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Petitionen
en cours à cet égard, y compris entre les deux délégations. Mais à long terme l'information ne suffit pas. Les deux délégations ont également estimé que les objectifs des projets touchant la politique européenne des transports dans son ensemble doivent être harmonisés à temps.
En ce qui concerne la coopération en matière de recherche scientifique et technique, la Délégation suisse a insisté une fois de plus pour que soit tenue la promesse d'ouvrir pro- chainement les programmes technologiques de la CE aux entreprises des pays de l'AELE.
Le thème des «Relations entre le Conseil de l'Europe et la Communauté européenne» a permis de sensibiliser davan- tage les membres du Parlement européen à l'importance du Conseil de l'Europe et d'une plus étroite collaboration entre les deux principaux agents de l'intégration européenne.
La sixième rencontre entre les délégations parlementaires de la Communauté et de la Suisse a eu lieu les 3 et 4 novem- bre 1987 à Lucerne. Les thèmes suivants ont été abordés: - transports
environnement (en particulier: pollution de l'air et de l'eau)
état des relations Suisse-CE (la clause évolutive de l'Ac- cord de libre-échange de 1972 suffit-elle encore vu le projet de marché unique de la Communauté ?)
coopération technologique en Europe.
L'évolution des relations Suisse-CE a dominé la discussion. La Suisse a répété qu'une adhésion de notre pays à la Communauté n'est pas envisageable. Elle a souligné claire- ment qu'il convient de tirer tout le parti possible de la clause évolutive de l'Accord de libre-échange. Au demeurant, ce n'est pas la clause en soi qui sera déterminante, mais la volonté politique des partenaires d'approfondir la coopéra- tion. Sans collaboration active d'Etats tiers comme la Suisse, la CE ne peut créer un espace économique euro- péen homogène. Les deux parties sont conscientes du ris- que que la création du marché intérieur de la CE en 1992 puisse susciter de nouveaux obstacles aux échanges entre la Communauté et les pays tiers, en particulier ceux de l'AELE. Elles ont donc salué la volonté commune des deux organisations, manifestée lors de la Déclaration de Luxem- bourg en 1984 par des délégués de la CE et de l'AELE, de tendre vers un espace économique européen homogène. Les partenaires souhaitent s'informer mutuellement et à temps de ses projets législatifs afin de développer leurs ordres juridiques aussi harmonieusement que possible.
Les autres points de l'ordre du jour ont surtout permis d'exprimer les intérêts des deux délégations. S'agissant de l'environnement, les délégués suisse ont rendu compte des mesures prises par les autorités fédérales, cantonales et locales pour mieux protéger le Rhin et pour un entreposage plus sûr des produits chimiques. Les deux délégations ont été d'accord pour dire qu'il ne fallait pas seulement déplorer la catastrophe mais y voir l'occasion d'un renouveau dans les rapports entre l'industrie et l'environnement.
Le rôle de pionnier joué par la Suisse en matière de normes sur les gaz d'échappement est aujourd'hui pleinement accepté par nos interlocuteurs. Les députés européens regrettent toutefois qu'au sein de la Communauté euro- péenne les efforts visant à mettre sur pied une stratégie commune de protection de l'environnement ne fassent que commencer.
Pour ce qui est des transports, nos hôtes ont pu se convain- cre, lors d'une visite du Musée des transports agrémentée de vidéos sur les catastrophes dues aux intempéries, de la vulnérabilité, de la capacité limitée et des énormes coûts liés aux axes de transit par les Alpes. Nos collègues du Parle- ment européen se montrent plus compréhensifs concernant des point litigieux précis - comme le tonnage, la longueur et la largeur des poids lourds - que ne le sont les membres du Conseil des ministres. La Commission des transports du Parlement européen a même formulé des propositions en vue de solutions de compromis. La Délégation suisse a
exprimé sa préférence pour des solutions globales sous forme de conventions.
Les deux délégations ont souligné avec satisfaction que la voie d'une participation active de la Suisse aux programmes de recherches de la Communauté européenne était désor- mais ouverte. Elles ont toutefois déploré les difficultés que présente encore la reconnaissance de l'équivalance des diplômes des hautes écoles.
Une fois de plus se confirme la conclusion du premier rapport de 1984 sur l'utilité de tels contacts, car ils permet- tent non seulement à échanger des informations mais aussi à promouvoir la compréhension mutuelle.
Nous vous prions de prendre acte du présent rapport.
Präsident: Die Kommission bittet Sie, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen.
Wortbegehren liegen keine vor. Sie haben so beschlossen.
Zustimmung - Adhésion
Petitionen - Pétitions
87.252
Bachofner Hans R. Stopp weiterer Atomkraftwerke durch Beschränkung der staatlichen Kausalhaftung
Halte à la construction de centrales atomiques par la limitation de la responsabilité causale de l'Etat
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Petent will mit seinem Vorschlag erreichen, dass in der Schweiz keine weiteren Atomkraftwerke errichtet werden. Er weist im übrigen darauf hin, dass mit den Plänen des Zür- cher Geologen Dr. Hans Stauber (Grönland-Kraftwerke), eine äusserst umweltfreundliche Alternativenergie zur Ver- fügung steht, die einer Prüfung würdig ist.
die Bundesversicherung und
die Bundesleistungen bei einem Grossschadensfall.
a. Die Bundesversicherung (Art. 12 bis 16 KHG) ist so gere- gelt, dass der Bund diejenigen Schäden versichert, die nicht von der Privatversicherung übernommen werden, nämlich Schäden von mehr als 400 Millionen Franken, Schäden durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse sowie Schäden, die erst nach Ablauf einer
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bestimmten Zeitspanne auftreten (Art. 12 und 13 KHG, Art. 4 der Kernenergie-Haftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983, KHV, SR 732.441). Diese staatliche Deckung ist aber nicht unbegrenzt, sondern auf eine Milliarde Franken (zuzüglich 100 Millionen Franken für Zins und Verfahrens- kosten) beschränkt. Für diese Deckung haben die Kernkraft- werk-Betreiber dem Bund eine Prämie zu bezahlen. Diese Prämie beträgt für Kernkraftwerke das Doppelte der Prämie für die private Haftpflichtversicherung, welche Schäden bis 400 Millionen Franken deckt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a KHV). Wie bei allen Risiken mit grossem Gefährdungspotential, aber kleiner Eintrittswahrscheinlichkeit ist es ausserordentlich schwierig, nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen eine Prämie zu berechnen. Nach der gegenwärtigen Regelung erreichen die akkumulierten Beiträge der Kern- kraftwerk-Inhaber für die Bundesversicherung (mit Verzin- sung von 4 Prozent) innert etwa dreissig Jahren die vom Bund normalerweise zu deckende Summe von 660 Millio- nen Franken, bzw. innert etwa vierzig Jahren die gesamte versicherte Summe von 1100 Millionen Franken, d. h. die Bundesversicherung ist selbsttragend, wenn der Bund für einen Kernkraftwerk-Unfall alle dreissig Jahre die Tranche von 660 Millionen Franken bzw. alle vierzig Jahre die gesamte versicherte Summe bezahlen muss. Angesichts der bisherigen Betriebserfahrungen mit Kernkraftwerken mit westlichem Sicherheitsstandard kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Tarife der Bundesversicherung konkurrenzlos niedrig seien.
Allerdings deckt der Bund nach Artikel 16 KHG gewisse Nuklearschäden aus allgemeinen Mitteln, das heisst, ohne dafür auf die von den Kernkraftwerken einbezahlten Prä- mien zurückgreifen zu können. Dabei handelt es sich um folgende Fälle:
wenn der Haftpflichtige nicht ermittelt werden kann;
wenn der Schaden durch eine nicht versicherte Kernan- lage oder einen nicht versicherten Transport verursacht worden ist;
wenn der Versicherer den Schaden wegen Zahlungsunfä- higkeit nicht decken kann und auch der Haftpflichtige hierzu nicht in der Lage ist;
soweit eine Person, die durch ein im Ausland eingetrete- nes Ereignis in der Schweiz einen Nuklearschaden erlitten hat, in jenem Staat keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann.
Auch diese Bundesdeckung nach Artikel 16 KHG ist jedoch auf total 1100 Millionen Franken pro Schadensereignis begrenzt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bundesversicherung weder zu einer unbeschränkten staatli- chen Deckung führt noch unrealistisch tiefe Prämien erhebt. Von einer Begünstigung der Kernenergie im Bereich des Kernenergiehaftpflichtrechtes kann somit nicht die Rede sein.
b. Die Grossschadensregelung (Art. 29 und 30 KHG) kommt zum Zuge, wenn sowohl die private Haftpflichtversicherung und die Bundesversicherung als auch die eigenen Mittel des Haftpflichtigen zur Deckung sämtlicher Schäden nicht aus- reichen. In diesem Fall trifft es zu, dass die Schäden durch Bund, Sozialversicherung, private Versicherung oder Geschädigte getragen werden müssen. Eine summenmäs- sige Begrenzung der Bundesleistungen in diesem Fall ist nicht im Gesetz enthalten, sondern wird im Einzelfall durch die Bundesversammlung festgelegt (Art. 29 Abs. 1 letzter Satz KHG). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Kausal- haftung des Bundes, sondern um eine Katastrophenhilfe, wie sie die öffentliche Hand im Falle von Grossschadenser- eignissen regelmässig leistet.
c. Dass der Geschädigte (oder eine Sozial- oder Privatversi- cherung) einen Teil des Schadens selber zu tragen hat, ist eine Erscheinung, die immer eintritt, wenn ein Haftpflichti- ger zahlungsunfähig ist. Das liesse sich auch nicht durch Beschränkung der Bundesdeckung auf die bisher in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke vermeiden, sondern nur durch ein Verbot der Kernkraftwerke. Vermutlich schwebt dem Petenten eine gesetzliche Regelung vor, wonach der Kern- kraftwerk-Betreiber seine unbeschränkte Haftung vollstän-
dig durch private Versicherung abzudecken hat. Da in kei- nem Bereich jemals eine Versicherung eine unbegrenzte Deckung übernehmen kann, wäre eine solche Regelung gleichbedeutend mit einem Verbot von Kernkraftwerken. Wer das anstrebt, muss es in der politischen Auseinander- setzung zu erreichen suchen und nicht auf dem Umweg über eine unerfüllbare Forderung im KHG.
d. Dass Schäden durch den Haftpflichtigen nicht voll gedeckt werden können, kommt nicht nur im Bereich der Kernenergie, sondern auch in anderen Bereichen vor (che- mische Industrie, Talsperren, Tanklager, Flugzeugabsturz). Es ist ein gesellschaftlich-politischer Entscheid, ob solche Technologien trotz ihrer Risiken angesichts ihrer Vorteile zuzulassen seien. Volk und Parlament haben in ihren bishe- rigen nationalen Entscheiden einen Verzicht auf die Kern- energie abgelehnt. Weitere Entscheide zur gleichen Materie stehen bevor (Bericht des Bundesrates über die Vorausset- zungen, Möglichkeiten und Konsequenzen eines Ausstiegs der Schweiz aus der Kernenergie; angekündigte Volksinitia- tiven; Totalrevision des Atomgesetzes). Parlament und Volk werden sich damit in den nächsten Jahren wiederum und unter Umständen mehrmals zum künftigen Kurs der schwei- zerischen Kernenergiepolitik äussern können.
Abschliessend kann gesagt werden, dass die vom Petenten angeregten Aenderungen des KHG entweder bereits erfüllt (realistische Prämien für die Bundesversicherung) oder aus den erwähnten Gründen abzulehnen sind (Verzicht auf Bun- desdeckung; Vorschrift einer unbeschränkten Privatversi- cherung).
e. Betreffend die Frage der Grönland-Kraftwerke steht die Bundesverwaltung seit Jahren mit dem Grönland-Experten Dr. Stauber in Kontakt. Die Projekte erscheinen technisch machbar. Probleme ergeben sich jedoch für den Transport der gewonnenen Energie zu den Verbrauchern sowie unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes, da diese Kraftwerke Grossanlagen wären. Ferner wären sie unter heutigen Voraussetzungen unwirtschaftlich. Schliesslich unterliegt Grönland einer fremden staatlichen Hoheit, so dass die Schweiz nicht von sich aus dort Energie erzeugen kann.
f. Was die Frage der Wasserzinse und des Schutzes der Berglandschaften betrifft, wird auf die Revision des Wasser- rechtsgesetzes (AS 1985 1839) bzw. auf die in Vorbereitung befindliche Gesetzgebung betreffend Restwasser hinge- wiesen.»
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission prüfte am 27. März 1987 die Eingabe von Herrn Bachofner, ohne jedoch dabei die grundsätzliche Frage der Kernenergie zu diskutieren. Angesichts des erst 1984 in Kraft getretenen Kernenergiehaftpflichtgesetzes beschloss sie nach einer kurzen Diskussion mit 7 zu 2 Stimmen, bei einigen Enthal- tungen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Antrag (Oehen)-Weder-Basel
Von der Petition sei Kenntnis zu nehmen; sie sei an den Bundesrat mit dem Auftrag zu überweisen, die entspre- chende Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes in die Wege zu leiten.
Proposition de la commission
La commission a examiné le 27 mars 1987 l'intervention de M. Bachofner, sans toutefois traiter le principe du recours à l'énergie atomique. Vu que la loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire n'est entrée en vigueur qu'en 1984, elle a décidé par 7 voix contre 2, après un bref débat, de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner de suite.
Proposition (Oehen)-Weder-Bâle
Prendre acte de la pétition et la transmettre au Conseil fédéral en l'invitant à mettre en route la révision de la loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire.
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Petitionen
Weder-Basel: Private Versicherungen stellen zu Recht fest, dass bei Atomkraftwerken die Gefahr einer Katastrophe um ein Vielfaches grösser ist als jedes bisher in der Industrie bekannte Risiko. Die Versicherungen lehnen daher die Uebernahme eines solchen Risikos ab, weil es sie im Unglücksfall mit Sicherheit ruinieren würde. Anstatt dass man als Konsequenz dieser Stellungnahme der Versiche- rungen die vernünftige Entscheidung traf, dass Reaktoren, die man nicht versichern kann, vom Markt ausgeschlossen sind, übernahm der Bund in Abweichung aller bisherigen Marktusanzen selbst die Versicherung bis zu 1,1 Milliarden Franken.
Das klingt für eine sogenannt freie Marktwirtschaft recht sonderbar. Der Steuerzahler übernimmt das Risiko, und die Elektroindustrie und die Interessierten streichen den Gewinn ein. Als Lösung führte man die begrenzte Haftung der Unternehmer ein. Diese Klausel gewährleistet den Elek- trizitätswerken, dass sie im Schadenfall selbst nur einen begrenzten Verlust erleiden, wie hoch die Folgen aus einem Unfall auch sein mögen.
In Tat und Wahrheit handelt es sich hier um eine staatliche Subvention. Mit dieser staatlichen Subvention benachteili- gen wir aber auch alle umweltfreundlichen Energieformen wie Solar- und Windenergie, Energie aus Erdwärme usw. Mit dieser Subventionierung strafen wir aber auch die Bevöl- kerung, indem wir ihr ein sehr grosses Sicherheitsrisiko zumuten, das, wenn wir uns marktkonform verhalten hätten, hätte vermieden werden können.
Ich frage mich: Kann man heute mit 1,1 Milliarden Franken Steuergeldern eine nationale Katastrophe abdecken, die die halbe Schweiz für alle Zeiten auslöschen und Hunderttau- sende von Menschen töten und die Ueberlebenden gene- tisch schädigen könnte, wenn ein solcher Unfall bei uns passiert? Ueber den Betrag von 1,1 Milliarden hinaus besteht überhaupt keine Haftung. Dies ist im Hinblick auf die Schäden, die zu erwarten sind, vollständig lächerlich. Es lauern nämlich Schäden - «Tschernobyl» dient da als Grundlage -- in einer Dimension von 25 bis 30 Milliarden Franken. Nach einer deutschen Risikostudie gehen die mög- lichen Schäden über 100 Milliarden hinaus.
Wir haben uns damit abzufinden, dass bei Schäden über 1,1 Milliarden Franken alle Betroffenen auf den Bettelpfad verwiesen werden. Sie können sich für die Vergütung ihrer Schäden an keine Instanz wenden.
Es wäre sehr zu wünschen, dass auch die Elektrowirtschaft, die A-Werk-Betreiber, dem rauhen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzt würde. Gelingt es in Zukunft - das ist das Begeh- ren der Petition - der Elektrowirtschaft nicht, die volle Kau- salhaftung privatwirtschaftlich abzudecken, so werden die Betreiber auf andere Produktionsanlagen umsteigen müs- sen. Vor diesem Schritt scheuen sie sich wie der Teufel vor dem Weihwasser.
Ich bitte um Zustimmung zum Antrag Oehen, den ich über- nommen habe. Mit der Beseitigung der staatlichen Hilfe sorgen wir dafür, dass künftig für alle Teilnehmer am Wett- bewerb die Spiesse gleich lang sind, und wir sorgen auch dafür, dass die A-Werk-Betreiber ihre Risiken selbst zu tra- gen haben.
Stucky, Berichterstatter: Ich habe einige Punkte klarzustel- len, die in den Ausführungen von Herrn Weder etwas durch- einander gekommen sind.
Es ist nicht so, dass die Versicherungen nur bei den Kern- kraftwerken ein Grossrisiko nicht voll tragen, sondern auch z. B. bei Talsperren, wo die Haftung nach oben limitiert ist. Insofern bilden die Kernkraftwerke keine Ausnahme.
Die Kommission hat, wie Sie aus dem Bericht ersehen, geprüft, ob eine Wettbewerbsverzerrung vorliege oder, wie sich Herr Weder ausgedrückt hat, ob man von einer indirek- ten staatlichen Subventionierung sprechen kann.
Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Kernkraftwerkinhaber haben dem Bund Prämien zu leisten, respektiv eine Risikorücklage zu bilden, damit ein Ereignis von den Kernkraftwerkinhabern innert etwa dreissig Jahren - bis zu 600 Millionen Franken Scha-
den - gedeckt werden kann. Die ganze versicherte Summe von 1,1 Milliarden Franken wäre bei einem Ereignis in etwa vierzig Jahren abgedeckt. Das Geld, das die Kernkraftwerke zurücklegen und echt aufwenden müssen, deckt einen all- fälligen Schaden, für den der Bund eintreten müsste, wenn sich dieses Ereignis einmal im Zeitraum von vierzig Jahren ereignen würde.
Es ist überdies ausserordentlich schwierig, eine Versiche- rungsprämie bei einer Grossanlage - einem Kernkraftwerk - festzulegen. Die Versicherungen setzen nach ihrer Mathe- matik immer ein Verhältnis zwischen Schadenhäufigkeit und Zahl der versicherten Anlagen. Das ist bei Kernkraftwer ken ausserordentlich schwierig, da bisher nur vereinzelte Schäden, wo eine Versicherungspflicht bestand, eingetreten sind.
Schliesslich auch noch eine Klärung. Was passiert, wenn ein Grossereignis eintritt, das die Limite von 1100 Millionen Franken übersteigt? Auch dort ist es nicht so, dass diese Limite einfach beim genannten Betrag liegt. Der Kernkraft- werkbetreiber muss in diesem Fall nämlich mit seinem gesamten Kapital antreten, und erst, wenn dieses erschöpft ist, kommt es zu einem Beschluss, den die Bundesversamm- lung zu treffen hat. Also auch hier ist nur eine Eventualmög- lichkeit gegeben. Unsere Kernkraftwerkbetreiber verfügen über beachtliche Mittel, so dass angenommen werden darf, dass es zu einem Bundesbeschluss nur dann käme, wenn die Limite von 1100 Millionen Franken ganz erheblich über- schritten würde.
Aber was liegt nun - damit komme ich zum Ergebnis - hinter der ganzen Sache? Doch die Tatsache, dass man die Kern- kraftwerke lahmlegen will, indem man sagt, sie können nur noch privat versichert werden. Also es geht im Grunde genommen um eine kernkraftpolitische Auseinanderset- zung, die auf einem Nebenkriegsschauplatz ausgetragen werden soll. Dieser Nebenkriegsschauplatz ist aber schlecht gewählt, denn ich erinnere Sie daran, dass wir vor nicht allzu langer Zeit in diesem Rat das Kernenergiehaftpflichtgesetz beschlossen haben. Es ist dagegen auch kein Referendum ergriffen worden. Somit kann gesagt werden, dass der Rat klar eine Versicherungslösung für die Kernkraftwerke wollte, und daran sollte auf dem Wege über eine Petition und ein Postulat nichts geändert werden.
M. Eggly, rapporteur: Il est faux de dire que ce système de responsabilité causale ne serait organisé de cette façon que pour les centrales nucléaires. Tout le système est absolu- ment logique et il serait tout à fait erroné de déclarer qu'il y a là une sorte de cadeau, de subvention aux promoteurs d'installations nucléaires. D'abord, si vous avez lu le rapport, vous aurez remarqué que la garantie de l'assurance n'est pas illimitée et que, en fait de subvention, on constate que l'assurance fédérale serait encore financée par les contribu- tions si la Confédération était appelée à verser tous les trente ans 600 millions de francs pour un accident survenant dans une centrale atomique, ou toute la somme assurée tous les quarante ans. C'est dire que, en réalité, l'assurance couvre extrêmement bien les risques que l'on peut imaginer par les seules contributions des assurés.
Il est vrai que la Confédération, selon l'article 16 de la loi, doit pouvoir couvrir certains dommages causés lors de catastrophes survenant dans des centrales atomiques au moyen des deniers publics. Mais comme l'a dit tout à l'heure le président, il faudrait tout d'abord que le capital des promoteurs soit complètement engagé. Or, les promoteurs de centrales nucléaires ont, par définition, un capital qui est important. Ce n'est donc qu'après que la Confédération serait engagée par un acte budgétaire extraordinaire de notre assemblée. On ne saurait donc véritablement préten- dre que la législation sur la responsabilité civile en matière d'énergie aboutit à favoriser cette forme d'énergie; j'aurais même tendance à dire tout au contraire!
Toutefois, le véritable problème n'est pas là. En réalité, M. Weder, par le biais de sa critique à l'assurance-responsa- bilité civile en cas d'accident nucléaire, veut paralyser leur construction. Or, Monsieur Weder, nous avons déjà eu sur le
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fond - et c'est en réalité cela qui vous intéresse - plusieurs débats. Le peuple a eu à se prononcer un certain nombre de fois. Il est vrai que cette discussion reste toujours pendante et que nous allons devoir, dans quelque mois probablement, sur la base des scénarios que nous présentera le Conseil fédéral, discuter à nouveau pour savoir si nous continuerons à produire de l'énergie nucléaire et éventuellement à cons- truire des centrales nucléaires. Mais engager ici le débat nucléaire par la petite porte à propos du système d'assu- rance, c'est véritablement engager un débat biaisé, ce n'est pas tout à fait franc; il vaut mieux appeler un chat un chat et M. Weder un antinucléaire.
Pour toutes ces raisons, la commission considère qu'il n'y a absolument pas lieu de donner suite à cette pétition et elle vous propose de prendre acte sans donner suite.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Weder-Basel
76 Stimmen 38 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.255
Konsumenten-Arbeits-Gruppe zur Förderung tierfreundli- cher, umweltgerechter Nutzung von Haustieren. Tier- schutzgesetzgebung. Anpassung Groupe de consommateurs favorables à une utilisation des animaux domestiques qui les ménage et ne nuise pas à l'environnement. Législation sur la protection des ani- maux. Modification
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
keine Tierversuche aus wirtschaftlichen Gründen mehr durchgeführt werden;
die 5 Giftklassen auf 3 reduziert werden - das genügt für die Sicherheit der Konsumenten vollauf, und es gibt viel weniger Tieropfer in grausamen Gifttests;
bei der bevorstehenden Revision der Tierschutzverord- nung (Kapitel Nutztiere) tierwidrige Haltungssysteme verbo- ten werden;
bei der Revision der Schlachtviehverordnung Produkte aus tierfreundlicher Haltung begünstigt werden.
Was die konkreten Forderungen der Petenten betrifft, war die Kommission mehrheitlich der Auffassung, dass diese zu weit gehen - bezüglich der Giftklassen-Einteilung ist der innere Zusammenhang mit den Tierversuchen nicht ersicht- lich - und die Forderungen daher abzulehnen sind. Einen Antrag, die Petition im befürwortenden Sinne dem Bundes- rat zu überweisen - die Punkte 3 und 4 der Petition fallen in seinen Kompetenzbereich -, lehnte sie daher mit einer Gegenstimme ab.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 8 zu 0 Stimmen, bei 5 Enthal- tungen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Antrag Weder-Basel
Der Petition ist im Sinne des nachfolgenden Postulates Folge zu geben:
Der Bundesrat wird beauftragt, eine rasche und wirksame Anpassung der Tierschutzgesetzgebung in Erwägung zu ziehen, welche dem berechtigten Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden Rechnung trägt.
Proposition de la commission
La commission propose, par 8 voix contre 0 et 5 absten- tions, de prendre acte de la pétition mais de ne pas y donner suite.
Proposition Weder-Bâle
Donner suite à la pétition au sens du postulat ci-après: Le Conseil fédéral est invité à envisager une adaptation effective et dans les plus brefs délai de la législation sur la protection des animaux qui tienne compte de la protection légitime des animaux contre la douleur, la souffrance et les lésions de toute nature.
Weder-Basel: Ich bitte Sie, die Petition der KAG im Sinne des Ihnen unterbreiteten Postulates an den Bundesrat zu überweisen. Kernpunkte dieser Petition sind die Forderun- gen, dass keine Tierversuche aus wirtschaftlichen Gründen mehr durchgeführt werden und dass bei der bevorstehen- den Revision der Tierschutzverordnung tierwidrige Hal- tungssysteme verboten werden.
Wir alle wissen, dass Tiere genau wie wir Freude, Liebe, Angst und Leid empfinden. Trotzdem werden diese Geschöpfe bei der Vivisektion von Menschen gefoltert und während ihrer Folterzeit in enge Gefängnisse gepfercht. Sie können sich nicht wehren. Sie können das Wort zu ihrer Verteidigung nicht ergreifen. Hunde dürfen nicht einmal bellen, weil man ihnen die Stimmbänder durchschneidet. Sie können auch auf dem Weg in ihre Folterkammern keine Psalmen singen.
Tierversuche sind genau wie die tierquälerische Massentier- haltung eine Kulturschande. Tiere sind keine gefühllose Ware, sondern empfindsame Wesen. Kein Mensch besitzt das Recht oder die moralische Autorität, den Tieren Leid, Schmerz oder Qual zuzufügen.
Es ist die Meinung der Vereinigung «Aerzte gegen Tierver- suche», dass Tierversuche vor allem aus persönlichen, geschäftlichen und anderen Gründen durchgeführt werden und dass sie keine sicheren Rückschlüsse auf die Menschen zulassen. Wie irreführend das blinde Vertrauen in die Ergeb- nisse von Tierversuchen sein kann, beweisen uns die zahl- reichen Arzneimittelschädigungen der letzten Jahre. Ich erinnere an «Contergan» und an die vielen sogenannten «Heilmittel», die laufend aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Tierversuche schützen in erster Linie die Hersteller von Produkten, nicht die Verbraucher. Immer mehr Tierver- suche werden durchgeführt, um Haftpflichtversicherungs- prozessen vorzubeugen.
Nicht weniger grausam als die Vivisektion ist die Massentier- haltung. Da werden Tiere ihr kurzes Leben lang angebun- den, was ihnen das Abliegen und Aufstehen erschwert, Tiere, die gerne herumtollen und spielen würden. Da werden Tiere auf Holzspaltböden gezwungen, die ihnen dauernden Stress bereiten und Unwohlsein hervorrufen. Da pfropft man Tieren einen Maulkorb auf, entzieht ihnen kurzerhand den Einstreu, weil man befürchtet, dass sich das Fleisch der Tiere durch die Aufnahme von Stroh rötlich färben könnte. Nicht besser als den Kälbern ergeht es den Schweinen. Auch sie müssen in der Enge und oft im Dunkeln leben, eingepfercht, angebunden, ohne jede Bewegungsmöglich- keit.
Für Hühner bricht eine bessere Zeit an - sollte man meinen! Sie müssen zwar noch bis Ende 1991 in ihren Käfigen schmachten. Aber das Gesetz gesteht ihnen ab Ende Jahr eine Bodenfläche von 500 Quadratzentimetern zu. Das ist ganz enorm, denn bisher genügten 400 bis 450 Quadrat- zentimenter pro Tier, was zwei Drittel einer Schreibma- schine ausmacht. Ein Tier sollte mindestens genügend
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Petitionen
Bewegungsfreiheit haben und sich ohne Schwierigkeiten umdrehen, aufstehen, sich hinlegen und seine Glieder strek- ken können. Das wäre das Mindeste in bezug auf die Mas- sentierhaltung.
Allein richtig wäre jedoch, den Tieren wieder ihre Freiheit zuzugestehen, die wir ihnen, vom Materialismus verblendet, gestohlen haben.
Was heute an Millionen von Versuchstieren und in der Massentierhaltung geschieht, muss aus einem einzigen Grund verboten werden: Weil es mit der Selbstachtung und der Würde der menschlichen Gemeinschaft unvereinbar ist. Einen ersten Schritt hat soeben Schweden getan. Schweden hat kürzlich als erste Nation beschlossen, die Massentierhal tung, das Einpferchen von Tieren, zu unterbinden, und ist gewillt, den Tieren wieder ihre artgemässe Lebensweise zurückzugeben.
Was in unserem Land tagaus, tagein mit Tieren geschieht, ist ein himmelschreiendes Unrecht. Es ist eine Welt des Grauens, des Schmerzes, der Todesangst, eine Welt bestiali- scher Quälereien und technisch perfektionierter Gefühllo- sigkeit mitten in unserer humanen, mitteleuropäischen Zivi- lisation. Wir haben allen Grund, uns zu schämen.
Frau Ulrich: Ich möchte Sie bitten, dem Antrag Weder zuzu- stimmen, und zwar aus folgenden Gründen.
Es geht mir vor allem um die Revision des Tierschutzgeset- zes: Wir müssen bessere Haltungsbedingungen für die Tiere festlegen. Die neuen Ergebnisse aus der Verhaltensfor- schung zeigen sehr deutlich, dass die landläufige Meinung, die Tiere seien nun seit Generationen in Käfigen usw. gehal- ten worden und hätten sich angepasst, sie könnten gar nicht mehr anders leben, falsch ist. Ich möchte Ihnen nur ein Beispiel zitieren: Dr. Stolba hat Experimente mit Schweinen gemacht; Schweinen, die seit Generationen so gehalten worden sind, wie Sie es vielleicht aus eigener Anschauung auch kennen. Er hat sie auf einem sehr grossen Landstück in Schottland frei laufen lassen und hat festgestellt, dass diese Schweine wieder genau die gleichen Verhaltenswei- sen zeigen, wie man sie von den Wildschweinen kennt. Er hat dann in langjähriger Arbeit ein Modell geschaffen, das die Lebensbedingungen der Schweine in etwa nachvoll- zieht. Die Tiere werden in einem offenen Stall gehalten, nicht in diesen Käfigbuchten, auf diesen Spaltenböden, wie Sie sie vielleicht kennen. Wirtschaftlich gesehen kommt das nicht teurer, aber es braucht in diesem Bereich auch das Gesetz, das solche nichttiergemässen Haltungsarten verbie- tet. Es trifft übrigens nicht nur die Schweine, sondern es gibt auch Forschungsergebnisse aus anderen Bereichen, für Rinder, Geflügel usw., die zeigen, dass diese Tiere ein bestimmtes Mass an angeborenen Verhaltensweisen aus- führen können müssen, damit sie sich einigermassen wohl fühlen. Wir sind es diesen Tieren schuldig, darauf hinzuar- beiten, dass ihnen gerechte Bedingungen geboten werden. Ich bitte Sie, dem Antrag Weder zuzustimmen.
Stucky, Berichterstatter: Petitionen haben es in sich, dass sie sehr rasch zu Grundsatzdebatten ausufern, was eigent- lich gar nicht beabsichtigt ist und was wir tunlichst vermei- den sollten.
Mit den von den beiden Vorrednern aufgeworfenen Proble- men haben wir uns des langen und breiten etwa im Zusam- menhang mit der Tierschutzinitiative oder beim Tierschutz- gesetz auseinandergesetzt. Die Kommission hat sich auf das konzentriert, was die Petenten im speziellen als Anliegen vorgebracht haben. Auf zwei, drei Punkte möchte ich noch einmal eingehen.
Sie möchten, dass Tierversuche nur dann bewilligt werden, wenn sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt werden. Das ist nach Artikel 14 des Tierschutzgesetzes schon heute der Fall, wo klar herausgestellt wird, dass Tierversuche für die wissenschaftliche Forschung zu Zwek- ken der Herstellungsprüfung von Stoffen, namentlich von Seren, Vakzinen usw., zum Feststellen von physiologischen und pathologischen Vorgängen, schliesslich für die Lehre an den Hochschulen und endlich zum Erhalten und Vermeh-
ren von lebendem Material für medizinische und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden dürfen. Der Punkt 1 der Petition ist damit erfüllt.
Beim Punkt 2 der Petenten, die Giftklassen von fünf auf drei zu reduzieren, haben wir eigentlich keinen Zusammenhang zu den Versuchen mit Tieren gefunden. Die Einteilung in die Giftklassen erfolgt ja nach Giftgesetz respektive Giftverord- nung, und wer dort nachliest, sieht, dass nicht allein der Inhalt, sondern auch die Verwendung des giftigen Materials, ja selbst die Verpackung für die Einteilung in die verschiede- nen Klassen eine Rolle spielt. Ein Bezug auf Tierversuche wird dagegen nicht genommen.
Bei der Tierhaltung und bei der Schlachtverordnung möchte ich darauf hinweisen, dass die Tierschutzverordnung momentan in Revision ist; es sollen einige Aenderungen vorgenommen werden, und zwar zugunsten einer tierge- rechteren Haltung. Das entspricht auch dem Willen, wie er in diesem Rat immer wieder zum Ausdruck kam, und dem Gesetz. Insofern wird hier etwas gefordert, was entweder ohnehin in Revision ist oder zum Teil schon erfüllt ist. Wir möchten Ihnen daher nahelegen, der Petition keine Folge zu geben.
M. Eggly, rapporteur: La situation est semblable à celle de tout à l'heure, en ce sens qu'à l'occasion de cette pétition certains voudraient reprendre tout le débat qui a déjà eu lieu au moment de la discussion sur l'initiative. Ces débats ont d'ailleurs débouché sur une loi sur la protection des ani- maux, qui oblige les cantons à adapter leur législation. Il est indéniable qu'il y a des abus et des violations de la loi fédérale et des lois cantonales, et nous admettons tout à fait que des sanctions et une surveillance accrue soient néces- saires.
En revanche, si nous en revenons à la pétition telle qu'elle a été formulée, et non pas à cette idée de refaire tout le débat de fond, nous nous apercevons qu'en ce qui concerne le point 1 de la pétition - à savoir interdire les expériences effectuées sur des animaux dans un but économique - cette interdiction existe déjà dans la loi sur la protection des animaux: il n'est pas question de faire des expériences dans un but autre que scientifique et médical. En outre, le point 2 - réduire de cinq à trois les classes de substances toxiques - concerne la loi sur les toxiques et n'a aucun rapport direct avec le but de la pétition; enfin, les points 3 et 4 ont trait à des ordonnances qui sont de la compétence du Conseil fédéral et qui vont précisément être révisées dans le sens d'une protection accrue des animaux.
Par conséquent, cette pétition n'a décidément aucun point d'ancrage avec ce qui est en cause actuellement et il n'y a pas lieu de donner une impulsion supplémentaire au Conseil fédéral qui s'est attaqué à la révision des ordon- nances; de surcroît, il est inopportun de reprendre ici tout un débat qui a déjà eu lieu sur la protection des animaux, débat au cours duquel nous avons tous été d'accord qu'une loi était nécessaire pour les protéger et leur épargner des souffrances inutiles et des conditions de vie intolérables. Cette pétition est donc inutile, et c'est la raison pour laquelle votre commission vous propose, par 8 voix contre zéro, mais 5 abstentions, de ne pas y donner suite.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Weder-Basel
75 Stimmen 40 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.258 Interessengemeinschaft Adoption Communauté d'intérêt «adoption»
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Pétitions
1848
N
18 décembre 1987
«möglichst bald Bestimmungen ins Zivilgesetzbuch aufzu- nehmen, die Voraussetzung und Geltendmachung des Anspruchs des Adoptivkindes auf Kenntnis seiner leiblichen Eltern regeln;
den Bundesrat einzuladen, sofort durch Ergänzung von Artikel 138 Absatz 3 der Zivilstands-Verordnung den Anspruch des Adoptivkindes auf Kenntnis der seine Her- kunft betreffenden Eintragung in den Zivilstandsregistern ausdrücklich anzuerkennen.»
Zur Begründung ihrer Eingabe führen die Petenten aus, dass viele Mitglieder der Interessengemeinschaft bei der Suche nach ihren leiblichen Eltern auf Widerstände aller Art treffen. Die Behörden, die nicht helfen wollen, können oder dürfen, auch wenn Angaben über die leiblichen Eltern vor- handen sind, stützen sich dabei oft auf Artikel 268b ZGB. Danach dürfen die Adoptiveltern ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekanntgegeben werden (Adop- tionsgeheimnis). Auch die Zivilstandsämter berufen sich auf das Adoptionsgeheimnis gegenüber Adoptivkindern, wel- che die leiblichen Eltern ausfindig machen wollen. Dies obwohl Artikel 138 Absatz 3 der Zivilstands-Verordnung aus- sagt, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstands- wesen Auszüge oder Abschriften von überdeckten Eintra- gungen bewilligen können. Darunter fällt auch die Eintra- gung der leiblichen Eltern im Geburtsregister (Art. 59 Abs. 3 und 73a und 73b der Zivilstandsverordnung).
Die Praxis der Zivilstandsbehörden, welche das Interesse des urteilsfähigen Kindes an der Bekanntgabe seiner leibli- chen Eltern nicht als schutzwürdig anerkennen, verstösst nach Meinung der Petenten gegen die verfassungsmässige Garantie der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot. Eine klare gesetzliche Grundlage, die den Anspruch des Kindes deutlich regelt, dränge sich daher auf.
Die Bestimmung über das Adoptionsgeheimnis wurde mit der Einführung der Volladoption im Jahre 1973 ins Zivilge- setzbuch aufgenommen. Auch wenn Artikel 268b recht extensiv interpretiert wird, ist unbestritten, dass die leibli- chen Eltern eines Adoptivkindes nach dieser Bestimmung keinen Anspruch haben, dem Adoptivkind nicht bekanntge- geben zu werden. Indessen geniessen die leiblichen Eltern den Schutz der Persönlichkeit gemäss Artikel 28 ZGB. Danach dürfen Fakten aus dem Privat- und Geheimbereich - zu dem sicher die Tatsache zu zählen ist, dass sie ihr Kind zur Adoption freigegeben haben - nur weitergegeben wer- den, sofern sie zustimmen oder ein überwiegendes Inter- esse oder das Gesetz dies erlaubt.
Dementsprechend sieht Artikel 138 Absatz 3 der Eidgenössi- schen Verordnung über das Zivilstandswesen (SR 211.112.1) vor, dass von überdeckten Eintragungen, zu denen der ursprüngliche Eintrag im Geburtsregister nach erfolgter Adoption gehört, nur mit Bewilligung der kantona- len Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Abschriften und Auszüge abgegeben werden dürfen. Kein Zivilstandsbeam- ter in der Schweiz darf somit die Identität der leiblichen Eltern dem Kind von sich aus bekanntgeben. Diesem steht es jedoch jederzeit frei, bei der Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen das Gesuch um Bekanntgabe der Angaben über die leiblichen Eltern zu stellen. Die Aufsichtsbehörde hat dann ihren Entscheid in Abwägung der Interessen des Kindes und der leiblichen Eltern zu fällen. Auf jeden Fall muss verhütet werden, dass die leiblichen Eltern, deren Lebenssituation sich in all den Jahren seit der Adoption stark verändert haben kann, unvermutet mit der Vergangen- heit konfrontiert werden.
Nach den Erkundigungen des Bundesamtes für Justiz hat sich deshalb bei den Aufsichtsbehörden die Praxis gebildet,
dass bei Gesuchen des Adoptivkindes um Bekanntgabe seiner Abstammung diskret mit den leiblichen Eltern Kon- takt aufgenommen wird, um festzustellen, ob diese von sich aus mit der Bekanntgabe ihrer Personalien einverstanden sind. In einem guten Teil der Fälle wird dies aber vehement abgelehnt, beispielsweise mit dem Hinweis darauf, dass die Vergangenheit abgeschlossen sei und eine neue Familie der leiblichen Eltern keine Kenntnis von der Existenz eines Kindes habe. Solchen Stellungnahmen werde in der Regel Rechnung getragen. Dem Kind steht es aber frei, von der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen einen formellen, das Gesuch abweisenden Entscheid zu verlangen, und diesen unter Berufung auf höherwertige Interessen allenfalls an eine kantonale Beschwerdeinstanz und in jedem Fall in letzter Instanz gestützt auf Artikel 98 Buchstabe g OG an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne weiterzuziehen. Das Bundesgericht ist aber anscheinend noch nie zum Entscheid angerufen worden und hat deshalb noch nie zu beurteilen gehabt, ob das Interesse des Kindes trotz negati- ver Haltung der leiblichen Eltern die Bekanntgabe der Per- sonalien erlaubt.
Die Kommission geht davon aus, dass es grundsätzlich richtig ist, in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vor- zunehmen. Sie verzichtet deshalb mehrheitlich darauf - bei allem Verständnis für das Anliegen der Petenten -, zurzeit eine Revision des ZGB zu unterbreiten oder die Revision von Bestimmungen der Zivilstandsverordnung zu beantragen. Dies um so mehr, als gegenwärtig eine Expertenkommission Humangenetik und Reproduktionsmedizin an der Arbeit ist. Ihre Aufgabe ist es u. a., den Problemkreis der Anonymität von Samen- und allenfalls Eispendern zu überprüfen. In diesem grösseren Zusammenhang ist dann zu entscheiden, ob ein Kind grundsätzlich als Persönlichkeitsrecht - unab- hängig von den Interessen der leiblichen Eltern - einen Anspruch auf Kenntnis der Personalien der leiblichen Eltern haben soll oder nicht.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Antrag Fankhauser Es sei der Petition im Sinne eines Postulates Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition mais de ne pas y donner suite.
Proposition Fankhauser Donner suite à la pétition sous forme de postulat
Frau Fankhauser: Die Petitionäre haben erfahren, dass ihrer Petition keine Folge gegeben werden soll und sind bestürzt und resigniert. Ich bitte Sie, mir zu helfen, dass diese Petitio- näre wieder hoffen können.
Aus verschiedenen Gründen kann und darf Adoptivkindern die Tatsache, dass sie adoptiert sind, nicht verschwiegen werden. Es gehört zu den elementaren Pflichten der Adoptiveltern, dass das Kind in geeigneter Weise aufgeklärt wird. Dass das aber leider nicht immer gemacht wird, haben wir in der Auseinandersetzung um die Fahrenden und um die Aktion «Kinder der Landstrasse» schmerzlich erfahren müssen. Bei vielen - nicht allen - Adoptivkindern wächst das Bedürfnis, die Identität der leiblichen Eltern zu erfahren. Im Grunde genommen wollen die Personen, die die Petition eingereicht haben, nichts anderes als eine klare Regelung, um bereits adoptierten Kindern die Suche nach ihren leibli- chen Eltern zu ermöglichen. Bei der Aufsichtsbehörde hat sich eine Praxis entwickelt, die in Ermangelung klarer Richt- linien eine Art Interessenabwägung vornimmt. Der Gesetz- geber wollte durch Abdeckung der Registereintragung klar verhindern, dass leibliche Eltern erfahren, wer ihr Kind adoptiert hatte. In der Nationalratsberatung vom 11. Februar 1972 wurde ebenso klar festgehalten, dass es aus humanen
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Gründen abzulehnen sei, dem Kind die Identität der leibli- chen Eltern zu verschweigen. Das Grundrecht eines Kindes, seine leibliche Abstammung zu erfahren, wurde damit nicht tangiert. Professor Cyril Hegnauer, ein unbestrittener Ken- ner der Materie, hat dies in einem ausführlichen Exposé dargestellt. Das Exposé kann ich allen Interessenten zur Verfügung stellen.
So geschieht es oft, dass die Aufsichtsbehörden diskret die leiblichen Eltern fragen, ob sie mit der Bekanntgabe ihrer Identität einverstanden sind. Wenn ja, ist alles bestens, wenn nicht, bleibt ein Weg über die Gerichte, dies hat tatsächlich die Petitionskommission auch anerkannt.
Diese Praxis genügt aber keinesfalls. Zu oft sind Aufsichts- behörden ratlos, weil nirgends festgehalten wird, wie sie sich in solchen Fällen verhalten sollen. Die adoptierten Personen, die die Petition eingereicht haben, sind der Mei- nung, man solle den Willen der leiblichen Eltern - ob Bekanntgabe ihrer Identität oder nicht - anerkennen. Das ist unbestritten. Was es aber braucht, ist eine klare Regelung in der Zivilstandsverordnung, um eine zum Teil sicher nicht beabsichtigte Willkür der Zivilstandsämter und ihrer Auf- sichtsbehörde zu verhindern.
Die Suche nach der eigenen Herkunft kann entweder über die Quelle der Geburtsregister oder über die Einsicht in die Vormundschaftsakten erfolgen.
Ich will hier kein juristisches Seminar abhalten, ich wäre dazu wohl kaum fähig. Ich darf aber Professor Hegnauer zitieren. Er sagt: «Voraussetzungen und Geltendmachung dieses Rechtes .... > - damit ist sowohl das Recht auf die Suche nach der eigenen Herkunft als auch das Aktenein- sichtsrecht gemeint - « .... sind gesetzlich nicht im einzelnen geregelt und damit völlig unklar. Bei den Behörden wie bei den betroffenen Personen herrscht lähmende Unsicherheit. Eine Regelung, welche auch die Interessen der übrigen Beteiligten, namentlich der leiblichen Eltern, berücksichtigt, ist dringend nötig.»
Andere Länder kennen bereits eine für beide Parteien - also die leiblichen Eltern und die adoptierten Kinder - annehm- bare Lösung. Ein Mittler ist sozusagen treuhänderisch dazwischen. Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass entwe- der die Adoptionsvermittlungsstelle, die mit behördlicher Bewilligung arbeitet, oder die Pro Juventute als Kinder- schutzorganisation damit beauftragt werden.
Die Entscheidung in der Petitionskommission wurde - so lese ich - mit der Frage der künstlichen Fortpflanzung vermischt. Ich bitte Sie eindringlich, diese beiden Bereiche zu trennen. Bei Adoptionen sind die Verhältnisse überblick- bar. Die Behörde wird bereits eingeschaltet. Hingegen sind bei der künstlichen Fortpflanzung noch wichtige Elemente unklar.
Sie haben sicher alle noch das Problem der «Kinder der Landstrasse» in Erinnerung. Klare gesetzliche Regelungen hätten zur Lösung des Konflikts wesentlich beigetragen. Wir haben die Möglichkeit, einer kleinen Minderheit von benachteiligten Menschen etwas mehr Achtung und auch mehr Gerechtigkeit zu verschaffen.
Dazu braucht es die Erklärung, der Petition im Sinne eines Postulates Folge zu geben. Das ist mein Antrag. Somit fordern wir den Bundesrat auf, die nötigen Massnahmen zu treffen und die erforderliche Ergänzung der Zivilstandsver- ordnung vorzunehmen.
Ich bitte Sie noch einmal im Namen der Petitionare, meinem Antrag Folge zu geben.
Frau Bär: Die Petition «Adoption», die wir behandeln, ist sehr wichtig. Es ist eine grundsätzliche Debatte, die wir hier führen müssen, auch wenn der Präsident der Petitionskom- mission vorhin der Meinung war, man sollte bei Petitionen nicht Grundsatzdiskussionen führen. Es kommt dabei ein Aspekt zur Behandlung, der in diesem Rat noch selten mit einer Petition behandelt wurde.
Die Petition ist von erwachsenen Menschen eingereicht worden, die als Kinder adoptiert worden sind und die als Erwachsene das Befürfnis haben, ihre leiblichen Eltern zu suchen. Sie gehen auf die Suche nach der eigenen Herkunft,
nach den biologischen Wurzeln. Das kann wohl nicht ein- fach nur als Neugierde abgetan werden. Obwohl nicht alle Adoptivkinder dies so verspüren, ist es ein echtes Bedürfnis, ein elementares Menschenrecht, seine Wurzeln zu kennen. Es ist die menschliche Sehnsucht, zu seinen biologischen Anfängen vorzustossen und zu wissen, von wem man abstammt - oder schöner formuliert, wie es Professor Hegnauer sagt: Es ist ein philogenetisches Heimweh, das gestillt werden möchte.
Je weniger die biologische Herkunft tabuisiert wird, desto - besser kann sich ein Adoptivkind in seiner Adoptionsfamilie entwickeln. Hier möchte ich einfügen, dass ich als direkt Betroffene spreche, als Mutter eines Adoptivkindes. Ich habe das mit unserer Tochter lange besprochen; sie sagt, es sei nicht etwas, was sich gegen die Adoptiveltern richte. Es sei kein Infragestellen der Adoptiveltern, es sei nur ein Weiterzurückgehen. Man möchte als Mensch wissen, wo man angefangen hat. Eine amerikanische Autorin beschreibt eindrücklich in einem Buch, wie sie ihre Eltern gesucht und endlich über viele Hürden hinweg gefunden hat. So wie sie es empfand, nannte sie dann auch das Buch «Zweimal geboren» - das zweite Mal, als sie ihre leiblichen Eltern kennen gelernt hat.
Wir müssen darauf eingehen. Es ist eine sehr wichtige Petition einer kleinen Minderheit in der Schweiz, die das Recht hat, zu diesem Menschenrecht zu kommen, wie das in anderen Ländern bereits der Fall ist. Es sind erwachsene Menschen, die selber urteilsfähig sind, denen man nicht Hürden einbauen und die man nicht der behördlichen Will- kur aussetzen darf. Ich will damit nicht sagen, es sei überall Willkür, aber es sind grosse Unsicherheiten vorhanden, wie man dieses echte Problem angehen will. Deshalb müssen wir dieses Postulat heute überweisen, damit man eine klare Lösung im ZGB treffen kann und sich die jeweils betroffe- nen Menschen auf eine klare Regelung stützen können. Ich bitte Sie, in diesem Sinne den Antrag Fankhauser zu unterstützen und das Postulat zu überweisen.
Frau Stamm: Ich bin Mitglied der Petitionskommission, konnte aber an der entsprechenden Sitzung nicht teilneh- men. Ich bitte Sie, den Antrag von Frau Fankhauser zu unterstützen. Es handelt sich hier um ein ausserordentlich heikles Problem. Beruflich habe ich hie und da mit Adoptiv- kindern zu tun; ich erlebe dabei immer wieder, dass sie ihre leiblichen Eltern suchen und sie um jeden Preis kennen wollen. Das heisst nicht, dass sie dann auch Beziehungen unterhalten wollen. Das Wissen, wo die eigenen Wurzeln liegen, ist etwas, was den Menschen in seiner Existenz beschäftigt.
Wie Sie dem Bericht der Petitionskommission entnehmen können, werden heute den adoptierten Kindern diese Anga- ben über die leiblichen Eltern nicht gemacht, wenn diese leiblichen Eltern selbst dagegen sind. Wir haben volles Ver- ständnis dafür, dass die Interessenabwägung in jedem Fall ausserordentlich schwierig ist. Um so mehr drängt es sich auf, diesen ganzen Komplex sorgfältig zu überprüfen und nach Lösungen zu suchen, die den Interessen der adoptier- ten Kinder besser gerecht werden, als dies heute der Fall ist. Der Hinweis im Bericht der Petitionskommission auf die Arbeit der Expertenkommission Humangenetik, die diese Fragen auch studieren muss, überzeugt nicht. Es wird noch lange gehen, bis sich jene Beratungen zu konkreten Geset- zesvorschriften verdichten, wobei jene Problematik in ver- schiedenen Punkten anders liegt.
Ich argumentiere deshalb umgekehrt: Wenn diese Fragen im Rahmen des Adoptionsrechtes jetzt erneut geprüft und geklärt werden, kann die Expertenkommission Humangene- tik auf diese Grundlagen zurückgreifen.
Ich bitte Sie daher, den Antrag Fankhauser zu unterstützen und die Petition in Form eines Postulates zu überweisen.
Frau Dormann: Als Sozialarbeiterin und Amtsvormund werde ich mit der vorliegenden Problematik ab und zu konfrontiert. Ich kenne die Probleme aus der Sicht der Adoptiveltern, des Adoptivkindes oder der verzichtenden
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leiblichen Eltern. Es kann für Adoptivkinder ein echtes Bedürfnis sein, ihre Herkunft zu kennen. In einer Zeit, wo es der Mensch ohnehin schwer hat, seine Identität zu finden, muss das Anliegen der Gruppe für Adoptivkinder ernst genommen werden. Ebenso ernst muss das Recht der ver- zichtenden Eltern genommen werden. Um diese beiden Interessen vertieft abklären und überprüfen zu können, beantrage ich Ihnen, den Antrag von Frau Fankhauser zu unterstützen.
Die heutige Lösung ist unbefriedigend. Ich spreche nicht nur aus dem Herzen von Adoptierten, sondern vertrete auch die Auffassung vieler Adoptiveltern. Der Vergleich mit der Anonymität von Samen- und Eispendern kann im vorliegen- den Fall nicht herangezogen werden, da im Unterschied zu diesen bei den Adoptivkindern die leiblichen Eltern, minde- stens die leibliche Mutter, bekannt ist. Ob auch die Kinder von anonymen Samen- und Eispendern nach ihren Eltern fragen, weiss ich nicht; ich nehme es wenigstens an.
Nur bleibt dort die Findung der eigentlichen Identität, wenig- stens genetisch gesehen, verwehrt. Denken wir daran, wie stolz wir auf unseren Stammbaum sind.
Stucky, Berichterstatter: Die Petenten wünschen erstens eine Regelung der Materie und zweitens - das ist der wich- tige Teil ihrer Petition -, dass dem Adoptivkind ein Anspruch gegeben wird, seine leiblichen Eltern zu kennen. Mit ande- ren Worten also: Das Interesse der Adoptivkinder soll dem Interesse der leiblichen Eltern vorgehen. So die Petition. Stellen wir dem das heutige Verfahren gegenüber, so erge- ben sich einige Divergenzen. Das heutige Verfahren sieht vor, dass im Geburtsregister die Eintragung der leiblichen Eltern mit einem Deckblatt, auf dem die Adoptiveltern ver- merkt sind, überdeckt wird und dass bei Auszügen nur die Nennung der Adoptiveltern erfolgt. Verlangt das Adoptiv- kind eine Nennung der leiblichen Eltern, so gibt in der Regel - in der Regel! - der Zivilstandsbeamte keine Auskunft. Das wird aber nicht überall gleich gehandhabt. Es gibt Zivil- standsämter, die entgegenkommender sind als andere. Die Praxis ist in diesem Punkt sehr unbestimmt. Meistens ver- sucht das Zivilstandsamt, bei den leiblichen Eltern abzuklä- ren, ob sie mit einer Nennung einverstanden wären, und fällt erst dann den Entscheid.
Die Praxis zeigt, dass eine Mehrheit der leiblichen Eltern die Nennung nicht wünschen. Damit steht der Zivilstandsbe- amte vor der schwierigen Frage der Interessenabwägung. Das Adoptivkind kann eine schriftliche Verfügung verlan- gen, die anfechtbar ist, und es kann den Prozess bis zum Bundesgericht führen, gestützt auf Artikel 98 OG.
In einem kürzlichen Entscheid hat das Bundesgericht fest- gestellt - allerdings nicht bei Adoptiveltern, sondern beim Vater eines unehelichen Kindes -, dass an sich die Nicht- nennung keinen Verstoss gegen die Menschenrechtskon- vention bedeutet. Der Fall der Nichtnennung von Adoptivel- tern ist aber noch nie an das Bundesgericht gezogen worden.
Mir ist aufgefallen, dass alle Sprecherinnen - ausser Frau Dormann - eigentlich nur das Interesse des Kindes betont haben. Ich möchte dem auch das Interesse der leiblichen Eltern entgegensetzen. Es kann ausserordentlich schwere Folgen haben, wenn eine solche Nennung erfolgt. Nehmen Sie den Fall einer ledigen Mutter, die ein Kind geboren und zur Adoption freigegeben hat. Sie hat später eine Familie gegründet, aber ihrem Ehemann von ihrem vorehelichen Kind nichts gesagt. Nun kommt eines Tages die Mitteilung, dass ein Adoptivkind nach seiner Herkunft sucht. Dass das schwere Störungen in der neuen Familie auslösen kann, liegt wohl auf der Hand. Es scheint mir richtig, dass man hier abwägen muss.
Der Schutz der leiblichen Eltern - das wird oft übersehen, auch von den Zivilstandsbeamten - basiert auf dem Persön- lichkeitssschutz nach Artikel 28 des ZGB, und dieser Schutz muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Es gibt einfach einen Konflikt, der im Grunde genommen am besten ausgetragen wird, wenn in jedem einzelnen Fall je nach Interessenlage entschieden werden kann.
Ich habe deshalb Bedenken, wenn wir dem Bundesrat die Petition so überweisen, wie sie formuliert ist, weil dort nicht mehr eine Interessenabwägung stattfindet, sondern, wie die Petenten sagen, «ein Anspruch des Adoptivkindes auf Kenntnis der seine Herkunft betreffenden Eintragung über seine leiblichen Eltern in den Zivilstandsregistern ausdrück- lich anerkannt werden soll». Dann hört die Interessenabwä- gung auf. Und da liegen auch die Bedenken der Kommis- sion.
Deshalb möchte ich Ihnen nahelegen, das Postulat nicht zu überweisen.
M. Eggly, rapporteur: Je suis d'accord avec les interve- nantes pour dire qu'il s'agit d'un sujet extrêmement impor- tant. En effet, il est peut-être dommage que l'on aborde un sujet aussi important à l'occasion d'une pétition en fin de session.
Ce sujet est très important car il met en évidence des intérêts contradictoires. Je dis à Madame Bär qu'il est hautement compréhensible et probablement extrêmement fréquent que l'enfant ait le besoin de connaître son origine biologi- que. Je dirai aussi à Madame Bär que le débat n'est pas seulement d'ordre biologique ou écologique mais qu'il est profondément humain, qu'il met en contradiction éventuelle des intérêts humains et qu'il est également philosophique. En effet, il s'agit, dans cette affaire, de pondérer les intérêts mais c'est une pratique si difficile que cela explique pour- quoi les autorités hésitent et tâtonnent avant de décider. Cela justifie aussi le fait que l'on ne lie pas l'autorité qui doit prendre une décision mais que l'on fasse, dans un domaine aussi délicat, confiance à une autorité qui doit prendre une décision. Il y a des choses qui sont trop délicates pour que l'on puisse les régler simplement par la loi en donnant, à l'heure actuelle, un droit absolu à quelqu'un. Il ne peut pas être question que ce soit l'officier d'état civil qui permette tout simplement à un enfant de consulter le registre pour savoir qui sont ses parents de sang.
En revanche, l'autorité de surveillance peut prendre discrè- tement contact avec les parents de sang et leur demander s'ils seraient d'accord de connaître l'enfant qu'ils ont éven- tuellement abandonné. Dans la plupart des cas, les parents de sang ne veulent pas en entendre parler. Nous devons considérer l'intérêt des parents de sang et y prêter une attention aussi grande que celle que nous manifestons à l'égard des enfants adoptés qui aimeraient connaître leur origine.
Je vous rappelle tout de même que, lorsque nous avons révisé le droit de l'adoption, nous l'avons fait dans le sens suivant: l'adoption devait produire des effets totaux, les liens entre parents adoptifs et l'enfant adopté devaient être mis totalement sur le même pied que ceux qui existent entre des parents de sang reconnus et l'enfant de sang reconnu. Par conséquent, il était assez normal que cela coupe en principe tout lien avec les parents de sang. On ne peut pas vouloir une chose et son contraire.
En réalité, l'hésitation existe. Il peut y avoir recours, même jusqu'au Tribunal fédéral, de la part de l'enfant qui se voit refuser le droit de connaître ses parents de sang. Cela est rare. On peut citer à propos d'une affaire bâloise un arrêt du Tribunal fédéral qui a jugé que le refus par l'autorité de surveillance d'accorder ce droit, dans un cas précis, n'était absolument pas contraire à la Convention européenne des droits de l'homme et se justifiait.
Par ailleurs, nous allons ouvrir un nouveau, beau et grand débat sur la fécondation artificielle. Là, de nouveau, se posera la question de la prise de connaissance par l'enfant, issu de ces procédés, de ses parents ou de ses parents naturels. Alors nous reconsidérerons cette question de manière plus complète au moment de cette discussion. Mais au stade où nous en sommes, il faut conserver la pratique actuelle, qui n'est sans doute pas limpide ni précise, qui traduit la difficulté de pondérer des intérêts qui sont en présence, qui peuvent être contradictoires et qui sont égale- ment légitimes. Nous avons entendu tout à l'heure les avo- cates d'un seul des points de vue. Nous avons, nous, et nous
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l'avons fait en séance de commission, à considérer l'ensem- ble des points de vue.
C'est la raison pour laquelle la commission vous invite à ne pas donner suite à la pétition sous forme de postulat, comme le propose Mme Fankhauser, mais à prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Frau Fankhauser: Ich möchte zwei Irrtümer korrigieren:
Der Bundesgerichtsentscheid, der angeführt wurde, hatte mit Adoption nichts zu tun. Es war die Identität eines Zahl- vaters, die in Frage stand.
Bei der Revision des Gesetzes war die Idee der totalen Adoption so festgehalten - ich habe das in meiner Begrün- dung ausgeführt -, dass die leiblichen Eltern das Recht auf das Kind endgültig verlieren; vom Recht des Kindes wurde nicht das gleiche gesagt, im Gegenteil, man sagte, aus humanen Gründen wäre es nicht gerecht, dem Kind sein Recht vorzuenthalten. Das war die Formulierung im «Amtli- chen Bulletin» von 1972.
Ziel des Postulats ist, dass die Aufsichtsbehörde nicht mehr nach eigenem Ermessen diskret mit den leiblichen Eltern Kontakt aufnehmen kann, sondern dass sie Kontakt aufneh- men soll und muss. Und schliesslich: Das Recht der leibli- chen Eltern - ich habe das schon erwähnt; ich sage es noch einmal - auf Verweigerung der Identität wird auch von den Petenten anerkannt. Nur muss ein Grundrecht verankert werden, denn hier wird sehr oft willkürlich entschieden.
Stucky, Berichterstatter: Die Intervention von Frau Fankhau- ser macht es einfach notwendig, dass ich Ihnen die Petition in beiden Punkten noch einmal vorlese. Es ist eben so, dass daraus ein fester Anspruch des Kindes entnommen werden muss und nicht bloss eine Verfahrensregelung. Wenn es nur um die Verfahrensregelung ginge, Frau Fankhauser, nehme ich an, dass wir der Petition Folge geleistet hätten. Aber es geht eben nicht nur darum. Ich weiss es auch aus einem andern Grund. Herr Professor Cyrill Hegnauer, der der Peti- tion nahesteht, hat mir geschrieben und legt eben auch Wert auf diesen Anspruch.
Die Petition betrifft zwei Punkte:
Es sollen möglichst bald Bestimmungen ins ZGB aufge- nommen werden, die Voraussetzung und Geltendmachung des Anspruchs des Adoptivkindes auf Kenntnis seiner leibli- chen Eltern regeln.
Der Bundesrat wird eingeladen, sofort durch Ergänzung von Artikel 138 Absatz 3 der Zivilstandsverordnung den Anspruch des Adoptivkindes auf Kenntnis der seine Her- kunft betreffenden Eintragung in den Zivilstandsregistern ausdrücklich anzuerkennen.
M. Eggly, rapporteur: Mme Fankhauser - si j'ose me per- mettre cette expression - essaie de sauver la pétition en réduisant la portée et la signification de celle-ci. En réalité cette pétition va bien dans le sens de donner un droit, une attention prépondérante à l'enfant qui effectue cette démarche afin de retrouver ses parents de sang. Mme Fank- hauser tente de nous dire que ce n'est pas le cas, qu'il s'agit simplement d'obliger l'autorité de surveillance à prendre contact.
Madame Fankhauser, dans la pratique, l'autorité de surveil- lance, dans la plupart des cas, prend contact discrètement avec les parents de sang. Votre postulat, avec votre explica- tion, n'est pas tout à fait ce que les pétitionnaires deman- dent, on créerait ainsi une ambiguïté.
Je vous demande donc instamment d'en rester à cet équili- bre des intérêts en présence et de ne pas voter ce postulat.
Frau Bär: Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass man in diesen Fällen wirklich eine Interessenabwägung vorneh- men muss. Ich habe mich entschlossen, für die Schwäche- ren bei dieser Interessenabwägung Stellung zu beziehen. Es ist nicht nur ein Schutz der leiblichen Eltern. Es ist auch ein Schutz der Adoptivkinder vor den Adoptiveltern. Es gibt nämlich Adoptiveltern, die ihren Adoptivkindern eben die leibliche Herkunft verschweigen und tabuisieren. Auch dort
muss für das Kind die Möglichkeit geschaffen werden, das zu erfahren, wenn es die Adoptiveltern nicht machen.
Das ist auch ein Aspekt, der hier vom Kommissionssprecher nicht genannt wurde, und der mir sehr wichtig scheint. Also das Adoptivkind ist jetzt immer die schwächere Seite, und mit diesem Verfahren - es ist übrigens ein Postulat, es wird ja erst geprüft, es liegt noch keine fertige Formulierung vor - muss man das ganz gründlich prüfen, damit man diese subtile Regelung gerecht treffen kann.
Präsident: Wir stimmen ab.
Wenn Sie dem Antrag von Frau Fankhauser zustimmen, wird dieses Postulat - ohne Anhören des Bundesrates - als Postulat des Rates gemäss Artikel 40 an den Bundesrat überwiesen.
Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu leisten.
Frau Fankhauser beantragt, es sei der Petition im Sinne eines Postulates Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 73 Stimmen Für den Antrag Fankhauser 63 Stimmen
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SP Genf. Petition «für eine humane Lösung in der Flücht- lingsfrage»
PS Genève. Petition «Une solution humaine pour les requérants d'asile»
M. Stucky soumet au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales le rapport écrit suivant:
La pétition demande en outre à l'Assemblée fédérale - que les demandes déposées après le 1er janvier 1984 «soient traitées dans un délai rapide de manière à rendre moins pénible un éventuel refus du statut de réfugié» (point 2);
que «les autorités fédérales collaborent avec les cantons afin que l'aide et le temps nécessaires soient apportés aux requérants renvoyés pour qu'ils puissent trouver un pays d'accueil de leur choix» (point 3);
que «les moyens en personnel des autorités fédérales chargées d'examiner les demandes d'asile soient renforcés» (point 4);
que «les droits et la dignité des personnes soient res- pectés» à toutes les étapes de la procédure (point 5).
Enfin, par le vote du 5 avril 1987, la loi sur l'asile révisée, sans «solution globale», a été acceptée par le peuple et les cantons.
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18 décembre 1987
Vu ces claires manifestations de la volonté du peuple et du Parlement, la commission propose de ne pas réexaminer la question de la «solution globale». Elle a toutefois décidé par 8 contre 4, avec quelques abstentions, de proposer au plénum de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour information, vu qu'elle touche aussi l'exécution de la loi. Quant au voeu de renforcer le personel du délégué aux réfugiés, la commission juge que l'Assemblée a déjà tenu compte de ce désir.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, Punkt 4 der Petition abzuschreiben und die Punkte 1, 2 und 3 dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions propose de classer le point 4 de la pétition et de soumettre les points 1, 2 et 3 au Conseil fédéral pour information.
Angenommen - Adopté
87.264 Petition «Strahlende Zukunft» Pétition «Avenir radieux»
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
«Von der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl wurde nicht nur die Sowjetunion, sondern auch ganz Europa betroffen. Die Kurz- sowie Langzeitfolgen der freigewordenen radioak- tiven Strahlung sind auch von Experten nicht abzuschätzen. Wir geben unserer Besorgnis über den Vorfall Ausdruck und erinnern die schweizerischen Behörden an ihre schwerwie- gende Verantwortung. Die gegenwärtige Kernenergiepolitik ist unverzüglich zu überprüfen und der Einsatz alternativer Energiequellen voranzutreiben. Wir sind an jener gefährli- chen Grenze angelangt, wo nur grundlegende Besinnung und ein mutiges Umdenken den Weg in eine lebenswerte Zukunft gewährleisten können.»
3281 Personen haben diese Eingabe unterzeichnet. Sie wol- len damit die grosse Besorgnis vieler Schweizerinnen und Schweizer an die Adresse der Behörden zum Ausdruck bringen. Die Petenten stellen fest, dass nur ein mutiges Umdenken weitere Katastrophen verhindern kann. Jeder von uns sei daher jetzt aufgerufen, Konsequenzen zu zie- hen, dies unabhängig von ideologischer, konfessioneller und Parteizugehörigkeit.
Antrag der Kommission In diesem Sinne beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission Pour ces motifs, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour information.
Angenommen - Adopté
87.265 Petitionen (14) im Zusammenhang mit Umwelt- und ande- ren Fragen Pétitions (14) relatives à l'environnement et à des sujets connexes
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Von Januar bis Juni 1987 reichten 4 Petenten 14 Petitio- nen ein, die insbesondere Fragen der Umwelt und der Sicherheit im Strassenverkehr, aber auch andere Fragen betreffen (Sicherheitsgurten im Strassenverkehr; Helm- pflicht für Zweiradfahrer; Einführung einer Luftverbrauchs- abgabe; Gebühr für Wasser- und Luftverkehr; Revision des Wasserwirtschaftsgesetzes; Massnahmen gegen Beamte; Abgabe im Wohnbereich; Zustelltaxen der PTT; Massnah- men gegen den Zigarettenkonsum; Lenkungsabgaben; Massnahmen gegen Radfahrer).
Zu 10 dieser Eingaben holte die Kommission die Stellung- nahme der betroffenen Departemente und Aemter ein. Sie stellte fest, dass einige Anliegen der Petenten kaum reali- sierbar sind, für die Verwirklichung anderer Begehren eine Notwendigkeit nicht gegeben ist. Bei weiteren Vorschlägen fand die Kommission prüfenswerte Aspekte, die jedoch von Fachleuten und nicht gelöst aus dem Zusammenhang zu diskutieren sind. Aus diesem Grund beantragt sie die Ueber- weisung aller Eingaben als Paket an den Bundesrat.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petitionen dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. .
Proposition de la commission
La commission unanime décide de transmettre les pétitions au Conseil fédéral pour information.
Angenommen - Adopté
Stucky, Berichterstatter: Ich habe Ihnen zum Schluss als Präsident einen Verlust und einen Gewinner mitzuteilen. Verlierer sind wir, der Rat; der grosse Gewinner ist Bundes- rat Cotti. Leider hat sich Frau Wallimann, die Sekretärin der Petitions- und Gewährleistungskommission entschlossen - ich mache bei diesem «leider» ein Anführungszeichen -, den Posten zu verlassen und bei Herrn Bundesrat Cotti in Dienst zu treten. Damit verliert unser Rat eine äusserst wertvolle Mitarbeiterin.
Frau Wallimann war sozusagen der ruhende Punkt in der Petitions- und Gewährleistungskommission. Sie hat ganz wesentlich dazu beigetragen, dass die Behandlung unserer Petitionen - es sind recht zahlreiche - effizient abgewickelt werden konnte. Sie hat es gewusst und gespürt, in welchem Fall sie wen fragen musste, von wem sie Berichte einzuzie- hen hatte und wo im Grunde genommen eigentlich nur leeres Stroh gedroschen wird.
Das hat uns die Arbeit enorm erleichtert. Sie hat aber auch dafür gesorgt, dass in der Behandlung der Petitionen eine gewisse Ordnung entstand, und kürzlich konnte unsere Kommission, quasi als Schlusspunkt, auch eine Richtlinie für die interne Behandlung erlassen, die ganz wesentlich auf die Arbeit von Frau Wallimann zurückgeht.
Wir verdanken ihr sehr viel für das, was hinter den Kulissen geschehen ist. Ich hoffe auch, dass sie bei Herrn Bundesrat Cotti ebenso erfolgreich zugunsten unserer Arbeit - indirekt - mitwirken kann. Ich wünsche Frau Wallimann an ihrem neuen Posten alles Gute, grossen persönlichen Erfolg und viel Genugtuung. Ich danke ihr im Namen aller Mitglieder, die in den elf Jahren, da sie diese Tätigkeit versah, in der Kommission mitgearbeitet haben. (Beifall)
Präsident: Weil Frau Wallimann nicht aus dem Bundes- dienst ausscheidet, wird sie von diesem Pult aus nicht verabschiedet!
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Pétitions
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Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1843-1852
Page
Pagina
Ref. No
20 015 990
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