Motion Günter
1473
86.535
Motion Günter Tierexperimentatoren. Schulung in alternativen Methoden Expérimentation sur animaux. Méthodes douces
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1986 Der Bundesrat wird ersucht:
das Tierschutzgesetz dahingehend zu ergänzen, dass, wer mit Tieren Versuche anstellt, im Besitze eines eidgenös sisch anerkannten Ausweises sein muss, der nachweist, dass die betreffende Person genügend Kenntnisse von Methoden hat, durch welche Tierversuche ersetzt werden können;
die nötigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Lehrplänen der entsprechenden Berufe die Kenntnisse von alternativen Forschungsmethoden bzw. Methoden, welche Tierversuche ersetzen, vermittelt werden und dass diese Kenntnisse geprüft und mit einem Ausweis bestätigt werden.
Texte de la motion du 20 juin 1986
Le Conseil fédéral est chargé:
de compléter la loi sur la protection des animaux de façon à ce que toute personne se livrant à des essais de labora- toire sur les animaux doive être en possession d'une attesta- tion reconnue au niveau fédéral, qui prouve que l'intéressé a suffisamment de connaissances des méthodes au moyen desquelles il est possible de remplacer les expériences sur les animaux;
de prendre les mesures nécessaires pour assurer que les programmes scolaires des professions en cause dispensent les connaissances de méthodes de recherche dites de subs- titution (méthodes douces) qui remplacent les expériences sur les animaux et que ces connaissances font ensuite l'objet d'un examen, puis sont attestées par un document ad hoc.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Dünki, Eppen- berger-Nesslau, Longet, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Petitpierre, Rebeaud, Weber Monika, Zwygart (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Fortschritte, die bei der Suche nach Ersatzmethoden und Alternativverfahren erzielt worden sind, erlauben es, den schrittweisen Ersatz der Tierversuche ins Auge zu fassen.
Andererseits werden die in den Tierversuchen erzielten Ergebnisse für die Behandlung von Krankheiten des Men- schen oft als wenig aussagekräftig angesehen.
Zu dieser schon oft festgestellten Problematik kommen die fraglichen ethischen Aspekte eines Tierversuches.
Es ist daher sicher vernünftig zu verlangen, dass, wer in der biologisch-medizinischen und pharmazeutischen For- schung tätig ist und sich mit Problemen konfrontiert sieht, die unmittelbar mit Tierversuchen zusammenhängen, Methoden und Verfahren kennt sowie anwenden und entwickeln kann, die dem Tier vermeidbares Leiden er- sparen.
Die Motion legt damit etwas definitiv fest, das im Prinzip unbestritten sein sollte: eine Vorschrift aufzustellen, welche die Kenntnisse der heutigen, aktuellen Methoden vor- schreibt und den Unterricht darin in Lehrplänen für die entsprechenden Berufe festschreibt. Diese Vorschrift muss mit einer irgendwie gestalteten Kontrolle (z. B. Kursausweis) auf ihre Einhaltung geprüft werden.
Untenstehend ist ein möglicher Vorschlag aufgeführt, wie diese Idee verwirklicht werden könnte, nämlich durch fol-
gende Aenderung der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981:
Art. 61 Abs. 3 Es ist folgender Satz anzufügen:
«Zudem muss er mit einem vom Bund anerkannten Ausweis belegen, dass er angemessene Kenntnisse über die Ersatz- methoden und die Alternativverfahren besitzt, welche die Tierversuche ersetzen können.»
Abs. 4 Bst. c (Ergänzung)
«c) der Versuch nicht mit niedrigeren Tierarten oder mit Ersatzmethoden oder Alternativverfahren durchgeführt wer- den kann;»
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1986 Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 legt in Artikel 15 fest, dass bewilligungspflichtige Tierversuche nur unter der Leitung eines erfahrenen Fachmannes von Personen durch- geführt werden dürfen, die über die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und die erforderliche praktische Ausbil- dung verfügen. Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 präzisiert in Artikel 61 diese Fachkenntnisse und die Dauer der praktischen Ausbildung des Versuchsleiters.
Kenntnisse über Alternativmethoden zum Tierversuch sind in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die kantonale Bewilligungsbehörde ist jedoch nach Artikel 61 der Verordnung verpflichtet, das Bewilligungsgesuch darauf hin zu prüfen, ob der Tierversuch zum Erreichen des Ver- suchsziels unerlässlich ist oder ob er sich durch andere Verfahren ersetzen lässt. Versuchsleiter sind daher schon heute im eigenen Interesse gehalten, sich im Bereich der Alternativmethoden zu Tierversuchen auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse zu halten und sich ständig weiterzu- bilden, wollen sie nicht riskieren, dass ihre Gesuche abge- wiesen werden.
Ein Ausweis, wie er in der Motion verlangt wird, hätte zur Folge, dass ein Versuchsleiter auf unbestimmte Zeit aner- kannt wäre, obschon er sich damit nur über seinen Wissens- stand im Zeitpunkt der Prüfung ausweisen könnte. Die For- schung über Alternativmethoden zum Tierversuch befindet sich jedoch in einer raschen Entwicklung, der sich die Versuchsleiter laufend anpassen müssen. Die Ausbildung in Alternativmethoden zum Tierversuch ist daher als eine kon- tinuierliche Aufgabe aufzufassen, die nicht mit der Abgabe eines Ausweises abgeschlossen werden kann. Sie soll in erster Linie in der Verantwortung der Hochschulinstitute und Unternehmungen durch die Forscher selber erfolgen. Der Bundesrat teilt indessen die Ansicht, dass die Kenntnis von Alternativmethoden zum Tierversuch in der Ausbildung von Versuchsleitern gefördert werden muss. Er ist bereit, den Erlass präzisierender Vorschriften und ihre praktische Durchsetzbarkeit zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
53-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Günter Tierexperimentatoren. Schulung in alternativen Methoden Motion Günter Expérimentation sur animaux. Méthodes douces
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.535
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
1473-1473
Page
Pagina
Ref. No
20 014 671
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.