Interpellation on residence permits and tax privileges for foreigners

20014470Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)20 juin 1986Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In an interpellation, Oester asked whether alleged abuses in granting residence and settlement permits to wealthy foreigners and special tax treatment could be substantiated. The Federal Council replied that cantons decide on permits within federal law, that the challenged practice remained within legal discretion, and that no federal supervisory basis existed over lawyers and trustees. It also announced tightening amendments to the relevant foreign nationals regulations to curb fictitious residence and reduce cantonal disparities. As to lump-sum taxation, the Council held that differing cantonal tax burdens and discretionary valuation of living expenses did not violate equality.

Regeste Omnilex

Art. 69ter BV, Art. 4 ANAG; cantonal authorities decide on residence and settlement permits within the limits of federal law and the treaties with foreign states, under discretionary power. Federal intervention is justified only where cantonal discretion is exceeded. Differences in cantonal practice may be addressed by tightening implementing regulations, in particular to prevent fictitious residence and fictitious purpose of stay. Lump-sum taxation of non-employed foreigners is admissible as a simplified assessment method based on living expenses; tax disparities between cantons do not per se breach equality, given tax federalism and the discretionary nature of valuation.

Texte intégral

N 20 juin 1986

1004

Interpellation Oester

86.316

Interpellation Oester Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und Besteuerung. Vergünstigungen an Ausländer Droit de séjour ou d'établissement et passe-droits accordés à certains étrangers

Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1986

In jüngster Zeit ist in verschiedenen Presseorganen darauf hingewiesen worden, dass in gewissen Kantonen eigentli- che Schlepper (Treuhänder, Anwälte) gegen hohe Geldbe- träge Aufenthalts- und sogar Niederlassungsbewilligungen für reiche Ausländer (meist Steuerflüchtlinge) beschaffen können. Diese Tatsache ist vom Bundesrat in seiner sehr knappen Antwort auf meine Frage in der Fragestunde vom 9. Dezember 1985 weder bedauert noch in Abrede gestellt worden. Das veranlasst mich, den Bundesrat um Beantwor- tung folgender Fragen zu bitten:

  1. Ist der Bundesrat in der Lage, angesichts der in der Oeffentlichkeit erhobenen schweren Beschuldigungen gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen den Nachweis zu erbringen, dass diese unwahr sind?

  2. Wenn nicht, warum hat das EJPD in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 1985 behauptet, es habe «keine Veranlas- sung», den angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen an Ausländer vorab in den Kantonen Freiburg, Uri und Neuenburg nachzugehen? 3. Wie erklärt sich demgegenüber die Tatsache, dass drei Monate später - offensichtlich unter dem Eindruck der bekanntgewordenen Fälle - eine Aenderung der Verord- nung über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden vorgeschlagen und in die Vernehmlassung gegeben wird? 4. Ist mit der Ergänzung der genannten Verordnung sicher- gestellt, dass das Bundesamt für Ausländerfragen künftig für eine saubere, rechtsgleiche Handhabung der einschlägi- gen Bundesgesetze im ganzen Land sorgt?

  3. Trifft es zu, dass einem aufmerksamen Juristen im EJPD, der auf einen möglichen Rechtsverstoss im Fall Onassis hinwies, von seinen Vorgesetzten bedeutet wurde, er möge seine Anstrengungen gefälligst in eine andere Richtung lenken (worauf er bald den Bundesdienst quittierte)? Sind die fraglichen Vorgesetzten immer noch im gleichen Sinn und Geist tätig?

  4. Stimmt es, dass sich gewisse Kantone gegenseitig mit eigentlichen Dumping-Steuerpauschalen zugunsten schwerreicher Ausländer geradezu überbieten? Wenn ja, wie lässt sich eine derartige Praxis mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit nach Artikel 4 der Bundesverfassung ver- einbaren?

Texte de l'interpellation du 4 mars 1986

Dernièrement, divers organes d'information ont attiré l'at- tention sur le fait que dans certains cantons des avocats et d'autres personnes agissant pour le compte d'autrui, tels que des administrations fiduciaires, se comportent en vérita- bles «passeurs» en échange de grasses rétributions et obtiennent des permis de séjour ou d'établissement pour le compte de riches étrangers fuyant le fisc de leur pays. Comme j'évoquais cet état de choses lors de l'heure des questions du 9 décembre 1985, le Conseil fédéral n'a for- mulé ni regret ni démenti. C'est pourquoi je prie le gouver- nement de répondre à ces questions:

  1. Peut-il prouver que les graves accusations portées publi- quement contre des autorités et des services fédéraux et cantonaux sont fausses ?

  2. Dans la négative, pourquoi le Département de justice et police (DFJP) a-t-il affirmé dans son avis du 25 octobre 1985

qu'il n'avait aucune raison d'enquêter sur de prétendues irrégularités dans l'octroi de permis de séjour à des étran- gers, en particulier dans les cantons de Fribourg, Neuchâtel et Uri?

  1. Comment expliquer le fait que trois mois plus tard - de toute évidence en raison de la publicité donnée à ces faits - une modification de l'ordonnance sur la compétence des autorités de police des étrangers soit proposée et mise en consultation?

  2. Cette extension de ladite ordonnance garantira-t-elle que l'Office fédéral des étrangers sera en mesure de veiller à l'avenir à une application équitable et appropriée dans l'en- semble du pays des lois fédérales pertinentes ?

  3. Est-il vrai qu'un juriste consciencieux du DFJP, qui avait attiré l'attention sur une éventuelle violation du droit dans l'affaire Onassis, ait été prié par ses supérieurs de diriger ses efforts dans une autre direction (sur quoi il a quitté peu après le service de la Confédération)? Les supérieurs en question agissent-ils encore dans cet esprit?

  4. Est-il exact que certains cantons se fassent mutuellement concurrence en offrant des arrangements fiscaux forfai- taires toujours plus favorables au profit de riches étrangers ? Si oui, comment concilie-t-on une telle pratique avec le principe de l'égalité en droit découlant de l'article 4 de la constitution fédérale ?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die in der Interpellation angesprochenen Vorkommnisse sind in der Presse unter aufsehenerregenden Schlagzeilen gerügt worden: «Für gute Tausender ein Plätzchen in der Schweiz», «Reiche Ausländer haben in der Schweiz keine Asylprobleme», «Seid umschlungen, Millionäre!», «Verlude- rung des Rechtsstaates», «Zwei Ellen in der Ausländerpoli- tik», «Wie die Reichen Steuern sparen - darüber redet man nicht», «Man jagt sich gegenseitig die fetten Steuerzahler ab», «Zwölf Kantone locken mit 'Steuerpauschalen'». Sol- che Berichte bzw. die Zustände, auf die sie hinweisen, untergraben das Vertrauen des Volkes in die Behörden. Eine klare, schonungslose Antwort auf die Interpellationsfragen drängt sich deshalb auf. Dies um so mehr, als man «alle Türen schloss», als die «Weltwoche» vorgängig einer Publi- kation mit dem Bundesamt für Ausländerfragen über das zusammengetragene Material reden wollte. An einer offenen Aussprache hatten Departement und Bundesamt offenbar kein Interesse. Ein Fall platzte erst, als in Nidwalden ein Strafverfahren in Gang kam.

Besonders bedenklich an den von (angeblich) betuchten Ausländern unter dem Titel «Wirtschaftsförderung» gegrün- deten Firmen bzw. Scheinfirmen ist der Umstand, dass sie teilweise in den illegalen Waffenhandel verwickelt sein sol- len. Andere haben gar nie eine echte wirtschaftliche Tätig- keit aufgenommen. Das heisst, dass weder die vorgegaukel- ten Arbeitsplätze geschaffen noch die erwarteten Steuerlei- stungen erbracht worden sind. Damit erweist sich in man- chen Fällen nicht nur das Vorgehen als rechtlich unzulässig oder zum mindesten fragwürdig; auch die erhoffte Wirt- schaftsförderung ist dann illusorisch. Das ist der eine Teil des wirtschaftlichen und rechtsstaatlichen Aergernisses.

Das andere besteht darin, dass schwerreichen ausländi- schen Stars und Angehörigen des Big Business in manchen Kantonen eine Wohnsitznahme ermöglicht wird, obwohl in den meisten Fällen von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse in die Schweiz keine Rede sein kann. Mit lächerlich niedrigen «Steuerpauschalen» können sich diese Steuerflüchtlinge den gesetzlichen Fiskalabga- ben ihres Herkunftslandes entziehen und erst noch die schweizerische Steuergesetzgebung unterlaufen. Diese Praktiken sind dem guten Ruf unseres Landes abträglich und überdies eines Rechtsstaates unwürdig. Sie verletzen das gesunde Rechtsempfinden und sind geeignet, den Glau- ben an Recht und Gerechtigkeit im Staat zu erschüttern.

  1. Juni 1986

N

1005

Interpellation Oester

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986

  1. und 2. Aufgrund von Artikel 69ter der Bundesverfassung sind die Kantone für die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nach Massgabe des Bundes- rechts zuständig. Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entscheiden die kantonalen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Diese Regelung ist massgebend beim Erlass von Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum ANAG und bei Ausübung der Aufsicht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements über den Vollzug des ANAG und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung (ANAV).

Für die Zulassung von erwerbstätigen Ausländern setzt der Bundesrat periodisch Höchstzahlen fest. Soweit es sich um kantonale Höchstzahlen handelt, stand dem Bund bisher ein Einspracherecht nur dann zu, wenn gegen die Person des Gesuchstellers Nachteiliges vorlag.

Nichterwerbstätigen Ausländern konnte bis jetzt in der Regel dann eine Bewilligung zur Wohnsitznahme erteilt werden, wenn der Gesuchsteller das 60. Altersjahr erreicht, sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen und enge per- sönliche Beziehungen zur Schweiz hatte (Art. 11 V EJPD vom 26. Oktober 1983 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer). Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung setzten voraus, dass gegen die Person des Gesuchstellers nichts Nachteiliges vorlag und der Aufenthalt nicht tatsäch- lich aufgegeben war.

Nach der Verordnung vom 20. April 1983 über die Zustän- digkeit der Fremdenpolizeibehörden besitzt das Bundesamt für Ausländerfragen im vorliegenden Zusammenhang ledig- lich dann eine Einsprachemöglichkeit, wenn der Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz Wohnsitz nehmen will oder wenn gegen ihn Nachteiliges vorliegt.

Die Bewilligungspraxis hält sich im Rahmen der geltenden Vorschriften und des den Behörden eingeräumten Ermes- sens. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bringt den Kantonen das für den Vollzug von Bundesrecht unabdingbare Vertrauen entgegen. Es interveniert erst, wenn die Kantone ihren Ermessensspielraum überschreiten. Dies ist vorliegend, gemäss heutigem Recht, nicht der Fall. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat das geltende Recht korrekt angewandt. Die diesbezüglichen Beschuldigungen sind unbegründet. Hinsichtlich der Tätigkeit von Anwälten und Treuhändern besteht keine Bundesaufsicht. Der Bun- desrat kann denn auch nicht zu den in diesem Zusammen- hang erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen.

  1. Zur Unterstützung der vom Bundesrat mit Bezug auf die ausländische Wohnbevölkerung befolgten Stabilisierungs- politik sind in der vorgesehenen neuen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer neben der Festsetzung von Höchstzahlen für erwerbstätige Ausländer weitere Vor- kehren enthalten. Im Hinblick auf die vorliegende Interpella- tion sind zwei Aenderungen von Bedeutung: restriktivere Fassung der Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit wohnen wollen, sowie die Regelung, wonach eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt und verlängert werden kann, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ausländers in der Schweiz liegt. Die seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Zustän- digkeit der Fremdenpolizeibehörden gemachten Erfahrun- gen haben gezeigt, dass die im Rahmen des kantonalen Ermessens ergangenen Bewilligungen in Einzelfällen zu stossenden Unterschieden von Kanton zu Kanton geführt haben, welche im Interesse einer einheitlicheren Praxis beseitigt werden sollten. Es ist deshalb angezeigt, die beste- hende Einspracheregelung in der Zuständigkeitsverord- nung entsprechend zu ergänzen.

  2. Die Aenderungen in der Begrenzungsverordnung und in der Zuständigkeitsverordnung sollen vermeiden, dass der Aufenthalt des Ausländers oder sein Aufenthaltszweck fiktiv

ist. Der Aufenthalt ist fiktiv, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ausländers im Ausland verbleibt. Der Aufenthaltszweck ist fiktiv, wenn sich der Ausländer nicht an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck seines Aufenthalts hält. Dies trifft beispielsweise auch zu, wenn ein im Rahmen der kantonalen Höchstzahl zugelasse- ner erwerbstätiger Ausländer in der Folge in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Frage, ob für die Zulas- sung eines erwerbstätigen Ausländers hinreichende Gründe bestehen, ist dagegen nach wie vor von den kantonalen Behörden zu entscheiden.

Die restriktivere Fassung der Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die hier ohne Erwerbstätigkeit wohnen wol- len, wird dazu führen, dass die Zahl solcher Ausländer zurückgeht.

  1. Im Fall Onassis handelte es sich um einen im Jahr 1976 vorgenommenen Liegenschaftserwerb. Die durchgeführten Abklärungen haben ergeben, dass der Kauf dieser Liegen- schaft in Uebereinstimmung mit den seinerzeit geltenden Vorschriften erfolgt ist.

  2. Wer sich in der Schweiz niederlässt oder aufhält, wird nach den Steuergesetzen unseres Landes besteuert. Dabei kann es vorkommen, dass die Steuerbelastung hier geringer ausfällt als im Ausland. Doch ginge es aus Gründen der Rechtsgleichheit und im Hinblick auf die Niederlassungsver- träge nicht an, die hier wohnenden Ausländer einer stärke- ren Besteuerung zu unterstellen, nur um ein allfällig höheres ausländisches Belastungsniveau weiterzuführen. Im übrigen hängt eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht nur von einer allfälligen Steuerersparnis ab; in Betracht fallen eben- falls die stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhält- nisse sowie das qualifizierte Dienstleistungsangebot.

Bei der sogenannten Pauschalsteuer handelt es sich um eine Besteuerung nach dem Lebensaufwand des Steuer- pflichtigen. Sie bezweckt, die Steuerveranlagung von nicht- erwerbstätigen Ausländern zu vereinfachen. Bei der direk- ten Steuer des Bundes steht das Recht, pauschal besteuert zu werden, den Ausländern zu, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz weder ausüben noch je ausgeübt haben. Die Besteuerung nach dem Aufwand muss mindestens so hoch sein wie die Steuer auf dem Bruttobetrag der Einkünfte aus schweizerischen Quellen und der ausländischen Erträge, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gänzli- che oder teilweise Befreiung oder Rückstattung von an der Quelle erhobenen ausländischen Steuern beansprucht. Dadurch wird die Steuer auf sämtlichen Einkünften des Steuerpflichtigen aus schweizerischen Quellen und unter den genannten Voraussetzungen auch auf ausländischen Erträgen erhoben. Aehnliche Besteuerungsgrundsätze ken- nen verschiedene kantonale Steuergesetze.

Das Interesse der Gemeinwesen an finanzkräftigen Steuer- pflichtigen besteht nicht nur im Bereich der Pauschalsteuer; es ist ein Ausdruck unseres Steuerföderalismus, demzufolge die Steuerbelastungen von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sind. Auch die Rechtsgrundlagen zur Pauschalbesteuerung weisen Diffe- renzen auf, insbesondere in bezug auf die Berechnung des steuerbaren Mindestaufwandes bzw. der mindestens in der Schweiz steuerbaren Einkünfte aus in- und ausländischen Quellen. Doch ist auch zu bedenken, dass die Bewertung des Lebensaufwandes eines Steuerpflichtigen eine typische Ermessensfrage ist, bei der unterschiedliche Auffassungen unvermeidlich sind. Aufgrund des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer soll eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, die solche Differenzen grösstenteils ausgleichen wird. Unterschiedliches Ermessen wird aber auch in Zukunft nicht zu vermeiden sein.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

63 Stimmen 0 Stimmen

Interpellation Cincera

1006

N

20 juin 1986

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.

86.338

Interpellation Cincera Internationaler Terrorismus Terrorisme international

Wortlaut der Interpellation vom 12. März 1986

Der internationale Terrorismus wird zunehmend zu einer politischen und militärischen Bedrohung, welche in Zukunft strategische Ausmasse annehmen könnte. Bereits heute führen einzelne Verbindungen des internationalen Terroris- mus durch und in die Schweiz. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:

  1. Genügen die heute zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der Schweiz?

  2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um einer Zunahme dieser Bedrohung zu begegnen?

  3. Drängt sich nicht allenfalls die Schliessung des Libyschen Volksbüros in Bern und des PLO-Büros als Massnahme auf?

Texte de l'interpellation du 12 mars 1986

Le terrorisme international constitue de plus en plus une menace politique et militaire qui pourrait à l'avenir prendre une dimension stratégique. Quelques réseaux terroristes transitent aujourd'hui déjà par la Suisse, ou s'y dirigent. Au vu de cette situation, je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

  1. Disposons-nous actuellement de moyens suffisants pour lutter contre le terrorisme international?

  2. Quelles mesures le Gouvernement propose-t-il de prendre pour répondre à cette menace grandissante?

  3. Ne faut-il pas envisager la fermeture du bureau populaire libyen à Berne et du bureau de l'OLP?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aubry, Basler, Bonny, Bühler-Tschappina, Bürer-Walenstadt, Candaux, Eisenring, Etique, Flubacher, Frey-Neuchâtel, Giger, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Kohler Raoul, Kühne, Landolt, Loretan, Lüchinger, Massy, Mühle- mann, Müller-Bachs, Müller-Meilen, Nef, Neuenschwander, Oehen, Oester, Ogi, Revaclier, Rime, Rutishauser, Savary- Vaud, Schüle, Schwarz, Soldini, Spälti, Spoerry, Steffen, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wanner, Weber-Schwyz, (48)

. Zwingli

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Zurzeit ist eine erneute Zunahme des internationalen Terro- rismus festzustellen. Die Schweiz spielt dabei als logistische Basis eine gewisse Rolle, und es ist auch bekannt, dass Kurierlinien des palästinensischen Terrorismus durch die Schweiz laufen. Der Kampf gegen diese internationale Bedrohung kann nur erfolgreich sein, wenn jedes Land seine besondere Verantwortung trägt und alle zumutbaren Massnahmen zur Abwehr trifft, auch dann, wenn es selber nicht Angriffsziel ist.

Neben der internationalen Zusammenarbeit ist es notwen- dig, die geeigneten Massnahmen zu treffen und auch in quantitativer Hinsicht über genügend ausgebildete Kräfte zu verfügen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986

  1. Die Schweiz kennt keinen eigenen, aus dem Untergrund heraus operierenden Terrorismus nach dem Modell bei-

spielsweise der deutschen «Roten Armee Fraktion» oder der «Roten Brigaden» in Italien. Hingegen existiert in unserem Land ein Personenkreis, welcher dem terroristischen Sym- pathisanten- und Unterstützungsfeld zuzurechnen ist und aus welchem schon Verbindungen zu ausländischen Terror- organisationen haben festgestellt werden können. Nach Massgabe der schweizerischen Rechtsordnung werden die zu deren Aufdeckung erforderlichen Kontroll- und Ermitt- lungsmassnahmen durchgeführt. Wir wurden sodann in den letzten Jahren regelmässig mit politisch motivierten Strafta- ten mit beschränkter Militanz in Form vorwiegend von Sprengstoff- und Brandanschlägen konfrontiert. Zudem macht der internationale Terrorismus auch vor unseren Lan- desgrenzen nicht Halt. So wurde die Schweiz wiederholt vom internationalen Terrorismus als Transitland benutzt und manchmal auch zur Beschaffung der notwendigen Logistik aufgesucht. Gelegentlich war unser Land selber Zielscheibe des internationalen Terrorismus. Teils richteten sich Terrorakte dabei gegen ausländische Personen oder Einrichtungen in unserem Land; mehrfach wurde die Schweiz dann als Folge der Aufklärung solcher Straftaten Opfer von Erpressungs- oder Vergeltungsaktionen.

Wegen der aus dem internationalen Terrorismus resultieren- den Gefährdung ist auch bei uns - in präventiver wie in repressiver Hinsicht - eine effiziente Terrorismusbekämp- fung unabdingbar.

  1. Die Terrorismusbekämpfung ist nur zum Teil Bundessa- che. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Bundesbehörden (vorweg der Bundesanwaltschaft und ihrem Polizeidienst, der Bundespolizei) beschränkt sich im Prinzip auf die Verfol- gung der in die Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftaten (so namentlich die strafbaren Handlungen gegen die Bun- desgewalt oder gegen Leib, Leben und Freiheit von eidge- nössischen Magistratspersonen, die Sprengstoffdelikte, die Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterial-, das Atom- und das Rohrleitungsgesetz, die an Bord von Luftfahrzeugen oder gewisse gegen völkerrechtlich geschützte Personen begangenen strafbaren Handlungen sowie die Geiselnahme zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslands). Bei den übrigen Delikten im Bereich des Terrorismus sind die Kantone für die Strafverfolgung zuständig.

In der Praxis erweist sich der stets unberechenbarer und mobiler werdende Terrorismus nun aber seiner Natur nach als ein überregionales, ja internationales Phänomen mit immer diffuseren personellen, operationellen und räumli- chen Verflechtungen. Dementsprechend hat sich die Terro- rismusbekämpfung heute in bedeutend stärkerem Masse international auszurichten. Der Bundesanwaltschaft kommt deshalb über ihren eigentlichen Zuständigkeitsbereich in der Strafverfolgung hinaus eine nicht mehr wegzudenkende Informations- und Koordinationsaufgabe zu: Die polizeilich relevanten Informationen über internationale Aspekte des Terrorismus fallen meist bei der Bundespolizei an, werden von ihr geprüft, bearbeitet und den interessierten kantona- len Polizeibehörden weitergeleitet. Die mit terroristischen Operationen erfüllten Tatbestände - auch jene ausserhalb der Bundesgerichtsbarkeit - haben oft überregionale Bedeutung oder weisen internationale Bezugspunkte auf. Repressive und präventive Massnahmen bedürfen deshalb in der Regel einer überregionalen oder internationalen Absprache. Diese Informations- und Koordinationsaufgaben haben in den letzten Jahren ausserordentlich stark zuge- nommen und neben der Spionageabwehr auch zu einer grossen zusätzlichen Beanspruchung der Bundespolizei auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung geführt.

  1. Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit einer effizienten Terrorismusbekämpfung bewusst. Obschon die Schweiz bisher nur gelegentlich selber Ziel des internationalen Ter- rorismus war, gilt es, unser Land vor künftig möglichen terroristischen Angriffen zu schützen und auch international im Kampf gegen den Terrorismus unseren Beitrag zu lei- sten. In diesem Sinne werden die erforderlichen Massnah- men zur Verhinderung von Terroraktionen sowie zur Aufklä- rung bereits verübter Straftaten getroffen.

Die Frage der ausreichenden Mittelbereitstellung für die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Oester Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und Besteuerung. Vergünstigungen an Ausländer Interpellation Oester Droit de séjour ou d'établissement et passe-droits accordés à certains étrangers

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1986

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

86.316

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.06.1986 - 08:00

Date

Data

Seite

1004-1006

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Ref. No

20 014 470

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Mots-clés

residence permitssettlement permitsforeign nationalslump-sum taxationcantonal discretionequalityfictitious residencetax federalism

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Federal Council could prove the public accusations about irregular residence and settlement permits were false.

Solution extraite

The accusations were unfounded; the cantonal practice stayed within the applicable rules and discretion, and the Federal Council had no supervisory basis over lawyers and trustees.

Motifs extraits

Under the Constitution and ANAG, cantons decide on permits within federal law; the Federal Council and EJPD intervene only when cantonal discretion is exceeded. The Federal Office for Foreigners applied the law correctly.

Question juridique clé

Whether the planned amendments to the foreign nationals regulations would ensure more uniform handling and prevent fictitious residence.

Solution extraite

The amendments were intended to tighten admission criteria, require the center of life to be in Switzerland, and reduce divergent cantonal practices.

Motifs extraits

Experience under the existing competence regulation had shown disturbing differences between cantons; an expanded objection rule was therefore deemed appropriate.

Question juridique clé

Whether the practice of lump-sum taxation for wealthy foreigners violated equality of treatment.

Solution extraite

No; lower tax burdens in Switzerland do not justify stronger taxation of resident foreigners merely to match foreign levels, and lump-sum taxation is based on living expenses.

Motifs extraits

Tax federalism allows differences between cantons and municipalities, and valuation of living expenses necessarily involves discretion; future harmonization laws should reduce but not eliminate such differences.

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