Pétitions
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N
25 septembre 1986
M. Delamuraz, conseiller federal: Conformément aux saines traditions, le Conseil fédéral s'est abstenu de participer aux travaux de votre conseil, en séance de commission et en plénum, tant qu'ils étaient relatifs à l'initiative parlementaire. En revanche, je dois intervenir maintenant pour vous expo- ser brièvement l'attitude du Conseil fédéral en ce qui con- cerne la motion de votre commission. Le Conseil fédéral est d'accord avec votre commission quant à la nécessité de réviser un certain nombre de dispositions régissant le ser- vice d'ordre. Il s'agit, en effet, de les adapter aux conditions de notre temps, caractérisées entre autres par les nouvelles formes de la menace. Et si la motion de votre commission demandait cette révision en termes généraux, le Conseil fédéral l'accepterait sans autres (encore qu'il ne faille pas attendre des miracles de transformation de la législation et de la réglementation, mais sans doute ces transformations sont-elles nécessaires).
Malheureusement, la motion demande expressis verbis, non pas une révision de dispositions du service d'ordre, mais la révision de la loi sur l'organisation militaire. Le Conseil fédéral travaille à cette étude délicate. Est-ce que cette étude le conduira à vous proposer effectivement la modifica- tion de la loi? C'est possible, mais il est aussi possible qu'une révision de l'ordonnance sur le recours à la troupe pour assurer le service d'ordre, ordonnance datant de 1979, puisse suffire.
Je n'entends pas sombrer dans le formalisme mais les mots ont un sens. Une motion est une motion, elle constitue un ordre impératif et précis. Et telle qu'elle est rédigée, cette motion demande ni plus ni moins la révision de la loi. Si les travaux en cours dans nos départements et au Conseil fédéral nous conduisent à la conclusion que cette révision de la loi n'est en soi pas nécessaire, l'existence d'une motion qui aurait été votée par les Chambres contraindra malheureusement le Conseil fédéral, coûte que coûte, à proposer une modification de la loi. Il faut éviter une telle situation et pour cela le Conseil fédéral vous demande de transformer la motion en postulat.
Ce n'est pas un postulat pour le tiroir car je vous confirme que le Conseil fédéral est conscient de la nécessité de la révision de certaines modalités du service d'ordre et qu'il y travaille. Je prends dès lors l'engagement que le postulat, si vous acceptez sous cette forme la motion qui vous est présentée, sera suivi d'effets, non pas l'année prochaine, mais dans le cours de la législature suivante. Je crois que, pour la clarté de notre dialogue, il faut s'en tenir à quelques règles et que celle du postulat, en l'occurrence, est la plus saine et la plus normale. Je vous demande d'accepter cette transformation.
Enfin, le Conseil fédéral est opposé aux deux propositions de minorité.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit (Longet) Dagegen
37 Stimmen 86 Stimmen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit (Günter) Dagegen
28 Stimmen 88 Stimmen
Motion der Kommission - Motion de la commission
Präsident: Wir kommen zum Motionstext der Kommission. Der Bundesrat beantragt die Ueberweisung als Postulat.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung als Motion Für die Ueberweisung als Postulat
69 Stimmen 39 Stimmen
Petitionen - Pétitions
85.264 Petition Helvetia Nostra, Montreux. Schutz des Bergdorfes Morschach am Vierwaldstättersee Pétition Helvetia Nostra, Montreux. Mise sous protection du village de montagne de Mor- schach au bord du lac des Quatre-Cantons
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
den Bundesrat zu Sofortmassnahmen zum Schutze des Bergdorfes Morschach am Vierwaldstättersee samt der umliegenden Landschaft anzuhalten;
durch einen dringlichen Bundesbeschluss geeignete Massnahmen zu treffen, damit der verfassungsmässige Auf- trag zweckmässiger Nutzung des Bodens und geordneter Besiedlung des Landes gemäss Artikel 22quater, Absatz 1 BV in die Tat umgesetzt wird.
Die Petenten begründen ihre Eingabe wie folgt:
Das aufgrund von Artikel 22quater BV erlassene Bundes- gesetz vom 22. Juni 1979 sieht den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und der Landschaft vor. Insbesondere sind nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes besonders schöne sowie natur- kundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften in Schutzzonen einzugliedern.
Das aufgrund von Artikel 31 BV erlassene Gesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1961 zielt darauf ab, den bäuerlichen Grundbesitz als Träger eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes zu schützen, die Bodennutzung zu fördern, die Bindung zwi- schen Familie und Heimwesen zu festigen und die Schaf- fung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe zu begün- stigen.
Trotz klarer Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen müssen wir feststellen, dass Spekulanten ungestört und meistens mit ausländischen Geldern durch Grossüberbau- ungen besonders schöne Landschaften der Schweiz ver- schandeln und landwirtschaftlich genutztes Gebiet dem Beton opfern.
Ein solcher Fall ist das von den Spekulationsgelüsten des notorischen innerschweizerischen Landschaftsschänders Meinrad Camenzind unmittelbar bedrohte, idyllische Berg- dorf Morschach mit dem umliegenden landwirtschaftlich genutzten Boden. Die geplante Grossüberbauung mit einem Apparthotel mit Schwimmbad, Sportanlagen, Parkplatz und zahlreichen, als Hoteldependencen gedachten Ferienhäu- sern würde die Eigenheit des Bergdorfs Morschach vollstän- dig zerstören und damit zur Verunstaltung einer der schön- sten Landschaften am Vierwaldstättersee führen. Einem für diesen Hotelkomplex benötigten Parkplatz würde landwirt- schaftlich genutzter Boden geopfert.
In seiner Botschaft an die Gemeindebürger vom 19. Septem- ber 1983 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 1983 verschweigt der Gemeinderat wissent- lich die Tatsache, dass der Hotelkomplex ohne Parkplatz nicht gebaut werden darf. Er will den Bürgern vortäuschen, dass diese beiden Projekte nicht miteinander zusammen- hängen.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Petitionen
Intervention der Bundesbehörden im Sinne von Artikel 37 des Raumplanungsgesetzes ist dringlich.
Am Fall Morschach hat sich auch gezeigt, wie notwendig das Beschwerderecht von Umweltschutzorganisationen ist. Es wäre wünschenswert, dieses Beschwerderecht wie ins vor kurzem erlassene Umweltschutzgesetz auch vollum- fänglich ins Landwirtschaftsgesetz und ins Raumplanungs- gesetz aufzunehmen.
Die Kommission beschloss am 29. Mai 1984, zur Petition eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde Morschach einzuholen. Sie liess sich von der Verwaltung über das umstrittene Projekt aus der Sicht des Natur- und Heimat- schutzes sowie der Raumplanung orientieren.
Am 10. September 1984 hörte die Kommission den Vorste- her des Justizdepartements des Kantons Schwyz an und führte eine allgemeine Aussprache durch. Da eine staats- rechtliche Beschwerde gegen die Gemeindeabstimmung vom 19. bis 23. Oktober 1983 betreffend Zonenplan und Baureglement hängig war, sistierte die Kommission ihre Arbeiten bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids. Das Bundesgericht wies am 27. März 1985 die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es ging davon aus, dass im Zusammenhang mit der Gemeindeabstimmung zwar Verstösse gegen die Verfahrensvorschriften vorgekom- men waren, dass sich diese Verstösse aber nicht entschei- dend auf das Abstimmungsergebnis hatten auswirken können.
Nach Verfassung und Gesetz sind die Kantone zusammen mit ihren Gemeinden für die zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes verant- wortlich. Aufgrund der Ausführungen des Vorstehers der Schwyzer Kantonsregierung scheint der Kanton keine Not- wendigkeit für besondere Schutzmassnahmen im Gebiet von Morschach zu sehen: durch den geplanten Komplex werde weder die Landwirtschaft in unzumutbarer Weise eingeschränkt noch die Landschaft übermässig beeinträch- tigt.
Der von den Petenten erwähnte Artikel 37 des Raumpla- nungsgesetzes stellt ein subsidiäres Mittel zum Schutz besonders bedeutsamer Landschaften oder Stätten dar. Er sieht vor, dass der Bundesrat bei unmittelbarer Bedrohung vorübergehende Nutzungszonen bestimmen kann. Ein Ein- greifen des Bundesrates setzt jedoch voraus, dass die kanto- nale Planung Bundesrecht schwerwiegend und offenkundig verletzt. Der rechtliche Mangel muss dabei die schützens- werten Gebiete unmittelbar gefährden, und seine Beseiti- gung setzt ein besonderes bundesstaatliches Interesse vor- aus. Der Bundesrat darf zudem nur eingreifen, wenn der Kanton eine allenfalls zu setzende Nachfrist ungenutzt ver- streichen lässt oder wenn das Bundesgericht in der Sache nicht bereits geurteilt hat.
Das Bundesamt für Raumplanung hat geprüft, ob die in der Petition befürchtete Entwicklung tatsächlich eintreten könnte. Es kam zum Schluss, dass die von den Stimmbür- gern der Gemeinde Morschach beschlossenen Aenderun- gen der Ortsplanung nicht zwangsläufig zu einer schwer- wiegenden grundsätzlichen Gefährdung der Landschaft führen. Mit der vorgeschriebenen und noch durchzuführen- den Quartiergestaltungsplanung hat es der Kanton in der Hand, eine unverantwortliche Beeinträchtigung der Land- schaft zu verhindern. Von einem bundesrechtswidrigen kan- tonalen Planungsgebaren kann deshalb nicht gesprochen werden. Aus diesen Gründen erübrigt sich nach Meinung des Bundesamtes für Raumplanung zurzeit eine bundes- staatliche Intervention.
Zum zweiten Anliegen der Petenten stellt die Kommission fest, dass die den Kantonen in Artikel 35 des Raumpla-
nungsgesetzes gesetzte Frist zur Richtplanung Ende 1984 abgelaufen ist. Für eine den Anforderungen des Raumpla- nungsgesetzes entsprechende Nutzungsplanung dauert sie bis Ende 1987. Das Bundesamt für Raumplanung verfolgt aufmerksam die Entwicklung im Vollzug des Raumpla- nungsgesetzes in den Kantonen. Der Bundesrat hat zugesi- chert, noch in dieser Legislaturperiode die Vollzugs- und Wirkungskontrolle des Raumplanungsgesetzes zu machen und dem Parlament einen Raumplanungsbericht vorzu- legen.
Antrag der Kommission
Von der Petition Kenntnis nehmen, ihr aber keine Folge geben
Proposition de la commission Prendre acte de la pétition, mais ne pas lui donner suite
Zustimmung - Adhésion
85.270
Schweizerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendung. Berufsgeheimnis Société suisse de psychologie et de psychologie appli- quée. Secret professionnel
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
I. Mit einer Petition vom 8. Mai 1985 verlangten die Schwei- zerische Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendung und der Schweizerische Psychotherapeutenverband
a) die Aenderung von Artikel 321 StGB durch Erweiterung der Liste der Berufe, denen ein strafrechtlich sanktioniertes Berufsgeheimnis auferlegt ist, um die beiden Berufe «Psy- chologe» und «Psychotherapeut», und
b) die ausdrückliche Erwähnung der besonderen Geheim- haltungspflicht für Psychologen und Psychotherapeuten im Rahmen des neuen eidgenössischen Datenschutzgesetzes Die Petenten begründen ihre Eingabe wie folgt (Zusammen- fassung):
A. Die heutige Situation
In der Schweiz sind gegenwärtig etwa 1500 Psychologen, davon etwa 500 Psychotherapeuten, tätig, die über eine qualifizierte Ausbildung verfügen. Die beiden Berufe sind gemäss BGE in Sachen Winter gegen Kanton Tessin vom 3. Oktober 1980 wissenschaftliche Berufe gemäss Artikel 33 BV. In den Aktenschränken dieser Psychologen und Psycho- therapeuten sammeln sich Daten sehr persönlicher Art an. Es liegt auf der Hand, dass die Art solcher Informationen vergleichbar ist mit Informationen, die den in Artikel 321 StGB aufgeführten Berufsleuten anvertraut werden, ja, sie sind nicht selten noch persönlicher und die Folgen bei missbräuchlicher Weitergabe noch gravierender. Ohne Zweifel sind solche Daten in einem besonderen Masse schützenswert.
Die Dringlichkeit eines besonderen Schutzes von Daten dieser Art, bzw. der Klienten und Patienten, die den Psycho- logen intime Informationen anvertrauen, wird gleichzeitig erhöht durch die im Rahmen kantonaler Erlasse zunehmend verlangte Aufzeichnungspflicht und Pflicht zur Aktenfüh- rung für alle Gesundheitsberufe sowie durch die modernen Mittel der Datenspeicherung.
Die heute geltenden rechtlichen Grundlagen genügen die- ser Forderung nach einem umfassenden und qualifizierten Schutz in keiner Weise.
Während der Psychiater und sein Hilfspersonal dem Berufs- geheimnis unterstellt sind, besteht für den «nichtärztlichen» Psychotherapeuten, der die genau gleiche Tätigkeit ausübt, keinerlei Regelung, deren Verletzung bestraft wird. Der frei- beruflich tätige Psychologe und Psychotherapeut ohne Arzt- diplom ist lediglich aus dem mit dem Klienten bestehenden
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Auftragsverhältnis (OR Art. 394 ff.) zu «getreuer und sorgfäl- tiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes» ver- pflichtet. Verletzt er dieses Gebot, kann er sich unter Umständen zivilrechtlich verantwortlich machen (Schaden- ersatzklage des Patienten), sofern dem Klienten daraus ein Schaden erwachsen ist. Der Klient kann allenfalls auch auf Schadenersatz klagen unter Berufung auf Artikel 28 ZGB. Es ist nicht einzusehen, weshalb etwa Personen, die für Aerzte für die «delegierte Psychotherapie» im Anstellungsverhält- nis arbeiten (dafür müssen sie nach BGE i. S. Kahn vom 24.3.1981 keine Ausbildung irgendwelcher Art zwingend nachweisen können!), in den Genuss des Berufsgeheimnis- ses kommen, noch so hoch qualifizierte selbständige Psy- chotherapeuten aber nicht. Wir sehen darin einen Verstoss gegen Artikel 4 BV.
In Entsprechung zum Bundesrecht, das den Psychologen und Psychotherapeuten kein strafrechtlich sanktioniertes Berufsgeheimnis zubilligt, haben die Kantone in ihre Pro- zessordnungen die Psychologen und Psychotherapeuten auch nicht rechtsverbindlich in die Liste der Berufe mit Berufsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht aufneh- men können. Einzelne Kantone haben dies zwar im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung getan.
Ohne Zweifel wird erst durch die Erwähnung der Psycholo- gen und Psychotherapeuten in Artikel 321 StGB die Basis dafür geschaffen, dass diese Berufsgruppen in den kantona- len Prozessordnungen endlich ein besonderes Zeugnisver- weigerungsrecht erhalten.
Besser geschützt sind die Klienten lediglich bei Psycholo- gen und Psychotherapeuten, welche in einem Beamtenver- hältnis stehen und damit dem Amtsgeheimnis unterstellt sind. Allerdings können Beamte von ihrem Amtsgeheimnis entbunden werden.
B. Gründe für Lösungen auf Bundesebene
In den vergangenen Jahren hat sich die berufliche Situation der Psychologen und Psychotherapeuten im Sinne von wis- senschaftlichen Berufen in hohem Masse geklärt und kon- solidiert. Folgende Entwicklungen und Fakten sind zur Kenntnis zu nehmen:
Die verschiedenen psychologischen Studiengänge an den schweizerischen Universitäten sind ausgebaut, differen- ziert und einander in den grundlegenden Elementen ange- glichen worden.
In der Schweiz gibt es heute gesamtschweizerische Dach- verbände für Psychologen und Psychotherapeuten, neben kantonal und schulisch ausgerichteten Vereinigungen. Diese haben klare Ausbildungsrichtlinien verabschiedet, die den Ansprüchen der Universitäten, der kantonalen Gesetze und der Musterverordnung der Sanitätsdirektoren-Konfe- renz vollauf genügen.
Psychologen und Psychotherapeuten werden bereits heute von der IV anerkannt.
Erfreulicherweise sind bereits seit 1966 in verschiedenen Kantonen die gesetzlichen Grundlagen zur Regelung der sogenannten «nichtärztlichen» Psychotherapie geschaffen worden bzw. werden gegenwärtig vorbereitet (Kantone AG, BE, BL, BS, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, VD, VS). Das Problem des qualifizierten Berufsgeheimnisses und Daten- schutzes ist damit jedoch nicht wirklich gelöst. Die Kantone Aargau, Graubünden, Luzern, Thurgau und Wallis (wie auch die Musterverordnung) haben für den Beruf des Psychothe- rapeuten ausdrücklich ein Berufsgeheimnis vorgesehen. Die Kantone Bern und St. Gallen unterstellen ihn der «Schwei- gepflicht». Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Berufsgeheimnis auf Bundesebene nach wie vor nicht besteht. Psychologen und Psychotherapeuten werden
zur Aktenführung und -aufbewahrung verpflichtet, ohne dass die anfallenden intimen Daten geschützt wären. Ein- zelne Kantone weisen zu Recht darauf hin, dass erst die entsprechenden bundesrechtlichen Grundlagen geschaffen werden müssen, um kantonale Bestimmungen - etwa das Zeugnisverweigerungsrecht für Psychologen und Psycho- therapeuten - abzudecken.
Schliesslich sei daran erinnert, dass die vom Bundesamt für Justiz 1984 eingesetzte Arbeitsgruppe «Datenschutz im Medizinalbereich», welche die Bedürfnisse nach einem ver- besserten Datenschutz im Medizinalbereich zu prüfen hatte, ebenfalls fordert, das Berufsgeheimnis und den Daten- schutz auf jene nichtärztlichen Berufe auszudehnen, welche in erheblichem Umfang medizinale Daten bearbeiten.
Zu betonen ist noch, dass dem qualifizierten Berufsgeheim- nis jene Psychologen und Psychotherapeuten zu unterstel- len sind, welche über eine wissenschaftliche Ausbildung verfügen, d. h. die entsprechenden Anforderungen der Uni- versitäten und kantonalen Gesetze erfüllen.
Il. Der Bundesrat hat am 23. September 1985 zur Eingabe der Schweizerischen Gesellschaft für Psychologie und ihre Anwendung ausgeführt, dass sich das Strafgesetzbuch zur- zeit in Revision befindet (Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie; Delikte gegen das Vermögen und Urkundenfälschung; Insider-Delikte). Es stelle sich daher die Frage, ob und in welchen Revisionspa- keten Einzelpunkte wie die hier zur Diskussion stehende Problematik noch untergebracht werden sollen. Dies sei gegenwärtig noch unklar und bedürfe eingehender Abklä- rungen. Allerdings stehe fest, dass eine Einzelvorlage zu einer Revision von Artikel 321. StGB ausser Betracht fällt. Weder der Verwaltung noch der Bundesversammlung sollte heute noch eine separate Revision dieser Bestimmung zugemutet werden. Folglich gelte es, die Revision der genannten Bestimmung einem umfassenden Revisionsvor- haben einzuverleiben. Bevor dies geschehen könne, sei jedoch zunächst einmal der in Ausarbeitung befindliche Geheimnisschutz durch ein eidgenössisches Datenschutz- gesetz sowie die Umsetzung der Untersuchungen aus dem Medizinalbereich in gesetzgeberische Vorschläge voranzu- treiben.
Im Zusammenhang mit einer Revision von Artikel 321 StGB bieten sich nach Auffassung des Bundesrates zwei Möglich- keiten: Entweder ergänzt man den Kreis der in dieser Bestimmung genannten Berufsangehörigen durch zusätzli- che, namentlich aufgeführte Berufsgruppen, oder man stellt jede Geheimnisverletzung durch Personen unter Strafe, wel- che Kenntnis von geheimzuhaltenden Tatsachen besitzen. Wird der erste Weg eingeschlagen, so ist klar, dass sich eine Revision wahrscheinlich nicht mit dem Einbezug einzig von Psychologen begnügen könnte. Es wäre vorgängig umfas- send abzuklären, welche anderen Berufsgruppen allenfalls noch in Frage kämen. Zu denken ist etwa an Chiropraktiker, Physiotherapeuten oder Sozialarbeiter. Auch diese bearbei- ten zum Teil höchst sensitive Daten. Dieser enumerativen Lösung haftet selbstverständlich ein gewisser Nachteil an. Die Gegebenheiten wandeln sich rasch. Innert kurzer Zeit könnten Lücken entstehen, was dann eine weitere Ergän- zung des Katalogs von Artikel 321 StGB und damit weitere Revisionen bedingen würde.
Der andere Weg einer gesetzgeberischen Verwirklichung des Postulats bestünde im Verzicht auf eine enumerative Lösung. Statt dessen könnte die strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht ganz allgemein an den Umgang mit geheimzuhaltenden Angaben geknüpft werden. Diese objektbezogene Lösung hätte den Vorzug, einen umfassen- den, auch neu entstehende Berufsgruppen einbeziehenden Schutz zu bieten. Indessen sei mit Widerständen gegen eine derartige Lösung zu rechnen. Dabei dürfte namentlich die Gefährdung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips ins Feld geführt werden.
III. Die Kommission gibt ihrem Verständnis für das Anliegen der Petenten Ausdruck. Die Forderung nach Erweiterung des in Artikel 321 StGB genannten Personenkreises um wis- senschaftlich ausgebildete Psychologen und Psychothera-
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Petitionen
peuten ist sowohl aus der Sicht des Datenschutzes als auch aus derjenigen des Strafrechts zu begrüssen. Sie unterstützt daher die Bestrebungen, die besonderen Geheimhaltungs- pflichten der Angehörigen dieser Berufe in einem Bundes- datenschutz zu erfassen.
Mit dem Bundesrat ist die Kommission aber der Meinung, dass nicht eine einzelne Bestimmung des Strafgesetzbu- ches übereilt revidiert werden sollte. Die Begehren der Petenten sind im Interesse einer dauerhaften Lösung im Rahmen der erwähnten umfassenden Revisionsarbeiten zu verwirklichen.
Antrag der Kommission
Aus diesem Grund beantragt die Petitions- und Gewährlei- stungskommission, die Petition dem Bundesrat zu überwei- sen, damit er sie bei der Revision des Strafgesetzbuches und. des Datenschutzgesetzes berücksichtigt.
Proposition de la commission
Se fondant sur ces considérations, la commission des péti- tions et de l'examen des constitutions cantonales propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral, afin qu'il puisse en tenir compte lors de la révision du code pénal et de l'élaboration de la loi sur la protection des données.
Zustimmung - Adhésion
86.257
Petition Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana, Wein- felden.
Massnahmen zugunsten psychisch Kranker Pétition Fondation suisse Pro Mente Sana, Weinfelden. Mesures en faveur des malades psychiques
Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der Kommission für soziale Sicherheit den folgenden schriftli- chen Bericht:
I. Am 25. April 1985 reichte die Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana eine Petition ein, in welcher Massnahmen zugunsten der psychisch kranken und leidenden Mitmen- schen gefordert werden. Die von 7148 Personen (eigene Angaben) unterzeichnete Eingabe verlangt vom Bundesrat und von den eidgenössischen Räten:
Gestaltung von attraktiven Rahmenbedingungen für Arbeitgeber bei der Einstellung psychisch leidender und behinderter Arbeitnehmer durch Massnahmen im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Steuerrechts und der Präven- tion im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (Umschu- lung, Weiterbildung, Eingliederung) sowie durch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung der einge- stellten psychisch Kranken durch die vermittelnde Sozialbe- ratungsstelle;
Entlastung der Personalversicherungsträger privater Unternehmen beim Eintritt von psychisch kranken oder behinderten Arbeitnehmern, die als schlechte Risiken gel- ten, z. B. durch die Möglichkeit der Rückversicherung bei einer staatlichen Versicherungseinrichtung;
bessere Koordination der Sozialversicherungsträger im Interesse der Behinderten, z. B. im Verhältnis von Arbeitslo- sen- und Invalidenversicherung; .
Reform der Invalidenversicherung auch unter Berücksich- tigung der unsichtbaren Behinderungsformen psychisch Leidender, die Schaffung existenzsichernder Renten, flexi- blere Rentenabstufung und besseren Verfahrensschutz für die Betroffenen.
Il. Die Petenten gehen davon aus, dass sich die Lage der psychisch Kranken zusehends verschärft, weil die technolo- gischen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt die leistungs- schwächeren Menschen, für welche eine Teilnahme an der Arbeitswelt besonders wichtig ist, immer häufiger aus- schliessen. Die Petition soll dazu beitragen, dass die Pro- bleme dieser Bevölkerungsgruppe ernstgenommen werden.
Zu diesem Zweck sollen mit den in der Petition genannten Massnahmen in den Bereichen Wirtschaftsförderung, Steu- erpolitik und Sozialversicherung die Rahmenbedingungen für die Einstellung von psychisch Kranken attraktiver gestal- tet werden.
III. Die Kommission für soziale Sicherheit befasste sich an ihrer Sitzung vom 8. April 1986 mit der Petition. Dabei kam in der Diskussion klar zum Ausdruck, dass die Eingabe der Pro Mente Sana ein wichtiges Anliegen einer benachteilig- ten Bevölkerungsgruppe aufgreift. Die Zielrichtung der Peti- tion wurde in der Kommission von keiner Seite bestritten. Die Kommission stellt fest, dass die Petition ein breites Feld von Massnahmen beschlägt, welche zum Teil bereits in Prüfung stehen oder realisiert sind. So ist z. B. Punkt 2 der Petition (Entlastung der Vorsorgeeinrichtungen durch Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds beim Eintritt von Behinderten) bereits durch ein Postulat Lanz (85.554 Beruf- liche Vorsorge. Erhöhtes Invaliditätsrisiko) vom 18. Septem- ber 1985 aufgenommen und vom Bundesrat entgegenge- nommen worden.
Die bessere Koordination der Sozialversicherungen - Punkt 3 der Petition - ist durch die parlamentarische Initia- tive von Frau Josi Meier (85.227 Sozialversicherungsrecht), welche zur Zeit von einer ständerätlichen Kommmission beraten wird, angesprochen und soll durch die Schaffung eines allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ver- wirklicht werden.
Die unter Punkt 4 genannten Anliegen schliesslich sind zum Teil bereits realisiert (besserer Verfahrensschutz durch Revi- sion der Verordnung und der Weisungen; existenzsichernde Renten durch Revision des Gesetzes über die Ergänzungs- leistungen) oder stehen in parlamentarischer Beratung (fei- nere Rentenabstufung durch Revision des Gesetzes über die Invalidenversicherung).
Die Kommission war sich einig, dass der Petition Folge gegeben werden soll. Umstritten blieb einzig die Frage, in welcher rechtlichen Form die Eingabe an den Bundesrat überwiesen werden soll.
Die Kommissionsmehrheit will die Petition in der Form einer Motion an den Bundesrat überweisen. Damit soll die Regie- rung einen verbindlichen Auftrag erhalten, sich der ange- sprochenen Probleme der psychisch Kranken, deren Behin- derung oft nicht augenfällig ist und deshalb unterschätzt wird, anzunehmen und dem Parlament innert nützlicher Frist Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Die Kommissionsminderheit findet hingegen, dem Begeh- ren der Petenten werde genügend Rechnung getragen, wenn die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme über- wiesen wird. Eine Motion ist nach Meinung der Kommis- sionsminderheit nicht erforderlich, da die auch von ihr nicht bestrittenen Anliegen im Rahmen der laufenden und kom- menden Gesetzesrevisionen (IV, Allgemeiner Teil des Sozial- versicherungsrechts, BVG usw.) berücksichtigt werden kön- nen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Formulierung der Petition nicht unbedingt für eine Motion eignet, da sie sehr allgemein gehalten ist.
Antrag der Kommission Mehrheit
Die Kommissionsmehrheit (7 zu 7 Stimmen mit Stichent- scheid des Präsidenten) beantragt, die Petition in Form einer Motion (vgl. Anhang) an den Bundesrat zu überweisen. Minderheit
(Pfund, Aliesch, Landolt, Revaclier, Schnider-Luzern, Spoerry, Ziegler)
Die Kommissionsminderheit beantragt, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission Majorité
La majorité de la commission (7 voix contre 7, mais le président a fait usage de sa voix prépondérante) propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de motion (cf. annexe).
Interpellation Braunschweig
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25 septembre 1986
Minorité
(Pfund, Aliesch, Landolt, Revaclier, Schnider-Lucerne, Spoerry, Ziegler)
La minorité de la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Ad 86.257 Motion der Kommission für soziale Sicherheit Massnahmen zugunsten psychisch Kranker
Motion de la commission de la sécurité sociale Mesures en faveur des malades psychiques
Wortlaut der Motion vom 8. April 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu treffen:
Gestaltung von attraktiven Rahmenbedingungen für Arbeitgeber bei der Einstellung psychisch leidender und behinderter Arbeitnehmer durch Massnahmen im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Steuerrechts und der Präven- tion im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (Umschu- lung, Weiterbildung, Eingliederung) sowie durch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Betreuung der einge- stellten psychisch Kranken durch die vermittelnde Sozialbe- ratungsstelle;
Entlastung der Personalversicherungsträger privater Unternehmen beim Eintritt von psychisch kranken oder behinderten Arbeitnehmern, die als schlechte Risiken gel- ten, z. B. durch die Möglichkeit der Rückversicherung bei einer staatlichen Versicherungseinrichtung;
bessere Koordination der Sozialversicherungsträger im Interesse der Behinderten, z. B. im Verhältnis von Arbeitslo- sen- und Invalidenversicherung;
Reform der Invalidenversicherung auch unter Berücksich- tigung der unsichtbaren Behinderungsformen psychisch Leidender, die Schaffung existenzsichernder Renten, flexi- blere Rentenabstufung und besseren Verfahrensschutz für die Betroffenen.
Texte de la motion du 8 avril 1986
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures sui- vantes:
Réalisation de conditions attrayantes pour les entreprises qui engagent des handicapés mentaux ou des patients psy- chiques, notamment en agissant dans les domaines de l'encouragement à l'économie, de la fiscalité et de la préven- tion en matière d'assurance-chômage (réadaptation, forma- tion complémentaire, reclassement professionnel) et en garantissant aux employeurs que les malades engagés continueront à pouvoir bénéficier du soutien des services sociaux ou médico-sociaux placeurs;
Libération des charges d'assurances de personnes pour les entreprises privées qui engagent des patients psychi- ques ou des handicapés mentaux présentant des risques spéciaux, par exemple par le moyen d'une assurance com- plémentaire auprès d'un établissement d'Etat;
Meilleure coordination des assurances sociales dans l'in- térêt des personnes handicapées, par exemple dans les relations entre assurance-chômage et assurance-invalidité; 4. Révision de l'assurance-invalidité qui admette la prise en considération des formes invisibles de handicaps dont souf- frent les intéressés, création de rentes suffisantes pour vivre, création d'une échelle proportionnelle des rentes mieux adaptée au handicap, création de meilleures garanties de procédure pour les intéressés.
Leuenberger-Solothurn, Berichterstatter: Es handelt sich um eine Petition, die man hier und jetzt behandeln könnte. Wie Sie aber wissen, hat die Kommission für soziale Sicher- heit beschlossen - wenn auch nur mit meinem Stichent- . scheid -, aus dieser Petition eine Motion zu machen. Nun liegt die eigenartige Situation vor, dass der Bundesrat bis heute nicht dazugekommen ist, zu dieser Motion Stellung zu nehmen. Daher habe ich den Präsidenten des Rates gebe-
ten, dieses Geschäft für heute von der Traktandenliste abzu- setzen und es dann zu behandeln, wann es ursprünglich im Sessionsprogramm vorgesehen war, nämlich am Montag der 3. Sessionswoche. Es scheint, dass bis dahin der Bun- desrat zu unserer Motion auch Beschluss gefasst und Stel- lung genommen haben wird.
Ein Wort noch: Falls der Bundesrat diese Motion als Postu- lat entgegennimmt, könnte es sein, dass sich die beiden Kommissionslager bis dahin auch auf das Postulat einigen. Wenn dann plötzlich alle für das Postulat sind, würden Sie eine sehr grosse Zeitersparnis feststellen können.
Ich bitte daher den Präsidenten nochmals, dieses Geschäft heute materiell nicht zu behandeln, weil eben der Bundesrat zur Motion noch nicht Stellung genommen hat. Ich bedaure das.
Präsident: Sie haben den Antrag des Kommissionspräsiden- ten gehört. Wird aus der Mitte des Rates ein anderer Antrag gestellt? - Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann werden wir dieses Geschäft auf später verschieben.
Ich muss aber in diesem Zusammenhang mitteilen, dass es immer schwieriger wird, eine sinnvolle Tagesordnung zusammenzustellen, wenn die Herren Bundesräte nicht ver- fügbar oder die angekündigten Geschäfte nicht behand- lungsreif sind.
84.538
Interpellation Braunschweig Europäischer Aufklärungssatellit. Schweizerische Mitwirkung Satellite européen de reconnaissance. Participation de la Suisse
Siehe Jahrgang 1984, Seite 1955 - Voir année 1984, page 1955
Diskussion - Discussion
Braunschweig: Ich danke für die Antwort des Bundesrates und vor allem auch für die grundsätzlich positive Aufnahme. In meiner Interpellation geht es um folgende Anregung: Könnte die Schweiz im Rahmen internationaler Verhandlun- gen bei der Bildung einer Verifikationsagentur mittels eines europäischen Aufklärungssatelliten mitwirken? Diese hätte in Vereinbarungen zur Rüstungskontrolle eine Kontroll- Funktion auszuüben.
Die Antwort ist allerdings etwas alt, wie es zu unserer Trak- tandenliste leider gehört; sie stammt vom 3. Dezember 1985. Ich nehme zuerst zu dieser Antwort Stellung. Anschliessend äussere ich mich zur seitherigen Entwicklung.
Zur Antwort vom 3. Dezember 1985: So sehr ich grundsätz- lich für die wohlwollende Aufnahme des Vorschlages dank- bar bin, hat es mich doch erstaunt und enttäuscht, dass der Bundesrat sehr abwartend reagiert. Er sagt, die Sache sei noch nicht spruchreif, man könne darüber noch nichts Endgültiges aussagen, man müsse abwarten. Bei diesem Projekt geht es um eine langfristige Aufbauarbeit, die For- schungspläne mit zahlreichen Abklärungen voraussetzt. Man kann nicht von heute auf morgen handeln. Deshalb bedaure ich, dass der Bundesrat nicht einen Schritt weiter- gehen kann, eine eigene Initiative entfaltet, selber einen Entwurf oder ein Modell auf den Tisch legt oder wenigstens daran arbeitet.
Für mich gehört diese Frage zum weiten Rahmen der Sicherheitspolitik. Wir wissen doch - das haben wir gestern von Herrn Delamuraz gehört -, dass bei der militärischen Landesverteidigung langfristig geplant werden muss und dass verschiedene Varianten ausgearbeitet werden müssen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1986
Anno
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III
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Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
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Datum 25.09.1986 - 08:00
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1180-1184
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