N 19 juin 1987
986
Motion Stamm Judith
86.917 Motion Stamm Judith Gleichstellung von Mann und Frau. Bundesstelle Egalité des droits entre hommes et femmes. Création d'un service fédéral
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, zur Durchsetzung des Ver- fassungsartikels «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (Art. 4 Abs. 2 BV) auf Bundesebene eine mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattete Stelle zu schaffen.
Zum Aufgabenbereich dieser Stelle gehört insbesondere: a. Förderung der Gleichstellung mit positiven Massnahmen; b. Verwaltungsinterne Beratung der Bundesstellen zur Prü- fung von Fragen der Gleichstellung;
c. Beratung von Einzelpersonen, Gruppen, Institutionen des öffentlichen und privaten Bereichs im Sinne einer Ombuds- funktion;
d. Einholen und Verfassen von Gutachten zu Fragen der Gleichstellung;
e. Untersuchung von Fällen direkter und indirekter Ge- schlechterdiskriminierung;
f. Oeffentlichkeitsarbeit.
Texte de la motion du 7 octobre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de créer un service fédéral qui aurait compétence pour faire appliquer au niveau de la Confédération l'article constitutionnel établissant l'égalité des droits entre l'homme et la femme (art. 4, 2e al. cst.). Ce service aura notamment pour tâches:
a. d'encourager l'application du principe d'égalité par la mise en oeuvre de mesures concrètes;
b. de conseiller les services fédéraux dans les questions ayant trait à l'égalité au sein même de l'administration;
c. de jouer un rôle de médiateur en conseillant les individus, les groupes d'individus, ainsi que les institutions du secteur public et du secteur privé;
d. de demander et de faire rédiger par des experts des rapports détaillés sur les problèmes liés à l'égalité;
e. d'examiner les cas de discrimination sexiste directe et indirecte;
f. d'informer l'opinion publique en matière d'égalité des droits.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Camenzind, Christinat, Deneys, Fankhauser, Fetz, Friedli, Grendelmeier, Gurtner, Jaggi, Mauch, Morf, Pitteloud, Segmüller, Uchten- hagen, Vannay, Weber Monika (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit fünf Jahren ist der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in Artikel 4 Absatz 2 unserer Bundesver- fassung verankert. Die seither gemachten Erfahrungen zei- gen, dass zur Umsetzung des im Verfassungsartikel enthal- tenen Grundsatzes noch grosse Anstrengungen nötig sind. Immer noch sind es nur wenige Frauen, die das ihnen in der Verfassung gewährte Recht in Anspruch nehmen. In den wenigen Gerichtsurteilen, die bisher zu Artikel 4 Absatz 2 BV ergangen sind, wird deutlich, wie schwer sich die Recht- sprechung mit der Anwendung der Verfassungsbestimmung vor allem im Ausbildungs- und Arbeitsbereich tut.
Es ist daher nötig und sinnvoll, eine Bundesstelle zu schaf- fen und diese mit den nötigen Kompetenzen auszustatten, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichstel- lung von Mann und Frau vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen.
Diese Stelle hätte u. a. verwaltungsintern Vorhaben der ein- zelnen Departemente unter dem Gesichtspunkt der Einhal-
tung von Artikel 4 Absatz 2 BV zu prüfen. Es ist ihr auch die Befugnis einzuräumen, zu wesentlichen Fragen der Gleich- berechtigung und Gleichstellung Gutachten einzuholen und auszuarbeiten. Ausserordentlich wichtig ist auch die Ombudsfunktion einer solchen Stelle. Durch Beratung von Einzelnen, Gruppierungen, Institutionen des privaten und öffentlichen Lebens kann sie wichtige Impulse zur Verwirkli- chung der Gleichberechtigung in unserem Lande geben. Vorliegende Motion zielt in die gleiche Richtung wie ein vom Nationalrat in der Sommersession 1982 angenommenes Postulat von Nationalrat Hubacher zur Einrichtung einer Stabsstelle für Frauenpolitik, das immer noch hängig ist. Auch die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen hat 1985 ein Modell einer Stabsstelle zur Gleichstellung von Mann und Frau verabschiedet.
Alle diese Vorstösse entspringen der Einsicht, dass es gezielter Anstrengungen bedarf, um dem Grundsatz von Artikel 4 Absatz 2 BV in unserem Land zur konkreten Anwendung zu verhelfen. Diese Anstrengungen können auf Bundesebene durch ein Organ mit Auftrag und entspre- chenden Kompetenzen am besten erbracht werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 juin 1987
Der Bundesrat kann sich grundsätzlich den Zielsetzungen anschliessen, die mit der Motion angestrebt werden. Zudem teilt er die Auffassung, dass geeignete Massnahmen zu ergreifen sind, die der Verwirklichung des Verfassungsprin- zips «Gleiche Rechte für Mann und Frau» zum Durchbruch verhelfen.
Die meisten Aufgaben und Kompetenzen, die gemäss Motion einem speziellen Organ auf Bundesebene übertra- gen werden sollen, könnten in einer Verordnung auf Stufe des Bundesrats geregelt werden. In einer ersten Phase wird deshalb beabsichtigt, das Tätigkeitsfeld des Bundesamts für Kulturpflege, das schon heute Frauenfragen behandelt und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission für Frau- enfragen führt, zu erweitern. Damit soll in diesem Amt ein Instrument geschaffen werden, das mit entsprechenden per- sonellen und finanziellen Mitteln auszustatten ist und gezielt Massnahmen trifft, um das Gebot der Gleichberechtigung in die Tat umzusetzen. Gleichzeitig können die im Rechtset- zungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» vor- gesehenen Arbeiten ergänzt werden, wie das der Nationalrat in seinem Postulat vom 19. März 1987 wünscht. Dies bietet auch die Möglichkeit, von Fall zu Fall mit denjenigen Kanto- nen und Gemeinden zusammenzuarbeiten, die bereits ein Organ zur Förderung der Gleichstellung geschaffen haben oder daran sind, ein solches einzusetzen.
Aufgrund der praktischen Erfahrungen, die das Bundesamt für Kulturpflege machen wird, wird der Bundesrat abschät- zen können, ob und wie die Kompetenzen dieser neuen Bundesstelle in einer zweiten Phase auszubauen sind. Fragen, die speziell die Frauen innerhalb der Bundesverwal- tung betreffen, werden auch in Zukunft vom Eidgenössi- schen Personalamt behandelt, da dieser Aspekt integrieren- der Bestandteil der gesamten Personalpolitik des Bundes ist. Die Koordination auch mit den übrigen Bundesämtern, die sich mit Frauenfragen befassen, bleibt gewährleistet. Bei der Ausarbeitung der Verordnung, die Aufgaben und Kompetenzen des neuen Organs regelt, werden die ver- schiedenen Punkte der Motion nochmals eingehend geprüft. Mit Blick auf das gewählte Vorgehen erscheint dem Bundesrat eine Umwandlung der Motion in ein Postulat als angebracht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Stamm Judith Gleichstellung von Mann und Frau. Bundesstelle Motion Stamm Judith Egalité des droits entre hommes et femmes. Création d'un service fédéral
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Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
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86.917
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Datum 19.06.1987 - 08:00
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986-986
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