N 19 juin 1987
992
Motion Günter
des Arbeitsgesetzes vorzulegen, der es den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern erlaubt, Ver- einbarungen über die Arbeitszeiteinteilung auszuhandeln und anzuwenden, die den technologiebedingten Verände- rungen Rechnung tragen und den Bedürfnissen der Unter- nehmen sowie den Interessen der Arbeitnehmer entspre- chen.
Texte de la motion du 11 mars 1987
L'évolution des technologies a des conséquences sur les entreprises et les travailleurs. Les désirs de la population se modifient quant à l'aménagement du temps de travail. Les partenaires sociaux s'efforcent de trouver des solutions qui tiennent compte à la fois des besoins des entreprises et des intérêts des travailleurs.
Au regard de cette évolution, la loi sur le travail paraît à certains égards dépassée. Le Conseil fédéral est invité à présenter dans les meilleurs délais un projet de révision de la loi sur le travail afin de permettre aux entreprises et aux travailleurs ou à leurs représentants d'appliquer des accords négociés entre eux sur l'aménagement du temps de travail, accords adaptés aux mutations en relation avec les nou- velles technologies et conformes aux besoins des entre- prises et aux intérêts des travailleurs.
Sprecher - Porte-parole: Bonnard
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Les auteurs renoncent à développer leur intervention mais demandent une réponse écrite.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 1. Juni 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Ueberwiesen - Transmis
86.815
Motion Maeder-Appenzell Ferngüterverkehr auf die Schiene Transport de marchandises à longues distances par rail
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986 Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage einzubringen, wonach
Gütertransporte, die in der Schweiz auf der Strasse eine Distanz von 100 km und mehr zurücklegen, auf der Schiene durchzuführen sind;
die Berggebiete und die wirtschaftlich bedrohten Regio- nen durch Ausgleichszahlungen bzw. entsprechende abzu- geltende Tarifreduktionen bei den Bahnen gegen die negati- ven Auswirkungen einer Bestimmung nach Punkt 1 geschützt werden.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet pré- voyant que
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Jaeger, Weber Monika, Weder-Basel (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die vorgeschlagene Massnahme und ihre Begründung fin- den sich im «Bericht Luftreinhalte-Konzept» vom 10. Sep- tember 1986. Angesichts des besorgniserregenden Zustan- des unserer Wälder drängt sich eine solche Massnahme, die der Bundesrat aus politischen Gründen nicht realisieren will, auf. Aus regionalpolitischen Gründen müssen die Nach- teile bestimmter Gebiete abgegolten bzw. durch Tarifreduk- tionen verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. April 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 avril 1987
Der Bundesrat behandelt in seinem Bericht «Luftreinhalte- Konzept» vom 10. September 1986 an das Parlament auch das vom Motionär aufgeworfene Anliegen der Verlagerung des Ferngüterverkehrs auf die Schiene. Dass die Massnah- men negative Auswikrungen für Berg- und wirtschaftlich bedrohte Regionen haben kann, wird im bundesrätlichen Bericht ebenfalls erwähnt.
Die Weiterverfolgung des Anliegens wird im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zu den Verfassungsartikeln für eine koordinierte Verkehrspolitik zu prüfen sein. Nach Ansicht des Bundesrates verdienen Massnahmen zur Ver- minderung der Emissionen der Dieselfahrzeuge und verur- sachungsabhängige Abgaben allerdings den Vorrang. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, den Vorstoss als Postulat zur Prüfung entgegenzunehmen.
Im übrigen hat Ihr Rat bereits am 16. März 1987 einen Vorstoss der Kommission des Nationalrates vom 19. Februar 1987 in gleicher Sache als Postulat überwiesen (Ad 86.047; Postulat V).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.326
Motion Günter SBB. Hygienischere Toilettenanlagen Voitures CFF. Hygiène des toilettes
Wortlaut der Motion vom 9. März 1987 Der Bundesrat wird ersucht, bei den SBB die nötigen Mass- nahmen zu veranlassen, damit möglichst rasch vom über- holten bisherigen System auf ein umweltkonformeres, gegen aussen geschlossenes System gewechselt wird - auch bei schon im Betrieb befindlichen Wagen.
Texte de la motion du 9 mars 1987
Le Conseil fédéral est prié de faire les démarches néces- saires auprès des CFF afin que le système sanitaire suranné des toilettes dans les trains soit remplacé le plus vite possi- ble par un système écologique d'installation fermée même dans les voitures qui sont déjà en service.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel- meier, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Müller- Bachs, Weber Monika, Weder-Basel, Zwygart (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das heutige System ist offensichtlich nicht mehr zeitge- mäss. Es führt zu einer Verseuchung der Umgebung der Bahngeleise mit Fäkalien und Darmkeimen, die alles andere als erwünscht ist. Nicht zuletzt deshalb werden die stark
Motion Segmüller
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wuchernden Unkräuter auf den Bahndämmen mit Atrazin bekämpft, da sie wegen der «Düngung» besonders gut wachsen. Der Stop der Umweltverseuchung mit chemischen Unkrautvertilgern wird von vielen Seiten glücklicherweise gefordert. Dieser Entscheid könnte besser und rascher erfol- gen, wenn das System der offenen Toiletten von den SBB möglichst bald verlassen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 6. Mai 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 mai 1987
Reklamationen der Bahn-Anwohner über die Immissionen aus den Reisezugwagen-Toiletten haben bereits vor Jahren zu Studien und Versuchen mit geschlossenen Blocktoiletten geführt. Nachdem im Rahmen der UIC (Union Internationale des Chemins de fer) auf internationaler Ebene Vorstösse unternommen worden waren, rüsteten die SBB im Jahre 1974 mit grossem Aufwand einen Einheitswagen Il mit einer Vakuum-Toilette aus. Der Versuch brachte ein negatives Ergebnis. Störungen an der komplizierten Wagenausrü- stung und Probleme mit den fehlenden festen Einrichtun- gen für die Entleerung der grossen Fäkalien-Sammelbehäl- ter (es wurde improvisiert eine Strassen-Schlammzisterne eingesetzt) liessen eine Fortetzung des Veruchsbetriebes nicht mehr zu.
Leider ist auch heute auf dem Markt noch kein geschlosse- nes Toilettensystem erhältlich, das den nachstehend genannten Anforderungen von Eisenbahnen genügt:
benützer- und umweltfreundliche Anlage,
einfaches und zuverlässiges System,
minimale Anforderungen an die Energieversorgung (Elek- trizität, Druckluft und allenfalls Druckwasser),
kleines Bauvolumen und Gewicht,
billig bezüglich Anschaffung, Bedienung und Instandhal- tung.
Besonders die letzterwähnten Forderungen werden durch die heute verfügbaren Systeme nicht erfüllt. Die finanzielle Lage der Bahnen zwingt dazu, in der Investitionstätigkeit strenge Prioritäten zu setzen.
Die SBB rechnen damit, dass die UIC in absehbarer Zeit ein eisenbahntaugliches Toilettensystem entwickeln wird, wel- ches für Neubaufahrzeuge annehmbar ist. Damit würde sich ein grösserer Markt öffnen und es liessen sich möglicher- weise günstigere Preise für solche Anlagen erzielen. Der neue IC-Wagen (Nachfolger des Einheitswagens IV), an des- sen Konzept bereits gearbeitet wird, erhält höchstwahr- scheinlich neuartige geschlossene Toiletten.
Aus diesen Darlegungen geht hervor, dass sich die SBB inntensiv mit dem Problem betreffend hygienischere Toilet- tenanlagen beschäftigen, dass aber sowohl Schwierigkeiten finanzieller als auch vorderhand noch technischer Natur zu überwinden sind.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Berichtigung - Rectification
Das Votum von Herrn Leuenberger Moritz, Fragestunde vom 9. März 1987, Amtl. Bull. NR, Frühjahrssession 1987, S. 148, ist wie folgt zu ergänzen:
« .... Nun richtet man sich mit einer millionenschweren Pro- paganda, die vor Verbalpornografie nur so strotzt - aber das ist schon recht -, ausschliesslich an die Risikogruppen. Durch das Blutspenden werden aber auch Unschuldige betroffen. Ich meine, dass diese Schranke zugunsten der Unschuldigen eingebaut werden müsste, .... »
87.364
Motion Segmüller Briefliche Stimmabgabe. Zeitliche Terminierung Vote par correspondance. Délai requis
Wortlaut der Motion vom 19. März 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 8 Absatz 2 des Bun- desgesetzes über die politischen Rechte (BPR), welcher die briefliche Stimmabgabe frühestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zulässt, zu streichen.
Texte de la motion du 19 mars 1987
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de la loi fédérale sur les droits politiques, visant à biffer l'article 8, 2e alinéa, qui déclare le vote par correspondance admissible au plus tôt trois semaines avant le jour de la votation.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bürer-Walenstadt, Eppenberger-Nesslau, Giger, Jaeger, Kühne, Nef, Ruckstuhl (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In Kantonen mit einer grosszügigen Regelung der briefli- chen Stimmabgabe ist gemäss Auskunft von Gemeindebe- hörden ein Grossteil der brieflichen Stimmabgaben ungül- tig. Häufigster Grund ist ihre zu frühe Aufgabe durch die Stimmenden.
Die gesetzlichen Grundlagen verlangen, dass die Stimmbe- rechtigten die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten (Art. 11 Abs. 3 BPR). Damit diese gesetzliche Bestimmung eingehalten werden kann (die Stimmberechtigten also am viertletzten Samstag vor dem Abstimmungstag im Besitze der Abstimmungsunterlagen sind), müssen die als nicht- eilige Drucksache aufgegebenen Abstimmungsunterlagen sieben Tage vorher der Post übergeben werden. Zahlreiche Stimmberechtigte sind dadurch bereits zu Beginn der vier- ten Woche vor dem Abstimmungstag im Besitze des Stimm- materials. Viele geben umgehend nach Erhalt des Abstim- mungsmaterials ihre Stimme brieflich ab. Ihre Stimmabgabe muss aber ungültig erklärt werden. Artikel 8 Absatz 2 BPR verlangt nämlich: «Die briefliche Stimmabgabe ist frühe- stens drei Wochen vor dem Abstimmungstag gültig.» Diese «umgehende Rücksendung» der brieflichen Stimme ist in all jenen Kantonen häufig, in denen zur brieflichen Stimmab- gabe kein spezielles Gesuch gestellt werden muss, bzw. ein Dauergesuch möglich ist oder das Material für die briefliche Abgabe nicht speziell eingefordert werden muss. So z. B. in den Kantonen ZH, LU, OW, NW, SG, GL, TG, VD. Es ist vorgekommen, dass dieser Ungültigkeitsgrund bei bis zu 90 Prozent der ungültigen brieflichen Stimmabgaben zutraf. Die vorgeschlagene Aufhebung soll verhindern, dass der «pflichtbewusste» Stimmbürger aus zustelltechnischen Gründen bestraft wird. Er soll ab Erhalt des Stimmaterials stimmen können.
Dies entspricht sicher dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, als 1976 die Fristen für Erhalt des Stimm- materials und die mögliche Abgabe für die briefliche Stimm- abgabe vereinheitlicht wurden.
Die Möglichkeit der einfachen brieflichen Stimmabgabe dürfte in Zukunft an Bedeutung gewinnen. In den Kantonen, die sie bereits kennen, z. B. St. Gallen, vermochte sie immer- hin ein weiteres Absinken der Stimmbeteiligung zu verhin- dern. Diese staatspolitisch sehr positive Auswirkung darf nicht durch unnötige, dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers widersprechende, zustelltechnische Gründe ins Gegenteil verkehrt werden.
53-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Günter SBB. Hygienischere Toilettenanlagen Motion Günter Voitures CFF. Hygiène des toilettes
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.326
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
992-993
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Pagina
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20 015 506
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