Interpellation Schärli
1496
N
9 octobre 1986
est représentée. Selon l'ordonnance du 9 mai 1979 (RS 172.010.15), la responsabilité de cette coordination incombe à l'Office fédéral de l'éducation et de la science du DFI, qui étudie les aspects de la collaboration internationale du point de vue de notre politique de la recherche, surveille la planifi- cation dans le domaine de la politique de la recherche et de l'éducation dans la mesure où elle nécessite des subsides de la Confédération et représente les intérêts de la Confédé- ration dans les organes correspondants.
Dans la perspective d'une éventuelle participation financière de notre pays à des projets EUREKA et d'une coopération possible à des programme de technologie des CE, le Conseil fédéral veillera à mette en place des structures d'organisa- tion transparentes et efficaces qui permettront d'assurer la coordination entre les différents intéressés.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
86.510
Interpellation Schärli Neue Lärmvorschriften Nouvelles prescriptions contre le bruit
Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1986
Lärmvorschriften sind als eine Massnahme für den Umwelt- schutz unbedingt notwendig. Die Schweiz als Transitland ist aber gerade im Bereich «Lärmvorschriften für den Schwer- verkehr» auf eine internationale Koordination angewiesen, da weitaus der grösste Teil der Gütertransporte in der Schweiz durch ausländische Nutzfahrzeuge erfolgt.
In diesem Zusammenhang erbitte ich vom Bundesrat Aus- kunft auf folgende Fragen:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Inkraftsetzung der auf den 1. Oktober 1986 nochmals ver- schärften Lärmvorschriften für Nutzfahrzeuge im Hinblick auf eine europäische Koordination aufgeschoben werden sollte?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die neuen Lärmvorschriften den übrigen Umweltschutzmassnahmen zuwiderlaufen, da die neuen Lärmvorschriften nur durch eine Einkapselung der Motoren erfüllbar sind? (Diese Motoreinkapselung erhöht zwangsläufig den Treibstoffver- brauch und damit den Ausstoss von Abgasen).
Ist der Bundesrat ferner nicht auch der Meinung, dass die neuen Lärmvorschriften in einem unlösbaren Zielkonflikt mit den Vorschriften über die geforderte Mindestmotorlei- stung stehen? (Wir verlangen die leistungsstärksten Moto- ren und wollen die kleinsten Lärmwerte.)
Texte de l'interpellation du 18 juin 1986
Pour protéger l'environnement, il est indispensable d'édic- ter des prescriptions concernant le bruit. Or, la Suisse étant un pays de transit, elle est tributaire de la coordination internationale, précisément dans le domaine des prescrip- tions relatives au bruit provoqué par le trafic des poids lourds, car la très grande majorité des transports de mar- chandises en Suisse sont effectués par des véhicules utili- taires étrangers.
C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
N'estime-t-il pas lui aussi que la mise en vigueur, le 1er oc- tobre 1986, de prescriptions encore plus sévères concernant le bruit émis par les poids lourds devrait être reportée afin de permettre une coordination sur le plan européen ?
N'est-il pas lui aussi d'avis que les nouvelles prescriptions concernant le bruit sont en contradiction avec les autres
mesures prises dans le domaine de la protection de l'envi- ronnement puisque, pour pouvoir les respecter, il serait nécessaire d'enfermer le moteur dans un carter (ce qui fait forcément augmenter la consommation de carburant et, par voie de conséquence, également l'émission de gaz d'échap- pement)?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Seit 1982 sind die in der Schweiz immatrikulierten Nutzfahr- zeuge weltweit den schärfsten Lärmvorschriften unterwor- fen. Auf den 1. Oktober 1986 sollen diese strengen Lärm- Grenzwerte nochmals verschärft werden. Diese neuerliche Verschärfung der Lärmvorschriften im Alleingang ist sach- lich nicht zu rechtfertigen und wirkt sich auf die übrigen Umweltschutzmassnahmen kontraproduktiv aus.
Es ist jedem klar, dass Lärmvorschriften auch für den Schwerverkehr unbedingt notwendig sind. Die Behörden haben sogar die Pflicht, solche zu erlassen, damit die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet und die Umwelt nicht geschädigt wird. In einem Transitland wie der Schweiz ist aber der neuerdings geplante Alleingang wenig sinnvoll. Lärmvorschriften sollten in internationaler Koordination erlassen werden. So sind von den neuen Vorschriften nur rund 2000-3000 Nutzfahrzeuge betroffen. Für die übrigen, aus dem Ausland eingereisten Nutzfahrzeuge (im Jahr 1984 waren das 1 800 000 Nutzfahrzeuge) gelten sie nicht.
Weiter sind die neuen Lärmvorschriften nur mit einer sehr kostspieligen Einkapselung der Motoren zu erfüllen. Diese Einkapselung erhöht zwangsläufig den Treibstoffverbrauch und damit den Ausstoss schädlicher Abgase. Zudem erhöht jede Vollkapselung wegen der erschwerten Wärmeabfuhr die Brandgefahr wesentlich.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die schweize- rische Gesetzgebung die leistungsstärksten Motoren ver- langt (mind. 10 PS/t). Gemäss einem nicht zu widerlegenden physikalischen Prinzip nehmen die Lärmwerte mit zuneh- mender Motorleistung mindestens linear zu. Mindestvor- schriften für die Motorleistung und Lärmvorschriften schliessen sich gegenseitig aus. Wir dürfen mit anderen Worten nicht leistungsstarke Motoren fordern und gleichzei- tig die Lärmvorschriften extrem verschärfen.
Die genannten Gründe sprechen dafür, die Inkraftsetzung der nochmals verschärften Lärmvorschriften zu verschie- ben, damit ein neuerlicher Alleingang der Schweiz vermie- den werden kann und internationale Bemühungen um ein- heitliche Lärmvorschriften nicht verunmöglicht werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. September 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 septembre 1986 Entgegen der Ansicht des Interpellanten liegt der Anteil der ausländischen Nutzfahrzeuge am gesamten Gütertransport in der Schweiz weit unter 10 Prozent.
Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 des seit 1. Januar 1985 in Kraft stehenden Umweltschutzgesetzes (USG) sind Luftverunrei- nigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Mass- nahmen an der Quelle zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung soweit, als dies tech- nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nachdem heute der Umweltschutz - bei dem die Lärmbe- kämpfung einen wesentlichen Bestandteil darstellt - zu den Hauptanliegen der schweizerischen Bevölkerung gehört, ist eine Lockerung der bereits rechtskräftig beschlossenen Lärmgrenzwerte ohne zwingende Gründe nicht zu rechtfer- tigen. Dies ist auch nicht notwendig, da von den heute 997 typengeprüften Nutzfahrzeugen bereits mehr als die Hälfte die neuen Lärmgrenzwerte einhalten.
1497
Interpellation Oehen
Lärmvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge soll nicht auf- geschoben werden.
Der Bundesrat würde eine europäische Koordination der Lärm- und auch der Abgasvorschriften sehr begrüssen. Die in Aussicht genommenen Vorschriften wurden entspre- chend unseren internationalen Verpflichtungen notifiziert, doch kam eine Harmonisierung, die unseren Zielvorstellun- gen entsprechen würde, leider nicht zustande.
Nach den bisherigen Erfahrungen können die neuen Lärmvorschriften bei Anwendung anderer technischer Massnahmen ohne eine Vollkapselung der Motoren erfüllt werden, so dass die geäusserten Befürchtungen unbegrün- det sind.
Das in der Schweiz verlangte Leistungsgewicht von 7,35 kW/t (10 PS/t) für Motorwagen, Anhängerzüge und Sat- telmotorfahrzeuge bedingt bei dem hierzulande höchstens zulässigen Gesamtzugsgewicht von 28 t eine Mindestmotor- leistung von 205,8 KW (280 PS). Gemessen an den heute - gerade auch im Ausland - üblichen Motorleistungen stellt diese Vorschrift keine Einschränkung mehr dar.
Die neuen Lärmvorschriften stehen deshalb in keinem Ziel- konflikt zu unseren Bestimmungen über die Mindestmotor- leistung.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
86.525
Interpellation Nauer Durchsetzung der Geschwindigkeitslimiten Respect des limitations de vitesse
Wortlaut der Interpellation vom 19. Juni 1986 In unserem Rat ist wiederholt auf den Zerfall der Fahrdiszi- plin hinsichtlich Einhaltung der Tempolimiten auf den Auto- bahnen und auf dem übrigen Strassennetz hingewiesen worden.
Ist der Bundesrat bereit, jenen Kantonen die Strassenbau- subventionen zu kürzen, die sich ungenügend für die Durch- setzung der Tempolimiten einsetzen?
Texte de l'interpellation du 19 juin 1986
Les automobilistes respectent de moins en moins les limita- tions de vitesse imposées sur les autoroutes et sur le reste du réseau routier. Ce déclin de la discipline des automobi- listes a été relevé à plusieurs reprises au sein du Conseil national.
Le Conseil fédéral est-il disposé à diminuer les subventions aux constructions routières des cantons qui ne veillent pas au respect des limitations de vitesse avec la rigueur neces- saire ?
:
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Gloor, Jaggi, Lanz, Leuen- berger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Neu- komm, Ott, Pitteloud, Renschler, Ruffy, Stamm Walter, Stap- pung, Uchtenhagen (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. September 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 septembre 1986 Die Durchsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkei ten gehört zu den Daueraufgaben der kantonalen Polizei- corps. Insbesondere bei Herabsetzungen der allgemeinen
Tempolimiten sind Sonderanstrengungen - durch wieder- holte Information sowie offene und verdeckte Kontrollen - nötig, um die Fahrzeugführer an die neuen Geschwindig- keitsgrenzen zu gewöhnen. Nach jeder Herabsetzung allge- meiner Tempolimiten kommt anfänglich der Eindruck einer gewissen Verschlechterung der Fahrdisziplin auf. Die Fahr- zeugführer müssen sich erst an die neuen, tieferen Limiten gewöhnen. Diese Angewöhnungszeit dauert natürlich län- ger, wenn die neuen Limiten von vielen Fahrzeugführern als nicht den Verhältnissen angepasst empfunden werden. Bei der letzten, aus Gründen des Umweltschutzes angeordneten Temporeduktion auf 80 bzw. 120 km/h scheint dies verbrei- tet der Fall gewesen zu sein. Abklärungen bei mehreren Kantonen haben ergeben, dass die Uebertretungsquoten bei den im Jahre 1985 durchgeführten Kontrollen durchschnitt- lich bei 6 bis 8 Prozent liegen und 1986 steigende Tendenz aufweisen. Gegenüber den bei Tempo 100/130 festgestellten Uebertretungen bedeutet dies eine massive Steigerung.
Diese Feststellung wird durch die Entwicklung der Strassen- verkehrsunfälle bestätigt. Zwar geht aus den vom Bundes- amt für Statistik publizierten Angaben über die Entwicklung der Strassenverkehrsunfälle hervor, dass sich in den vergan- genen Jahren das Unfallgeschehen ganz allgemein günstig entwickelt hat. Während die geschätzte Fahrleistung auf Schweizerstrassen zwischen 1970 und 1985 um rund 2/3 zunahm, ging die Zahl der Unfälle um rund 4 Prozent, die Zahl der Verletzten um knapp 20 Prozent und die Zahl der Toten auf fast die Hälfte zurück. Leider wurde diese erfreuli- che Entwicklung im ersten Halbjahr 1986 abrupt unterbro- chen. Bei einem um 5 Prozent gestiegenen Verkehrsauf- kommen stieg die Zahl der Unfälle um 7,4 Prozent, die der Verletzten um 4,5 Prozent und die der tödlich Verunfallten um rund 28 Prozent.
Ein halbes Jahr ist ein zu kurzer Zeitraum, um Rückschlüsse auf die längerfristige Entwicklung der Strassenverkehrsun- fälle oder der Fahrdisziplin der Fahrzeugführer zu erlauben. So kann auch die zufällige Häufung schwerer Unfälle in einem einzelnen Kanton zu einem verzerrten Bild führen. Dennoch wird der Bund, der einer konsequenten Durchset- zung der Geschwindigkeitslimiten schon bis anhin grosse Bedeutung beimass, in dieser Angelegenheit erneut an die Kantone gelangen.
Das Treibstoffzollgesetz (SR 725.116.2) vom 22. März 1985 regelt die Aufwendungen des Bundes für die Strassen- kosten. Das Gesetz enthält keine Rechtsgrundlage, um Kan- tonen die Strassenbausubventionen zu kürzen, falls sie sich ungenügend für die Durchsetzung der Tempolimiten einset- zen sollten.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
86.464
Interpellation Oehen Untersuchung gegen Chefbeamte des Bundes Enquêtes disciplinaires à l'encontre de fonctionnaires supérieurs
Wortlaut der Interpellation vom 3. Juni 1986 Im Zusammenhang mit meinen Bemühungen, zur vermehr- ten Respektierung und Durchsetzung der vom Gesetzgeber erlassenen Normen beizutragen, stellen sich heute, ausge- löst durch den Fall Cadrolina SA/Bundesamt für Justiz, Sektion «Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus- land» einige grundsätzliche Fragen.
56-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schärli Neue Lärmvorschriften Interpellation Schärli Nouvelles prescriptions contre le bruit
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.510
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
1496-1497
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