2033
Motion Neukomm
Le président: M. Allenspach propose le rejet de la motion Borel.
Herczog: Nur ganz kurz. Wenn ein Vorstoss bekämpft wird, ist automatisch Diskussion beschlossen, und es wird nicht einfach darüber abgestimmt.
Le président: La discussion n'est pas demandée.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Postulat Für den Antrag Allenspach
45 Stimmen 65 Stimmen
86.574
Motion Neukomm Berufliche Vorsorge. Besteuerung von Kapitalleistungen Institutions de prévoyance professionnelle. Imposition des prestations en capital
Wortlaut der Motion vom 24. September 1986
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die offensichtlich unsachgerechte Regelung in Artikel 40 Absatz 3 des Bun- desratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bun- dessteuer (BdBSt) über die Besteuerung der Kapitalleistun- gen der 2. Säule und der Säule 3a durch eine Regelung ersetzt werden kann, welche die Rentenleistungen gegen- über den Kapitalleistungen steuerlich nicht benachteiligt.
Texte de la motion du 24 septembre 1986
Le Conseil fédéral est invité à présenter aux conseils législa- tifs un projet permettant de remplacer la disposition mani- festement inadéquate de l'article 40, 3e alinéa, de l'arrêté du Conseil fédéral concernant la perception d'un impôt fédéral direct - disposition relative à l'imposition des prestations en capital du deuxième pilier et du pilier 3a - par une réglemen- tation qui ne désavantage pas sur le plan fiscal les presta- tions sous forme de rentes par rapport à celles en capital.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Bratschi, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Fierz, Friedli, Gloor, Jaggi, Lanz, Leuenberger Moritz, Mauch, Meyer- Bern, Nauer, Pitteloud, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge (2. Säule) und von anerkannten Trägern der gebunde- nen Selbstvorsorge (Säule 3a) werden gemäss Artikel 40 Abatz 3 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen des Steuerpflichtigen gesondert besteuert. Die Steuer wird dabei zu einem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährli- che Leistung (Rente) ausgerichtet würde. Dieses System der zweifachen Begünstigung (Aussonderung vom übrigen Ein- kommen und Besteuerung zum Rentensatz) der Kapitallei- stungen aus der 2. Säule und der Säule 3a gegenüber den Rentenleistungen hat gemäs Artikel 40 Absatz 1 BdBSt zur Folge, dass Kapitalleistungen bis zu ungefähr Fr. 150 000 keiner Besteuerung unterliegen, während die jährlich aus- bezahlten Renten besteuert werden.
Dieses Ergebnis ist besonders auch deshalb stossend, weil das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) als Grundform der Lei-
stung die Rente vorsieht (vgl. Art. 37 Abs. 1 BVG). Mit der erwähnten steuerlichen Privilegierung der Kapitalleistungen wird diesem gesetzlichen Grundsatz entgegengewirkt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. November 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 novembre 1986 1. Nach dem noch bis Ende 1986 geltenden Recht der direk- ten Bundessteuer werden Kapitalleistungen aus Vorsorge zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, also nicht separat besteuert; zur Satzbestimmung wird jedoch die betreffende Leistung, soweit sie eine Kapitalabfindung für wiederkeh- rende Leistungen (Renten und dgl.) darstellt, auf eine Jah- resrente umgerechnet (Besteuerung zum sog. Rentensatz, vgl. Art. 40 Abs. 2 BdBSt).
Aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 zur Anpassung des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) werden Kapitalleistun- gen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Lei- stungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesund- heitliche Nachteile, die ab 1987 fällig werden, gesondert vom übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert (Art. 40 Abs. 3 BdBSt 1987). Diese Regelung wurde in der letzten Phase der parlamentarischen Beratung des Anpassungsge- setzes in Anlehnung an eine analoge Lösung in der Harmo- nisierungsgesetzgebung (Art. 12 Abs. 4 im Entwurf zu einem Steuerharmonisierungsgesetz; Art. 38 im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) eingeführt. 2. Die neu vorgesehene getrennte steuerliche Erfassung die- ser Kapitalleistungen hat im Zusammenspiel ihrer Besteue- rung zum Rentensatz und der Ausgestaltung des Tarifes bei der direkten Bundessteuer zur Folge, dass erhebliche Kapi- talleistungen steuerfrei bleiben. So fallen nach heutigem Tarif Jahresrenten bis 11 199 Franken ausser Betracht. Diese Freigrenze entspricht je nach Alter und Geschlecht des Empfängers verschieden hohen Kapitalleistungen. Für einen 40-jährigen Mann entspricht beispielsweise eine Jah- resrente von 11 197 Franken einer - im Ergebnis steuer- freien - Kapitalleistung von 271 300 Franken, für einen 50jährigen Mann eine Jahresrente von 11 195 Franken einer - ebenfalls steuerfreien Kapitalleistung von 231 400 Fran- ken. Bei weiblichen Rentenempfängern liegen die entspre- chenden Kapitalleistungen betragsmässig noch etwas höher.
Diese übermässige steuerliche Privilegierung der Kapital- leistungen gegenüber den Renten ist in der Tat in mehrfa- cher Hinsicht unbefriedigend: Sie widerspricht den Grund- sätzen der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Lei- stungsfähigkeit und der Gleichbehandlung der Vorsorge- nehmer; sie widerspricht aber auch dem Vorsorgegedan- ken, denn Renten sind für die Existenzsicherung geeigneter als Kapitalleistungen. Ferner läuft sie dem Grundkonzept der steuerrechtlichen Bestimmungen des BVG zuwider, wonach dem Vollabzug der Beiträge die volle Besteuerung der Vorsorgeleistungen gegenüber stehen soll. Schliesslich führt sie auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Steueraus- fällen.
Mit dem Motionär sind wir der Ansicht, dass diese unbe- friedigende Rechtsgrundlage korrigiert werden muss. Aller- dings erachten wir es als untunlich, die Korrektur noch am Beschluss über die direkte Bundessteuer mit einer Sonder- vorlage durchzuführen, nachdem der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, der den gleichnamigen Bundesratsbeschluss ablösen soll, vom Ständerat als Erstrat am 21. März 1986 verabschiedet wor- den und nunmehr vor der Kommission des Nationalrates in Beratung ist. Es scheint viel zweckmässiger, entsprechende Korrekturmassnahmen im Rahmen dieser laufenden Bera- tungen der nationalrätlichen Kommission vorzuschlagen. Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Betracht:
a. Zunächst die Rückkehr zur Methode der Zusammenrech- nung der Kapitalleistungen aus Vorsorge mit dem übrigen Einkommen und unter Anwendung des Rentensatzes (Recht
43-N
Motion Schmidhalter
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N
19 décembre 1986
1986). Diese Methode hätte vor allem den Vorteil, dass die Empfänger von Renten und Empfänger von Kapitalleistun- gen dem Grundsatz nach steuerlich gleichgestellt wären. Damit wäre dem allgemeinen Gebot der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der BVG- Konzep- tion (voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der Lei- stungen) weit besser Rechnung getragen als mit der getrennten Besteuerung zum Rentensatz. Doch hat sich die getrennte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge ab 1987 nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern in den meisten kantonalen Steuerordnungen durchgesetzt. Aus diesem Grunde scheint uns die Rückkehr zur Zusam- menrechnung in den Gesetzesentwürfen politisch kaum rea- lisierbar zu sein.
b. Eine weitere Korrekturmassnahme wäre die Einführung eines Minimalsatzes. Kapitalleistungen aus Vorsorge wür- den gesondert und zum Rentensatz besteuert (Recht 1987), aber mindestens zu einem Satz von beispielsweise 1,5 Pro- zent. Berechnungen haben indessen ergeben, dass diese Lösung sich belastungsmässig sehr unterschiedlich aus- wirkt: Je nach Alter, Zivilstand und Kinderzahl des Vorsorge- nehmers sowie der Höhe der Kapitalleistungen sind Minder- belastungen, aber auch zum Teil erhebliche Mehrbelastun- gen von über 100 Prozent gegenüber dem Recht 1986 zu verzeichnen. Bei Anwendung eines Minimalsatzes von 1 Prozent ändert sich das Bild nicht wesentlich. Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Minimalsatzlösung, jedenfalls soweit ihr ein Einkommen unterstellt würde, das unter der in Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c BV festgelegten Mindestgrenze liegt (z. B. bei einer Kapitalleistung von 5000 oder 10 000 Franken). Eine solche Regelung wäre daher unseres Erachtens keine taug- liche Korrekturmassnahme.
c. Als dritte Möglichkeit bietet sich die getrennte Besteue- rung der Kapitalleistungen aus Vorsorge unter Verzicht auf die Besteuerung zum Rentensatz an. Bei der direkten Bun- dessteuer müsste in diesem Fall die Besteuerung zum vollen ordentlichen Tarif zu erheblichen Mehrbelastungen gegen- über dem Recht 1986 führen. Solche sind indessen nicht beabsichtigt, sondern es gilt lediglich zu vermeiden, dass Kapitalleistungen aus Vorsorge steuerlich privilegiert wer- den. Um die Belastung solcher Leistungen im Rahmen des Rechts 1986 zu halten, müsste deshalb die Berechnung zu einem stark reduzierten Tarif, z. B. zu einem Fünftel oder zu einem Viertel des ordentlichen Tarifes, erfolgen. Diese Lösung hat dem Grundsatz nach auch schon in den Steuer- ordnungen mehrerer Kantone ab 1987 Eingang gefunden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.597
Motion Schmidhalter «Eurorail 2000» EURORAIL 2000
Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, in Ergänzung und Auswei- tung zum Konzept «Bahn 2000» ein Konzept «Bahn 2000 in- ternational» zu entwerfen und dem Parlament vorzulegen. Die Arbeiten sind vornehmlich auf folgende Massnahmen zu konzentrieren:
bahnnetze (Europäischer Infrastrukturleitplan) festzulegen. Dieses Betriebskonzept verlangt eine sofortige Konzentra- tion auf den Ausbau der sorgfältig ausgewählten Hauptlei- tungswege. Dies kann vornehmlich erfolgen durch Zusam- menfassung des Verkehrs und Konzentration auf zentral gelegene Grenz- und Rangierbahnhöfe und damit Zugbil- dung auf weite Distanzen sowie Ausbau der Zufahrten zu grossen Städten und Umgestaltung der Zugsförderung (z. B. europäisch einsetzbare Hochgeschwindigkeitszüge). 2. Mittelfristig ist die Aufwertung und der Ausbau der beste- henden Nord/Süd-Verbindungen Simplon- und Gotthardli- nie durch Kapazitäts- und Geschwindigkeitssteigerungen auf den Zufahrtslinien zu den bestehenden Alpendurchsti- chen voranzutreiben.
Es sind eigene Hochgeschwindigkeitszüge, bestehend aus der neuen «Bahn 2000»-Lokomotive und weiterentwik- kelten Einheitswagen mit Höchstgeschwindigkeiten von etwa 230 km/h, zu formieren und so schnell als möglich auf diesen internationalen Transportstrecken Gotthard und Simplon einzusetzen.
Gleichzeitig ist auf den drei Nord/Südlinien der kombi- nierte Verkehr (Huckepack und Container) derart zu fördern, dass der Transitschwerverkehr auf die Bahn umgelagert wird.
Auf der Grundlage des Europäischen Infrastrukturplanes ist der Linienführungsentscheid und Baubeschluss für eine notwendige neue Alpeneisenbahntransversale auszuarbei- ten, wobei die Variante Splügen, Y-Variante Ständerat Cavelty, Gotthardbasistunnel und Basistunnel Lötschberg zu untersuchen sind.
Texte de la motion du 2 octobre 1986
Le Conseil fédéral est invité à élaborer et à soumettre au Parlement une conception RAIL 2000 international en tant que complément et prolongement de la conception RAIL 2000.
Les travaux doivent se concentrer essentiellement sur les points suivants:
Il convient d'établir avec les pays limitrophes (Allemagne, Italie et France) une conception d'exploitation des réseaux ferroviaires européens (plan directeur européen d'infras- tructure). Cette conception exige qu'on mette tout de suite l'accent sur l'aménagement de lignes principales soigneuse- ment choisies. Cela peut se réaliser surtout par la concentra- tion du trafic sur des gares frontière et sur des gares de triage centrales et par la formation de trains sur de longues distances, ainsi que par l'extension des accès aux grand villes et la réorganisation de la traction (p. ex. utilisation de trains à grande vitesse en Europe).
Il y a lieu, à moyen terme, d'accélérer la revalorisation et l'extension des liaisons nord-sud du Simplon et du Saint- Gothard en augmentant la capacité et la vitesse sur les lignes d'accès aux transversales alpines existantes.
Il faut former des trains à grande vitesse, comprenant une locomotive conforme à la conception RAIL 2000 et des voi- tures de type unifié amélioré capables de rouler jusqu'à 230 km/h, et les mettre en service dès que possible sur ces tronçons de lignes internationales de transport que repré- sentent le Saint-Gothard et le Simplon.
Il s'agit d'encourager simultanément le trafic combiné (ferroutage et conteneurs) sur les trois lignes nord/sud de telle sorte que le trafic de transit des poids lourds passe de la route au rail.
Il faut, compte tenu du plan européen d'infrastructure, élaborer la décision relative au tracé et l'arrêté concernant la construction d'une nouvelle transversale alpine, dont la nécessité s'impose; on examinera à ce propos la variante du Splügen, la variante Y de M. Cavelty, député au Conseil des Etats, ainsi que celles des tunnels de base du Saint-Gothard et du Lötschberg.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Aubry, Butty, de Chastonay, Couchepin, Dünki, Dupont, Eggli-Win- terthur, Eng, Etique, Fankhauser, Friedli, Gehler, Grassi, Kohler Raoul, Massy, Meizoz, Müller-Meilen, Nussbaumer,
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Session
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Conseil
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Consiglio
Consiglio nazionale
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Seduta
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Datum 19.12.1986 - 08:00
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