Federal Council eligibility criteria and magistrates' domicile rules

20014784Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)25 sept. 1986Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Council of States considered a parliamentary initiative revising the guarantee law, the federal judiciary organization act, and the federal administration organization act. It accepted the commission's proposal to enter into the matter and approved the new rule on cantonal affiliation for eligibility to the Federal Council, based on political activity, residence, and last acquired citizenship. It also approved the abolition of special domicile rules for federal judges and other federal magistrates, while preserving vested rights. The draft was adopted unanimously and sent to the National Council.

Regeste Omnilex

Guarantee law; cantonal affiliation for eligibility to the Federal Council; domicile of federal magistrates; legislative revision is sufficient where the Constitution does not expressly prescribe the criterion of cantonal affiliation and the legislature has historically understood the term as citizenship, provided the revision concretizes the constitutional norm in a practicable manner. The abolition of special domicile requirements for federal judges and other magistrates is likewise admissible where it merely aligns the statutory regime with the revised principle and preserves acquired rights (consid. discussion; see also the approval of Art. 9, Art. 13a, Art. 16a, Art. 19 al. 2 and Art. 30 al. 2).

Texte intégral

Initiative parlementaire (commission du Conseil national) 510

E 25 septembre 1986

Art. 318w Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Bührer, Meylan, Piller) Festhalten

Art. 318w Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Bührer, Meylan, Piller) Maintenir

Affolter, Berichterstatter: Bei Artikel 318w beantrage ich Ihnen namens der Kommission Zustimmung zum National- rat, d. h. Streichen. Der Artikel muss bei Verzicht auf das Kreditverbot wegfallen. Frau Bührer wird wahrscheinlich nicht mehr am Minderheitsantrag festhalten.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 318x Randtitel, 318y Randtitel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 318x titre marginal, 318y titre marginal Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Affolter, Berichterstatter: Darf ich den Rest zusammenfas- sen? Bei den Ergänzungen der Bestimmungen im Strafge- setzbuch, bei den Aenderungen in den Bundesgesetzen über Schuldbetreibung und Konkurs und über den unlaute- ren Wettbewerb sowie bei den Schlussbestimmungen beste- hen keine Differenzen mehr.

An den Nationalrat - Au Conseil national

86.201

Initiative des Kantons Bern StGB. Alternativstrafen Initiative du canton de Berne Code pénal. Peines de substitution

Wortlaut der Initiative vom 18. Dezember 1985 Alternative Sanktionen nach Strafgesetzbuch Das eidgenössische Strafgesetzbuch ist dahingehend zu ergänzen, dass für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei eventu- ell sechs Monaten alternative Sanktionen neben den Frei- heitsstrafen vorgesehen werden.

Texte de l'initiative du 18 décembre 1985 Sanctions en vertu du code pénal

Pour ce qui se rapporte aux peines privatives de liberté de courte durée - jusqu'à trois mois, éventuellement six mois - le code pénal suisse doit être complété de telle sorte que d'autres sanctions (de substitution) soient prévues, à côté des peines précitées.

Frau Meier Josi unterbreitet im Namen der Petitionskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Am 18. Dezember 1985 reichte der Regierungsrat des Kantons Bern eine Standesinitiative ein. Er beantragt eine Ergänzung des Strafgesetzbuches in dem Sinne, dass für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei eventuell sechs Monaten alternative Sanktionen neben den Freiheitsstrafen vorgese- hen werden.

  2. Die Kommission stellt fest, dass National- und Ständerat am 21. Juni bzw. am 5. Dezember 1985 eine Motion gleichen Inhalts (85.404) überwiesen haben. Dem mit der Standesin- itiative vorgebrachten Anliegen ist somit Rechnung getra- gen worden.

Aus diesem Grund hat der Ständerat am 5. Dezember 1985 bereits eine gleichlautende Standesinitiative Genf (85.203) abgeschrieben.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt, die Standesinitiative Bern abzu- schreiben.

Proposition de la commission La commission propose de classer l'initiative du canton de Berne.

Zustimmung - Adhésion

85.235

Parlamentarische Initiative (Kommission des Nationalrates) Revision des Garantiegesetzes Initiative parlementaire (commission du Conseil national) Loi sur les garanties politiques. Révision

Bericht und Gesetzentwurf vom 6. Mai 1985 (BBI II, 531) Rapport et projet de loi du 6 mai 1985 (FF II, 527) Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Februar 1986 (BBI II, 68) Rapport du Conseil fédéral du 26 février 1986 (FF II, 74) Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1986 Décision du Conseil national du 9 juin 1986

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Dobler, Berichterstatter: Diese parlamentarische Initiative bezweckt eine Aenderung von drei Gesetzen, nämlich dieje- nige des Bundesgesetzes über die politischen und polizeili- chen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, das sogenannte Garantiegesetz; diejenige des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und schliess- lich diejenige des Verwaltungsorganisationsgesetzes.

Zum einen geht es um eine neue Definition der Kantonszu- gehörigkeit für die Wählbarkeit in den Bundesrat. Zum anderen soll die für Magistraten des Bundes geltende wohn- sitzrechtliche Sonderregelung abgeschafft werden.

Bei der Aenderung des Garantiegesetzes soll vom Heimat- prinzip abgewichen werden. Dies entspricht einer heute geltenden Tendenz der Anpassung an die veränderten Ver- hältnisse.

Nach den neuesten Statistiken haben nur noch die Hälfte der Heimatberechtigten in ihrem Heimatkanton ihr Domizil. Ein Drittel lebt in einem anderen Kanton, die übrigen im Ausland. Damit kann dem ursprünglichen Zweck der Verfas- sungsbestimmung, eine möglichst breite regionale Vertre- tung im Bundesrat zu gewährleisten, nicht mehr hinrei-

511 Parlamentarische Initiative (Kommission des Nationalrates)

  1. September 1986 S

chend Nachachtung verschafft werden. Als Anknüpfungs- punkt soll nunmehr primär der Ort der politischen Tätigkeit, sekundär der Wohnsitz und subsidiär, bei fehlendem Wohn- sitz in der Schweiz, das zuletzt erworbene Bürgerrecht gelten.

Bei dieser Neuumschreibung der Kantonszugehörigkeit wird man zugegebenermassen nicht jedem Einzelfall gerecht. So kann beispielsweise für die verheiratete oder geschiedene Frau wegen des Bürgerrechts des Ehemannes, das sie erwirbt und zu dem sie häufig keine persönliche Verbindung besitzt, eine unbefriedigende Situation ent- stehen.

Obwohl die vorgeschlagene Lösung keine Extremfälle regelt, darf sie aber als zweckmässig und praktikabel bezeichnet werden.

Zur Verfassungsmässigkeit dieser Initiative: Die Frage, ob eine Gesetzesrevision genügt, ist ^on zahlreichen Staats- rechtlern bejaht worden. Die Verfassung schweigt sich expressis verbis über das Kriterium der Kantonszugehörig- keit aus. Seit jeher ist aber der Gesetzgeber davon ausge- gangen, damit sei das Bürgerrecht gemeint. Artikel 9 des Garantiegesetzes beinhaltet die Konkretisierung der Verfas- sungsbestimmung, wobei das geltende Garantiegesetz im Ingress keinen Hinweis auf seine Verfassungsgrundlage enthält. Die Aenderung dieses Gesetzes lässt sich auf Arti- kel 85 Ziffer 1 BV abstützen, da es sich um die Wahl von Bundesbehörden handelt.

Zum zweiten Revisionspunkt: Wohnsitzregelung für die Magistraten. Mit der vorgeschlagenen Aenderung des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Artikel 19 Absatz 2, sollen die Bundesrichter analog den Bundesräten und dem Bundeskanzler in der Wahl des Wohnsitzes frei sein, müssen jedoch den Amtssitz in kurzer Zeit erreichen. Damit entfällt die Sonderregelung, wonach die Bundesrichter in Lausanne und Luzern ihren Wohnsitz mit dem Amtssitz identisch halten müssen.

Die Streichung von Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsor- ganisationsgesetzes hat zur Folge, dass die Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der Bundes- kanzler ihr politisches und bürgerliches Domizil nicht mehr in jenen Kantonen behalten, in denen sie verburgert sind. Auch dies ist eine Folge des Umdenkens vom Heimatort- zum Wohnsitzprinzip. Den amtierenden Magistraten bleibt das Besitzstandrecht gewahrt. Sie sind jedoch berechtigt, sich innert einem Jahr dem neuen Recht zu unterstellen. Mit der Gesetzesänderung entfällt auch die komplizierte Regel über die Besteuerung der verschiedenen Einkommens- und Vermögensteile. Ein Magistrat wird künftig wie jede natürli- che Person für sein gesamtes Einkommen und Vermögen grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz steuerpflichtig. Namens des Büros beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Gutheissung der einzelnen Artikel.

Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es keine Lösung gibt, die jedem Einzelfall gerecht wird. Er ist aber - gleich wie Ihre Kommission - der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung zweckmässig und praktikabel ist und vor allem einer seit zwanzig Jahren leidenschaftlich geführten Auseinandersetzung endlich ein Ende setzt.

Der Bundesrat hat sich sehr eingehend mit der Frage befasst, ob eine blosse Gesetzesrevision genüge. Sie wis- sen, dass sich die Verfassung über das Kriterium der Kan- tonszugehörigkeit ausschweigt. Von jeher aber, also seit 138 Jahren, ging der Gesetzgeber davon aus, die Verfassung stelle (ohne dies ausdrücklich zu sagen) auf das Bürgerrecht ab. Deshalb stellt sich natürlich die Frage, ob es genüge, eine blosse Gesetzesänderung vorzunehmen. Der Bundes- rat ist - nicht zuletzt auch aufgrund der Meinungsäusserun- gen der Staatsrechtprofessoren (Herr Aubert hat sich ein- deutig in dieser Richtung ausgesprochen) - zum Schluss gekommen, dass eine Gesetzesänderung genüge, und zwar vor allem aus folgender Ueberlegung: Nachdem nun auch Frauen in den Bundesrat wählbar sind, hat sich die Situation nochmals verändert; gerade in einem solchen Fall ist wohl das Kriterium des Bürgerrechts von der ratio constitutionis

sehr weit entfernt. Deshalb schliesst sich der Bundesrat der vorgeschlagenen Lösung an.

Was die zweite Aenderung betrifft, nämlich den Wohnsitz der Magistraten des Bundes, kann der Bundesrat ebenfalls zustimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, chiff. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Dobler, Berichterstatter: Artikel 9 gibt die Definition der Kan- tonszugehörigkeit. Ich wiederhole: Als erstes gilt der Ort der politischen Tätigkeit, sekundär der Wohnsitz und subsidiär das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

Angenommen - Adopté

Art. 13bis (wird zu Art. 13a) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss.des Nationalrates

Art. 13bis (devient l'art. 13a) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 16a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Dobler, Berichterstatter: Artikel 16a hält die Besitzstand- wahrung fest.

Angenommen - Adopté

Art. 19 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 19 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 30 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 30 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Pétitions

512

E

25 septembre 1986

Ziff. II - Ch. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

84.093

Rettung des Simmentals vor Nationalstrassen. Volksinitiative «Pour sauver le Simmental des routes nationales». Initiative populaire

Siehe Seite 472 hiervor - Voir page 472 ci-devant

Beschluss des Nationalrates vom 25. September 1986 Décision du Conseil national du 25 septembre 1986

Schlussabstimmung - Vote final

Für Annahme des Beschlussentwurfes

23 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

85.265

Petition Gemeinde Ederswiler. Kantonszugehörigkeit Petition de la commune d'Ederswiler. Appartenance cantonale

Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 5 décembre 1985

Frau Meier Josi unterbreitet im Namen der Petitionskom- mission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Mit einer Petition vom 2. März 1984 an die eidgenössi- schen Räte bat die Gemeinde Ederswiler die eidgenössi- schen Instanzen, ihr behilflich zu sein beim Bestreben, wie- der dem Kanton Bern angehören zu können.

  2. Beim Plebiszitverfahren auf Gemeindeebene im Jahre 1975 sprach sich die Gemeinde Ederswiler für den Verbleib beim Kanton Bern aus, während sich die Gemeinde Vellerat für die Zugehörigkeit zum neu zu schaffenden Kanton Jura entschied. Da es sich bei diesen beiden Gemeinden damals nicht um Grenzgemeinden handelte, erfolgte die bevorste- hende Kantonszuteilung nicht nach den erzielten Abstim- mungsergebnissen. Vellerat blieb beim Kanton Bern und Ederswiler wurde dem Kanton Jura zugeschlagen. Diese Lösung befriedigte in der Folge weder die Stimmbürger von Vellerat noch die deutschsprachigen Ederswiler. Insbeson- dere Vellerat unternahm ergebnislos zahlreiche Versuche, um doch noch zum Kanton Jura zu kommen. Die Bemühun- gen blieben ergebnislos, auch nachdem das Laufental zum Kanton Bern kam.

  3. Die Dreier-Konferenz (Bund, Bern, Jura) bemüht sich seit Jahren um eine Lösung des Problems, bisher ohne sichtba- ren Erfolg: Bern ist bereit, die nötigen Massnahmen für einen Kantonswechsel von Vellerat einzuleiten, wenn der Kanton Jura gleichzeitig Ederswiler den Kantonswechsel ermöglicht. Der Kanton Jura ist bereit, Vellerat aufzuneh- men, nicht aber Ederswiler abzutreten. Von seiten des Bun- desrates wurde stets betont, dass auf Bundesebene für beide Gemeinden ein gemeinsames Vorgehen anzustreben sei, wenn die Bemühungen um einen Kantonswechsel Aus- sicht auf Erfolg haben sollen.

  4. Die Bundesverfassung enthält keine ausdrücklichen Regeln über territoriale Veränderungen. Praxis und Doktrin nehmen aber an, dass die Verfassung Aenderungen im Bestand der Kantone zulässt. Solche Aenderungen sind allerdings nur möglich mit Zustimmung des betroffenen Gebiets, mit Zustimmung des Kantons, in dem dieses Gebiet liegt, mit Zustimmung des allfälligen Anschlusskantons sowie mit Zustimmung von Volk und Ständen. Die Zustim- mung von Volk und Ständen ist für die territoriale Verände- rung zugleich konstitutiv. Im Zusammenhang mit den Bestrebungen um die Wiedervereinigung der beiden Basel und mit der Gründung des Kantons Jura haben Bundesrat und Bundesversammlung über diese Rechtslage keine Zweifel offen gelassen.

In seinem Bericht vom 14. November 1979 an die Petitions- kommission des Ständerates zu Standesinitiativen der Kan- tone Bern und Neuenburg (BBI 1979 III 1132) vertrat der Bundesrat den Standpunkt, dass auch der Kantonswechsel einer Gemeinde zwingend der Zustimmung von Volk und Ständen bedürfe. Wäre dem nicht so, dann könnten durch wiederholtes Abtreten von Gemeinden ganze Bezirke und Regionen zu anderen Kantonen geschlagen werden, ohne dass der eidgenössische Souverän je etwas dazu zu sagen hätte. Hinzu komme, dass es sich bei solchen Gebietsabtre- tungen um verbotene politische Verträge im Sinne von Arti- kel 7 der Bundesverfassung handle; nur der Verfassungsge- ber sei zuständig, das Verbot im Einzelfall aufzuheben und eine Ausnahme zu bewilligen. Das gleiche gilt übrigens für das in Artikel 5 der Bundesverfassung sinngemäss veran- kerte Verbot von Gebietsabtretungen unter Kantonen.

  1. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates hat in ihren Beratungen einen Vertreter der Gemeinde Ederswiler sowie die Regierungen der Kantone Bern und Jura angehört. Sie kam zum Schluss, dass für die zum Kanton Bern gehörende Gemeinde Vellerat ein gleiches politisch eindeutiges Bedürfnis besteht, dem neu gegründe- ten Kanton Jura angehören zu dürfen.

Die Kommission ging bei ihren Ueberlegungen vom Gedan- ken des Selbstbestimmungsrechts aus, wie er bereits in den Berichten der «Kommission für die guten Dienste» für den Jura vom 13. Mai 1969 und 7. September 1971 und in der Botschaft des Grossen Rates des Kantons Bern vom Dezem- ber 1969 für die Schaffung eines Zusatzes zur bernischen Staatsverfassung zum Ausdruck kam und in der kantonal- bernischen Volksabstimmung vom 1. März 1970 bestätigt wurde. Die damals gutgeheissene Methode der Kaskaden- abstimmung für die Festsetzung des Gebietes des neu zu schaffenden Kantons Jura habe sich bewährt, sei aber nicht ganz zu Ende gedacht worden, indem sowohl die Gemeinde Vellerat wie auch die Gemeinde Ederswiler erst durch das Ergebnis späterer Volksabstimmungen «Grenzgemeinden» geworden sind. Es gehe jetzt darum, dieses Selbstbestim- mungsrecht, welches in den siebziger Jahren anderen Grenzgemeinden zuerkannt worden ist, heute auch für die Gemeinden Ederswiler und Vellerat zum Tragen zu bringen. Nach Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen in den Kanto- nen Bern und Jura sollen sich die Gemeinden im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts zur Frage des Kantons- wechsels äussern: anschliessend haben die Kantone, nach der Schaffung entsprechender kantonaler Verfassungsbe- stimmungen, in beiden Gemeinden Ederswiler und Vellerat eine Volksbefragung durchzuführen. Es sei selbstverständ- lich, dass der von einer Gemeinde geäusserte Wunsch, einen Kantonswechsel vorzunehmen, nicht davon abhängig

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Parlamentarische Initiative (Kommission des Nationalrates) Revision des Garantiegesetzes Initiative parlementaire (commission du Conseil national) Loi sur les garanties politiques. Révision

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Dans

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In

Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1986

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

85.235

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 25.09.1986 - 08:00

Date

Data

Seite

510-512

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20 014 784

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Mots-clés

constitutional revisionFederal Council eligibilitycantonal affiliationdomicilefederal judgesvested rightslegislative amendment

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Council of States should enter into the parliamentary initiative revising the guarantee law and related statutes.

Solution extraite

The chamber entered into the matter without opposition and proceeded to article-by-article consideration.

Motifs extraits

The commission and the Federal Council considered the proposed solution practical and constitutionally permissible as a legislative revision.

Question juridique clé

Whether the new definition of cantonal affiliation for eligibility to the Federal Council should be adopted.

Solution extraite

The chamber approved the provision defining cantonal affiliation primarily by place of political activity, secondarily by residence, and subsidiarily by last acquired citizenship.

Motifs extraits

The text was viewed as a workable replacement for the former home-canton approach and as a legislative concretization compatible with the Constitution.

Question juridique clé

Whether the residence restrictions for federal judges and other federal magistrates should be abolished.

Solution extraite

The chamber approved the amendments removing the special domicile rules and preserving acquired rights for sitting magistrates.

Motifs extraits

The revised rules were accepted as a consequence of shifting from a home-canton principle to a residence-based approach.

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