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Kantonsverfassung Basel-Landschaft. Gewährleistung
problème faisant l'objet de la dite pétition a été discuté de manière approfondie, en rapport avec la révision de la loi. En délibérant sur cet objet, les Chambres arrêtent aussi leur attitude face aux préoccupations des pétitionnaires.
La commission renvoie au contenu de la discussion concer- nant la loi sur l'asile dans les deux conseils, et notamment au projet de solution dite «globale».
La commission renonce à transmettre cette pétition, vu qu'elle a été adressée en même temps aussi au Conseil fédéral.
Antrag der Kommission
Aus diesem Grund beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour cette raison, la commission propose que l'on prenne acte de cette pétition, mais sans lui donner de suite.
Zustimmung - Adhésion
86.255
Petition für eine menschliche Asylpraxis Pétition pour une pratique de l'asile plus humaine
Herr Miville legt namens der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht vor:
Die Petition - die nicht von den Hilfswerken ausgeht - lädt die Behörden ein,
dem menschlichen Aspekt des Problems unbedingt Rech- nung zu tragen, und zwar sowohl bei der zur Diskussion stehenden Revision des Asylgesetzes als auch bei der tägli- chen Anwendung dieses Gesetzes durch das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement und die kantonalen Behörden;
die Realität der Gefährdung der Asylbewerber in den Her- kunftsländern vermehrt ernst zu nehmen;
auf gewaltsame Heimschaffungen zu verzichten, wenn eine Verfolgungsgefahr besteht;
definitiv abgewiesenen Asylbewerbern. zumindest eine genügende Frist einzuräumen, damit sie entweder ein ande- res Aufnahmeland finden oder sich auf die Rückkehr in ihr Heimatland bestmöglichst vorbereiten können.
Die Petenten sind sich durchaus bewusst, dass die Schweiz nicht alle Asylsuchenden aufnehmen kann. Sie sind sich auch der riesigen Probleme bewusst, vor welche der mas- sive Zustrom von Asylbewerbern die Behörden stellt. Den- noch bedauern sie, dass diese sicher nicht geringen Pro- bleme sowohl in der Bevölkerung als auch bei vielen Behör- devertretern zu einer abwehrenden, ja feindlichen Haltung gegenüber allen Flüchtlingen geführt haben. Dadurch wer- den auch wirklich verfolgte Mitmenschen in unvorstellbare Angst versetzt und all jene Asylbewerber und Schweizer bitter enttäuscht, die von der Schweiz eine wirklich humani- täre Haltung erwarten.
Die Kommission stellt fest, dass die Probleme, die von den Petenten aufgeworfen werden, in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, soweit sie den Vollzug des Asylgesetzes betreffen. Dieser ist Mitadressat der Petition.
In materieller Hinsicht geht die Kommission davon aus, dass mit der Beratung des revidierten Asylgesetzes und mit ande- ren Massnahmen die nötigen Voraussetzungen geschaffen wurden, um die anstehenden Probleme im Asylbereich zu lösen. Soweit die Petition in den Zuständigkeitsbereich des Parlamentes fällt, erachtet sie daher deren Anliegen als besprochen und teilweise erfüllt. Sie weist auf die Diskus- sion in den Räten hin, die während der Frühjahrs- und der Sommersession stattgefunden hat oder noch stattfinden wird.
Die Kommission verzichtet auf die Ueberweisung der Peti- tion, da diese Eingabe zugleich auch an den Bundesrat gerichtet wurde.
Antrag der Kommission
Aus diesen Ueberlegungen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Se fondant sur les considérations ci-dessus, la commission propose que l'on prenne acte de cette pétition, mais sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
85.049
Kantonsverfassung Basel-Landschaft. Gewährleistung Constitution du canton de Bâle-Campagne. Garantie
Siehe Jahrgang 1985, Seite 506 - Voir année 1985, page 506
Beschluss des Nationalrates vom 13. März 1986 Décision du Conseil national du 13 mars 1986
Differenzen - Divergences
Art. 1 Antrag der Kommission
.... gewährleistet, Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2 jedoch nur unter Vorbehalt von Artikel 24quinquies der Bundesverfas- sung und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung.
Antrag Binder
.... gewährleistet mit Ausnahme von Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2.
Art. 1
Proposition de la commission
.... du 4 novembre 1984, le paragraphe 115, 2e alinéa, 2e phrase, sous réserve de l'article 24quinquies de la consti- tution fédérale et de la législation fédérale qui en résulte.
Proposition Binder
.. du 4 novembre 1984 à l'exception du paragraphe 115, 2e alinéa, 2e phrase.
6-S
Constitution du canton de Bâle-Campagne. Garantie
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E 4 juin 1986
Weber, Berichterstatter: Die Frage der Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Basel-Landschaft ist im Dif- ferenzbereinigungsverfahren in unseren Rat zurückgekom- men. Im Konkreten geht es eigentlich lediglich um den Paragraphen 115 Absatz 2 zweiter Satz, der da heisst: «Er» - der Kanton - «wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochradio- aktive Rückstände errichtet werden.»
Ich rekapituliere: Der Bundesrat beantragte den Räten mit Botschaft vom 21. August 1985, der neuen Verfassung des Kantons Basel-Landschaft die integrale Gewährleistung zu erteilen. Die ständerätliche Kommission schloss sich mehr- heitlich der Haltung des Bundesrates an, während eine erste Minderheit den ganzen zweiten Satz in Absatz 2 von Para- graph 115 und eine zweite Minderheit lediglich den Worten «oder in dessen Nachbarschaft» die Gewährleistung versa- gen wollte.
Der Ständerat stimmte schliesslich am 25. September 1985 eventualiter mit 24 gegen 16 der Minderheit I gegenüber der Minderheit İl und definitiv mit 21 gegen 19 Stimmen wieder der Minderheit I gegenüber der Kommissionsmehrheit zu. In der Gesamtabstimmung beschloss der Rat mit 27 gegen 1 Stimme diese eingeschränkte Gewährleistung der Verfas- sung von Basel-Landschaft.
Im Nationalrat nahmen die Verhandlungen einen ähnlichen Verlauf. Die Kommission des Zweitrates beantragte mit 12 gegen 5 Stimmen bei zwei Enthaltungen, dem bundesrätli- chen Beschlussentwurf zuzustimmen.
Im Rat selber standen wieder alle drei Möglichkeiten zur Diskussion. Letztlich obsiegte der Antrag auf integrale Gewährleistung gegenüber einem Kompromissvorschlag, wonach die Worte «oder in dessen Nachbarschaft» von der Gewährleistung ausgeschlossen werden sollten, mit 85 gegen 84 Stimmen, also mit einem sehr knappen Resultat. Das Resultat der Gesamtabstimmung war aber mit 92 gegen 65 Stimmen recht deutlich.
Die Gewährleistungskommission Ihres Rates hat am 30. Mai erneut zur umstrittenen Verfassungsbestimmung Stellung genommen. Ich versuche, die Verhandlungslage wiederzu- geben und schliesslich den Ihnen unterbreiteten Antrag zu begründen.
Artikel 6 der Bundesverfassung lässt keine Zweifel darüber offen, dass das eidgenössische Parlament bei der Gewähr- leistung einer neuen oder revidierten Kantonsverfassung allein die Frage abzuklären hat, ob sie Bestimmungen enthält, welche dem Bundesrecht zuwiderlaufen. Trotzdem tun sich unsere beiden Rate im Falle von Paragraph 115 Absatz 2 der neuen Verfassung des Kantons Basel-Land- schaft schwer mit ihrem Entscheid. Vielleicht müssen wir dieses mühsame Ringen um einen Entscheid im Zusammen- hang mit den Gegenwartsproblemen im Energiesektor sehen.
Ich möchte Ihnen einmal mehr einige staatsrechtliche Argu- mente in Erinnerung rufen. Unbestritten ist wohl, dass sich unsere Prüfung der neuen Kantonsverfassung einzig auf die Frage der Bundesrechtskonformität erstrecken darf. Zweck- mässigkeitsgründe oder politische Opportunität dürfen nach bewährter Praxis keine Rolle spielen. Wenn wir derar- tige Ueberlegungen trotzdem in die Prüfung miteinbeziehen und beginnen, den Kantonen Vorschriften über den Inhalt ihrer Verfassungen zu machen, verletzen wir die Souveräni- tät der Kantone und stellen das sonst so hoch gehaltene Prinzip des Föderalismus in Frage.
Es geht also um eine reine Rechtskontrolle. Solche Kontrol- len müssen auf bestimmten Regeln beruhen, damit die Anwendung des Rechts im Einzelfall überprüfbar wird. Bei der Gewährleistung von Kantonsverfassungen haben sich die eidgenössischen Räte bisher stets an die Regel gehalten, dass die Gewährleistung zu erteilen ist, sofern mindestens ein praktischer Anwendungsfall denkbar ist, der das Bun- desrecht nicht verletzt oder - anders ausgedrückt - die Gewährleistung wurde nur verweigert, wenn keine bundes- rechtskonforme Auslegung der kantonalen Verfassungsbe-
stimmung denkbar war. Solche Beispiele gibt es in der Geschichte. Ich erinnere lediglich an den Kanton Jura.
Der umstrittene Paragraph 115 Absatz 2 der baselland- schaftlichen Verfassung kann ohne jeden Zweifel bundes- rechtskonform ausgelegt werden. Der Kanton Basel-Land- schaft hat durchaus die Möglichkeit, im Sinne dieser Bestimmung tätig zu werden, ohne dass er eine Verfas- sungs- oder Gesetzesnorm des Bundes verletzt. Insbeson- dere widerspricht der Artikel auch dem Atomgesetz nicht, welches eine Stellungnahme der betroffenen Kantone beim Bau von Kernkraftwerken selber vorsieht.
Ein Mitwirkungsrecht der Kantone ist also nach Bundes- recht ausdrücklich vorgesehen.
Die Gewährleistungskommission hat an ihrer Sitzung vom 30. Mai geprüft, ob der Entscheid des Bundesgerichtes vom 25. September 1985 zur Bündner Atomschutzinitiative dazu führen könnte, dass die Frage der Gewährleistung des umstrittenen Paragraphen der Baselbieter Kantonsverfas- sung anders zu beurteilen wäre. Sie verneinte nach gründli- cher Prüfung diese Frage. In seinem Entscheid hat das Bundesgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Zielkonflikt mit dem Bundesrecht nicht ausreicht, um die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung anzunehmen. Hierfür sei vielmehr notwendig, dass in den Kompetenzbe- reich des Bundes eingegriffen wird beziehungsweise die kantonalen Kompetenzen überschritten oder missbraucht werden. Ich verweise auf die Urteilsbegründung des Bun- desgerichtes. Es steht dort auf den Seiten 14 und 16: «Soweit in der streitigen Initiative lediglich ein Zielkonflikt mit dem Bundesrecht erblickt werden kann, reicht dieser Umstand nicht aus, um diese als bundesrechtswidrig und damit ungültig zu erklären. Hierfür ist vielmehr notwendig, dass in den Kompetenzbereich des Bundes eingegriffen wird beziehungsweise die kantonalen Kompetenzen über- schritten oder missbraucht werden.» Im Zusammenhang mit der Frage der Bundestreue wird auch ausgeführt, die Kan- tone seien nicht schlechthin gehindert, andere Ziele zu verfolgen als der Bund.
Nach Meinung der Kommission kann die Bundesversamm- lung, will sie selber die Bundestreue wahren, dem Kanton Basel-Landschaft nicht unterstellen, er werde sich künftig bundesrechtswidrig verhalten oder durch Obstruktions- pflicht die Bundestreue verletzen. Für die Baselbieter Behör- den sind die Verfassungsvorschriften betreffend die Unter- stützung des Bundes in der Erfüllung seiner Aufgaben klar: In Paragraph 1 Absatz 2: «Er (der Kanton) beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.» Oder in Para- graph 3 Absatz 1: «Die Behörden arbeiten zur Erfüllung von Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit ande- ren Kantonen oder mit dem benachbarten Ausland zusam- men.» Oder in Paragraph 4: «Alle Behörden sind an Verfas- sung und Gesetz gebunden.» Absatz 3: «Behörden und Pri- vate verhalten sich nach Treu und Glauben.» Der Kanton Basel-Landschaft setzt also diese Grundsätze allen anderen voraus. Diese Grundsätze haben bisher auch bewirkt, dass sich unter dem heute geltenden Atomgesetz die Baselbieter Behörden nie einen Verstoss gegen das Recht oder die Bundestreue haben zuschulden kommen lassen. Sollte dies in einem konkreten Fall doch einmal geschehen, besteht die Möglichkeit, Beschwerde zu führen.
Die Bündner Atomschutzinitiative und der zur Diskussion stehende Paragraph 115, so haben wir im Verlaufe der Prü- fung festgestellt, unterscheiden sich im übrigen wie folgt: 1. Die Bündner Initiative verstösst auch gegen kantonales Recht. Sie betont - im Unterschied zu Basel-Landschaft - konkret die Opposition gegen Probebohrungen. In diesem Bereich haben die Kantone aber sehr wenig Spielraum.
In Graubünden hat der Grosse Rat als letzte Instanz die Initiative für ungültig erklärt. In Basel-Landschaft hat aber die oberste Instanz die Verfassungsbestimmung verabschie- det, und in Zweifelsfällen folgt das Bundesgericht der letz- ten kantonalen Instanz.
Das Bundesgericht schliesslich interpretiert die Bündner Atomschutzinitiative als absolute Verhinderungsinitiative,
Kantonsverfassung Basel-Landschaft. Gewährleistung
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die das kantonale Recht nur als Vorwand benutzt. Dieses Argument kann die Bundesversammlung im Falle Basel- Landschaft nicht geltend machen, denn sonst würde sie den Baselbieter Behörden damit unterstellen, sie wollten ihr Recht missbrauchen. Das wäre zumindest eine grosse Unfreundlichkeit diesem Kanton gegenüber.
Die Kommission ist aufgrund dieser Situation zum Schluss gekommen, dass ein Festhalten am Beschluss des Stände- rates vom 25. September, wie es von einer Minderheit anfänglich vorgeschlagen worden ist, drei Nachteile hätte, zwei rechtlicher und einen psychologischer Natur:
Es würde zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt eine Praxisänderung vorgenommen. Eventuell müsste auf die Gewährleistung früherer Verfassungsbestimmungen zurückgekommen werden. Der Respekt vor dem Föderalis- mus würde etwas verblassen.
Das Einvernehmen mit dem Kanton könnte durch Vor- schriften des Parlamentes über den Inhalt der Kantonsver- fassungen belastet werden.
Die Katastrophe von Tschernobyl hat mit dem zu fällen- den Entscheid konkret überhaupt nichts zu tun; psycholo- gisch aber - zum mindesten im Zweifelsfall - sehr wohl, vielleicht sogar sehr viel.
Auch wurde von der Kommission in Erwägung gezogen, die Bestimmung betreffend Nachbarschaft («oder in dessen Nachbarschaft») von der Gewährleistung auszunehmen. Doch wurde festgehalten, dass wohl mit dieser Lösung die Korrektur etwas kleiner ausfallen würde, diese Lösung aber genau gleich stark als Eingriff in das kantonale Verfassungs- recht empfunden werden müsste. Sie unterbreitet Ihnen daher einen Kompromissvorschlag, der einstimmig ange- nommen wurde und vorsieht, die Gewährleistung bezüglich Paragraph 115 zweiter Satz in Absatz 2 zu erteilen, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 24quinquies BV und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung. Mit diesem Kompro- missvorschlag werden die Bedenken zerstreut, die im Hin- blick auf einen möglichen Eingriff in die Kompetenzen des Bundes auf dem Gebiet der Atomenergie geäussert wurden. Für diejenigen, welche die vollumfängliche Gewährleistung der Baselbieter Kantonsverfassung beantragen, bringt diese Lösung eine Ergänzung - die sie nicht für notwendig hiel- ten, weil es etwas Selbstverständliches ist -, jedoch keine materielle Aenderung.
Es ist im Vorfeld dieser Beratungen die Frage gestellt wor- den, ob man mit dieser Lösung eine neue Praxis beginnen möchte. Dem ist nicht so. Schon lange hat man diese Kompromisslösungsform angewendet. Ich verweise auf Ausführungen von Professor Reinhold Hotz, die er 1983 in einem Vortrag vor dem Senat der Hochschule St. Gallen gemacht hat. Er sagte dort u. a .: «Die Form dieses Verwal- tungsaktes - nämlich der Gewährleistung - ist der einfache Bundesbeschluss. Sein Inhalt kann dreifacher Art sein: 1. Die Gewährleistung wird erteilt, nämlich dann, wenn die Erfordernisse nach Artikel 6 BV erfüllt sind.
Ich mache darauf aufmerksam, dass in den ersten Jahren nach 1848 die Bundesversammlung in solchen Fällen die ganze kantonale Verfassung zurückzuweisen pflegte, bei- spielsweise 1850 die Verfassung des Kantons Uri oder 1852 jene des Kantons Schaffhausen. Später - auch heute noch - begnügt sie sich mit der Rückweisung der beanstandeten Verfassungsnormen.
Als dritte Möglichkeit führt Hotz auf: «Die Gewährleistung wird unter Vorbehalt erteilt.»
Das kann zweierlei heissen. Entweder die Bundesversamm- lung (im Gewährleistungsbeschluss aufgeführt) oder der Bundesrat (in der Gewährleistungsbotschaft) ermahnen einen Kanton freundlich, eine als problematisch gewährte Verfassungsnorm bundesrechtmässig zu behandeln. In die- sem ersten Sinn bedeutet ein Vorbehalt eine vorbeugende aufsichtsrechtliche Weisung. Oder aber eine andere Art Vor- behalt: Die Bundesversammlung weist hin auf eine noch ausstehende, für die vorbehaltlose Gewährleistung einer
kantonalen Verfassung jedoch notwendige Aenderung des Bundesrechts - ich verweise auf den Kanton Jura oder auf den Kanton Basel bei der seinerzeitigen Wiedervereini- gungsfrage. Im Vorbehalt in diesem zweiten Sinn offenbart sich - so schreibt Hotz - ein Problem komplexen Ineinan- dergreifens von kantonalem Verfassungsrecht und Bundes- recht, indem die Gewährleistung und eine Aenderung vom Bundesrecht einander gegenseitig voraussetzen.
Vielleicht ist es für Sie interessant, noch einige Beispiele zu hören, bei denen dieser Vorbehalt angewendet wurde. Ich gehe jetzt ziemlich weit zurück. 1861 sah eine Bestimmung bei der Kantonsverfassung des Kantons St. Gallen vor, dass auf das Kantonsbürgerrecht verzichtet werden könne. Diese Bestimmung wurde mit Vorbehalt des Bundesrechtes gewährleistet. 1907 sah die Kantonsverfassung Wallis vor, dass die römisch-katholische Konfession die Religion des Kantons wird. Diese Bestimmung wurde unter Vorbehalt der Artikel 49, 50 und 53 der Bundesverfassung gewährleistet. 1913: Die Kantonsverfassung Nidwalden, im Zusammen- hang mit der Kontrolle der kantonalen privaten Schulen, ebenfalls ein Vorbehalt. 1947: Wiedervereinigungsartikel, ich habe bereits darauf hingewiesen. 1949: Kantonsverfas- sung Graubünden; Artikel 2bis; die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wurde nur unter Vorbehalt gewährleistet; vor- behalten wurde die Entscheidungsbefugnis des Bundesra- tes im Rekursverfahren. 1968: Kantonsverfassung Tessin, ein analoger Fall wie im Kanton Wallis betreffend die Kan- tonsreligion. 1974: Gewährleistung der Uebergangsbestim- mung des Kantons Jura unter Vorbehalt von Artikel 1 und 80 der Bundesverfassung. Und schliesslich war in der ersten Phase 1980 bei der Gewährleistungsfrage gegenüber dem Kanton Graubünden im Nationalrat beschlossen worden, einen Vorbehalt anzubringen, der allerdings nachher im Differenzbereinigungsverfahren wieder fallen gelassen wurde.
Sie sehen, wir betreten also da nicht Neuland; diese Lösung wurde bereits angewendet.
Namens der einstimmigen - ich betone nochmals: einstim- migen - Gewährleistungskommission beantrage ich Ihnen, dieser Lösung zuzustimmen.
Binder: Noch selten musste ich so viele innere Hemmungen überwinden, in einer Debatte das Wort zu ergreifen, wie heute.
Ich bin mit Herrn Weber, dem Kommissionspräsidenten, damit einverstanden, dass die heutige Debatte nichts, mei- nes Erachtens aber auch gar nichts mit Tschernobyl zu tun hat. Und gerade unser Rat sollte sich dadurch auszeichnen, dass wir auch nach Tschernobyl eine solche verfassungs- rechtlich höchst interessante und wichtige Frage in aller Ruhe behandeln können. Ich bin staatsrechtlich durchaus lernfähig und gehe auf neue Argumente ein.
Zugegeben, die Kommission hat sich ernsthaft bemüht, in einer schwierigen Frage einen neuen Weg zu weisen. Aber bei einer genauen Analyse vermag dieser Kommissionsvor- schlag, auch wenn er angeblich einstimmig zustande gekommen ist, keineswegs zu befriedigen. Das ist nicht ein vernünftiger Kompromissvorschlag, sondern ein Auswei- chen vor einem klaren und eindeutigen Entscheid.
Gemäss Artikel 6 der Bundesverfassung hat das Parlament das Recht - das Parlament hat aber nicht nur das Recht, es hat auch die Pflicht -, darüber zu entscheiden, ob die kantonalen Verfassungsbestimmungen mit dem Bundes- recht vereinbar sind oder nicht. Dabei handelt es sich - und hier gehe ich mit dem Kommissionspräsidenten einig - um eine reine Rechtskontrolle. Andere, vorwiegend politische Ueberlegungen sollten nicht einfliessen. Für bundesrechts- widrige kantonale Verfassungsbestimmungen bietet nun einmal das eidgenössische Recht bewusst keinen Raum. Es gilt der unumstössliche Grundsatz: Bundesrecht bricht kan- tonales Recht.
Eine Gewährleistung mit selbstverständlichen Rechtsvorbe- halten des eidgenössischen Rechtes, wie sie uns jetzt von der Kommission vorgeschlagen wird, kennt die Bundesver- fassung nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
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E 4 juin 1986
das Parlament schon in früheren Fällen (der Herr Kommis- sionspräsident hat diese Fälle aufgezählt) diesen falschen Weg beschritten hat. Wahrscheinlich hat das Parlament, wie auch der nationalrätliche Kommissionspräsident Fischer- Hägglingen festgestellt hat, in der Vergangenheit seine Pflicht, kantonale Verfassungsbestimmungen, die dem Bun- desrecht widersprechen, nicht zu gewährleisten, etwas zu wenig ernst und sozusagen auf die leichte Schulter ge- nommen.
In einer Zeit aber, in welcher immer mehr einseitige regio- nale Partikulärinteressen in den Vordergrund geschoben werden, dürfen wir diesen gefährlichen Weg in Gewährlei- stungsfragen nicht mehr gehen. Werke von nationaler Bedeutung können sonst kaum mehr realisiert werden. Kan- tonale Verfassungsbestimmungen, die dem Bundesrecht widersprechen, dürfen nicht gewährleistet werden. Das ist die klare und eindeutige Aufgabenstellung gemäss Artikel 6 der Bundesverfassung, und das hat mit Emotionen nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Diese grundsätzlichen Ueberlegungen haben mich dazu geführt, Ihnen erneut den Antrag zu stellen, am früheren Entscheid unseres Rates festzuhalten. Ich möchte jetzt nicht in allen Einzelheiten meine damalige Begründung wiederge- ben, sondern mich stichwortartig auf drei Argumente kon- zentrieren und Ihnen diese Argumente in aller Ruhe zu bedenken geben.
Wie der umstrittene Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2 der Ver- fassung des Kantons Basel-Landschaft wollte die bündneri- sche Gesetzesinitiative die Behörden verpflichten, mit allen rechtlichen und politischen Mitteln - nicht mit Gewalt - darauf hinzuwirken, dass auf Kantonsgebiet keine Atom- kraftwerke, keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und keine Lagerstätten für radioaktive Abfälle errichtet wer- den. Im Gegensatz zu Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft beschränkte sich hingegen die Initiative auf das Kantonsgebiet Graubünden und schloss nicht noch die Nachbarkantone ein. Das Bun- desgericht hat sehr sorgfältig und überlegt entschieden, dass die angeführte Initiative in unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Bundes eingreife und damit bundes- rechtswidrig sei.
Die gleiche Situation haben wir im Fall der Kantonsverfas- sung Basel-Landschaft. Was heisst denn: «Er wirkt darauf hin ... »? Das heisst, auch die Basler Behörden haben alles rechtlich und politisch Mögliche zu tun, dass keine solchen Atomanlagen erstellt werden. Sie haben das auch immer getan, vor unseren Entscheiden und nach unseren Entschei- den in Sachen Kaiseraugst. Und auch jetzt wieder haben die Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft eindeu- tig erklärt, es dürften auf dem Gebiet des Kantons Basel- Landschaft und in der Nachbarschaft keine Atomanlagen erstellt werden. Das ist nicht einfach ein Zielkonflikt mit eidgenössischem Recht, wie die Kommission behauptet, sondern das ist ein Eingriff in die Bundeskompetenz. Des- wegen ist dieser Artikel bundesrechtswidrig.
Natürlich sind wir als oberste Gewalt im Staat, als Parla- ment, nicht an ein Urteil des Bundesgerichtes gebunden. Aber es wäre wirklich von uns auch sehr überheblich, wenn wir das sehr sorgfältig begründete Urteil des Bundesgerich- tes heute einfach nicht beachten und lediglich von einem Zielkonflikt sprechen wollten, wie das jetzt die Kommission tut. Das geht doch einfach an der Realität vorbei, meine Herren von der Kommission. Die beiden Kantone haben alles getan, um weitere Kernkraftwerke zu verhindern, und sie werden weiterhin an dieser Verhinderungsstrategie fest- halten.
derung von Atomanlagen im Kanton Basel-Landschaft und in den Nachbarkantonen hin. Damit ist meines Erachtens nicht nur Artikel 24quinquies der Bundesverfassung und die darauf beruhende Bundesgesetzgebung verletzt. Die Kom- mission hat völlig übersehen, dass der Kanton Basel-Land- schaft auch in die Hoheit der Nachbarkantone eingreift, was gemäss Artikel 3 und Artikel 5 der Bundesverfassung unzu- lässig ist. Auch das ist Föderalismus, dass nicht ein Kanton in die Hoheit des anderen Kantons eingreift.
Wenn die Kommission schon einen Vorbehalt anbringt, hätte sie auch die Artikel 3 und 5 der Bundesverfassung vorbehalten müssen. Aber offenbar störte der Uebergriff in die Nachbarkantone die Mitglieder unserer Kommission nicht sonderlich. Soweit sind wir heute in unserem Bundes- staat, wenn wir die Gewährleistung erteilen.
Tatsächlich bewegen wir uns in letzter Zeit mehr und mehr in Richtung Regionaldemokratie. Die Erfüllung von zentra- len Bundesaufgaben - ich erinnere an militärische Anlagen, Verkehrsbauten, Kraftwerkprojekte usw. - stösst immer mehr auf harten regionalen Widerstand. Wir alle wissen, dass wir am Ende dieses Jahrhunderts vor gewaltigen geisti- gen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen stehen. Ich will nicht in Kulturpessimismus machen. Aber wir müssen doch vernünftig und klug den Umdenkungspro- zess einleiten. Wir können das gesteckte Ziel aber nur errei- chen, wenn wir zusammen neue Lösungen suchen und nicht die egoistischen Partikulärinteressen über das Ganze stellen.
Zum sogenannten unfreundlichen Akt gegenüber Basel- Landschaft, der auch heute wieder vom Kommissionspräsi- denten angezogen worden ist, habe ich mich in meinem letzten Votum sehr einlässlich geäussert. Ich möchte mich jetzt beschränken, und ich zitiere einen unverdächtigen Zeugen, nämlich Herrn Nationalrat Karl Flubacher, Volksver- treter des Kantons Basel-Landschaft. Er hat im Nationalrat erklärt: «Die Nichtgewährleistung des sogenannten Atomar- tikels durch den Ständerat wurde als unfreundlicher Akt gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft bezeichnet. Ich glaube, dass es wohl eher ein unfreundlicher Akt ist, in die Souveränität benachbarter Kantone, die uns die dringend benötigte Energie liefern, eingreifen zu wollen.»
Im übrigen, und damit komme ich zum Schluss, macht das Beispiel Basel-Landschaft bereits Schule. So lese ich etwa im «Badener Tagblatt» vom 2. Juni dieses Jahres eine Agen- turmeldung mit dem Titel «SP und Gewerkschaften im Kan- ton vereint». Dort ist folgender Passus enthalten: «Darüber hinaus ist geplant, eine kantonale Verfassungsinitiative zu lancieren, die nach dem Vorbild von Basel-Landschaft die Zürcher Behörden zum Kampf gegen neue Atomkraftwerke verpflichten will.» Also auch die Zürcher SP-Leute haben die Basler Bestimmung offenbar als eine Kampfbestimmung betrachtet.
Wenn wir heute Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2 der Verfas- sung von Basel-Landschaft die eidgenössische Gewährlei- stung erteilen, dann werden Sie nach dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung auch gleichlautende oder ähnli- che Bestimmungen anderer Kantone gewährleisten müssen, wahrscheinlich auch jedesmal unter Vorbehalt des eidge- nössischen Rechtes. Das wäre meines Erachtens - und deswegen habe ich vor allem das Wort ergriffen - ein sehr verhängnisvoller Weg und würde den Bund schliesslich
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Kantonsverfassung Basel-Landschaft. Gewährleistung
hindern, seine eigenen verfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und zweckmässig zu erfüllen und sein eigenes Recht durchzusetzen. Der Bund würde in seinen tragenden Fundamenten erschüttert und untergraben. Einer solchen Entwicklung müssen wir rechtzeitig und in aller Klarheit entgegentreten.
Der heutige Entscheid geht weit über Kaiseraugst hinaus. Deshalb habe ich, widerstrebend genug, weil es ja wieder falsch interpretiert werden kann, in dieser heiklen Frage nochmals das Wort ergriffen. Wir benötigen heute nicht gegenseitigen Kampf zwischen Bund und Kantonen oder zwischen den Kantonen untereinander. Wir benötigen eid- genössische Zusammenarbeit, Solidarität und Frieden, wenn wir die grossen Zukunftsaufgaben lösen wollen. Des- halb möchte ich Sie bitten, meinem Antrag zuzustimmen, das heisst, dass Sie am letzten Beschluss, den Sie wohlüber- legt gefasst haben, festhalten. Die Mehrheit war knapp, aber die Mehrheit im Nationalrat war noch knapper.
Wir brauchen wir einen klaren Entscheid; er ist nicht gegen Basel-Landschaft gerichtet, aber er signalisiert klar, dass gerade in heutiger Zeit die Kantone dem Bund nicht in die Arme fallen dürfen, wenn er seine nationalen Aufgaben erfüllt.
Stucki: Wir haben vom Herrn Kommissionspräsidenten und von Herrn Binder jetzt gehört, dass im Rahmen des Gewähr- leistungsverfahrens die Prüfung kantonaler Verfassungen im Grunde genommen ausschliesslich und allein auf deren Rechtmässigkeit zu erfolgen hat. Das heisst, dass nicht zu berücksichtigen wäre, ob die Bestimmungen sinnvoll, zweckmässig oder politisch klug seien.
Nun kann man bei diesem Paragraphen 115 allerdings nicht daran vorbeisehen, dass die Vorgeschichte von Kaiseraugst und die Meinungsbildung in der Nordwestecke unseres Lan- des zur Kernenergie in einer Umwelt von Emotionen stattge- funden hat und nach wie vor stattfindet. Das Ganze hat nicht zuletzt deshalb, in einem grösseren Umfeld beurteilt, noch einen psychologischen Stellenwert.
Obwohl ich anfänglich dem Kommissionsantrag kritisch gegenübergestanden bin - zum Teil aus Argumenten, die wir heute von Herrn Binder gehört haben -, komme ich aus vier Gründen zum Schluss, dass wir doch diesem Kommis- sionsantrag (Gewährleistung mit Vorbehalt), also gewisser- massen einer Kompromissformel, zustimmen sollten.
Der erste Grund: Es ist festzuhalten, dass das Bundesparla- ment bisher bei Gewährleistungsfragen und insbesondere bei Bestimmungen kantonaler Verfassungen, die eine politi- sche Spitze gegen den Bund beinhalteten oder gegen Pro- jekte des Bundes gerichtet waren, recht grosszügig han- delte, offensichtlich nicht zuletzt aus föderalistischen Ueber- legungen, um damit einen recht grossen Spielraum in der Ausgestaltung des kantonalen Verfassungsrahmens zu dokumentieren. Es ist dies eine liberale und grosszügige Entscheidungspraxis, welche insbesondere aus der Sicht der Kantone grundsätzlich zu begrüssen ist.
Zum zweiten Punkt: Bei Gewährleistungsfragen wurde wie- derholt auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vor- behalte anzubringen. Der Herr Kommissionspräsident hat eine Reihe von Beispielen erwähnt, wo das Bundesparla- ment in ähnlicher Weise Vorbehalte angebracht hat. Beschlüsse mit Vorbehalten, auch wenn sie - da bin ich mit Herrn Binder einverstanden - im Grunde genommen wie jetzt Selbstverständliches aussagen, sind deshalb nichts Neues auf unserer politischen Bühne.
Zum dritten handelt es sich bei diesem umstrittenen Verfas- sungssatz hinsichtlich seiner materiellen Wirkung lediglich um eine Anweisung, wie sich die zuständigen Stellen des Kantons in einer konkreten Sachfrage im Rahmen ihrer Vernehmlassungsmöglichkeiten zu äussern, zu verhalten haben. Es handelt sich also um eine kantonsintern wirksame Anweisung, wie und in welcher Richtung der Meinungsbil- dungsprozess zu erfolgen habe im Zusammenhang mit dem vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Anhörungsrecht gemäss der Atomgesetzgebung. Abgesehen von diesem eher bescheidenen Stellenwert, also keine Entscheidwir-
kung, wird diese Anweisungsnorm eher dazu führen, dass das Gewicht einer Meinungsäusserung des Kantons prak- tisch vermindert ist, weil jedermann natürlich weiss, dass die abgegebene Vernehmlassung in einer solchen Frage nicht mehr das Resultat einer sachlichen Abwägung ist, sondern diktiert ist durch die einschränkende Wirkung der hier zur Diskussion stehenden Verfassungsnorm. Das führt letztlich dazu, dass man eine so zustande gekommene Vernehmlas- sung des Kantons nicht mehr ernst nimmt, weil das Nein eben ohne ernsthafte sachliche Prüfung erfolgen musste. Der vierte und letzte Punkt: Als Argument für die Verweige- rung der Gewährleistung hat auch Herr Binder heute das Bundesgerichtsurteil vom 25. September 1985 im Zusam- menhang mit der Ungültigkeitserklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Graubünden angeführt.
Nun ist zu sagen, dass der Wortlaut der basellandschaftli- chen Verfassungsbestimmung nicht in der gleichen ultimati- ven Form abgefasst ist wie die Bündner Initiative. Ausser- dem kann selbst ein Nichtjurist erkennen, dass sich die Erwägungen des Bundesgerichtes nicht mit messerscharfer Gradlinigkeit und logischer Konsequenz anbieten. Das geht auch daraus hervor, dass sowohl der Herr Kommissionsprä- sident als auch Herr Binder dieses Bundesgerichtsurteil angerufen haben. Ich möchte auf zwei Passagen dieses Bundesgerichtsurteils aufmerksam machen. Sie sind sehr interessant, wenn man sie miteinander vergleicht. Da ist zum Beispiel auf Seite 17 zu lesen: «Aus diesen Ueberlegungen ergibt sich, dass die streitige Initiative in unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Bundes eingreift und damit bundesrechtswidrig ist.» Einige Seiten vorher sagt das glei- che Bundesgericht folgendes: «Soweit in der streitigen Initiative lediglich ein Zielkonflikt mit dem Bundesrecht erblickt werden kann, reicht dieser Umstand nicht aus, um diese als bundesrechtswidrig und damit ungültig zu erklä- ren.» Sie hören den Widerspruch in den Erwägungen des Bundesgerichtes. Auf jeden Fall ist das kein Grund, um dieses Bundesgerichtsurteil als gewichtiges Argument für die Nichtgewährleistung anzuführen.
Zusammenfassend und abschliessend: Alle diese Ueberle- gungen, welche mich schliesslich veranlassen, der Kompro- missformel der Kommission zuzustimmen, hindern mich nicht daran, sehr viel Verständnis für die Ausführungen von Herrn Kollege Binder zu haben. Es ist in der Tat ein unver- ständlicher Affront des Kantons Basel-Landschaft, insbe- sondere dem Nachbarkanton Aargau gegenüber, was man sich hier aus der Nordwestecke unseres Landes leistet, um so mehr, als man ja dort keineswegs zimperlich ist in der Inanspruchnahme von elektrischer Energie für die Unter- nehmungen dieser beiden Kantone und damit für die Siche- rung von Arbeitsplätzen aller Art.
Ich frage mich nur, ob ein schroffes, integrales Nein zur Gewährleistung der Sache selbst wirklich dienlich sein kann. Daran zweifle ich. Deshalb stimme ich der Vorbehalts- variante der Kommission zu, ohne allerdings Zweifel dar- über aufkommen zu lassen, dass ich keine hohe Meinung haben kann von der freundeidgenössischen Haltung des Kantons Basel-Landschaft in dieser Sachfrage. Damit ist auch zugleich gesagt - ich möchte das an die Adresse von Herrn Binder sagen -, was ich von einer gleichen oder ähnlichen politischen Aktivität im Kanton Zürich halten würde.
Schmid: Zunächst möchte ich betonen, dass ich vom Votum unseres Herrn Kollegen Binder beeindruckt bin. Es ist staatsmännisches Format, sich so zu verhalten; ich danke ihm.
Wir haben heute eine Differenzbereinigung auf dem Tisch des Hauses. Die Argumente für und wider die Gewährlei- stung dieses Paragraphen 115 sind bereits weitgehend gefallen. Das ist die Ausgangslage.
Wir haben am 25. September 1985 mit 21 zu 19 Stimmen die Gewährleistung knapp verweigert. Entgegen dem, was man immer hört, hat der Nationalrat keineswegs knapp, sondern recht komfortabel mit 92 zu 65 Stimmen die Gewährleistung bejaht. In der Differenzbereinigung wäre es mithin eher so,
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dass der knappe Rat dem klaren Rat folgt. In der Kommis- sion haben wir nun aber eine neue Differenz vorgeschlagen, und ich will Ihnen begründen weshalb.
Zwischen dem 25. September 1985, dem Tag, als wir das erste Mal beraten haben, und dem Beschluss des National- rates ist das bereits mehrfach angezogene Bundesgerichts- urteil über die Bündner Initiative begründet worden - der Entscheid war am gleichen Tag gefallen, an dem wir über die Gewährleistung verhandelten, am 25. September 1985. Ich habe Ihnen vor zwei Tagen dieses Urteil integral austei- len lassen, damit Sie sich über dessen Tenor selbst ein Bild machen können. Das Urteil des Bundesgerichtes ist selbst- verständlich - und da folge ich Herrn Binder - für uns nicht bindend, aber wir wären in der Tat schlecht beraten, wenn wir uns nicht mit diesem Urteil befassen würden. Denn in der Tat lautet der Text der Initiative im Kanton Graubünden ähnlich wie der Text von Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2 der Kantonsverfassung von Basel-Landschaft.
Ich darf Ihnen die beiden Texte kurz vorlesen. Der Text der Initiative im Artikel 1 lautet:
«Die Behörden des Kantons Graubünden sind verpflichtet, mit allen rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzu- wirken, dass auf Kantonsgebiet keine Atomkraftwerke, keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und keine Lager- stätten für radioaktivee Abfälle errichtet werden oder dazu vorbereitende Handlungen vorgenommen werden.»
Der Paragraph 115 Absatz 2 Satz 2 lautet: «Er (der Kanton Basel-Landschaft) wirkt darauf hin, dass auf dem Kantons- gebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochra- dioaktive Rückstände errichtet werden.»
Der Vergleich zeigt: Es geht in beiden Texten darum, dass der Kanton bzw. seine Behörden darauf hinwirken sollen, dass keine Kernkraftwerke, keine Aufbereitungsanlagen und keine Lagerstätten auf dem Kantonsgebiet errichtet werden. Die wesentlichen Unterschiede sind folgende: Die Bündner Initiative verpflichtet die Behörden, diese Verhinderungspo- litik mit allen rechtlichen und politischen Mitteln zu betrei- ben, während die Baselbieter Bestimmung diesen Passus gerade nicht enthält. Die Bündner Initiative verpflichtet die Behörden, die Verhinderungspolitik bloss bezüglich von Werken, Anlagen und Lagerstätten im eigenen Kanton zu betreiben, während die Baselbieter Bestimmung auch Nach- barkantone miteinbezieht. Endlich: Die Bündner Initiative verpflichtet die Behörden, diese Verhinderungspolitik nicht bloss gegenüber der Erstellung von solchen Werken zu betreiben, sondern auch gegenüber dazu vorbereitenden Handlungen, während die Baselbieter Verfassung von die- sen vorbereitenden Handlungen nichts weiss.
Auf diese Unterschiede ist bei Bedarf dann noch einzu- gehen.
Nun zur Argumentation des Bundesgerichtes bei diesem doch recht ähnlichen Bündner Text. Die Quintessenz des Bundesgerichtsurteils finden Sie auf den Seiten 15 und 16 des Urteils. Das Bundesgericht führt aus, dass jener Passus, wonach die Behörden des Kantons Graubünden verpflichtet werden sollten, unter anderem mit allen politischen Mitteln die Errichtung von Atomanlagen zu verhindern, allenfalls einen Zielkonflikt zum Ausdruck bringe und damit, für sich allein genommen, nicht in die Kompetenzaufteilung zwi- schen Bund und Kantonen eingreife. Soweit also - und das darf man aus diesem Bundesgerichtsurteil schliessen - eine kantonale Norm sagt, die Behörden seien verpflichtet, mit allen politischen - ich unterstreiche politischen - Mitteln die Errichtung von Atomkraftwerken und entsprechenden Anla- gen zu verhindern, verletzt eine solche kantonale Norm das Bundesrecht nicht. Das wollen wir einmal zur Kenntnis nehmen.
Es erstaunt dann allerdings, wenn man zur Kenntnis neh- men muss, dass das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, anders verhalte es sich mit demjenigen Teil der Initiative, wonach sich die Behörden mit allen rechtlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen haben, dass im Kanton Grau- bünden Atomanlagen errichtet werden. Die Begründung
einer solchen Auffassung ist erstaunlich. Wörtlich sagt das Bundesgericht, ich zitiere: «Die Initiative bringt in dieser Hinsicht keinerlei Vorbehalte an und gibt damit zum Aus- druck, dass diese rechtlichen Mittel, unabhängig von der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, auf jegli- chem Sachgebiet eingesetzt werden sollen. Die Beschwer- deführer wenden allerdings ein, sie seien sich der Kompe- tenzordnung bewusst und wollten die Errichtung von Ato- manlagen nur auf ihren Gebieten und mit denjenigen Mitteln verhindern, welche den bestehenden kantonalen Zuständig- keiten entsprächen.» Das Bundesgericht fährt nun tatsäch- lich erstaunlicherweise weiter: «Für diese Ansicht ergeben sich indessen aus dem Initiativtext keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Begründung der Initiative weist nicht in diese Richtung.»
Dieser Satz ist ungeheuerlich, ungeheuerlich deshalb, weil er den Bündner Behörden und nicht etwa den Initianten unterstellt, ungeachtet aller Zuständigkeitsordnungen zwi- schen Bund und Kantonen die Verhinderung der Erstellung von Atomanlagen betreiben zu wollen. Das Bundesgericht begibt sich damit auf eine Argumentationsebene, auf der von Bundestreue dann tatsächlich nicht mehr die Rede sein sollte. Bundestreue kann nur dort gelten, wo eben auch Vertrauen herrscht. Wenn das Bundesgericht mit diesem Spruch ernst macht, dürfte der Bund in Zukunft nicht mehr davon ausgehen, dass seine Kantone sich bundesrechts- konform verhalten, es sei denn, jeder Kanton proklamiere das in jedem Fall.
Ich bitte Sie, die Tragweite dieses Bundesgerichtsurteils unter diesem Gesichtswinkel zu betrachten. Es ist in einem Bundesstaat so nicht mehr zu leben. Das aber nur als eine Nebenbemerkung.
Was ist nun von diesem Urteil, bezogen auf die Kantonsver- fassung Basel-Landschaft zu halten? Ich darf Ihnen darle- gen, dass das Bundesgerichtsurteil bezüglich der Kantons- verfassung von Basel-Landschaft nicht bedeutet, dass man die Gewährleistung zu versagen hätte.
Stellungnahmen und Vernehmlassungen gegen die Errich- tung von Atomanlagen sind, auch nach bundesgerichtlicher Auslegung, nicht bundesrechtswidrig.
Nun ersuche ich Sie doch allen Ernstes, sich daran zu erinnern, dass wir am 25. September unisono gesagt haben, dass dies, nämlich die Stellungnahmen und die Vernehmlas- sungen, ein bundesrechtskonformer Anwendungsfall dieses Paragraphen 115 Absatz 2 sei, was dazu führen muss, dass gemäss bisheriger Praxis die Gewährleistung zu erteilen ist. Es wird nicht gelingen, das Bundesgericht zum Zeugen einer anderen Auffassung in diesem Punkte anzurufen.
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Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlen.» Massgeb- lich ist hier der Absatz 1, der die Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen auf diesem Gebiet festhält. Wenn wir diesen Vorbehalt machen - ich wiederhole es -, dann sagen wir etwas Selbstverständliches. Aber indem wir es sagen, weisen wir den Kanton Basel-Landschaft darauf hin, dass es mit Bezug auf ihn offensichtlich eben nötig ist, das ausdrücklich zu sagen.
Rechtlich hat dieser Vorbehalt keine grosse Wirkung. Poli- tisch hat er seine Wirkung. Ich glaube, das ist der Sinn dieses Kompromissvorschlages, den Ihnen die Kommission heute unterbreitet. In rein rechtlicher Betrachtung hätte mich das Bundesgerichtsurteil nicht dazu geführt, von mei- ner ursprünglichen Haltung abzuweichen. Ich wäre weiter- hin für integrale Gewährleistung gewesen, aber ich biete Hand dafür, dass wir den begründeten Bedenken der Mehr- heit dieses Rates Rechnung tragen, ohne allerdings - das hat auch bereits Herr Stucki gesagt - dem Kanton Basel- Landschaft auf geradezu schroffe Art ein Nein vorzusetzen. Ich bitte Sie deshalb, der Kommission zu folgen.
Hefti: Wie der Herr Kommissionspräsident gesagt hat, fiel der Kommissionsentscheid einstimmig, also auch mit mei- ner Stimme. Von der Begründung, die der Herr Kommis- sionspräsident gegeben hat, muss ich mich aber vollständig distanzieren. Sie müsste einem die Frage aufdrängen, ob man diesem Kommissionsentscheid weiterhin anhängen kann; dieser hatte aber einen anderen Sinn.
Es war verschiedentlich die Meinung in der Kommission, dass dieser Artikel von Basel-Landschaft verfassungswidrig sei, also gegen die Bundesverfassung verstosse und daher eigentlich nicht hätte gewährleistet werden sollen. Der Vor- schlag der Kommission ist nun ein Entgegenkommen in dem Sinne, dass es zwar von der Sache her praktisch auf die Nichtgewährleistung herauskommt. Denn. neben diesen angerufenen Artikeln der Bundesverfassung und Bundesge- setzgebung verbleibt nun dem Kanton praktisch keine Kom -. petenz mehr, wenn man Kompetenz als irgendwie etwas auch nur Mitwirkendes betrachtet. Der Sinn dieses Vor- schlages der Kommission war, dass man dies in einer konzi- lianteren Form zum Ausdruck bringt; deshalb die Lösung mit dem Vorbehalt.
Aus dem, was heute über das Urteil von Graubünden gesagt wurde, folgt doch klar der Schluss, dass diese baselland- schaftliche Bestimmung verfassungswidrig ist. Es sind gegenüber Graubünden nur redaktionelle Unterschiede im Verfassungstext, aber keine materiellen, höchstens dass Basel-Landschaft genereller ist und Graubünden etwas spe- zieller. Aber das Generelle enthält natürlich das Spezielle in sich ohne weiteres.
Bei den Ausführungen meines Kollegen Schmid, den ich sehr schätze, zum Bündner Bundesgerichtsurteil ist mir nun doch der Spruch des Mephistopheles an den Schüler, der Jus studieren will, in den Sinn gekommen: «Im Auslegen seid frisch und munter, legt ihr nichts aus, so legt was unter.» immerhin kann sich Kollega Schmid damit auch in der Gesellschaft des Eidgenössischen Justizdepartementes finden.
Nun wollte ich doch noch bemerkt haben, dass der Vor- schlag der Kommission so, wie ihn Herr Kollega Weber begründet hat, nicht begründet werden kann. In der Sache kann Basel-Landschaft diesen Artikel praktisch nicht aus- führen. In der Form wollten wir konziliant sein.
Steiner: Als der Ständerat in der Herbstsession 1985 dieses Geschäft behandelte, stellte ich - damals noch als Mitglied der Gewährleistungskommission - einen zweiten Minder- heitsantrag, der eine Nichtgewährleistung der umstrittenen Stelle auf die vier Worte «oder in dessen Nachbarschaft» beschränkte. Ich unterlag damals gegenüber dem ersten Minderheitsantrag Hefti mit 16 zu 24 Stimmen. Mein Antrag wurde hierauf im Nationalrat wiederaufgenommen; er unter- · lag dort sowohl in der Kommission wie auch im Plenum je mit einer einzigen Stimme Differenz. Dieser Umstand würde eigentlich für eine Fortsetzung dieser Uebung hier spre-
chen, allein ich verzichte darauf. Ich schliesse mich heute dem Antrag Binder auf Nichtgewährleistung des ganzen umstrittenen Satzes an.
Warum dies? Vorerst die Feststellung, dass ich der neuen Kommissionslösung mit einer «Gewährleistung unter Vor- behalt» nicht viel abgewinnen kann. Rechtlich ist dieser Vorbehalt wohl zulässig, in der Sache aber doch sehr leicht- gewichtig, weil eigentlich selbstverständlich. Als neues massgebendes Moment erachte ich das Urteil des Bundes- gerichtes bezüglich des Kantons Graubünden, an dem wir einfach nicht vorbeikommen, widersprüchliche Kommentie- rung hin oder her. Ich verweise auf die Begründung Seite 14 bis 17. Es ist jedenfalls verdienstlich, dass uns dieses Urteil in extenso zur Verfügung steht, und ich höre, dass das auf Veranlassung von Herrn Ständerat Schmid geschehen ist. Ich möchte ihm dafür danken.
Indessen sind wir hier als parlamentarische Gewährlei- stungskommission und nicht als Bundesgericht tätig. Wir haben allen Grund, in der umstrittenen Formulierung des Paragraphen 115 der Kantonsverfassung Basel-Landschaft rechtlich eine Verletzung der verfassungsmässigen Bundes- treue zu erblicken, wegen Missachtung der Zusammenar- beit unter den Kantonen, dies im Zusammenhang mit natio- nalen Aufgaben.
Dem Hinweis auf die bisher andere Praxis des Parlamentes ist zu entgegnen, dass auch eine Praxis geändert werden kann, ja sogar geändert werden muss, und dies besonders hier, bevor es zu spät ist. Beweis: die Meldung der Depe- schenagentur vor einigen Tagen, die Herr Kollege Binder zitiert hat, über das Postulat einer kantonalen Regierungs- partei, mit einer Verfassungsinitiative dem Beispiel der Ver- fassung des Kantons Basel-Landschaft zu folgen. Wenn das in anderen Kantonsverfassungen Schule macht - und die Zeit dafür steht natürlich günstig -, könnte der Bund noch mit schwerwiegenden Folgen konfrontiert werden; das muss heute gesagt sein. Natürlich sehe auch ich in diesem Zusammenhang ein geändertes Umfeld auf dem psychologi- schen Sektor. Aber wir sollten unsere Gewährleistungs- pflicht nach Konstanten ausrichten.
Dies eine kurze Begründung für meine Unterstützung des Antrages Binder, ehemals Antrag Hefti, und den Verzicht auf meinen seinerzeitigen, weniger weit gehenden Antrag. Jetzt ist eine Konzentration der Kräfte nötig.
Belser: Bis anhin haben Ständerat und Nationalrat die Kan- tonsverfassungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäs- sigkeit geprüft. Unser Bundesstaat ist damit gut gefahren, und die Souveränität der Kantone wurde damit auch nicht unnötig verletzt. In den vorangegangenen Debatten sowohl in unserem Rat wie auch im Nationalrat wurde immer wieder auch die Zweckmässigkeit angesprochen. Es sei politisch unklug, energiepolitisch zweifelhaft, was in die neue Basel- bieter Kantonsverfassung geschrieben wurde. Diese Beur- teilung kann hier nicht zur Diskussion stehen, deshalb werde ich mich dazu auch nicht äussern.
Die Verfassungsbestimmung hier - und da möchte ich Herrn Hefti wie Herrn Stucki beipflichten - ist vor allem eine Angelegenheit der Baselbieter Innenpolitik. Das Volk ver- pflichtete seine Behörden in dieser Frage auf eine Leitlinie. Es ist das Baselbieter Volk, das die Entscheidungsfreiheit seiner Behörden in dieser Frage eingeschränkt hat. Da darf die Eidgenossenschaft nicht eingreifen, solange jedenfalls nicht, als sich die Baselbieter Behörden im Rahmen von Bundesverfassung und eidgenössischer Gesetzgebung bewegen, und das haben sie in der Vergangenheit auch in dieser Frage immer getan.
Die Kommission hat sich bemüht, einen Kompromiss vorzu- legen. Der umstrittene Teil in Paragraph 115 unserer neuen Verfassung soll nur mit Vorbehalt im Gewährleistungsbe- schluss angenommen werden. Das Baselbiet sei an die Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Atomrecht des Bundes zu erinnern.
Ich habe Verständnis für die Suche nach einem Ausweg, und sachlich macht mir dieser Vorbehalt auch keinerlei Mühe, und auch den Baselbieter Behörden nicht, denn sie
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sind gewillt, und sie waren gewillt, sich an Verfassung und Gesetz zu halten.
Innerlich, gefühlsmässig fällt mir eine Zustimmung zu die- sem Kommissionsantrag aber schwer. Das Misstrauen gegenüber dem Kanton Baselland scheint zu deutlich durch. Welcher Stand nimmt denn gerne Belehrungen, Ermahnungen von Bern entgegen? Dies gilt insbesondere, wenn man in der Vergangenheit keinerlei Anlass zu einer solchen Ermahnung gegeben hat. Es ist nicht zu übersehen, dass man uns anders behandelt als Stände, denen man vergleichbare Verfassungsbestimmungen vorbehaltlos gewährleistet hat. Das reicht von der Ostschweiz bis in die Westschweiz.
Eine kategorische Verweigerung der Gewährleistung, wie sie Herr Binder beantragt, wäre für Baselland nicht nur eine bittere Pille, das wäre nicht annehmbar. Man kann Basel- land nicht eine Haltung aufzwingen, so wenig wir das gegenüber einem anderen Kanton tun dürfen.
Unter den gegebenen Umständen bin ich bereit, den Schritt zum Kompromissantrag zu tun und das, was er letzten Endes bedeutet, nämlich doch einen stillen Vorwurf, hinun- terzuschlucken.
Ich bin mit Herrn Binder in einem Punkt einig. Wir benötigen nicht den Kampf zwischen Kantonen und Bund oder den Kampf zwischen den Kantonen, das möchte ich unterstrei- chen. Aber ich bitte Sie, das beim heutigen Entscheid auch wirklich zu bedenken.
Jagmetti: Das Bundesgerichtsurteil, das wir erhalten haben und für das ich mich meinerseits bestens bedanken möchte, enthält zwei Argumente, die wir meines Erachtens in Verbin- dung miteinander sehen und beachten müssen.
Das eine betrifft die Zuständigkeit der Kantone im atom- rechtlichen Bereich. Hier hat das Urteil an sich nichts Neues gebracht, sondern die konsequente Linie weitergeführt, die das Bundesgericht in den Urteilen Kaiseraugst, Verbois, Nagra-Bohrungen in Siblingen (Schaffhausen) und bei ver- schiedenen anderen Entscheiden, insbesondere über kanto- nale Initiativen, eingenommen hat. Danach ist im Bereich des Atomrechts der Bund zur Rechtsetzung abschliessend befugt, und ihm steht auch die Rechtsanwendung zu. In anderen Bereichen behalten die Kantone ihre Kompetenzen, so bezüglich Raumplanung, Gewässerhoheit, Plangenehmi- gung, Arbeitsrecht, Umweltschutz, aber sie können dort nicht atomrechtliche Gesichtspunkte einfliessen lassen.
Diese Erwägungen haben mich am 25. September des letz- ten Jahres veranlasst, auf die geringe materielle Möglichkeit hinzuweisen, die, gestützt auf eine solche Bestimmung, den basellandschaftlichen Behörden überhaupt geöffnet wird. Es sind enge Grenzen, sehr enge Grenzen, die hier gesetzt sind, aber daraus abzuleiten, dass eine bundesrechtskon- forme Auslegung der Bestimmung überhaupt unmöglich sei, wäre meines Erachtens ein Schritt, den wir in der Beur- teilung, wie sie uns obliegt, nicht tun können.
Das zweite Argument des Bundesgerichts, dass die Bündner Gesetzesinitiative zu abstrakt gehalten sei, um auf den Ein- zelfall angewendet zu werden, ist für uns ebenfalls von grosser Bedeutung. Auch hier folgt das Bundesgericht einer schon früher eingenommenen Haltung. Mit dem Urteil vom 4. Februar 1976 über die St. Galler Initiative hat das Bundes- gericht das schon festgehalten. Es ist eben kein direkt anwendbares Recht, das in einer solchen programmati- schen Bestimmung steht. Deshalb hat das Bundesgericht erklärt, das eigne sich nicht für ein kantonales Gesetz. Dort liegt für uns aber der Unterschied, auf den ich mir schon bei unserer letzten Beratung hinzuweisen erlaubt habe, der Unterschied nämlich zwischen einem auf den Einzelfall anwendbaren Gesetz und einer programmatischen Erklä- rung in der Verfassung mit zugegeben - hier folge ich voll Herrn Hefti - sehr engem möglichem Auslegungsbereich. Wir stehen also vor der Frage, was wir angesichts dieser Praxis des Bundesgerichts, die nicht neu ist, sondern in diesem Entscheid fortgeführt wird, zu tun haben. Ich wäre der Meinung, dass wir gleich zu entscheiden haben, wie ich schon für mich entschieden hatte: dass hier nicht ein auf
den Einzelfall anwendbares kantonales Gesetz zur Diskus- sion steht, sondern eine programmatische Bestimmung der Verfassung, und dass es nicht darum geht zu beurteilen, ob wir diese Bestimmung für zweckmässig und wünschbar halten oder nicht.
Hinsichtlich der Wünschbarkeit würde ich mit Herrn Stucki gleicher Meinung sein. Wir hatten im übrigen die Gelegen- heit, schon 1979 unsere Uebereinstimmung in dieser Bezie- hung darzulegen, als wir im Kanton Zürich mit dem Problem konfrontiert waren. Aber wir können hier nicht die Wünsch- barkeit zum massgebenden Kriterium nehmen. Es ist uns allen klar, dass wir eine reine Rechtskontrolle vorzunehmen haben. Wir sind uns bewusst, dass wir es mit einer Verfas- sungsbestimmung zu tun haben, die einen sehr engen Anwendungsbereich haben wird und die nur programmati- schen Charakter haben kann.
Es scheint mir also, dass wir die Genehmigung im Sinne, wie es uns die Kommission vorschlägt, erteilen sollten. Wir wei- sen mit diesem Vorbehalt darauf hin, dass hier der Spiel- raum der Kantone im atomrechtlichen Bereich äusserst eng ist.
Schönenberger: Lassen Sie mich in ein paar ganz kurzen Ueberlegungen meine Ansicht zur ganzen Sache darlegen. Herr Weber, der Kommissionspräsident, hat in seinem Votum erklärt, man dürfe sich bei der Gewährleistungsfrage nicht auf Gründe der Zweckmässigkeit oder der politischen Opportunität stützen. Ich bin mit ihm sehr einverstanden, wage aber zu behaupten, dass der von der Kommission gestellte Antrag - wenn man den Vorbehalt auslegt, wie es Herr Schmid getan hat - sehr in die Richtung der politischen Opportunität geht.
Aus allen bisher gefallenen Voten haben Sie die Stellung- nahme des Bundesgerichtes zur Kenntnis nehmen müssen. Ich glaube, die Herren Bundesrichter, die hier am Urteil betreffend Graubünden mitgewirkt haben, würden sich staunend verneigen vor soviel Erfindungsgeist der Parla- mentarier in bezug auf die Auslegung dieses Urteils.
In diesem Urteil ist überhaupt kein Widerspruch zu finden. Es spricht vielmehr eine absolut klare Sprache. So hat das Bundesgericht vorerst auf Seite 14 zur Tragweite des Grundsatzes der Bundestreue und der bundesstaatlichen Treuepflicht Stellung genommen und in diesem Zusammen- hang erklärt - geradezu vorbereitend für die dann folgenden Ueberlegungen: «Soweit in der streitigen Initiative lediglich ein Zielkonflikt mit dem Bundesrecht erblickt werden kann, reicht dieser Umstand nicht aus, um diese als bundesrechts- widrig und damit ungültig zu erklären. Hierfür ist vielmehr notwendig, dass in den Kompetenzbereich des Bundes ein- gegriffen wird bzw. die kantonalen Kompetenzen überschrit- ten oder missbraucht werden.»
Das Bundesgericht verlangt also für die Bundesrechtswi- drigkeit einen Eingriff in den Kompetenzbereich des Bundes oder eine Ueberschreitung oder einen Missbrauch der kan- tonalen Kompetenzen. In den folgenden Ausführungen legt das Bundesgericht dar, dass diese Bundesrechtswidrigkeit mit dem bündnerischen Verfassungsartikel gegeben sei. Seine Ueberlegungen enden im Satz auf Seite 16: «Nach der Initiative hätten die Behörden vielmehr bei jedem Entscheid, der im weiteren Zusammenhang mit Atomanlagen steht, eine zum vornherein negative Haltung einzunehmen.» Und dann erklärt das Bundesgericht: « ... und das ist bundes- rechtswidrig.» Wenn also eine Behörde bei jedem Entscheid, den sie im Zusammenhang mit Atomanlagen fällen muss, eine zum vornherein negative Haltung einneh- men muss, dann ist die Bundesrechtswidrigkeit gegeben. Diese Frage beurteilt sich beim Kanton Graubünden nach den genau gleichen Kriterien wie beim Kanton Basel-Land- schaft. Der Unterschied in den beiden Verfassungsartikeln ist nämlich sehr einfach. Währenddem der Kanton Basel- Landschaft lediglich erklärt, er wirke darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet usw. keine Atomanlagen gebaut wer- den, verpflichtet der Kanton Graubünden seine Behörden, mit allen rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzu- wirken. Der ganze Unterschied zwischen den beiden Arti-
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keln besteht also lediglich darin, dass der Kanton Basel- Landschaft die Mittel, die angewendet werden müssen, nicht vorschreibt, währenddem der Kanton Graubünden hier eine etwas blumigere Sprache führt als Basel-Land- schaft. Im' Endeffekt meinen aber beide genau dasselbe; es ist alles vorzunehmen, um gegen Atomanlagen anzukämp- fen. Damit ist auch für den Kanton Basel-Landschaft das, was das Bundesgericht im Kanton Graubünden als bundes- rechtswidrig erklärt hat, erfüllt. Also dürfen wir die Gewähr- leistung nicht aussprechen.
Nun hat die Kommission mit der Aufnahme eines Vorbehal- tes einen komfortablen - wenigstens auf den ersten Blick komfortablen - Ausweg gesucht, und zwar im Sinne eines Kompromisses, aber im Sinne eines für mich nicht annehm- baren Kompromisses. Der Vorbehalt ist ein sehr interessan- tes Rechtsetzungsinstrument. Wir begegnen ihm immer wie- der. Wir sind ihm bei der UNO-Debatte begegnet, wir sind ihm bei der Sozialcharta begegnet. Ueberall dort, wo man nicht zustimmen kann, wo man sagen muss: halt, hier ist eine Mauer, die wir nicht durchbrechen können, hilft man sich mit dem Vorbehalt. Ein Vorbehalt heisst aber rechtlich gar nichts anderes als eine Bedingung, die erfüllt sein müsste.
Der Kanton Basel-Landschaft kann aber diesen Vorbehalt gar nicht erfüllen; er hat ja die klare Verpflichtung, immer und überall gegen den Bau von Atomanlagen usw. hinzuwir- ken, und er wird also auch bei einer Notfallplanung nicht mitmachen, weil ja das in Richtung Atomanlagen geht. Damit verstösst er doch ganz klar gegen das Bundesrecht. Wenn man das klar und konsequent, ohne Sophisterei durchdenkt, kommt man zum Ergebnis, dass die Gewährlei- stung nicht erteilt werden darf.
Wir brauchen lediglich den Mut zu haben, das, was wir als richtig erkennen, auch in die Tat umzusetzen und uns klar zu äussern: Unter diesen Bedingungen gibt es keine Gewährleistung. Wenn wir eine Gewährleistung unter Vor- behalt aussprechen, dann täuschen wir nämlich eine Gewährleistung vor, die wir letztlich gar nicht aussprechen. Ich möchte jetzt einmal an alle jene appellieren, die in diesem Saal immer und immer wieder darnach rufen, man solle die Gesetze so gestalten und die Gesetzessprache so handhaben, dass sie auch der Nichtjurist lesen könne. Der Nichtjurist weiss nicht, was eine Gewährleistung mit Vorbe- halt ist, aber er weiss, was eine Nichtgewährleistung ist. Ich bitte Sie, in diesem Sinne den Antrag Binder zu unter- stützen.
M. Aubert: Dans cette discussion, j'aimerais, avant toute chose, rappeler la différence qu'il y a entre un droit de veto et un droit d'avis. Jusqu'à maintenant, MM. Binder et Schö- nenberger ont argumenté comme s'il s'agissait de doter un canton d'un droit de veto à l'encontre de la construction d'installations atomiques. Il est évident - il ne faut pas jouer sur les mots - que le canton de Bâle-Campagne n'a pas de droit de veto à l'égard du canton d'Argovie. Il ne l'a même pas sur son propre territoire. En revanche, il a un droit d'avis. Il peut prendre position sur la construction d'installa- tions en Argovie, à Soleure ou ailleurs, ainsi qu'à l'intérieur de ses frontières. Je trouve que les adversaires de la garantie entretiennent une confusion. Ils font comme si le canton de Bâle-Campagne s'arrogeait un droit de veto et que nous ne réagissions pas à l'égard de cette inacceptable prétention. Je pense ici à l'exemple de M. Steiner. Si les 26 cantons suisses décidaient, chacun dans un scrutin populaire, que les avis en matière d'installations atomiques seraient désor- mais toujours négatifs, ce serait évidemment très ennuyeux pour la Confédération. Mais, cela démontrerait simplement que l'opinion publique au sujet du nucléaire a changé. Pour l'instant, il ne s'agit que d'un ou deux cantons qui éprouvent une certaine méfiance. Ils ont le droit de penser autrement que nous.
Maintenant, je reprends les trois arguments de M. Binder. D'abord, il nous a dit - cela était immanquable et nous y étions tous préparés - que l'arrêt du Tribunal fédéral rendu
en septembre a été publié. A mon tour, j'aimerais en parler un peu.
Je peux admettre la solution à laquelle le Tribunal fédéral est parvenu dans cette affaire. Je peux comprendre que, placé devant une décision du Grand Conseil du canton des Gri- sons qui soustrayait une initiative au scrutin populaire, il ait dit: «Toute réflexion faite, il n'y a pas eu de violation des droits politiques». Il faut reconnaître, en effet, que le contenu normatif de cette initiative n'était pas bien grand. Elle ne pouvait évidemment pas inviter les autorités gri- sonnes à violer le droit fédéral. Elle risquait, en revanche, d'éveiller chez les citoyens de fausses espérances. Par conséquent, j'estime que le Grand Conseil des Grisons n'a pas violé les droits politiques en agissant comme il l'a fait. On peut, en d'autres termes, accepter les conclusions du Tribunal fédéral.
C'est un peu différent pour les considérants. M. Schmid a fait allusion à la page 16. Je ne veux pas y revenir, mais lorsqu'une autorité fédérale suppose qu'une autorité canto- nale va violer le droit fédéral je trouve qu'il y a là quelque chose de malsain. Le Tribunal fédéral s'est trompé d'adver- saire. Il a cru qu'il s'adressait aux auteurs de l'initiative. Evidemment, il est possible que ceux-ci, dans leur fougue, aient été prêts à violer le droit fédéral. Mais il ne s'agissait pas d'eux. Il s'agissait des autorités grisonnes. Or, on pou- vait attendre d'elles qu'elles respectent le droit fédéral, comme on l'attend d'ailleurs de celles de tous les autres cantons.
Toutefois, si l'arrêt du Tribunal fédéral n'est pas transposa- ble à la décision d'aujourd'hui, c'est surtout parce que la catégorie des avis et des consultations (Stellungnahmen) y a été totalement négligée. Rappelez-vous ce que le Tribunal fédéral a dit à la page 15, au considérant 6, lettre d: «Es könnte etwa bedeuten, dass sich die Behörden im Rahmen von Vernehmlassungen oder sonstigen Stellungnahmen gegen die Errichtung von Atomanlagen auszusprechen hät- ten.» Oui, l'initiative pouvait signifier cela, mais ensuite le tribunal n'en a plus parlé, pour se concentrer sur ce qui lui paraissait être la prétention d'un canton d'entraver l'applica- tion du droit fédéral en matière de centrales nucléaires.
Nous ne pouvons pas raisonner ainsi. Je comprends très bien que le Grand Conseil des Grisons ait estimé qu'une directive sur les avis était insuffisante pour qu'on en fasse une loi. M. Jagmetti l'a déjà montré au mois de septembre dernier. Mais nous, nous avons autre chose à faire. Nous devons nous demander si la disposition de Bâle-Campagne a une application, fût-elle unique, compatible avec le droit fédéral. C'est la seule question que nous avons à nous poser. Il ne s'agit pas de savoir si les droits populaires ont été respectés, puisque le scrutin a eu lieu. Il s'agit de savoir si cette disposition a une application, une seule, qui soit conforme au droit fédéral. Nous disons «oui» pour les avis (Vernehmlassungen). D'ailleurs, à la page 14 de son arrêt, le Tribunal fédéral a reconnu qu'on pouvait avoir, dans une consultation, une autre opinion que l'autorité fédérale. En résumé, nous ne sommes pas dans la même position que le Tribunal fédéral.
Le deuxième argument de M. Binder consiste à dire, avec un peu de condescendance, que la commission, qui nous pro- pose une réserve, aurait pu nous en soumettre d'autres. Outre celle de l'article 24quinquies, elle aurait pu nous pré- senter ce que M. Binder appelle la réserve de l'article 3. Je dirais plutôt la réserve de l'article 5, parce que c'est surtout de ce texte qu'il s'agit. Elle consiste à rappeler qu'un canton n'a pas le droit d'entreprendre sur la souveraineté d'un autre canton (Gebietshoheit). Comme la constitution bâloise demande aux autorités de Bâle-Campagne de faire des efforts pour éviter que des centrales nucléaires se construi- sent sur le territoire d'autres cantons, il aurait donc fallu, d'après M. Binder, réserver encore l'article 5. Je répondrai qu'ici c'est inutile, car cela va de soi. La réserve de l'article- 24quinquies ne va pas tout à fait de soi (à cause des risques de friction). Celle de l'article 5 va de soi. En 1978, nous avons voté un arrêté qui prévoyait justement que les cantons se prononceraient sur la construction d'installations atomi-
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Constitution du canton de Bâle-Campagne. Garantie
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ques dans les autres cantons. Nous avons donc admis, une fois pour toutes, qu'un avis, même négatif, n'était ni imperti- nent ni contraire à l'article 5.
Ce qui m'inquiète, chez M. Binder, c'est ce que j'appellerai «l'esprit de corps franc (Freischärlergeist)», qui inspirait certains de ses propos tout à l'heure. Il donne presque à entendre que le gouvernement de Liestal va équiper une troupe pour empêcher la construction d'un ouvrage sur le territoire argovien. Cela se faisait peut-être avant 1848. Main- tenant, c'est fini. Nous vivons courtoisement sous l'empire des lois fédérales.
Lorsque M. Binder affirme, comme troisième argument, que la disposition bâloise est contraire au sens et à l'esprit de la constitution, je prétends donc, qu'avec ses suppositions, c'est lui qui se trompe de siècle.
Je terminerai par un mot sur la réserve. Elle a eu droit à des considérations un peu méprisantes de la part de M Schö- nenberger, un peu dédaigneuses de la part de M. Binder. La garantie sous réserve (Gewährleistung mit Vorbehalt) est, en réalité, une vieille pratique de l'Assemblée fédérale, qui - si j'ose dire - met de l'huile dans les rouages et qui permet d'avoir des rapports moins tendus entre la Confédération et les cantons. Je vous rappelle - je le dis volontiers à M. Schö- nenberger - que nous avons recouru à ce moyen pour la première fois en 1861, à l'égard du canton de Saint-Gall, nous l'avons utilisé pour Lucerne en 1875, pour le Tessin en 1880, pour Genève en 1905, pour le Valais en 1907, pour Nidwald en 1913 et dans plusieurs cas, plus douteux que celui-ci, où on pouvait se demander si on n'aurait pas dû carrément refuser la garantie. Il est apparu que, par courtoi- sie, par esprit de paix, une réserve était préférable. Eh bien! c'est dans cet esprit de paix que je vous recommande aujourd'hui d'accepter la réserve.
Cette réserve n'est pas inutile. Il y a un vrai problème dans le cas où un canton serait tenté d'user de sa compétence en matière d'aménagement du territoire ou en matière d'utilisa- tion des eaux publiques en la détournant de son but. Il est utile de rappeler qu'en ces matières les décisions doivent être prises dans un esprit conforme au droit de la Confédé- ration.
En résumé: à maintes reprises, nous avons eu recours à une réserve, tout particulièrement lorsqu'il s'agissait de pacifier les esprits. Je vous invite donc aujourd'hui à accorder la garantie avec une réserve.
Zumbühl: Es ist naheliegend, dass diese Gewährleistungs- frage die Juristen und die Staatsrechtler in hohem Masse interessiert. Man vergleicht mit früher gefallenen Beschlüs- sen, mit Bundesgerichtsurteilen usw., und ich meine: recht so und für uns höchst interessant. Aber es gibt ja auch noch einen anderen Standpunkt, d. h. aus anderen Gesichtspunk- ten heraus. Wir alle kommen ja aus einem Kanton. Wenn ich diese Verfassung Basel-Landschaft durchlese, dann kommt sie mir offen gestanden sympathisch vor. Von der Präambel über alle Abschnitte und Paragraphen hinweg erhält man den Eindruck, dass es sich im schönen Kanton Basel-Land- schaft gut leben lässt, dass man trotz dem Fortschritt auch die Tradition nicht über den Haufen wirft; gerne hätte ich dieser Verfassung zugestimmt. Aber selbst wenn dieser Arti- kel 115 bundesrechtlich in den Rahmen passen würde, so muss er mindestens von den Nachbarkantonen als stossend empfunden werden. Der Hinweis des Präsidenten auf den einstigen Vorbehalt für die Gewährleistung der Nidwaldner Verfassung hatte doch einen wesentlich anderen Hinter- grund. Nach Paragraph 1 dieser Verfassung will der Kanton Basel-Landschaft ein eigenständiger Stand der Eidgenos- senschaft sein; er will sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft beteiligen und und den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Ein Hoch auf dieses Bekenntnis! Aber es wurde dabei nicht an die Nachbarkan- tone gedacht, die ebenfalls eigenständige Kantone sein wol- len, es auch sind und keine Einmischung von anderen Kantonen dulden möchten.
Im Privatrecht gibt es für Nachbarn geschriebene, aber auch ungeschriebene Bestimmungen, die ein reibungsloses
Zusammenleben gewährleisten sollen. Ich habe mich gefragt: Gibt es etwa auch nachbarliche Spielregeln für die Kantone? Man will weismachen, diese Bestimmung nach Paragraph 115 habe praktisch keine Bedeutung. Aber wenn das so wäre, warum kämpft man dann so verbissen dafür? Es muss also noch um etwas gehen, und der Kompromiss- vorschlag der Gewährleistungskommission möchte die Sache etwas geniessbarer machen.
Aber ich glaube, das ist eine fragwürdige Kosmetik. Warum will man jetzt dem Parlament unter allen Umständen ein Ja zur Gewährleistung abringen, vielleicht ein Ja zum Teil mit der Faust im Sack?
Ich hoffe nicht, der Ständerat werde heute einfach dem Frieden zuliebe nachgeben. Er würde ja damit dem eidge- nössischen Frieden und dem Frieden zwischen Nachbar- kantonen einen fragwürdigen Dienst leisten. Das würde ich sehr bedauern.
Ich schliesse mich dem Antrag Binder an und werde diesem zustimmen.
Gadient: Wir sind alle im Besitze des mehrfach zitierten bundesgerichtlichen Urteils, das einen materiell völlig dek- kungsgleichen Tatbestand beschlägt wie denjenigen, den wir heute diskutieren. Es ist unbestritten geblieben: Die Stossrichtung ist dieselbe. Wenn das Bundesgericht auf Seite 16 formuliert, dass nach der Initiative die Behörden bei jedem Entscheid, der im weiteren Zusammenhang mit Atom- anlagen steht, eine zum vorneherein negative Haltung einzu- nehmen hätten, dann ist das der wesentliche Punkt. Dieser trifft auch für unseren heutigen Gewährleistungsfall zu.
Unsere Kommission hat nun auch in Anbetracht des Bun- desgerichtsurteils, das für mich eindeutig ist - es ist aller- dings eine Frage der Wertung desselben; mit Rücksicht auf die vorgerückte Stunde bemühe ich mich jedoch, Wiederho- lungen zu vermeiden, zumal Herr Schönenberger die Zusammenhänge bereits in meinem Sinn dargelegt hat -, den Ausweg über einen Vorbehalt vorgeschlagen. Das mag politisch begründbar erscheinen. Aber eine rechtsstaatliche Rechtfertigung lässt sich für ein solches Vorgehen nicht finden. Herr Schmid hat übrigens sehr freimütig zugebilligt, dass dieser Vorbehalt rechtlich an sich bedeutungslos, aber politisch bedeutsam sei.
Wir haben die materielle Diskussion in diesem Rat bereits das letzte Mal geführt, und auch heute ist in sehr sachlichem Rahmen argumentiert worden. Wir haben also lediglich noch darüber zu befinden, ob der Weg des Vorbehalts beschritten werden kann oder nicht.
Mit der Gewährleistung soll der Bund die Möglichkeit erhal- ten, das kantonale Verfassungsrecht auf seine Ueberein- stimmung mit dem Bundesrecht zu prüfen und dabei festzu- stellen, ob die einzelne Kantonsverfassung die vom Bund verlangten republikanisch-demokratischen Grundsätze ver- wirklicht hat. Es geht also um eine reine Rechtskontrolle, wie das zutreffend festgestellt worden ist.
Ich bestreite nicht, dass die Gewährleistung auch mit Vorbe- halten verbunden werden kann. Herr Weber hat auf solche Situationen hingewiesen, dort z. B. wo eine Norm als proble- matisch zu werten ist oder wo sie eine Spitze gegen das Bundesrecht enthält. Wenn aber - wie dies im neuesten Entscheid unseres obersten Gerichtes festgestellt worden ist - eine Regelung in offensichtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Bundes eingreift und sich damit eindeutig als bundesrechtswidrig erweist, dann kann dieser Weg nicht beschritten werden.
Ich bin auch mit Herrn Jagmetti nicht einverstanden, dass das noch eine Auslegungsfrage wäre. Er hat diesen Stand- punkt schon das letzte Mal vertreten. Er sagte damals aber: «Wir haben nur zu beurteilen, ob diese Bestimmung als solche notwendigerweise bundesrechtswidrig ist.» Ich meine, diese Antwort haben wir in ganz eindeutiger Art und Weise im deckungsgleichen Fall Graubünden erhalten. Wenn wir dazu übergehen, selbst in derart eindeutigen Fällen von auf Verfassungsstufe vorprogrammierten glied- staatlichen Pflichtverletzungen die Gewährleistung zu ertei- len, indem wir uns einfach mit einem Vorbehalt, sozusagen
Kantonsverfassung Basel-Landschaft. Gewährleistung
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alibiweise, aus der Affäre ziehen, dann kapitulieren wir doch vor der uns in diesem Hause gestellten Aufgabe. Wir verzich- ten darauf - entgegen unserer Verpflichtung -, die uns unterbreitete Frage zu beantworten und ziehen es vor, diese der Zukunft weiterzugeben.
Der Bundesrat meinte seinerzeit und meint es offenbar heute noch, man könne wohl aus politischen Gründen Bedenken haben. Er hat diesen Bedenken jedoch kein Gewicht beigemessen und bei dieser Gelegenheit in der Botschaft auch gerade auf die Rechtsprüfung verzichtet.
Ich bin auch mit Herrn Aubert nicht einverstanden, wenn er glaubt, die Kollegen Binder und Schönenberger meinten, dem Kanton Basel-Landschaft werde ein Vetorecht einge- räumt. Es geht natürlich nicht um die Frage eines möglichen Vetos. Der Kernpunkt liegt vielmehr darin, dass für den in das Vernehmlassungsverfahren involvierten Kanton nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht, sich vernehmen zu lassen, besteht. Und wenn er sich dieser Pflicht entschlägt, indem er sich verfassungsmässig dazu verpflichtet, auf unbestimmte Zeit negative Thesen ganz generell zu vertre- ten, begeht er eine eindeutige Pflichtverletzung.
Wir unterstellen diesem Kanton nicht eine bundesuntreue Haltung, wie das gesagt worden ist. Aber wir sanktionieren diesen zum vorneherein negativ programmierten Verfah- rensverlauf nicht. Da genügt uns auch der Trost nicht, den uns Herr Stucki anbieten wollte, dass man solche Vernehm- lassungen zuständigenorts nicht zum Nennwert nehmen werde, dass man sie zu werten wissen werde, weil ja die Verfassung die negative Haltung vorschreibe. Es muss erwartet und verlangt werden, dass die Kantone ihre Ver- nehmlassungen sachbezogen und auf den Einzelfall ausge- richtet, in Würdigung und unter Einbezug aller massgebli- cher Voraussetzungen, ausarbeiten und einreichen. Nur eine in einer solchen Art und Weise durchgeführte Prüfung ist dem Rechtsstaat konform.
Sie kann auch nicht durch eine politische Proklamation ersetzt werden, die zumeist noch aus einer historisch ganz anderen Situation heraus entstanden sein dürfte. Das Argu- ment, es handle sich heute um eine grundlegend andere Angelegenheit - hier Verfassungsbestimmung, im grau- bündnerischen Fall das den Einzelfall anvisierende Gesetz -, kann ich nicht gelten lassen. Eine derart imperativ gefasste politische Proklamation auf Verfassungsstufe macht doch zum vornherein sichtbar, wie die Ausführungsgesetzgebung in der Folge aussehen wird.
Meine hauptsächlichen Bedenken richten sich - wie diejeni- gen Kollege Steiners - gegen die präjudizielle Wirkung für künftige Fälle. Das Gewährleistungsverfahren wird zur Leer- formel, zu einer Farce degradiert, auf die wir dann ebenso- gut verzichten können. Dabei bildet das Gewährleistungs- verfahren - auch das sei abschliessend noch einmal in Erinnerung gerufen - die einzige Verfassungskontrolle, die durchgeführt wird, nachdem sich das Bundesgericht - vor- behaltlich veränderter Rechtslage nach einem neuesten Entscheid - immer noch weigert, eine solche Kontrolle an die Hand zu nehmen.
Der vorgeschlagene Vorbehalt wird Herrn Kollege Belser, wenn er ihn schluckt, wie er das zu tun beabsichtigt, sicher keine Bauchschmerzen verursachen. Er ist wirkungs- und bedeutungslos, ob er angebracht wird oder nicht.
Ein Letztes: Die Konsequenz, die sich für mich aus dem Bündner Urteil ergibt: Nachdem die vom Kanton Basel- Landschaft angestrebte Lösung im erwähnten Urteil vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig und demzufolge unzulässig abqualifiziert worden ist - ich sage das absicht- lich derart deutlich, nachdem ich eingangs feststellen konnte, dass es sich materiell um den genau gleichen Sach- verhalt handelt -, würde unsere Gewährleistung dazu füh- ren, dass es künftig Kantone geben wird, für welche die bundesgerichtliche Rechtssprechung gilt und verbindlich ist und andere, die sich mit Wissen und Willen der Bundes- versammlung darüber hinwegsetzen. Ob wir dazu Hand bieten können, ist weit mehr als eine Frage des politischen Ermessens.
Im Lichte der Ihnen dargelegten Gründe wird sichtbar, dass
wir einen rechtsstaatlich bedeutsamen Entscheid zu treffen haben. Getragen von dieser Verantwortung, stimme ich für den Antrag Binder.
Masoni: Ich teile die Auffassung Kollege Binders betreffend Vorbehalt und Wert des Vorbehaltes nicht. Ich gehe mit Kollege Schmid und anderen einig, dass der Vorbehalt ein geeignetes Instrument sein kann, um die Genehmigung so einzuschränken, dass sie praktisch verweigert wird, indem sie nur für die Auslegung der Norm als eine rein programma- tische Behauptung gewahrt bleibt. Nicht einig gehe ich mit Herrn Kollege Schmid in der Beantwortung der Frage: Ist der Vorbehalt in unserem Falle geeignet, diesen Dienst zu leisten? Ich verneine die Frage aus folgenden zwei Ueberle- gungen, die ich Ihnen wegen der präsidialen Empfehlung sehr kurz zusammenfassen muss: Der beantragte Vorbehalt beschränkt sich nur auf Artikel 24quinquies BV. Es gibt andere Grundsätze der Verfassung, wie Kollege Binder erwähnt hat, die ohne weiteres dort erwähnt sein sollten. Ich frage mich, ob nicht auch Artikel 91 (Verbot der Abstim- mung auf Instruktionen) mindestens als allgemeiner Grund- satz auch für die Beziehungen zwischen Bund und Kanto- nen gilt. Der Vorbehalt bloss von Artikel 24quinquies BV scheint mir in diesem Sinne nicht genügend.
Dann gibt es ein viel wichtigeres Problem, und das ist das Problem der Rechtsgleichheit. Die Bündner Bürger, die die Initiative unterschrieben haben, würden kaum verstehen, dass in der basellandschaftlichen Bundesverfassung eine Norm Eingang findet - obschon mit diesem Vorbehalt -, die sie nicht der Abstimmung im eigenen Kanton unterbreiten konnten. Dieser Aspekt scheint mir in der Diskussion zu kurz gekommen zu sein. Was werden diese Bürger über das Bundesgericht denken? Diese Bürger werden mit dem Bun- desgericht sehr unzufrieden sein. Auch wenn einzelne Umstände in den zwei Fällen vielleicht verschieden sind, wäre für sie unser Entscheid (oder jener des Bundesgerich- tes) unverständlich.
Ich glaube, dieses Gefühl der Gleichheit vor dem Gesetz bei unseren Bürgern ist zu wichtig, als dass wir uns heute mit diesem unklaren, weil nicht vollständigen Vorbehalt begnü- gen könnten. Deshalb bin ich für den Antrag Binder ..
J'aimerais dire à M. Aubert que, à la page 16 de son arrêt, le Tribunal fédéral ne tient pas des propos méfiants envers le gouvernement des Grisons. Il est indiqué très clairement que le Tribunal fédéral parle toujours des intentions des initiateurs et non de l'attitude du gouvernement des Grisons. En revanche, M. Aubert a raison lorsqu'il dit qu'il ne s'agit pas, dans la norme contestée, d'un veto de la part de Bâle- Campagne. La position que ce canton adopte au moyen de cet article constitutionnel ne me paraît toutefois pas accep- table.
J'en conviens, la réserve pourrait suffire si elle était claire et si elle ne se fondait pas sur la seule mention de l'article 22quinquies. Il y a d'autres dispositions et d'autres principes qui entrent en ligne de compte. Mais ce qui me préoccupe le plus c'est le principe de l'égalité devant la loi. Que diraient les citoyens des Grisons qui ont signé l'initiative en consta- tant que le Tribunal fédéral a refusé de mettre ce texte dans la constitution cantonale des Grisons, alors qu'un texte analogue figure dans la constitution de Bâle-Campagne? Je pense qu'en accordant la garantie, même avec une réserve, nous ne rendrons pas un bon service, nous ne nous montrerons pas suffisamment préoccupés du principe de l'égalité des citoyens devant la loi.
Schmid: Das zweite Argument von Herrn Masoni kann nicht unwidersprochen bleiben: Das Argument der Rechtsgleich- heit. Herr Masoni, ob Sie gewährleisten wollen oder nicht, hängt damit zusammen, wie Sie diesen Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 der basellandschaftlichen Verfassung beurteilen. Wenn Sie glauben, dieser sei zu gewährleisten, bitte, gewährleisten Sie!
Es wäre nicht richtig, wenn wir ein Fehlurteil des Bundesge- richtes einfach perpetuieren würden, nur damit alle gleich unrecht behandelt werden. Dafür ist der Ständerat nicht da!
Constitution du canton de Bâle-Campagne. Garantie
268
E 4 juin 1986
Bundesrätin Kopp: Das knappe Abstimmungsergebnis an Ihren letzten Beratungen und die heutige Diskussion haben erneut gezeigt, in welchem Dilemma wir stehen. Wir haben einen Artikel vor uns, den wir zusammen mit Herrn Binder, als unfreundlich, als unsolidarisch empfinden. Ich würde sogar sagen: Er ist auch unklug. Wir empfinden ihn als einen Affront, und ich teile zusammen mit Herrn Binder die Besorgnis, wohin unsere Eidgenossenschaft gehen wird, wenn alle Kantone ihre eigenen Regionalinteressen in den Vordergrund stellen und darob das Interesse des Gesamt- wohls vergessen. Wir haben aber hier nicht den Inhalt des Paragraphen 115 zu beurteilen, sondern es geht um eine Gewährleistung, und ich darf nochmals ganz kurz - es haben bereits mehrere Sprecher darauf hingewiesen - fol- gendes wiederholen:
Die Gewährleistung ist nun einmal eine Rechtskontrolle. Damit nehmen wir materiell zum genannten Verfassungsar- tikel nicht Stellung. Die Gewährleistung muss - darauf hat Herr Aubert hingewiesen - dann erteilt werden, wenn auch nur ein bundesrechtskonformer Anwendungsfall möglich und denkbar ist. Nicht gewährleistet wird demzufolge eine Verfassung oder eine spezielle Bestimmung nur, wenn deren Anwendung mit Sicherheit eine Bundesrechtsverlet- zung mit sich zieht oder wenn ein Bundeszweck mit der Anwendung der Bestimmung vereitelt wird. Aber das ist nun mit Paragraph 115 Absatz 2, den wir hier diskutieren, nicht der Fall. Es sind durchaus Möglichkeiten einer bundes- rechtskonformen Anwendung denkbar, und es wurde ver- schiedentlich darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine programmatische Bestimmung handelt, d. h. es ist eine bun- desrechtskonforme Auslegung und Anwendung dieser Ver- fassungsbestimmung denkbar.
Gestatten Sie mir, dass ich mich angesichts der knappen zur Verfügung stehenden Zeit hauptsächlich mit den drei Argu- menten von Herrn Binder auseinandersetze, der ja den Ablehnungsantrag gestellt hat. Herr Binder macht geltend, dass sich die Situation nach dem Bundesgerichtsurteil ver- ändert habe. Dieses Urteil wurde bereits von mehreren Mit- gliedern Ihres Rates kritisiert, zum Teil gelobt, so dass ich mich auf ganz wenige Bemerkungen beschränken möchte. Erstens einmal glaube ich, dass Bundesbehörden, ob es nun das Parlament sei oder das Bundesgericht, gut daran tun, wenn sie nicht ohne Not vom Entscheid der obersten kanto- nalen Behörde abweichen. Das hat das Bundesgericht hier getan, indem es den Entscheid des kantonalen Parlamentes gebilligt hat. Wir aber befinden uns in einem anderen Fall. Hier empfiehlt uns das kantonale Parlament die Genehmi- gung einer Bestimmung.
Wenn man das Urteil genau liest, wird man nicht um die Feststellung herumkommen, dass das Bundesgericht die Begründung der Initianten den Behörden des Kantons Grau- bünden unterstellt. Das Bundesgericht sagt indirekt, dass die kantonalen Behörden, wenn sie alle rechtlichen und politischen Mittel anwenden würden, sich nicht bundes- rechtskonform verhalten. Das Bundesgericht unterstellt also genau das, was wir bei der Gewährleistung dem Kanton eben nicht unterstellen sollten. Nun scheint mir die wichtig- ste Frage, die auch Herr Schönenberger zusätzlich aufge- nommen hat, zu sein: Ist diese Bestimmung tatsächlich verfassungswidrig? Ist es verfassungswidrig, wenn ein Kan- ton sich in seiner Verfassung verpflichtet, in jedem Fall a priori negativ Stellung zu nehmen? Ich würde sagen nein, obwohl es nach meiner Meinung in hohem Masse politisch unklug ist. Warum? Wenn ein Kanton sich zum vornherein festlegt, negativ Stellung zu nehmen, verliert doch diese Stellungnahme dem Bundesrat gegenüber völlig an Gewicht, da der Bundesrat ja weiss, dass der Kanton nicht anders handeln kann. Ich würde es als politisch unklug, aber nicht als verfassungswidrig taxieren, denn der Kanton hätte ja die Möglichkeit, bei jedem einzelnen Fall negativ Stellung zu nehmen, ohne dass damit eine Bundesrechtswidrigkeit verbunden wäre.
Das zweite Argument, das Herr Binder geltend gemacht hat, ist der Hinweis, dass mit diesem Artikel auch die Nachbar- kantone anvisiert werden. Solange aber das Bundesrecht
selber in einzelnen Fällen vorsieht, dass die Kantone in Vernehmlassungen Stellung nehmen können, kann auch darin keine Bundesrechtswidrigkeit gesehen werden, wenn ein Kanton in negativem Sinne eine solche Stellungnahme abgibt. Auch in diesem zweiten Argument sehe ich keine Bundesrechtswidrigkeit, sondern die Pflicht zur Opposition ist bloss politisch unklug.
Das Bundesgericht hatte nicht die Möglichkeit, den politi- schen Willen mit einem Vorbehalt zu verbinden, das Bun- desgericht kann nur ja oder nein sagen. Sie haben hier einen rein rechtlichen Entscheid zu fällen, obwohl Sie eine politische Behörde sind. Umgekehrt kommt es mir fast vor - in Klammer bemerkt -, als ob das Bundesgericht als eine gerichtliche Behörde hier einen politischen Entscheid gefällt hätte, denn es geht in seiner Kognition weit über das hinaus, was es normalerweise in solchen Fällen zu tun pflegt.
Bei Ihrer rechtlichen Beurteilung haben Sie einen groben Massstab anzulegen, und ich glaube, dass die bisherige Selbstbeschränkung des Parlaments durchaus ihre bundes- staatliche Bedeutung hat, die gerade Ihrem Rat besonders am Herzen liegen sollte. Diese bundesstaatliche Klugheit und Zurückhaltung legt nahe, den Kantonen auch dann eine Verfassung zu gewährleisten, wenn sie uns zwar nicht passt, aber auch nichts Bundesrechtswidriges enthält beziehungs- weise wenn ein bundesrechtskonformer Fall denkbar wäre, wie das bei diesem Paragraphen zutrifft. Es ist wohl kein Zufall, dass im Nationalrat insbesondere unsere Freunde aus der Suisse romande - ich denke an die Herren Bonnard, Eggly und Petitpierre - sich ganz besonders stark für die Gewährleistung dieser Verfassung eingesetzt haben, weil sie ein sehr feines Sensorium für Minderheiten haben.
Und nun schlägt Ihnen Ihre Kommission einstimmig einen Kompromiss vor, nämlich die Gewährleistung mit Vorbehalt. Ich bin rechtlich gesehen völlig einverstanden mit Herrn Binder. Dieser Vorbehalt wäre rechtlich nicht nötig. Deshalb hat ihn der Bundesrat ja auch nicht vorgeschlagen. Aber er erscheint mir doch, wenn es um die Anwendung geht, zum mindesten eine Interpretationshilfe, und ein Vorbehalt hat zweifellos eine politische Bedeutung.
Wenn Sie an Ihrem Entschluss, der sehr knapp gefallen ist, auch heute festhalten, dann verlassen Sie die Gewährlei- stungspraxis, die Sie nun während Jahren - ich würde meinen: mit gutem Grund - befolgt haben. Paragraph 115 enthält qualitativ nichts anderes als 324bis der Verfassung des Kantons Thurgau - um nur ein Beispiel zu nennen. Ich habe Ihnen bereits das letzte Mal meine Bedenken angemel- det: Wenn wir diese Gewährleistungspraxis verlassen und nun anfangen, zum Inhalt Stellung zu nehmen, dann müsste man eigentlich zunächst die Kriterien festlegen, nach wel- chen man dann in der Zukunft solche Beurteilungen vorneh- men will. Wenn wir von der reinen Rechtskontrolle abwei- chen, dann müssen Sie, um eine rechtsgleiche Praxis in Zukunft sicherzustellen, inhaltliche Kriterien festlegen, nach welchen Sie in Zukunft die Gewährleistung zu erteilen ge- denken.
Ich meine, in dieser schwierigen, auch bundesstaatlich schwierigen Situation, in der wir uns heute befinden, wür- den Sie gut daran tun, dem Kompromissvorschlag Ihrer Kommission, dem sich der Bundesrat anschliesst, zu entsprechen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Binder·
Schluss der Sitzung um 12.00 Uhr La séance est levée à 12 h 00
21 Stimmen 19 Stimmen
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Kantonsverfassung Basel-Landschaft. Gewährleistung Constitution du canton de Bâle-Campagne. Garantie
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1986
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Session d'été
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Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
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85.049
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Datum 04.06.1986 - 08:00
Date
Data
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257-268
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