Postulat Gadient
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87.463
Postulat Gadient Fernsehen. Vierte Senderkette und Regionalfernsehen Télévision. Quatrième chaîne et Télévision régionale
Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1987
Der Entscheid über die Nutzung der vierten Senderkette bzw. die Einführung des Regionalfernsehens ist für die künftige Medienordnung von grundlegender Bedeutung. Bereits haben sich zahlreiche Interessengruppen formiert und Gesuche um Konzessionserteilung sind eingereicht worden, die Vorarbeiten gehen weiter. Ueberdies sind im benachbarten Ausland im Bereiche Regionalfernsehen Entwicklungen im Gang, die nicht ohne Einfluss auf die schweizerische Medienszene bleiben dürften. Der Bundes- rat wird eingeladen zu prüfen:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Verwirklichung des Regionalfernsehens bzw. der vierten Fernsehsender- kette möglich ist.
Wie die Aufgabenteilung zwischen SRG und SRG-unab- hängigen Veranstaltern erfolgen soll, unter Beachtung der Konzentrationsfrage und der Selbständigkeit regionaler Trä- gerschaften.
Inwieweit vorsorgliche Massnahmen, beispielsweise im Sinne der Erteilung eines technischen Planungsauftrages an die PTT-Betriebe, notwendig sind.
Texte du postulat du 16 juin 1987
La décision relative à l'exploitation de la quatrième chaîne et à l'introduction de la Télévision régionale a une importance capitale pour la future réglementation des médias. Déjà de nombreux groupements d'intérêts se sont formés et des demandes de concession ont été déposées; les travaux préparatoires vont de l'avant. En outre, une évolution se fait sur le plan de la Télévision régionale dans les zones étran- gères proches de notre pays, évolution qui devrait exercer une certaine influence sur les médias suisses. Aussi le Conseil fédéral est-il prié d'examiner les points suivants: 1. Sur quels fondements juridiques la réalisation de la Télé- vision régionale et de la quatrième chaîne peut-elle s'ap- puyer?
Quelle sera la répartition des tâches entre la SSR et les organisateurs indépendants de celle-ci, compte tenu du problème de la concentration et de l'autonomie des respon- sables régionaux?
Dans quelle mesure est-il nécessaire de prendre des dis- positions spéciales à titre de précaution, par exemple en confiant à l'entreprise des PTT un mandat de planification sur le plan technique ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubert, Binder, Cavelty, · Knüsel, Miville (5)
Gadient: Die Einführung des Regionalfernsehens ist zu einem Politikum geworden. Wir wissen, dass in der Schweiz nur mehr begrenzt Fernsehfrequenzen verfügbar sind, über deren Nutzung in der Oeffentlichkeit heute intensiv disku- tiert wird.
Im Zusammenhang mit der möglichen Schaffung einer vier- ten Senderkette ergeben sich verschiedene Nutzungsmög- lichkeiten. Nachdem die von uns bereits am 6. Juni 1984 geforderte Dezentralisierung des Fernsehens DRS mit der Bildung von drei gleichwertigen Regionalstudios bis heute nicht realisiert worden ist, verlangt heute das Berggebiet vermehrt die Ueberlassung der vierten Frequenz zu seiner freien und eigenen Nutzung. Es ist in bezug auf die Regio- nalsendungen zwar einiges geschehen, und man hat die bezüglichen Anstrengungen seitens des Fernsehen DRS
intensiviert - das ist begrüssenswert - aber, wie dargelegt, von Regionalstudios im erwähnten Sinne sind wir noch weit entfernt.
Eine zweite Möglichkeit kann darin liegen, die vierte Sender- kette gemeinsam zwischen SRG und Regionalfernseh-Inter- essenten zu nutzen. Mit dem sogenannten Basler Pilotpro- jekt wurden Nutzungsvorstellungen und Modellvarianten entwickelt, welche sowohl regionalen als auch nationalen Programmbedürfnissen entsprechen. Die Nutzung der vier- ten Senderkette soll danach gemeinsam erfolgen, d. h. der regionale Veranstalter schafft autonom ein regionales Pro- gramm, das in ein nationales, sprachregionales Programm eingebaut wird. Dieses Modell dürfte aus Sicht der finanziel- len Realisierbarkeit durchaus in Betracht fallen. Inzwischen sind bezügliche Konzepte bereits entstanden, z. B. für das Oberwallis. Gemäss Zielsetzung des betreffenden Gemein- dezweckverbandes, der eigens dazu formiert worden ist, soll für das national-sprachregionale Programm ein inhaltliches Kontrastprogramm zum ersten Programm des Fernsehens DRS geschaffen werden, welches sich nach Bedürfnissen, Interessen und Wünschen des Publikums richtet (Ergän- zungsfunktion); vermehrte Berücksichtigung von Sendege- fässen kultureller Art, Vermittlung fernsehrelevanter Ereig- nisse, welche mit erster Priorität über die vierte Fernsehsen- derkette ausgestrahlt werden; Sportveranstaltungen, Direkt- übertragungen wichtiger Ereignisse, («Ereigniskanal»); fle- xible Programmgestaltung, um Tages- und Wochenschwer- punkte zu berücksichtigen, kurzfristige Ausstrahlung von Sendungen des ersten Programms mit anderer Sendezeit. Das regionale Programmangebot würde in diesem Konzept folgende Grundsätze beinhalten: Das Programm des Regio- nalfernsehens hat die Mannigfaltigkeit der Ereignisse und Meinungen der Oberwalliser Bevölkerung angemessen zum Ausdruck zu bringen; das Programm sorgt für Meinungs- vielfalt; die aufbauende Kritik in den ausgestrahlten Sendun- gen darf nicht fehlen. Im Programminhalt ist das ganze Oberwallis sprachlich, kulturell, geschichtlich, Berg und Tal, wirtschaftlich sowie politisch zu berücksichtigen.
Ich glaube, damit wird sehr deutlich sichtbar, wie ein sol- ches Regionalprogramm gestaltet werden könnte und wie es nahtlos übergehen soll in den national-sprachregionalen Rahmen.
Wöchentlich wären ein bis zwei Sendungen von etwa 40 bis 60 Minuten vorgesehen, wobei Zweitausstrahlungen mög- lich sind.
Solche umfangmässig realistisch konzipierten Regionalpro- gramme liessen sich natürlich sinngemäss auch aus ande- ren Gebieten und Regionen des Landes einbauen.
Erst neulich haben sodann andererseits SRG-Programmver- antwortliche ein zweites Programm für die SRG gefordert. Gleichzeitig wird die Regionalberichterstattung spürbar ausgebaut. Dieser Vorwärtsstrategie stehen private Projekte gegenüber - als weitere Variante -, welche das Regional- fernsehen oder sogar ein zweites Schweizer Fernsehen für sich beanspruchen.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen - dies meine Frage -- gedenkt der Bundesrat diese staatspolitisch äusserst wichti- gen Begehren zu behandeln und zu entscheiden?
Das sogenannte Modell der vertikalen Konkurrenz weist die sprachregional-nationale Ebene der SRG zu, und dies; so scheint mir, aus guten Gründen. Die lokal-regionale Ebene soll dagegen SRG-unabhängigen Veranstaltern reserviert werden.
Welcher Ebene ist das Regional-Fernsehen zuzuordnen? Diese Klärung scheint mir schon im Grundsatze sehr wesentlich, weil sich daraus doch sehr bedeutsame Folgen für die künftige Nutzung ergeben.
Schliesslich, falls Regionalfernsehen oder eine vierte Kette eingeführt werden soll, gilt es, auf technischer Ebene umfangreiche und zeitraubende Vorarbeiten zu leisten. Hält der Bundesrat die Erteilung eines Planungsauftrags an die PTT-Betriebe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für notwendig?
Ich ersuche den Bundesrat höflich um Prüfung meiner Be- gehren.
Pays en développement. Coopération technique
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E 23 septembre 1987
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen und die hier aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Er hat das aus verschiedenen Gründen ohnehin in Bearbeitung. Zum ersten Problemkreis: Rechtgrundlagen, die nötig sind, um Regionalfernsehen, vierte Fernsehkette möglich zu machen. Der Bundesrat hat immer den Stand- punkt vertreten, auch in der Behandlung parlamentarischer Vorstösse, dass wir diese Rechtsgrundlage für die Nutzung einer vierten Fernsehkette mit dem Radio- und Fernsehge- setz schaffen, also nicht vorwegnehmen wollen. Im Entwurf für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen - das ist die Konkretisierung des 1984 angenommenen Verfassungs- artikels 55bis - haben wir Nutzungsmöglichkeiten für diese vierte Kette vorgesehen. Wir wollen also, dass sie genutzt wird. In diesem Gesetzentwurf ist auch ein Konzept enthal- ten, wie diese Nutzung erfolgen soll. Dieser Entwurf ist vom Bundesrat noch nicht verabschiedet. Sie verstehen deshalb, dass ich dieses Konzept jetzt hier nicht darlegen kann. Aber es geht in die Richtung der Ueberlegungen von Ständerat Gadient, dass man nämlich das eine tun und das andere nicht lassen soll; regionale Veranstaltungen sollen damit durchaus möglich gemacht werden. Andererseits sind aber die Stellung der SRG und besondere Bedürfnisse der SRG auch in diesem Zusammenhange zu berücksichtigen.
Die Aufgabenteilung zwischen SRG und übrigen Veranstal- tern bei Radio und Fernsehen - der zweite Punkt des Postu- lates von Ständerat Gadient - richtet sich nach dem soge- nannten «Ebenen-Modell», das wir vor vielen Jahren entwik- kelten: 1. die lokal-regionale Ebene, mit einer Vielfalt von Veranstaltern - immer staatsunabhängige Veranstalter -, 2. die sprach-regionale und die nationale Ebene. Diese ist die prioritäre Tätigkeitsdomäne der SRG, mit einer Absicherung ihrer Stellung, dürfen wir doch die Position der SRG aus nationalem Interesse nicht vernachlässigen.
Zur dritten Frage, vorsorgliche Massnahmen: Der Bundesrat wird technische Aufträge an die PTT für die Bereitstellung der notwendigen Infrastrukturen - also für eine vierte Fern- sehkette und weitere Nutzungen von UKW, Radiobereich usw. - geben, dies, sobald wir absehen können, ob die konzeptionellen Vorstellungen des Bundesrates, wie sie in diesem Radio- und Fernsehgesetz enthalten sind, die Zustimmung des Parlamentes finden. Wenn das Parlament beispielsweise der Auffassung wäre, dass für die Nutzung der vierten Fernsehkette nur die SRG in Frage käme - also keine Abtrennbarkeit für regionale Veranstalter - ist natür- lich auch die technische Versorgung darauf auszurichten. Oder wenn man die Versuche von lokal-regionalen Veran- staltern - vor allem auch bei Radio, wo schon seit Jahren ein Versuch läuft - nicht weiterführen wollte, ist auch in bezug auf eine vierte, fünfte, sechste UKW-Kette eine ganz andere Infrastrukur bereitzustellen. Sobald absehbar ist, ob etwa die Vorstellungen des Bundesrates zusammengefasst als «Ebenen-Modell» Zustimmung finden, werden wir den PTT auch die nötigen Aufträge erteilen, damit auf den Zeitpunkt der Verwirklichung dieser gesetzlichen Ordnung auch die Infrastrukturen bereit gestellt werden können. Eines aber wollen wir bei allem nicht übersehen: Der Frequenzknap- pheit an vielen Orten können wir vorderhand nicht auswei- chen. Es wird in vielen Versorgungsgebieten immer darum gehen, die verfügbaren Frequenzen möglichst vernünftig und versorgungsgerecht zuzuteilen.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegen- zunehmen. Ein Gegenantrag ist nicht gestellt worden.
Ueberwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr La séance est levée à 11 h 55
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 23. September 1987, Vormittag Mercredi 23 septembre 1987, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Dobler
87.011
Entwicklungszusammenarbeit 1976-1985. Bericht Coopération au développement 1976-1985. Rapport
Bericht des Bundesrates vom 2. März 1987 (BBI II, 149) Message du Conseil fédéral du 2 mars 1987 (FF II, 147) Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1987 Décision du Conseil national du 10 juin 1987
87.012
Entwicklungsländer. Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe Pays en développement. Coopération technique et aide financière
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. März 1987 (BBI II, 1) Message et projet d'arrêté du 2 mars 1987 (FF II, 1) Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1987 Décision du Conseil national du 10 juin 1987
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht und Eintreten
Proposition de la commission Prendre acte du rapport et entrer en matière
Antrag Hefti (zu 87.012) Art. 1. Abs. 1
Der Rahmenkredit gemäss Bundesbeschluss von 1984 über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer wird um 600 Millionen Franken erhöht und die Dauer des Rahmen- kredites um ein Jahr verlängert.
Abs. 2 Streichen Art. 2 Streichen
Ordnungsantrag
Im übrigen wird das Geschäft an die Kommission zurückge- wiesen, damit diese die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe und der Erfolg dieser Tätigkeit eingehender überprüfe und dem Rat hierüber auf die Früh- jahrssession 1988 Bericht erstatte.
Proposition Hefti (ad 87.012) Art. 1 Al. 1
Le crédit de programme selon l'arrêté fédéral de 1984 sur la continuation de la coopération technique et sur l'aide finan-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.463
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.09.1987 - 09:00
Date
Data
Seite
449-450
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Pagina
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20 015 898
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