N 19 juin 1987
994
Postulat Sager
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 20. Mai 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 20 mai 1987 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
87.343 Postulat Sager Katastrophenhilfekorps. Verselbständigung Corps pour l'aide en cas de catastrophes. Statut autonome
Wortlaut des Postulates vom 16. März 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, die Ueberführung des Frei- willigenkorps für Katastrophenhilfe im Ausland in eine selb- ständige Stiftung «Schweizerisches Katastrophenhilfe- korps» des Bundes und des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), zumindest aber die verstärkte Verselbständigung innerhalb des EDA, zu prüfen und den eidgenössischen Räten baldmöglichst Bericht zu erstatten.
Texte du postulat du 16 mars 1987
Le Conseil fédéral est invité à examiner l'opportunité de transférer le Corps de volontaires pour l'aide en cas de catastrophes à l'étranger à une fondation indépendante «Corps suisse pour l'aide en cas de catastrophe», à créer conjointement par la Confédération et la Croix-rouge suisse (CRS), mais à tout le moins la possibilité de lui donner une plus grande autonomie au sein du DFAE, et de présenter le plus rapidement possible un rapport aux Chambres fédé- rales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aregger, Auer, Basler, Blocher, Bonny, Büh- ler-Tschappina, Bürer-Walenstadt, Camenzind, Cantieni, Cincera, Eggly-Genf, Eisenring, Eng, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hagglingen, Fischer-Sursee, Flubacher, Früh, Geissbühler, Giger, Graf, Hari, Hess, Hofmann, Hösli, Hum- bel, Künzi, Landolt, Loretan, Lüchinger, Martignoni, Müller- Scharnachtal, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Oehler, Ogi, Pfund, Rutishauser, Schny- der-Bern, Schwarz, Spälti, Stucky, Uhlmann, Villiger, Wan- ner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwingli (54)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Auseinandersetzung um Kompetenzfragen zwischen dem Schweizerischen Katastrophenhilfekorps (SKH) und der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und huma- nitäre Hilfe (DEH) im EDA wirft die Frage nach der optimalen Organisationsform für das SKH auf. Die offensichtlich von der DEH befürwortete Variante, das SKH zu integrieren, erscheint als untaugliche Lösung, zumal sich die Aufgaben- bereiche sehr stark unterscheiden.
Das SKH, geschaffen auf Initiative einer Motion Furgler in den frühen siebziger Jahren, ist als rasche - und unbürokra- tische - Eingreiftruppe zur Hilfeleistung bei und nach Kata- strophen verschiedener Art konzipiert. Daher hat man sie bewusst nicht in den Apparat einer einzelnen Direktion eingegliedert und den Chef des SKH dem Bundesrat direkt unterstellt. Die DEH andererseits hat mittel- bis langfristige Aufgaben zu lösen.
Aus den Erfahrungen der ersten 15 Jahren drängt sich eine Konzeptänderung im Sinne einer stärkeren Einbindung des SKH in die Administration in keiner Art und Weise auf - im Gegenteil. Das SKH hat sich gerade wegen seiner hohen Flexibilität einen international hervorragenden Ruf erwor-
ben. Die Art der Arbeit und das zu rekrutierende freiwillige Personal verlangen nach unbürokratischen Lösungen. Des- halb ist zumindest die Verselbständigung innerhalb des EDA zu fördern und nicht die Integration in die DEH anzustreben. 4. Besser noch wäre die Umwandlung des SKH in eine von Bund und Schweizerischem Roten Kreuz (SRK) getragenen Stiftung. Durch die Unabhängigkeit des neuen SKH von der Verwaltung könnte sein Wirkungsfeld erweitert und seine Ausbaufähigkeit sichergestellt werden. Insbesondere würde eine enge Zusammenarbeit mit der LIGA der Rot-Kreuz- Gesellschaften und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) ermöglicht.
Den Opfern von Katastrophen und auch dem Ansehen unseres Landes dient ein reibungslos funktionierendes SKH eher, wenn es selbständig und unabhängig arbeiten kann. Auch der Einsatz des IKRK wird der Schweiz zugerechnet. Daher sind die für die Arbeit des SKH günstigsten Rahmen- bedingungen zu suchen und zu finden. Durch eine Ausglie- derung und Verselbständigung würde dem Bund Verant- wortung abgenommen und der Privatinitiative übertragen, ohne dass die Kontrollmöglichkeiten verloren gingen.
Im Interesse des SKH, der Schweiz und der potentiellen Katastrophenopfer ist die Ausgliederung des Schweizeri- schen Katastrophenhilfekorps aus der Bundesverwaltung zu befürworten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1987
Das 1971 geschaffene Schweizerische Katastrophenhilfe- korps (SKH) ist das operationelle Instrument des Bundes für humanitäre Hilfeleistungen im Ausland.
Mit Bundesratsentscheid vom 27. August 1986 wurde der Delegierte des Bundesrates für Katastrophenhilfe im Aus- land auf seinen Wunsch von seinem früheren Amt als Vizedi- rektor in der DEH und Chef der Abteilung humanitäre Hilfe (umfassend die nichtoperationelle humanitäre Hilfe des Bundes und die Stabssektionen des SKH) entbunden. Das Korps wurde der Direktion für Entwicklungszusammenar- beit und humanitäre Hilfe administrativ angegliedert und sein Leiter dem Departementschef direkt unterstellt. Der damalige Bundesratsentscheid war als Uebergangslösung gedacht und wurde unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gefasst, dass die Lösung bei der Wahl des Nachfolgers von Herrn Blaser überprüft werde.
Wenn heute die Frage gestellt wird, in welcher organisatori- schen Struktur das SKH weiterhin tätig sein soll, so sind folgende Gesichtspunkte wichtig:
Die Soforthilfe, d.h. rascheste Einsätze des SKH nach Erdbeben, Dammbrüchen, usw. mit dem Ziel der Lebensret- tung, der Ueberlebens- und Nothilfemassnahmen, bean- sprucht 5 bis 10 Prozent der vom Korps eingesetzten Finanzmittel. 1984 war kein solcher Einsatz zu verzeichnen, 1985 und 1986 je deren zwei (1985 Italien: Dammbruch Val di Stava, Mexiko: Erdbeben, 1986 Kamerun: Vulkanausbruch, El Salvador: Erdbeben).
Das Schwergewicht der Tätigkeit des SKH liegt bei mittel- fristigen Projekten, bei denen es seine Stärken auch zum Tragen bringen kann: Es ist im Wiederaufbau tätig, baut und betreibt mechanische Werkstätten zum Unterhalt des Fahr- zeugparks von nationalen und internationalen Hilfsorgani- sationen, erstellt Lagerhallen für Nahrungsmittelhilfe, stellt internationalen Organisationen Experten, insbesondere Logistiker, zur Verfügung, baut und betreibt Einrichtungen zugunsten von Flüchtlingen usw.
Diese mittelfristige Tätigkeit findet überwiegend in Län- dern statt, die Hauptempfänger der nichtoperationellen humanitären Hilfe des Bundes sind (z.B. Aethiopien, Sudan) oder zu den Schwerpunktländern der Entwicklungszusam- menarbeit des Bundes zählen (z.B. Mali, Tschad, Madagas- kar, Bangladesch). Partner des SKH sind häufig internatio- nale Organisationen, die Hauptpartner der nichtoperationel- len humanitären Hilfe des Bundes sind (UNHCR, WEP, UNDRO). Berührungsflächen zwischen der SKH-Tätigkeit, nichtoperationeller humanitärer Hilfe des Bundes und
Postulat Rechsteiner
995
Entwicklungszusammenarbeit des Bundes gibt es also viele. Zudem stellen die Freiwilligen ein Potential dar, das auch für gewisse Einsätze im Rahmen der Entwicklungszusammen- arbeit des Bundes gewinnbringend genutzt werden könnte. Diese Gesichtspunkte zeigen auf, dass das SKH heute als Instrument der operationellen humanitären Hilfe des Bun- des einen integrierenden Bestandteil der Gesamtpolitik des Bundes im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe bildet. Die verschiedenen Instrumente, über die der Bundesrat verfügt, können dadurch je nach ihrer spezifischen Stärke so koordiniert werden, dass sie ihre Wirkung gegenseitig ergänzen und verstärken.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Ausgliederung des Korps aus der Bundesverwaltung keine sinnvolle Lösung darstellt. Insbesondere würden Koordination und Effizienz der Hilfe darunter leiden. Das Korps könnte das bestehende weltweite Verbindungsnetz des EDA nicht mehr in dem Masse nutzen wie heute, und sein Leiter könnte nicht mehr als offizieller bevollmächtigter Delegierter der Schweiz auf- treten. Auch wäre die finanzielle Basis nicht mehr gesichert. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgliederung des Korps diesem neue oder gar bessere Möglichkeiten der Zusammenarbeit erschliessen kann. Ein Vergleich mit der Stellung des IKRK ist insofern nicht möglich, als dieses aufgrund der Genfer Konventionen als Subjekt des Völker- rechts anerkannt ist, eine Stellung, die einer privaten Stif- tung SKH abginge.
Gesamthaft gesehen sind deshalb die Rahmenbedingungen für ein aus der Verwaltung ausgegliedertes SKH als ungün- stiger zu beurteilen.
Da der Bundesrat nicht beabsichtigt, das SKH aus der Ver- waltung auszugliedern, muss eine effiziente organisatori- sche Lösung für das Korps gefunden werden. Die Direktun- terstellung unter den Bundesrat in Form einer Stabsstelle des Bundesrates (mit administrativer Angliederung an ein Departement) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht angebracht, da Stellen mit derart weitgehenden Entscheid- kompetenzen (Linienfunktionen) in die ordentliche Verwal- tungsstruktur (Departemente, Aemter) eingegliedert sein sollten.
Der Bundesrat kommt zum Schluss, basierend auf den Erfahrungen der letzten 15 Jahre, dass die Eingliederung des Führungsstabes des SKH in die DEH richtig und sinnvoll ist und den Grundsätzen eines effizienten Einsatzes der Bundesmittel am besten entspricht. Durch eine erneute Zusammenfassung von operationeller und nichtoperationel- ler humanitärer Hilfe in einer Abteilung humanitäre Hilfe, der der neue Delegierte vorstehen wird, ist die Koordination der Massnahmen innerhalb der Abteilung Humanitäre Hilfe und mit den operationellen Abteilungen der Entwicklungszu- sammenarbeit gewährleistet. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe wie- derum voll den Bestimmungen des Verwaltungsorganisa- tionsgesetzes und der Aufgabenverordnung anzupassen. Er trägt damit auch der Kritik der Geschäftsprüfungskommis- sion des Ständerates an der heutigen Lösung Rechnung. Der Delegierte für Katastrophenhilfe im Ausland wird in das Aemterverzeichnis und in die Aemterklassifikation aufge- nommen, so dass der Chef des SKH weiterhin den in der Oeffentlichkeit bekannten Titel eines «Delegierten» tragen kann. Auch im grösseren Rahmen der DEH verbleibt dem Delegierten die notwendige Autonomie für Soforthilfe bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen. Eine Depar- tementsverordnung des EDA nach Artikel 62 VwOG wird festlegen, dass der Delegierte für Katastrophenhilfe eine klare Aufgabendelegation (selbständige Entscheidung und Durchführung von Sofortaktionen nach plötzlichen natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen) und die notwen- dige Finanzkompetenz von 1 Million Franken für solche Aktionen erhält. Die Departementsverordnung wird weiter die Konsultations- und Informationspflichten regeln. Mittel- und langfristige Einsätze des Korps in Entwicklungsländern plant der Delegierte für Katastrophenhilfe im Ausland nach Absprache mit der zuständigen operationellen Abteilung der
Entwicklungszusammenarbeit. Der Korpsstab wird auch nach der neuen Departementsverordnung die Freiwilligen wie bis anhin direkt und unbürokratisch betreuen, und der Milizcharakter des Korps bleibt unangetastet. Die Aenderun- gen der Verordnung über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie die neue Departementsverordnung werden auf den Zeitpunkt des Amtsantritts des neuen Delegierten in Kraft treten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
87.373
Postulat Rechsteiner Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein. Rentenkürzungen Frontaliers travaillant au Liechtenstein. Rentes AVS/AI
Wortlaut des Postulates vom 19. März 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, so rasch wie möglich die geeigneten Massnahmen zu prüfen, damit die Nachteile für Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. für die bisher und zukünftig betroffenen AHV- und IV-Rentenbezügerinnen beseitigt werden, und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.
Texte du postulat du 19 mars 1987
Le Conseil fédéral est invité à examiner le plus tôt possible les mesures qui permettraient d'éliminer les désavantages subis par les frontaliers travaillant au Liechtenstein et domi- ciliés en Suisse, plus précisément par les femmes bénéfi- ciaires actuelles et futures de rentes AVS/AI, puis de présen- ter aux Chambres fédérales un rapport assorti, le cas échéant, de propositions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Baumlin, Lanz, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Neukomm, Rei- mann, Stamm Walter, Uchtenhagen (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ueber 1500 Arbeitnehmer mit Wohnsitz im St. Galler Rhein- tal arbeiten als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein. Bis vor kurzem konnten sie davon ausgehen, dass sie bei der AHV und der IV voll versichert seien, nachdem noch das Merkblatt über die AHV/IV «Ausgabe FL» vom August 1982 festgehalten hatte, dass es wegen der gleichartigen Ord- nung der Sozialversicherungseinrichtungen für Schweizer Bürger und liechtensteinische Staatsangehörige praktisch bedeutungslos sei, ob sie in der Schweiz oder im Fürsten- tum Liechtenstein arbeiten oder wohnen. Hier wie dort seien sie unter den gleichen Voraussetzungen versichert, und die Versicherung im einen Land gelte als solche auch im ande- ren, so dass Versicherungslücken nicht entstehen könnten. Kürzlich wurde aufgrund eines in anderem Zusammenhang ergangenen EVG-Entscheids offenbar entdeckt, dass gemäss schweizerischer AHV-Gesetzgebung und dem Sozialversicherungsabkommen mit dem Fürstentum Liech- tenstein davon ausgegangen werden müsse, nichterwerbs- tätige Ehefrauen von Arbeitnehmern, die in Liechtenstein arbeiten, unterstünden der Beitragspflicht für die AHV/IV. Die zuständigen Ausgleichskassen haben nun begonnen, bei Ehefrauen von Arbeitnehmern, die im Fürstentum Liech-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Sager Katastrophenhilfekorps. Verselbständigung Postulat Sager Corps pour l'aide en cas de catastrophes. Statut autonome
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.343
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
994-995
Page
Pagina
Ref. No
20 015 508
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.