Gestion du Conseil fédéral
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E 11 juin 1986
A Bundesbeschluss betreffend das Internationale Ueberein- kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Arrêté fédéral concernant la Convention internationale sur le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
c
Bundesbeschluss über die Anpassung internationaler Ver- einbarungen infolge Uebernahme des Internationalen Uebereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Arrêté fédéral concernant l'adaptation d'accords interna- tionaux par suite du transfert dans le droit national de la Convention internationale sur le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule al. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.20 Uhr La séance est levée à 11 h 20
Siebente Sitzung - Septième séance
Mittwoch, 11. Juni 1986, Vormittag Mercredi 11 juin 1986, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Gerber
86.028
GPK N/S. Bericht über Inspektionen 1985 CDG N/E. Rapport sur les inspections 1985
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 10. April 1986 (BBI II, 406) Rapport des Commissions de gestion du 10 avril 1986 (FF II, 414) Beschluss des Nationalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Masoni, Berichterstatter: Sie haben den schriftlichen Bericht über die Inspektionen erhalten. Ich verweise auf diesen Bericht und verzichte auf weitere Bemerkungen, es sei denn, dass aus Ihren Voten Fragen entstehen.
Präsident: Sind Bemerkungen zum Bericht über die Inspek- tionen 1985 anzubringen? - Das ist nicht der Fall. Sie haben damit vom Bericht Kenntnis genommen.
Zustimmung - Adhésion
86.021
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1985 Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1985
Bericht des Bundesrates vom 26. Februar 1986, des Bundesgerichtes vom 18. Februar 1986 und des Eidgenössischen Versicherungsgerich- tes vom 31. Dezember 1985 Rapport du Conseil fédéral du 26 février 1986, du Tribunal fédéral du 18 février 1986 et du Tribunal fédéral des assurances du 31 décembre 1985 Beschlussentwurf siehe Seite 403 des Berichtes Projet d'arrêté voir page 403 du rapport
Bezug durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern S'obtiennent auprès de l'Office central des imprimés et du matériel Beschluss des Nationalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986
Masoni, Berichterstatter: Ihre Geschäftsprüfungskommis- sion hat bisher dem Bundesrat bei der Behandlung des Geschäftsberichtes eine Vielzahl von Einzelfragen gestellt,
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Geschäftsbericht des Bundesrates
die teils schriftlich, teils mündlich an den Sitzungen der Kommission beantwortet wurden. Bereits letztes Jahr haben wir für dieses Jahr beschlossen, versuchsweise eine andere Form der Prüfung einzuführen. Es schien uns, dass die ständerätliche Kommission im Gegensatz zu der viel grösse- ren Kommission des Nationalrates besonders geeignet sei zu versuchen, neben den Einzelfragen auch departements- überschreitende Querschnittsfragen, d. h. Gesamtzusam- menhänge innerhalb der Bundesverwaltung zu erfassen. Aus früheren Ueberprüfungen sind wir für dieses Jahr auf zwei Themen gestossen, die sich für diese Art der Behand- lung besonders eignen: Die Evaluation der Wirkungen bestehender oder geplanter Gesetze und die Verwaltungs- kontrolle des Bundesrates und der Departementsvorsteher, die der Oberaufsicht des Parlamentes vorgelagert ist.
Das erste Thema beschäftigt unsere Kommission bereits seit Jahren. Zu Beginn der Gesetzgebung, d. h. bevor man entscheidet, ein neues Gesetz einzuführen oder ein beste- hendes Gesetz abzuändern, sollte man abzuklären versu- chen, welche gewollten oder ungewollten Wirkungen vom bestehenden bzw. künftigen Gesetz zu erwarten sind. Als noch wenige Gesetze erlassen wurden, hatte die Beurtei- lung der gewollten oder ungewollten Wirkungen und der Eignung der Vorlage, diese Wirkungen herbeizuführen bzw. zu vermeiden, einen hauptsächlich politischen Charakter. Mit der Vermehrung und Spezialisierung der Gesetze und mit dem wachsenden Einfluss der Verwaltung bei der Gesetzgebung tritt der politische Charakter eher in den Hintergrund. Auch dadurch gewinnt das Problem der Eva- luation der Wirkungen an Bedeutung. Ohne Kenntnis dieser Wirkungen läuft die Gesetzgebung Gefahr, illusorisch oder kontraproduktiv zu sein. Ueber die Folgen eines Gesetzes, das wir erlassen, entscheidet nämlich nicht der Gesetzgeber allein; vielmehr sind diese seiner Macht im nachhinein entzogen. Massgeblich ist, ob ein Gesetz sich als praktikabel erweist, ob es von den Bürgern gut aufgenommen wird und wie die Reaktionen der Wirtschaft, der Sozialpartner, der Medien ausfallen. Die Prüfung dieser Folgen ist keineswegs eine leichte Aufgabe. Jeder beurteilt die Wirkungen notwen- digerweise von seinem Standpunkt aus. Auch für eine Behörde, die sich aus einem neuen Gesetz einen besseren Leistungsausweis erhofft, ist es nicht immer leicht, die Gesetzeswirkungen neutral einzuschätzen. Diesen Schwie- rigkeiten zum Trotz scheint es von hohem Interesse zu sein, eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Gesetzeswir- kungen vorzunehmen und Kriterien für diese Bewertung aufzustellen. Das Justiz- und Polizeidepartement hat die Bedeutung dieses Problems als erstes erkannt und in den Richtlinien der Gesetzgebung festgehalten. Andere Departe- mente befassen sich ebenfalls mit der Frage. Wir hoffen, dass diese Frage im Laufe der nächsten Jahre Gegenstand einer gründlichen Auseinandersetzung in Verwaltung, Parla- ment und Oeffentlichkeit bilden wird.
Die Geschäftsprüfungskommission begrüsst es sehr, dass das Justiz- und Polizeidepartement dem Bundesrat bean- tragt hat, das Thema zum Gegenstand eines nationalen Forschungsprogramms zu machen. Die Kommission ist sich bewusst, dass die Evaluation der Gesetzeswirkungen jeweils pragmatisch zu erfolgen hat.
Eine wissenschaftliche Studie, die den Ueberblick über die Zusammenhänge erstellt, scheint deshalb nicht weniger wichtig.
Auf das zweite Thema, die vorgelagerte Verwaltungskon- trolle, ist die Geschäftsprüfungskommission anlässlich einer Ueberprüfung der eigenen Arbeitsweise gestossen. Die Kommission geht unter anderem davon aus, dass parlamen- tarische Oberaufsicht richtigerweise auch Aufsicht über die vom Bundesrat über die Verwaltung bereits ausgeübte Auf- sicht darstellt. Die Aufsicht des Bundesrates über seine Verwaltung sollte zweckmässig organisiert sein und über effiziente Organe verfügen. Die Geschäftsprüfungskommis- sion sollte sich teils auf ihre eigenen Inspektionen, teils aber auch auf die Arbeit der ihr vorgelagerten Instanzen stützen können.
Die Kommission hat daher beschlossen, die heutige Praxis
der Dienstaufsicht des Bundesrates und der Departements- vorsteher über die Verwaltung zum Querschnitts-Thema für die Prüfung des Geschäftsberichtes dieses Jahres zu machen. Sie hat den Bundesrat gebeten, ihr einen Bericht über seine Konzeption der Aufsicht in der Verwaltung zu erstatten. Die Kommission erhielt darauf eine Auskunft über die Vielfalt der heute praktizierten laufenden Kontrollen in der Bundesverwaltung. Da ihr schien, es sei zu wenig erkennbar, ob diese Praxis ein durchdachtes Ganzes bilde, stellte sie Sachfragen und diskutierte die Aufsicht in den Departementen mit allen Departementsvorstehern. Die Kom- mission wird das Thema mit einer Reihe von Inspektionen im kommenden Herbst fortsetzen und hofft, Ihnen hier im Rat in einem Jahr näher über das Ergebnis Auskunft erteilen zu können.
Vorläufig kann folgendes ausgesagt werden: Im Artikel 4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes ist festgehalten, dass der Bundesrat « .... die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige Tätigkeit der gesamten Bundesverwal- tung sicherzustellen hat». Ferner übt er «die regelmässige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung» aus.
Im Expertenbericht der Kommission Huber aus dem Jahre 1971 wurde die Bedeutung dieser Aufsicht betont. Auf Seite 89 wird ausgeführt: «Richtige Kontrolle und Aufsicht bedeuten nicht kleinliche und analytische Nachrechnereien und Aufstöberungen von allenfalls begangenen Fehlern, sondern die Verschaffung von Einsichten in Aufgaben, Pro- bleme, Lösungsversuche, mit denen sich die beaufsichtig- ten Verwaltungen befassen und über die die verantwortliche oberste Instanz zureichend im Bild sein muss, wenn sie eine Einheit bildende Kraft sein soll, und dies wird von den Leitungsorganen durch die Verfassung erwartet. Kontrolle oder Aufsicht sind hervorragende Mittel der Verwaltungs- führung. Sie sollen» - das verdunkelt der Ausdruck Kon- trolle - «nicht Vorkehren des Misstrauens oder gar der Verdächtigung, sondern Ausdruck einer Anteilnahme, eines inneren Interesses sein .... Lässt der Bundesrat seine Auf- sichtskompetenzen brachliegen, kann er nicht aufhalten, dass die parlamentarischen Kontrollen an ihre Stelle treten.» Professor Eichenberger unterscheidet in seinem Referat am verwaltungsrechtlichen Kolloquium von 1977 zwischen der begleitenden Kontrolle, die sich aktiv bei der Aufgabenerfül- lung abspielt, und einer eher aus einer gewissen Distanz heraus beobachtenden Kontrolle. Er macht folgende Fest- stellungen:
·
«Gut erfasst ist das Finanzgebaren und die Rechtsanwen- dung, wo ein dichtes Netz von Kontrollmöglichkeiten be- steht.
Ebenfalls relativ gut mit Kontrollen abgedeckt ist die Orga- nisation, der Aufbau und Ablauf der Verwaltungstätigkeit.
Lücken im Kontrollsystem sind festzustellen bei der Ueber- prüfung der Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Ermessen, Zweckmässigkeit, Korrektheit, innerstes Wirken, Arbeits- weise sowie bei der Rechtsetzung.«
15 Jahre nach den ersten zitierten Untersuchungen schickt sich unsere Kommission an, die Systematik, Organisation und Wirksamkeit der bundesrätlichen und der departemen- talen Aufsicht einer Prüfung zu unterziehen, um zu erfahren, ob aus den bereits vorhandenen Aufsichtsakten des Bun- desrates und der Departemente sich Material und Schluss- folgerungen gewinnen lassen, um im Sinne des Berichtes Huber (in ähnlicher Weise hatte sich bereits der Bericht Hongler ausgesprochen) bei der Ausübung der parlamenta- rischen Aufsicht Doppelspurigkeiten zu vermeiden und eine bessere Kenntnis der Dinge zu erlangen. Das Ergebnis der Prüfung wird auch gestatten, die Frage zu beantworten, ob jene Aufsicht so organisiert ist, dass sie den Bundesrat tatsächlich entlastet und den Anforderungen eines stark gewachsenen Staatsapparates genügt. Vielleicht wäre prü- fenswert, ob die Zusammenfassung bestehender Einzelkon- trollen sogar zu einer Vereinfachung mit gleichzeitiger Effi- zienzsteigerung führen könnte.
Was die Kommission sicher nicht will, ist die Erstattung
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Loi sur la chasse
vieler neuer Kontrollberichte oder die Schaffung eines läh- menden ausgedehnten Kontrollapparates.
Unsere Prüfung hat jedenfalls erst begonnen und wird unsere Kommission in diesem Jahr noch stark beanspru- chen. Ein erster Eindruck: Auch wir unterscheiden zwischen begleitender und beobachtender, meist nachträglicher Kon- trolle. Die begleitende Kontrolle erfolgt durch den Vorge- setzten bei einer delegierten Aufgabe zum gleichen Zeit- punkt, in dem diese erfüllt wird. Sie hat die wichtige Funk- tion, beeinflussend, präventiv zu wirken. Der Vorgesetzte greift dabei korrigierend oder anspornend ein. Dies geschieht überall dort, wo die delegierte Aufgabe bloss der Vorbereitung einer Entscheidung dient, die im Kompetenz- bereich des Vorgesetzten liegt. Diese Kontrolle ist Bestand- teil der Geschäftserledigung.
Die beobachtende Kontrolle erfolgt aus der Distanz dessen, der nicht mit Eigenverantwortung an der Erledigung des Geschäftes beteiligt ist. Diese Kontrolle hat die Funktion, nachträglich die Aufgabenerfüllung ganzheitlich zu würdi- gen bzw. von Zeit zu Zeit auch die Aufgabenstellung als solche und die Organisation der Aufgabenausführung kri- tisch zu überprüfen. Sie dient der längerfristigen Steuerung, sie kann durch Linien- oder Stabsorgane wahrgenommen werden. Sie kann auch durch die in anderen Zusammenhän- gen bereits angeregte Befristung von Spezialgesetzen und Subventionen indirekt gefördert werden.
Ob und bis wann eine solche Befristung allgemein Platz finden wird, steht nicht fest, so dass die Ueberprüfung der heutigen Organisation einer systematischen beobachtenden Kontrolle, durch die der Bundesrat seine Aufsicht über die Verwaltung ausübt, von eminenter und aktueller Bedeutung erscheint. Dabei ist stets der Zusammenhang von Planung, Führung und Kontrolle zu beachten. Kontrolle ist ein Teil der Führung und setzt eine Planung voraus, deren Verwirkli- chung der Aufsicht unterstellt werden kann. Nach der heuti- gen Lehre der Unternehmensführung setzt Kontrolle voraus, dass relevante Aufgaben und Tätigkeiten festgelegt und genügend konkretisiert werden, um daraus klare überprüf- bare Zielsetzungen zu formulieren.
Die bisherigen Ergebnisse zeigen uns, dass in allen Departe- menten mehr oder weniger ausgeprägte begleitende Kon- trollen stattfinden. Die beobachtende Kontrolle hingegen ist nur beschränkt vorhanden. Sie wird in erster Linie durch die eidgenössische Finanzkontrolle ausgeübt. Im Justiz- und Polizeidepartement ist ein ausgeklügeltes System der begleitenden Kontrolle erarbeitet worden. Es geht auf eine umfassende Studie zurück, die das Departement 1974 durch die Hochschule St. Gallen erstellen liess. Im Eidgenössi- schen Militärdepartement sind die Planungen am weitesten fortgeschritten. Wir werden uns der Frage widmen, ob aus diesen und anderen Modellen für dritte Departemente Schlüsse gezogen werden können, wie solche Methoden allenfalls angepasst werden könnten. Es geht uns in erster Linie um die Frage, ob Departementsvorsteher und Bundes- rat von Zeit zu Zeit genügend Distanz von der Geschäftserle- digung nehmen, um den Gesamtüberblick zu gewinnen. Hierüber werden wir Ihnen nächstes Jahr berichten.
Ich möchte noch dem Herrn Bundespräsidenten, dem Bun- desrat und der Verwaltung für die grosse Arbeit im vergan- genen Jahr herzlich danken. Dieser Dank richtet sich auch an die Beamten aller Stufen und kann, so glaube ich, im Namen des ganzen Parlaments ausgesprochen werden. In der Arbeit haben uns Kommissionssekretär und Mitarbei- ter in der Kommission besonders unterstützt. Ihnen gilt auch unsere Anerkennung. Namens der Geschäftsprüfungskom- mission beantrage ich Ihnen, den Geschäftsbericht des Bun- desrates zu genehmigen.
Präsident: Sie haben von diesen Ausführungen Kenntnis genommen. Ich schlage Ihnen vor, dass wir, bevor wir auf die Geschäfte des Departements des Innern eintreten, die Differenzen zum Jagdgesetz bereinigen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
83.033
Jagdgesetz Loi sur la chasse
Siehe Seite 218 hiervor - Voir page 218 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1986 Décision du Conseil national du 9 juin 1986
Differenzen - Divergences
Art. 5 Abs. 1, Bst. i Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1 let. i Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass sich Ihre Kommission verspätet hat. Dafür kann ich Ihnen nun «Jagd vorbei» signalisieren. Wir haben uns nämlich in sämtlichen Differenzen dem National- rat angeschlossen. Mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i soll das Eichhörnchen unter Schutz gestellt werden. Wir können uns dem anschliessen und verweisen ausdrücklich auf Arti- kel 11 Absatz 4, der besagt, dass ein Abschuss möglich ist, wenn das Tier übermässigen Schaden verursacht. Wir haben hier eine Möglichkeit, den seinerzeitigen Bedenken, das Tier vollständig unter Schutz zu stellen, Rechnung zu tragen. Dass es sich um eine emotionelle Frage handelt, geht schon daraus hervor, dass ich von Vegetariergruppen angeschrieben wurde, wir möchten doch auf unseren Beschluss zurückkommen, obwohl das Eichhörnchen ja nie und nimmer eine Jagdspeise in diesem Sinne sein kann. Wir beantragen Ihnen also, dem Nationalrat zuzustimmen.
Knüsel: Wir hatten vorhin eine Kommissionssitzung zur Bereinigung der noch anstehenden Differenzen. Ich möchte mich kurz fassen. Wir sind jetzt in der Zeit, in der der Jäger den Sommerbock legt. Er ist gestreckt, es lebe das Eich- hörnchen. Wir stellen im Nationalrat fest, wie Frau Kommis- sionspräsidentin dargelegt hat, dass das Eichhörnchen, das niedliche, drollige Tier, für den Beschauer Gegenstand von Emotionen wird. Das Eichhörnchen kann aber für den Wald- besitzer und denjenigen, der den Wald zu pflegen hat, mit seiner grossen Vermehrungspotenz in einem begrenzten Gebiet zur Plage werden und die natürliche Verjüngung des Waldes sehr in Gefahr bringen. Kommt dazu, das werden mir die Herren der Jagd zugestehen, dass das Eichhörnchen für die Jagd zweifelsfrei nicht das interessanteste Tier ist. Ich stimme dem Nationalrat zu; aber die früheren Erfahrun- gen zeigen, dass die Verfahren zwischen den Kantonen und dem Bund von Gesetzes wegen lange dauern. Ich möchte deshalb den Herrn Bundespräsidenten bitten, den Kantonen eine kurze Erklärung dazu abzugeben, dass ihnen in sol- chen Fällen die Sonderbewilligung rasch erteilt wird, damit die natürliche Waldverjüngung auch tatsächlich sicherge- stellt werden kann.
Bundespräsident Egli: Wir hätten im Nationalrat den Kom- promissvorschlag angenommen, nach welchem das Eich- hörnchen eine Schonzeit hätte, aber grundsätzlich jagdbar wäre. Nun soll es unter Schutz gestellt werden. Ich kann die von Ihnen verlangte Erklärung gerne abgeben: Ich kann wie die Frau Kommissionsreferentin auf Artikel 11 Absatz 4 ver- weisen, wonach die Kantone mit Zustimmung des Bundes auch geschützte Arten jagen lassen können. Wenn Eich- hörnchen Schaden anrichten, würde der Bundesrat diese Zustimmung selbstverständlich geben.
Angenommen - Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1985 Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal federal et du Tribunal federal des assurances 1985
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.021
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 11.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
306-308
Page
Pagina
Ref. No
20 014 547
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