Initiative parlementaire (Günter)
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N 5 juin 1986
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, 5. Juni 1986, Vormittag Jeudi 5 juin 1986, matin
8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Bundi/M. Cevey
81.226
Parlamentarische Initiative (Günter) Strassenverkehrsgesetz. Geschwindigkeitsbeschränkung Initiative parlementaire (Günter) Loi sur la circulation routière. Limitation de vitesse
Wortlaut der Initiative vom 17. Juni 1981
Gestützt auf Artikel 21septies des Geschäftsverkehrsgeset- zes reiche ich die folgende Initiative in der Form des ausge- arbeiteten Entwurfes ein:
Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt ergänzt: Art. 32 Abs. 2 - 4
Abs. 2
Die Höchstgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge beträgt auf allen Strassen innerorts 50 km/h und ausserorts 100 km/h. Abs. 3
Die Höchstgeschwindigkeit auf den Nationalstrassen kann vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement herab- oder heraufgesetzt werden.
Abs. 4
Die Gemeinden sind befugt, zur Minderung der Gefahren des Strassenverkehrs sowie zum Schutze der Umwelt und der Wohngebiete weitergehende Geschwindigkeitsbe- schränkungen einzuführen.
Art. 32 Abs. 4 (bisher) Streichen
Texte de l'initiative du 17 juin 1981
Me fondant sur l'article 21septies de la loi sur les rapports entre les conseils, je dépose l'initiative suivante sous forme de projet élaboré de toutes pièces:
La loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 est complétée comme il suit:
Art. 32 al. 2 à 4
AI. 2
La vitesse maximale des véhicules automobiles sur toutes les routes est limitée à 50 km/h dans les agglomérations et 100 km/h hors des agglomérations.
Al. 3
La vitesse maximale peut être abaissée ou élevée sur les routes nationales, par décision du Département fédéral de justice et police. AI. 4
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Les communes sont autorisées à introduire d'autres limita- tions de vitesse afin de diminuer les dangers de la circula- tion routière et de protéger l'environnement et les zones d'habitation.
Art. 32 al. 4 (ancien) Biffer
Herr Aregger unterbreitet im Namen der Verkehrskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 17. Juni 1981 hat Nationalrat Günter eine Initiative einge- reicht, mit der das Strassenverkehrsgesetz wie folgt geän- dert werden soll:
Einführung von Tempo 50 innerorts
Kompetenzerteilung an die Gemeinden, weitergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen
Vereinfachung des Verfahrens für Geschwindigkeitsbe- schränkungen.
Die Verkehrskommission beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Hingegen soll der Bundesrat mit einer Motion beauftragt werden, das Verfahren für Geschwindig- keitsbeschränkungen auf Gemeinde- und Quartierstrassen zu erleichtern.
Wortlaut der Initiative Siehe oben
Arbeit der Kommission
Die Verkehrskommission hörte an einer ersten Sitzung am 19. Januar 1982 den Initianten an und liess sich über die Absichten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- mentes orientieren.
Mit der Verordnung vom 8. November 1978 hatte der Bun- desrat das Departement ermächtigt, anstelle der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts im Ein- vernehmen mit den Kantonen in einer beschränkten Zahl von Ortschaften und Regionen für eine beschränkte Zeit versuchsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuführen.
Die Versuche sollten bis Ende 1982 dauern. Da im Zeitpunkt der erwähnten Kommissionssitzung die Versuche noch nicht abgeschlossen waren, beschloss die Verkehrskommis- sion, ihre Beratungen auszusetzen. Im März 1983 legte die Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit ihren Schlussbericht über den Versuch Tempo 50 vor, und am 19. Oktober setzte der Bundesrat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ort- schaften auf 50 km/h fest. Die Verkehrskommission behan- delte die Initiative am 17. Mai 1984.
3.1. Festlegung von Tempo 50 innerorts und 100 ausserorts im Strassenverkehrsgesetz
Der Initiant beantragt, die allgemeinen Höchstgeschwindig keiten, die seit 1977 nicht mehr im Strassenverkehrsgesetz festgelegt sind, sondern durch den Bundesrat angeordnet werden, wieder ins Gesetz zu nehmen und gleichzeitig innerorts auf 50 km/h zu reduzieren.
Nachdem der Bundesrat Tempo 50 innerorts mit der Verord- nung vom 19. Oktober 1983 erlassen hat, ist materiell das Begehren des Initianten erfüllt. Die Festlegung von Höchst- geschwindigkeiten im Strassenverkehrsgesetz ist nicht Ziel der Initiative; sie war lediglich deshalb vorgesehen, weil mit einer parlamentarischen Initiative gemäss Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes nur Entwürfe zu Verfassungsartikeln, Bundesgesetzen oder Bundesbe- schlüssen eingebracht werden können.
Der Initiant betrachtet sein Anliegen als erfüllt und ist mit der Abschreibung dieses Teils der Initiative einverstanden. 3.2. Direkte Delegation der Kompetenz für weitergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen an die Gemeinden
Das heutige Strassenverkehrsgesetz gibt den Kantonen die Befugnis, «für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrs- beschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Ver- kehrs zu erlassen». Unter die Verkehrsbeschränkungen fal- len auch weitergehende Tempolimiten.
Die Kantone können diese erwähnte allgemeine Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
Die Gründe, die Verkehrsbeschränkungen und damit tiefere Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen lassen, sind im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsge- setzes erwähnt. Dieser Artikel wurde mit Beschluss vom 23. März 1984 von der Bundesversammlung erweitert; der erste Satz hat nun folgenden Wortlaut:
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Parlamentarische Initiative (Günter)
«Abs. 4
Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlas- sen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleicher- massen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Ver- kehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.«
Die Verkehrskommission lehnt eine Delegation der Kompe- tenz für weitergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen direkt an die Gemeinden ab, weil damit in die kantonale Kompetenzordnung eingegriffen würde. Zudem würde der vom Initianten beantragte Absatz 4 (von Art. 32) in Wider- spruch zu Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes stehen. Eine Abgrenzung der Gemeindekompetenz wäre nicht ein- fach. Soll sie nur für Gemeindestrassen oder für Kantons- und Gemeindestrassen gelten? Der Initiativtext regelt diese Fragen nicht.
3.3. Vereinfachung des Verfahrens für Geschwindigkeitsbe- schränkungen
In Artikel 32 Absätze 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für bestimmte Strassenstrecken die Geschwindigkeit herab- oder hinauf- setzen kann. In beiden Fällen muss aber ein Gutachten vorliegen. Im Strassenverkehrsgesetz von 1958 war eine «verkehrstechnische Untersuchung der Verhältnisse» ver- langt. Der Berichterstatter der vorberatenden Kommission begründete im Ständerat am 27. September 1958 den Zweck dieser Bestimmung wie folgt:
«Um aber zu verhindern, dass jeder Gemeinderat auf Antrag eines Quartiervereins eine Geschwindigkeitsbeschränkung für sein Gebiet einführen könnte, ist in Alinea 3bis die Siche- rung eingesetzt worden, dass abweichende Geschwindig- keitsfestsetzungen (durch die Kantone, die eventuell die Gemeinden ermächtigen können) nur nach einer verkehrs- technischen Untersuchung der Verhältnisse verfügt werden dürfen, wofür der Bundesrat Richtlinien zu erlassen hat.» (Amtl. Bull. S 1958, 211)
. 1974 wurde der Begriff «verkehrstechnische Untersuchung» durch «Gutachten>> ersetzt. Mit dieser Formulierung wollte man die Möglichkeit schaffen, «nicht nur ausschliesslich verkehrstechnische Fragen zu prüfen, sondern auch bei- spielsweise Probleme des Umweltschutzes zu berücksichti- gen». (Amtl. Bull. N 1974, 1393)
1958 wollte man mit der obligatorischen verkehrstechni- schen Untersuchung eine Minderheit, nämlich die Autofah- rer, vor schikanösen Massnahmen der Mehrheit von Nicht- Automobilisten schützen, besonders weil der ganze Durch- gangsverkehr durch die Dörfer ging (1958 zählte man 386 417 Personenwagen, 1982: 2 473 318).
Die Verkehrskommission ist der Auffassung, dass für abwei- chende Tempolimiten auf Autobahnen und Strassen ausser- orts auch heute ein Gutachten notwendig ist. Hingegen soll das Verfahren für Gemeinde- und Quartierstrassen ver- einfacht werden. Die Kantone interpretieren wohl den Begriff Gutachten unterschiedlich. Nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 11. März 1980 zur Festlegung abweichender Höchstge- schwindigkeiten müssen aber auch für Quartierstrassen umfassende Abklärungen für eine Temporeduktion vorge- nommen werden.
Wegen dieser Abklärungen scheuen manchmal Gemeinde- behörden vor entsprechenden Massnahmen zurück, auch wenn eine Geschwindigkeitsreduktion unbestritten ist.
Zudem müssen die Geschwindigkeitsbeschränkungen für jedes einzelne Strassenstück separat erlassen werden, was ebenfalls grossen Aufwand verursacht.
Die Verkehrskommission ist der Ansicht, dass mit einer Vereinfachung des Verfahrens der administrative Aufwand reduziert werden sollte.
Begründung des Initianten
Grundsätzliches
Ziel der Initiative ist eine Verankerung des Tempo 50/100 im Gesetz und eine Kompetenzverlagerung für weitere Tempo-
reduktionen unter bestimmten Kriterien auf die Gemeinde- ebene.
Ursprünglich bestand die Absicht, mittels einer Initiative den Artikel 37 der Bundesverfassung im gewünschten Sinne zu verändern. Eine nähere Abklärung zeigte indessen, dass sich derselbe Zweck einfacher mit einer Revision des Stras- senverkehrsgesetzes erreichen lässt.
Seit Jahren wird beanstandet, dass die Gemeinden bei der Tempobeschränkung viel zuwenig mitsprechen können und dass der administrative Aufwand, um eine Temporeduktion zu erreichen, wegen Art. 32 Absätze 3 und 4 prohibitiv ist. Andererseits kann man sich fragen, warum zusätzlich noch der Problemkreis «Tempo 50» mitten im laufenden Versuch in den Revisionsvorschlag einbezogen wird. Dafür gibt es aus der Sicht des Antragstellers einen gewichtigen Grund: Die bisherigen Resultate des laufenden Versuches lassen vermuten, dass der Versuch positiv ausgehen wird. Dies verwundert nicht allzusehr, entspricht dieses Resultat doch einfachen physikalischen Regeln. Es scheint deshalb sinn- voll, die notwendigen Vorarbeiten zu leisten, damit bei einem positiven Versuchsausgang sofort die angemessenen gesetzgeberischen Schritte folgen können. Da unsere Gesetzesmühlen langsam mahlen, sollte bereits jetzt, da das Resultat abschätzbar wird, mit den Beratungen, wie ein revidierter Artikel 32 SVG in bezug auf Tempo 50 innerorts aussehen könnte, begonnen werden.
Begründung zu den einzelnen Absätzen
Art. 32 Abs. 2
Die Argumente zugunsten von Tempo 50 innerorts dürften allgemein bekannt sein. Gerichtsmediziner, Notfallärzte, Chirurgen und Physiker haben immer wieder auf die zu erwartenden überproportional günstigen Folgen einer Tem- poreduktion hingewiesen.
Diese Argumente werden auch meistens anerkannt. Als Gegenargumente werden vor allem Drang nach «Freiheit» im Strassenverkehr (eine «contradictio in adjectu») und die Unmöglichkeit, Tempo 50 in der Realität wirklich durchzu- setzen, angeführt. Freiheit sollte nach Ansicht des Antrags- stellers aber besser zu Fuss in der Natur oder alternativ allenfalls in geistigen Bereichen gesucht werden, sicher aber nicht im Strassenverkehr.
Jede Tempolimite kann in der Realität mit dem Einsatz von genügend Mitteln auch durchgesetzt werden. Daran besteht kein Zweifel. Angesichts der dadurch eingehenden Bussen- erträge wäre eine solche Kontrolle zumindest am Anfang vermutlich sogar kostendeckend. Später mit zunehmender Gewöhnung könnte auch der Aufwand reduziert werden. Es ist eine politische Frage, ob man gewillt ist, Tempo 50 mit dem nötigen Aufwand durchzusetzen. Die Reduktion zum Beispiel der Anzahl geistig und körperlich verkrüppelter Kinder liesse einen erheblichen Aufwand moralisch und volkswirtschaftlich ohne weiteres verantworten. Mit Sicher- heit würde auch bei gelegentlichen Uebertretungen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit sinken.
Der formulierte Antrag fixiert expressis verbis Tempo 50 innerorts und Tempo 100 ausserorts. Die bisherige Kompe- tenz des Bundesrates entfällt.
Art. 32 Abs. 3
entspricht teilweise dem bisherigen Absatz 3. Allerdings wird die Kompetenz des EJPD auf die Nationalstrassen beschränkt. Auf diesen kann das EJPD die. Tempolimiten heben oder senken. Entscheidend ist die Streichung des Passus «für bestimmte Strassenstrecken», der bisher (vor allem in Kombination mit dem bisherigen Artikel 4) dazu geführt hat, dass Temporeduktionen kaum je quartiersweise durchgeführt werden konnten, sondern äusserst mühsam Strassenabschnitt um Strassenabschnitt erreicht werden mussten.
Art. 32 Abs. 4
An Stelle der bisherigen Kantonskompetenz mit obligatori- schem Gutachten tritt die Kompetenz der Gemeinde, weitere Temporeduktionen einzuführen. Nachdem unser Staat auf dem Prinzip des mündigen Bürgers beruht, scheint es rich- tig, die Kompetenzen in den Bereich derjenigen Instanz zu legen, die in den meisten Fällen am kompetentesten zum
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Entscheid ist. Gerade im Bereich der Sicherheit der Strassen ist aber niemand so zuständig, eine gefährliche Strasse zu erkennen, wie die Anwohner, deren Kinder und Betagte unter ihren Augen auf der Strasse verletzt werden und die allfällige Lärm- und Gestank-Immissionen täglich erdulden müssen. Hier lässt sich eine sinnvolle Aufgabenteilung sofort vornehmen.
Um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen, sind die Kriterien angegeben, welche für die Gemeinden wegleitend sein müs- sen, wenn eine Tempoeinschränkung erfolgen soll:
Minderung der Gefahren des Strassenverkehrs
Schutz der Umwelt
Schutz der Wohngebiete.
Unzählig sind die Beispiele der letzten Jahre, da Tempore- duktionsgesuche von Gemeinden abgelehnt wurden. Vieler- orts hat man angesichts der Widerstände resigniert. Es kann aber kein Zweifel bestehen, dass in ausserordentlich vielen Gemeinden die Einwohner und die politischen Behörden mit dem bestehenden Zustand überhaupt nicht zufrieden sind.
Die bestehende Regelung hat sich nicht bewährt und nur zu einem grossen administrativen und personellen Leerlauf geführt, mit dem Anträge engagierter Eltern und Gemeinde- politiker aufgefangen und abgeblockt werden.
Eine Aenderung ist deshalb dringend. Diese muss nicht zwingend den obigen Anträgen entsprechen, aber sinnge- mäss die Entscheide über Temporeduktionen vereinfachen, das Verfahren stark beschleunigen und die Hauptentschei- dung auf die Gemeindeebene verlagern.
Antrag der Verkehrskommission
Die Verkehrskommission beantragt mit 13 zu 0 Stimmen, die Initiative abzuschreiben.
Hingegen beantragt sie mit 16 zu 0 Stimmen, der folgenden Motion (siehe unten) zuzustimmen.
Proposition de la commission des transports et du trafic Par 13 voix, sans opposition, la commission propose de classer l'initiative parlementaire en question. En revanche, elle invite, par 16 voix, sans opposition, à adopter la motion ci-dessous.
Günter: Ich weiss nicht, ob das gewählte Verfahren, die beiden Initiativen gemeinsam zu behandeln, glücklich ist. Beide Initiativen wollen zwar Geschwindigkeitsbegrenzun- gen, doch betreffen diese völlig verschiedene Gebiete. Ich fürchte, dass es so ein Durcheinander in der Diskussion geben wird. Ich möchte Ihnen deshalb beantragen, die Initia- tiven nacheinander zu behandeln.
Präsident: Herr Günter beantragt, die beiden Initiativen getrennt zu behandeln. Wird dagegen opponiert? Das ist nicht der Fall.
Günter: Die Initiative, die ich eingereicht habe, besteht grundsätzlich aus zwei Teilen; der eine betrifft Tempo 50. Es sind seit der Einreichung fünf Jahre vergangen; Tempo 50 innerorts ist eingeführt worden und hat sich inzwischen bewährt beziehungsweise zu einem massiven Rückgang an Verkehrstoten geführt. Die Zahl der Todesfälle innerorts betrug im Jahre 1983 - das war das letzte Jahr mit Tempo 60 - 513. Sie ist im folgenden Jahr - mit Beginn des Versuches - auf 450, im letzten Jahr auf 371 zurückgegangen. Parallel dazu ist die Zahl der Verletzten, Verkrüppelten, insbeson- dere von Kindern gesunken. Wir können alle dankbar sein, dass die Massnahme den Erfolg hatte, den wir erhofft haben.
Meine Initiative ist in diesem Punkt also erfüllt.
Der zweite Punkt der Initiative betrifft die Situation der Gemeinden hinsichtlich ihrer Quartierstrassen, Schulwege, Wohnzonen, «verkehrsfreien» Zonen. Neuerdings wird für diese Zonen Tempo unter 50 diskutiert. Ich postuliere, dass in diesen Bereichen die Gemeinden in ihrer alleinigen Kom- petenz weitere Geschwindigkeitsbegrenzungen anordnen könnten und das Verfahren vereinfacht werde.
Nachdem unser Staat auf dem Prinzip des mündigen Bür- gers beruht, scheint es richtig, die Kompetenz derjenigen Instanz zu übertragen, die in den meisten Fälle am kompe- tentesten urteilen kann. Gerade im Bereich der Sicherheit der Strasse ist aber niemand so zuständig, eine gefährliche Strasse als solche zu erkennen, wie die Anwohner, deren Kinder und Betagte unter ihren Augen verletzt werden und die täglich allfällige Lärm- und Gestankimmissionen erdul- den müssen. Daher schien mir hier eine sinnvollere Aufga- benteilung möglich. Ich habe Kriterien genannt, nach denen diese Reduktion erfolgen sollte. Es wären: Minderung der Gefahr im Strassenverkehr, Schutz der Umwelt und Schutz der Wohngebiete.
Sie alle wissen aus Ihren Tätigkeiten in den Gemeinden, dass in den letzten Jahren unzählige Gesuche von Gemein- den für Temporeduktionen auf Kantonsebene abgelehnt wurden, so dass vielerorts das Verfahren derart entmutigend wurde, dass Gemeindeparlamentarier und Gemeindebehör- den gar nicht mehr versuchten, irgendwo eine Verkehrsbe- ruhigung zu erreichen. Erinnert sei nur an die Vorschrift, für jedes Strassenstück einzeln das Tempo zu senken, oder diejenige, die zwar nicht überall eingehalten wird, aber im Gesetz noch besteht, für jedes Strassenstück einzeln ein Gutachten für die beauftragte Temporeduktion einzuholen. Die Kommission hat sehr positiv auf meine Anregung rea- giert. Es ist offenbar einstimmig der Wille vorhanden, den Gemeinden mehr Kompetenzen zu geben. Die Kommission ging zwar nicht so weit wie ich. Ich wollte nämlich die Kompetenz voll den Gemeinden geben. Aber immerhin ist der Wille da, das Verfahren zu vereinfachen und den Gemeinden einen grösseren Kompetenzspielraum zu geben. Ich bin damit sehr zufrieden; Politik ist die Kunst des Möglichen. Ich glaube, mehr ist vom Bund aus - ohne Widerstand der Kantone - zur Zeit nicht zu erreichen.
Ich danke der Kommission, dass sie die Motion einstimmig überwiesen hat, und ich danke Frau Bundesrätin Kopp zum voraus für die engagierte Verteidigung im Ständerat. Ihr brauche ich das Problem nicht zu erklären, denn sie weiss aus eigener Erfahrung als Gemeindepolitikerin, dass effektiv Probleme bestehen, die wir lösen müssen.
Ich beantrage Ihnen daher, der Motion zuzustimmen, und bin bereit, dafür eine Abschreibung meiner Initiative in Kauf zu nehmen.
Präsident: Herr Günter ist bereit, dem Antrag der Kommis- sion zuzustimmen.
Die Verkehrskommission beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
Zustimmung - Adhésion
Präsident: Ferner beantragt die Kommission, eine Motion zu überweisen.
Motion der Verkehrskommission Strassenverkehrsgesetz. Geschwindigkeitsbeschränkung
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach das Verfahren zur Einführung von Geschwindig- keitsbeschränkungen auf Gemeinde- und Quartierstrassen erleichtert wird.
Motion de la commission des transports et du trafic Loi sur la circulation routière. Limitation de vitesse
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un objet tendant à simplifier la procédure que requiert l'introduction de limi- tations de vitesse sur les routes communales et celles des quartiers d'habitation.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
II
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.226
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1986 - 08:00
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