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Interpellation Arnold
fédérale qui s'oubliait elle-même. Mais l'Assemblée fédérale ne peut pas s'oublier au mépris des termes de la constitu- tion. Je souhaite donc que l'on réexamine avec soin la base constitutionnelle et légale de l'ordonnance de 1979. Après tout, Monsieur le Conseiller fédéral, dans cette ordonnance de 1979, on prévoit des limitations substantielles aux droits fondamentaux et on imagine même que ce sont des officiers de l'armée qui les décrèteront. Il faudrait, pour une telle compétence, que la base légale en soit mieux établie. Plus généralement, dans les rapports entre le Conseil fédéral et l'Assemblée fédérale, je désire que l'on examine sérieuse- ment, eu égard aux responsabilités politiques, si la loi de 1907-1949 ne devrait pas être revue. Voilà la suggestion que j'adresse au représentant du Conseil fédéral.
Frau Meier Josi: Ich teile die Sorgen von Herrn Muheim. Die Problematik liegt ja darin, dass die Armee grundsätzlich einen Kampfauftrag hat und dass Polizeieinsätze für die Armee atypisch sind. Die Notwendigkeit der Ueberprüfung ergibt sich aber vor allem auch daraus, dass der Weg über eine Ausweitung der Bundespolizei - jedenfalls gegenwärtig - verbaut ist und dass die Idee einer interkantonalen Polizei gescheitert ist.
Nun hat sich für mich aus dem Votum des Kommissionsprä- sidenten - gerade weil der Ordnungseinsatz nicht unbe- denklich ist - ein Problem ergeben. Die Kommission will es dem Bundesrat überlassen, ob er diese Einsätze in einer Verordnung oder in einem Gesetz regeln wolle. Da möchte ich eine Warnung aussprechen. Obwohl ich der Erledigung des Geschäfts zustimmen werde, bin ich nicht damit einver- standen, dass wir diesen Entscheid dem Bundesrat überlas- sen. Es geht um zu wichtige Fragen, als dass wir uns da dispensieren könnten. Nachdem nur ein Postulat überwie- sen werden soll, kann ich von einem formellen Widerstand absehen, ich bin aber froh, dass auch Kollege Aubert noch eine Ueberprüfung gewisser Gesetzesgrundlagen gefordert hat. Das bestärkt mich in meiner Auffassung, dass das letzte Wort über Verordnung oder Gesetz bei uns liegen muss - nicht beim Bundesrat. Bei einer Verordnung wäre uns der Entscheid in der Zukunft weitgehend entzogen.
Weber, Berichterstatter: Als Kommissionspräsident habe ich versucht, die Stimmung und die Haltung der Kommis- sion in meinem Votum wiederzugeben, und glaubte, das gesagt zu haben, was mit dem Resultat von 9 Stimmen zu 1 gemeint war. Darf ich hier wenigstens noch beifügen, dass es sich bei dieser einen ablehnenden Stimme um die meine handelte. Ich glaube, dass die Form der Motion hier besser und richtiger gewesen wäre, habe aber auf einen Minder- heitsantrag verzichtet, weil ich hier im Rat überhaupt keine Chance zu haben glaubte. Ich hoffe darauf, dass der Bun- desrat verstanden hat, was mit der parlamentarischen Initia- tive und mit der Motion eigentlich gemeint war, und dass er auf die Sorgen eingeht, die in der Diskussion zum Ausdruck gebracht worden sind.
Bundesrat Koller: Wir sind uns alle einig, dass es sich bei Ordnungsdiensteinsätzen der Armee um sehr sensible Bereiche staatlicher Tätigkeit handelt. Unbestritten ist wohl auch, dass der Ordnungsdienst für unsere Armee gegen- über ihrem Primärauftrag - Kampf und Verteidigung, wie Frau Meier richtig sagte - eine sekundäre Aufgabe bleiben muss. Aber er ist nicht nur sekundär, sondern es ist ein subsidiärer Auftrag für unsere Armee, da Ordnungsdienst- einsätze wirklich nur als ultima ratio in Frage kommen, nämlich dann, wenn die zivilen Polizeikräfte allein Ruhe und Ordnung nicht mehr sicherstellen können. Das wollte ich vorausschicken. Der Bundesrat anerkennt durchaus, dass die rechtlichen Vorschriften betreffend den Einsatz der Armee im Ordnungsdienst heute nicht mehr voll zu befriedi- gen vermögen. Der Begriff des Ordnungsdienstes sollte insofern neu definiert werden, als darunter beispielsweise auch die Truppeneinsätze zum Schutz von internationalen Konferenzen in unserm Land - wie wir sie in Genf mehrere Male hatten - subsumiert werden könnten. Wenn wir den
Begriff aber derart ausdehnen, werden wir auch ganz einge- hend zu prüfen haben, ob die doch sehr weitgehenden Rechtsfolgen (Artikel 200 und 201 der Militärorganisation), die an den Begriff des aktiven Dienstes geknüpft sind - der Ordnungsdienst ist ja nach der geltenden Regelung ein Unterfall des aktiven Dienstes -, nicht zu weit gehen. Die Stichworte Requisition, Unbrauchbarmachung, Militarisie- rung, Kriegsbetrieb der staatlichen und konzessionierten Verkehrsunternehmungen zeigen, wie weit diese Rechtsfol- gen gehen. Wir sind gerne bereit, die neuen Bedrohungsfor- men anlässlich dieser Revision besser zu berücksichtigen. Gemeint sind vor allem die Formen sogenannter verdeckter oder indirekter Kriegsführung, also Terroreinsätze, Geisel- nahmen usw.
Der Bundesrat ist auch bereit, die von Herrn Ständerat Aubert aufgeworfenen Fragen der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen, aber auch zwischen Bundesrat und Bundesversammlung neu zu überprüfen.
Der Bundesrat möchte sich zurzeit aber in bezug auf die Form der Revision noch nicht binden, weil es hier einerseits um sehr delikate Fragen geht und andererseits doch noch sehr viele Unsicherheiten bestehen, wie sie vor allem Herr Ständerat Muheim in seinem Votum aufgeführt hat. Deshalb möchten wir uns in bezug auf die Erlassform heute noch nicht festlegen, sichern Ihnen aber zu, dass wir den ganzen Problemkreis genau prüfen und Ihnen zu gegebener Zeit dann die nötigen Anträge unterbreiten werden.
Insofern bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission Folge geben, die Motion des Nationalrates in ein Postulat umzuwandeln.
Präsident: Die Kommission beantragt, die Motion des Natio- nalrates in ein Postulat umzuwandeln und es zu überweisen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.804
Interpellation Arnold Verkehrsunfälle von Wehrmännern Accidents de la route des militaires rentrant du service
Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1986 Beim Einrücken von Wehrmännern mit Privatfahrzeugen nach dem Sonntagsurlaub ereignen sich immer wieder Strassenverkehrsunfälle. Offenbar ist aus verschiedenen Gründen das Unfallrisiko auf solchen Fahrten erhöht. Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beant- worten:
Wie zahlreich war in den letzten Jahren diese Art von Unfällen mit Verletzten oder mit tödlichem Ausgang?
Ist die Militärversicherung leistungspflichtig, sowohl wenn der verletzte Wehrmann das Fahrzeug selber führte, als auch wenn er im Privatfahrzeug eines Dritten mitfuhr? 3. Wie lauten die Vorschriften und Weisungen über das Einrücken mit Privatfahrzeugen nach dem Urlaub?
Wäre es denkbar, dass in Zukunft vermehrt von der Truppe Bahn- oder Bustransporte zum Einrücken nach dem Urlaub ab bestimmten Sammelbahnhöfen organisiert, even- tuell kommandiert würden?
Texte de l'interpellation du 18 décembre 1986
Lorsque des militaires rentrent du service au volant de leur propre voiture après la permission de fin de semaine, il y en a souvent qui sont victimes d'accidents de la route. Il semble que le risque d'accidents dans de telles circonstances aug- mente pour des raisons diverses.
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Interpellation Arnold
Je prie le Conseil fédéral de répondre à ce sujet aux ques- tions suivantes:
Quel a été, au cours des dernières années, le nombre d'accidents qui se sont produits dans de telles circons- tances et qui ont fait des victimes, morts ou blessés?
L'assurance militaire est-elle tenue de verser des presta- tions aussi bien quand le militaire victime d'un accident conduisait lui-même le véhicule que s'il était passager dans la voiture particulière d'un tiers?
Quelles sont les prescriptions et instructions sur l'utilisa- tion de voitures particulières lors de la rentrée du service après une permission ?
Serait-il possible à l'avenir d'organiser davantage de transports par train ou par autobus, au départ de certaines gares, et d'en rendre l'utilisation obligatoire pour les mili- taires qui rentrent en service après leur permission de fin de semaine?
Arnold: Bei meiner Interpellation geht es nicht um Verkehrs- unfälle von Wehrmännern mit Armeefahrzeugen während des Dienstbetriebs, wie bei der nachfolgenden Petition, son- dern um Strassenverkehrsunfälle nach dem üblichen Sonn- tagsurlaub auf dem Weg von zu Hause zum Dienstort oder zu einem Sammelplatz in der Nähe des Dienstortes. Auf diesen Fahrten wird das Privatfahrzeug entweder vom Wehr- mann selber oder einem Angehörigen oder Bekannten, nicht selten von seiner Ehefrau oder seiner Freundin, gelenkt. Diese Zivilperson nimmt dann in der Regel das Auto wieder mit nach Hause zurück.
Ich muss Ihnen nicht ausführlich schildern, dass sich der Wehrmann auf dieser Fahrt am Abend nach dem Sonntags- urlaub meistens in einer besonderen Verfassung befindet, die das Unfallrisiko wesentlich erhöhen kann. Der eine Wehrmann hat ein fröhliches Wochenende hinter sich und befindet sich beim Einrücken noch in Hochstimmung. Der andere rückt widerwillig und mit schlechter Laune wieder ein und trennt sich nur ungern von seinen Lieben. Beide haben in der Regel etwas gemeinsam, was das Unfallrisiko zusätzlich erhöht: Sie bleiben bis zum letzten Moment zu Hause, wollen aber doch nicht zu spät einrücken und schla- gen dann ein entsprechendes Tempo auf der Strasse an. Sie alle haben das schon oft selber erlebt oder bei nahen Bekannten beobachtet. Ich verschweige nicht, dass ein kon- kreter Verkehrsunfall, der sich vor mehreren Monaten ereig- nete, den unmittelbaren Anstoss zu meiner Interpellation gab. Zwei junge Urner Wehrmänner verloren damals beim Einrücken am Sonntagabend ihr Leben. Ich verschweige auch nicht, dass mich nach diesem Unfall Mütter und junge Ehefrauen ansprachen und bekannten, sie hätten jedes Mal Angst, wenn ihre Männer oder Söhne am Abend nach dem Urlaub zu später Stunde noch mit dem Auto losfahren.
Ich frage in meiner Interpellation, wie häufig solche Ver- kehrsunfälle nach dem Urlaub vorkommen und wie der Versicherungsschutz auf solchen Fahrten für den Wehr- mann und seine zivilen Begleiter geregelt seien. Mein Haupt- anliegen besteht aber darin, die Zahl solcher gefährlichen Fahrten zu vermindern und damit Wehrmänner und Ange- hörige vor Unglück zu bewahren. Ich denke, wie Sie der Interpellation entnehmen können, an Sammeltransporte ab bestimmten Knotenpunkten.
Wenn z. B. eine militärische Einheit aus dem Waadtland oder aus Genf im Goms im Oberwallis Dienst leistet, ist es doch zumutbar, dass die Wehrmänner am Sonntagabend schon in Brig oder sogar in Lausanne besammelt werden. Oder eine WK-Truppe von mehrheitlich Zürcher Wehrmän- nern, die am Urlaubs-Sonntagabend z. B. um Mitternacht in Disentis in der Unterkunft sein muss, könnte in Chur oder Sargans oder sogar im Zürcher Hauptbahnhof besammelt werden. Vor der Entlassung in den Urlaub am Samstag wären die Wehrmänner über solche Sammeltransporte per Bahn zu orientieren. Ich werfe die Frage auf, ob in bestimm- ten Fällen die Besammlung zum gemeinsamen Transport nicht kommandiert, also verbindlich angeordnet, werden könnte.
Wie für andere Sonderaufgaben - Sie sehen, ich kenne den Dienstbetrieb auch ein wenig - müsste in jeder Einheit ein Offizier damit beauftragt werden, zusammen mit den Bahn- unternehmungen das Nötige zu organisieren. Ausnahmen wären zu melden und vorzubehalten.
Es ist mir bekannt, dass schon andere Parlamentarier vor mir dieses Problem aufgegriffen haben. Man hat ihnen damals geantwortet, die persönliche Freiheit, die freie Benützung des eigenen Autos dürfte nicht unnötig einge- schränkt werden. Diese Antwort könnte ich nicht gelten lassen, heute schon gar nicht mehr. Im Militärdienst muss die persönliche Bewegungsfreiheit zwangsläufig in ver- schiedener Hinsicht wesentlich eingeschränkt werden. Gerade die Benutzung des eigenen Autos ist während des Militärdienstes in der Regel vollständig ausgeschlossen. Ich habe noch nie gehört, dass damit ein Grundrecht verletzt worden wäre.
Bei meinem Vorstoss geht es erst in zweiter Linie um die schützenswerten Anliegen des umweltschonenden und energiesparenden Verkehrs, beides Anliegen, für die der Bund selber und die Armee auch eintreten dürfen. Für mich steht im Vordergrund der Schutz von Menschenleben und die Beseitigung von erkannten Gefahren, denen sich der Wehrmann bei der Erüllung der Wehrpflicht immer wieder gewollt oder ungewollt aussetzt.
Bundesrat Koller: Ich darf zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zur Frage nach der Zahl der Unfälle mit Privatfahrzeugen im Urlaub: Die Zahlen der Verkehrsunfälle von Angehörigen der Armee mit Privatfahrzeugen im Urlaub schwanken stark. In den letzten Jahren mussten folgende Unfälle registriert werden: 1980 vier tödlich Verunfallte, 1981 sieben, 1982 fünf, 1983 acht, 1984 kein tödlich Verunfallter, 1985 sechs, 1986 fünf tödlich Verunfallte. Aehnliche Schwankungen gibt es auch in bezug auf die Schwerverletzten. Ueber leichte Verletzungen gibt es keine Angaben, da hiefür keine Melde- pflicht besteht.
Zur Frage, nach dem Militärversicherungsschutz im Urlaub: Im allgemeinen Urlaub, beispielsweise im Sonntags- urlaub, haftet die Militärversicherung für alle gesundheitli- chen Schäden der Angehörigen der Armee, die nicht mit einer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Im persön- lichen Urlaub sind die Angehörigen der Armee dagegen nur während der direkten Reise an den Urlaubsort und der direkten Rückreise zur Truppe militärversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beurlaubten ein Privatfahrzeug selber lenken oder mitfahren.
Zur Frage in bezug auf das Einrücken mit Privatfahrzeu- gen: Artikel 62 der Verordnung über den militärischen Stras- senverkehr gestattet die Verwendung von Privatfahrzeugen zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung. Für ein Verbot der Benützung von Privatfahrzeugen gibt es tatsäch- lich keine Rechtsgrundlage. Es darf aber mit Genugtuung festgestellt werden, dass immer mehr Angehörige der Armee vom Angebot der verbilligten Urlaubsbillette zum Einheitstarif von 5 Franken Gebrauch machen und mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in den Urlaub und zurück zur Truppe fahren. Die Kommandanten nehmen erfreulicher- weise auch Einfluss in dieser Richtung. Trotzdem ereignen sich leider im Urlaub selber immer wieder solche Unfälle mit Privatfahrzeugen.
Zur Frage nach der Organisation von Sammeltransporten von Urlaubsfahrten: Schon heute werden von der Truppe, vor allem wenn diese an einem abgelegenen Ort stationiert ist, nach Möglichkeit für Urlaubsfahrten Sammeltransporte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem privaten Carunternehmen organisiert. Die Truppe hat dabei auf Sam- melbahnhöfen oder an einem zentralen Treffpunkt einzurük- ken. Nicht geregelt werden kann aber, mit welchen Mitteln der einzelne Angehörige der Armee diesen Treffpunkt erreicht, weil - wie gesagt - für ein Verbot von Privatfahrzeu- gen die Rechtsgrundlagen fehlen.
18-S
Pétition Manifeste «Temps de repos»
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Arnold: In der Erwartung, dass Sie initiativen Truppenkom- mandanten einen gewissen Spielraum in dieser Richtung lassen, erkläre ich mich von der Antwort befriedigt.
86.262
Petition «Aktion Ruhezeit». Verbesserung der Ruhezeitkontrolle der Militärfahrer
Pétition Manifeste «Temps de repos». Contrôle de la durée du repos des conducteurs militaires. Amélioration
Frau Meier Josi unterbreitet im Namen der Petitionskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:
Das bestehende Ruhezeit-Reglement soll durch folgende Punkte ergänzt und verbessert werden:
a) Die Ruhezeit ist definiert als effektive Schlafzeit, das heisst, die Zeit, in welcher der Motorfahrer im Schlafsack oder im Bett liegt. (Die Zeit für Essen, Warten, Pausen, Ausgang und Urlaub gilt nicht mehr als Ruhezeit.)
b) Die 8 Stunden Ruhezeit dürfen nur noch auf zwei Blöcke von je 4 Stunden verteilt werden.
c) Fühlt sich der Motorfahrer nicht fahrtüchtig, z.B. aus Unwohlsein oder Krankheit, so hat er das Recht, jeden Fahrauftrag zu verweigern. Jedoch für das Einhalten der Ruhezeit ist der Befehlsgeber verantwortlich, das heisst: Wird trotz Nichteinhaltung der Ruhezeit gefahren, so ist der Befehlsgeber für dieses Vergehen haftbar.
d) Längere Verschiebungen (ausgenommen Einzelfahrten) während der Nacht, die mehr als eine Stunde dauern, sind verboten. Die Nacht ist definiert als die Zeitspanne zwischen 22.00 und 04.00 Uhr.
Zur Begründung machen die Petenten geltend, es könnten im Militär viele tragische Unfälle vermieden werden, wenn wirklich nur ausgeruhte Fahrer ans Steuer sitzen würden. Eine wirkungsvollere Ruhezeitreglementierung soll dazu führen, dass keine weiteren Menschenleben durch Ueber- müdung am Steuer gefährdet werden.
Grundsätzlich müssen Motorfahrzeugführer innerhalb von 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stun- den einhalten. Im normalen Dienstbetrieb kann der Motor- fahrzeugführer diesem Erfordernis ohne weiteres gerecht werden.
Anders liegen die Verhältnisse bei Uebungen und Manö- vern, wo der Motorfahrzeugführer nicht frei über seine Zeit verfügen kann. Deshalb hat das Eidg. Militärdepartement
am 12. März 1986 in einer ergänzenden Weisung festgelegt, dass Motorfahrzeugführern beim Einrücken aus dem allge- meinen Urlaub vor dem ersten Fahreinsatz vier Stunden Schlafenszeit zusammenhängend gewährleistet werden muss.
Die Forderung der Petenten, dass nur noch die effektive Schlafzeit, welche im Schlafsack oder im Bett verbracht wird, als Ruhezeit gelten solle, hält das EMD unrealistisch; sie stehe im Widerspruch mit dem militärischen Dienstbe- trieb. Auf die Zeiten für Essen, Warten, Pausen, Ausgang und Urlaub als Ruhezeit verzichten, hiesse den Ruhezeitge- danken zu weit führen.
Die zweite Forderung der Petition, wonach die acht Stunden Ruhezeit nur noch auf zwei Blöcke von je vier Stunden verteilt werden dürfen, sei im normalen Dienstbetrieb bereits erfüllt (acht Stunden zusammenhängende Ruhezeit inner- halb von 24 Stunden). Bei Uebungen und Manövern werde in der Regel ein Teil der Ruhezeit (vier Stunden) in der Nacht gewährt. Müssten die restlichen 4 Stunden ebenfalls zusam- menhängend gewährt werden, würde das die Durchführung militärischer Uebungen und Manöver weitgehend verun- möglichen, oder es wäre für einen Teil der Motorfahrzeuge eine Doppelbemannung einzuführen.
Auch die dritte Forderung der Petition, wonach der Motor- fahrer, der sich nicht fahrfähig fühlt, das Recht hat, jeden Fahrauftrag zu verweigern, sei im militärischen Recht weit- gehend erfüllt. Denn wer fahrunfähig ist und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, begehe in Verbindung mit Artikel 90 Ziffer 2 SVG ein Vergehen.
Die vierte Forderung der Petition, längere Verschiebungen während der Nacht von Fahrzeugverbänden, die mehr als eine Stunde dauern, seien zu verbieten, ist nach dem EMD militärisch undurchführbar. Jede Armee nützt die Dunkel- heit der Nacht, um grössere Verschiebungen oder Trans- porte durchzuführen.
Der Nationalrat überwies die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme. Er ging davon aus, dass die Anliegen der Petenten u.a. durch die Weisung vom 12. März 1986 über das Einrücken aus dem allgemeinen Urlaub weitgehend erfüllt seien, soweit ihnen nicht die Erfordernisse einer kriegstauglichen Ausbildung im Wege stünden.
Die Petitionskommission des Ständerates war vom Ver- antwortungsbewusstsein der Petenten beeindruckt, die in ihrer militärischen Einheit vom tödlichen Unfall von Kamera- den persönlich betroffen worden sind. Sie gab ihnen Gele- genheit, zu den Ausführungen des EMD Stellung zu neh- men. Die Petenten machten insbesondere auf die Situation des Soldaten aufmerksam, der in der Regel nur theoretisch die Möglichkeit habe, sich den Fahrbefehlen seiner Vorge- setzten zu widersetzen. Sie kamen erneut zum Schluss,
dass die bestehende Definition der Ruhezeit unklar sei, eine zu weite Interpretation erlaube, für die Motorfahrer keine Schlafgelegenheit garantiere und somit für die Erho- lungs- und Ruhebedürfnisse der Fahrzeuglenker unzweck- mässig sei;
die beiden Blöcke von je zwei Stunden Ruhe dem Fahrer keine Schlafgelegenheit biete und es sinnvoller wäre, sie zu einem Block von vier Stunden Ruhe zu vereinigen.
Die Kommission stellt fest, dass das Eidg. Militärdeparte- ment bisher einige Massnahmen getroffen hat, um weitere Unfälle im Militärdienst zu verhindern. Diese Massnahmen haben, trotz einer leichten Zunahme aller Schadensereig- nisse im militärischen Strassenverkehr, im Jahre 1986 zu einer Reduktion der schweren Unfälle um 33 Prozent geführt. Insbesondere haben auch Unfälle infolge Uebermü- dung stark abgenommen. Die günstigen Auswirkungen der Unfallverhütungsaktionen des Eidg. Militärdepartementes zeigen, dass nicht nur der einzelne Fahrer, sondern auch die Befehlsgeber aller Stufen und das Departement Einfluss auf die Verhütung von militärischen Unfällen haben können.
Die Kommission begrüsst diese Anstrengungen und wünscht, dass sie ohne Abstriche weitergeführt werden. Daher sind auch die Anregungen der Petenten an die Unfall- überprüfungsorgane weiterzuleiten.
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Interpellation Arnold Verkehrsunfälle von Wehrmännern Interpellation Arnold Accidents de la route des militaires rentrant du service
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1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.804
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 12.06.1987 - 08:00
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Data
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