Motion Bircher
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paysage lors de l'appréciation des intérêts. Ces directives et recommandations sont élaborées régulièrement par le DFI et son service chargé de la protection de la nature et du paysage, l'Office fédéral des forêts et de la protection du paysage, en collaboration avec le département ou l'office chargé de l'exécution des tâches respectives.
Dans la pratique, ces directives et recommandations ont généralement d'assez bons résultats; le remaniement de certaines d'entre elles est en cours. Etant donné les limites qui sont fixées par la constitution et ont été exposées sous le chiffre 1, donner un caractère plus obligatoire à ces direc- tives et recommandations ne mènerait pas à une prise considération plus efficace des intérêts de la protection de la nature et du paysage.
Dans le cas de tâches de la Confédération se rapportant à des objets d'importance nationale, précisément, les exper- tises de la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage, outre d'éventuelles directives et recommandations, ont conduit à une amélioration continue de la prise en considération de la protection du paysage. 3. Les exigences des articles 2 et 3 LPN s'appliquent à toutes les tâches de la Confédération qui se rapportent au paysage, même s'il n'y a pas de dispositions correspon- dantes dans la législation spéciale. Les services administra- tifs chargés de l'exécution de telles tâches le savent. Il convient de signaler dans ce contexte que différents textes légaux récents visent déjà à une prise en considération accrue de l'idée de protection (de l'environnement et du paysage). Indépendamment de cela, le Conseil fédéral et l'administration veilleront à l'avenir davantage, dans toutes les activités législatives correspondantes, à éviter les consé- quences négatives pour le paysage et l'environnement et donneront des informations à ce sujet au Parlement en lui soumettant des projets correspondants.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.395
Motion Bircher Luftverschmutzung. Weitere Massnahmen Lutte contre la pollution atmosphérique. Nouvelles mesures
Wortlaut der Motion vom 20. März 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, in Vervollständigung des Luftreinhaltekonzepts folgende Massnahmen zur Verminde- rung der Luftverschmutzung beschleunigt anzugehen:
In Zusammenarbeit mit den SBB und anderen öffentli- chen Verkehrsbetrieben aufzeigen, wie dem Grundsatz in Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes Nachachtung ver- schafft werden kann, dass «Wohn- und Arbeitsgebiete ein- ander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein» sollen, und wie die heutigen Haltestellen diesen Bedürfnissen entsprechen. 2. Weitere gesetzliche Massnahmen zur Vermeidung von Einkaufsprojekten auf der «grünen Wiese» vorzukehren.
Notwendige Revisionen beim Strassenverkehrsgesetz ein- zuleiten, so insbesondere Artikel 8 zur schnelleren Umstel- lung auf Katalysatorfahrzeuge, Artikel 3 für mehr Kompeten- zen der Gemeinden auf ihrem Strassennetz und allfälliger weiterer Artikel zur Erleichterung des Velofahrer- und Fuss-
gängerverkehrs, für flächenhafte Verkehrsberuhigungen, Strassenraumgestaltungen, Optimierung der Signalanlagen usw., also insgesamt von Massnahmen, welche den Agglo- merations- und Städteverkehr entlasten.
Texte de la motion du 20 mars 1987
Le Conseil fédéral est chargé de compléter la stratégie de lutte contre la pollution de l'air par l'adoption rapide des mesures suivantes visant à diminuer la charge polluante de l'atmosphère:
Examiner en collaboration avec les CFF et d'autres trans- porteurs publics les moyens de réaliser le principe formulé à l'article 3 de la loi sur l'aménagement du territoire selon lequel il convient de répartir judicieusement les lieux d'habi- tation et les lieux de travail et de les doter d'un réseau de transports publics suffisants; étudier dans quelle mesure les arrêts actuels répondent aux besoins.
Adopter d'autres mesures législatives pour éviter l'implan- tation de projets commerciaux en zone verte.
Réviser la loi sur la circulation routière, en particulier son article 8 pour accélérer l'adoption de véhicules munis de catalyseurs, l'article 3 de manière à conférer plus de compé- tences aux communes sur leur réseau routier, et le cas échéant d'autres articles de manière à faciliter la circulation des cyclistes et piétons et à modérer le trafic, notamment par l'aménagement des rues et l'optimisation des signaux, aux fins d'alléger le trafic urbain et périurbain.
Promouvoir efficacement les véhicules solaires.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Lanz, Rechsteiner, Uch- tenhagen (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Motionär verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Mai 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 mai 1987
Der Bundesrat nimmt zu den Aufträgen des Motionärs wie folgt Stellung:
Die Möglichkeiten zur besseren Abstimmung zwischen Besiedlung und öffentlichem Verkehr liegen heute weniger bei der Festlegung und Realisierung neuer Netzteile als im betrieblichen Bereich.
Der Beitrag der Raumplanung bei der besseren Abstimmung zwischen Besiedlung und öffentlichem Verkehr ist sowohl auf der Stufe der Richtplanung wie auch auf der Stufe der Nutzungsplanung möglich. So können im Richtplan Gebiete bezeichnet werden,
in denen eine stärkere Besiedlungsentwicklung erwünscht ist (z. B. in Einzugsbereichen zentraler Orte, die hinreichend durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sind);
in denen eine weitere Ausdehnung der Besiedlung uner- wünscht ist (z. B. in ländlichen Räumen, die nicht oder nur ungenügend durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sind);
in denen die Nutzungspläne überprüft oder geändert wer- den müssen (z. B. Reduktion zu grosser Bauzonen dort, wo die Erschliessung durch das öffentliche Verkehrsmittel
Motion Bircher
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N
19 juin 1987
ungenügend ist). Die Gemeinden ihrerseits können bei der Ueberarbeitung der Nutzungspläne durch die Disposition der Zonenanordnung (insbesondere Ueberführung der durch das öffentliche Verkehrsmittel schlecht erschlosse- nen Bauzonen in die Landwirtschaftszone) wesentliche Bei- träge zu einer besseren Abstimmung zwischen Besiedlung und öffentlichem Verkehr leisten.
Im weiteren ermöglichen der kantonale Richtplan und die kommunalen Nutzungspläne durch flankierende Massnah- men beim Individualverkehr eine weitere Abstimmung im Sinne einer koordinierten Gesamtverkehrspolitik.
Unser Land verfügt über ein dichtes öffentliches Verkehrs- netz. Die Hälfte aller Haushalte ist nicht weiter als einen Kilometer vom nächsten Bahnhof entfernt, und für lediglich 2,6 Prozent der Haushalte steht in diesem Umkreis keine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zur Verfü- gung. Ueber zwei Drittel aller Haushalte liegen innerhalb einer Fussgängerdistanz von fünf Minuten zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehsmittels.
Nicht überall befriedigend gelöst ist hingegen die räumliche und betriebliche Verknüpfung der öffentlichen Verkehrsmit- tel. Gute Anschlüsse sind oft nicht gewährleistet, und es muss auch zu oft umgestiegen werden, was die Attraktivität des öffentlichen gegenüber dem privaten Verkehr vermin- dert. Es ist ein Anliegen des Angebotskonzeptes «Bahn 2000», welches neben den Bahnen auch die anderen öffent- lichen Verkehrsmittel umfasst, nachfragegerechte Angebote zu schaffen. Zwischen Quelle und Ziel der Reise sollen nicht nur häufigere und schlanke Anschlüsse, sondern auch ver- mehrt Direktfahrten angeboten werden.
Netzanpassungen für ein kundengerechtes Angebot öffentli- cher Verkehrsleistungen wurden bereits in den letzten Jah- ren verwirklicht, zum Teil sind sie im Gang oder geplant. Realisiert ist zum Beispiel die Einführung der Vorortslinie 17 (früher Birsigtalbahn) der Baselland Transport AG in das Netz der Basler Verkehrsbetriebe und deren Betrieb als Durchmesserlinie durch die Stadt bis nach Dornach. Verlän- gert wird zurzeit die Sihltal-Zürich-Uetliberg-Bahn von Zürich Selnau bis zum Hauptbahnhof. Im Bau ist auch die Zürichberglinie, welche nachfragegerechte Durchmesser- linien mit mehreren Haltepunkten im Kerngebiet ermöglicht. In Vorbereitung sind die Anbindung der Hochschulen von Dorigny mit dem Stadtzentrum von Lausanne mittels einer «Métro léger» sowie die Verlängerung der Lausanne-Echal- lens-Bercher-Bahn bis zum Endpunkt «Place du Flon». Das sind lediglich einige Beispiele von Ausbauten des öffentli- chen Verkehrsnetzes. Sie sind in hohem Masse geeignet, im Sinne von Artikel 3 des RPG die Wohn- und Arbeitsgebiete besser miteinander zu verbinden.
Auch auf bestehenden Infrastrukturen sehen die Betriebs- konzepte der Bahnen ein vermehrtes Angebot an durch- gehenden Zügen vor, welche die Eigentumsgrenzen der einzelnen Bahnunternehmungen überschreiten und damit vermehrte Direktfahrten zwischen Wohnen und Arbeiten er- möglichen (Beispiele: Freiburg/Laupen-Flamatt-Bern- Thun; Huttwil-Wolhusen-Luzern; Huttwil-Langenthal- Bern). Für eine konsequente Integration der regionalen, aber auch lokalen Unternehmungen muss die Zusammenar- beit der daran beteiligten öffentlichen Transportunterneh- mungen in vielen Regionen der Schweiz mit projektbezoge- nen Arbeitsgruppen allerdings noch intensiviert werden.
Netzanpassungen an geänderte Nachfragestrukturen und der Anschluss von neuen Quartieren an das ÖV-Netz sind bei städtischen Verkehrsbetrieben (vor allem mit Autobus- linien) leichter zu bewerkstelligen als bei Vorortsbahnen. Eine Verlegung von Bahnlinien in überbautem Gebiet ist kaum mehr machbar oder zum mindesten ausserordentlich kostspielig. Die Schaffung neuer Haltepunkte an bestehen- den Linien ist kurzfristig möglich, sofern Fahrzeit- und Kapa- zitätsreserve auf der bestehenden Strecke auch mittelfristig vorhanden bleiben.
Das Problem zusätzlicher Haltestellen stellt sich im Regio- nalverkehr, welcher dem gemeinwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen ist. Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr vom 4. Oktober 1985
(AS 1986 1974) können Bund, Kantone und Gemeinden mit Unternehmungen im Fahrplan und in der Bedienung der Stationen (auch Einrichtung zusätzlicher Haltestellen) Lei- stungen vereinbaren, welche die Unternehmungen bei einer betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nicht anbieten würden. Der Transportunternehmung ist aber dafür die volle Entschädigung zu zahlen.
die Handels- und Gewerbefreiheit (BV Art. 31 ff.) und in Verbindung damit
die Eigentumsgarantie (BV Art. 22ter).
Zur Lösung der gegebenen Konflikte liefert das Raumpla- nungsgesetz die massgeblichen Kriterien für Entscheide, die dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu entsprechen vermögen und in der Substanz weder die Handels- und Gewerbefreiheit noch die Eigentumsgarantie verletzen.
Eine erhebliche Einschränkung auf die Standortwahl von Einkaufszentren ergibt sich bereits aus Artikel 24 RPG (Standorte ausserhalb Bauzonen). Das kantonale Recht kann Pläne für Standorte von Einkaufszentren auf kantona- ler, regionaler und kommunaler Stufe vorsehen. Solche Pläne können sowohl einen positiv-gestaltenden wie auch einen negativ-einschränkenden Gehalt ausweisen. Zudem können spezielle Bestimmungen erlassen werden wie
Begrenzungen der Verkaufsflächen;
Uebernahme von Infrastrukturkosten;
Verpflichtungen zur Erstellung von Quartierplänen mit Sonderbauvorschriften;
Bestimmungen über die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
Nachweis, dass die Konsumgüterversorgung in den angrenzenden Gemeinden nicht beeinträchtigt werden darf. Mit den genannten Möglichkeiten liegt aus raumplaneri- scher Sicht grundsätzlich ein umfassendes Instrumentarium für die Bestimmung der Grössenordnungen und der Ein- schränkung und räumlichen Verteilung von zukünftigen Verkaufsflächen vor. Diese vorhandenen Möglichkeiten wer- den zwar von den Kantonen in unterschiedlicher Art und Weise ausgeschöpft, wobei aber zu beachten ist, dass sich die Probleme in den Kantonen auch unterschiedlich stellen. 3. Im Zusammenhang mit der vom Nationalrat am 16. März 1987 angenommenen Kommissionsmotion («Luftreinhal- tung. Zusätzliche Massnahmen») hat der Bundesrat sich zur Prüfung der ganzen Problematik einer Ausserverkehrset- zung der nicht mit Katalystor betriebenen Fahrzeuge bereit erklärt. Die Ausmerzung von schadstoffintensiven Altfahr- zeugen bildet eine von vielen zu prüfenden Luftreinhalte- massnahmen. Die weiteren Begehren unter Ziffer 3 der Motion bilden bereits Gegenstand einer Prüfung im Rahmen der zurzeit laufenden Revision des Strassenverkehrsge- setzes.
Steuer- und Zollerleichterungen: Im steuerlichen Bereich fehlen dem Bund die erforderlichen rechtlichen Grundlagen (kantonale Kompetenzen). Im Zollbereich werden wir prü- fen, ob eine Senkung der Zollansätze auf Bestandteile für Solarfahrzeuge oder sogar der zollfreie Import dieser Kom- ponenten sinnvoll wäre.
Einsatz von solarbetriebenen Fahrzeugen im eigenen Bereich: Der Bundesrat prüft gegenwärtig, inwieweit er Elektromobile (mit oder ohne mitgeführte Solarzellen) im eigenen Verwaltungsbereich einsetzen kann.
Unterstützung von Forschungsprojekten: Der Bund kann bereits heute Forschungsprojekte zur Sonnenenergie unter- stützen. Im neuen Energieartikel soll er darüberhinaus die Möglichkeit erhalten, Pilot- und Demonstrationsobjekte zu finanzieren. Damit kann bzw. könnte der Bund zur For-
Motion Uchtenhagen
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schung und Entwicklung von solarbetriebenen Fahrzeugen beitragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.359
Motion Jaeger Ausgaben und Finanzierung politischer Parteien. Offenlegungspflicht Dépenses et financement des partis politiques. Obligation de transparence
Wortlaut der Motion vom 17. März 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für eine obligatorische Veröffentlichung der Ausgaben und der Finanzierung der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und von Organisationen mit ähnlicher Funktion zu schaffen. Die unterstellten Organisationen sind zur Rechnungsablage zu verpflichten. Es ist eine stichpro- benweise Revision durch eine öffentliche Institution vorzu- sehen. Die Ergebnisse der Rechnungsablage sind in geeig- neter Form zu publizieren.
Der Offenlegungspflicht sollen unterstehen:
Die schweizerischen Parteien für alle ihre Ausgaben und Einnahmen. Spenden oder Beiträge einer Organisation sind unter Namensnennung aufzuführen, sofern sie 5000 Fran- ken übersteigen.
Kantonale Parteien und deren Sektionen für die Ausga- ben für National- und Ständeratswahlen und für die Finan- zierung dieser Ausgaben, wobei Spenden oder Beiträge einer Organisation unter Namensnennung aufzuführen sind, sofern sie 5000 Franken übersteigen.
Andere Organisationen und Personen, die sich am Natio- nal- oder Ständeratswahlkampf unter Einsatz von finanziel- len Mitteln im Betrag von mehr als 10 000 Franken beteiligen für die entsprechenden Ausgaben und deren Finanzierung, wobei Beiträge einer Person oder einer Organisation, die 5000 Franken übersteigen, unter Namensnennung aufzu- führen sind.
Texte de la motion du 17 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'établir les bases légales en vue de la publication obligatoire des dépenses et du finance- ment des partis politiques représentés à l'Assemblée fédé- rale, ainsi que des organisations exerçant des fonctions similaires. Toutes les organisations assujetties devront être tenues de publier leurs comptes. Il faudra prévoir une révi- sion comptable par sondages, confiée à une institution publique. Les résultats de la vérification des comptes devront être publiés sous une forme appropriée. Doivent être soumis à cette obligation
Les partis suisses, pour toutes leurs dépenses et recettes. Les dons et contributions d'une organisation - quelle qu'elle soit - devront être déclarés, avec indication du nom, pour autant qu'ils dépassent 5000 francs.
Les partis cantonaux et leurs sections, pour les dépenses effectuées dans le cadre des élections au Conseil national et au Conseil des Etats et dans le but de financer ces dépenses; les dons ou subventions de n'importe quelle organisation devant être mentionnés avec indication du nom, pour autant qu'ils dépassent 5000 francs.
Les autres organisations et les personnes qui participent à la campagne pour l'élection du Conseil national et du
Conseil des Etats en engageant des moyens financiers dépassant 10 000 francs et cela pour les dépenses y relatives et pour le financement de celles-ci, les versements d'une personne ou d'une organisation devant être mentionnés avec indication du nom lorsqu'ils dépassent 5000 francs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Behandlung einer Initiative «Schutz der politischen Demokratie» (Geschäft Nr. 81.225, Hubacher) in den Jahren 1983/84 und mit dem daraus her- vorgegangenen Postulat beider Räte betreffend Unterstüt- zung der Parteien (ad 81.225 vom 7. Juni 1984) haben die eidgenössischen Räte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Parteien, deren Problemen und Möglichkeiten zu ihrer Bewältigung nicht punktuell, sondern aus einer Gesamtschau heraus befassen wollen. Aus diesem Grund verknüpften sie die Ueberweisung des erwähnten Postulates mit der Erwartung, vom Bundesrat eine umfassende Diskus- sions- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten. Diese wird derzeit vom Justiz- und Polizeidepartement in Zusammenarbeit mit anderen Departementen, der Bundes- kanzlei, PTT, SBB und SRG ausgearbeitet. Darin werden sämtliche Einzelaspekte des Problemkreises Parteienförde- rung/Parteiengesetzgebung, worunter auch eine Offenle- gungspflicht betreffend die Parteifinanzen, in ihren rechtli- chen, sachlichen und politischen Dimensionen sowie ihren Bezügen und Wechselwirkungen untereinander zur Darstel- lung gelangen.
Es liegt auf der Hand, dass durch Ueberweisung des Vor- stosses von Herrn Nationalrat Jaeger in Form der Motion, d. h. als Auftrag, eine Gesetzesvorlage zur Einführung der Offenlegungspflicht auszuarbeiten, die skizzierte parlamen- tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe- matik und ein allfälliges staatliches Engagement im Partei- wesen präjudiziert würde. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Frage einer Offenlegungspflicht nicht isoliert, son- dern im Zusammenhang mit dem erwähnten, die gesamte Parteienproblematik umspannenden Bericht des Bundesra- tes weiterverfolgt werden sollte. Als Postulat vermag der Vorstoss den Zweck, die Offenlegungspflicht parlamentari- scher Diskussion und Entscheidung entgegenzuführen, ebensogut zu erfüllen wie als Motion.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.141
Motion Uchtenhagen Haftpflichtrecht. Umweltbereich Protection de l'environnement. Responsabilité civile
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, das Haftpflichtrecht für den Umweltbereich neu zu regeln und dabei eine reine Kausal-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bircher Luftverschmutzung. Weitere Massnahmen Motion Bircher Lutte contre la pollution atmosphérique. Nouvelles mesures
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.395
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
981-983
Page
Pagina
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20 015 493
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