Pétitions
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indice sur ce que je pensais tout à l'heure. Il est évident que nos collègues, attaqués par M. Ruf, ont réagi avec leur sensibilité et le moins que l'on puisse dire c'est que M. Ruf et ses amis, en réagissant avec la leur, entraînent parfois chez nous des inquiétudes qui ne sont pas tout à fait infondées sur ce que pourrait devenir notre démocratie si on les laissait faire. C'est le premier point que je voudrais soulever.
Le deuxième point que j'aimerais rappeler, c'est qu'en effet on a eu un indice avec le fait qu'à tout le moins le Conseil d'Etat vaudois, Monsieur Ruf, n'a pas poursuivi l'enquête disciplinaire et que, par ailleurs, je l'ai dit aussi tout à l'heure, le juge d'instruction n'a pas, lui, déposé une demande d'immunité. Ce qui est donc assez différent du cas qui était le vôtre où c'était le ministère public qui demandait votre levée.
Mais enfin et surtout, je voudrais évoquer le point essentiel, ce qu'a fait le président de notre commission, à savoir que l'immunité parlementaire n'est pas un privilège qui est accordé à chaque parlementaire comme une sorte de chance qu'il aurait et qui le mettrait, lui, à titre personnel, au- dessus des autres citoyens. L'immunité parlementaire est là pour, en quelque sorte, consolider, renforcer, assurer le rôle de notre parlement et donner à ses membres la possibilité de ne pas être entravés dans leur manière d'accomplir leur mandat, aussi bien à l'intérieur qu'à l'extérieur de l'hémicy cle pour autant que ce soit en rapport avec leur fonction. Ou pour mieux dire, votre conseil a toujours, en suivant la Commission des pétitions, donné une interprétation assez large de cette immunité parlementaire.
Cette interprétation assez large, nous l'avons eue à diffé- rentes occasions. Nous l'avons eue également à l'occasion de l'affaire Ruf. M. Ruf pense que c'est une interprétation large qui est abusive. Votre conseil a toujours considéré que c'était une interprétation large qui était raisonnable et conforme à l'esprit de nos institutions.
Nous vous demandons, dans ce cas à plus forte raison, de rester fidèles à votre ligne et à l'interprétation que vous avez donnée et c'est la raison pour laquelle nous vous répétons de ne pas suivre la proposition Ruf.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf
114 Stimmen 3 Stimmen
Petitionen - Pétitions
87.251
Vereinigung Pro Israel. Petition für die Verlegung der Schweizer Botschaft in Israel
Association Pro Israël. Pétition en faveur du transfert de l'Ambassade de Suisse en Israël
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
unterhält Israel mit 80 Ländern volle diplomatische Bezie- hungen.
Nach der Eroberung Ost-Jerusalems im 6-Tage-Krieg und dem unter grossen Anstrengungen erfolgten Wiederaufbau der Stadt erklärte das israelische Parlament am 30. Juli 1980 Jerusalem zur unteilbaren, ewigen Hauptstadt Israels. Die Regierung von Israel forderte daraufhin alle Staaten der Welt, auch die Schweiz, auf, Jerusalem als Hauptstadt zu anerkennen und den Sitz ihrer Botschaften nach Jerusalem zu verlegen.
Israel ist im Nahen Osten der einzig freiheitlich regierte Staat mit einer funktionierenden Demokratie. Seine Haupt- stadt Jerusalem wurde von vielen Staaten, darunter leider auch die Schweiz, wegen arabischer Drohungen und unnüt- zen Uno-Resolutionen bis heute nicht anerkannt. Die Schweiz sollte als neutrales Land endlich den Mut zur Aner- kennung Jerusalems aufbringen und sich nicht länger poli- tisch erpressen lassen. Es ist jedem Staat, auch Israel, das Recht einzuräumen, seine ihm genehme Hauptstadt auszu- wählen.
Jerusalem als Schnittpunkt dreier grosser Weltreligionen gewährleistet heute den Zugang zu allen Heiligen Stätten, was unter jordanischer Herrschaft nicht der Fall war. Gerade Christen sollten diese Freiheit mit der Anerkennung als Hauptstadt honorieren und die grosse biblische Bedeutung Jerusalems für die ganze Welt im Auge behalten.
Im Falle Jerusalems besteht das Problem darin, dass auf der Grundlage des Völkerrechts die Zugehörigkeit der Stadt zum Territorium des Staates Israel international nicht aner- kannt wird. Noch vor der Gründung des Staates Israel wurde Jerusalem und seine nähere Umgebung von der Uno-Gene- ralversammlung zu einer für Juden und Araber gleichermas- sen zugänglichen Stadt unter internationaler Schirmherr- schaft bestimmt. Nach der Gründung des Staates Israel und auf der Grundlage des im Anschluss an die ausgebrochenen Feindseligkeiten abgeschlossenen Waffenstillstandes wurde der westliche Teil der Stadt von Israel, der östliche von Jordanien verwaltet. Im Krieg 1967 besetzte Israel den östlichen Teil der Stadt, und am 30. Juli 1980 verabschiedete das israelische Parlament ein Verfassungsgesetz, das das gesamte Gebiet der Stadt Jerusalem, ihren östlichen und westlichen Teil, vereinigte und zur israelischen Hauptstadt erklärte. Diesem einseitigen Akt ist bis heute die internatio- nale Anerkennung versagt geblieben. Diese Haltung stützt sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein gewalt- samer Gebietserwerb bis zum Abschluss eines Friedensver- trages keine Rechtswirkung nach sich zieht.
Als Folge des umstrittenen Status von Jerusalem unterhal- ten heute fast ausnahmslos alle Staaten ihre diplomatische Mission in Tel Aviv. Von den ganz wenigen Staaten, die von dieser Regel eine Ausnahme bilden, hat die Elfenbeinküste die Verlegung ihrer Vertretung von Tel Aviv nach Jerusalem bekanntgegeben. Die schweizerische Botschaft befindet sich seit jeher in Tel Aviv. Eine Verlegung wird aus den angegebenen Gründen nicht erwogen.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose, sur la base des motifs précités, de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
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Petitionen
87.260 Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des juges fédéraux Rolando Forni et Jean-Jacques Leu
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
I. Inhalt des Gesuchs
Herr Rychetsky ist der Auffassung, dass ihm der Zugang zum. Recht verweigert wurde und dass die Gegenpartei im Verfahren deutlich begünstigt wurde. Er ersuchte daher den Bundesrat, das Vorgehen und die Haltung der angeschul- digten Bundesrichter einer Prüfung zu unterziehen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht und den Parla- mentsdiensten überwies die Bundeskanzlei die Eingabe von Rechtsanwalt Lombard an die eidgenössischen Räte in der Meinung, diese könne als Strafklage gegen die Bundesrich- ter Forni und Leu betrachtet werden.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrats bat mit Schreiben vom 30. März 1987 den Anwalt von Herrn Rychetsky in der Schweiz, Rechtsanwalt Schaller, zu erklären, ob die Eingabe vom 2. Juni 1986 als Strafklage gegen die Bundesrichter oder als Aufsichtsbe- schwerde zu verstehen sei. Sie machte ihn insbesondere darauf aufmerksam, dass die Aufsicht der Bundesversamm- lung über die Rechtspflege sich nur auf die Administration des Bundesgerichts und die Geschäftsbewältigung unter Einbezug von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze bezieht, eine materielle Prüfung von Gerichtsentscheiden jedoch nicht beinhalte.
Am 9. Mai 1987 stellte Rechtsanwalt Schaller namens seines Klienten fest, dass «die erwähnte Eingabe vom 2. Juni 1986 als Strafanzeige gegen die Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu zu betrachten (ist)». Als strafrechtlich relevante Handlungen führte er auf:
die Verletzung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundes- richter
willkürliche Prozessführung
das Abstützen auf ein falsches Gutachten bei der Urteils- findung
die Benutzung der hohen Stellung als Bundesricher, um jegliche richterliche Ueberprüfung ihres Urteils faktisch zu verhindern.
Rechtsanwalt Schaller beantragt die Aufhebung der Immu- nität der Bundesrichter Forni und Leu sowie die Ueberwei- sung der Akten an die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung.
Mit Schreiben vom 29. August 1987 ersuchte Rechtsanwalt Schaller die Kommission formell, Herrn Rychetsky anzuhö- ren sowie «Hearings durchzuführen, an denen neben Herrn Karel Rychetsky und seinem Anwalt auch die beiden Bun- desrichter Forni und Leu Red und Antwort stehen sollen».
Il. Sachverhalt
Anfang der siebziger Jahre entstand zwischen den Parteien ein Streit um Lieferbedingungen, der sich über Jahre hin-
ausdehnte. Am 7. Januar 1976 einigten sich die Parteien und schlossen einen Vertrag ab, wonach Rychetsky seine Anteile an der Firma Orbex AG an Allan verkaufte und dieser ihm dafür die Summe von 580 000 Franken bezahlte. Der defini- tive Kaufpreis der Gesellschaftsanteile, die Rychetsky sei- nem Geschäftspartner verkauft hatte, sollte durch ein Schiedsgericht festgelegt werden. Zu diesem Zweck unter- zeichneten Rychetsky und Allan am gleichen Tag einen Schiedsvertrag. Als Schiedsrichter wurden André Panchaud als Präsident, Bundesrichter Jean-Jacques Leu sowie Alfred Gisling bezeichnet. In der Folge wurde Herr Panchaud durch Bundesrichter Rolando Forni, Herr Gisling durch Jean-Claude Rivollet ersetzt.
Das Schiedsgericht fällte am 17. April 1978 einen ersten Teilentscheid, der von beiden Parteien beim Waadtländer Kantonsgericht angefochten wurde. Dieses lehnte die Beschwerde Rychetsky voll, jene von Allan teilweise ab. Allan reichte daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein, die mit Entscheid vom 4. Dezember 1979 abgewiesen wurde (BGE 105 | b 431 ff.).
Am 15. Oktober 1980 verfügte das Schiedsgericht die Durch- führung einer Expertise über die Höhe des Kaufpreises und formulierte die Expertenfragen, die am 21. Mai 1981 berei- nigt wurden. Die Experten (Charles Jaquier, Direktor der Fiduciaire générale SA in Lausanne, und sein Mitarbeiter Jean-Pierre Pollicino) reichten die Expertise am 29. Septem- ber 1982 ein. Diese wurde auf Ersuchen der Parteien am 31. Mai 1983 ergänzt.
Am 22. August 1983 reichte Rychetsky beim Untersuchungs- richter des Kantons Waadt gegen die Experten Strafklage ein wegen Erstellung eines falschen Gutachtens. Auf die Klage wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 1984 nicht eingetreten. Eine Beschwerde Rychetsky gegen den Nicht- eintretensentscheid wurde am 9. April 1985 vom Kantonsge- richt gutgeheissen und zur Ergänzung der Untersuchung an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Das Verfahren ist zurzeit noch nicht abgeschlossen.
Mit Entscheid vom 29. März 1984 stellte das Schiedsgericht fest, dass der Kaufpreis 772 457 Franken betrage. Nachdem Herr Rychetsky am 7. Januar 1976 580 000 Franken als Akontozahlung erhalten habe, betrage der Saldo 192 457 Franken. Dieser sei von Allan mit 5 Prozent Zins seit dem 7. Januar 1976 an Rychetsky zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsgerichts beliefen sich auf 120 000 Franken, jene für die Erstellung des Gutachtens auf 37 800 Franken.
Beide Parteien reichten gegen diesen Entscheid beim Kan- tonsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerden wurden am 5. Juni 1985 abgewiesen.
Am 27. September 1985 reichte Rychetsky eine staaatsrecht- liche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er lehnte sämtli- che Mitglieder des Bundesgerichts als Kollegen der Bundes- richter Leu und Forni als befangen ab. Am 19. November 1985 beschloss das Bundesgericht, eine ausserordentliche Abteilung im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) zu konstituieren. Diese - bestehend aus den Obergerichtspräsidenten der Kantone Zürich, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Tessin - lehnte am 6. März 1986 das Ausstandsbegehren von Rychetsky ab. Das Bundesgericht lehnte am 22. Juli 1986 in seiner ordentlichen Zusammensetzung die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es nahm zu den formellen und materiellen Vorwürfen von Rychetsky ausführlich Stellung. 2. Am 4. März 1987 hat die Europäische Menschenrechts- kommission eine Beschwerde von Herrn Rychetsky abge- wiesen, in der die Dauer des Verfahrens vor dem Schiedsge- richt gerügt wurde. Sie stellte u. a. fest, dass die staatlichen Gerichte für das Wirken der Schiedsrichter nicht verantwort- lich seien, solange sie selber nicht angerufen werden. Dazu komme, dass die Gerichtsbehörden lediglich eine Kontroll- funktion ausüben und den von ihnen verlangten Entscheid ohne Verzug fällten. Die Kommission stellte weiter fest, dass der materielle Entscheid der Schiedsrichter weniger als sie- ben Monate, nachdem die staatlichen Gerichte sich mit der Angelegenheit befasst hatten, vorgelegen habe.
Pétitions
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Das Urteil der Europäischen Menschenrechtskommission ist in rechtlicher Hinsicht insoweit von besonderem Inter- esse, als die Kommission die Anwendung von Artikel 6 Zif- fer 1 der Konvention auf ein Schiedsgericht anerkannte, dessen Mitglieder von den Parteien frei bestimmt worden sind. Bundesrat und Bundesgericht hatten bisher die entge- gengesetzte Meinung vertreten (vgl. die Antwort des Bun- desrats auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Oehen vom 11.10.1986, 86.724).
III. Erwägungen der Kommission
Formelles
Nach Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte.
Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- dern und Magistratspersonen werden der Petitions- und Gewährleistungskommission unterbreitet (Art. 41 Abs. 1 des Ratsreglementes).
Nach ständiger Praxis der Petitions- und Gewährleistungs- kommission werden Bundesrichter in einem Ermächti- gungsverfahren nur dann angehört, wenn die Kommission den Antrag stellt, deren Immunität aufzuheben.
Artikel 14 VG sieht vor, dass die Ermächtigung der eidge- nössischen Räte notwendig ist für die Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stel- lung beziehen.
Die Kommission geht davon aus, dass die schiedsrichterli- che Tätigkeit keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bundesrichter als Mitglieder des obersten Gerichts hat. Hin- gegen kann ihres Erachtens eine Beziehung zwischen der Stellung der Bundesrichter und ihrer Tätigkeit als Schieds- richter nicht ausgeschlossen werden.
Ein erstes Argument für diese Annahme findet sich im Bun- desbeschluss vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrich- terliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.113), der die Bedingungen regelt, unter welchen Bundesrichter schiedsrichterliche Mandate übernehmen können. Darin wird z. B. festgehalten, dass die Ausübung eines Schieds- richteramtes, das die politische Stellung der Schweiz zum Ausland berührt, erst nach Verständigung zwischen dem Gericht und dem Bundesrat zulässig ist (Art. 2). Weiter wer- den an diese Tätigkeit zeitliche Grenzen gesetzt (Art. 3). Das Bundesgericht selber hat im Mai 1983 eine interne Regelung für die ausseramtliche Tätigkeit von Bundesrichtern als Schiedsrichter oder Gutachter verabschiedet. Die Tätigkeit der Bundesricher als Schiedsrichter soll im übrigen im Rah- men der Revision des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Bundesrechtspflege in einem neuen Artikel 3a gere- gelt werden. Dabei stand im Nationalrat auch die Abliefe-
rung eines Teils des Honorars zur Diskussion (vgl. Amtl. Bull. NR 1987, S. 346 ff.). Handelte es sich bei der schieds- richterlichen Tätigkeit der Bundesrichter um eine rein pri- vate Tätigkeit, wäre für deren Ausübung keine Bewilligung des Gerichts notwendig.
Ein zweites Argument für den Zusammenhang zwischen der Stellung und der schiedsrichterlichen Tätigkeit des Bundes- richters ist praktischer Natur: Bundesrichter werden kraft ihres Amts aufgefordert, Schiedsgerichtsmandate zu über- nehmen. Bei der Revision des OG führte der Kommissions- präsident, Nationalrat Petitpierre, bei der Beratung von Arti- kel 3a aus:
«Les juges fédéraux sont recherchés comme tels pour des arbitrages. Il existe donc un lien direct entre le fait d'être juge fédéral et de procéder à des arbitrages .... » (vgl. Amtl. Bull. NR 1987, S. 346 ff.).
Einige Kommissionsmitglieder hegten gewisse Bedenken hinsichtlich des Konnexes zwischen der Stellung der Bun- desrichter und ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter. Es wurde darauf hingewiesen, dass die large Praxis der Bundesver- sammlung im Zusammenhang mit der Frage der Immunität von Ratsmitgliedern nicht ohne weiteres auf die Bundesrich- ter ausgedehnt werden kann. Die richterliche Tätigkeit erschöpfe sich, im Gegensatz zu jener des Parlamentariers, in der Amtstätigkeit im engeren Sinne. Die schiedsrichterli- che Tätigkeit wäre danach dem privaten Bereich der Bun- desrichter zuzuordnen, für den der Schutz der Immunität nicht besteht.
Die Mehrheit der Kommission geht dennoch davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen der Stellung der Bundes- richter und ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter nicht ausge- schlossen werden kann. Kommission und Parlament haben daher ihres Erachtens auf das Gesuch von Herrn Rychetsky einzutreten und die Frage der Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Forni und Leu zu prüfen.
Materielles
Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfah- ren nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung ange- zeigt ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, entschei- det der Strafrichter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung offensichtlich unhaltbar ist, wird die Ermächtigung von den vorbereiten- den Kommissionen verweigert (Art. 41 Abs. 3 des Geschäfts- reglements des Nationalrats; Art. 38 Abs. 4 des Geschäftsre- glements des Ständerats). Kann dagegen der Anschuldi- gung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im Sinne einer Rechtsgüterab- wägung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Straf- verfahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung der behaupteten Tat und auf das im Spiel stehende Interesse an der Strafverfolgung, auf die Erfolgs- aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Verfahrensaufwand an.
Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsperso- nen. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte über- lassen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der angeblichen Verfehlung eine Straf- verfolgung rechtfertigen. Dabei dürfen sie jedoch den gel- tend gemachten Straftatbestand nicht vernachlässigen und müssen die Plausibilität der Anschuldigung werten.
Die Kommission ist sich darüber einig, dass die Aufhe- bung der Immunität nicht unter blossen Gesichtspunkten der politischen Zweckmässigkeit oder aus opportunisti- schen Erwägungen erfolgen darf, sondern dass allgemein rechtliche Ueberlegungen massgebend sein müssen. Es ist jedoch nicht ihre Aufgabe, im Rahmen eines Ermächti- gungsverfahrens von Magistratspersonen eine materielle Prüfung der ihr unterbreiteten Streitigkeiten vorzunehmen: Das Parlament kann nicht richterliche Funktionen anstelle des ordentlichen Gerichts oder nach Erschöpfung aller Rechtsmittel übernehmen.
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Petitionen
a) Teilnahme oder Gehilfenschaft bei der Verwendung eines falschen Gutachtens (Art. 307 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs, StGB; SR 311.0)
b) Betrug (Art. 148 StGB)
c) Amtsmissbrauch, eventuell passive Bestechung (Art. 312, eventuell Art. 315 StGB).
Weiter wird den Bundesrichtern vorgeworfen, gegen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundesrich- ter (SR 173.113) verstossen zu haben.
Zu a: Artikel 307 StGB sieht eine Strafe bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Zuchthaus vor für denjenigen, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Uebersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt.
Der Teilnahme oder Anstiftung macht sich schuldig, wer jemanden zu dem von ihnen verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt oder zu bestimmen versucht (Art. 24 StGB). Gehilfe ist hingegen, wer vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Frage, ob der Straftatbestand von Artikel 307 StGB objektiv erfüllt ist, ist nach Auffassung der Kommission deutlich zu verneinen; denn es ist bis heute nicht erwiesen, dass das umstrittene Gutachten der Herren Jaquier und Pollicino falsch ist - eine diesbezügliche Strafklage gegen die Experten ist vom Untersuchungsrichter des Kantons Waadt noch nicht endgültig entschieden (vgl. Ausführungen auf S. 4). Selbst der Nachweis eines falschen Gutachtens könnte jedoch nichts über das Verhalten der Bundesrichter aussagen. Diese hätten nämlich erst dann eine strafbare Handlung vorgenommen, wenn sie wissentlich ihrem Urteil ein falsches Gutachten zugrunde gelegt hätten.
Artikel 307 StGB wäre im übrigen nicht auf die Bundesrich- ter anwendbar, sondern auf die Experten, die das Gutachten erstellt haben. Die Bundesrichter waren im Verfahren weder Zeuge noch Sachverständige, Uebersetzer oder Dolmet- scher. Da sie sich erst in einem späteren Stadium mit dem Gutachten zu befassen hatten, nämlich bei der Urteilsfäl- lung, kommt eine Teilnahme oder Gehilfenschaft an dessen Herstellung ebenfalls nicht zum Tragen.
Zu b: Betrug im Sinne von Artikel 148 StGB ist die in Bereicherungsabsicht und durch arglistige Täuschung bewirkte Vermögensschädigung.
Die Kommission konnte keine Anhaltspunkte finden für die Annahme, die Bundesrichter hätten sich in irgendeiner Weise im Sinne dieser Bestimmung strafbar gemacht. Es fehlen jede Indizien für die Arglist und die Bereicherungsab- sicht.
Zu c: Amtsmissbrauch im Sinne von Artikel 312 StGB bege- hen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsge- walt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Objektiv setzt dieser Straftatbestand voraus, dass das Behördemitglied tatsächlich Amtsgewalt besitzt und dass es «die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrecht- mässig anwendet, kraft seines Amtes verfügt oder zwingt, wo es nicht geschehen dürfte .... » (vgl. Vital Schwander, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zweite Auflage, Nr. 778). Subjektive Voraussetzungen für die Erfüllung von Arti- kel 312 StGB wäre, dass die Richter vorsätzlich falsch urteil- ten in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der Gesuchsteller behauptet in seinen Eingaben, der Entscheid des Schiedsgerichts sei objektiv falsch, da er sich auf ein falsches Gutachten abstütze, was die Expertise von alt Bundesrichter Schwander klar zu Tage gebracht habe. Dieser Beweis ist bisher nicht erbracht worden. Auch hier macht die Kommission jedoch darauf aufmerksam, dass
dieser Beweis - sollte er tatsächlich vorliegen - noch kein Hinweis auf ein strafbares Verhalten der Bundesrichter sein könnte. Amtsmissbrauch setzt voraus, dass der Angeschul- digte wissentlich Recht gebeugt hat.
Da jeder Anhaltspunkt fehlt, dass das Gutachten der Herren Jaquier und Pollicino falsch sei und dass die Bundesrichter sich dieses falsche Gutachten wissentlich zu eigen gemacht hätten, um einen unrechtmässigen Vorteil daraus zu ziehen, entfällt auch der eventualiter geltend gemachte Straftatbe- stand der passiven Bestechung.
Die von Herrn Rychetsky und seinen Anwälten geltend gemachte Verletzung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundesrichter veranlasst die Kommission zu folgenden Bemerkungen:
Die Kommission hat nicht zu prüfen, ob eine Verletzung dieses Bundesbeschlusses vorliegt. Dies zu tun ist Sache des Gerichts selber und der Geschäftsprüfungskommission der eidgenössischen Räte.
Abgesehen davon würde eine Verletzung des Bundesbe- schlusses keinen Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfüllen und hätte daher nach Auffassung der Kommission hoch- stens disziplinarische Massnahmen zur Folge. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Bundesgericht mit Schreiben vom 29. November 1984 an die Mitglieder der Fraktionspräsidentenkonferenz zu den erhobenen Vorwür-
fen im Zusammenhang mit der schiedsrichterlichen Tätig- keit der Bundesrichter Forni und Leu im Fall Rychetsky Stellung genommen hat und die Verletzung des erwähnten Bundesbeschlusses verneint hat. Die Geschäftsprüfungs- kommission des Ständerats hat im Jahre 1984 im Rahmen des Geschäftsberichts diese Frage generell geprüft und verlangt, dass die Kontrolle des Präsidenten des Bundesge- richts über die ausseramtliche Tätigkeit der Bundesrichter verbessert werde.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt einstimmig,
a) auf das Gesuch von Herrn Rychetsky, die Immunität der Bundesrichter Forni und Leu aufzuheben, einzutreten, b) die Immunität dieser Bundesrichter nicht aufzuheben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales recommande à l'unanimité
a) de déclarer recevable la requête par laquelle Rychetsky demande que l'immunité des juges fédéraux Forni et Leu soit levée;
b) de refuser la levée de cette immunité.
Präsident: Herr Thür hat heute morgen zu dieser Petition einen Rückweisungsantrag eingereicht, der nicht mehr übersetzt und ausgeteilt werden konnte.
Er lautet wie folgt: «Ich beantrage die Rückweisung dieses Geschäftes an die Kommission mit der Aufforderung an die Kommission, die Parteien anzuhören.»
Thür: Ich habe versucht, in dieser Angelegenheit Klarheit zu erhalten, und muss Ihnen sagen, dass mir dies bis heute nicht gelungen ist, da ich innert der kurzen Frist, die mir zur Verfügung stand, die umfangreichen Akten, die hier vorlie- gen, nicht à fond studieren konnte. Ich weiss nicht, wer in diesem Saal über die seit Jahren schwelende Angelegenheit mit all diesen verschiedenen Verfahren, die stattgefunden haben, den Ueberblick hat. Dennoch sehe ich mich veran- lasst, einige Merkwürdigkeiten festzuhalten, die mir inzwi- schen aufgefallen sind.
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Pétitions
Es besteht ein Gutachten von Professor Vital Schwander, alt Bundesrichter, welches in dieser Angelegenheit verfah- rensrechtliche Mängel und Unterlassungen festgestellt hat. Ich habe keinen Grund, an der Seriosität dieses Gutachtens zu zweifeln und an der Seriosität von alt Bundesrichter Schwander Zweifel zu hegen.
Ich habe das Schreiben von Herrn Rippmann, Redaktor beim «Beobachter», das Sie auch erhalten haben, einge- hend studiert. Er setzt sich für den Gesuchsteller seit Jahren ein, kennt den Fall à fond und erhebt in diesem Schreiben schwerwiegende Vorwürfe gegen die beiden Bundesrichter. Ich kann mir kein Urteil darüber bilden, ob sie gerechtfertigt sind. Ich kenne Herrn Rippmann seit Jahren aus beruflichen Gründen. Ich habe auch keinen Grund, an seiner Seriosität zu zweifeln.
Ich habe ein Schreiben von Herrn Ständerat Jakob Schö- nenberger vor mir, datiert vom 14. Mai 1986, aus dem her- vorgeht, dass es ihm unverständlich sei, «dass die beiden Herren Bundesrichter Forni und Leu nicht selbst ein Diszipli- narverfahren gegen sich beantragt hätten». Weiter fährt er in diesem Schreiben fort, einerseits «müssten die genannten Herren das gleiche Interesse an der Feststellung ihrer abso- luten Integrität besitzen, wie auch das Volk ein Anrecht darauf habe, dass die Integrität seiner höchsten Richter nicht in Zweifel gezogen werde».
Ich muss ihnen angesichts dieser Merkwürdigkeiten sagen, dass ich heute nicht in der Lage bin, den Antrag der Kom- mission zu unterstützen. Ich bin überzeugt, dass wir, wenn wir diesen Fall heute auf die Weise erledigen, wie es die Kommission vorschlägt, die definitive Klärung und Erledi- gung dieser Angelegenheit nicht erwirken können: eine Angelegenheit, die - wie ich bereits ausführte - seit Jahren schwelt und auch publizistisch ausgewertet worden ist.
Ich beantrage Ihnen deshalb, das Geschäft an die Kommis- sion zurückzuweisen mit der Aufforderung an die Kommis- sion, die Parteien anzuhören, wie es die Kommission selber - Sie können das dem Bericht entnehmen - in Erwägung gezogen hat (S. 3). Ich glaube, die Besonderheit dieser Angelegenheit rechtfertigt es, die Bedenken der Kommis- sion bezüglich der präjudiziellen Wirkung eines solchen Vorgehens beiseite zu lassen.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen.
Stucky, Berichterstatter: Zum Rückweisungsantrag von Herrn Thür möchte ich Sie darauf hinweisen, dass hier eine Begründung vorgelegt wird, die darauf hinzielt, dass wir den Fall im einzelnen prüfen. Aehnlich hat auch - Herr Thür wies darauf hin - Herr Rippmann vom «Beobachter» die Vorstel- lung - ich kann aus diesem Brief auch zitieren -, rechtliche Ueberlegungen könne man schlecht erörtern, ohne die materielle Problematik des Schiedsurteiles sachbezogen geprüft zu haben. Es ist also offensichtlich: Ihrem Rückwei- sungsantrag, Herr Thür, liegt die Idee zugrunde, dass wir diesen Fall auch sachlich untersuchen sollten. Das ist nicht möglich! Wir sind nicht quasi ein Super-Bundesgericht. Wenn ich die Anträge vergleiche, die damals die beiden Anwälte von Herrn Rychetsky im Zusammenhang mit der geforderten Anhörung gestellt haben, so ergibt sich, dass sie die Vorstellung hatten, beide Parteien sollten angehört werden. Sie wollten also selbst auftreten, aber es sollten auch die beiden Bundesrichter von der Kommission ange- hört werden. Sie sahen also sozusagen ein informelles Ver- fahren vor, das irgendwie bei der sachlichen Prüfung endet. Das ist nicht Aufgabe und kann und darf nicht Aufgabe unserer Kommission sein.
Es gibt noch ein anderes Element, das eigentlich darüber- hinausgeht, das wir auch gesehen haben und das vermut- lich Ihrem Vorschlag, Herr Thür, auch zugrunde liegt, näm- lich: Soll man nicht aus psychologischen Gründen Herrn Rychetsky nach diesem achtjährigen intensiven Streit auf allen Ebenen die Chance geben, einmal auch von Parlamen- tariern angehört zu werden? Wir haben uns die Prüfung dieser Frage nicht leicht gemacht, aber wir sind trotzdem zum Schluss gekommen, dass es ausserordentlich gefähr- lich ist, weil beim betreffenden Gesuchsteller natürlich die
Vorstellung geweckt wird, als hätten wir spezielle Kompe- tenzen, die wir gar nicht haben. Diese Vorstellung wollen wir nicht wecken; denn wir haben ein sehr, sehr limitiertes Feld, auf dem wir als Petitions- und Gewährleistungskommission - respektiv als Rat überhaupt - tätig werden können. Ganz abgesehen davon hat man aus diesen Ueberlegungen sol- che Anhörungen in der Kommission bisher nie gemacht. Ich möchte Ihnen nahelegen, auf den Rückweisungsantrag von Herrn Thür nicht einzutreten.
M. Petitpierre, rapporteur: L'intervention de M. Thür est, en quelque sorte, la démonstration de la justesse du point de vue de la Commission des pétitions. M. Thür nous dit: «Je ne comprends pas ce dossier, cela ne va pas, je ne peux pas me prononcer». C'est bien pour cela que le Parlement ne doit pas se saisir des affaires judiciaires et commencer à jouer les arbitres après le Tribunal fédéral. C'est pour cela qu'il y a des tribunaux qui s'occupent des litiges compliqués, posant des problèmes d'expertise et de droit, parce que nous ne sommes pas en état de faire ce métier. La constitution l'a prévu. Elle a considéré que cette tâche incombait aux tribu- naux, mais à des tribunaux indépendants dont les décisions de fond ne pouvaient pas être remises en cause par des organes politiques, ceux-ci n'étant pas faits pour rendre la justice.
Alors, de la part de M. Thür, demander le renvoi c'est une façon de dire: «J'aimerais en savoir davantage, j'aimerais connaître le fond de l'affaire, me saisir du dossier». C'est un deuxième point sur lequel je vous invite à la plus grande prudence car le problème qui est posé à ce parlement est exclusivement de savoir si, oui ou non, deux juges fédéraux doivent être poursuivis pour avoir commis des crimes dans l'instruction d'un arbitrage. L'ambiguïté n'est d'ailleurs pas un hasard. L'ambiguïté, c'est que l'on a voulu précisément ouvrir tout le dossier et qu'en définitive, le problème de la levée d'immunité n'est que l'occasion de le rouvrir. Nous devons, nous, ramener le problème à ses justes proportions. Est-ce que ces deux juges fédéraux ont pu commettre un crime dans l'exercice de leurs fonctions d'arbitres? Voilà la seule question qui nous est soumise. Elle est suffisamment éclaircie. Les travaux de la commission ont été suffisam- ment approfondis pour que nous puissions dire: la vraisem- blance, appréciée par la commission, que des crimes aient été commis par ces deux juges est beaucoup trop faible pour que nous entrions en matière sur la base des allégués du requérant et des documents fournis.
Pour ces deux types de raisons: nous ne devons pas nous livrer à l'activité judiciaire pour laquelle nous ne sommes pas faits, l'instruction sur la possibilité que ces deux juges fédéraux aient commis des crimes est suffisamment avan- cée, nous pouvons, en toute conscience, recommander de ne pas renvoyer le dossier à la commission.
Präsident: Das Wort hat Herr Thür für eine persönliche Erklärung.
Thür: Ich muss mich nach den Voten der beiden Kommis- sionssprecher noch einmal zum Wort melden. Wenn sie davon ausgehen, es gehe mir darum, diesen Fall im mate- riellen Sinn à fond zu studieren, bin ich nicht richtig verstan- den worden. Das möchte ich deshalb präzisieren. Mir ist sehr wohl klar, was im Rahmen einer parlamentarischen Ueberprüfung der richterlichen Tätigkeit verlangt werden kann und was nicht. Ich bin seit drei Jahren in der Justiz- kommission des aargauischen kantonalen Parlaments und habe dort speziell mit solchen Sachen zu tun. Mir ist also diese Unterscheidung klar. Im vorliegenden Fall geht es ja nicht um die materielle Beurteilung der Angelegenheit, son- dern um die Frage, ob die Amtsführung der Bundesrichter, die hier durch verschiedene Personen in Frage gestellt bzw. kritisiert wird, korrekt gewesen ist oder nicht. Um das geht es nach meiner Auffassung, und es ist sehr wohl die Auf- gabe des Parlamentes, sich darüber eine Meinung zu bilden. Ich möchte also nochmals klar betonen: Es geht mir nicht um die materielle oder inhaltliche Ueberprüfung dieses Fal-
1763
Petitionen
les, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Vorwürfe, die an die Adresse der beiden Bundesrichter gemacht wor- den sind und weiterhin gemacht werden und die an sich Gegenstand einer Disziplinaruntersuchung sein müssten, berechtigt sind oder nicht. Ich kann mich dazu inhaltlich heute nicht äussern, weil ich die Akten nicht kenne.
Präsident: Ich beantrage Ihnen, den Entscheid nach der Sitzung der Vereinigten Bundesversammlung zu fällen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes kurz unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu pour quelques minutes
87.260 Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des juges fédéraux Rolando Forni et Jean-Jacques Leu
Fortsetzung - Suite
Stucky, Berichterstatter: Ich muss noch auf die persönliche Erklärung von Herrn Thür zurückkommen. Herr Thür, Sie haben gesagt, Sie möchten abklären, was an den Vorwürfen über die Amtsführung der beiden Bundesrichter richtig ist. Es geht nicht um irgendwelche Vorwürfe bezüglich Amts- führung; es geht um eine Strafklage und aus dieser Straf- klage heraus um die Frage, ob die Immunität der beiden Richter aufzuheben sei. Das ist die Frage, aber nicht irgend- welche Prüfung. Weil es aber nur um die Immunitätsfrage geht, ist auch unsere Kognitionsmöglichkeit in der Kommis- sion eben beschränkt. Wir können und dürfen nicht auf den Fall eintreten, weil wir nach dem Gewaltenteilungsprinzip dafür nicht zuständig sind. Aus diesem Grunde sagten wir: Hütet Euch davor, ein Verfahren informell einzuleiten, bei dem die Prozessparteien ihre Standpunkte darlegen; damit ' würden wir den Prozess doch irgendwie einleiten. Ich kann nichts anderes als warnen und Ihnen darum nahelegen, den Rückweisungsantrag von Herrn Thür abzulehnen.
M. Petitpierre, rapporteur: Je voudrais compléter très briè- vement ce que nous disions tout à l'heure.
Il est important de savoir qu'il ne s'agit pas de contrôler ce qu'ont fait les deux personnes dans le cadre de l'arbitrage, ni de contrôler, le cas échéant, ce que les tribunaux ont pu faire en statuant sur les nombreux recours qui ont été formés pendant cet arbitrage. Nous ne pouvons pas non plus nous substituer à la Commission de gestion, ce n'est pas à nous de savoir comment se pose le problème en termes de gestion du Tribunal fédéral. Notre seule mission est de savoir si, puisque des délits pénaux de la part de ces deux personnes sont allégués, il faut, oui ou non, lever l'immunité. Nous sommes arrivés à la conclusion que la vraisemblance de ces délits était si faible que ce n'était même pas la peine d'entrer sur le fond de la question.
Si nous insistons sur ce point, ce n'est pas par peur de créer un précédent dans l'idée que les précédents sont dangereux ou inconfortables, c'est pour une question de principe tout à fait fondamentale, à savoir garder le sens de la séparation des pouvoirs, de l'indépendance de la justice et ne pas accepter de faire de la justice politique en assemblée, sous la pression de mouvements d'opinion, provoqués ou non par la presse. C'est cela qui est en jeu, et c'est essentiel: il s'agit de principes fondamentaux du fonctionnement de l'Etat. J'insiste pour que nous ne renvoyions pas cette affaire, qui est beaucoup plus importante qu'on pourrait le penser, devant la commission.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Thür Für den Antrag der Kommission
6 Stimmen 72 Stimmen
Präsident: Wir kommen zur Behandlung der Petition. Die Kommission beantragt einstimmig, auf das Gesuch des Herrn Rychetsky, die Immunität der Bundesrichter Forni und Leu aufzuheben, einzutreten und die Immunität dieser Bun- desrichter nicht aufzuheben. Ein anderslautender Antrag liegt nicht vor.
Zustimmung - Adhésion
87.257
Lins René E., Zürich. Strafklage gegen Bundesrichter Lins René E., Zurich. Plainte pénale contre des juges fédéraux
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Da es sich bei den Angeschuldigten um Magistratspersonen handelt, deren Strafverfolgung einer Ermächtigung der eid- genössischen Räte bedarf (Art. 14 des Verantwortlichkeits- gesetzes) leitete das Departement am 23. Juli 1986 die Straf- klage an das Parlament weiter. An dieses richtete René E. Lins am 8. April 1987 eine Zusatzbegründung zur Klage- schrift vom 9. Juli 1986.
die Immunität der Bundesrichter Haefliger, Levi, Matter und Bourgknecht aufzuheben,
gegen diese Bundesrichter eine Strafuntersuchung zu eröffnen unter Leitung einer parlamentarischen Kommis- sion,
die angeschuldigten Bundesrichter angemessen zu be- strafen.
Zur Begründung seiner Eingaben richtet Herr Lins schwere Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter. Er macht gel- tend, die von ihnen getroffenen Entscheide seien zum Teil mangelhaft, so zum Beispiel jener vom 26. Februar 1986, in welchem Ausführungen gemacht wurden, die materiellen Rechtsgrundsätzen widersprechen: Die Bundesrichter hät- ten in diesem Entscheid unter anderem Stellung genommen zur Frage der Unschuldsvermutung, die im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft keine Anwen- dung finden könne, und zur Frage der Konkretisierung des Tatverdachts, die dann unumgänglich sei, wenn sich die Haftdauer einem Jahr nähere. Die Richter hätten im übrigen die Vorinstanz zu einer Stellungnahme veranlasst zu Punk- ten der Anklage, die in Widerspruch stünden zu der im Auslieferungsverfahren abgegebenen vertraglichen Dekla- ration der Spezialität.
Im formeller Hinsicht wirft Herr Lins den Bundesrichtern vor, die in Artikel 4 der Bundesverfassung verankerten oder dar- aus abgeleiteten Verfahrensgrundsätze aufgehoben zu haben, «insbesondere die Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf Schutz vor Willkür, auf ein ordentliches Beweisverfah- ren, auf volle Gewährung der Verteidigungsrechte und auf Rechtssicherheit». Konkret hätten die Bundesrichter bei der Beurteilung seiner Beschwerden in voller Kenntnis der gerügten Verfahrensmängel die Vorentscheide gedeckt und damit nicht nur der Willkür der unteren Instanzen Vorschub geleistet, sondern diese noch ausdrücklich gutgeheissen. In der Ergänzungsschrift vom 8. April 1987 dehnt der Kläger seine Vorwürfe auf den Bundesgerichtsentscheid vom 6. Oktober 1986 aus. Die Bundesrichter haben nach seiner Auffassung auch bei diesem Entscheid die Verletzung fun- damentaler Grundsätze durch die Vorinstanzen geschützt und die staatsrechtliche Beschwerde zu Unrecht gestützt auf Artikel 92 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) als offensichtlich unbegründet ab- gewiesen.
Pétitions
1764
N
16 décembre 1987
bis 5. September 1985 (1. Fristerstreckung)
bis 4. Dezember 1985 (2. Fristerstreckung)
bis 4. März 1986 (3. Fristerstreckung)
bis 20. Mai 1986 (4. Fristerstreckung)
bis 18. Juli 1986 (5. Fristerstreckung).
Herr Lins reichte gegen die erste, dritte, vierte und fünfte Fristerstreckung Beschwerde ein und focht den jeweiligen negativen Entscheid der Oberinstanz mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Er machte insbesondere Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sowie andere Verletzungen von Amtspflichten seitens der kantonalen Behörden gel- tend. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab am 25. August 1985 (1. Fristerstreckung), 26. Februar 1986 (3. Fristerstreckung), 1. Mai 1986 (4. Fristerstreckung) und 6. Oktober 1986 (5. Fristerstreckung).
Am 12. Januar 1987 reichte Herr Lins gegen die Anklage- kammer des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde ein wegen «allgemeiner Rechtsverweigerung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und absichtlicher Verschlampung des Verfahrens». Das zürcherische Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1987 ab.
Am 14. Januar 1987 wurde Herr Lins aus der Untersu- chungshaft entlassen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates befasste sich am 26. November 1986 mit der Ein- gabe des Herrn Lins. Sie setzte eine Untergruppe aus ihrer Mitte ein (HH. Stucky, Hess, Leuenberger Moritz) mit dem Auftrag, dem Plenum in dieser Sache Bericht und Antrag zu stellen. Die Verbindung zur Geschäftsprüfungskommission wurde mit der Wahl ihres Präsidenten in die Untergruppe sichergestellt.
Am 27. Mai 1987 erstattete die Untergruppe dem Plenum Bericht über die vorgenommene Arbeit. Sie beantragte, das Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundessrichter abzuweisen. Die Kommission stimmte nach eingehender Beratung diesem Antrag einstimmig zu, und zwar auf fol- genden Ueberlegungen:
a) Die Kritik des Gesuchstellers betreffend Fragen des mate- riellen Rechts im Zusammenhang mit den Bundesgerichts- entscheiden vom 26. Februar und 6. Oktober 1986 kann nicht Gegenstand einer Strafklage gegen die an diesen Entscheiden beteiligten Bundesrichter sein. Das Parlament kann Entscheide der Behörden und Amtsstellen weder auf- heben noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsver- kehrsgesetzes). Entscheide des Bundesgerichtes können nur von ihm selber nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- mungen aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 21 OG). Konkret bedeuten diese Bestimmungen, dass auch ein objektiv falscher Entscheid die Einleitung einer Strafunter- suchung gegen die urteilenden Richter nicht rechtfertigen könnte. Diese würde erst zur Diskussion stehen, wenn der Kläger zusätzlich einen subjektiven Straftatbestand geltend macht.
b) Im Rahmen der Ueberprüfung eines Gesuches um Aufhe- bung der Immunität haben die Räte nach ständiger Praxis nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung angezeigt ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, prüft der Straf- richter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prü- fung, dass die Anschuldigung offensichtlich unbegründet ist, wird die Ermächtigung von den vorbereitenden Kommis- sionen verweigert. Kann dagegen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im Sinne einer Güterabwägung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeu-
tung der behaupteten Tat und auf die auf dem Spiel stehen- den Interessen an, namentlich auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgsaussichten des Verfah- rens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Verfah- rensaufwand.
Das Verantwortlichkeitsgesetz erhält keine Richtlinien für die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsperso- nen. Es ist dem Ermessen der eigenössischen Räte überlas- sen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der behaupteten Tat eine Strafverfol- gung rechtfertigen.
c) Das Bundesgericht hatte in allen Verfahren, die den Klä- ger betrafen, einzig zu beurteilen, ob die Anordnung und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt waren. Es kam wiederholt zum Schluss, dass das Vorgehen der zürcherischen Untersuchungsbehörden rechtskonform war und eine Rechtsverzögerung dieser Behörden nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer selber habe mit der Aus- schöpfung der Rechtsmittel das Verfahren zum Teil selber verlängert. Bei der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die dritte Fristerstreckung machte das Bundesgericht die Untersuchungsbehörden des Kantons Zürich jedoch darauf aufmerksam, dass die Untersuchungs- haft nicht auf unabsehbare Zeit erstreckt werden könne. Auf die Beschwerde des Herrn Lins gegen die fünfte Frister- streckung - der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt seit einem Jahr in Untersuchungshaft - wies das Bundesgericht dieselben Behörden daraufhin, die Untersuchungshaft könne nicht über zwei Jahre dauern.
In dieser - nach Auffassung der Kommission grosszügigen - Beurteilung der Zulässigkeit der Fristerstreckungen kann diese keine Anzeichen für das Vorliegen strafbaren Han- delns seitens der Bundesrichter sehen. Es lag im Ermessen des Bundesgerichtes zu beurteilen, ob die Untersuchungs- behörden des Kantons Zürich aufzufordern seien, das Ver- fahren zu beschleunigen oder nicht. Dass die Bundesrichter dies nicht taten, kann ihnen der Kläger - auch wenn er materiell mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist - nicht als willkürliches Vorgehen vorwerfen.
d) Artikel 275 des Strafgesetzbuches nennt als Schutzobjekt die verfassungsmässige Ordnung. Darunter sind «die politi- schen Staatseinrichtungen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates und das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Einrichtungen zu verstehen. Als Angriffshandlungen sind das rechtswidrige Stören und das rechtswidrige Aendern aufgeführt .... Es muss sich also um einen auf ungesetzlichem Wege oder mit ungesetzlichen Mitteln unternommenen Angriff handeln .... Mit einer sol- chen Vorschrift können die gefährlichsten Fälle der soge- nannten kalten Revolution getroffen werden. Es ist nament- lich zu denken an Ausbildung und Betätigung revolutionärer Aktionskomitees, Ausarbeiten von Plänen für eine Umsturz, Erteilen von Weisungen, Bereitstellen von Geld .... » (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBI 1949 | 1249 ff.).
Aus der Definition dieses Straftatbestandes geht deutlich hervor, dass Artikel 275 des Strafgesetzbuches in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung kommen kann.
Die von Herrn Lins erhobenen Vorwürfe gegen die Bundes- richter würden, erwiesen sie sich als gerechtfertigt, nach Auffassung der Kommission eher unter den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs fallen (Art. 312 des Strafgesetzbu- ches). Da jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme besteht, die angeschuldigten Bundesrichter hätten sich in irgendeiner Weise strafbar gemacht, kann diese Frage offen bleiben.
e) Die Untergruppe äusserte immerhin ein gewisses Unbe- hagen über die Art und Weise der Untersuchung durch die zuständigen Instanzen des Kantons Zürich. Obwohl das Verfahren zweifellos aufwendig war, weil sich gewisse Sach- verhalte im Ausland abspielten, zögerten diese in der Tat sehr lange bis zur Formulierung der Anklageschrift und zur Begründung der Haftdauer.
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)
1765
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, das Gesuch von René E. Lins um Aufhebung der Immunität der Bundesrichter Haefliger, Matter, Levi und Bourgknecht abzulehnen. Damit werden die übrigen Begehren des Gesuchstellers hinfällig.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de refuser la demande déposée par René E. Lins de lever l'immunité des juges fédéraux Haefliger, Levi, Matter et Bourgknecht. Les autres requêtes du plaignant deviennent par là-même caduques.
Zustimmung - Adhésion
87.263 Zwahlen Robert, Zürich. Katalysatoren für Motorfahr- zeuge, die mit unverbleitem Benzin fahren
Zwahlen Robert, Zurich. Catalyseurs pour voitures roulant à l'essence sans plomb
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 30. Dezember 1986 schlägt Robert Zwahlen vor, bleihaltiges Benzin mit zusätzlichen 10 Rap- pen pro Liter zu belasten und den Ertrag für die Umrüstung von Motorfahrzeugen zu verwenden, die mit unverbleitem Benzin betrieben werden können.
Die Petition stellt die Forderung, die Preise für bleihaltiges Benzin zu erhöhen und den Ertrag daraus an einen bestimmten Verwendungszweck zu binden.
Nach Auffassung der Kommission steht der Wunsch des Petenten, eine grössere Preisdifferenz zwischen dem blei- freien und dem bleihaltigen Benzin zu schaffen, bereits zur Diskussion. In dieser Hinsicht renne daher die Petition offene Türen ein und könne mit Hinweis auf die laufenden Arbeiten abgeschrieben werden.
Den Vorschlag von Herrn Zwahlen, die Umrüstung auf Kata- lysatoren durch diese Preisdifferenz zu finanzieren, lehnt die Kommission hingegen ab mit der Begründung, der Staat habe hier nur Rahmenbedingungen zu setzen, die Umrü- stung des Wagens sei jedoch Sache des Motorfahrzeughal- ters. Dem Anliegen des Petenten werde in dem Sinne teil- weise Rechnung getragen, als heute praktisch nur noch mit Katalysatoren ausgerüstete Autos eingeführt werden dürfen. Die Kommission weist im übrigen darauf hin, dass es sich bei den vom Petenten anvisierten Fahrzeugen um Wagen handelt, die nicht mit Katalysatoren ausgerüstet sind und mit unverbleitem Benzin betrieben werden können, also um eine kleine Zahl von Fahrzeugen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
85.020
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte) Code pénal (Opérations d'initiés)
Siehe Seite 1370 hiervor - Voir page 1370 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 8. Dezember 1987 Décision du Conseil des Etats du 8 décembre 1987
Differenzen - Divergences
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Zu den Beschlüssen des Ständerates bestehen noch zwei Differenzen. Im Auftrag der vorberatenden Kommission beantrage ich Ihnen, den Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen. Damit wäre die Vorlage bereinigt und könnte am Freitag zur Schlussabstim- mung kommen.
Erlauben Sie mir noch kurz einige Ausführungen zur ersten Differenz. Es geht bei Artikel 161 Ziffer 2bis um die Frage, welche vertraulichen Tatsachen in missbräuchlicher Weise verwendet werden müssen, damit sich jemand als Insider strafbar macht. Ziffer 2bis ist somit eine Definition des Begriffs, wie er in Artikel 161 Ziffer 1 und 2 verwendet wird. Der Bundesrat hat seinerzeit auf eine solche Umschreibung des Begriffes verzichtet, hat jedoch in seiner Botschaft fest- gehalten, dass die vertraulichen Tatsachen erheblich sein müssen. Der Ständerat fügte dann die Ziffer 2bis ein, wobei sich in der Folge die Frage stellte, ob die Aufzählung in diesem Absatz exemplifikativen oder abschliessenden Cha- rakter habe. Die Meinungen gingen sowohl im Ständerat wie im Nationalrat auseinander.
Sie erinnern sich vielleicht noch an unsere Diskussion in der Septembersession. Unsere Kommission verstand den Artikel immer in dem Sinne, dass hier einige Beispiele solcher vertraulicher Tatsachen aufgezeigt werden, und fügte dann auf Antrag von Herrn Kollege Hess in dieser Aufzählung noch einen weiteren möglichen Tatbestand auf. Der Stände- rat hat sich nun nach einer längeren, sehr intensiv geführten Debatte der Meinung des Nationalrates angeschlossen und auch hier beschlossen, dass diese Bestimmung nicht abschliessenden Charakter hat. Dies ist auch die Meinung unserer Kommission, und sie wurde auch immer wieder von Frau Bundesrätin Kopp vertreten.
Mit dem klaren Stimmenverhältnis hat der Ständerat somit an der ursprünglichen Fassung festgehalten und aufgrund der geführten Diskussion und des klaren Abstimmungsver- hältnisses zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziffer 2bis nicht abschliessend versteht. Zuhanden der Materialien möchte unsere Kommission diese Auslegung ebenfalls klar unterstützen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne von der Fassung des Ständera- tes Kenntnis zu nehmen und ihr zuzustimmen.
M. Grassi, rapporteur: Les deux divergences avec le Conseil des Etats ont été examinées par votre commission. Il s'agis- sait d'abord de donner une définition légale de la notion de «faits confidentiels» à l'article 161 du code pénal, chiffre 2bis. Le Conseil des Etats a maintenu sa version par 36 voix contre 3 et ne s'est pas rallié au texte que vous aviez accepté le 7 octobre dernier. Cette décision du Conseil des Etats l'a emporté sur la proposition de la majorité de la commission de la Chambre haute qui entendait introduire dans la loi une énumération exhaustive des faits confidentiels. A la suite de la décision du Conseil des Etats, le cas d'une «modification sensible de la situation d'une entreprise», que nous avions ajouté, ne serait donc pas cité comme exemple d'un fait confidentiel punissable par le code pénal.
Votre commission se rallie, à une large majorité et avec quelques abstentions, à la formulation du Conseil des Etats, afin de ne pas mettre en jeu la norme pénale relative aux opérations d'initiés. Elle tient à signaler que, par cette déci-
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In
Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1987 - 09:20
Date
Data
Seite
1758-1765
Page
Pagina
Ref. No
20 015 971
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