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Motion Schoch
Mehrwerte beim Grundeigentum, die durch staatliche Vor- kehrungen entstehen, zugunsten der Allgemeinheit ausge- glichen werden.
Art. 1a Proposition de la commission Majorité Rejet de la proposition de la minorité Minorité (Bührer, Weber)
Al. 1
Simultanément, un contre-projet de l'Assemblée fédérale est soumis au vote du peuple et des cantons.
Al. 2
Le contre-projet a la teneur suivante: La constitution fédérale est modifiée comme il suit: Art. 22ter
Al. 4 (nouveau)
La Confédération prend notamment les mesures suivantes: a. elle édicte des dispositions sur le maintien de la qualité et l'état du sol qui peut être affecté à l'agriculture;
b. elle protège et encourage une répartition équitable de la propriété foncière qui sert à satisfaire la demande indivi- duelle ou la propriété d'utilité publique;
c. elle empêche ou s'oppose à la concentration de la pro- priété qui est nuisible tant d'un point de vue économique que social, en particulier par des restrictions apportées à l'acquisition de terrains uniquement à titre de placement de capitaux;
d. elle prend des mesures afin d'empêcher ou d'éponger par un prélèvement opéré en faveur de la collectivité les gains specultatifs sur la propriété foncière ou les plus-values fon- cières nés des mesures prises par l'Etat.
Lauber, Berichterstatter: Ihre Kommission hat mit 11 zu 2 Stimmen Ablehnung des Gegenentwurfes beschlossen. Die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, wurden hier bereits sehr umfassend durch Frau Bundesrätin Kopp sowie durch mehrere Kommissionssprecher dargelegt. Namens der Kommissionsmehrheit schlage ich Ihnen Ablehnung des Minderheitsantrages vor und dann gegebenenfalls ebenso Ablehnung des Eventualantrages von Frau Bührer.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
5 Stimmen 30 Stimmen
Art. 2
Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit (Bührer, Weber)
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzu- nehmen.
Eventualantrag (falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird)
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative anzunehmen.
Art. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Weber)
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons de rejeter l'initiative populaire et d'accepter le contre projet.
Proposition subsidiaire (au cas où la proposition de la minorité serait rejetée) L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons d'accepter l'initiative populaire.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
5 Stimmen 30 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
31 Stimmen
4 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
86.909
Motion Schoch Herabsetzung des Mündigkeitsalters Abaissement de l'âge de la majorité
Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, das Zivilgesetzbuch in dem Sinne zu revidieren, dass das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre festgelegt wird.
Texte de la motion du 2 octobre 1986 Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision du code civil, fixant l'âge de la majorité à 18 ans.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Debétaz, Ducret, Jagmetti, Knüsel, Letsch (6)
Schoch: Gegenstand der jetzt zu behandelnden Motion ist die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre. Ich hoffe, dass ich keine offenen Türen einrenne, wenn ich Ihnen ganz kurz dartun will, was die Mündigkeit ist.
Artikel 14 unseres Zivilgesetzbuches legt fest, dass «mündig ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat». So wört- lich der Gesetzestext. Diese Norm, dieser Artikel 14 sagt aber wenig. Wesentlich ist die Mündigkeit effektiv erst im Zusammenhang mit der Handlungsfähigkeit und mit der Urteilsfähigkeit. Handlungsfähig ist nämlich, wer urteilsfähig und mündig ist. Und die Handlungsfähigkeit ist die Voraus- setzung für rechtswirksames Handeln, d. h. - wenn ich das auf einen knappen Nenner bringen will - für den Abschluss von Verträgen. Daraus ergibt sich, dass auch der Urteilsfä- hige nicht rechtswirksam handeln kann, wenn er nicht mün- dig ist. Nur der mündige Urteilsfähige hat die Möglichkeit, rechtswirksam zu handeln oder eben Verträge abzuschlies- sen. Mündig wird man - ich habe das gesagt - nach heute geltendem Recht mit zwanzig Jahren. Das ist so seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahre 1912 für das ganze Gebiet der Schweiz festgelegt. Bis zum 1. Januar 1912 galten bekanntlich die kantonalen Zivilrechte und dem- gemäss kantonale Regelungen. Das Mündigkeitsalter ist - entsprechend diesen kantonalen Regelungen - nicht überall zum gleichen Zeitpunkt eingetreten. In den Kantonen Zug, Graubünden und Neuenburg wurden die jungen Leute vor dem 1. Januar 1912 bereits mit Erreichen des 19. Altersjahrs mündig, in den anderen Kantonen in der Regel zwischen 20 und ausnahmsweise sogar bei 22 bis zu 24 Jahren. Appen- zell-Innerrhoden machte hier eine doch immerhin recht bemerkenswerte Ausnahme: Männer wurden zwar mit 20 Jahren mündig, Frauen aber erst mit 26 Jahren. Das sei am Rande vermerkt.
Mit der Motion strebe ich die Herabsetzung des Mündig- keitsalters auf 18 Jahre an. Ich will Ihnen dartun, welche Gründe mich dazu veranlassen, Ihnen und dem Bundesrat diese Motion zu unterbreiten.
3-S
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Motion Schoch
E
3 mars 1987
Ich gehe davon aus, dass heranwachsende Jugendliche früher praktisch im Haushalt ihrer Eltern wohnten, wohnen blieben, bis sie einen eigenen Hausstand gründeten. Ein kurzer Aufenthalt, beispielsweise im Welschland, in einer anderen Sprachregion, an einer anderen Ausbildungsstelle, mag da unberücksichtigt bleiben. Im wesentlichen war man aber mit dem elterlichen Hausstand verbunden bis zur Bil- dung eines eigenen Hausstandes, also bis zur eigenen Hei- rat. Für diese frühere Situation war auch die heute noch geltende gesetzliche Regelung durchaus angemessen. In der Zwischenzeit hat sich die Situation aber grundlegend geändert. Die Verselbständigung der heranwachsenden jun- . gen Leute erfolgt heute viel früher, als das in früheren Jahren der Fall war. Oft schon während der Lehre, in der Regel aber spätestens nach Abschluss einer Ausbildung, nach Abschluss der Lehre, stellen sich die jungen Leute heute auf ihre eigenen Füsse, wählen ihre eigene Selbstän- digkeit und emanzipieren sich vom Elternhaus. Es mag völlig offen bleiben, ob wir diese Entwicklung begrüssen oder ablehnen. Tatsache ist, dass die Entwicklung eingetre- ten ist, dass wir uns mit den konkreten, heute gegebenen faktischen Verhältnissen auseinandersetzen müssen und dass wir unsere gesetzlichen Regelungen diesen Verhältnis- sen anzupassen haben. Heute klaffen Praxis und Theorie auseinander. Ziel meiner Motion ist eine Angleichung der gesetzlichen Regelung an die geltende Praxis. Ich will also mit anderen Worten erreichen, dass beispielsweise Studen- ten in Zukunft ohne Mitwirkung von Vater oder Mutter in ihrer Universitätsstadt eine Bude, ein Studentenzimmer mie- ten können. Das ist heute theoretisch nicht möglich. Ich will erreichen, dass meine neunzehnjährige Sekretärin in Zukunft bei der Beurkundung von Erb- oder Eheverträgen als Zeugin mitwirken darf. Das ist heute nicht möglich. Oder ich will erreichen, dass wenigstens meine Grosskinder, wenn es meinen eigenen Kindern schon nicht möglich war, beispielsweise im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren einen Migros-Sprachkurs besuchen können, ohne dass sie dazu der Zustimmung ihrer Eltern bedürfen.
Ich möchte betonen, dass auch derjenige, der mit den einge- tretenen gesellschaftlichen Veränderungen nicht einver- standen ist, diese Veränderungen nicht einfach dadurch rückgängig machen kann, dass er die Schwelle des Mündig- keitsalters künstlich auf einer Höhe hält, die ganz einfach nicht mehr aktuell ist. Wenn wir grundlegende gesellschaft- liche Veränderungen erreichen oder solche Veränderungen rückgängig machen wollen, dann müssen wir auf anderen Ebenen aktiv werden, dann genügt es nicht, wenn wir starr an überlieferten und überholten gesetzlichen Regelungen festhalten.
Es rechtfertigt sich zweifellos, kurz zu rekapitulieren, welche Bedeutung die Altersgrenze von zwanzig Jahren heute in der Praxis und gegenüber der geltenden Gesetzgebung noch hat. Wir stellen dabei nämlich fest, dass schon in manchen Bereichen Jugendliche heute früher entschei- dungskompetent sind, als dies in früheren Zeiten der Fall war, dass die Jugendlichen heute also schon in manchem Bereich zu einem Zeitpunkt die Verantwortung eines Erwachsenen tragen, in dem sie nach geltender zivilrechtli- cher Regelung noch gar nicht mündig sind. So behandelt beispielsweise unser Strafgesetzbuch Jugendliche vom 18. Altersjahr an wie Erwachsene. Es gibt zwar noch eine Sondernorm für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren, aber grundsätzlich gelten Jugendliche von achtzehn Jahren an als Erwachsene. In diesem Zusammenhang darf ich auch darauf hinweisen, dass die Kommission Ihres Rates, die mit der Revision des Strafgesetzbuches beschäftigt ist, das Schutzalter im Sexualstrafrecht von heute sechzehn sogar auf fünfzehn Jahre herabsetzen will. Ob das kommt oder nicht, ist eine offene Frage, aber jedenfalls ist man auch dort der Meinung, das Erwachsensein trete früher ein.
Ein weiterer Aspekt ist die Religionsmündigkeit. Sie tritt seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bereits mit 16 Jahren ein; also bereits vom 16. Altersjahr an darf ein Jugendlicher selbst und ohne Mitwirkung seiner Eltern darüber entschei- den, welchem religiösen Bekenntnis er sich anschliessen
will. Mit 18 Jahren darf ein Jugendlicher auch die volle Verantwortung des Autofahrers auf sich nehmen. Der Gesetzgeber ist der Meinung, ein Jugendlicher mit 18 Jah- ren sei erwachsen und reif genug, um ein Motorfahrzeug in der Weltgeschichte herumzuführen. Mit 18 Jahren werden von unseren jugendlichen Arbeitnehmern und Lohnempfän- gern auch AHV-Beiträge eingezogen. Ab 18 Jahren ist man also alt genug, um AHV-Beiträge zu bezahlen, und in sehr vielen Kantonen, insbesondere in meiner näheren Umge- bung - Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen -, haben junge Leute von 18 Jahren an Steuern zu bezahlen. Der Kanton Zürich befindet sich hier in einer etwas komfortableren Situation, dort werden Steuern erst vom 20. Altersjahr an eingezogen. Das können wir uns in der Ostschweiz einfach nicht leisten.
Ich möchte sodann auf den geltenden Artikel 323 des Zivil- gesetzbuches hinweisen, wonach ein Kind das durch eigene Arbeit erworbene Vermögen zur Ausübung seines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt und wonach dieses Vermögen unter seiner Verwaltung und Nutzung steht. Diese Norm des geltenden Zivilgesetzbuches ist im Zuge der Revision des Kindesrechtes in das ZGB aufgenom- men worden und weicht die Mündigkeitsgrenze von zwanzig Jahren ebenfalls auf. Ueberdies schafft Artikel 15 des Zivil- gesetzbuches eine Ausnahmemöglichkeit gegenüber der starren Regel von Artikel 14.
Demgegenüber möchte ich betonen, dass das Mündigkeits- alter achtzehn, das ich mit meiner Motion anstrebe, mit dem Stimmrechtsalter achtzehn nichts zu tun hat. Was ich hier ins Auge gefasst habe, ist eine rein privatrechtliche Rege- lung. Dennoch sei mir ein kurzer Blick in den Bereich der politischen Rechte gestattet. Heute haben bereits elf Kan- tone ihren Jugendlichen vom 18. Altersjahr an das Stimm- recht eingeräumt; zudem besteht im Kanton Bern für die Gemeinden die Möglichkeit, Jugendliche vom 18. Altersjahr an mit dem Stimmrecht auszustatten. Es ist doch zweifellos eine eigenartige Diskrepanz, wenn ein 19jähriger Jugendli- cher zwar abstimmen, wählen und autofahren darf, wenn er AHV-Beiträge und Steuern bezahlen muss, aber das Mün- digkeitsalter und damit die Handlungsfähigkeit nicht erwer- ben kann. Diesen Zustand möchte ich beseitigen, und ich bitte Sie deshalb, der Motion, mit der die Mündigkeit auf 18 Jahre herabgesetzt werden soll, zuzustimmen.
Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat sich schon bei der Beantwortung früherer Vorstösse bereit erklärt, die Frage einer Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters zu prüfen, und zwar im Rahmen der letzten Etappe der grossen Familienrechtsrevision, der Revision des Vormund- schaftsrechtes. Indessen hat sich diese Revision aus ver- schiedenen Gründen verzögert, so dass es noch eine gute Weile dauern wird, bis die Vorbereitungen für eine Neuord- nung des Vormundschaftsrechtes an die Hand genommen werden können. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Pro- blemkreis des Mündigkeitsalters bereits im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Eheschliessungs- und Ehe- scheidungsrechtes zu untersuchen. Im übrigen beantragt er aber eine Umwandlung der Motion in ein Postulat. Das Mündigkeitsalter von achtzehn Jahren entspricht zwar einer Empfehlung des Europarates, und die grosse Mehrheit der europäischen Staaten hat sich auf diese Altersgrenze festge- legt.
Indessen hat die Schweiz die Stellung der noch nicht Zwan- zigjährigen bereits anlässlich der Revision des Kindesrech- tes von 1978 verbessert. Sie kennt eine sogenannte schritt- weise Mündigkeit in dem Sinne, dass der urteilsfähige Unmündige schon vor Erreichen der vollen Mündigkeit in verschiedenen Bereichen handlungsfähig ist. So wird er - wie Herr Ständerat Schoch bereits darlegte - beispielsweise mit 16 Jahren religionsmündig; er kann die Persönlichkeits- rechte selbständig wahren, und - was vor allem wichtig ist - er ist im Bereiche seines Arbeitsverdienstes handlungsfähig; er kann also sein durch Arbeitserwerb erlangtes Vermögen selbständig nutzen und verwalten. Damit ist doch ein
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Interpellation Schönenberger
entscheidender Schritt in die Richtung, die Herr Ständerat Schoch anstrebt, getan.
Aus diesen Gründen kommt einer Herabsetzung des Mün- digkeitsalters sachlich weniger grosse Bedeutung zu als in anderen Staaten. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nach- teile einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sorgfältig geprüft werden. Im übrigen ist es sinnvoll, das Problem in einem etwas breiteren Rahmen anzugehen und die Frage des in der Verfassung geregelten Stimm- und Wahlrechtsal- ters mit einzubeziehen.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat bean- tragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Präsident: Ich möchte den Motionär anfragen, ob er mit der Umwandlung einverstanden ist.
Schoch: Die Umwandlung einer Motion in ein Postulat be- inhaltet zwar immer auch die Gefahr, dass der Bundesrat das als Postulat entgegengenommene Anliegen einfach auf's Eis legen und es über kurz oder lang vergessen wird. Nachdem ich aber gerade bei der Behandlung des letzten Geschäftes Gelegenheit hatte, meinem vollen Vertrauen in die Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartementes Aus- druck zu geben, will ich dieses Vertrauen auch auf das vorliegende Geschäft ausdehnen.
In diesem Sinne erkläre ich mich mit der Umwandlung einverstanden - in der Hoffnung und in der Erwartung, dass dennoch über kurz oder lang etwas geschehen wird.
Küchler: Nachdem die Motion von Herrn Kollege Schoch in ein Postulat umgewandelt wird, möchte ich trotzdem dessen Vorstoss unterstützen und der Hoffnung Ausdruck geben, dass die umfassende Prüfung tatsächlich in bälde stattfin- den wird.
Als Vertreter eines Kantons, der das Stimmrechtsalter 18 seit längerer Zeit in der kantonalen Verfassung verankert weiss und wo man mit diesem herabgesetzten Stimmrechtsalter positive Erfahrungen gemacht hat, möchte ich den Vorstoss von Kollege Schoch unterstützen. Nachdem sich die rechtli- che und tatsächliche Situation der Jugendlichen um das 20. Altersjahr in den letzten Jahren in verschiedenster Hin- sicht verändert hat, ist es angezeigt, dass die Frage der Herabsetzung des Mündigkeitsalters und alle damit zusam- menhängenden Probleme umfassend überprüft werden, wie das Frau Bundesrätin Kopp in Aussicht gestellt hat.
Für heute sprechen bereits drei Aspekte für eine Herabset- zung des Mündigkeitsalters, nämlich:
Seit den sechziger Jahren machte sich weltweit eine Entwicklung zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters bemerkbar. Nicht so sehr handlungsfähigkeitsrechtliche Beweggründe, sondern eine Tendenz zu einer früheren Emanzipation der Jugend gegenüber der Familiengemein- schaft waren Ausgangspunkt dieser Entwicklung. Unter- stützt werden diese Bestrebungen heute durch die relativ grosse wirtschaftliche Autonomie der Jungen. Zum einen sind nämlich viele Eltern nicht mehr auf den Verdienst ihrer Kinder angewiesen, und zum anderen verdienen die Jugendlichen heute bereits in der Lehre soviel, dass ihnen dieser Verdienst eine gewisse Selbständigkeit erlaubt. Wir haben es dabei gleichzeitig mit einer Vorverlegung der Geschäftsfähigkeit der Jungen zu tun.
Beim Erlass des Zivilgesetzbuches wurde das Mündig- keitsalter einheitlich auf 20 Jahre festgesetzt, vor allem aber im Bestreben, die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit mit der öffentlichrechtlichen Regelung, insbesondere mit der Erlan- gung der politischen Rechte, in Uebereinstimmung zu brin- gen. Heute ist meines Erachtens wiederum eine solche Uebereinstimmung des Zivilgesetzbuches mit anderen Rechtsbereichen angezeigt, nachdem in vielen Kantonen und auch in zahlreichen Gemeinden das Stimm- und Wahl- recht mit 18 Jahren existiert und zum andern wir auch im Strafgesetzbuch die «Strafmündigkeit» von 18 Jahren bereits kennen.
In diesem Zusammenhang sei auf den Aspekt des Steuer- rechts hingewiesen, wie es Ihnen Herr Kollege Schoch dar- gelegt hat.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Interpellation Schönenberger Kompetenzüberschreitung durch das Bundesgericht Dépassement de compétence par le Tribunal fédéral
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1986
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat mit seinem Urteil vom 13. März 1986 betreffend Verbot des Filmes «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch nicht nur Artikel 261 StGB und Artikel 269 des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege und damit die Zürcherische Gerichtsho- heit missachtet, sondern mit seiner Begründung dem Arti- kel 261 StGB einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Sinn gegeben und damit einen neuen Straftatbestand geschaf- fen, der mit dem geltenden Recht (Gesetzestext, einheitliche Rechtslehre und eigene Praxis) unvereinbar ist. Damit hat sich der Kassationshof Gesetzgebungskompetenz ange- masst und damit den im Rechtsstaat massgeblichen Grund- satz der Gewaltentrennung verletzt.
Ich frage daher den Bundesrat an:
Teilt der Bundesrat diese Auffassung und was gedenkt er gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu- kehren?
Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des Schweizer Volkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet- zenden Rechtssprechung des Bundesgerichtes?
Texte de l'interpellation du 7 octobre 1986
Par son arrêt du 13 mars 1986 concernant l'interdiction du film de Herbert Achternbusch «Das Gespenst», la Cour de cassation du Tribunal fédéral a non seulement refusé de prendre en considération l'article 261 du code pénal et l'article 269 de la loi fédérale sur la procédure pénale et de ce fait la souveraineté du canton de Zurich dans le domaine judiciaire, mais elle a en outre, par les motifs qu'elle a allégués, interprété l'article 261 du code pénal dans un sens que le législateur ne voulait pas lui donner; par conséquent, elle a créé un nouveau type d'infraction incompatible avec le droit en vigueur tel qu'il ressort du texte de la loi, de la doctrine unanime en la matière et de sa propre jurispru- dence. La cour s'est donc arrogé des attributions législa- tives et a ainsi violé le principe de la séparation des pou- voirs, un des fondements de l'Etat de droit.
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Est-il aussi de cet avis? Qu'entend-il entreprendre contre l'atteinte susmentionnée au principe de la séparation des pouvoirs?
Que pense-t-il du jugement du Tribunal fédéral qui offense une grande partie du peuple suisse dans ses convic- tions religieuses?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schoch Herabsetzung des Mündigkeitsalters Motion Schoch Abaissement de l'âge de la majorité
In
Dans
In
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.909
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1987 - 08:00
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Data
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