Postulat Miville
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E
1er octobre 1987
87.340 Postulat Miville Vortritt auf Kreisel-Kreuzungen Priorité dans les carrefours à sens giratoire
Wortlaut des Postulates vom 11. März 1987
In der Schweiz hat gemäss Artikel 36 Absatz 2 des Bundes- gesetzes über den Strassenverkehr auf Strassenverzweigun- gen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Gemäss Erfahrungen und Darlegungen von Verkehrs-Fach- leuten bewährt sich diese Regelung nicht für Kreisel-Kno- tenpunkte, von denen es in der Schweiz mehrere Dutzend gibt. Diese oft recht unfallgefährdeten Kreuzungen könnten mit einem Kreiselverkehr, gemäss welchem den im Kreis fahrenden Fahrzeugen der Vortritt zusteht, grössere Sicher- heit bieten.
In Basel ist das Rechtsvortritt-Prinzip auf dem Neuweiler- platz zum Teil bereits durchbrochen. Auf dem Burgernziel- platz in Bern wird seit geraumer Zeit ein Versuch nach der Regel «Wer sich im Kreisel befindet, hat Vortritt» durchge- führt. Für den öffentlichen Verkehr kann dabei mit dem Hinweis «Tram hat Vortritt» die Durchfahrt gewährleistet werden. Im Ausland kennt man bereits den Kreisel-Vortritt für «Carrefours à sens giratoire».
Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen und zu berichten, ob der Kreisel-Vortritt nicht auch in unserer Strassenverkehrs- gesetzgebung vorgeschrieben werden sollte.
Texte du postulat du 11 mars 1987
En vertu de l'article 36, 2e alinéa de la loi fédérale sur la circulation routière, le véhicule qui vient de droite a la priorité aux intersections. Je suis informé des observations recueillies par les spécialistes et de leurs éclaircissements, d'où il ressort que cette règle ne donne pas satisfaction dans le cas des carrefours à sens giratoire. Or il existe quelques douzaines d'intersections de ce genre en Suisse, qui repré- sentent bien souvent un risque-accident non négligeable. En y donnant la priorité aux véhicules engagés, on agirait en faveur de la sécurité routière.
A Bâle, le principe de la priorité de droite est d'ores et déjà partiellement abandonné au carrefour de Neuweilerplatz. Au Burgernzielplatz de Berne, il y a assez longtemps que la priorité est donnée aux véhicules engagés, cela à titre d'es- sai. Il suffit d'un panneau «Priorité au tram» pour assurer le passage aux véhicules de transport public. A l'étranger, le principe préconisé ici est appliqué dans les carrefours à sens giratoire.
J'invite le Conseil fédéral à examiner l'opportunité d'ancrer ce même principe dans la législation sur la circulation routière et à présenter un rapport à ce sujet.
Miville: Ich war bis vor kurzem der Meinung, Ihnen eine ausgezeichnete Idee zu unterbreiten. In dieser Meinung wurde ich bestärkt durch den Umstand, dass die Idee nicht von mir stammt, sondern von Basler Automobilistenfach- kreisen.
Neuerdings habe ich erfahren, dass die Verwirklichung die- ser Idee auf dem Wege der gesetzgeberischen Bearbeitung schon sehr weit fortgeschritten ist. Das hängt vielleicht mit dem Ablauf zusammen. Diese automobilistischen Kreise von Basel sind im November des letzten Jahres an mich heran- getreten. Bis ich den Vorstoss einreichte, wurde es März 1987, und in der letzten Session konnte er nicht behandelt werden; er wurde auf heute verschoben. Wir werden nun hören, dass dem Anliegen weitgehend - ich weiss nicht wie weit - Rechnung getragen wird.
Entsprechend kurz kann ich mich bei der Begründung fassen.
Es geht um den Artikel 36 des Schweizerischen Strassenver-
kehrsgesetzes. Dieser Artikel regelt den Rechtsvortritt. Nun ist der Rechtsvortritt für bestimmte Plätze, auf denen sich ein Kreiselverkehr durchführen lässt, nicht das richtige. Man hat in Bern auf dem Burgernzielplatz und in Basel im Gebiet Bundes- und Neuweilerplatz Erfahrungen gesammelt, indem wenigstens bei einem Teil der einführenden Strassen 150 m vor der Kreuzung dargetan wird, dass nicht Rechts- vortritt gilt, sondern dass diejenigen Fahrzeuge, die sich im Kreisel bewegen, den Vortritt haben. Die Idee stammt aus Frankreich - man hat mich da mit französischen gesetzli- chen Unterlagen ausgerüstet -; es geht um das in Frank- reich bekannte Signal des roten Dreiecks mit den gekrümm- ten Pfeilen, die den Kreisel anzeigen.
Die Vorteile dieses Verkehrs zeigen sich auf Plätzen, auf denen sich zum Beispiel ein Rondell in der Mitte befindet. Man muss in solchen Fällen keine teuren Lichtsignalanla- gen erstellen. Im weiteren wird auf solchen Kreiselkreuzun- gen unwillkürlich langsam eingefahren, da die Fahrzeuge im Kreisel den Vortritt haben. Schon allein diese Reduzierung der Geschwindigkeit führt zu vermehrter Sicherheit. Alle Erfahrungen scheinen darauf hinzuweisen, dass solche Carrefours à sens giratoire eine grössere Leistungsfähigkeit aufweisen als lichtsignalgesteuerte Kreuzungen.
Während langer Zeit galt die ungehinderte Bevorzugung der Hauptstrassen als oberstes Ziel im Strassenbau. Nun bewirkt der Kreisel das genaue Gegenteil. Der Verkehr auf den einfahrenden Strassen wird stark abgebremst. Damit nimmt die Gefahr ab, dass ein Autofahrer auf der Hauptstrasse die Nebenstrasse gar nicht beachtet.
Ich glaube, angesichts der neuesten Nachrichten, die mir zugekommen sind, brauche ich nicht mehr weiter auszuho- len. Eindeutige Erfahrungen zeigen auch, dass auf solchen Kreiselkreuzungen weniger Unfälle stattfinden als im her- kömmlichen Rechtsvortritt, und so hoffe ich, dass diese Idee bereits auf guten Boden gefallen ist.
Bundesrätin Kopp: Ich kann mich meinerseits sehr kurz fassen.
Das Anliegen von Herrn Miville ist tatsächlich berechtigt. Wir stellen fest, dass überall dort, wo Kreiselverkehr eingeführt ist und der Vortritt der von rechts kommenden Fahrzeuge aufgehoben ist, die Unfallquote gesenkt werden konnte.
Die neue Signalisationsverordnung, die nun das internatio- nale Zeichen für Kreiselverkehr übernimmt, ist bereits in der Vernehmlassung. Dieses internationale Zeichen über Krei- selverkehr sagt an sich noch nichts aus über die Vortrittsbe- rechtigung, so dass überall dort, wo es aufgestellt wird, diese Tafel kombiniert wird mit der Aufhebung des Rechts- vortrittes.
In Anbetracht dieser Situation möchte ich Ihnen beantragen, das Postulat von Herrn Miville zu überweisen und es gleich- zeitig als erfüllt abzuschreiben.
Miville: Ich danke Frau Bundesrätin Kopp für diese Auskunft und habe nur noch eine Frage: Muss nicht Artikel 36 des Strassenverkehrsgesetzes revidiert werden? Genügt eine solche Signalverordnung?
Bundesrätin Kopp: Eine solche Signalverordnung genügt, weil überall dort, wo das Signal «Kreiselverkehr» aufgestellt wird, eben zusätzlich noch der Rechtsvortritt aufgehoben werden muss. Das Kreiselsignal als solches regelt den Vor- tritt nicht, sondern es ist eine Kombination nötig. Artikel 36, der nur die Aufhebung des Rechtsvortrittes regelt, muss nicht geändert werden.
Präsident: Wird aus der Mitte des Rates das Wort verlangt? - Das ist nicht der Fall. Das Postulat ist damit angenommen und abgeschrieben.
Ueberwiesen und abgeschrieben - Transmis et classé
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Jahr
1987
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Band
III
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.340
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1987 - 08:00
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Seite
512-512
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