N 20 juin 1986
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Interpellation Hofmann
86.406 Interpellation Hofmann Tierarzneimittel. Illegale Anwendung Médicaments pour animaux. Utilisation illicite
Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986
Die Arzneimittelkommission der Gesellschaft Schweizeri- scher Tierärzte hat im Auftrag des Bundesamtes für Veteri- närwesen einen Bericht über die illegale Anwendung von Tierarzneimitteln und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft verfasst. Sie kommt darin zur Feststel- lung, dass vermutlich mehr als die Hälfte aller in der Schweiz zur Anwendung gelangenden Tierarzneimittel ohne Ueber- wachung eingeführt und illegal vermarktet werden. Lücken in der Gesetzgebung und praktisch inexistente Grenzkon- trollen werden für diesen fast risikolosen Schwarzhandel verantwortlich gemacht. Im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung und einer gesunden Landwirtschaft sei es unerlässlich, dass auf Bundesebene geeignete Massnah- men ergriffen werden.
Wie nimmt der Bundesrat zu dieser Vernehmlassung der Arzneimittelkommission der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte Stellung?
Texte de l'interpellation du 20 mars 1986
La commission des médicaments de la Société des vétéri- naires suisses a établi, sur mandat de l'Office vétérinaire fédéral, un rapport sur l'utilisation illégale des médicaments destinés à l'usage vétérinaire et sur leurs résidus dans les produits alimentaires d'origine animale. Elle y constate que probablement plus de la moitié des médicaments pour ani- maux utilisés en Suisse sont introduits dans notre pays sans avoir été soumis à un contrôle et parviennent illégalement sur le marché. Les lacunes de la législation et l'absence presque totale de contrôles à la frontière expliquent l'exis- tence de ce trafic ne comportant presque aucun risque. Il importe de prendre des dispositions sur le plan fédéral dans l'intérêt de la santé publique et de l'agriculture.
Que pense le Conseil fédéral de cet avis de la commission susmentionnée ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bühler-Tschap- pina, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Hari, Hess, Hösli, Kühne, Landolt, Müller-Bachs, Nebiker, Neuen- schwander, Nussbaumer, Ogi, Reichling, Risi-Schwyz, Rutishauser, Sager, Uhlmann (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 juin 1986
Der Bundesrat erachtet den Bericht der Arzneimittelkom- mission der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte über die illegale Anwendung von Arzneimitteln als eine wertvolle Grundlage zuhanden der eidgenössischen und kantonalen Behörden im Hinblick auf die Anordnung von Kontrollen und die Vorbereitung neuer Vorschriften.
Es ist bedauerlich, dass die im Ausland weit verbreitete illegale Vermarktung von Tierarzneimitteln offenbar auch in .der Schweiz an Bedeutung gewonnen hat und die Tierhalter vermehrt Medikamente ohne vorausgegangene tierärztliche Untersuchung anwenden. Diese Praktiken sind der Gesund- heit der Tiere abträglich. Sie bringen dem Tierhalter einen
unrechtmässigen finanziellen Vorteil und gefährden das Vertrauen der Konsumenten in die Qualität von Fleisch, Milch und Eiern.
Die in grosser Zahl vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen jedoch in der Regel nur eine geringe Belastung von Fleisch und Milch durch Tierarzneimittelrückstände. Dies ist vermutlich darauf zurückführen, dass die Anwender im all- gemeinen genügend lange Wartezeiten von der letztmaligen Medikamentanwendung bis zum Gewinnen der Lebensmit- tel einhalten. Höhere Rückstandsbelastungen können in den Eiern nach der Massenbehandlung von Legehennen in der Bodenhaltung auftreten.
Im Bericht der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte wer- den die folgenden Massnahmen vorgeschlagen:
Vorschriften über die Kontrolle der Tierarzneimittel bei der Einfuhr.
Vorschriften über die Tierarzneimittelkontrolle im Inland, mit Bestimmungen über:
Kontrolle der Hersteller von Medikamenten und Misch- futter,
freien Zugang zu den Mastbetrieben zur Kontrolle der Schlachttiere und der «Stallapotheke»,
Einführung einer nationalen Tierarzneimittelproduktions- und -verbrauchsstatistik,
wirksame Strafverfolgung und abschreckende Strafen.
Festlegung von Höchstkonzentrationen für alle Wirkstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft,
Ausarbeiten von praktikabeln Nachweismethoden für die Rückstände,
systematische Rückstandsuntersuchungen bei Proben, die bei der Schlachtung erhoben werden.
Grundsätzlich ist zu diesen Vorschlägen festzuhalten, dass heute die Regelung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln in die Kompetenz der Kantone gehört (Medizinalgesetzgebung). Eine Ausnahme bildet der gewerbliche Handel mit antimi- krobiellen Wirkstoffen zu nutritiven Zwecken, die in Futter- mittel gemischt werden; dieser ist in Artikel 70 des Landwirt- schaftsgesetzes (SR 910.1) geregelt. Im Rahmen des Bun- desgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531) ist zudem die Einfuhrkontrolle von Antibiotika vor- geschrieben. Der Bundesrat erachtet diese Vorschriften nicht mehr als ausreichend und prüft aufgrund des Postula- tes Dürr (Nr. 79.406) eine Verbesserung in den folgenden Bereichen:
Der Motion Dürr (79.406) entsprechend wird eine bessere Ueberwachung der Arzneimittelbeimischung zu Futtermit- teln angestrebt. Der Bericht der Gesellschaft Schweizeri- scher Tierärzte bildet eine wichtige Grundlage im Hinblick auf eine Ausdehnung der Kontrolle auf die Fabrikanten und Verwender von Futtermitteln.
Die weiteren Vorschläge der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte zum Bereich lebensmittelpolizeilicher Vorschriften und Massnahmen sind teilweise bereits realisiert. Sowohl die Kantone wie das Bundesamt für Veterinärwesen führen systematisch Rückstandsuntersuchungen bei Proben, die bei der Schlachtung erhoben werden, durch. Die Erarbei- tung von Nachweismethoden und die Festlegung von Höchstkonzentrationen für Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft gehören aufgrund der Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936 (SR 817.02), der Fremdstoffverordnung vom 27. Februar 1986 (SR 817.022) und der Eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 (SR 817.191) heute schon zu den Oblie- genheiten der Bundesämter für Gesundheitswesen und für Veterinärwesen. Da auch auf internationaler Ebene die
Interpellation Dirren
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Grundlagen noch weitgehend fehlen, handelt es sich hier allerdings um eine aufwendige und längerfristige Aufgabe.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
86.354
Interpellation Dirren Arbeitslosenversicherung. Gesetzesrevision Assurance-chômage. Révision de la loi
Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1986
Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen: - Welches ist der Stand der Vorarbeiten für die in Aussicht gestellte Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der Zeit- punkt gekommen ist, entsprechende Revisionsvorschläge zu prüfen?
Ist der Bundesrat nach wie vor bereit, Artikel 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in die Revision mitein- zubeziehen und dem Arbeitgeber nicht nur bei Kurzarbeit, sondern auch wetterbedingten Arbeitsausfällen in Härtefäl- len den Karenztag zu erlassen?
Ist der Bundesrat bereit, in der Revision des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes den als zu hoch empfundenen «Selbstbehalt» des Arbeitgebers bei Kurzarbeit und wetter- bedingten Arbeitsausfällen herabzusetzen?
Ist der Bundesrat bereit, den in Artikel 65 der Arbeitslosen- versicherung aufgeführten Katalog für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung auf weitere Erwerbszweige, insbesondere auf Luftseilbahnen, Skilifte und Gastbetriebe im Berggebiet, auszudehnen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der von «periodi- schen Kündigungen» betroffenen Arbeitnehmer, die dadurch finanzielle Einbussen erleiden und teilweise ihres Versicherungsschutzes verlustig gehen? Ist der Bundesrat bereit, eine einheitliche Ordnung zu erlassen?
Texte de l'interpellation du 13 mars 1986
Je demande au Conseil fédéral de donner des renseigne- ments sur les questions suivantes:
Où en sont les travaux préparatoires en vue de la révision projetée de la loi sur l'assurance-chômage? Le gouverne- ment n'estime-t-il pas lui aussi que le moment est venu d'examiner des propositions dans ce sens?
Est-il toujours prêt à inclure l'article 43 de cette loi dans la révision envisagée et à faire grâce à l'employeur, dans les cas pénibles, du «jour d'attente», non seulement en cas de travail à temps partiel, mais également en cas d'interrup- tions de travail dues aux intempéries ?
Lors de la révision de ladite loi, le Conseil fédéral est-il prêt à abaisser la «franchise» (considérée comme trop élevée) incombant à l'employeur, en cas de travail à temps partiel mais aussi en cas d'interruptions de travail provoquées par les intempéries ?
Le gouvernement est-il disposé à étendre à d'autres bran- ches d'activité le répertoire, figurant à l'article 65 de l'ordon- nance sur l'assurance-chômage, des ayants-droit à l'indem- nité en cas d'intempéries, en particulier aux entreprises exploitant des téléphériques, des téléskis et à celles de la branche hôtelière situées dans les régions de montagne? - Comment le Conseil fédéral considère-t-il la situation de salariés périodiquement en butte à des licenciements et qui subissent de ce fait des pertes financières sensibles et voient ainsi leur protection d'assurance leur échapper par- tiellement? Est-il prêt à introduire un régime uniforme?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das noch junge Arbeitslosenversicherungsgesetz führte erstmals eingehende Vorschriften über die Entschädigung bei Kurzarbeit und Schlechtwetter ein. Die neuen Vorschrif- ten haben vor allem im Berggebiet zu ernsthaften Proble- men geführt. Diese hat auch der Bundesrat erkannt. In seiner Antwort auf entsprechende parlamentarische Vor- stösse hat er deshalb versprochen, in einer kommenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entspre- chende Massnahmen zu prüfen. Allerdings wollte er noch eine gewisse Zeit abwarten, um mit dem neuen Gesetz Erfahrungen zu sammeln. Diese Frist dürfte nun abgelaufen sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 juin 1986
Das neue System der Arbeitslosenversicherung hat sich, von verständlichen Einführungsschwierigkeiten in den ersten Monaten des Jahres 1984 abgesehen, in der Praxis gut bewährt. Durch den Ausbau des Leistungsbereiches und einige sozialpolitisch sicher zu begrüssende Verfeinerungen ist das Gesetz auch komplizierter geworden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen können wir sagen, dass die admini- strativen Abläufe teilweise noch gestrafft werden sollten. Gewisse Verbesserungen konnten bereits mit der Teilrevi- sion der Arbeitslosenversicherungsverordnung erreicht wer- den. Andere bedingen eine Gesetzesänderung.
In Uebereinstimmung mit dem Interpellanten halten wir die Erfahrungsbasis nunmehr für breit genug, um eine Teilrevi- sion des AVIG an die Hand zu nehmen. Die verwaltungsinter- nen Vorarbeiten dazu sind bereits im Gang und werden noch im Verlaufe des Sommers der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vor- gelegt.
Als allgemeine Stossrichtung der Revisionsvorlage sehen wir vor allem eine Vereinfachung des Gesetzes, aber auch eine Ueberprüfung der Frage, ob die Belastung des Arbeit- gebers bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen zu hoch ist und, wie behauptet wird, zu Entlassungen führt. Es darf aber nicht darum gehen, den Kerngehalt der Neuord- nung, die auf einem ausgewogenen Kompromiss zwischen den Sozialpartnern beruht, in Frage zu stellen.
Der Frage, ob auch im Rahmen der Schlechtwetterregelung eine Erlassmöglichkeit für den Karenztag vorgesehen wer- den sollte, wird bei den Revisionsarbeiten besondere Auf- merksamkeit geschenkt werden. Hingegen ist hier zur Präzi- sierung des Interpellationstextes festzuhalten, dass der Bun- desrat in diesem Punkt bisher keine materiellen Zusagen gegeben hat. Er hat lediglich erklärt, dass eine derartige Erleichterung jedenfalls nicht unbesehen für eine ganze Region eingeführt werden könnte, sondern sich auf eigentli- che Härtefälle beschränken müsste, wie das ja auch für die Kurzarbeit gilt.
Das geltende Gesetz geht in diesen beiden Leistungsberei- chen von der Ueberlegung aus, dass die Verwaltung weder geeignet ist, noch über den nötigen Apparat verfügt, um in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Arbeitseinstellung wirt- schaftlich zwingend notwendig war. Um die unnötige, ja in gewissen Fällen missbräuchliche Beanspruchung der Entschädigung zu verhindern, muss die Kurzarbeit auch für den Arbeitgeber einen Preis haben, den er nur zu zahlen gewillt ist, wenn Kurzarbeit tatsächlich durch keine geeigne- ten Massnahmen vermieden werden kann. Das ist der gesetzgeberische Sinn des Karenztages und der Verpflich- tung zur Weiterzahlung der ungekürzten Sozialversiche rungsbeiträge bei Kurzarbeit und Schlechtwetterausfällen. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass auch der Arbeitnehmer eine Lohneinbusse von 20 Prozent der ausge- fallenen Arbeitszeit tragen muss. Eine Gesetzesänderung
60-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Hofmann Tierarzneimittel. Illegale Anwendung Interpellation Hofmann Médicaments pour animaux. Utilisation illicite
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1986
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II
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.406
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Numero dell'oggetto
Datum 20.06.1986 - 08:00
Date
Data
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