Droit international privé. Loi
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21 septembre 1987
M. Eggly-Genève, rapporteur: Vous me permettrez d'être plus bref que votre président, faisant ici office de rapporteur au pied levé, en quelque sorte. En fait, il n'y a pas lieu d'avoir une longue discussion, on aurait pu se borner à un rapport écrit. La commission a considéré, à l'unanimité, que cette constitution, rédigée de manière exemplaire et extrêmement intéressante, méritait la garantie fédérale, car rien, dans ce projet, n'est contraire ni à la Constitution fédérale ni au droit fédéral en général.
Parmi les dispositions intéressantes, on peut relever les articles 20 et 21. L'article 20, intitulé «Respect des droits fondamentaux» donne une garantie absolue à une certaine catégorie de droits fondamentaux. L'article 21 précise que les droits fondamentaux ne peuvent être limités que si et dans la mesure où un intérêt public prépondérant le justifie et qu'ils ne doivent pas être atteints dans leur essence. Par conséquent, même lorsque l'intérêt public peut justifier qu'on limite un droit fondamental, celui-ci ne doit pas être atteint dans son essence - on pense naturellement entre autres à la liberté du commerce et de l'industrie.
L'article 34 est également intéressant, qui traite de ce que l'on appelle la motion populaire. Il suffit en effet que 100 citoyens actifs soumettent par écrit une proposition au canton pour que le Grand Conseil doive traiter cette propo- sition, comme il est obligé de le faire pour une motion de député.
A l'article 35, alinéa 2, figure le droit du parlement cantonal de soumettre au vote populaire une partie ou quelques dispositions particulières d'une loi, et non pas la loi tout entière.
Enfin, à l'article 38, le rôle des partis politiques est reconnu. Il importe de mentionner aussi, sur le plan cantonal, une reconnaissance de la liberté de la presse.
En conclusion, dans sa rédaction, cette constitution se présente de manière intéressante et elle pourrait devenir exemplaire. C'est donc à l'unanimité que votre commission vous propose de voter la garantie.
Bundesrätin Kopp: Ich danke dem Präsidenten der Peti- tions- und Gewährleistungskommission, Herrn Nationalrat Stucky, sowie Herrn Eggly für die Ausführungen. Gerne nehme ich zur Kenntnis, dass sich die Kommission in der Beurteilung der Solothurner Verfassung den Folgerungen des Bundesrates angeschlossen hat.
Die Ueberprüfung einer total revidierten Kantonsverfassung auf ihre Bundesrechtsmässigkeit bietet gegenüber den mei- sten Teilrevisionen gewisse zusätzliche Probleme. Gegen- stand der Prüfung ist nicht nur jede einzelne Bestimmung, sondern auch die Verfassung in ihrer Gesamtheit. Es gilt daher, einerseits den weiten Gestaltungsspielraum der Kan- tone im Bereich des Organisationsrechts zu respektieren, andererseits aber auf die Grenzen der kantonalen Kompe- tenzen in einzelnen Fachbereichen hinzuweisen.
Wir haben bereits in der Botschaft ausgeführt, dass vom Wortlaut der neuen Verfassung her gegenüber bereits bun- desrechtlich geregelten Materien gewisse Ueberschneidun- gen bestehen. Ich denke etwa an die Grundrechte, an die Bestimmungen über die Medien, die Landwirtschaft, die Waldwirtschaft oder die Wirtschaftspolizei. Eine bundes- rechtskonforme Auslegung ist aber in allen diesen Fällen ohne weiteres möglich.
Bereits anlässlich der Behandlung des Geschäftes im Stän- derat habe ich darauf hingewiesen, dass mit der reinen Rechtsprüfung unsere Aufgabe bereits erfüllt ist, dass aber bei der Lektüre einer neuen Verfassung das Interesse an den getroffenen Lösungen gross ist. Angesichts der sich nun anbahnenden Arbeiten an der Bundesverfassung verfolgen wir mit Genugtuung, wie ein Kanton auf selbständige Art neue Lösungen, wie etwa im Bereiche der Volksrechte und des Verordnungsrechtes der Regierung, erarbeitet und erprobt, ohne dabei bewährte Institutionen preiszugeben. Der Kanton Solothurn und mit ihm die anderen Kantone, die neue Verfassungen bereits erarbeitet haben oder vorberei- ten, erbringen den Beweis, dass unser Föderalismus lebt,
und zwar nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Bundes.
Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen und dem Kanton Solothurn für seine neue Verfassung die Gewährleistung zu erteilen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.072
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
Siehe Jahrgang 1986, Seite 1343 hiervor - Voir année 1986, page 1343 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 2. Juni 1987 Décision du Conseil des Etats du 2 juin 1987
Differenzen - Divergences
Iten, Berichterstatter: Als Vorbemerkung eine kurze Ueber- sicht über den Stand der Beratungen. In der September- Session 1986 haben wir im Nationalrat als Zweitrat das IPR behandelt. Aus unseren Beratungen haben sich 129 Diffe- renzen zum Ständerat ergeben. In der Zwischenzeit hat die Kommission des Ständerats unsere Vorlage an vier Sitzun- gen behandelt und sich in ungefähr der Hälfte der Differen- zen unseren Beschlüssen angeschlossen. Wie zu erwarten war, waren die Bestimmungen über den Konsumentenver- trag und jene über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit Schwerpunkte der Diskussion.
In der Juni-Session hat der Ständerat die Differenzen behan- delt und ist durchwegs den Anträgen seiner Kommission gefolgt. Damit ist die Zahl der Differenzen auf 64 reduziert worden.
Auf den ersten Blick scheint diese Zahl recht hoch. Während der Beratung in der nationalrätlichen Kommission haben wir jedoch festgestellt, dass der grösste Teil dieser Differenzen nicht politischer oder sonstwie materieller Natur sind, son- dern dass es sich vorwiegend um textliche oder systema- tisch-formale Differenzen handelt. Soweit es sich um syste- matische oder textliche Verbesserungen handelt, haben wir in unserer Kommission entweder zugestimmt oder eine neue Formulierung verwendet, der der Ständerat - wenn die Vorlage an ihn zurückgeht - eigentlich ohne weiteres zustimmen könnte.
Zu den materiellen Differenzen folgendes:
Seitens der Auslandschweizervereinigung erging wie-
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derum eine Eingabe an unsere Kommission mit verschiede- nen Bemerkungen oder Begehren. Hiezu ist zu sagen, dass in diesen Punkten überhaupt keine Differenzen mehr vor- handen sind, so dass darauf im Zweitrat nicht mehr einzutre- ten ist.
Bei den Konsumentenverträgen gibt Artikel 117 die Grund- lage her; Absatz 1 umschreibt, was unter einem Konsumen- tenvertrag zu verstehen sei. Der Ständerat beschloss, diese Begriffsumschreibung präziser und einschränkender zu fas- sen. Er verlangt, dass es sich hier um Verträge über eine Leistung handelt, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt ist und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen dürfe.
Der vom Ständerat beschlossenen Streichung des Begriffes «Werbung» in Artikel 117 Litera b konnte sich unsere Kom- mission allerdings nicht anschliessen. Aus der Fahne erse- hen Sie, dass unsere Kommission der Auffassung ist, dem Ständerat könne höchstens sinngemäss entgegengekom- men werden.
a. das Verhältnis zwischen privaten Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten;
b. die Berücksichtigung des kantonalen Rechts im interna- tionalen Schiedsverfahren;
c. die Rechtsmittel.
Auf der Fahne ist ebenfalls ersichtlich, dass unsere Kommis- sion versucht, dem Ständerat entgegenzukommen. Gesamt- haft gesehen empfehlen wir Ihnen entweder zuzustimmen, oder wir schlagen Ihnen neue Formulierungen vor, welche uns textlich besser erscheinen und den materiellen Wün- schen des Ständerats entgegenkommen.
Ich bitte Sie deshalb, den Anträgen der Kommission bezie- hungsweise der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Wir werden nur noch bei den materiellen Differenzen Erläute- rungen abgeben oder dort, wo uns die Kommission beauf- tragt hat, zuhanden der Materialien Erklärungen abzugeben.
Oehen: Eigentlich wollte ich das Wort zum Schluss der Differenzbereinigung ergreifen; ich bitte Sie, dies zum bes- seren Verständnis berücksichtigen zu wollen.
Am 6. Oktober 1986 - vor fast einem Jahr - habe ich meine Bedenken und Kritiken zum vorliegenden Gesetzeswerk in einem längeren Votum dargelegt. Ich habe mich nachher weiter bemüht, Kollegen unseres und des Ständerates auf Ungereimtheiten aufmerksam zu machen. Von den Vor- kommnissen bei und am Rande dieser Arbeit bin ich zutiefst betroffen. Der Experte von Frau Bundesrätin Kopp wider- legte meine Aussagen zum Teil mit nachweisbar unrichtigen Behauptungen. Umstrittene Lehrmeinungen wurden als feststehende, allgemein anerkannte Auffassungen im juristi- schen Olymp vorgestellt. Man verwies auf Untersuchungen, die es in dieser Form nie gegeben hat. Schlussendlich wurde noch unser Stenographisches Bulletin manipuliert, indem sachliche Aussagen des Herrn Experten abgeändert wiedergegeben wurden. Dieser neue Stil des Umganges mit den Volksvertretern ist meines Erachtens unannehmbar. Wenn sachliche Bedenken auf diese Art ausgeräumt werden müssen, stimmt mit einer Vorlage etwas nicht, einer Vorlage nota bene, die von Anfang an von Wissenschaft, Wirtschaft, Richterstand und nicht zuletzt von den Hauptbetroffenen, den Auslandschweizern, kritisiert wurde.
Meine Schlussfolgerungen:
lende Neuerungen im Internationalen Privatrecht jetzt noch nicht gekommen ist.
Graf: Wie die meisten von Ihnen bin auch ich kein Experte im komplizierten Internationalen Privatrecht. Wenn ich mir dennoch erlaube, zu dieser Vorlage noch einige Bemerkun- gen anzubringen, so aus einem unguten Gefühl heraus. Gesetze und Verordnungen tragen zwar stets unsere Unter- schrift. In Tat und Wahrheit aber atmen sie mehr und mehr den Geist einer überhandnehmenden, sich selbst zudienen- den Expertokratie - diese IPR-Vorlage besonders deutlich. An sich beraten wir zwar die letzten Differenzen dieser umfangreichen Vorlage. Wir stehen heute am Abschluss einer über vierjährigen parlamentarischen Arbeit. Hört man indes genauer hin, ertönt ernstzunehmende Kritik, so als stünden wir erst am Anfang unserer Arbeit: Die Befürchtun gen des Bundesgerichts bezüglich unübersehbarer Mehrbe- lastung stehen weiterhin im Raum. Die meisten Juristen hegen schwere Bedenken gegen die durch die Vorlage geförderte Internationalisierung, Rechtseinebnung und Ver- wirklichung fremden Rechts in der Schweiz; die scharfe Kritik massgeblicher Wirtschafts- und Bankenvertreter erin- nert uns an den alten Spruch: «Meister, die Arbeit ist fertig, soll ich sie gleich flicken?» Nicht umsonst hat unter anderen auch der Schweizerische Gewerbeverband im Februar einen Marschhalt angeregt.
Um Ihnen das ganze Ausmass der Mangelhaftigkeit der Vorlage aufzuzeigen, weise ich auf einige Kernaussagen von Vertretern des Vororts und der Bankiervereinigung hin, die am 16. September 1983 vor der ständerätlichen Kommission gemacht wurden. Sie haben seither kein Jota an Bedeutung und Wahrheitsgehalt eingebüsst. Der Bankenvertreter, Pro- fessor Kleiner, nannte mehrere konkrete Beispiele zur Illu- strierung der «katastrophalen Auswirkungen des im wesent- lichen beibehaltenen Artikels 18», und er fügte hinzu: «Arti- kel 18 gründet, wie erwähnt, auf Lehren, die fremden Nor- men als solchen zur Anwendung verhelfen wollen, im Sinne einer Gegenbewegung zu jenen Auffassungen, welche eine generelle Ablehnung fremden öffentlichen, Fiskal- und Poli- zeirechtes zum Gegenstand haben.» Und Fürsprech Leh- mann, Vorortsvertreter, bemerkte dazu gar: «Etwas über- spitzt gesagt, wird dadurch dem schweizerischen Richter zugemutet, als Erfüllungsgehilfe eines fremden Gesetzge- bers bzw. fremder Machthaber zu amten. Es betrifft dies eine grosse Anzahl von Rechtsgebieten, z. B. das Zollrecht, das Devisenrecht, das Antitrustrecht usw. Die Kompetenz des Schweizer Richters, ausländischen Ordre public zu berücksichtigen, scheint uns sehr heikel, insbesondere, wenn man bedenkt, dass auch ausländisches öffentliches Recht darunter fällt.» Und Lehmann fährt weiter: «Artikel 18 und ähnliche Bestimmungen laden ausländische Staaten direkt ein, ihr öffentliches Recht in der Schweiz durchzuset- zen. Das Prinzip, das in Artikel 18 zum Ausdruck kommt, ist international stark umstritten und in dieser Form in keiner Kodifikation enthalten. Es geht letztlich um die Preisgabe unserer Souveränität. Niemand - auch das Ausland nicht - verlangt, dass ein nationaler Richter in diesem weiten Umfang fremdem Recht Rechnung tragen muss. Artikel 18 berührt ganz direkt die vom Entwurf angestrebte Rechtssi- cherheit. Schliesslich geht es um die Ueberforderung der Richter, insbesondere unserer Laienrichter.»
Selbstachtung und Selbstschutz gebieten, die Vorlage in der vorliegenden Form abzulehnen.
Iten, Berichterstatter: Ich habe im Auftrag der Kommission Stellung zu nehmen zum Vorwurf von Herrn Kollege Oehen, unser Rat sei im letzten Oktober in entscheidenden Punkten ungenau, unvollständig oder gar falsch informiert worden. Herr Oehen hat diesen Vorwurf mit Schreiben vom
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Zu den drei Vorwürfen, die erhoben worden sind, kurz folgendes:
Es sei fälschlicherweise behauptet worden, dass Profes- sor Heini aus Zürich eine Untersuchung betreffend den Schutz der Auslandschweizer im NAG- und im neuen IPR- Gesetz geltend gemacht habe. Zum Vorwurf, die bereits oft zitierte Untersuchung betreffend die Stellung der Ausland- schweizer stamme nicht von Herrn Professor Heini, ist fest- zustellen, dass diese Arbeit vom Assistenten von Professor Heini geschrieben worden ist. Dies hat Herr Heini schriftlich bestätigt. Ausserdem ist entscheidend, dass der Vergleich zum gleichen Ergebnis gelangt wie unser Experte und auch die Kommissionsmitglieder: dass sich nämlich die Stellung der Auslandschweizer durch das IPR-Gesetz gesamthaft gesehen nicht verschlechtert, sondern in vielen Teilen sogar verbessert. Uebrigens ist der Genfer Professor Lalive - unabhängig von dieser Untersuchung - zum gleichen Ergebnis gelangt.
Zum Vorwurf der Namensverwechslung: Es trifft zu, dass Herr Professor Vischer den Namen des damaligen Kommis- sionssprechers verwechselt hat, indem er «Hofmann» statt «Forrer» sagte. Materiell ist die Aussage aber richtig. Der Inhalt des Zitates ist richtig wiedergegeben, und auf den Inhalt des Zitates ist abzustellen.
Zum Vorwurf der Schlechterstellung der Auslandschwei- zer haben wir bereits in der ersten Beratung ausführlich Stellung genommen. Nachdem auch keine Differenzen mehr bestehen, können wir materiell auf dieses Thema nicht mehr eintreten.
Die Kommission stellt deshalb übereinstimmend fest, dass die Vorwürfe objektiv gesehen jeder Grundlage entbehren.
M. Couchepin, rapporteur: Un groupe restreint de per- sonnes, dont M. Oehen et M. Graf se sont fait l'écho ici, cherche à créer un climat de polémique autour de cette loi en prétendant deux choses: d'une part, que le professeur Vischer nous a trompés en tenant des propos inexacts et, d'autre part, que la position des Suisses de l'étranger serait de beaucoup moins bonne qu'actuellement si cette loi entrait en vigueur. Nous avons longuement discuté des reproches faits à l'égard du professeur Vischer et nous sommes arrivés à la conclusion qu'ils reposaient sur des détails et que l'on essayait artificiellement de les monter en épingle.
J'ai personnellement participé à plusieurs commissions qui ont travaillé des monuments législatifs comme celui-ci. Je puis dire que le professeur Vischer a été un expert objectif à disposition de la commission et que, tous, nous repoussons tous les reproches qui auraient pu lui être faits ou qui lui sont adressés.
En ce qui concerne la position des Suisses de l'étranger, nous avons aussi examiné ce point et nous sommes convaincus que la position de nos compatriotes de l'étran- ger n'est pas aggravée par cette loi. Elle n'est peut-être pas
non plus améliorée, elle est ce qu'elle doit être objective- ment. Il faut ne jamais oublier qu'une loi ne peut être jugée sur un point de détail, elle doit l'être sur son ensemble et MM. Oehen et Graf cherchent, à travers un détail, à détruire une oeuvre que l'on peut, à l'examen, juger très positive.
Bundesrätin Kopp: Zum Teil die gleichen Kritiker, die sich gegen den Beizug von Herrn Professor Vischer als Experten zur Wehr gesetzt haben, haben den Vorwurf in die Welt gesetzt, das Parlament sei in entscheidenden Punkten unge- nau, unvollständig oder gar falsch informiert worden.
Ihre Kommission ist diesen Vorwürfen im Detail nachgegan- gen und hat nachgewiesen, dass keiner dieser Vorwürfe zutrifft.
Meinerseits lehne ich diese Anschuldigungen ebenfalls ab und möchte Herrn Professor Vischer für seine klare, kompe- tente und objektive Art und Weise, wie er die Beratungen dieses schwierigen Gesetzes begleitet hat, meinen herzli- chen Dank aussprechen. Ich bin der Meinung, dass er auch Ihren Dank verdient.
Oehen: Ich ergreife hier noch einmal das Wort, weil der Kommissionspräsident die Probleme so dargestellt hat, als ob alles in bester Ordnung wäre und keine Bedenken gerechtfertigt wären.
Ich mache Sie auf drei Dokumente aufmerksam, die von jedermann eingesehen werden können, wenn Sie das wün- schen. Erstens habe ich eine Fotokopie einer handschriftli- chen Notiz von Professor Heini, worin er auf Anfrage unse- res Dokumentationsdienstes nach dieser vergleichenden Untersuchung mitteilte, er habe keine Ahnung, wovon die Rede sei. Wenn zweitens erklärt wird, das Auslandschwei- zer-Sekretariat stehe absolut hinter dem Gesetz, habe ich auf der anderen Seite ein Schreiben des «Groupe d'études helvétiques de Paris», unterzeichnet von dessen Vizepräsi- denten. Dieser Brief ist überschrieben: «Droit international privé: vers une dévaluation du passeport suisse». Drittens schreibt Professor Mann in Bonn zu diesem ganzen Vorha- ben, das ich Ihnen empfehle, in der Schlussabstimmung zu verwerfen: «Die Bewunderung, die der ausländische Beob- achter empfindet, kommt in erster Linie daher, dass man in der Schweiz den Optimismus und den Mut, um nicht zu sagen die Kühnheit, besitzt, eine Gesamtkodifikation des Internationalen Privatrechts ins Auge zu fassen, obwohl die Geschichte gelehrt haben sollte, dass Kodifikationen im allgemeinen, und diejenigen des Internationalen Priva- trechts im besonderen, fast überall gescheitert sind. In Wahrheit sind Vollständigkeit und Allgemeingültigkeit uner- reichbare Illusionen oder werden es nach relativ kurzer Zeit.»
Mit diesen drei Hinweisen will ich Ihnen zum Bewusstsein bringen, dass es nicht so einfach ist, wie unser Präsident den Anschein erwecken will. Ich habe meinen Brief mit der Dokumentation nicht ohne Grund an unsere Kommission gerichtet und bin deswegen - das betone ich - auch sehr enttäuscht, bis heute an diesem Pult noch keine Antwort bekommen zu haben.
Art. 3 Antrag der Kommission
Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzu- mutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behör- den am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genü- genden Zusammenhang aufweist.
Art. 3 Proposition de la commission
Lorsque la présente loi ne prévoit aucun for en Suisse et qu'une procédure se révèle impossible ou qu'on ne peut pas raisonnablement exiger qu'elle soit introduite, les autorités judiciaires ou administratives suisses du lieu avec lequel la cause présente un lien suffisant sont compétentes.
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Iten, Berichterstatter: Gestatten Sie mir zwei Bemerkungen, eine zur Funktion dieses Artikels 3 und eine zu den im Artikel enthaltenen Kriterien.
Zur Funktion: Artikel 3 der bundesrätlichen Vorlage hat den sogenannten Notgerichtsstand im Auge. Notgerichtsstand und subsidiärer Heimatgerichtsstand für Auslandschweizer sind zwei verschiedene Dinge. Der Notgerichtsstand ist eine Art Sicherheitsventil, er dient als Ausweich- oder Auffang- klausel. Als solcher erfüllt er für den Bereich der internatio- nalen Zuständigkeit eine ähnliche Funktion wie Artikel 14 des Gesetzes für das anzuwendende Recht oder wie Arti- kel 1 Absatz 1 ZGB für das Schweizerische Privatrecht. Eine Bestimmung über den Notgerichtsstand scheint im IPR- Gesetz aus folgenden Gründen nötig:
Zum einen will das IPR die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden abschliessend regeln. Wo dieses Gesetz keine Zuständigkeitsregel vor- sieht, wird es eine solche in Zukunft nicht geben. Zum anderen erfasst diese Gesetzesvorlage sachlich die interna- tionalen Zuständigkeits- und Rechtanwendungsvorschriften für das gesamte schweizerische Privatrecht. Es lässt sich deshalb keine hundertprozentige Garantie dafür geben, dass nicht doch irgendwo eine Lücke vorhanden ist.
Zu den Kriterien. Der Vorentwurf der Experten sah fünf Kriterien vor:
Nach IPR-Gesetz ist keine schweizerische Zuständigkeit gegeben.
Ein Verfahren ist im Ausland nicht möglich oder unzu- mutbar.
Der Sachverhalt weist einen gewissen Zusammenhang mit der Schweiz auf.
Ein gerichtlicher Entscheid ist dringlich.
Die schweizerische Ablehnung der Zuständigkeit käme einer Rechtsverweigerung gleich.
In der vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassung wurde vor allem das Kriterium der Dringlichkeit und der Rechtsverweigerung als zu elastisch und weitgehend bezeichnet. Deshalb hat sich der Bundesrat in der Botschaft auf eine objektive Umschreibung konzentriert, nämlich auf die Unmöglichkeit des Verfahrens im Ausland und auf einen gewissen Zusammenhang des Sachverhalts mit der Schweiz. Der Ständerat hat den bundesrätlichen Text durch Einfügen des «unzumutbar» erweitert.
Für Ihre Kommission waren in der zweiten Beratung deshalb folgende Ueberlegungen für den Antrag gemäss Fahne massgebend: Der in den Artikeln 1 bis 10 und in den einzel- nen Sachkapiteln vorgesehene Katalog der Gerichtsstände ist an sich so konzipiert, dass die schweizerischen Bedürf- nisse abgedeckt sein sollten. Damit kommt Artikel 3 nur noch Auffangfunktion zu. Aus diesem Grund beantragt Ihnen Ihre Kommission Zustimmung zum Ständerat, aller- dings mit der redaktionellen Präzisierung, dass es sich um die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behör- den handelt. Dieser Zusatz «Gerichte» in der deutschen Fassung unseres Textes der letzten Beratung fehlt ohnehin nur versehentlich auf der Fahne.
M. Couchepin, rapporteur: Avant d'aborder le problème de l'article 3, je crois qu'il vaut la peine de répondre en un mot à M. Oehen qui a repris la parole. M. Vischer n'a pas été invité à donner son point de vue, mais il nous en a fait part lors de la délibération de la commission au sujet de l'aggravation prétendue des droits des Suisses de l'étranger. Je crois, que pour le procès-verbal du plenum, il vaut la peine que soit inscrit ce qu'avait dit M. Vischer lors de la séance de la commission. Je le dis en allemand bien que je sois rappor- teur de langue française.
«Nach Artikel 28 NAG ergibt sich die schweizerische Zustän- digkeit und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts lediglich dann, wenn das ausländische Wohnsitzrecht nicht angewendet werden will und das Gericht am ausländischen Wohnsitz auch nicht zuständig ist. Wir eröffnen die schwei- zerischen Gerichte nicht nur, wenn das ausländische Gericht nicht zuständig sein will, sondern auch dann, wenn das ausländische Forum unzumutbar ist, also auch dann,
wenn zumindest formell ein Gerichtstand im Ausland be- steht.»
Cela prouve que cette loi est plus favorable que la loi actuelle, en de nombreux points, pour les Suisses de l'étran- ger. Le professeur Vischer continue en évoquant les nom- breux fors spéciaux qui sont ouverts pour les Suisses de l'étranger d'après les dispositions de cette loi. Le reproche de M. Oehen est donc infondé à moins que l'on veuille en faire artificiellement une polémique.
En ce qui concerne l'article 3, la version que nous vous proposons a été adoptée par 12 voix contre 4. Le texte tel que présenté en français est incomplet. Il doit être complété en ce sens qu'après le terme «une procédure» il faut rajou- ter «à l'étranger» soit: «lorsqu'une procédure à l'étranger se révèle impossible». En outre, à la ligne suivante, il faut rajouter la lettre «y»: «qu'elle y soit introduite». Sur le fond, cette proposition n'entraîne pas de commentaire.
Le président: Nous passons à la décision. Je précise que la version française de l'article 3 dans le texte de la commis- sion doit être corrigé par l'adjonction des termes: «à l'étran- ger» après «procédure», deuxième ligne, et du terme «y», à la troisième ligne: «exiger qu'elle y soit introduite».
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Festhalten
Art. 5
Proposition de la commission Al. 1 et 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3 Maintenir
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 5 haben wir zwei Differen- zen: in Absatz 1 eine rein formelle, textliche und in Absatz 2 eher eine materielle.
Bei Absatz 1 hat der Ständerat verdeutlicht, was wir in der ersten Beratung eigentlich beschliessen wollten: dass es nicht mehr in jedem Fall einer schriftlichen Vereinbarung bedarf, sondern dass Telex-Texte, Telefax-Texte oder andere moderne Mittel der Kommunikation an sich zulässig sein sollten - unter der Bedingung, dass die Vereinbarung jederzeit beweisbar ist. Der Ständerat hat hier eine klarere Fassung vorgeschlagen, indem aus dem Gesetzestext ersichtlich ist, dass an sich eine solche Vereinbarung text- lich gespeichert bleiben dürfe, aber für die Führung des Beweises müsse ausgedruckt werden können.
Bei Absatz 3 ist die Differenz etwas grösser. Wir müssen zunächst wieder an Absatz 1 erinnern. Er regelt die Bin- dungswirkung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien. Das gewählte Gericht soll für die Parteien ausschliesslich zuständig sein. Eine Partei soll nicht vertrag- lich ein Gericht vereinbaren und dann im Streitfall dennoch ein anderes Gericht anrufen dürfen. Dies käme einer Ver- tragsverletzung gleich. Deshalb ist hier als Bindeglied zur Bindungswirkung zwischen den Parteien die Verpflichtung des Gerichts vorgesehen, eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien anzunehmen und somit seine Zuständigkeit zu bejahen. Dies scheint uns wichtig zu sein, und deshalb beantragen wir Ihnen hier in Absatz 3 Festhalten.
M. Couchepin, rapporteur: A l'article 5, nous vous propo- sons, à l'alinéa 3, de maintenir la divergence. Il s'agit de savoir quand un tribunal choisi peut refuser d'entrer en matière.
Pour le Tribunal fédéral, un refus est exclu quand une partie habite en Suisse ou quand le droit suisse est applicable.
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Le Conseil des Etats, comme premier conseil, avait considé- rablement réduit l'étendue de cette disposition en donnant la possibilité aux cantons d'autoriser les tribunaux du can- ton à refuser leur compétence. Notre conseil voulait aller moins loin que le Conseil des Etats. Notre tendance géné- rale est d'ouvrir l'accès à nos tribunaux. C'est une sorte de service que la Suisse peut offrir aux plaideurs internatio- naux.
Si l'on suivait le point de vue du Conseil des Etats, en plus de la loi sur le droit international privé, il faudrait aussi consulter la législation de chaque canton. L'idée du Conseil des Etats est qu'il faut éviter de charger les petits tribunaux de litiges qui dépassent leurs compétences. En réalité, ce risque n'est pas bien grand. Les procès internationaux seront traités dans des centres importants comme Zurich ou Genève.
Dès lors, dans l'esprit de service qui a dominé notre concep- tion de la loi, nous proposons de maintenir la divergence et de restreindre ainsi la possibilité pour les tribunaux suisses de refuser d'entrer en matière lorsqu'ils ont été choisis par des parties.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Festhalten
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Maintenir
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 15 bestehen wieder zwei Differenzen. In Absatz 1 lediglich eine textliche. Hier bean- tragen wir Ihnen, dem Ständerat zuzustimmen. Hingegen beantragen wir Ihnen in Absatz 2 Festhalten, und zwar aus folgender Ueberlegung: Hier hat der Ständerat - wiederum entgegen dem Antrag des Bundesrates und entgegen unse- rem eigenen Beschluss - am Zusatz «in der Regel» festge- halten. Damit will der Ständerat die Option zugunsten eines Verwandtenrechts vorbehalten. Ihre Kommission hat sich aber einstimmig gegen diesen Vorbehalt ausgesprochen. Wir sind der Meinung, dass es im Ergebnis zu einer Verfäl- schung der Verweisung käme. Aus diesem Grund beantra- gen wir Ihnen hier festzuhalten.
M. Couchepin, rapporteur: Nous proposons le maintien de la divergence. Le Conseil des Etats a introduit le terme «en principe», voulant dire par là que le droit suisse s'applique en principe seulement si le contenu du droit étranger ne peut pas être établi. Notre conseil pense que chaque fois que le contenu du droit étranger ne peut pas être établi, c'est le droit suisse qui s'applique. La solution du Conseil des Etats n'est pas très claire. Comment reconnaître le droit le plus proche si on ne peut pas connaître le droit appli- cable?
Nous pensons que notre version est plus simple et évitera des complications. Nous vous proposons donc de maintenir la divergence.
Angenommen - Adopté
Art. 19a Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Bst. a, 26 Randtitel, 35 Abs. 2 und 41 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 19a al. 2, 22 al. 2, 23 let. a, 26 titre marginal, 35 al. 2 et 41 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 47, 48 und 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 47, 48 et 81 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Iten, Berichterstatter: Die Bemerkungen zu Artikel 47 gelten sinngemäss auch für die Artikel 81, 83, 115 und 130. Bei all diesen Bestimmungen verweist das IPR-Gesetz auf Staatsverträge. Der Bundesrat hat dafür im Gesetzestext die Formel «gilt» verwendet, und der Ständerat verwendet die Formulierung «wird verwiesen auf». Unseres Erachtens ist die Formulierung des Ständerats auf französisch nicht prak- tikabel, und auch der deutsche Text ist - unserer Formulie- rung nach - besser. Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen durchgehend Festhalten.
M. Couchepin, rapporteur: Le problème qui se pose à l'arti- cle 47 est le même que celui qui concerne les articles 81, 83, 115 et 130. Il s'agit d'un problème de forme. Le texte en français, tel qu'il vous a été proposé par le Conseil des Etats, n'est pas clair; il est inadapté à notre langue. Nous nous référons d'une manière générale à la Convention de La Haye, plus précise que le texte proposé par le Conseil des Etats où l'on dit simplement «on se référera à la Convention de La Haye». Nous citons la Convention de La Haye et nous disons que «l'obligation alimentaire est régie par cette convention». Il ne s'agit pas d'un problème de fond mais de forme.
Angenommen - Adopté
Art. 83 Abs. 3 und 87 Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 83 al. 3 et 87 titre marginal Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 89 Abs. 2 Antrag der Kommission
Soweit nach Artikel 85 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich das Recht an sei- nem letzten Wohnsitz vorbehalten.
Art. 89 al. 2 Proposition de la commission
.... a été à l'étranger, est régie par le droit suisse à moins que, par testament ou pacte successoral, le défunt ne l'ait soumise au droit de son dernier domicile.
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 89 Absatz 2 ergibt sich auf der Fahne eine Differenz, allerdings lediglich formeller Natur. Der Ständerat hält an seiner Oeffnung (schweizeri- sche Heimatortzuständigkeit, aber ausländisches Recht) fest. Wenn man diese Option aufrecht erhalten will, muss man sie textlich ändern. Unserer Meinung nach entsteht bei der Fassung des Ständerates der Eindruck, der Erblasser könne irgendein anderes Recht wählen. In Wirklichkeit steht aber im Erbrecht immer nur die Wahl zwischen Wohnsitz-
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recht oder Heimatrecht offen. Aus diesem Grund schlägt Ihnen hier die Kommission vor, an sich inhaltlich dem Stän- derat zuzustimmen, aber einen neuen Text zu formulieren.
M. Couchepin, rapporteur: Nous vous proposons de mainte- nir la version du Conseil national en y adjoignant la partie de phrase suivante: « .... à moins que par testament ou pacte successoral le défunt ne l'ait soumise au droit de son dernier domicile». Le texte proposé par le Conseil des Etats semble aller plus loin que ne le veut réellement le Conseil des Etats. Il n'y a possibilité de choix qu'entre le droit du domicile du testateur et le droit suisse lorsqu'on fait élection de ce droit. Complétée par le texte que je viens de vous indiquer, la version que nous vous proposons correspond au fond mieux à l'idée du Conseil des Etats que le texte qu'il a proposé.
Angenommen - Adopté
Art. 90 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 90 al. 1 Proposition de la commission .... droit successoral peuvent être ...
Angenommen - Adopté
Art. 91 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten Art. 91 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 106 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 111 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Proposition de la commission Titre marginal 3. Contrats conclus avec des consommateurs
Angenommen - Adopté
Art. 115 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 117 Antrag der Kommission Randtitel Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 1 Bst. b Festhalten Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 117 Proposition de la commission Titre marginal c. Contrats conclus avec les consommateurs Al. 1 let. b Maintenir Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 119 Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 119 titre marginal Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 130 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 134 Antrag der Kommission Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, .... in dem der Erfolg der Einwirkung eintritt.
Art. 134 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 145 Abs. 2 Bst. b, 148 Bst. b und 149 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 145 al. 2 let. b, 148 let. b et 149 al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 158 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. a
.... werden und der Beklagte seinen Wohnsitz ...
Abs. 1bis .... oder Anleihen liegt und der Beklagte seinen Wohnsitz .... Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 158 Proposition de la commission Al. 1 let. a
.... et que le défendeur n'était pas domicilié en Suisse, ou .... Al. 1bis
.... et que le défendeur n'était pas domicilié en Suisse. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté Art. 165 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
2-N
N 21 septembre 1987
1070
Droit international privé. Loi
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 165 geht es in Absatz 3 um die Frage, auf welche Quote die in einem ausländischen Konkurs erreichte Auszahlung anzurechnen sei. Sie erin- nern sich: Wir haben bei uns in der ersten Lesung auf Antrag von Herrn Kollege Hess beschlossen, diesen Anteil, der beim ausländischen Konkurs erreicht wird, auf die Forderung anzurechnen und nicht auf die Konkursdividende. Der Stän- derat hält nun fest an seinem Beschluss, dass die Anrech- nung nur auf die Dividende erfolgen dürfe. Herr Professor Hanisch hat den Kommissionen einen Bericht zugestellt, aus dem ersichtlich ist, dass die Fassung des Nationalrates verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtsauffassungen widerspreche. So widerspreche unsere Formulierung der innerschweizerischen Rechtsnorm des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Sie setze sich auch in Widerspruch zum allgemeinen insolvenzrechtlichen Prinzip der Gläubi- gergleichbehandlung, wobei vor allem andere schweizeri- sche Gläubiger benachteiligt würden. Es widerspreche auch der Aufgabe des Territorialprinzips, und schliesslich sei es in Widerspruch zu einer allgemeinen Tendenz im internatio- nalen Konkurs, die sich zunehmend auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit und auf Gläubigergleichbehandlung über die Grenzen hinweg ausrichte.
Diese Gründe haben Ihre Kommission bewogen, auf unse- ren seinerzeitigen Beschluss zurückzukommen, und wir empfehlen Ihnen heute Zustimmung zum Ständerat.
M. Couchepin, rapporteur: Nous vous proposons ici d'adhé- rer à la solution du Conseil des Etats. Lors des délibérations de notre conseil, nous avions soutenu une proposition de M. Hess. Le problème de fond est le suivant: sur quoi doit-on imputer le montant obtenu par un créancier dans une faillite étrangère? Faut-il l'imputer sur la créance ou sur le divi- dende? Le Conseil des Etats propose que le montant obtenu dans une faillite étrangère soit imputé sur le dividende. Nous proposions, pour favoriser celui qui avait eu l'initiative de poursuivre ce débiteur à l'étranger, d'imputer ce montant sur la créance. Nous avons changé d'avis, à la suite d'une expertise qui a relevé un certain nombre de difficultés et de contradictions dans notre proposition par rapport à la ten- dance actuelle dans le droit de la poursuite, aussi bien en Suisse qu'à l'étranger.
Angenommen - Adopté
Art. 169 Antrag der Kommission Randtitel Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht, wenn die Parteien schriftlich die Anwendung dieses Kapitels ausge- schlossen und die ausschliessliche Anwendung der kanto- nalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit ver- einbart haben.
Art. 169 Proposition de la commission Titre marginal Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 1bis
Les dispositions du présent chapitre ne s'appliquent pas lorsque les parties ont exclu par écrit son application et qu'elles sont convenues d'appliquer exclusivement les règles de la procédure cantonale en matière d'arbitrage.
Angenommen - Adopté
Art. 170 Abs. 2 Antrag der Kommission ... fahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache ...
Art. 170 al. 2 Proposition de la commission
.... d'un litige visé par la convention d'arbitrage ou sa capa- cité d'être partie à un arbitrage.
Angenommen - Adopté
Art. 171 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 171 Proposition de la commission Al. 1 Quant à la forme, la convention d'arbitrage .... Al. 2 Quant au fond, la convention d'arbitrage est valable, si elle répond
Angenommen - Adopté
Art. 171a Antrag der Kommission Randtitel
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 Streichen
Art. 171a Proposition de la commission Titre marginal Ilibis. Constitution du tribunal arbitral Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 4 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 171b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 171b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 171c Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. c .... Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 171c Proposition de la commission Al. 1 let. c .... doutes légitimes sur son indépendance.
Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: In Artikel 171 Buchstabe c geht es bei der Frage der Ablehnung eines Schiedsrichters um zwei spezielle Umstände. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt wer- den - so haben wir beschlossen -, wenn Umstände vorlie- gen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unpartei- lichkeit oder Unabhängigkeit geben.
Der Ständerat hat diesen Buchstaben gestrichen, also beide
. auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsver-
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1071
Kriterien Unparteilichkeit und Unabhängigkeit weggestri- chen. In der Begründung weist er auf das besondere Ver- hältnis zwischen der Prozesspartei und dem Schiedsrichter hin. Natürlich ist es so, dass in Schiedsgerichtsfällen in der Regel jede Partei einen Schiedsrichter wählt oder bezeich- net, zu dem sie in einer gewissen Beziehung steht. Trotzdem möchte die nationalrätliche Kommission diese Vorsichts- klausel im Gesetz belassen, mindestens jedoch am Erforder- nis der Unabhängigkeit festhalten. Das Erfordernis der Unabhängigkeit entspricht auch den Kriterien, die in den für internationale Schiedsverfahren geläufigen Verfahrensord- nungen verwendet werden. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen aufgrund des neuen Textes nur teilweise Zustim- mung und, mit Bezug auf das Erfordernis der Unabhängig- keit des Schiedsrichters, Festhalten.
M. Couchepin, rapporteur: A l'article 171, alinéa 1, lettre c, il s'agit d'une divergence matérielle. Le Conseil national a introduit à la lettre c un motif de récusation lors de doutes justifiés relatifs à l'impartialité ou à l'indépendance d'un juge-arbitre. Le Conseil des Etats a supprimé ce motif de récusation en pensant qu'il y a toujours une certaine relation entre un juge-arbitre et la partie qui l'a nommé. Nous sommes conscients de cela mais nous pensons, cependant, qu'il y a des limites à cette relation. Dès lors, nous vous proposons de vous en tenir à la version du Conseil national avec la suppression du mot «indépendant» pour tenir compte de l'objection soulevée par le Conseil des Etats.
Angenommen - Adopté
Art. 173 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Eisenring, Blunschy, Fischer-Hägglingen, Martignoni) Festhalten
Art. 173 al. 2 Proposition de la commission Majorité® Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Eisenring, Blunschy, Fischer-Hägglingen, Martignoni) Maintenir
Eisenring, Sprecher der Minderheit: Es handelt sich hier um keine weltbewegende Angelegenheit, insbesondere auch nicht in Würdigung der Darlegungen von Herrn Dr. Widmer anlässlich der Kommissionssitzung, in der er erklärte, der Beschluss des Nationalrates - an dem ich festzuhalten beabsichtige - weiche eigentlich nicht vom Antrag des Bun- desrates ab. Ich gehe in dieser Annahme allerdings nicht so weit.
Grundsätzlich vertrete ich den Standpunkt, dass sich das Schiedsgerichtsverfahren in unserem Lande möglichst frei entfalten und entwickeln können soll. In den Schiedsgerich- ten sitzen nun aber keine Minderjährigen, sondern in der Regel ausgewachsene Menschen mit einem weitgezogenen Horizont. Ich bin daher nicht der Meinung des Ständerates und des Bundesrates, dass, wenn das Verfahren nicht klappt oder kein Verfahren vorgesehen ist, kurzerhand auf das kantonale Recht umgestellt werden soll. Es entspricht dies in keiner Weise den Anforderungen, die man an internatio- nale Schiedsgerichtsverfahren stellt. Denn nach dem Antrag des Bundesrates und des Ständerats besteht u. a. die Gefahr, dass allenfalls sogar Konkordatsrecht geltend gemacht werden könnte. Von juristischer Seite wird bemerkt, dass selbst die Bundeszivilprozessordnung plötz- lich eine Rolle spielen würde wie auch die kantonalen Pro- zessordnungen. Ich glaube, darauf kann man namentlich internationale Schiedsgerichte nicht einfach abschieben, insbesondere da solche Verhandlungen sehr oft in Spra- chen geführt werden, die nicht unsere Landessprachen
sind, und von den anzurufenden kantonalen Erlassen gar keine Uebersetzungen zur Verfügung stehen.
Ich bin daher nicht der Meinung, dass einfach automatisch und zwingend subsidiär auf das kantonale Recht verwiesen werden soll. Unsere nationalratliche Kommission war gut beraten, als sie festlegte, das Schiedsgericht solle das Ver- fahren direkt regeln oder dann erst in Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Damit ist die Liberalität in der Anwendung dieser Klausel gewährleistet.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zuzustim- men. Das heisst: Bestätigen Sie Ihren bisherigen Entscheid.
Weber-Arbon: Zu dieser Differenz, eigentlich der einzigen, die wir zum Ständerat haben, gebe ich im Namen unserer Fraktion eine kurze Erklärung ab. Sie haben vorhin von Herrn Kollega Eisenring die Unterschiede der beiden Vor- schläge präsentiert bekommen. Wir stimmen der Kommis- sionsminderheit zu, und zwar weil sie die flexiblere Lösung vorschlägt. Es geht hier um die Frage: Was für eine Verfah- rensordnung soll gelten?
Erster Grundsatz: Autonomie der Parteien, sie bestimmen die Hausordnung selber.
Zweiter Grundsatz: Wenn sie das nicht tun, soll das Schieds- gericht diese Aufgabe übernehmen.
Die dritte Regel: Wenn auch das nicht zum Tragen kommt, gilt nach der Version von Bundesrat und Ständerat das Verfahrensrecht des Kantons, in welchem das Schiedsge- richt seinen Sitz hat.
Die Nationalratskommissionsminderheit will vermeiden, dass ein internationales Schiedsgericht plötzlich mit einer kantonalen Prozessordnung konfrontiert wird, womöglich noch in einer fremden Sprache. Deshalb ist nach unserer Auffassung die flexiblere Version des Nationalrates und damit der Kommissionsminderheit vorzuziehen.
Die SP-Fraktionsmitglieder haben in der Kommission der Fassung des Ständerates zugestimmt, nicht weil sie die bessere wäre, sondern weil wir deswegen nicht eine Diffe- renz zum Ständerat provozieren wollten. Aber nachdem nun schon ein Minderheitsantrag gestellt worden ist, der den nationalrätlichen Text wieder aufnimmt, sind wir heute der Meinung, dass diesem zugestimmt werden sollte.
Iten, Berichterstatter: Sie haben die Ausführungen zur Begründung des Minderheitsantrages Eisenring von Herrn Eisenring gehört sowie von Herrn Weber-Arbon vernom- men, welches die Ueberlegungen waren, die die Kommis- sion bewogen haben, hier dem Ständerat zuzustimmen. Beide Redner haben auch die Gründe dargelegt - unseres Erachtens erschöpfend -, die für den Minderheitsantrag sprechen. Es ist natürlich für die Kommissionssprecher wenig sinnvoll, Ihnen nun Gründe darzulegen, die für die Kommissionsmehrheit sprechen. Wir haben ja bei der ersten Beratung im Nationalrat auch gemäss Antrag Minderheit Beschluss gefasst. Wenn Sie im Protokoll der Kommission bei der Differenzbereinigung nachsehen, stellen Sie fest, dass tatsächlich - wie das Herr Weber-Arbon gesagt hat - der Wille der Kommission massgebend war, bei diesem Thema nicht noch eine Differenz bestehen zu lassen und deshalb dem Ständerat zuzustimmen.
Aus diesem Grund habe ich Ihnen im Namen der Kommis- sionsmehrheit zu beantragen, dem neuen Antrag der Kom- mission zuzustimmen.
M. Couchepin, rapporteur: Nous vous proposons de soute- nir la majorité de la commission et d'éviter ainsi de créer une divergence sur un point de détail avec le Conseil des Etats. Outre cet argument pratique, il y en a deux autres. Le premier, c'est que la solution que nous préconisons permet tout ce que veut la minorité et elle prévoit le cas d'éventua- lité où le tribunal arbitral ne fait rien, auquel cas c'est le droit cantonal qui s'applique. Ce droit cantonal n'est pas différent puisque la plupart des cantons ont adhéré au concordat intercantonal sur l'arbitrage; c'est précisément le concordat qui a été conçu dans l'esprit, il a vingt ans, de favoriser les
Droit international privé. Loi
1072
N
21 septembre 1987
arbitrages internationaux. C'est donc un concordat qui n'est pas seulement destiné à l'usage interne des cantons mais qui a aussi son utilité pour des arbitrages internationaux. Nous vous demandons donc de ne pas créer cette diver- gence et de vous rallier à la majorité.
Bundesrätin Kopp: Die beiden Kommissionssprecher haben Ihnen die Ausgangslage geschildert. Ich empfehle Ihnen im Namen des Bundesrates, der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
49 Stimmen 53 Stimmen
Art. 173a, 173b, 173c und 177 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 173a, 173b, 173c et 177 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 177a Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... entscheidet. Sein Entscheid ist endgültig. Die Kantone
Art. 177a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... qui statue définitivement. Les cantons ....
Angenommen - Adopté
Art. 178 Abs. 1 Antrag der Kommission ... die Anfechtung der Schiedsentscheide
Art. 178 al. 1 Proposition de la commission .... contre les sentences du tribunal arbitral; elles peuvent
Angenommen - Adopté
Art. 179 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 182 Antrag der Kommission Ziff. 1 Art. 49 Abs. 2 ... nach Artikel 177a Absatz 2 des Bundesgesetzes . Ent-
scheid eines kantonalen Gerichts.
Ergänzungsantrag Iten
Art. 48 Anfechtbare Entscheide
a. Endentscheide
1bis. Ausgenommen ist ein nach Artikel 177a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom .... über das internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.
Art. 49
b. Zwischenentscheide über die Zuständigkeit
1bis. Ausgenommen ist ein nach Artikel 177a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom .... über das internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid. Art. 50 c. andere Zwischenentscheide
1bis. Ausgenommen ist ein nach Artikel 177a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom .... über das internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid. Art. 68 Beschwerdefälle
1bis. Ausgenommen ist ein nach Artikel 177a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom .... über das internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.
Art. 182 Proposition de la commission Ch. 1 art. 49 al. 2
de l'article 177a, 2e alinea, de la loi .... sur le droit interna- ...
tional privé. (Biffer le reste de la phrase)
Proposition complémentaire Iten
Art. 48 Cas de recours
a. Décisions finales
1bis. Est exclue du recours la décision cantonale rendue en vertu de l'article 177a, alinéa 2, de la loi fédérale du .... sur le droit international privé.
Art. 49
b. Décisions incidentes quant à la compétence
1bis. Est exclue du recours la décision cantonale rendue en vertu de l'article 177a, alinéa 2, de la loi fédérale du .... sur le droit international privé. Art. 50
c. Autres décisions incidentes
1bis. Est exclue du recours la décision cantonale rendue en vertu de l'article 177a, alinéa 2, de la loi fédérale du .... sur le droit international privé.
Art. 68 Cas de recours
1bis. Est exclue du recours la décision cantonale rendue en vertu de l'article 177a, alinéa 2, de la loi fédérale du .... sur le droit international privé.
Iten, Berichterstatter: Sie haben zu Artikel 182 verschiedene Ergänzungsanträge zur Fahne bekommen, weil wir diese Anträge noch nicht in der Kommission diskutiert haben. Selbstverständlich entsprechen diese Anträge dem Sinne nach dem Willen der Kommission. Formell kann ich zwar nur persönlich zu diesen Anträgen Stellung nehmen, ich gehe aber davon aus, dass sie der Meinung der Kommission entsprechen.
Warum diese Zusatzanträge? Durch die Aenderung von Artikel 177 Absatz 3 haben wir drei Arten von Entscheiden, die nun beschwerdefähig sein werden, nämlich den Endent- scheid gemäss OG 48 oder den Vorentscheid über die Zuständigkeit gemäss OG 49 und den Vorentscheid über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gemäss OG 50. In Artikel 177a Absatz 2 haben Sie nun eine Aenderung vorgenommen, wonach jetzt eine kantonale Beschwerdein- stanz möglich ist; damit ist aber sicher gemeint, dass diese kantonale Beschwerdeinstanz ebenfalls als letzte Instanz urteilen soll. Ein Rekurs an das Bundesgericht soll in diesen Fällen nicht mehr möglich sein. Da wir drei Arten von beschwerdefähigen Entscheiden haben und andererseits das OG die zivilrechtlichen Beschwerdemöglichkeiten wei- terhin erschöpfend regeln soll, muss der erwähnte Vorbe- halt an vier Stellen des Organisationsgesetzes eingefügt werden. Keine Ergänzung ist nötig bei der staatsrechtlichen Beschwerde, bei OG 84. Einerseits ist die internationale Schiedsgerichtsbeschwerde ohnehin eine Willkürbe- schwerde, anderseits würde es aus verfassungsrechtlichen Gründen Bedenken erwecken, hier eine staatsrechtliche Beschwerde ausschliessen zu wollen.
Ich bitte Sie deshalb, den Ergänzungsanträgen zu Arti- kel 182 zuzustimmen.
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Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung
M. Couchepin, rapporteur: Les propositions de M. Iten sont soutenues par la commission. Elles sont la conséquence de la modification intervenue à l'article 177a relative aux possi- bilités de recours. Elles n'apportent rien de nouveau dès l'instant ou l'on admet la modification de l'article 177a. J'ajouterai encore qu'au sujet de l'article 178, alinéa 1, nous avons créé une divergence avec le Conseil des Etats pour éclaircir un élément de cet article. Se réfère-t-on là à toutes les sentences ou seulement à la sentence arbitrale finale ? Se réfère-t-on aussi aux sentences qui sont rendues en cours de procédure? Ce point doit être éclairci.
Le président: La proposition de M. Iten correspond donc à l'avis de la commission. Le Conseil fédéral partage cet avis. Dès lors, cette proposition n'étant pas combattue, nous pouvons considérer qu'elle est admise. Nous sommes arrivés au bout de l'examen de ces divergences. L'objet retourne au Conseil des Etats.
Angenommen gemäss Antrag Iten Adopté selon la proposition Iten
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
86.042
Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung Loi federale sur la surveillance des institutions d'assurance. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 27. August 1986 (BBI III, 121) Message et projet de loi du 27 août 1986 (FF III, 117)
Beschluss des Ständerates vom 4. März 1987 Décision du Conseil des Etats du 4 mars 1987
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Bonny, Berichterstatter: Nachdem der Ständerat in der Märzsession 1987 die Gesetzesvorlage ohne Aenderung mit 29 Stimmen einstimmig verabschiedet hat, beantragt Ihnen unsere Kommission mit 15 zu 0 Stimmen ebenfalls ohne Aenderung ein gleiches zu tun. Damit ziehen wir die letzte Konsequenz eines Auftrages, den das Parlament im Dezem- ber 1983 dem Bundesrat erteilt hat. Damals wurden zwei identische Motionen der Herren Ständerat Kündig und Nationalrat Muheim-Luzern erheblich erklärt. Es ist wohl kein Zufall, dass beide Motionäre Kommissionspräsidenten der grossen Gesetzesvorlage über die zweite Säule waren. Die Motionen verlangten, dass Personalvorsorgeeinrichtun- gen mehrerer privater Arbeitgeber von der Versicherungs- aufsicht zu befreien seien, sofern sie der Aufsicht nach BVG - dem Gesetz der zweiten Säule - unterliegen. Die entspre- chende Vorlage steht hier zur Behandlung.
Gesetzgebung - die zentrale Funktion unseres Parlamentes - besteht nicht nur darin, dass man neue Gesetze erlässt oder Gesetze abändert, sondern auch darin, dass man bestehende Gesetze aufeinander abstimmt und vor allem auch den Vollzug für das Volk und die Betroffenen sinnvoll und vernünftig gestaltet. Es scheint mir, dass dieser Aspekt in der heutigen Zeit, wo man zu Recht auch von Seite des Bundesrates her ab und zu über eine Vollzugskrise spricht, besondere Bedeutung hat. Gerade nur diese beiden letzte- ren qualitativen Kriterien, Gesetzeskoordination und ver-
nünftiger Vollzug, insbesondere die Vermeidung von Dop- pelspurigkeiten zwischen zwei Gesetzen, stehen bei dieser Vorlage im Vordergrund.
Gemäss Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung unterste- hen Privatunternehmen im Bereich des Versicherungswe- sens der Aufsicht des Bundes. Gestützt darauf wurde bereits 1885 das Bundesgesetz über die Versicherungsaufsicht erlassen, das 1978 völlig revidiert wurde. Die heutige Vor- lage führt nun zu einigen kleinen Aenderungen an diesem Gesetz.
Es sei daran erinnert, dass die Versicherungsaufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen ausgeübt wird, während die Aufsicht bei der zweiten Säule dem Bun- desamt für Sozialversicherung obliegt. Probleme mussten sich zwangsläufig ergeben, als im Laufe der letzten Jahr- zehnte verschiedene Institutionen der Sozialversicherung geschaffen wurden, die durch das öffentliche Recht und nicht - wie bei der Privatversicherung - durch das private Recht geregelt werden. Diese Institutionen des öffentlichen Rechtes unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht.
Die heute zu regelnde Materie betrifft das Gebiet der zweiten Säule. Als 1982 das BVG geschaffen wurde, sah man ein besonderes dezentralisiertes Aufsichtssystem vor, das nicht nur einer grossen Zahl von Pensionskassen, sondern auch der paritätischen Mitverwaltung der Versicherten Rechnung trägt, die damit im Sinne einer primären Aufsicht funktionie- ren können.
Hinsichtlich der Abgrenzung vom VAG (Bundesgesetz über die Versicherungsaufsicht) macht es sich das BVG vielleicht etwas zu einfach, indem es aussagt: «Die Gesetzgebung über die Versicherungsaufsicht bleibt vorbehalten.» Damit werden Abgrenzungen nötig, denn im Ernst lässt sich eine Doppelaufsicht sowohl nach dem einen wie auch nach dem anderen Gesetz nicht vertreten, und genau diese Doppel- spurigkeit würde nach Ablauf der Anpassungsfrist eintreten, spätestens ab 1989.
Nach geltendem Recht sind die Pensionskassen der öffentli- chen Hand von der Aufsicht des Bundesamtes für Privatver- sicherungswesen ausgenommen und nur der BVG-Aufsicht unterstellt; bei den privaten Arbeitgebern dagegen sind es nur Pensionskassen des einzelnen Arbeitgebers, also die Firmenpensionskassen, sowie die Pensionskassen mehrerer privater Arbeitgeber, die wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind, das gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera c des VAG. Damit werden in erster Linie Lösungen im Rahmen einer Holding anvisiert. Diese haben in diesem Sinne keine Probleme. Es ist klar, dass eine solche Lösung zuwenig durchdacht ist.
Sie bedeutet nämlich eine Diskriminierung der Pensionskas- sen und Vorsorgeeinrichtungen von Berufsverbänden und ähnlichen Institutionen, obschon diese in der Regel das kleinere Risiko darstellen als ein Einzelrisiko beispielsweise eines Einzelunternehmens. Diskriminierend ist die geltende Regelung auch für die kleinen und mittleren Betriebe, die ihre zweite Säule vielfach im Rahmen von Verbandspen- sionskassen regeln. Es darf hier einmal mehr daran erinnert werden, dass nach wie vor - auch nach der letzten Betriebs- zählung - deutlich über 98 Prozent der Betriebe in der Schweiz Klein- und Mittelbetriebe sind. Diese sind zwar in ihren Branchen wohl ideell, aber, wenn man das geltende Recht prüft, nicht wirtschaftlich und finanziell untereinander verbunden. Solche Kassen bleiben somit sowohl der Versi- cherungsaufsicht als auch der BVG-, der Zweite-Säulen- Aufsicht, unterstellt.
Das Kernstück der Vorlage ist der neue Artikel 4 Absatz 1 Litera cbis. Danach werden von der Versicherungsaufsicht, also der Aufsicht des Bundesamtes für Privatversicherungs- wesen, ebenfalls ausgenommen: die Personaleinrichtungen von beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden oder ähnlichen Institutionen, wenn diese die Versicherung nur als Nebenaufgabe betreiben und - also kumulative Bedingung - allein ihr Personal, ihre Verbandsmitglieder sowie deren Arbeitnehmer versichern.
Wir haben in der Kommission intensiv über diese Vorlage diskutiert. Ich möchte im folgenden auf einige Resultate
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.09.1987 - 14:30
Date
Data
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1064-1073
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20 015 689
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