Restwassermengen. Bundesbeschluss
1269
praxis darüber, was ein wichtiger Grund ist: Der Arbeitgeber kann sich anhand dieser Praxis darüber Rechenschaft geben, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt oder nicht. Wenn er aber Zweifel hat, ob ein wichti- ger Grund vorliegt, ist es ihm zuzumuten, mit einer norma- len Frist zu kündigen, weil in unserem Recht die Kündi- gungsfristen nicht allzu lang bemessen sind.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag von Herrn Bonny abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
80 Stimmen 49 Stimmen
Art. 337d Abs. 3, 343 Abs. 2, 361 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 337d al. 3, 343 al. 2, 361 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Le président: Vous avez reçu une motion d'ordre de M. Früh. Comme nous n'avons pas terminé l'élimination des divergences, je vous propose de ne pas prendre de décision aujourd'hui en ce qui concerne cette motion.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.010
Restwassermengen. Bundesbeschluss Débits minimums. Arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. Februar 1987 (BBI I, 870) Message et projet d'arrêté du 25 février 1987 (FF 1, 885)
Beschluss des Ständerates vom 22. September 1987 Décision du Conseil des Etats du 22 septembre 1987
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Schmidhalter, Aliesch, Massy, Risi-Schwyz) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Schmidhalter, Aliesch, Massy, Risi-Schwyz) Ne pas entrer en matière
Le président: Je vous signale d'ores et déjà qu'une proposi- tion de vote à l'appel nominal sur l'entrée en matière a été présentée.
Blocher, Berichterstatter: Zuerst in aller Kürze: Worum geht es bei diesem Bundesbeschluss über den Vorbehalt künfti- ger Restwassermengen? Im Jahre 1975 wurde der soge- nannte Wasserwirtschaftsartikel in der Bundesverfassung von Volk und Ständen genehmigt. Es handelt sich um den Artikel 24bis der Bundesverfassung. Gemäss Absatz 2 die- ses Artikels wird der Bund Bestimmungen über die Siche- rung angemessener Restwassermengen erlassen. Die Aus- führungsgesetzgebung zu diesem Artikel ist bereits weit 27-N
gediehen und die Botschaft zum sogenannten Gewässer- schutzgesetz ist im April vom Bundesrat verabschiedet wor- den und dem Parlament zugegangen. Prioritätsrat dieses Gewässerschutzgesetzes ist der Ständerat. Der Ständerat hat die erste Sitzung bereits anberaumt.
Der Bundesrat ist der Meinung, man sollte den heutigen Zustand, wonach die Kantone - in einzelnen Kantonen sind es die Bezirke oder die Gemeinden - für die Konzessionser- teilung und damit auch für die Festlegung der Restwasser- mengen zuständig sind, nicht so belassen, sondern bis zur definitiven Verabschiedung des Gewässerschutzgesetzes eine Uebergangsregelung treffen. Man will verhindern, dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gewässerschutzge- setzes nicht noch Kraftwerke bewilligt werden ohne - oder ohne genügende - Restwasserauflagen. Es handelt sich also um eine Uebergangsregelung. Das in Kürze der Sach- verhalt.
Was schlägt der Bundesrat vor? Er schlägt vor, in einem beschleunigten Verfahren, das heisst also in beiden Räten gleichzeitig, einen allgemein verbindlichen Bundesbe- schluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, zu erlassen. Das Büro der beiden Räte hat diesem beschleunig- ten Verfahren zugestimmt. Das ist der Grund, warum dieser Bundesbeschluss in dieser Session zugleich vom Ständerat und vom Nationalrat behandelt wird.
Nach Vorstellung des Bundesrates soll nach Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses für die Erteilung von Konzessio- nen für die Wasserkraftnutzung durch die heutigen Konzes- sionserteiler die zukünftige Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 24bis Absatz 2 der Bundesverfassung massgebend sein, so weit die Restwassermengen betroffen sind. Es geht also darum, dass schon heute in den Konzessionen in bezug auf die Restwassermengen die Bestimmungen einer zukünf- tigen Ausführungsgesetzgebung, also des neuen Gewässer- schutzgesetzes, gelten sollen. Das heisst, wenn eine Kon- zession erteilt wird, sollen Restwassermengenauflagen gemacht werden, die den im zukünftigen Gesetz enthalte- nen Definitionen und Mengen entsprechen. Nach Meinung des Bundesrates soll der Bundesbeschluss bis zum Inkraft- treten der Ausführungsbestimmungen gelten.
Ich komme zur politischen Würdigung. Der Bundesbe- schluss betreffend Restwassermengen wird eigentlich ver- anlasst durch zwei Entwicklungen. Die erste Entwicklung ist darin begründet, dass, nachdem der Ausbau der Wasser- kräfte schon relativ weit fortgeschritten ist, natürlich das Bedürfnis zunimmt, den Schutz der unverbauten, noch intakt verbliebenen Wasserläufe zu verbessern. Es gibt eine zweite Richtung, die diesem Schutzbedürfnis entgegenläuft: Mit dem zunehmenden Widerstand gegen die Kernenergie und dem damit verbundenen künftigen Mangel an Elektrizi- tät in unserem Land, nimmt natürlich das Bedürfnis nach Nutzung der Wasserkraft zu. Mit dem Wasserwirtschaftsarti- kel haben Volk und Stände zum Ausdruck gebracht, dass der Gewässerschutz ein Anliegen ist. Dieser Schutz der Gewässer war denn auch in der Kommission von allen Seiten unbestritten. Unbestritten war auch, dass sowohl die Gewässerhoheit als auch die Verantwortung für den Natur- und Heimatschutz im Zusammenhang mit der Nutzung der Gewässer in erster Linie im Kompetenzbereich der Kantone liegen soll. Hingegen waren die Frage nach der Verfas- sungsmässigkeit des vorliegenden Bundesbeschlusses und seine Notwendigkeit umstritten, so dass der Eintretensbe- schluss schliesslich lediglich mit 11 zu 7 Stimmen gefasst werden konnte.
Die Befürworter des Eintretensbeschlusses machten zusam- men mit dem Bundesrat geltend, dass der Bundesbeschluss in Ausführung eines Verfassungsauftrages und in Anbe- tracht der unbestimmten Dauer bis zum Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes dringend notwendig sei, damit nicht vor diesem Inkrafttreten noch Kraftwerke mit ungenü- genden Restwassermengen bewilligt werden. Die Gegner machten verfassungsmässige Bedenken geltend, glaubten, dass die Kantone bereits heute in der Lage seien, die Natur- und Gewässerschutzbelange wahrzunehmen; die Rechts- grundlagen wie Fischereigesetz, Umweltschutzgesetz mit
Débits minimums. Arrêté fédéral
1270
N
30 septembre 1987
der Umweltverträglichkeitsprüfung und kantonale Erlasse seien vorhanden.
Wohl der schwerwiegendste Einwand war, dass der Beschluss in Form des bundesrätlichen Antrages faktisch, nicht rechtlich, einem Moratorium gleichkomme und damit die Rechtssicherheit beeinträchtige.
Nun zur Fassung der Kommission. Ich möchte hier auf die Frage der Verfassungsmässigkeit nicht im Detail eingehen. Es lag der Kommission ein Gutachten vor, das die Verfas- sungsmässigkeit bestreitet; es lag ein zweites Gutachten der Verwaltung vor, das die Verfassungsmässigkeit bejaht. Die Kommissionsmehrheit hat in ihrer eigenen Fassung aber vor allem einen wesentlichen Einwand beseitigen wollen, näm- lich den der Rechtssicherheit. Worum geht es? Es geht um einen praktischen Gesichtspunkt: Um ein Kraftwerk zu bauen, ist die Kenntnis der Restwassermenge von aus- schlaggebender Bedeutung. Konzessionserteilungen oder -verlängerungen sind praktisch ohne Kenntnis der Höhe oder der Definition der Restwassermengen nicht möglich. Die Höhe der Restwassermengen beeinflusst nicht nur die Wirtschaftlichkeit, sondern auch die ganze bauliche Kon- zeption. Ohne Kenntnis dieser Restwassermenge ist eine sinnvolle Planung nicht möglich. Deshalb ist der Einwand, der bundesrätliche Vorschlag komme einem faktischen Moratorium gleich, nicht ganz abwegig; denn der bundes- rätliche Vorschlag sieht ja vor, dass die Bestimmung der Restwassermenge gemäss einer künftigen und damit heute noch gar nicht bekannten Regelung erfolgen soll. Es müsste eigentlich - logischerweise - bis zur Inkraftsetzung des definitiven Gesetzes zugewartet werden, und das wäre dann eben doch eine faktisches Moratorium.
Der Bundesrat hat geltend gemacht, dass die künftigen Restwassermengenauflagen ja doch auch wieder nicht so unbekannt seien, sondern bereits in der Botschaft formuliert und damit einigermassen bekannt seien. Nun ist dagegen einzuwenden, dass nicht der Bundesrat der Gesetzgeber ist, sondern das Parlament und dass das Parlament völlig frei ist, wie und in welcher Weise die Restwassermengenum- schreibung im neuen Gewässerschutzgesetz aussehen soll. Dann hat dieses Gesetz auch noch eine Referendumsklau- sel: zuständig für die Gesetzgebung und damit für die Fest- legung der Restwassermengen sind also Parlament und Volk.
Schon ein kurzer Blick auf die vorgeschlagene Regelung im neuen Gewässerschutzgesetz hat denn auch in der Kommis- sion gezeigt, wie umstritten diese Regelung ist. In der Kom- mission brach nämlich sofort eine heftige Diskussion über die Richtigkeit dieser Regelung aus. Die einen wollten mehr, die andern weniger, andere wollten zwar nicht mehr und nicht weniger, aber eine andere Umschreibung. Man musste bereits in der Kommission die Diskussion über die Restwas- sermengen eindämmen. Wie diese Restwassermengen schlussendlich definiert sein werden, ist damit offen.
Für diejenigen, welche sich im Kraftwerkbau vielleicht nicht so auskennen, ein anschauliches Beispiel, wie sich die bun- desrätliche Regelung auswirken würde: Für den Bau eines Hauses ist es wichtig, dass man Grenzabstände und Maxi- malhöhen für die Baubewilligung kennt. Wenn man eine Baubewilligung erteilt und sagt, dass die Höhe und die Grenzabstände so sein sollen, wie sie ein künftiges Gesetz in einigen Jahren festsetze, dann heisst das natürlich nichts anderes, als dass man mit dem Bauen warten muss, bis die künftige gesetzliche Regelung da ist. Um diesem doch schwerwiegenden Einwand Rechnung zu tragen, suchte die Kommission nach einer besseren Lösung, die die Rechtssi- cherheit gewährleistet und das faktische Moratorium besei- tigt.
Wie sieht diese nun aus? Nach Meinung der Kommission soll nun nicht eine heute noch unbekannte Definition der Restwassermenge vorgesehen werden, sondern als Maxi- mum gilt diejenige Restwassermenge, die sich aufgrund der Vorschriften der Botschaft vom 29. April 1987 zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer ergibt. Der Bundesrat hat dort klare Vorstellungen zum Ausdruck gebracht und die Restwassermengen definiert. Diese mini-
malen Restwassermengen sollen im Maximum gelten; d. h., wenn das Gewässerschutzgesetz dann andere, nämlich tiefere Restwassermengen vorsieht, gelten diese neuen Restwassermengen; hingegen wenn das Gewässerschutz- gesetz wesentlich höhere Mengen vorsieht, dann gilt als Maximum das, was heute in der Botschaft des Bundesrates festgelegt ist. Damit wissen alle - Konzessionsverleiher, Konzessionsverlängerer, Konzessionsnehmer, Einsprecher, Gutachter für Umweltverträglichkeitsprüfungen usw. - genau, was gelten soll.
Die Kommission hat dieser Fassung mit 10 gegen 9 Stim- men, also relativ knapp zugestimmt. Die Minderheit der Kommission wird ihren Antrag heute begründen; sie möchte bei der Fassung des Bundesrates bleiben. Ich verkenne hier nicht, dass auch die Fassung der Kommission gewisse Nachteile hat. Ihr Hauptnachteil ist, dass man eine Regelung des Bundesrates über Restwassermengen aufwertet, die noch gar nicht Gesetzescharakter hat. Aber wir haben so oder so Nachteile: auf der einen Seite die Fassung des Bundesrates mit einer sehr mangelnden Rechtssicherheit, auf der andern Seite der Nachteil, dass man einem Entwurf des Bundesrates ein gewisses Gewicht gibt, der ihm viel- leicht nicht zukommt. Die Mehrheit der Kommission ist zur Auffassung gelangt, der zweite Nachteil sei der kleinere. Im weiteren hat sich die Kommission für eine Befristung bis zum 31. Dezember 1993 entschieden, allerdings nur mit Stichentscheid des Präsidenten. Zwei Anträge sind hierzu eingereicht worden, eine wesentlich kürzere Befristung und eine unbefristete Vorlage, wie sie die Kommissionsminder- heit jetzt zum Ausdruck bringt.
Soweit in groben Zügen die Vorlage. Ich halte fest, dass die von der Kommissionsmehrheit vorgelegte Fassung den Zie- len, die der Bundesrat mit seiner Vorlage anstrebt - den Schutz der Gewässer, die Garantierung einer Restwasser- menge auch bis zum Erlass des definitiven Gewässerschutz- gesetzes -, Rechnung trägt und sie verwirklicht. Unsere Fassung hat aber den eindeutigen Vorteil, dass man weiss, woran man ist. Man erreicht eine bessere Rechtssicherheit. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, auf die- ses Gesetz einzutreten und dann der Fassung der Kommis- sionsmehrheit zuzustimmen.
Mme Aubry, rapporteur: Le problème qui nous préoccupe a déjà fait couler bientôt davantage d'encre que d'eau. Le président de la commission a donné en détail l'aperçu des travaux de la commission, de telle façon que mon rapport sera beaucoup plus succinct. Notre commission s'est réunie à deux reprises, le 19 mai à Coire et le 27 août à Berne.
Lors de sa première séance, elle a décidé de l'entrée en matière par 11 voix contre 7 et une abstention. La commis- sion a également chargé l'administration de rédiger des variantes au projet d'arrêté fédéral, notamment en ce qui concerne une meilleure formulation de la réserve et de la durée de cette réglementation transitoire.
Du quoi s'agit-il exactement? En 1983 M. Loretan a déposé une motion demandant une législation préventive de la Confédération, afin déviter les abus quant à l'octroi de concessions pour l'utilisation de cours d'eau sans débit minimum. Il a exprimé la crainte de voir les paysages et la nature perdre leur beauté initiale. En 1985, notre conseil a accepté la motion Loretan sous forme de postulat. Le Conseil fédéral a chargé l'administration de préparer le projet d'arrêté fédéral, que nous traitons aujourd'hui. C'est une réglementation transitoire qui a été soumise en avril 1986 à la consultation des cantons et orgnisations intéres- sées. Cet arrêté fédéral doit compléter l'article 24bis de la constitution accepté massivement en 1975 par le souverain et qui édicte des principes d'ordre général sur la conserva- tion, l'utilisation et la régularisation des niveaux et des débits d'eau. Le Conseil fédéral, par cet arrêté qui viendrait compléter l'article 24bis, deuxième alinéa, préconise un débit minimum des cours d'eau, débit minimum qui devrait être fixé plus tard dans le cadre de la révision de la loi sur la protection des eaux. Cette révision qui nous est présentée par le Conseil fédéral comme un contre-projet à l'initiative
Restwassermengen. Bundesbeschluss
1271
pour la sauvegarde de nos eaux est déjà en discussion dans la commission du Conseil des Etats, conseil prioritaire pour cet objet.
Aujourd'hui nous trouvons en face d'une situation encore incertaine sur le plan législatif, puisque la révision de la loi sur la protection des eaux devrait être discutée vraisembla- blement au cours de la prochaine législature des Chambres fédérales. D'autre part, l'initiative «pour la sauvegarde de nos eaux» a été déposée en novembre 1984, avec un nom- bre impressionnant de signatures s'élevant à près de 180 000.
En procédure de consultation, cet arrêté fédéral a vu des avis très partagés, comme ce fut d'ailleurs le cas dans le cadre de notre commission. La majorité des cantons - ils étaient quinze - et des organisations économiques ont désapprouvé ce projet d'arrêté, tandis que les organismes qui représentent la protection de la nature et de l'environne- ment le soutiennent, ainsi que huit cantons. Les premiers trouvent cet arrêté superflu, étant donné le fait qu'une base juridique suffisante existe déjà pour déterminer les débits minimums autorisés des cours d'eau. Elle se réfère à la législation sur la pêche qui est souvent très stricte dans certains cantons, aux nouvelles dispositions de l'impact sur l'environnement et surtout à la souveraineté des cantons en matière de législation sur les eaux. Elle objecte également que l'arrêté réserve des dispositions d'exécution future dont on ignore aujourd'hui l'étendue. Doit-on prévoir une réserve à l'égard du point le plus controversé de la révision de la loi sur la protection des eaux, soit celui des débits minimums? Finalement il y a des doutes quant à la constitutionnalité de cet arrêté. On a peur également que le but de l'arrêté soit de stopper tout octroi de concessions, ce qui représenterait une entrave à la souveraineté des cantons, plus particulière- ment des cantons de montagne.
Ceux qui approuvent cet arrêté veulent tout d'abord que des mesures d'urgence soient prises, afin de protéger les cours d'eau encore à l'état naturel ou semi-naturel. Certaines associations estiment que cet arrêté est un minimum de ce qui devrait être entrepris en faveur de la sauvegarde de nos cours d'eau. Elles proposent même d'introduire une disposi- tion supplémentaire à cet arrêté: les autorités n'ayant plus le droit de concéder les forces hydrauliques de cours d'eau qui doivent être sauvegardés en raison de leur état naturel. Certaines vont encore plus loin et voudraient qu'on attende la révision de la loi sur la protection des eaux avant d'oc- troyer des concessions. Ces deux prises de positions totale- ment opposées se sont retrouvées au sein de notre commis- sion. Lors de la discussion de détail, les variantes proposées par l'administration ont été discutées ainsi que la durée de l'application de l'arrêté fédéral!
La variante acceptée dans notre commission par 14 voix contre 3 et 2 abstentions est un compromis et précise et complète l'article premier, alinéa 1 par un deuxième alinéa. Vous l'avez d'ailleurs reçu, mais je le cite: «La réserve formulée est valable pour un débit résiduel maximal, tel qu'il ressort des dispositions figurant dans le message du 19 avril 1987, concernant la révision de la loi sur la protection des eaux.». C'est la garantie que le débit maximal fixé par cet arrêté du Conseil fédéral pourra être modifié lors de la révision de la loi sur la protection des eaux, s'il s'avère trop élevé ou trop bas. Cette garantie ayant été donnée, sans que le Conseil fédéral - je crois - l'ait encore approuvée, la commission en vient à la durée d'application de cet arrêté. La proposition du Conseil fédéral de donner une durée transitoire à cet arrêté jusqu'à l'entrée en vigueur de la loi révisée sur la protection des eaux a été vivement discutée. On craint que l'étude du projet de révision de la loi sur la protection des eaux dure plus longtemps que prévu, comme c'est le cas d'ailleurs pour d'autres lois. Alors que le Conseil fédéral prévoyait une durée de quatre ans pour le régime transitoire, notre commission accepte, par 9 voix, plus celle déterminante du président, la date de 1993. Au vote final, la proposition de la majorité de la commission, telle qu'elle nous est présentée avec le délai fixé au 31 décembre 1993 a été finalement acceptée par 13 voix, 4 voix contre et
2 abstentions. La majorité de la commission vous demande de bien vouloir accepter l'entrée en matière, contrairement au Conseil des Etats qui, la semaine dernière, l'a manifeste- ment refusée. Et maintenant, à titre personnel, je voudrais ajouter que cet arrêté me semble précipité. L'octroi de concessions éventuelles est un prétexte non justifié. Je sais que la Confédération n'est pas la première interlocutrice dans le cas de l'octroi de concessions cantonales, qu'elle n'est donc pas absolument au courant des dernières con- cessions octroyées. C'est pourquoi - j'ai demandé des infor- mations - l'évaluation du nombre des concessions varie selon les sources, et l'octroi d'une concession n'est pas nécessairement lié au débit minimum.
En avril 1987, l'Office fédéral de l'économie des eaux était en possession de 24 demandes d'aménagement hydroélectri- que, dont toutes ne sont pas assurées d'aboutir. Les organi- sations pour la protection de l'environnement parlent de 52 projets. Où est la vérité ?
Je voudrais tout de même citer un passage du message, figurant au chiffre 2: «Il faut cependant reconnaître que, abstraction faite de la réserve relative aux futurs débits minimums, l'arrêté fédéral n'améliore en rien la manière dont les besoins de la protection de la nature et du paysage sont pris en compte lors de l'exploitation des forces hydrau- liques, objet de la critique de M. Loretan, mais nous restons attentifs à ce projet».
D'un bout à l'autre du pays, et c'est très heureux, on a pris conscience de la richesse que représentent nos paysages et une nature intacte pour la Suisse qui n'a aucune matière première, mis à part la houille blanche. C'est la responsabi- lité de tous de les préserver et de ne pas leur porter atteinte. Cependant, la sinistrose, comme l'annonce d'une situation dramatique - et Dieu sait que j'ai reçu des lettres à ce sujet - ne sont pas de mise dans le cas des débits minimums, et je me refuse à y céder sous l'influence de la peur.
Un projet de loi sur la protection des eaux est en travail, selon un mandat donné par le souverain, et je le respecte. Il n'y a donc aucune raison de prendre un train déjà en marche.
Comme je ne fais partie d'aucun conseil d'administration qui touche de près ou de loin l'électricité ou l'énergie, c'est en toute liberté j'appuierai la minorité de la commission.
Schmidhalter, Sprecher der Minderheit: Laut Artikel 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes gebe ich einleitend meine Inter- essenbindung bekannt. Ich bin in keiner Kraftwerkgesell- schaft im Verwaltungsrat, aber projektierender und baulei- tender Ingenieur von noch fehlenden Kleinkraftwerken in unserer Region.
Als Vertreter einer Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen, auf den Bundesbeschluss über die Restwassermen- gen nicht einzutreten. Der Bundesbeschluss ist einmal ver- fassungswidrig. Das Hoheitsrecht über die Gewässer steht den Kantonen zu, und es geht nicht an, dass der Bund Gesetze erlässt, die dieses Hoheitsrecht nicht nur einengen, sondern verunmöglichen. Der Bundesbeschluss will das Ausüben wohlerworbener Rechte verhindern. Das würde den Bau neuer wie auch den Ausbau und die Erneuerung schon bestehender Wasserkraftwerke praktisch verunmögli- chen.
Energie aus Wasserkraft ist erneuerbar und sauber, und es ist nicht einzusehen, wieso in Zeiten, da unsere Energiebe- schaffung noch stark auf Einfuhren angewiesen und die Kernenergie nicht vollständig abgesichert ist, auch noch im Sektor Energie aus Wasserkraft unzumutbare Bremsen ein- gelegt werden müssen. Es dürfte einleuchten, dass eine Konzession nur angefordert und begehrt wird, wenn sich der Konzessionär über die Mengen des Wassers im klaren ist, die ihm zur Erzeugung von Strom zur Verfügung stehen werden. Wir alle, das heisst alle, die diesen Bundesbe- schluss ablehnen, sind einverstanden, das Restwasserpro- blem zu lösen. Das soll aber im neuen Gewässerschutzge- setz, dessen Beratung bereits eingeleitet ist, geschehen. Die Lösung dieser Frage muss von der Sicht des Ganzen her angegangen und darf nicht als Einzelfall herausgepickt wer-
Débits minimums. Arrêté fédéral
1272
N
30 septembre 1987
den, auch wenn es jüngstens Mode ist, dies hier in diesem Saal zu tun.
Der Bundesbeschluss über die Restwassermengen soll erlassen werden, weil der Bundesrat im Wasserkraftwerk- bau einen «Boom» erwartet, bevor das neue Gewässer- schutzgesetz in Kraft tritt. Die Statistik, die darlegt, was etwa in den nächsten Jahren gebaut werden könnte, liegt vor. Wir haben heute in der Schweiz 448 Wasserkraftwerke, und es sind nur 32 neue Möglichkeiten aufgezeigt worden, die bis zum Jahre 2025 eventuell verwirklicht werden könnten. Diese 32 Anlagen, die selbst in der Zeitspanne von beinahe vierzig Jahren längst nicht alle gebaut werden, erbrächten zusammen etwas mehr als die Hälfte der Jahresproduktion des Kraftwerkes Leibstadt im Jahre 1986. Wer hier noch von einem «Boom» spricht, verkennt entweder den Begriff, der doch eine plötzliche Entwicklung meint, oder er übertreibt bewusst! Hier darf den verantwortlichen Stellen der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie es in Sachen Information gegenüber der Oeffentlichkeit nicht so genau genommen haben, sondern dem Zug der Zeit folgten, der den Umwelt- schutz als reine sektorielle Angelegenheit, losgelöst vom Ganzen, betrachtet.
Der Schluss aus diesen kurzen Darlegungen liegt also klar da: Der Bundesbeschluss über die Restwassermengen ist von der Sache her nicht gerechtfertigt. Er ist aber auch unverhältnismässig. Wir begreifen die Sorge unserer Bevöl- kerung in den Grossstädten und in den Agglomerationen um die Umwelt, mit der es heute nicht zum besten steht. Wir verstehen, dass sie jene Regionen, die zum Teil noch urwüchsig sind und kleinere oder grössere Reserven an Lebensqualität und Möglichkeiten an Erholung bieten, mög- lichst unverändert erhalten wollen. So ist auch ihr Verlangen verständlich, Flussläufe nicht austrocknen zu lassen, wo es verhindert werden kann. Die Natur tut es ja selber zur Genüge, denn ausgetrocknete Bachtobel sind in Gebirgen nicht selten. Aber diese Sorge ist unbegründet. Schon heute haben wir Gesetze, die das verhindern. Ich nenne das Bun- desgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, das Eidgenössische Fischereigesetz, das Forstgesetz, das Bun- desgesetz über Natur- und Heimatschutz, das Raumpla- nungsgesetz, das Umweltschutzgesetz mit seinen Umwelt- verträglichkeitsprüfungen. Brauchen wir noch einen neuen Bundesbeschluss, der höchstens offene Türen einrennt? Er schafft noch grössere Rechtsunsicherheit. Wer will sich in diesem Verwaltungsdickicht noch zurechtfinden? Schon aus diesem Grunde muss dieser Bundesbeschluss abge- lehnt werden. Dazu kommt, dass nicht nur die Bewohner in den Grossstädten und in den Agglomerationen die Umwelt schützen wollen und schützen. Das will auch die Bevölke- rung in den Bergen. Auch sie ist sensibilisiert, viel mehr, als man meint, weil sie der Natur nähersteht. Sie wird ja oft genug - die Unwetter Ende August haben das bewiesen - in erschreckendem Mass daran erinnert, dass sie der Natur, der Umwelt, Sorge tragen muss. Es ist bedauerlich, dass ein Teil der Schweizer Presse und zuweilen auch Persönlichkei- ten an massgebender Stelle immer noch meinen, die Berg- bevölkerung sei ein Räuber, der unverantwortlich handelt, obwohl auch sie von der Eidgenossenschaft mit «getreuen, lieben Eidgenossen» angesprochen wird.
Seit Jahrhunderten werden bei uns in Berg und Tal künstli- che Bewässerungsanlagen betrieben. Mit diesen seither als «Suonen» bekanntgewordenen Leitungen werden ganze Landstriche bewässert und ein Teil des Bachwassers auf eine grosse Fläche verteilt. Längs diesen undichten Leitun- gen werden gleichzeitig auch Waldpartien bewässert. Dies kann man in der Landschaft beobachten. Diese Wasser- rechte bestehen als wohlerworbene Rechte. Es wäre daher gescheiter, diese Rechte voll zu schützen und die Wasser- kraftwerkbetreiber zum heute teuren Unterhalt dieser Bewässerwasser- und Tränkewasserleitungen heranzuzie- hen, als einfach zu verlangen, dass einige «Sekundenliter» in einem felsigen Bachbett verbleiben. Diese Unterstützung an das Bewässerungsproblem wäre praktischer Umwelt- schutz, den uns unsere Ahnen vorgelebt haben.
Das Grundkapital der Elektrizitätswerke in der Schweiz ist
1986 zu 73 Prozent in öffentlicher Hand. Das Berggebiet ist nur noch an einigen Kleinkraftwerken interessiert, die für die Eigenversorgung herangezogen werden können. Die gros- sen und wichtigen Anlagen gehören den reichen Kantonen undStädten des Mittellandes. Der Bundesbeschluss ist also nicht nur ein Misstrauensvotum gegen das Berggebiet, son- dern auch gegen diese Besitzer der Kraftwerke. Betreffend elektrische Energie sind wir nicht nur in der Schweiz son- dern in Europa zu einer Schicksalsgemeinschaft geworden. Wir müssen diese grossen Werke laufend erneuern und auf den neuesten Stand bringen. Wir müssen das vorhandene grosse Gefälle im Gebirge und das Stauvolumen ausnützen und nicht so sehr die Kubikmeter Wasser betrachten. Diese kurzfristig regulierbare Spitzenenergie ist unsere Stärke in der Zukunft. Die bestehenden Konzessionen müssen erneu- ert und teilweise massvoll ausgeweitet werden. Ich appel- liere daher an die Mehrheit der Interessierten und nicht nur an die Minderheiten der «Wasserschlosskantone».
Beim vorliegenden Bundesbeschluss geht es laut Definition von Herrn Ständerat Muheim um eine punktuelle Mass- nahme in einer Sachgesetzgebung, d. h. Festlegung der angemessenen Restwassermengen durch den Bund und nicht durch die Kantone. Diese Kompetenzverschiebung vom Kanton zum Bund geht gegen das Prinzip des Födera- lismus und ist auch im Verhältnis Bürger zum Staat nicht verständlich. Der Ständerat ist ein weiser Rat, und es sind nicht die Verwaltungsratsmandate, wie die Presse breitge- schlagen hat, die den Ausschlag gegeben haben. Die Berg- kantone haben im Ständerat nur 14 Stimmen. Es waren immerhin 31 Ständeherren, die für Nichteintreten stimmten. Punktuelle Eingriffe in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden, wie hier vom Bundesrat vorgeschlagen, können auch nicht verlangt werden, wenn man als pater familias nur die schlechtgeratenen und gefährdeten Kinder bestrafen oder umerziehen möchte. Wir haben gar keine gefährdeten und schlechtgeratenen Gemeinden und Kantone. Wir haben den Beweis erbracht, dass wir es gar nicht so schlecht gemacht haben und dass es momentan auch gar nicht so schlecht geht. Ich habe auf jedenfall noch kein «gestorbe- nes» Tal gesehen. Nein, eher das Gegenteil. Problemtäler sind hydraulisch nicht erschlossen; siehe diesbezüglich auch die letzten Unwetterkatastrophen. Täler, die nicht tou- ristisch erschlossen und keine Kraftwerke haben, haben auch keine Gäste. Nach der Theorie der extremen Land- schaftsschützler müssten diese Täler ja direkt überlaufen sein.
Aus all den Ausführungen geht hervor, dass wir den Bundes- beschluss für die Regelung der Restwassermengen als überflüssig ansehen. Wir wollen die Frage aus der Sicht des Ganzen im Gewässerschutzgesetz regeln. Es sind im Vorfeld dieses Gesetzes keine fraudulösen Handlungen zu erwarten. Die heutige Gesetzgebung verbietet das. Wer sich diesbe- züglich noch vergewissern will, lese den Auszug aus einem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 1986 in Sachen Schweizerischer Bund für Naturschutz, Kantonaler Fischerverein Graubünden und World Wildlife Fund gegen die Provedimaint Electric Val Müstair und die Regierung des Kantons Graubünden.
Ich bitte Sie, auf den Bundesbeschluss, analog zum Stände- rat, nicht einzutreten.
Präsident: Es folgen nun die Fraktionssprecher.
Maeder-Appenzell: Die LdU/EVP-Fraktion stimmt dem Bun- desbeschluss über den Vorbehalt künftiger Restwassermen- gen zu. In seiner Botschaft vom 25. Februar 1987 zieht der Bundesrat, wenn auch mit reichlicher Verspätung, die Kon- sequenz aus dem neuen Wasserwirtschaftsartikel 24bis, der vor 12 Jahren von Volk und Ständen mit überzeugender Mehrheit angenommen worden ist. Gemäss diesem Artikel erlässt der Bundesrat u. a. Bestimmungen über die Siche- rung angemessener Restwassermengen. Mit diesem soge- nannten quantitativen Gewässerschutz hapert es noch ganz gewaltig. Als in den vergangenen Jahrzehnten die Nutzung der Wasserkraft in unserem Land so weit vorangetrieben
Restwassermengen. Bundesbeschluss
1273
wurde, dass heute 90 Prozent der vernünftigerweise nutzba- ren Gewässer zur Stromerzeugung dienen, schenkte man dem Restwasserproblem nur geringe Bedeutung. Noch zwi- schen den Jahren 1982 und 1985 wurden Konzessionen ohne jede Restwasserauflage abgegeben.
Wie hat sich diese Entwicklung auf die Landschaft ausge- wirkt? Oede Steinwüsten traten an die Stelle rauschender Wasser. Zu Dutzenden verstummten die Täler in der Schweiz. Die Lebensadern der Bäche trockneten aus, die schönsten Wasserfälle versiegten. Ich bin durch das Val Cama im Misox gewandert und hätte heulen können über diese totale Stille eines zu Tode getrockneten Tales. Eines nur unter vielen! Ehemals tosende Bergwasser sind zu jäm- merlichen Rinnsalen verkommen, die Maggia, die Linth bei Tierfehd, die Calancasca bei Grono, der Rotten unterhalb Niedergesteln, um nur wenige Beispiele zu nennen. Der Stau des Rheins bei Reichenau hat dem stolzesten Fisch des Rheins, der Rheinlanke, den Garaus gemacht. Eine fehlende Fischtreppe und fehlendes Restwasser verhinderten den Aufstieg der Rheinlanke zu den Brutplätzen; noch Jahre nach dem Bau der Staumauer zogen die Rheinlanken fluss- aufwärts, sie schlugen sich am Beton die Köpfe blutig und verendeten. Heute gibt es sie nicht mehr. Eine Tiertragödie unter vielen. Gewiss, die «weisse Kohle» ist aus unserem Land nicht mehr wegzudenken, und wir sind als rohstoffar- mes Land auf sie angewiesen. Aber die Nutzung der Wasser- kraft hat ein Ausmass erreicht, das nur noch unter schwer- ster Schädigung der letzten Naturlandschaften überschrit- ten werden kann. Der Ausbau der Hydroenergie in der Schweiz hat stattgefunden. Alle weiteren Ausbaupläne - von über 50 Projekten ist noch die Rede - sind reine Zwängerei. Mitte der siebziger Jahre verkündete sogar der Verband Schweizerischer Elekrizitätswerke in seinen Richtlinien, dass ein Weiterausbau der Wasserkraft aus wirtschaftlichen und landschaftsschützerischen Gründen nicht mehr in Frage komme. Es war die Zeit, als man voll auf die Atom- energie setzte.
Nach Three Miles Island und Tschernobyl sieht die Lage wieder anders aus. Allerorten werden Wasserkraftprojekte aus den Schubladen gezogen, und der Bundesrat war sehr gut beraten, als er aufgrund eines Postulates Loretan den hier vorliegenden Bundesbeschluss über den Vorbehalt künftiger Restwassermengen dem Parlament unterbreitete. In seiner Botschaft teilt der Bunderat die Besorgnis der Umweltschutzkreise. Er sieht zwar keine verlässlichen Anhaltspunkte für einen Konzessionsboom, erwähnt aber, dass einzelne Projekte vor der Realisierung zu stehen schie- nen und dass eine Zunahme von Konzessionsgesuchen nicht auszuschliessen seien.
Die Vorkehrungen zur Sicherung angemessener Restwas- sermengen begründet der Bundesrat mit der Feststellung, der Ausbau der Wasserkräfte in unserem Land sei weit fortgeschritten und es könne nicht übersehen werden, dass der Schutz der unverbauten, intakt verbliebenen Wasser- läufe im Zuge einer Höherwertung ideeller Belange immer mehr an Bedeutung gewinne.
Der Bundesbeschluss, freudig begrüsst von den Natur- und Umweltschutzorganisationen, ist bei 15 Kantonen sowie den Organisationen der Elektro- und Bauwirtschaft auf eisige Ablehnung gestossen. Kein Wunder! Der Bundesbeschluss will ja verhindern, dass die bevorstehende Restwasserge- setzgebung durch das Vorziehen bestimmter Projekte unter- laufen werden könnte. Er will Konzessionen auf Vorrat ver- unmöglichen und durch eine stärkere Schonung der Gewäs- ser erreichen, dass gewisse, in ihrer Rentabilität eher fragli- che Projekte zurückgestellt und später in Kenntnis der neuen Gesetzesvorschriften gar fallengelassen werden müssten.
Kantone und Wirtschaft scheinen nur am Geschäft interes- siert. Dieses Geschäft heisst Endausbau, Nutzung bis zum letzten Tropfen. Ich misstraue den Kantonen im Hinblick auf den Landschafts- und Gewässerschutz. Auch wenn noch so oft beteuert wird - soeben auch von Herrn Schmidhalter -, man sei auch in den Bergen an der Erhaltung der Land- schaft interessiert, sprechen die Tatsachen doch eine
andere Sprache. Die Verfilzung von Geschäft und Politik ist in manchen Kantonen augenfällig. Es ist darum absolut notwendig, dass der Bund seiner Oberaufsichtspflicht über das Wasser nachkommt. Die Kantone können nicht einfach tun, was sie wollen, beim Wald nicht und beim Wasser nicht. Seit 1902 hat der Bund die Oberaufsicht über den Wald. Wenn wir hier eine föderalistische Lösung hätten, hätten wir auf weite Strecken heute gar keinen Wald mehr.
Stimmen wir diesem Bundesbeschluss zu, so, wie ihn der Bundesrat vorlegt. Setzen wir für einmal auf Geist und nicht auf Geld, zum Wohle unseres Landes und zum Wohle künfti- ger Generationen!
Hari: Auch ich muss wie vorhin Kollege Schmidhalter meine Interessensbindungen darlegen. Wie er gehöre auch ich keinem Verwaltungsrat eines Kraftwerkes an. Dagegen bin ich stolzer Besitzer eines eigenen Kleinkraftwerkes: ich erzeuge mit einem wunderbaren Holzwasserrad den Strom für etwa 45 Lampen.
Die Schweizerische Volkspartei, in deren Namen ich hier sprechen darf, ist - wie ich selbst auch - für Eintreten. Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission.
Auch ich habe zwei Seelen in meiner Brust. Auf der einen Seite bin ich mir voll der prekären Lage im Gesamtenergie- sektor bewusst. Der Bedarf an Energie nimmt dauernd zu. Eine Folge des Unglücks von Tschernobyl ist eine gewisse Ablehnung von neuen Kernkraftwerkanlagen. Eine der weni- gen Alternativen sind die Wasserkraftwerke: einerseits die Verbesserung der bestehenden Anlagen, andererseits der Bau von Neuanlagen. Der allfällige Konzessionär möchte und sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit möglichst viel Wasser über seine Anlagen leiten können. Dies wäre auch von der Verbraucherseite her erwünscht. Bei allzu strengen Bestimmungen betreffend Restwassermengen wird auch den Bergkantonen ein Teil des Zinses für den einzigen vorhandenen Bodenschatz, das Wasser, entzogen.
Auf der anderen Seite stehen die sicher berechtigten Anlie- gen des Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes, die bei der in unserem Land recht fortgeschrittenen Wassernut- zung nicht zu vernachlässigen sind. Halbtrockene oder sogar ausgetrocknete Wasserläufe bieten ein trostloses Bild und haben einen negativen Einfluss auf Fauna und Flora wie auch auf die Quell- und Grundwasserführung. Wenn kein oder fast kein Wasser läuft, verödet die Gegend, und unsere Täler werden - wie dies schon Herr Maeder-Appenzell dar- gelegt hat - ihrer Adern beraubt.
Wir haben die Aufgabe, sowohl den Anliegen der Konzessio- näre und den Bergkantonen wie den sich zunehmend ver- stärkenden und im Volk recht breit abgestützten Forderun- gen von Natur- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen. Mit diesem Bundesbeschluss wird eine gute Uebergangslö- sung bis zum Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes ge- schaffen.
Ich empfehle namens der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei und aus persönlicher Ueberzeugung Eintreten und Zustimmung zum Antrag der Kommission.
Bundi: Namens der sozialdemokratischen Fraktion bean- trage ich Ihnen Eintreten auf diese Vorlage und auf die Fassung des Bundesrates.
Unseres Erachtens hat der Bundesrat zu Recht erkannt, dass die Frage der Fixierung von minimalen Restwasser- mengen keinen weiteren Aufschub erleidet. Eine Regelung muss daher mit einem vorgezogenen, eigentlich dringlichen Bundesbeschluss erfolgen. Das Problem der Restwasser- mengen darf nicht für sich allein und isoliert betrachtet werden. Dass es gerade jetzt derart aktuell ist, hängt mit der stets zunehmenden Belastung der Natur, des Bodens und der Umwelt zusammen.
Die Wasserkraftwerkprojekte erleben im Moment eine neue Hochkonjunktur. Trotz Warnungen von vielen Seiten geht man unbedenklich an die Nutzung der letzten frei fliessen- den Gewässer heran. 32 Werke sollen gemäss Angaben einer Expertengruppe des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedepartementes in den nächsten 38 Jahren gebaut
Débits minimums. Arrêté fédéral
1274
N
30 septembre 1987
werden. 32 Werke seien also aus «heutiger Sicht reali- stisch». Die Liste aktueller Wasserkraftwerkprojekte der Umweltschutzorganisationen zählt 52 Anlagen auf. Der Ver- band Schweizerischer Elektrizitätswerke rechnet zudem, dass in den nächsten 18 Jahren etwa 55 bestehende Konzes- sionen erneuert und damit Gegenstand von Verhandlungen sein werden.
Allein im Kanton Graubünden sind gegenwärtig 19 Wasser- kraftprojekte hängig. Die meisten von ihnen befinden sich im Stadium der vorgeschriebenen Umweltverträglichkeits- prüfung. Es handelt sich um Neuanlagen und um Erweite- rungsprojekte von bestehenden Anlagen. Zahlreiche Klein- und Kleinstprojekte sind in dieser Liste nicht enthalten.
Man spricht heute ständig davon, dass Qualität vor Quantität kommen müsse. Zwar bemüht man sich, durch technische Erneuerungen und schonendes Eingreifen qualitative Ver- besserungen anzustreben, aber die Quantität der Eingriffe nimmt laufend zu. Die Parallele zur sogenannten Erschlies- sung neuer touristischer Gebiete im Alpenraum ist frappant. Auch hier gilt vielerorts seit Jahren die Deklamation, man wolle bisher unberührte Räume verschonen und nur Verbes- serungen im bestehenden Bahnenbereich durchführen. Wenn man aber genau hinschaut, werden in den sogenann- ten Kernregionen die Ränder beständig erweitert, so dass die touristischen Regionen fast ineinander überfliessen und kaum mehr unberührte Landschaften dazwischen liegen. Aehnlich verhält es sich beim Ausbau von Wasserkraftwer- ken. Wer kennt zum Beispiel nicht die einzigartigen, bis heute unberührten Alpentäler von Fondei und Sapün, dem Wanderer und Naturliebhaber so beliebt und zugetan? Mit- ten in diesen beiden Tälern soll ein Stauwerk zu stehen kommen, und dabei sprach sich das Projekt nicht einmal über Restwassermengen aus.
Ein Vorziehen der Restwasserregelung auf Bundesebene drängt sich auf, weil ansonsten die Gefahr besteht, trotz gegenteiliger Beteuerungen, dass bis zum Inkrafttreten des zu revidierenden Gewässerschutzgesetzes noch eine Reihe von unzulänglichen Konzessionen erteilt wird. Die Gesetz- gebung kann sich aber auch verzögern, sich eventuell über Jahre hinaus ziehen, wie uns das die Beratung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer momentan eindrücklich demonstriert. Da nützen die Versprechungen, wie sie in der Debatte des Ständerates abgegeben wurden, nicht viel, die Behandlung des Gewässerschutzgesetzes speditiv voranzu- treiben. Verzögerungstaktik in den Kommissionen ist noch allemal ein Mittel, um unliebsame Vorlagen um Jahre hin- auszuschieben.
Die Vertreter der Regierungen der Bergkantone lehnen die- sen Restwasservorbehalt mit der Begründung ab, sie selber seien bestens in der Lage, bei der Verleihung oder Genehmi- gung der Konzessionen für genügende Restwassermengen zu sorgen. Gegenüber dieser Behauptung sind zweierlei Argumente anzuführen:
Wenn im Berggebiet überall genügend Restwasser ver- langt würde, dann müssten diese Werte mindestens jenen vom Bundesrat in seiner Botschaft zum Gewässerschutzge- setz vorgesehenen 50 Sekunden-Litern entsprechen. Diese bilden das Minimum dessen, was überhaupt noch als Rest- wasser bezeichnet werden kann. Eine Unterschreitung eines solchen Grenzwertes müsste den Tod eines Gewässers bedeuten. So ist das Geschrei gegen diesen Bundesbe- schluss eigentlich unverständlich.
Es gibt Beispiele, wo genügende Restwassermengen bei den Konzessionsverleihungen oder -genehmigungen erst auf massive Intervention von Umweltschutzorganisationen hin durchgesetzt werden konnten. Mit viel Mühe mussten schon Vereinigungen den Weg nach Lausanne beschreiten und fischereirechtliche oder andere Expertisen erstellen lassen, um schliesslich durchzudringen und lebendige Flussläufe zu erhalten.
Warum bekennen wir uns schliesslich zur Fassung des Bundesrates und nicht zu derjenigen der Kommissions- mehrheit? Gemäss Kommissionsmehrheit würde eine Bot- schaft zu formalem Recht erhoben, ohne dass eine Geset- zesberatung stattgefunden hätte. Das wäre wohl ein juristi-
sches Unikum. Die Gegner dieser Vorlage reden von Rechts- unsicherheit. Gerade diese Fassung trüge aber kaum zur Rechtssicherheit bei.
Im weiteren wurde diese Fassung auch schon als Kompro- miss verkauft. Auch das ist sie nicht, im Gegenteil. Sie würde einen Konzessionsaufschwung nicht verhindern und gar den Kraftwerkbetreibern auf der ganzen Linie entgegen- kommen. Würde die Restwassermenge einst im Gesetz nied- riger festgesetzt als heute geplant, so dürften die in der Uebergangszeit noch gebauten Werke diese nachträglich senken. Fiele das Gesetz aber schärfer aus, so bliebe es bei der alten, tieferen Norm. Ueberdies hätte diese Lösung zur Folge, dass die künftigen Beratungen des Gewässerschutz- gesetzes beeinflusst würden. Die Gefahr bestünde, dass die minimale Restwassermenge der Uebergangslösung alsdann als Maximum festgeschrieben würde.
Manche Gegner dieser Vorlage operieren nun auch mit dem Argument, dieser Bundesvorbehalt sei völlig überflüssig, da heute für jedes Werk die sogenannte Umweltverträglich- keitsprüfung (UVP) verlangt werde.
In diesem Zusammenhang gestatte ich mir, hier eine kurze Charakterisierung der UVP durch den bekannten zeitgenös sischen Karikaturisten und Satiriker Hans Moser folgen zu lassen, der kürzlich folgendes dazu ausgesagt hat: «Die UVP-Männer wandern mit Rucksack und Picknick durch das betroffene Gebiet und zählen die Blumen und Bäume, die unter die Wasserfluten geraten. Diese wiegen sie gegen die Restwassermenge ab, die in den Bächen übrig bleibt, rech- nen die erzeugten Kilowattstunden dazu, plus die Dividen- den der Aktionäre und das Geld, das in die Gemeindekassen fliesst, und kommen zum Resultat, dass die Umwelt die Wasserkraftprojekte verträgt.»
Aber abgesehen von dieser satirischen, wenn auch sehr anschaulichen Darstellung der UVP, ist der Stellenwert der- selben in unserem Zusammenhang in der Botschaft des Bundesrates klar herausgestellt. Es lohnt sich, auf diesen Passus nachdrücklich hinzuweisen, wo es heisst: «Bei der neu eingeführten Umweltverträglichkeitsprüfung handelt es sich um ein rein formales Instrument, das in bezug auf Restwassermengen vorderhand noch wirkungslos bleiben muss, weil die Beurteilungskriterien in Form materieller Normen noch fehlen.»
Zum Schluss noch ein Hinweis: Die Kritik an den zu vielen Eingriffen in die Natur ertönt landesweit. Die Berggebiete haben heute in erster Linie auf die Karte des Tourismus gesetzt. Damit haben sie in Kauf zu nehmen, dass die Schweizer Mitbürger, die in den Bergen Ferien machen, sich zu den Veränderungen und Zerstörungen von landschaftli- chen Schönheiten kritisch äussern. Ihre berechtigten Ein- wände verdienen seriöse Prüfung und Würdigung.
Noch ein Aspekt: Es wurde in der letzten Zeit in den Medien stets gesagt und geschrieben, die Bergkantone seien geschlossen gegen diese vorgesehene Restwassermengen- regelung. Diese Wiedergabe möchte ich korrigieren.
Die Meinungen der Regierungen der Bergkantone dürfen nicht einfach mit der Meinung der gesamten Bevölkerung der Bergkantone gleichgesetzt werden. Ich stelle die Behauptung auf, dass ein grosser Teil der Bevölkerung des schweizerischen Berggebietes die Zeichen der Zeit durch- aus verstand und, wenn sie sich in einer Abstimmung dazu äussern könnte, für die vorgesehene Regelung der Restwas- sermengen aussprechen würde. Auf diesen gleichen Aspekt habe ich hier im Rate schon bei der Behandlung der Lex Furgler hingewiesen.
Ich appelliere insbesondere an die Presse, dass sie die Sachlage endlich differenzierter betrachten und darstellen möge. Gerade im Fall der Restwassermengen ist heute das Gewissen in grossen Teilen der Bergbevölkerung geschärft, und sie ist sich je länger, je mehr bewusst, dass lebendige Gewässer zum unabdingbaren Gut ihres Ueberlebens ge- hören.
Aus diesen Gründen beantrage ich Zustimmung zur Vorlage und ebenfalls zur Fassung des Bundesrates.
Restwassermengen. Bundesbeschluss
1275
Fischer-Sursee: Die CVP-Fraktion unterstützt mehrheitlich den Nichteintretensantrag. Ich halte fest, dass die Fraktion die Notwendigkeit von angemessenen und genügenden Restwassermengen und somit des quantitativen Gewässer- schutzes klar bejaht. Die Restwasserregelung ist heute selbst von den Direktbetroffenen nicht bestritten. Die Fest- setzung angemessener Restwassermengen ist nach unserer Auffassung im Interesse des Natur- und Landschaftsschut- zes notwendig. Wir sind aber gegen diese provisorische, kurzfristige Zwischenlösung - aus rechtlichen Bedenken, und weil sie sachlich nicht gerechtfertigt und nicht nötig ist. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken wurde bereits von anderer Seite hingewiesen. Wir teilen diese namentlich wegen des Verbotes der Vorwirkung von Gesetzen. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken waren für uns aber nicht ausschlaggebend, jedoch erachten wir es als gesetzge- bungspolitisch verfehlt und gleichzeitig gefährlich, eine wichtige Teilfrage aus ihrem gesamten Gesetzeskontext her- auszureissen und einseitig in einem Bundesbeschluss, gleichsam präjudiziell, zu regeln.
Die Legiferierung der Materie hat vielmehr unter Berück- sichtigung der gesamten öffentlichen Schutzinteressen auf .dem ordentlichen Rechtsetzungsweg zu erfolgen. Nachdem beispielsweise auch auf dem Gebiete der Radio- und Fern- sehgesetzgebung mittels eines Bundesbeschlusses über den Satellitenrundfunk in ähnlicher Weise zum Instrument der blossen Uebergangsregelung gegriffen wurde, befürch- tet man, dass diese Art des Legiferierens Schule machen könnte. Dies darf jedoch unserer Auffassung nach nicht geschehen.
Die Kommission hat zwar gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag Verbesserungen angebracht, indem sie die Vor- lage zeitlich befristete und in Artikel 1 Absatz 2 bezüglich des Vorbehaltes für die künftige maximale Restwasser- menge die Vorschriften der Botschaft vom 29. April 1987 hilfsweise heranzog. Dieser Vorschlag wurde vom Bundes- rat als mögliche Variante ausgearbeitet, den ich dann in der Kommission übernommen habe, um wenigstens eine kleine Verbesserung anzubringen. Er ist aber, wie schon in der Kommission und hier auch im Rat betont wurde, nicht unbedenklich. Man übernimmt eine Regelung und zemen- tiert sie gesetzlich, ohne materiell darüber diskutiert zu haben. Eine Uebergangsregelung drängt sich um so weni- ger auf, als die Botschaft zum neuen Gewässerschutzge- setz, welches die Restwassermenge regelt, vorliegt, die stän- derätliche Kommission zur Behandlung der Vorlage bestellt und das erste Sitzungsdatum auf den 9. November bereits anberaumt ist. Einer speditiven parlamentarischen Behand- lung der Gesetzesvorlage steht somit nichts mehr im Wege. Es ist auch etwas eigenartig, dass jetzt, kurz vor Erlass des neuen Gewässerschutzgesetzes, noch schnell eine Interims- lösung nötig sein soll, nachdem man es während zwölf Jahren seit Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung nicht für nötig erachtete, in dieser Richtung zu legiferieren. Herr Maeder hat hier vorgetragen, dass in den Jahren 1982 bis 1985 verschiedene Konzessionen ohne jegliche Restwasser- menge erteilt worden sind. Nach meinem Wissensstand trifft dies nicht zu. Auf jeden Fall wäre dies ab dem 1. Januar 1985, seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes, nicht mehr möglich.
Wir erachten den Bundesbeschluss aus folgenden Ueberle- gungen auch als sachlich nicht gerechtfertigt: Der Bundes- rat gibt auf Seite 4 seiner Botschaft nach getroffenen Abklä- rungen selber zu, dass in nächster Zeit kein Konzessions- boom zu erwarten ist. Somit drängt sich auch nach Auffas- sung des Bundesrates unter diesen Gesichtspunkten keine Uebergangsregelung auf.
Heute existieren bereits verschiedene gesetzliche Vorschrif- ten, die die zuständigen Konzessionsbehörden zur Festle- gung verschiedener Auflagen und auch von Restwasser- mengen verpflichten. Ich erinnere an das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, das Fischerei- gesetz, das Bundesgesetz über die Wasserpolizei und insbe- sondere an das Umweltschutzgesetz mit der Verträglich- keitsprüfung. Ich möchte in diesem Zusammenhang daran
erinnern, dass man für ein Wasserkraftprojekt - d. h. für Konzessionserwerb, Durchführung der Umweltverträglich- keitsprüfung, Genehmigungsverfahren - mindestens vier bis fünf Jahre benötigt. Es ist deshalb auszuschliessen, dass gleichsam «vor Torschluss» noch viele Wasserrechtskon- zessionen erworben werden könnten. Es kommt hinzu, dass Konzessionsgeber und Konzessionsnehmer heute für die Belange und Probleme des Natur- und Umweltschutzes hin- reichend sensibilisiert sind. Jedenfalls wäre eine Konzes- sionserteilung ohne jede Restwassermengen-Auflage heute schlicht nicht mehr denkbar.
Die Uebergangsregelung ist schliesslich auch energie- und regionalpolitisch verfehlt. Der Bundesbeschluss stellt ein faktisches Moratorium für Konzessionen dar, da die Konzes- sionsnehmer in Anbetracht der letztlich doch unbestimmten Höhe der Restwassermenge praktisch gar nicht in der Lage sind, sich um eine neue Konzession zu bewerben und zu investieren.
In Anbetracht der in absehbarer Zeit zu erwartenden Strom- knappheit sollte aber die Erteilung einzelner, für die künftige Entwicklung bestimmter Bergregionen wichtiger Konzessio- nen nicht vorübergehend verunmöglicht werden. Da die Kernenergie umstritten ist und der Bau von thermischen Kraftwerken wegen der Umweltbelastung kaum verantwor- tet werden kann, ist ein massvoller Weiterausbau der noch verfügbaren heimischen Wasserkräfte unter Wahrung des Naturschutzes sinnvoll.
Abschliessend fasse ich zusammen: Wir sind für Nichteintre- ten, weil die Uebergangslösung nicht nötig ist, weil die angemessenen Restwassermengen jetzt schon aufgrund bestehender Bestimmungen gewährleistet sind, weil wir unmittelbar vor der Beratung des Gewässerschutzgesetzes stehen, welches die Restwassermengen regelt, weil der Ständerat nicht eingetreten ist und beim klaren Stimmenver- hältnis kaum von seinem Beschluss abweichen wird. Es ist daher nicht sehr sinnvoll, eine Vorlage im Detail zu beraten, die dann doch durchfällt und nicht zustande kommt. Das ist keine effiziente Ratsarbeit!
M. Carobbio: La nécessité de prendre en compte les besoins de la protection de la nature et du paysage lors de l'exploitation des forces hydrauliques ne devraient plus faire l'objet de démonstration particulière.
Les événements de cet été dans les cantons du Tessin, d'Uri, du Valais et des Grisons ont dramatiquement montré que des interventions humaines excessives sur notre milieu naturel, combinées avec des conditions climatiques extraor- dinaires, peuvent nous faire friser la catastrophe. Quand on connaît - et vous le connaissez comme moi - le degré d'exploitation de nos eaux pour la production d'énergie électrique, il me paraît clair qu'une attention accrue et une attitude rigoureuse s'imposent quand on discute de nou- velles concessions pour utiliser les eaux. Cela d'autant plus que, comme le dit le Conseil fédéral lui-même dans son message, étant donné les difficultés et les oppositions que rencontre, dans la population, l'exploitation de l'énergie nucléaire, l'on ne peut pas exclure des pressions accrues pour obtenir des concessions pour d'autres exploitations de forces hydrauliques.
Le législateur que nous sommes est donc tenu, à mon avis, de prendre toutes les mesures législatives qui, même transi- toires, peuvent éviter les résultats négatifs de ces pressions. Cela d'autant plus qu'à plusieurs occasions, peuple et can- tons ont clairement manifesté leur volonté politique d'agir dans ce sens. Cela a été le cas en 1975 quand le peuple et les cantons ont accepté le nouvel article constitutionnel sur l'économie des eaux, qui constitue en fait la base constitu- tionnelle pour la mise sur pied d'une législation sur la protection des eaux. Cela a encore été le cas avec l'initiative «pour la sauvegarde de nos eaux».
Nous partageons, avec d'autres, l'avis qu'une politique de protection de l'environnement qui, soit dit entre parenthèses à la veille d'élections au Conseil national, figure dans les programmes des partis comme une tâche prioritaire, renon- cerait à prendre des mesures dans le domaine, même transi-
Débits minimums. Arrêté fédéral
1276
N
30 septembre 1987
toires, de la protection des eaux exploitables pour la pro- duction de l'énergie hydraulique, serait une politique boi- teuse et peu efficace.
Personne ne peut nier - et d'autres qui m'ont précédé à cette tribune l'ont déjà souligné - l'importance des eaux et de nos ruisseaux dans les Alpes pour la nature et le paysage. Aucune raison d'ordre économique ou concernant les nécessités d'énergie et même les intérêts des cantons alpins ne justifie une position qui provoquerait, dans le cas des débits minimums en discussion, un vide juridique suscepti- ble d'avoir des conséquences graves pour notre milieu naturel. D'autant plus que les prétendues nécessités de produire de l'énergie peuvent, et devraient à mon avis, être réalisées pour une fois, non avec d'autres atteintes à la nature et au paysage, mais dans le cadre d'une nouvelle politique énergétique basée sur l'utilisation plus rationnelle de l'énergie dont nous disposons déjà - donc dans d'autres exploitations de force hydraulique qui provoqueraient des atteintes encore plus dangereuses contre la nature et le paysage.
La question des débits minimums dont nous discutons aujourd'hui s'inscrit, selon nous, dans ce contexte. Un contexte que pour son importance justifient des mesures transitoires telles qu'elles nous sont proposées par le Conseil fédéral. En effet, la question des débits minimums à fixer aux sociétés hydrauliques se pose depuis longtemps, en particulier dans les cantons alpins, comme le Tessin, dans lesquels l'exploitation des eaux a été la plus étendue et la plus forte.
Nous, Tessinois, nous avons connu le lit des fleuves, comme celui de la Maggia, sec et sans eau. Une situation qui a déjà eu pour effet en 1976 (suite aux protestations de la popula- tion des régions intéressées) de faire ajouter à la loi canto- nale sur l'utilisation des eaux un nouvel article 8bis visant à garantir les débits minimums. Mais, et voilà le point que je veux souligner, malgré cette loi, les mesures adoptées par le Conseil d'Etat tessinois ont rencontré des oppositions et des résistances de la part des sociétés hydrauliques intéressées. Controverse encore vive aujourd'hui et qui a donné lieu à une procédure judiciaire, actuellement portée devant le Tri- bunal fédéral.
Un cas, celui du Tessin, qui prouve à lui seul, à mon avis, la nécessité d'éviter le vide juridique dont parle le Conseil fédéral et donc d'adopter les mesures transitoires propo- sées en attendant la mise sur pied d'une législation ordi- naire.
Or, il nous paraît que, compte tenu de l'importance des valeurs qui demandent à être protégées (l'environnement, la nature, les eaux) et du temps qui peut encore s'écouler avant l'adoption d'une loi définitive - le Conseil fédéral parle de trois ans - la préoccupation du Conseil fédéral de se prémunir, par des mesures transitoires, contre toute ten- tative de rendre inopérantes les nouvelles dispositions légis- latives à l'étude est plus que justifiée et mérite d'être sou- tenue.
En effet, le Conseil fédéral ne fait que nous demander de fixer une base légale par le biais de laquelle on pourrait appliquer, dès le 1er octobre 1987, les débits minimums prévus à l'article 24bis, alinéa 2, du projet de loi sur les eaux en discussion. C'est une mesure juridiquement raisonnable et surtout politiquement justifiée.
Les arguments des adversaires à ces propositions et en particulier de ceux qui ne veulent même pas entrer en matière, en réalité, une fois encore, donnent la priorité aux intérêts et aux exigences des producteurs d'énergie au détriment des exigences de la protection de la nature et du paysage.
Voilà pourquoi le groupe du Parti du travail, du PSA et du POCH se prononce contre la proposition de non-entrée en matière. Il soutient aussi la proposition du Conseil fédéral et donc de la minorité de la commission. En réalité, la proposi- tion de la majorité de la commission, qui parle de débit résiduel maximal, risque, à mon avis, de limiter ou réduire à néant l'efficacité de la mesure transitoire proposée.
Je vous invite donc à voter l'entrée en matière et à appuyer
les propositions de la minorité de la commission et du Conseil fédéral.
M. Massy: Le groupe libéral se prononcera contre l'entrée en matière, et ceci pour les raisons suivantes.
En 1983, M. Loretan a demandé dans une motion qu'il a déposée l'adoption d'un arrêté fédéral urgent qui interdirait jusqu'à une certaine date l'octroi de nouvelles concessions de droits d'eau, et ceci afin de protéger la beauté et les particularités du paysage. On ne tolérerait alors que peu d'exceptions, en principe seulement là où il serait possible d'établir une nette prépondérance des intérêts de l'écono- mie énergétique et où l'impact sur la nature et le paysage serait de faible importance.
Le Conseil fédéral avait préconisé le rejet de cette motion car elle limiterait généralement de manière absolue et fort rigoureuse l'octroi de nouvelles concessions hydrauliques. Ce serait une entorse à la souveraineté sur les eaux des cantons, une limitation de la liberté des communes, bref une nouvelle atteinte au fédéralisme.
L'article 24bis, deuxième alinéa, lettre a de la Constitution précise que «la Confédération édicte des dispositions pour le maintien de débits minimums convenables». Ce travail est très avancé. Pourquoi, dès lors, présenter ces dispositions transitoires, compliquées, alors qu'avec un peu de patience chacun en aura pour son comptant très prochainement? L'arrêté fédéral que vous présentez, Monsieur le Conseiller fédéral, introduirait donc un effet anticipé des dispositions non encore en vigueur relatives au débit minimum. Un tel effet anticipé n'est compatible avec la constitution que lors- qu'il se fonde sur une base légale. Il est clairement limité dans le temps et concrètement justifiable. La base légale exigée devrait déjà exister, lors de l'entrée en vigueur de l'arrêté fédéral. Il manque toutefois la deuxième condition, à savoir la limitation dans le temps. Dans leurs commentaires sur le projet d'arrêté fédéral, les autorités fédérales remar- quent elles-mêmes que la loi révisée sur la protection des eaux n'entrera probablement pas en vigueur avant 1989. Une des raisons pourrait en être que la réglementation abstraite du problème des débits minimums prévus dans le projet est fort controversée. Ceci signifie toutefois qu'il ne peut être question d'une durée de validité limitée de l'arrêté fédéral. L'effet anticipé doit, comme l'effet rétroactif d'un acte, être limité dans le temps. Un effet anticipé de trois ans au moins, en réalité d'une durée illimitée, contredit cette exigence qui ressort de la règle sur l'égalité devant la loi. Des raisons concrètes ne permettent pas non plus de justi- fier l'effet anticipé des dispositions sur les débits minimums car l'objectif qui lui est lié est déjà atteint avec la législation actuelle. En effet - et je voudrais insister sur ce point - il n'y a pas eu de problème jusqu'à maintenant. Des sociétés de toutes sortes veillent au grain: les pêcheurs, les amis de la nature, les offices du tourisme régionaux, etc. Le barrage de l'Hongrin, en pays de Vaud, par exemple, a transformé, en bien, le paysage du point de vue touristique, agricole et sportif. On y pêche, en aval comme en amont, des truites excellentes dans une eau parfaitement pure. On a donc concilié la production d'énergie propre avec une nature agréable. On recherche des sources d'énergie non pol- luantes. Il faut donc aider à construire des ouvrages, même modestes, pour pallier cette pénurie. Les terrains utilisés pour la construction de ces barrages ne sont pas de loin les plus productifs du pays.
Certes, ces problèmes sont réglés par les communes et les cantons avec beaucoup de bon sens, laissons-les les résou- dre en toute tranquillité. Si l'on veut investir pour produire plus, il ne faut pas décourager ceux qui veulent utiliser les dernières possibilités qu'offre encore notre pays. On ne construira plus, si les débits minimums demandés sont exagérément gonflés au point d'empêcher toute rentabilité. Il faut y penser.
Je voudrais rappeler encore que quinze cantons, notam- ment ceux de montagne, ont refusé, lors de la consultation, d'entrer en matière et qu'il n'y a pratiquement aucun pro- blème sur des projets en suspens à l'heure actuelle.
Restwassermengen. Bundesbeschluss
1277
En conclusion, si vous acceptez l'arrêté fédéral, il ne sera plus possible d'établir, de manière juridiquement correcte, l'étendue des droits d'usage et de ce fait, la teneur essen- tielle d'une concession. Je vous prie donc, au nom du groupe libéral, de ne pas entrer en matière puisque cet arrêté fédéral porte atteinte aux droits des cantons et des futurs concessionnaires.
Aregger: Beim Entscheid über die Sicherung von Restwas- sermengen stehen wir vor dem klassischen Beispiel eines Zielkonflikts. Es gilt, verschiedenste materielle und ideelle Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Verwirklichung der politischen Forderung nach dem Ausstieg aus der Kern- energie hätte zwangsläufig die Schaffung von Alternativ- energieanlagen, vor allem aber die totale Ausnützung der Wasserkraft als einziger erneuerbarer, einheimischer Energie zur Folge. Das heisst im Klartext, dass vorerst ein- mal sämtliche bestehenden Wasserkraftwerke im Wirkungs- grad zu verbessern und voll auszubauen wären. Dann müss- te jeder noch irgendwie nennenswerte Wasserlauf gestaut und abgeleitet, jede Gefällstufe ausgenützt werden. Als Folge davon würden auch die heute noch fliessenden Bäche austrocknen, der Grundwasserstrom wäre in höchstem Masse gestört, und es würde ein nicht wieder gutzumachen- der Schaden an Erholungswert und Schönheit der Land- schaft entstehen. Eine derart rigorose Nutzung der Wasser- kraft will aber im ernst wohl niemand. Wir betrachten des- halb die Auflage, bei Wasserkraftwerken eine Mindestrest- wassermenge im natürlichen Lauf fliessen zu lassen, als grundsätzlich unbestritten. Dazu kommt der seit 1975 beste- hende Verfassungsauftrag im sogenannten Wasserwirt- schaftsartikel, der die Sicherung von Restwassermengen vorschreibt. Im Entwurf zur Revision des Gewässerschutz- gesetzes schlägt der Bundesrat denn auch in mehreren Artikeln die Grundsätze und die Bemessungskriterien der Restwassermengen vor. Da einerseits für die Behandlung des revidierten Gewässerschutzgesetzes offenbar mit einer längeren Zeitdauer gerechnet wird, andererseits der Bun- desrat klare Verhältnisse gegenüber Konzessionsbewerbern anstrebt, unterbreitet er uns den vorliegenden Bundesbe- schluss.
Die freisinnig-demokratische Fraktion hat dem Vorhanden- sein verschiedenster Interessen und dem bestehenden Ziel- konflikt Rechnung getragen. Eine Mehrheit der Fraktion entschied sich deshalb für Eintreten auf den Bundesbe- schluss, nicht zuletzt aus Verantwortung gegenüber berech- tigten Anliegen von Natur- und Landschaftsschutz. Unsere Bereitschaft, auf die Vorlage einzutreten, ist allerdings an den Beschlussentwurf gemäss Antrag der Kommissions- mehrheit gebunden. Wir betrachten den Beschluss als Uebergangslösung und begrüssen deshalb die Befristung des Beschlusses. Gleichzeitig begrüssen wir auch die Ver- koppelung mit dem Entwurf zum revidierten Gewässer- schutzgesetz. Es ist uns zwar bewusst, dass es unüblich ist, sich auf noch nicht bestehendes Recht abzustützen. Die von den Gegnern kritisierte Rechtswidrigkeit möchten wir aber relativieren; denn für uns ist der von der Kommissionsmehr- heit in Artikel 1 Absatz 2 beantragte Hinweis auf das Gewäs- serschutzgesetz weniger rechtlicher, sondern vielmehr tech- nischer Art. Es gibt nämlich in den Publikationen des Bun- des nirgends eine veröffentlichte Berechnungsmethode oder Bemessungsskala für die Festlegung der Restwasser- mengen; die einzige findet sich in der Botschaft zur Revision des Gewässerschutzgesetzes. Wir sind gerade wegen dieses vorwiegend nur technisch begründeten Hinweises auf das Gewässerschutzgesetz gegen die Ueberbetonung angeblich fehlender Rechtsmässigkeit oder gar die Bezichtigung der Verfassungswidrigkeit der Vorlage, wie sie etwa der Spre- cher der CVP-Fraktion dargelegt hat. Wir haben in der Frage der Restwassermengen der Sache zuliebe entschieden; denn wir sehen im Moment keinen besseren Weg, das angestrebte Ziel zu erreichen. Aus persönlicher Ueberzeu- gung und als Sprecher der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie bei der Detailbera-
tung in der Fassung der Kommissionsmehrheit anzu- nehmen.
Oester: Ohne Wasser kein Leben - von dieser fundamenta- len Tatsache haben wir bei der Restwasserfrage auszuge- hen. Das heisst allerdings nicht, dass man die Augen vor dem Zielkonflikt verschliessen soll, der sich hier zwischen langfristigen ökologischen und eher vordergründig ökono- mischen Betrachtungsweisen bzw. Interessen auftut. Wir haben durchaus Verständnis dafür, dass man es in den Bergregionen, genauer: in gewissen Kreisen des Berggebie- tes nicht gerne sieht, wenn der Bund der wirtschaftlichen Entfaltung mit seinen Vorschriften gewisse Schranken setzt. Man muss aber ganz klar sehen, dass der Bund Restwasser- mengen nicht aus Freude am Eingriff in die kantonale Gewässerhoheit, also aus mangelndem Verständnis für den Föderalismus, festlegt; er tut es, weil der von Volk und Ständen mit überwältigendem Mehr angenommene Wasser- wirtschaftsartikel der Bundesverfassung es ihm seit 12 Jah- ren zwingend vorschreibt und weil die Erfahrung lehrt, dass der Vorbehalt von Restwassermengen bei Konzessionen für Wasserkraftnutzungen unerlässlich ist. Ich verzichte auf Bei- spiele; es gäbe viele.
Aus dieser Sicht muss der Entscheid des Ständerates als Schlag ins Gesicht all derer aufgefasst werden, denen Ver- fassungstreue einerseits und die bestmögliche Schonung der Lebensgrundlagen andererseits ein grosses und echtes Anliegen sind. Nichteintreten auf diese vom Bundesrat klar und einleuchtend begründete Uebergangsregelung ist - bei Licht betrachtet - ein staats- und umweltpolitischer Skan- dal. Was haben von Volk und Ständen geradezu demonstra- tiv angenommene Verfassungsartikel noch für einen Sinn, wenn ein Teil des Parlamentes sich schlicht weigert, den erhaltenen Auftrag auszuführen? Das ist rechtsstaatlich nicht zu vertreten. Es ist politische Obstruktion gegen die direkte Demokratie, gegen den Souverän. Genauso muss man es machen, wenn man zwischen Volk und Volksvertre- tern eine möglichst breite Kluft wünscht. Genauso muss man es machen, wenn man die Stimmabstinenz fördern und denen Munition liefern will, die ohnehin schon finden, die in Bern oben machten doch, was sie wollten! Wenn wir, die wir alle einen Eid oder ein Gelübde auf die Verfassung abgelegt haben, uns weigern, einen schon über ein Jahrzehnt alten, unmissverständlichen Verfassungsauftrag von Volk und Ständen auszuführen, wer soll sich dann in diesem Lande noch an die Verfassung, das Fundament unseres Rechts- staates, halten?
Nun noch ein Wort zum eingangs angesprochenen Zielkon- flikt. Ziel- und Interessenkonflikte gibt es in der Politik über- all; das wissen wir alle. Da geht es jeweils darum, sorgfältig abzuwägen und Prioritäten zu setzen. Wer von gewissen materiellen Vorteilen und Interessen nicht so geblendet ist, dass er nur noch das Geld sieht, muss doch erkennen, dass der Sicherung genügender Restwassermengen eine Bedeu- tung zukommt, die weit über blosse Fischereiinteressen, weit über landschaftsästhetische und touristische Aspekte hinausgeht. Wasserläufe sind als unabdingbarer Teil des ganzen Oekosystems aufzufassen, in das der Mensch nicht einfach nach Belieben mit seiner Technik eingreifen darf, will er nicht schwerste Langzeitschäden in Kauf nehmen. Etwas mehr Ehrfurcht vor der Schöpfung wäre am Platz, im Falle der Restwassermengen um so mehr, als die Minder- produktion an Strom ohne weiteres durch sinnvolle Spar- massnahmen wettgemacht werden kann. Und wer dem Berggebiet mehr Wasserzinseinnahmen sichern will, muss sich für die angemessene Entschädigung der Wasserkraft durch die Konzessionäre einsetzen und nicht für die totale Nutzung der letzten noch freifliessenden Gewässer. Dazu bieten wir Hand.
Aus diesen zwingenden rechtlichen, staatspolitischen und ökologischen Gründen bitte ich Sie, auf den Bundesbe- schluss einzutreten und ihm in der Fassung des Bundesra- tes zuzustimmen.
Wick: Ich bitte Sie, auf den modifizierten Bundesbeschluss über die Restwassermengen einzutreten. Es handelt sich
28-N
30 septembre 1987
N
1278
Débits minimums. Arrêté fédéral
auch bei diesem Geschäft, wie das häufig vorkommt, um einen echten Zielkonflikt. Das haben bereits meine Vorred- ner gesagt. Auch diese Medaille hat zwei Seiten.
Die eine Seite der Medaille: Einerseits wird der Ruf nach immer mehr regenierbarer Energie unüberhörbar laut. Son- nenenergie ist die Energie, der die Zukunft gehört; sie ist nach unserem endlichen Ermessen unerschöpflich, belastet unsere Luft und damit unsere Wälder und Lungen nicht. Was ist denn schon Wasserkraft, wenn nicht ausgenützte Sonnenenergie! Wenn sich gewisse pseudogrüne Ver- einigungen gegen eine Verbesserung der Ausnützung der Wasserkraft wenden, so machen sie das vielleicht macchia- vellistisch zur Förderung der Kernenergie. Dieses Motiv lehne ich ab. Oder sie machen es, weil sie meinen, damit könnten sie Kernenergie verhindern, nach dem Motto: Jedem Kernkraftwerk ein Pumpspeicherwerk. Dieses Argu- ment ist ebenfalls falsch. Zur Speicherung von Wasserener- gie verwendet man auch immer Pumpspeicherwerke. Sie werden benötigt für einen rationellen Einsatz der elektri- schen Energie. Wenn man Sparen predigt, wie ich das schon immer getan habe, dann ist man an einer besseren Ausnutzung und an einem rationelleren Einsatz der Wasser- kraft interessiert.
Nehmen wir einmal an, dass wir im Sommer einen Teil unserer elektrischen Energie durch photovoltaische Umwandlung erzeugen können. Sollten wir dann unsere Wasserkraft vergeuden, oder sollen wir sie speichern kön- nen, damit wir im Winter ohne Sonne mehr Energie zur Verfügung haben? Sollen wir mit unseren Möglichkeiten dem europäischen Verbundnetz zur Deckung der Spitzen- energie zur Verfügung stehen, oder wollen wir lieber, dass unsere Nachbarn Spitzenenergie durch Schweröl erzeugen und per Luft die Emissionen herüberschicken? Eine Verhin- derungspolitik gegen die Wasserkraft ist kontraproduktiv für unsere Umwelt und für den sparsamen Umgang mit elektri- scher Energie.
Zur anderen Seite der Medaille: Es ist unbestritten, dass Wasserläufe ohne Wasser etwas Trostloses sind. Dass also eine vernünftige Regelung der Restwassermengen nötig ist, kann nicht bestritten werden. Persönlich bin ich der Ansicht, dass diese Regelung Bundessache ist. Ich bin deshalb für den vorliegenden Bundesbeschluss. Das Hauptargument gegen die ursprüngliche Vorlage des Bundesrates kam nämlich von möglichen Kraftwerk-Erbauern - wie Sie auch von Herrn Schmidhalter gehört haben -, nämlich man kaufe mit der Konzession eine Katze im Sack, die sich in nichts auflösen könnte. In der ursprünglichen Fassung wurde näm- lich das Gewässerschutzgesetz vorbehalten. Niemand weiss, ob dannzumal im quantitativen Gewässerschutz nicht plötzlich Restwassermengen vorgeschrieben werden, die vielleicht weit über die in der uns bereits zugestellten Bot- schaft angeführten Mengen hinausgehen werden. Damit steht ein neues Kraftwerk im theoretischen Extremfall plötz- lich ohne Wasser da. Bei durchaus realistischen Annahmen könnte ein solches Kraftwerkt plötzlich unwirtschaftlich sein. Der revidierte Beschluss, wie er heute - von der Kom- mission ausgearbeitet - vorliegt, trägt diesen Bedenken Rechnung. Um beim Bild der Katze im Sack zu bleiben: Man weiss jetzt, wie gross diese Katze mindestens ist. Sie kann nach Verabschiedung des Gewässerschutzgesetzes nur grösser, aber nicht kleiner werden. Ein Konzessionär weiss also genau, was auf ihn zukommt. Es kann nicht mehr von einer Verhinderungspolitik gesprochen werden.
Deshalb bitte ich Sie um Eintreten und Zustimmung zum verbesserten Vorschlag der nationalrätlichen Kommission.
Allesch: Heute geht es vordergründig um das Restwasser bei der Wasserkraftnutzung in unseren Berggebieten. Die Frage ist, welchen Weg wir zur Sicherung angemessener Restwassermengen beschreiten wollen. Zugleich werden damit aber grundsätzliche Fragen unseres Zusammenle- bens und der politischen Auseinandersetzung in unserem Lande angesprochen. Ich finde es schade und unserem gemeinsamen Anliegen abträglich, wenn dem politischen
Gegner gleich böser Wille und schlechte Absichten unter- stellt werden, wie das heute gemacht worden ist. Gerade bei der Bewältigung von Umweltproblemen gibt es verschie- dene Wege, die zu den von uns allen angestrebten Zielen führen. Die Restwasserregelung ist Bestandteil dieser ökolo- gischen Fragen, die wir heute und in Zukunft zu lösen haben. Letztlich wollen wir - ob Gegner oder Befürworter dieses Bundesbeschlusses - das gleiche, nämlich die Siche- rung genügender Restwassermengen in unseren Bergtä- lern. Ich anerkenne darum die Meinung des Bundesrates und unserer Kommissionsmehrheit als Ausdruck ihrer Sorge um unsere Alpentäler. Ich wäre auch der letzte, der dem Bundesrat oder Ihnen, verehrte Ratskolleginnen und Ratskollegen aus den Mittelland-Kantonen, das Mitsprache- recht bei der Lösung der Probleme, die sich in unseren Berggebieten stellen, absprechen möchte. Wir wissen sehr wohl, dass wir Ihre Solidarität und Ihre Unterstützung brau- chen. Dass wir darauf zählen dürfen, hat uns Ihre Hilfe bei den Unwetterschäden dieses Sommers gezeigt.
Schliesslich akzeptiere ich ebenfalls, dass politische Gründe für diesen Bundesbeschluss sprechen können. Ich bitte Sie jedoch, auch anzuerkennen, dass Ihre Sorge um unser Berggebiet, seine Landschaften, seine Gewässer, seine Natur auch ein Anliegen von uns selbst ist, die wir uns in der Minderheit befinden. Man wirft uns und der Mehrheit des Ständerates vor - wir haben es heute wiederum gehört -, wir wollten dem Verfassungsauftrag nicht nachleben, wir seien gegen die Restwasservorschriften und würden lediglich die Interessen der Elektrizitätswirtschaft vertreten. Das sind ungeheuerliche und ungerechte Unterstellungen. Diese schweren Anschuldigungen richten sich nämlich nicht allein gegen uns Parlamentarier, sondern auch gegen die Regie- rungen der Bergkantone.
Ich spreche von den Regierungen, Herr Bundi, aber es sind immerhin Regierungen, die von unserem Volk gewählt wur- den. Die Regierungen der Kantone Uri, Tessin, Wallis, Grau- bünden, Schwyz, Glarus und Obwalden haben nämlich vor knapp vierzehn Tagen den vorliegenden Bundesbeschluss wie auch den Vorschlag der Kommissionsmehrheit als untauglich abgelehnt. Die Bergkantone sind nämlich gewillt und in der Lage, ihre eigenständige Verantwortung gegen- über Landschaft, Natur und Umwelt wahrzunehmen. Es gibt keine sachlichen Gründe, die für den Vorbehalt künftiger Restwasserbestimmungen in den Wasserrechtskonzessio- nen sprechen. Von einem sich abzeichnenden Konzessions- boom kann keine Rede sein. Dies bestätigt selbst der Bun- desrat. Bei den Konzessionen werden heute strenge Mass- stäbe angewandt. Der Kanton Graubünden beispielsweise verlangt seit über zweieinhalb Jahren neben einem Fische- rei- und Landschaftsgutachten eine umfassende Umweltver- träglichkeitsprüfung. Dem Verfassungsauftrag wird das Par- lament über die Revision des Gewässerschutzgesetzes nachkommen.
Herr Oester: nicht die Kantone, sondern der Bund brauchte zwölf Jahre bis zur Vorlage dieser Botschaft. Dann dürfen wir aber den Bergkantonen keinen Vorwurf machen, sie kämen bei der Restwasserregelung ihrer Verantwortung gegenüber Natur und Umwelt nicht nach. Will man das trotzdem behaupten, wäre der Beweis anzutreten - das wurde hier in diesem Saale bis jetzt nicht gemacht. Wenn man aber keinen Vorwurf machen kann, muss der Bundes- beschluss als ein Misstrauensvotum gegenüber den Kanto- nen betrachtet werden. Das aber haben die souveränen Gliedstaaten nicht verdient. Ich sage das keineswegs als Vertreter der Elektrizitätswirtschaft, ich sitze nämlich in kei- nem Verwaltungsrat und vertrete keine Kraftwerkgesell- schaft. Die Bergkantone dürfen verlangen, dass der Verfas- sungsauftrag wegen der Restwasservorschriften auf dem bisher üblichen rechtsstaatlichen Weg über das Gewässer- schutzgesetz erfüllt wird. Es besteht keine Veranlassung, hier vom staatspolitischen Prinzip des Föderalismus abzu- weichen.
Ich bitte Sie, diese Ueberlegungen bei Ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Das Nichteintreten ist kein Entscheid gegen die Natur! Es ist aber ein Entscheid für die Stärkung
Restwassermengen. Bundesbeschluss
1279
der Kantone hinsichtlich ihrer Verantwortung gegenüber dieser Natur und gegenüber unserem Staatswesen.
Oehen: Ich stehe noch unter dem Eindruck der Wahlveran- staltungen der grossen Parteien unseres Landes. An einer dieser Veranstaltungen wurde beispielsweise erklärt, die Leitplanken für die Politik seien das einigende, christliche Verständnis vom Menschen und seiner Verantwortung als Teil der Schöpfung. Diese Flagge gelte es stolz zu tragen und gegen jene zu verteidigen, welche Einzelinteressen mit Gemeinwohl verwechselten und Solidarität nur für sich beanspruchten. Bei diesen Worten, die veröffentlicht wur- den, sah ich in meiner Eigenschaft als Vertreter einer ökslo- gisch-freiheitlichen Linie Morgenrot. Nach dem, was wir heute gehört haben, und nach dem, was im Ständerat pas- sierte, sind aber wieder Wolken aufgezogen, und ich hoffe, dass unser Rat diese Wolken wieder vertreiben werde. Man sagt zu Recht, wenn ein Gesetz nicht nötig sei, solle man es auch nicht machen. Die Erfahrung von uns allen, vor allem aber auch vom Bundesrat mit den lieben Miteidgenossen, hat ihn und uns gelehrt, dass dieses Gesetz eben als vor- sorgliche Massnahme notwendig sei.
Herr Kollege Aliesch, man ist nicht einfach misstrauisch, wenn man sein Erfahrungswissen in die politische Arbeit einbringt und das tut, was sich bei der Schwäche der Men- schen als notwendig erweist. Die Vorgeschichte dieses Bun- desbeschlusses, die Sie zum Teil in der Botschaft nachlesen können, die Geschichte im Ständerat beweisen doch ganz klar die Notwendigkeit der Vorlage. Wenn Ihnen das nicht genügte, müssten Sie das Votum unseres Kollegen Schmid- halter von heute morgen genauer analysieren. Herr Schmid- halter kann auch sagen: Es wohnen zwei Seelen, ach, in meiner Brust. Ich nehme ihm ab, dass er Umweltfragen ernst nimmt. Aber ich habe auch aus seinem Votum immer wieder gespürt, welch grosses Problem die wirtschaftliche Kompo- nente für die Berggebiete ist. Daraus entsteht seine innere Gespaltenheit. Herr Schmidhalter, Sie kommen deswegen aber zu einem Schluss, der in der heutigen Zeit nicht mehr annehmbar ist. Ich gebe Ihnen zwar auch Recht, und ich möchte das als Appell an uns alle verstanden wissen: Wir müssen erkennen, dass unsere Berggebiete auf wirtschaft- lich schwacher Basis stehen. Und wir müssen unsere Soli- darität mit den Berggebieten immer wieder und ganz klar unter Beweis stellen, so dass das Berggebiet nicht auf solche Auswege angewiesen ist, die letztlich aus Solidarität zur Umwelt und zur ganzen Gemeinschaft nicht mehr trag- bar sind.
Es wurde hier einiges gesagt, das man bei genauem Hinse- hen alles widerlegen könnte. Ich möchte darauf verzichten und lediglich auf die Botschaft des Bundesrates verweisen. Diese Botschaft hat den riesigen Vorteil, dass sie kurz, klar und einfach ist. Wenn man sie aufmerksam gelesen hat, muss man das Eintreten auf diese Vorlage bejahen. Ich möchte übrigens an dieser Stelle Ihnen und den dafür Ver- antwortlichen für diese saubere, einfache, klare Botschaft danken. Oft sind Botschaften nämlich unleserlich lang, aber diese ist sehr gut geraten.
Ich appellieren an Sie: Treten Sie auf diese Vorlage ein! Nehmen Sie den Vorschlag der Mehrheit an, der durch seine zeitliche Begrenzung allfällige ernstzunehmende Bedenken ausräumt.
Le président: Avant d'interrompre nos travaux, je voudrais exprimer à M. Jean Clivaz, qui prend demain ses fonctions de Directeur général de l'Entreprise des PTT suisses, tous nos voeux, en même temps que nos regrets, bien sûr, de le voir quitter ce conseil. Merci de votre collaboration et que la suite de votre carrière vous apporte beaucoup de satisfac- tions. (Applaudissements)
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr La séance est levée à 11 h 55
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Restwassermengen. Bundesbeschluss Débits minimums. Arrêté fédéral
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.010
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
30.09.1987 - 07:30
Date
Data
Seite
1269-1279
Page
Pagina
Ref. No
20 015 726
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.