Motion Auer
2030
N
19 décembre 1986
86.582
Motion Auer Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Revision Brevets d'invention. Révision de la loi
Wortlaut der Motion vom 25. September 1986 Die neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet der Biotechnolo- gie erfordern einen adäquaten Patentschutz für Erfindungen auf diesem für unsere Wirtschaft wichtigen Entwicklungsge- biet und damit eine baldmöglichste Ergänzung des Bundes- gesetzes betreffend die Erfindungspatente. Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine entsprechende Revi- sion des PatG zu unterbreiten. In der untenstehenden Begründung werden Vorschläge für eine Ergänzung der Artikel 8 und 50 zur Diskussion gestellt.
Texte de la motion du 25 septembre 1986
Les toutes dernières découvertes réalisées dans le domaine de la bio-technologie requièrent une protection adéquate des brevets pour les inventions faites dans ce secteur de développement fort important pour notre économie; il s'im- pose, par conséquent, de compléter aussi tôt que possible la loi fédérale sur les brevets d'invention. Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement un projet de révi- sion approprié de la loi en question. Des propositions ayant pour but de compléter les articles 8 et 50 sont mises en discussion dans le développement qu'on peut lire ci-des- sous.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- St. Gallen, Basler, Biel, Bircher, Blocher, Bonnard, Bremi, Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, Cavadini, de Chastonay, Chopard, Christinat, Cotti Flavio, Coutau, Dirren, Eggen- berg-Thun, Eggli-Winterthur, Eisenring, Eppenberger-Ness- lau, Etique, Fehr, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Früh, Gautier, Giudici, Gloor, Grassi, Grendelmeier, Hess, Hösli, Houmard, Hubacher, Humbel, Hunziker, Jeanneret, Jung, Kohler Raoul, Kühne, Landolt, Lanz, Leuenberger-Solo- thurn, Loretan, Meyer-Bern, Mühlemann, Müller-Scharnach- tal, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Nussbau- mer, Oehler, Oester, Ott, Perey, Renschler, Rime, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Rutishauser, Rüttimann, Salvioni, Savary-Vaud, Schärli, Schüle, Segmüller, Spälti, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Walter, Stucky, Villiger, Wagner, Weber-Schwyz, Weber Leo, Wellauer, Widmer, Wyss, Zehn- der, Zwingli (83)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Eines der wichtigsten Entwicklungsgebiete moderner Tech- nologie ist die Biotechnologie. Sie umfasst ein sehr breites Anwendungsspektrum und reicht von der Gärungstechnolo- gie über Abwasserreinigung, vom Abbau von Oelteppichen auf Wasseroberflächen bis zur Bereitstellung von lebens- wichtigen Medikamenten, wie Antibiotika, Insulin oder Inter- feronen. Weiter hilft die Biotechnologie bei der Herstellung von Pflanzen, die gegen Schädlingsbefall resistent sind, ein Weg übrigens, um die Verwendung von Schädlingsbekämp- fungsmitteln einzuschränken. Das wissenschaftliche und industrielle Potential, das in der Biotechnologie steckt, ist gross, erfordert aber auch entsprechend hohe Investitionen. Ein diesen neuen Technologien gerecht werdender Patent- schutz ist eine der Voraussetzungen zu solchen Investi- tionen.
Die Biotechnologie befasst sich mit biologischen Systemen, d. h. mit lebender Materie (z. B. Mikroorganismen oder Pflanzenzellen) bzw. mittels eines biologischen Systems ver- mehrbarer Materie (z. B. Plasmide oder Viren). Der grundle- gende Unterschied zwischen toter Materie und lebender Materie ist die Fähigkeit der letzteren, sich zu vermehren. So
kann sich ein Mikroorganismus beliebig vermehren, oder eine Pflanzenzelle kann unter Vermehrung durch Differen- zierung eine Pflanze ergeben. Weitere charakteristische Merkmale biologischer Systeme sind ihre meist hohe Kom- plexität und daher häufig die Unmöglichkeit, sie und ihre Herstellung mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar zu beschreiben. An die Stelle einer Beschreibung kann dann die Zuverfügungstellung der eingesetzten oder erhaltenen lebenden Materie treten, um Dritten zu ermöglichen, die Ergebnisse zu überprüfen und darauf weitere Entwicklun- gen aufzubauen.
Diese spezielle Situation verlangt eine entsprechende, aller- dings nur geringfügige Anpassung zweier Artikel des schweizerischen Patentgesetzes, um einen adäquaten Patentschutz auch für Erfindungen auf diesem für unsere Wirtschaft so wichtigen Gebiet zu gewährleisten. Diese Anpassungen sind nicht nur wesentlich, um die heute schon bedeutende Rolle der Schweiz in der biotechnologischen Forschung anwendungstechnisch, d. h. industriell, auszu- bauen, sondern auch, um unsere Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ueberseeländern zu bewahren.
Zudem wirkt ein entsprechend modernes schweizerisches Patentgesetz richtungsweisend für die zukünftige Entwick- lung der Patentgesetzgebung im europäischen Raum, was für unsere exportorientierte Industrie wichtig ist.
Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Anpassung der Patentverord- nung und der Richtlinien für die Sachprüfung hier bereits Pionierarbeit geleistet. Diese Vorarbeit sollte durch eine Anpassung im Patentgesetz ergänzt werden.
Im übrigen bleibt es selbstverständlich den Behörden nach wie vor freigestellt, auf dem Verordnungswege oder durch die Gesetzgebung Missbräuche dieser neuen Technologien, welche gegen ethische Grundsätze verstossen würden, aus- zuschalten. Dies kann jedoch nicht primär Aufgabe des Patentgesetzes sein, da mit dessen Hilfe solche Missbräu- che nicht verhindert, sondern nur deren Patentierung aus- geschlossen werden können. Für letzteres ist bereits im Artikel 2 Buchstabe a des schweizerischen Patentgesetzes die Grundlage geschaffen, indem Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstossen, vom Patentschutz ausgeschlos- sen sind.
Aufgrund der vorstehenden Darlegungen schlagen wir vor, im Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente die Arti- kel 8 und 50 wie folgt zu ergänzen:
Artikel 8
Abs. 3
Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfah- rens. Ein Erzeugnis gilt auch dann noch als unmittelbares Erzeugnis eines Verfahrens, wenn es durch dem geschütz- ten Verfahren nachgeschaltete biologische Vermehrung eines durch das Verfahren erhaltenen Erzeugnisses gewon- nen worden ist.
Der Wert eines durch Vermehrung (und dazu gehört auch die Zellvermehrung, die zu einer Zelldifferenzierung, z. B. zur Bildung einer Wurzel oder eines Blattes, führt) des ursprünglichen Verfahrenserzeugnisses erhaltenen Mate- rials ist vollständig - oder zumindest massgeblich - durch die Eigenschaften des ursprünglichen Verfahrenserzeugnis- ses geprägt. Deshalb sollte sich der verfahrensabhängige (derivierte) Erzeugnisschutz gemäss Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 auch auf diese Folgeerzeugnisse erstrecken. Andern- falls würde durch die Möglichkeit von Importen dieser Fol- geerzeugnisse, d. h. des gegebenenfalls wirtschaftlich nutz- baren Erzeugnisses, der Patentinhaber in der gewerbsmäs- sigen Ausnutzung seiner Erfindung beeinträchtigt.
Abs. 4 (neu)
Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht auf Handlun- gen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betref- fen und im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung im Geltungsbe- reich des Gesetzes in Verkehr gebracht worden ist; jedoch ist dieser Grundsatz nicht anzuwenden, wenn Gründe vorlie-
Motion Müller-Meilen
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gen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass sich das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt. Abs. 5 (neu)
Handelt es sich beim in den Verkehr gebrachten Erzeugnis um biologisch vermehrbare Materie und erfolgt eine Ver- mehrung, so gilt Absatz 4 (1. Halbsatz) für eine in einer Vermehrung bestehenden Handlung mit diesem oder dar- aus durch Vermehrung erhaltenem Erzeugnis nur insoweit, als diese Handlung für einen anderen Zweck als für die Vermehrung dieses Erzeugnisses notwendig ist.
Es ist allgemein anerkannt, dass ein Patentinhaber nach dem Inverkehrbringen eines geschützten Erzeugnisses seine Rechte «erschöpft» hat, d. h. gegenüber Dritten im Inland aus dem Patent keine weiteren Rechte mehr geltend machen kann. Der Patentinhaber hat seinen «Lohn» für seine erfinderische Tätigkeit erhalten und soll keine zusätzli- chen Forderungen betreffend Handlungen mit dem verkauf- ten Erzeugnis mehr stellen können.
Während dieses Prinzip innerhalb der «alten» Technologie durchaus seine Berechtigung hat, präsentiert sich die Situa- tion heute besonders im Gebiet der «neuen>> Technologien (Biotechnologie und dergleichen) völlig anders. Zum Bei- spiel ist es bei der Biotechnologie möglich, lebende Materie biologisch zu vermehren. Damit kann ein Dritter aus dem vom Patentinhaber erworbenen Erzeugnis unzählige Folge- generationen erhalten. Unter dem Begriff «biologisch ver- mehrbare Materie» ist direkt vermehrbare Materie (z. B. Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen) oder mittels eines biologischen Systems vermehrbare Materie (z. B. Plasmide und Viren, die zu ihrer Vermehrung eine Wirtszelle benöti- gen) zu verstehen. Würde der Grundsatz der Erschöpfung beim ersten Inverkehrbringen uneingeschränkt gelten, könnte - wie leicht einzusehen ist - der Patentinhaber auf einfache Weise um die Früchte seiner erfinderischen Arbeit gebracht werden. Es rechtfertigt sich deshalb, in Gebieten, die biologisch vermehrbare Materie betreffen, von besagtem Grundsatz abzuweichen und die Erschöpfung nicht bereits beim ursprünglich in den Verkehr gebrachten Erzeugnis eintreten zu lassen. Das Abweichen von besagtem Grund- satz soll sich allerdings nur auf die Verwendung des Erzeug- nisses zu seiner weiteren biologischen Vermehrung bezie- hen. Die Herstellung von Weiterverarbeitungsprodukten (ausser biologischer Vermehrung) aus Erzeugnissen (z. B. Mehl aus Getreide) würde somit durch die Gesetzesände- rung nicht berührt.
Mit dem vorgeschlagenen 2. Halbsatz in Absatz 4 würde eine Basis für weitere gerechtfertigte Ausnahmen von der Erschöpfungstheorie geschaffen, die eine flexible Anpas- sung an die Entwicklung der Technik ermöglicht. Dieses Problem ist übrigens bereits im «Uebereinkommen über das Europäische Patent für den gemeinsamen Markt» erkannt worden; es wird dort ebenfalls festgehalten, dass in berech- tigten Fällen Ausnahmen vom allgemeinen Erschöpfungs- prinzip zulässig sein müssen.
Artikel 50
Abs. 2 (neu)
Im Falle einer Erfindung, die biologisch vermehrbare Mate- rie oder ihre Verwendung betrifft, gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn die allfällig unvollständige Offenbarung durch den Hinweis auf die Hinterlegung einer Probe der vermehrbaren Materie vervollständigt oder ersetzt ist.
Abs. 3 (neu)
Die Patentverordnung regelt die Bedingungen der Hinterle- gung.
Das Erfordernis der vollständigen Offenbarung und damit der Wiederholbarkeit gemäss Absatz 1 soll sicherstellen, dass die durch die beanspruchte Erfindung angestrebte Bereicherung der Technik auch tatsächlich eintritt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bei Erfindungen, die biologisch vermehrbare Materie betreffen, auch eine noch so ausführli- che Offenbarung in der Beschreibung es dem Fachmann häufig nicht erlaubt, die Erfindung auszuführen; vielmehr ist vor allem die Verfügbarkeit der vermehrbaren Materie Vor- aussetzung für die Ausführbarkeit der Erfindung. Diese Ver- fügbarkeit ist aber mit einer Hinterlegung der vermehrbaren
Materie gemäss Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der für die Schweiz am 19. August 1981 in Kraft getreten ist, am besten gewährleistet. Darüber hinaus ist gerade auf den Gebieten, die lebende Materie betreffen, seit dem Inkraftset- zen des revidierten Gesetzes am 1. Januar 1978 eine enorme, nicht voraussehbare Entwicklung eingetreten, die noch weitergehen wird.
Das Europäische Patentamt hat dieser Entwicklung durch eine Anpassung seiner Praxis Rechnung getragen. Es scheint, dass in der Schweiz diese Entwicklung bereits 1978 mit Artikel 27 Absatz 1 PatV Berücksichtigung gefunden hat, indem dieser Absatz die Möglichkeit einräumt, die unvoll- ständige Offenbarung in der Beschreibung durch den Hin- weis auf die Hinterlegung einer Kultur zu ergänzen.
Allerdings lässt der Wortlaut des genannten Absatzes offen- bar verschiedene Interpretationen zu. Deshalb ist eine dies- bezügliche Klarstellung - auch wegen möglicherweise man- gelnder gesetzlicher Grundlage der Patentverordnung - auf Gesetzesstufe wünschenswert, was am einfachsten mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 50 PatG erfolgt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom 26. November 1986
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 26 novembre 1986 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
86.908
Motion Müller-Meilen Eigentumsförderung und Bodenrecht Accès à la propriété et droit foncier
Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1986
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande- rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des Grundeigentums vorzulegen.
Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs- pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger enthalten.
Texte de la motion du 2 octobre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres des propositions en vue d'adapter le droit foncier et d'autres dispositions de façon à faciliter l'accès à la propriété fon- cière.
Ces propositions doivent inclure notamment des mesures visant à lutter contre l'accaparement des terrains à bâtir, à clarifier les dispositions régissant l'obligation d'équiper, et à simplifier la réglementation sur le remembrement. Elles doi- vent en outre garantir la mise en application de ces différen- tes mesures et des directives sur les règlements concernant le placement au titre de la prévoyance.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Prozentsatz der vom Eigentümer bewohnten Wohnun- gen ist in der Schweiz im europäischen Durchschnitt auffal- lend gering; er beläuft sich auf nur 30 Prozent. Das hängt mit der Knappheit des unvermehrbaren Gutes Boden im Mittelland, mit der immer noch wachsenden Nachfrage nach
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Auer Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Revision Motion Auer Brevets d'invention. Révision de la loi
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.582
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.12.1986 - 08:00
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Data
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2030-2031
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