673
Gesetzesinitiative. Parlamentarische Initiativen
ler-Scharnachtal, Neukomm, Oehler, Perey, Reimann, Rie- sen-Fribourg, Röthlin, Rubi, Salvioni, Schnyder-Bern, Schwarz, Spälti, Wagner, Weder-Basel, Wick, Ziegler (36)
Präsident Cevey stimmt nicht M. Cevey, président, ne vote pas
Le président: La proposition de la majorité l'emporte par 107 oui contre 50 non, avec 6 abstentions. Ainsi l'article 3 est adopté dans la version conforme à la décision du Conseil des Etats. Par ailleurs, la proposition subsidiaire de Mme Spoerry devient sans objet. Nous continuons l'examen de l'arrêté.
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
88 Stimmen 48 Stimmen
Abschreibung - Classement
Le président: Le Conseil fédéral propose, selon la page 1 du rapport, de classer des interventions parlementaires.
Zustimmung - Adhésion
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
86.221
Parlamentarische Initiative (Jaeger) Gesetzesinitiative Initiative parlementaire (Jaeger) Initiative législative
Wortlaut der Initiative vom 3. März 1986
Die Bundesverfassung ist durch den folgenden Artikel 93bis zu ergänzen:
100 000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Erlass, Aufhebung oder Aenderung eines Bundesgesetzes stellen.
Das Begehren kann die Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung haben.
Das Begehren muss sich im Rahmen des Gebotes der Einheit der Materie halten. Es ist nur gültig, wenn es nicht gegen die Bundesverfassung oder Verpflichtungen des Bundes verstösst, die auf Staatsverträgen oder dem allge- meinen Völkerrecht beruhen. Es darf auch nicht die Aende- rung oder Aufhebung von Verwaltungsakten oder Gerichts- urteilen verlangen.
Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie das Gesetz im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dasselbe dem Refe- rendum gemäss Artikel 89 Absatz 2 zu unterstellen. Stim- men die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so ist es dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger sich beja- hend ausspricht, die Ausarbeitung des Gesetzes im Sinne des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten 13-N
Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung dem- selben zu, so ist der Entwurf dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 2 zu unterstellen. Im Falle der Nicht- zustimmung ist das Begehren dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Die Bundesversammlung kann einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwer- fungsantrag gleichzeitig der Abstimmung des Volkes vor- legen.
Texte de l'initiative du 3 mars 1986
La Constitution fédérale est complétée par un article 93bis dont la teneur est la suivante:
100 000 citoyens ayant le droit de vote peuvent présenter une initiative tendant à l'adoption, à l'abrogation ou à la modification d'une loi fédérale.
L'initiative peut revêtir la forme d'une proposition conçue en termes généraux ou celle d'un projet rédigé de toutes pièces.
Elle doit respecter le principe de l'unité de la matière. Elle n'est valable que si elle ne viole pas la Constitution fédérale ou ne contrevient pas à des engagements de la Confédéra- tion fondés sur des traités internationaux ou sur le droit des gens. Elle ne peut pas non plus demander la modification ou l'abrogation de décisions de l'administration ou d'arrêts de tribunaux.
Lorsque l'initiative est déposée sous la forme d'une pro- position conçue en termes généraux et que les Chambres fédérales ont décidé d'y donner suite, celles-ci élaborent la loi conformément à la volonté des auteurs de l'initiative et soumettent leur projet au référendum, au sens de l'arti- cle 89, alinéa 2. Si les Chambres fédérales décident de ne pas donner suite à l'initiative, celle-ci sera soumise au vote du peuple et, si la majorité des citoyens ayant pris part à la votation se sont prononcés par l'affirmative, l'élaboration du projet de loi, demandée par l'initiative, devra être entreprise. 5. Lorsque l'initiative est déposée sous la forme d'un projet rédigé de toutes pièces et que l'Assemblée fédérale l'ap- prouve, le projet est soumis au référendum, au sens de l'article 89, alinéa 2. Si les Chambres ne l'approuvent pas, l'initiative sera soumise au vote du peuple. L'Assemblée fédérale peut élaborer un projet distinct ou recommander au peuple le rejet de l'initiative et soumettre à la votation son contre-projet ou sa proposition de rejet en même temps que le projet émané de l'initiative populaire.
Une loi fédérale fixera les modalités.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Wir wollen mit dieser Initiative verhindern, dass die Verfas- sung durch zuviele Regelungen, welche nicht in die Verfas- sung gehören (sondern auf Gesetzes- oder Verordnungs- stufe), verunstaltet wird. Diese Verzettelung und Ueberwu- cherung der Verfassung lehnen wir sowohl aus juristischen wie auch aus politischen Gründen schon seit langem ab. Diese Situation hat auch zu den Bemühungen um eine Reform und eine Totalrevision der BV geführt.
Dadurch, dass mit unserem Text (Abs. 1 und 2) vorgeschla- gen wird, dass gewisse Reformvorschläge auch auf Geset- zesebene eingebracht werden können, sollte es möglich sein, dass sich entsprechende Volksbegehren und Mei- nungsströmungen dort verankern lassen können, wo sie hingehören, nämlich auf Gesetzes- und nicht Verfassungs- stufe. Die Reformvorschläge können ferner die Form der allgemeinen Anregung oder diejenige des ausgearbeiteten Entwurfes haben.
Wir haben mit unserem Vorschlag aber nicht verlangt, dass ganze Gesetze vorgeschlagen werden müssten (mit allge- meiner Anregung oder ausgearbeitetem Entwurf), sondern vorgesehen, dass auch Teilrevisionen möglich sind, wie das in den Kantonen praktisch überall der Fall ist: Es sollen somit auch einzelne Artikel geändert, ergänzt oder gestri- chen werden können. Mit diesem System hat man in den Kantonen zum Teil sehr gute Erfahrungen gemacht, entge- gen den Befürchtungen, welche seinerzeit in der ablehnen-
Initiative législative. Initiatives parlementaires
674
N
3 juin 1987
den Botschaft des Bundesrates zur sozialdemokratischen Volksinitiative 1961 vorgetragen worden sind.
Zu bemerken ist, dass mit der Gesetzesinitiative allerdings keine Lösung desjenigen Problems erreicht werden kann, dass die BV in ihrer Systematik überholt ist.
Ein Argument, das in der Diskussion gegen die Einführung der Gesetzesinitiative immer wieder vorgebracht wurde, lau- tet, die Initiativenflut werde dadurch noch grösser. Wir haben unseren Vorstoss gezielt darauf ausgerichtet, dass genau dieser Einwand entkräftet wird. Die erforderliche Unterschriftenzahl soll mit 100 000 derjenigen der Verfas- sungsinitiative gleichgestellt sein. Wir wollen nämlich kei- nen quantitativen, sondern einen qualitativen Ausbau der Volksrechte sowie eine qualitative Verwesentlichung der Demokratie. Diese Gleichstellung der erforderlichen Unter- schriftenzahl scheint mir sehr wesentlich, denn auf diese Weise wird es möglich, Dinge, welche bis heute auf dem Wege der Verfassungsinitiative verlangt worden sind, unter- schriftenmässig mit den gleichen Bedingungen auf dem Wege der Gesetzesinitiative vorzutragen. Es wird dadurch keine einzige zusätzliche Volksinitiative eingereicht werden, sondern es wird vielmehr eine vernünftige Verlagerung von der Verfassungs- zur Gesetzesinitiative stattfinden. Auf diese Weise kann der Initiant - der Bürger - seine Vorstellungen viel konkreter und detaillierter vortragen. Bei der angenom- menen Verfassungsinitiative (bzw. verfassungsmässigem Gegenvorschlag) muss das Parlament in der Gesetzgebung noch interpretieren; das führt zu den bekannten Diskussio- nen, ob etwas verfassungskonform sei oder nicht (vgl. z. B. die Verabschiedung des Preisüberwachungsgesetzes: Die eine Seite sagte, diese Gesetzgebung sei verfassungskon- form, und wenn die Initianten mehr oder Konkreteres gewollt hätten, hätten sie das in der Verfassung formulieren sollen. Hätte man das aber in der Verfassung formuliert, hätten die gleichen Personen den Einwand vorgebracht, das gehöre nicht auf Verfassungs-, sondern auf Gesetzesstufe. Man kann es machen, wie man will; es ist nie richtig). Diesem Einwand kann man dadurch entgehen, dass man die Möglichkeit der Volksrechte auf die Gesetzesebene erwei- tert.
Ganz besonders wichtig erscheint mir folgendes: Mit der Gesetzesinitiative wäre es möglich, dank der besseren Arti- kulierungsmöglichkeit der Initianten zu verhindern, dass im Nachgang eine zweite, dritte und vierte Initiative gestartet werden muss, wenn die Initianten zur Auffassung gelangen, mangels einer Verfassungsgerichtsbarkeit sei ihren Begeh- ren nicht genügend Rechnung getragen worden. Ich bin überzeugt - und man hört das auch von den Initianten selber -, dass z. B. die jetzt lancierte Preisüberwachungsin- itiative nicht lanciert worden wäre, wenn es möglich gewe- sen wäre, alle die konkreten Anliegen der Preisüberwa- chung auf der Stufe der Gesetzgebung mittels Gesetzesin- itiative zu ordnen. Solche Initiativen würden also wegfallen. Zu erwarten wären also nicht mehr, sondern weniger Initiati- ven, und dies mit einer vernünftigen Verlagerung.
Die Frage stellt sich, ob allenfalls weniger Volksabstimmun gen nötig wären (Schlagwort: «Abbau des Abstimmungs- leerlaufes»). Auch da verspreche ich mir einiges, denn gemäss Absatz 5 (Text) wäre bei einem ausgearbeiteten Entwurf und Zustimmung des Parlamentes nur das fakul- tative Referendum nötig.
Ein weiteres Argument, das den Anstrengungen von früher entgegengebracht worden ist, ist eine Umgehung der Ver- fassung selber. In unserem Vorschlag haben wir mit Absatz 3 vorgeschlagen, dass die Konformität mit überge- ordnetem Recht sichergestellt werden muss:
Vereinbarkeit mit unserer Verfassung (Verfassungskonfor- mität)
Vereinbarkeit mit geltendem Völkerrecht
Vereinbarkeit mit geltenden Staatsverträgen.
Ich habe allerdings bewusst darauf verzichtet, die Zustän- digkeit für die Konformitätsprüfung zu regeln und habe - unter anderem - dafür den Absatz 6 vorgesehen. Ich wollte hier nichts vorwegnehmen, denn denkbar wären hier ver- schiedene Modelle, z. B .:
Prüfung durch das Bundesgericht
Prüfung durch das Parlament
Prüfung durch einen gemischten Ausschuss (parlamenta- rische und ausserparlamentarische Juristen).
Es wäre Ihre Aufgabe, zu konkretisieren, welches Prüfungs- modell sinnvoll wäre.
Zum Schluss ein Zitat aus dem Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 1952 (BBI 1952 III 779, 789):
«Vom theoretischen Standpunkt aus betrachtet, anerken- nen wir, dass die Einführung der Volksinitiative auf dem Gebiete der Bundesgesetzgebung dem demokratischen Ideal und dem Grundsatz der Volkssouveränität entspre- chen würde. Sie würde die Volksrechte ergänzen. Ueberdies könnte es als logisch erscheinen, diese Einrichtung, die nunmehr in allen kantonalen Verfassungen verankert ist, auch auf eidgenössischem Boden vorzusehen.» Und weiter unten (S. 794):
«Zusammenfassend anerkennen wir, dass die Gesetzesin- itiative theoretische Vorteile vor allem idealer und gefühls- mässiger Art zu bieten vermag. Sie wäre die logische Krö- nung unserer demokratischen Organisation; sie würde es den herrschenden Meinungen und Wünschen des Volkes erlauben, sich in wirksamer Weise zur Geltung zu bringen, selbst dann, wenn sich die beiden Räte nicht einigen könn- ten. Neben dem fakultativen Referendum würde sie ein Ventil für die immer mögliche Unzufriedenheit des Volkes bilden.»
Eine schönere Begründung könnte ich nicht geben.
86.224
Parlamentarische Initiative (Ruf-Bern) Einführung der Gesetzesinitiative Initiative parlementaire (Ruf-Berne) Institution de l'initiative législative
Wortlaut der Initiative vom 20. März 1986 Die eidgenössischen Räte werden ersucht, die Bundesver- fassung dahingehend zu ergänzen, dass das Volksrecht der Initiative auf Gesetzesstufe eingeführt wird.
Texte de l'initiative du 20 mars 1986
Les Conseils législatifs sont priés de compléter la Constitu- tion fédérale par une disposition qui permette d'introduire l'initiative législative.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Meines Erachtens würde dieses zusätzliche Instrument eine entscheidende Stärkung der Volksrechte in der direkten Demokratie mit sich bringen. Verglichen mit den Kantonen, in denen die Gesetzesinitiative überall vorhanden ist, stehen dem Bürger auf Bundesebene wesentlich weniger Möglich- keiten der direkten Mitwirkung zur Verfügung: Initiativrecht auf Verfassungsstufe und Referendumsrecht bei Gesetzes- vorlagen. In den Kantonen hat sich das Initiativrecht auf Gesetzesstufe im Grossen und Ganzen sehr gut bewährt. Eine bekannte Folgeerscheinung der heutigen Situation im Bund ist die Tatsache, dass zahlreiche Volksinitiativen zwangsweise Vorschläge für Verfassungsnormen enthalten müssen, die eigentlich vom Inhalt her Gesetzescharakter haben. Gelegentlich wird von einer eigentlichen Verunstal- tung der Verfassung durch zuviele untergeordnete, von der Systematik her betrachtet auf Gesetzesstufe zu regelnde Materien gesprochen. Dieser' Tatsache könnte durch das Instrument der Gesetzesinitiative massgeblich und entschei- dend begegnet werden, indem Verfassungsinitiativen nur noch Fragen, die wirklich Verfassungsrang aufweisen, behandeln könnten und würden. Die durchwegs guten Erfahrungen in den Kantonen beweisen, dass kaum mit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Jaeger) Gesetzesinitiative Initiative parlementaire (Jaeger) Initiative législative
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.221
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.06.1987 - 16:00
Date
Data
Seite
673-674
Page
Pagina
Ref. No
20 015 439
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.