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Interpellation der Kommission für Gesundheit
geheimgehalten werden und weder den betroffenen Anla- genbetreibern noch den zuständigen Stellen des Staates zur Kenntnis gebracht werden?
Texte de l'interpellation du 19 décembre 1986
Que compte faire le Conseil fédéral pour assurer le res- pect des obligations de l'article 10 de la loi sur la protection de l'environnement qui exige que les exploitants d'installa- tions ou d'entrepôts contenant des substances qui peuvent causer de graves dommages à la population et à l'environ- nement prennent les mesures de protection nécessaires? 2. Comment entend-il contrôler l'exécution de ces mesures ?
Comment peut-on s'assurer que les rapports et analyses - effectués par exemple par des compagnies d'assurances - portant sur les risques des installations soient à l'avenir portés à la connaissance des services de protection contre les catastrophes ?
Comment peut-on empêcher que les rapports présentant un intérêt public soient tenus secrets et ne soient communi- qués ni aux exploitants concernés ni aux services compé- tents?
Les auteurs de telles études ne sont-ils pas tenus - ou si tel n'est pas le cas, ne devraient-ils pas l'être - d'informer les autorités sur les risques, de manière à limiter les dangers pour la population et l'environnement?
Sprecher - Porte-parole: Günter
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 juin 1987
In seiner Antwort auf Motionen und Postulate zur Brandka- tastrophe von Schweizerhalle hat der Bundesrat am 9. März 1987 erklärt, zahlreiche Fragen seien noch Gegenstand ein- gehender Abklärungen. Aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Abklärungen beantwortet der Bundesrat die vorliegende Interpellation wie folgt:
Der Bundesrat setzt seine Kommission ein mit dem Auf- trag, innerhalb eines Jahres einen Entwurf für eine Störfall- Verordnung auszuarbeiten, welche den Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes konkretisiert. Darin werden diejeni- gen Elemente enthalten sein, welche zur Durchsetzung des Katastrophenschutzes notwendig sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die zu erfassenden Anlagen, die Erstellung der Inventare, die erforderlichen Schutzmassnah- men, die regelmässigen Kontrollen der Anlagen durch Eigentümer und Behörden. Weiter gilt es zu prüfen, inwie- weit die Kantone verpflichtet werden können, dem Bund über den Erfolg der getroffenen Massnahmen zu berichten. Der Bund fördert mittels Information (Tagungen, Richtlinien, Vorgaben für die Selbstkontrolle) ein einheitliches Vorge- hen, das auch mit den Bemühungen des Auslandes harmo- nisiert ist.
Sicherheitsvorkehren und Vorsorgemassnahmen erfüllen ihren Zweck im Ernstfall nur dann, wenn ihr Vorhandensein und ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit kontrolliert wer- den. Diese Ueberprüfungen können im Sinne einer kompe- tenten Selbstkontrolle aufgrund behördlicher 'Vorgaben erfolgen. Dabei darf aber nicht darauf verzichtet werden, diese Selbstkontrolle wiederum behördlich zu überwachen. Es ist Sache der zu erarbeitenden Störfall-Verordnung, den Vollzug der einzelnen Bestimmungen zu regeln. Hierzu wird auch zu prüfen sein, ob die Vollzugsaufgaben im Rahmen bestehender Strukturen zu bewältigen oder ob eigentliche Chemie- oder Industrieinspektorate zu schaffen sind.
Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betref- 53-N
fend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun- gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) verpflichtet die Versicherungseinrichtungen, der Aufsichtsbehörde diejeni- gen Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung der Versiche- rungsaufsicht erforderlich sind, und die Bücher und Unterla- gen zur Einsicht vorzulegen. Diese Auskunfts- und Offenle- gungspflicht geht aber nicht weiter, als es der oben umschriebene Aufsichtszweck erheischt. Insbesondere umfasst sie nicht auch die Pflicht, der Aufsichtsbehörde oder Stellen, die mit Unfallbekämpfungsaufgaben betraut sind, unhaltbare und gesetzeswidrige Zustände anzuzeigen, die beim Versicherungsnehmer festgestellt wurden.
Anders ist es mit Berichten und Analysen, welche die Sicher- heit der Anlagen zum Gegenstand haben und die sich bereits im Besitz des Anlageeigentümers befinden. Es ist zu prüfen, ob in der zu erarbeitenden Störfall-Verordnung die Auskunftspflicht der Anlagebetreiber so gefasst werden kann, dass derartige Berichte im Rahmen des Sicherheits- nachweises vorzulegen sind. Nötigenfalls müsste im Umweltschutzgesetz die entsprechende Grundlage geschaf- fen werden.
4/5. Aus den übrigen Bestimmungen des Versicherungsauf- sichtsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag lässt sich keine Verpflich- tung der Versicherer ableiten, gesetzeswidrige Zustände den Behörden zu melden. Auch in den allgemeinen haft- pflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. in den Vorschriften des Strafgesetzbuches oder in anderen Bundesgesetzen findet sich keine solche Anzeige- pflicht. Die Behörde könnte private Versicherungsgesell- schaften nur dann anhalten, ihre Berichte der Behörde zur Kenntnis zu bringen, wenn sie sich auf eine entsprechende gesetzliche Vorschrift stützen könnte. Eine solche besteht aber im Bundesgesetz nicht.
Le président: Les interpellateurs sont satisfaits de la réponse du Conseil fédéral.
86.845
Interpellation der Kommission für Gesundheit und Umwelt Unfall von Schweizerhalle
Interpellation de la Commission de la santé publique et de l'environnement Accident de Schweizerhalle
Wortlaut der Interpellation vom 27. November 1986 Der Unfall von Schweizerhalle hat nicht nur das von der Schweiz im Bereich Umweltschutz erworbene Vertrauens- kapital auf internationaler Ebene schwerwiegend beein- trächtigt, sondern auch die Skepsis von vielen Bürgern verstärkt, die der Ansicht sind, der Staat trete weniger scharf gegen die Verschmutzung durch die Industrie auf als gegen die von einzelnen verursachte. Wie soll z. B. die jährliche Abgaskontrolle der Personenwagen akzeptiert werden, wenn man erfährt, dass eine grosse Firma wie Sandoz kein genaues Verzeichnis der gelagerten, für die Umwelt hochgif- tigen Stoffe führt und dass keine Kontrolle besteht?
Das Verhalten der Leute wird sich nicht wirklich im Sinne des Umweltschutzes ändern, wenn unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht überzeugt sind, dass alle Aktivitäten, die eine Verschmutzung der Luft, des Wassers und des Bodens mit sich bringen, den gleichen strengen Bestim- mungen unterworfen sind.
Deshalb bittet die Kommission für Gesundheit und Umwelt den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1.1. Hat die Firma Sandoz Vorschriften des Bundes (Gesetze
N 9 octobre 1987
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Interpellation de la Commission de la santé publique
und Verordnungen) oder des kantonalen Rechts verletzt? Wenn ja, welche und weshalb?
2.1. Welche allfälligen Lücken im Bundesrecht hat der Unfall aufgezeigt? Welche Aenderungen sieht der Bundesrat in erster Priorität vor und bis wann, damit solche Unfälle wenn irgend möglich vermieden werden können?
2.2. Bis wann soll die Inventarisierung der Anlagen, von denen eine besondere Gefahr für Mensch und Umwelt aus- gehen kann, abgeschlossen sein? Wie wird das Inventar nachgeführt?
2.3. Mit welchen Mitteln will der Bunderat die vorgesehene koordinierende Führungsrolle im Katastrophenschutz über- nehmen?
2.4. Welche Aufgaben kann der Zivilschutz im Bereich Kata- strophenschutz übernehmen?
2.5. Wer soll die Meldestelle für Schadenersatzansprüche einrichten?
2.6. Welche Auswirkungen haben allenfalls verstärkte Mass- nahmen bei anderen Branchen, die umweltstörende Stoffe produzieren, lagern oder transportieren (z. B. SBB, Trans- portfirmen)? 3. Konsequenzen auf internationaler Ebene
3.1. Wie weit ist die Seveso-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften für die Schweiz verbindlich?
3.2. Weshalb beteiligt sich die Schweiz nicht direkt am inter- nationalen Programm für die Sicherheit bei chemischen Substanzen?
3.3. Welche Initiativen wird die Schweiz ergreifen, um das Vertrauen der europäischen Staaten, namentlich im Rah- men der OECD, wieder zu gewinnen? Was unternimmt die Schweiz, um die internationale Zusammenarbeit zu verbes- sern?
3.4. Falls eine Verantwortlichkeit des Bundes auf internatio- naler Ebene festgestellt würde, welche Folgen müsste man daraus ziehen, besonders im Verhältnis zu den Kantonen?
Texte de l'interpellation du 27 novembre 1986
L'accident de Schweizerhalle a non seulement porté une grave atteinte au capital de confiance et de compétence que la Suisse s'était acquise sur le plan international en matière de protection de l'environnement, mais il a encore renforcé le scepticisme de nombreux citoyens qui estiment que l'Etat ne s'attaque pas de la même manière aux pollutions d'ori- gine industrielle que lorsqu'il s'agit de simples particuliers. Comment, par exemple, faire admettre le contrôle annuel des gaz d'échappement d'une voiture privée quand on apprend qu'une importante entreprise comme Sandoz ne tient pas un inventaire précis des substances hautement toxiques pour l'environnement qu'elle détient et qu'il n'y a pas de contrôle dans ce cas-là?
Il ne peut pas y avoir de véritable changement de comporte- ment, dans le sens d'une prise en considération de la néces- sité absolue de préserver l'environnement, si nos conci- toyens et concitoyennes ne sont pas convaincus que toutes les activités qui peuvent engendrer la pollution de l'air, de l'eau, du sol sont soumises aux mêmes sévères contraintes. C'est pourquoi, en particulier, la Commission de la santé publique et de l'environnement demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.1. Des dispositions du droit fédéral (lois et ordonnances) et du droit cantonal n'ont-elles pas été respectées par l'en- treprise Sandoz; si oui, lesquelles et pourquoi?
2.1. Quelles lacunes du droit fédéral ont-elles été mises en évidence; quelles révisions le Conseil fédéral prévoit-il en priorité et dans quel délai, afin que de tels accidents soient évités dans toute la mesure du possible?
2.2. Quand l'inventaire de toutes les installations pouvant présenter un danger particulier pour l'homme et l'environ- nement pourra-t-il être achevé ? Comment l'inventaire sera-t- il tenu à jour?
2.3. Avec quels moyens, le Conseil fédéral entend-il assumer
le rôle envisagé de direction et de coordination des opéra- tions de prévention des catastrophes ?
2.4. Quelles sont les tâches que la protection civile peut assumer en matière de prévention des catastrophes ?
2.5. Qui devrait mettre sur pied le service de coordination auprès duquel les plaintes en dommages-intérêts pourraient être déposées?
2.6. Quelles implications aurait éventuellement un renforce- ment des mesures dans d'autres branches, qui produisent, entreposent ou transportent des matières nuisibles à l'envi- ronnement (p. ex. CFF, entreprises de transport) ?
3.1. Dans quelle mesure la «directive Seveso» de la CEE lie- t-elle également la Suisse ?
3.2. Pourquoi la Suisse ne participe-t-elle pas de manière directe au Programme international sur la sécurité des subs- tances chimiques?
3.3. Quelles initiatives la Suisse va-t-elle prendre pour tenter de regagner la confiance des Etats européens, notamment dans le cadre de l'OCDE? Comment va-t-elle s'organiser pour améliorer sa collaboration internationale ?
3.4. Si la responsabilité de la Confédération était établie sur le plan international, quelles conséquences faudrait-il en tirer, notamment aussi dans les relations avec les cantons ?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 juin 1987
In seiner Antwort auf Motionen und Postulate zur Brandka- tastrophe von Schweizerhalle hat der Bundesrat am 9. März 1987 erklärt, zahlreiche Fragen seien noch Gegenstand ein- gehender Abklärungen. Aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Abklärungen beantwortet der Bundesrat die vorliegende Interpellation wie folgt:
1.1 Die Ermittlung der Ursache des Brandes der Lagerhalle der Firma Sandoz AG in Schweizerhalle ist immer noch Gegenstand der untersuchungsrichterlichen Abklärungen. Diese werden vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Hilfe des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich dur- chgeführt. Der Schlussbericht liegt noch nicht vor.
2.1 Bemühungen zur Gewährleistung ausreichender Sicher- heit für Mensch und Umwelt bei der Herstellung gefährlicher Produkte sind seit vielen Jahren im Gang. Entsprechende Arbeiten wurden von der Industrie, von Versicherungen, von Kantonen und von Bundesstellen ergriffen und gefördert. Trotz dieser vielfältigen Tätigkeiten bestehen aber noch Lücken. So wurde das Gefahrenpotential von Lagern unterschätzt. Verbesserungen drängen sich auch beim Transport gefährlicher Güter auf.
Der Bundesrat sieht in erster Priorität die Konkretisierung von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes. Er setzt zu die- sem Zweck eine Kommission ein mit dem Auftrag, innerhalb eines Jahres einen Entwurf für eine Storfall-Verordnung auszuarbeiten.
2.2 Die Mehrzahl der Kantone, viele Gemeinden und Betriebe sind daran, Anlagen zu inventarisieren, von denen für Mensch und Umwelt eine besondere Gefahr ausgehen kann. Diese Inventarisierung hat zum Ziel, vorhandene Schwachstellen bei Produktionsanlagen und Lagern möglichst rasch zu erkennen und mit Schutzmassnahmen abzudecken. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Kantone das Inventar in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres weitgehend abschliessen können. Die Nachführung des Inventars ist eine Daueraufgabe.
2.3. Wie in den anderen Bereichen des Umweltschutzes, erfolgt auch der Vollzug des Katastrophenschutzes (Vor- sorge und Ereignisbekämpfung) durch die Kantone. Der Bund nimmt seine Führungsrolle im Katastrophenschutz dadurch wahr, dass er mit grosser Dringlichkeit, unter akti- ver Mitwirkung der Kantone und der Wirtschaft, eine Stör- fall-Verordnung erarbeitet. Weiter veranstaltet der Bund
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Interpellation Houmard
Informationstagungen und koordiniert den Austausch von Informationen. Schliesslich wirkt der Bund in verschiedenen Arbeitsgruppen der Kantone mit und beteiligt sich auch an den entsprechenden Arbeiten auf internationaler Ebene. 2.4. Zur Frage des Einsatzes der Zivilschutzorganisationen zur Nothilfe bei Katastrophen in Friedenszeiten wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten in Ausführung des Postulats Auer (86.180) einen besonderen Bericht unter- breiten.
2.5. Am Ministertreffen im November 1986 in Zürich-Glatt- brugg sicherte die schweizerische Delegation zu, in der Frage der Entschädigung zu einer raschen und gerechten Lösung beizutragen. Aufgrund nachfolgender Gespräche zwischen Vertretern der Eidgenossenschaft und der Firma Sandoz AG erklärte sich das Chemieunternehmen bereit, für eine schnelle und einfache Schadenabwicklung einzutreten, und schuf zu diesem Zweck eine Schadenmeldestelle an seinem Sitz in Basel, an die sich jeder Geschädigte direkt wenden kann. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Regie- rungserklärung vom Dezember 1986 und durch seine Dele- gation am Ministertreffen desselben Monats in Rotterdam bereit, im Bedarfsfalle seine guten Dienste bei der Regelung der Entschädigung zur Verfügung zu stellen, auch mit dem Ziel, in Billigkeitsfällen einen Ausgleich eingetretener Schä- den zu erreichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht eine interdepartementale Arbeitsgruppe des Bundes in Kontakt mit der Firma Sandoz AG und lässt sich in regelmässigen Abständen über die Schadenregulierung, die bereits in vol- lem Gange ist, informieren. Aufgrund dieser Gespräche ergab sich bisher kein Anlass, die erwähnten Dienste zur Verfügung zu stellen.
2.6. Die laufenden Erhebungen bei den Kantonen zeigen, dass nicht nur von chemischen Betrieben und Lagern eine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen kann, sondern auch von anderen Anlagen, in denen umweltgefährdende Stoffe eingesetzt werden, beispielsweise Galvanikbetriebe, Einkaufszentren und Schwimmbäder. Auch dort sind nöti- genfalls Schutzmassnahmen zu treffen. Wenn auch Trans- portanlagen nicht ohne weiteres mit festen Anlagen zu ver- gleichen sind, steht doch fest, dass im Rahmen der allge- meinen Gefahrenbeurteilung auch der Transport gefährli- cher Güter überprüft werden muss. Entsprechende Arbeiten sind im Gang.
3.1. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein- schaften vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (82/501/EWG) ist seit dem 8. Januar 1984 in Kraft. Erfahrungen und Erkennt- nisse im Hinblick auf die von der Richtlinie vorgesehenen Massnahmen gegen Unfälle und ihre Auswirkungen für - Mensch und Umwelt sind erst beschränkt verfügbar. Die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist erst in wenigen Fällen erfolgt. Da die Schweiz nicht Mitglied der Gemeinschaften ist, erwachsen ihr aus dieser Richtlinie keine Verpflichtungen. Zwischen dieser Richtlinie und den geltenden schweizerischen Bestimmungen für den Kata- strophenschutz (Umweltschutzgesetz) bestehen viele Ge- meinsamkeiten.
3.2. Der Europäische Verband der chemischen Industrie erarbeitet gegenwärtig Richtlinien, die den Umweltrichtli- nien der deutschen Chemie entsprechen. Die schweizeri- sche Gesellschaft für chemische Industrie wird diese Richtli- nie ihren Mitgliedern zur Anwendung empfehlen. Der Bun- desrat begrüsst, dass im Rahmen der Eigenverantwortung der Industrie Verhaltensregeln geschaffen werden. Soweit dies dazu führt, dass die Industrie aus eigenem Ermessen auf die Herstellung und die Inverkehrsetzung von uner- wünschten Produkten verzichtet, erübrigen sich dadurch entsprechende staatliche Eingriffe.
Auf internationaler Ebene beteiligt sich die Schweiz aktiv an Arbeiten, die in der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins und in der OECD im Gang sind. Neben der Harmonisierung der gesetzlichen Bestimmungen haben diese Arbeiten zum Ziel, die technischen und betrieblichen Sicherheitsanforderungen an Anlagen mit erheblichem
Gefahrenpotential zu ergänzen und dem Stand der Technik anzupassen.
3.3. Angesichts der internationalen Auswirkungen der Ver- schmutzung des Rheins durch den Grossbrand in Schwei- zerhalle hat der Bundesrat bereits grosse Anstrengungen unternommen, um das Ansehen der Schweiz zu verbessern. Anlässlich der beiden Konferenzen der Minister der Rhein- anliegerstaaten und des Vertreters der EG in Zürich-Glatt- brugg und in Rotterdam hat die Schweiz ihre Bereitschaft zu einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit erklärt und eine Reihe bereits eingeleiteter Massnahmen zur Erhö- hung der Sicherheit von Anlagen bekanntgegeben. Weiter hat die Schweiz ihre guten Dienste zur Regelung der Scha- denersatzforderungen angeboten.
3.4. Die Ermittlung der Ursache des Brandes der Lager- halle 956 der Firma Sandoz AG in Schweizerhalle ist immer noch Gegenstand der untersuchungsrichterlichen Abklä- rungen. Diese werden vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Hilfe des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich durchgeführt. Der Schlussbericht liegt noch nicht vor. Es ist deshalb noch verfrüht, Folgerungen hinsichtlich einer Verantwortlichkeit zu ziehen.
Le président: Les interpellateurs ne sont pas satisfaits de la réponse du Conseil fédéral.
87.337
Interpellation Houmard Forstgesetz. Uebergangslösung Loi sur les forêts. Solution transitoire
Wortlaut der Interpellation vom 11. März 1987 Die Ergebnisse des Landesforstinventars haben die Schät- zungen der Fachleute bestätigt, wonach der Wald in der Schweiz unzureichend genutzt wird. Nach vorsichtiger Berechnung sollte die jährliche Nutzung von 4 auf 6,7 Millio- nen m3 erhöht werden, um die Altersklassenverteilung zu verbessern.
Die Vorbereitung eines neuen Forstgesetzes und das lau- fende Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf haben bei den Waldbesitzern die Hoffnung geweckt, ab 1990 auf Beteiligung der öffentlichen Hand an den unwirtschaftlichen Kosten für die Pflege und Verjüngung des Waldes zählen zu können. Bund und Kantone werden voraussichtlich jene Leistungen abgelten müssen, welche die Waldbesitzer für die Allgemeinheit erbracht haben.
Die Diskussionen über das Forstgesetz haben kurzfristig zur Folge, dass die Besitzer defizitäre Unterhaltsarbeiten weiter hinausschieben. Dadurch werden die Infrastrukturen geschwächt, und gleichzeitig verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Waldes. Da dadurch die Lebens- kraft abnimmt, verlieren die Bäume an Widerstandsfähigkeit gegenüber Parasiten und Krankheiten.
Darüber hinaus erschwert die Rechtsunsicherheit den Holz- markt, der schon durch die Importe stark beeinträchtigt ist. Dadurch kommt es in der Industrie der ersten Verarbei- tungsstufe zu einer eher prekären Versorgungslage, wäh- rend der Gesundheitszustand sowie die Realisierung des Impulsprogramms mehr Marktdynamik erfordern. Wir müs- sen mit allen Mitteln verhindern, dass sich die Produktions- betriebe unter dem Marktdruck in Handels- und Importbe- triebe verwandeln. Eine solche Entwicklung wäre für die Bundesfinanzen katastrophal, weil dann alle Kosten für den Unterhalt des Waldes von der öffentlichen Hand getragen werden müssten.
Es muss dringend eingegriffen werden, bevor diese Entwicklung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation der Kommission für Gesundheit und Umwelt Unfall von Schweizerhalle Interpellation de la Commission de la santé publique et de l'environnement Accident de Schweizerhalle
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.845
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1477-1479
Page
Pagina
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20 015 803
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