Initiatives populaires. Procédure de vote
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Prioritäten setzen nach sachlicher Notwendigkeit, nach Dringlichkeit, auch nach den Möglichkeiten.
Das ist eine ergänzende Antwort zu den Ausführungen von Nationalrat Ruffy und gleichzeitig auch zu den Ueberlegun- gen der Herren Schmidhalter und Cevey.
Präsident: Herr Ruffy hat die Möglichkeit zu erklären, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist.
M. Ruffy: Je ne peux pas me déclarer satisfait de votre réponse. Si j'ai souligné le fait que le texte que vous m'avez offert comme première réponse à mon interpellation était une lettre qui datait de sept mois au préalable, c'était pour démontrer que rien n'avait changé depuis cette période-là et que finalement les choses vont vite. Si nous nous obstinons à rester sur nos positions en matière de déplacements et de transports européens, nous allons effectivement nous trou- ver enclavés, comme certains orateurs l'ont souligné cet après-midi. De plus, je reconnais que l'intérêt des Bernois à voir le TGV arriver jusque chez eux est tout à fait légitime. En revanche, je vous dénie le droit de m'opposer ces demandes à une interpellation qui porte sur un objet précis qui est une ligne internationale qui, pour des raisons d'interruption de ligne, est en train de se dégrader. Elle a non seulement une fonction internationale, comme je l'ai souligné, mais aussi une fonction régionale importante pour deux cantons direc- tement touchés, à savoir les cantons de Vaud et du Valais, et je suis d'accord avec M. Cevey, conseiller national, lorsqu'il dit que le fait d'avoir interrompu cette ligne à Lausanne a entraîné des résultats négatifs, pour toute une région touris- tique, et a, en tout cas, déçu les espoirs que l'on avait placés en elle.
Je vous prie donc de prendre en considération les intérêts des différents cantons romands que nous avons mis en évidence aujourd'hui.
Präsident: Herr Ruffy ist von der Antwort nicht befriedigt.
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Volksinitiativen mit Gegenentwurf. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires accompagnées d'un contre-projet. Procédure de vote
Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. März 1984 (BBI II, 333) Message et projet de loi du 28 mars 1984 (FF II, 345)
Beschluss des Ständerates vom 20. März 1985 Décision du Conseil des Etats du 20 mars 1985
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit
(Frei-Romanshorn, Eggly-Genf, Fischer-Hägglingen, Müller- Wiliberg, Perey, Spoerry, Wanner) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité
(Frei-Romanshorn, Eggly-Genève, Fischer-Hägglingen, Mül- ler-Wiliberg, Perey, Spoerry, Wanner) Ne pas entrer en matière
Ordnungsantrag Stamm Judith Es sei auf eine organisierte Debatte zu verzichten
Motion d'ordre Stamm Judith Renoncer au débat organisé
Frau Stamm Judith: Das vorliegende Geschäft über das Abstimmungsverfahren bei Volksinitiative mit Gegenvor- schlag bezieht sich auf unseren Umgang mit den Volksrech- ten, und wir sind die Volkskammer. Daher bin ich der Mei- nung, dass wir über dieses Geschäft so kurz oder so lang sprechen, wie wir es für richtig halten, wie wir es für wichtig halten, wie wir das Bedürfnis haben.
Halten Sie mir nicht entgegen, wir hätten ja noch 45 Minuten von den uns vorgegebenen vier Stunden zugut. Ich weiss von mindestens zweieinhalb Personen in diesem Parla- mente, die gerne noch sprechen würden, wenn ihre Fraktio- nen die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen könnten. Ich anerkenne die Weisheit und die guten Absichten der Fraktionspräsidenten-Konferenz. Aber das vorliegende Geschäft ist weder unbestritten noch unwichtig. Es betrifft alle Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in einer sehr wich- tigen Angelegenheit: in der Möglichkeit, bei einer Abstim- mung auf Verfassungsstufe ihren Willen zur Geltung zu bringen. Diese Frage hat eine leidvolle Geschichte hinter sich. Wir müssen uns deshalb genügend Zeit nehmen, den neuen Vorschlag auszudiskutieren. Dafür sind wir ja schliesslich hier in Bern.
Ich bitte Sie daher, meinen Ordnungsantrag, es sei keine organisierte Debatte durchzuführen, zu unterstützen.
Bäumlin: Ich möchte in aller Kürze bekanntgeben, dass die SP-Fraktion diesen Ordnungsantrag unterstützt.
Wir haben es mit einer wichtigen Verfassungsvorlage zu tun, wichtig vor allem deshalb, weil der Ausgang dieses Geschäf- tes das Schicksal vieler künftiger Volksinitiativen auf Partial- Revision der Verfassung beeinflussen kann.
Wir haben es deshalb auch mit einer hochpolitischen Vor- lage zu tun. Es geht darum, endlich ein faires Abstimmungs- verfahren bei Abstimmungen über Initiativen mit Gegenent- wurf einzuführen. Darüber soll nun eine offene Diskussion stattfinden, in welcher sich jeder melden kann, der will, in welcher jeder Standpunkt vertreten werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass innerhalb der meisten Frak- tionen hier auch Meinungsverschiedenheiten bestehen. Rationalisierungsmassnahmen in Ehren; sie sind oft unum- gänglich. Aber bei einem hochpolitischen Geschäft, wie wir es jetzt vor uns haben, sind sie einfach fehl am Platz. Ich möchte noch bemerken, dass eine nicht organisierte Debatte keineswegs notwendigerweise länger dauert; die Redezeiten sind dann nur ganz anders aufgeteilt. Es entstünde eine freiere Diskussion und nicht das Herunterle- sen von vorbereiteten Standpunkten.
Frau Grendelmeier: Ich habe nichts gegen organisierte Debatten, wenn sie dazu dienen, dass wir in unserer Parla- mentsarbeit nicht ertrinken. Aber heute geht es um eine Vorlage von allergrösster Tragweite für unsere Demokratie und ihre Grundpfeiler schlechthin: Es geht um das Mehr- heitsprinzip. Wenn man nun ausgerechnet hier eine auf vier Stunden anberaumte organisierte Debatte beschlossen hat, so werde ich den Verdacht nicht los, dass es sich da nicht nur um ein effizienzsteigerndes Instrument handelt, sondern um einen höchst politischen Entscheid.
Im Gegensatz zu manchen anderen Vorlagen sind wir hier alle betroffen, und zwar in unseren Grundrechten, in den Volksrechten. Da sollten sich alle, die sich dazu äussern wollen, auch äussern können.
Eine Ablehnung des Antrages von Frau Stamm würde die ungeheure Bedeutung dieser Vorlage nur noch unterstrei- chen und würde das Wesentlichste, den Kern der Debatte, vorwegnehmen, vorentscheiden: die Glaubwürdigkeit unse- rer Demokratie. Ich bitte Sie inständig, dem Antrag von Frau Stamm zuzustimmen.
Ott: Ich selber habe von meiner Fraktion 8 Minuten Redezeit bekommen. Wenn Sie dem Antrag von Frau Stamm folgen, bin ich ein gewöhnlicher Einzelsprecher und habe nur noch 5 Minuten.
Aber es geht in diesem Falle nicht um die Zeit, weder für den einzelnen noch für das Parlament im ganzen, sondern um
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ein Prinzip. Bei den organisierten Debatten sind es die Fraktionen, die die Redezeit zuteilen. Aber wir sind hier nicht im Deutschen Bundestag, wo man bei der Fraktionslei- tung anfragen muss, ob man im Plenum das Wort ergreifen darf oder nicht! Wir haben keine Koalitions- und Opposi- tionsfraktionen. Wir haben in der Schweiz ein anderes System. Wir sind freie, von den Bürgern gewählte Volksver- treter, gewählt nicht aufgrund eines Listenplatzes, den uns die Partei zugewiesen hat, sondern aufgrund von Kumulie- rungen und Panaschierungen. Darum haben wir die Pflicht und das Recht, zu den wichtigen Vorlagen - und das ist eine wichtige - zu reden, wenn wir wollen.
Ich bitte Sie, dem Antrag von Frau Stamm zuzustimmen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich möchte an und für sich zu diesem Antrag nicht Stellung beziehen, weil Sie letztlich als Parlament entscheiden sollen, wie Sie diese Debatten führen wollen.
Ich muss einfach aufgrund der Beratungen in der Kommis- sion festhalten, dass nach meinem Dafürhalten vier Stunden ungefähr genügen würden, um dieses Thema auszudiskutie- ren, denn so viele Argumente dafür oder dagegen gibt es gar nicht, wenn ich bedenke, wie andere grosse Gesetzesvorla- gen jeweils in organisierten Debatten behandelt wurden. Letztlich möchte ich Ihnen den Entscheid überlassen, aber ich glaube, der Antrag des Büros ist weise.
Präsident: Ich möchte ergänzend mitteilen, dass die Frak- tionspräsidenten-Konferenz nur für vier Vorlagen die organi- sierte Debatte vorgeschlagen hat. Wenn Sie dieses Minimal- programm noch reduzieren, laufen wir Gefahr, weiter in Zeitverzug zu geraten.
Die Einräumung von vier Stunden Redezeit für die Eintre- tensdebatte erscheint angemessen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Stamm Judith 62 Stimmen
Für den Antrag der Fraktionspräsidentenkonferenz 62 Stimmen
Präsident: Es bleibt mir der Stichentscheid. Im Zweifelsfalle entscheide ich für die Fraktionspräsidenten-Konferenz, d.h. für die organisierte Debatte.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Die Art und Weise, wie eine Volksinitiative auf Partialrevision der Bundesverfas- sung mit einem Gegenvorschlag Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten ist, hat unser Parlament, aber auch die Stimmbürger, die Medien und nicht zuletzt die Staatsrechtler seit Einführung des Volksrechtes immer wie- der beschäftigt. So führte die Einführung des heute gültigen Systems bereits im Jahre 1891 zu heftigen Kontroversen zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat. Letztlich obsiegte die Meinung des Nationalrates, womit das Verbot des doppelten Ja in das Gesetz aufgenommen wurde.
Im Jahre 1919 wurde im Nationalrat eine Motion überwiesen, die das doppelte Ja ermöglichen wollte. Zu einer Vorlage seitens des Bundesrates kam es in der Folge jedoch nicht. Nachdem über Jahrzehnte hinweg nie mehr Initiative und Gegenvorschlag verworfen wurden, verstummte die Kritik. Erst im Jahre 1955, nach Ablehnung der Mieterschutzinitia- tive und des Gegenvorschlages, entbrannte erneut die Dis- kussion über das Abstimmungsverfahren. In der Folge wur- den verschiedene neue Verfahren vorgeschlagen, die jedoch alle nicht zu befriedigen vermochten, weil jedes von ihnen mit Mängeln behaftet war. Als dann in den siebziger Jahren gleich in drei Abstimmungen, nämlich über die soziale Krankenversicherung im Jahre 1974, über die Mitbe- stimmung im Jahre 1976 und den Mieterschutz im Jahre 1977, sowohl Initiative als auch Gegenvorschlag verworfen wurden, setzte die Diskussion über das Verbot des doppel- ten Ja erneut ein.
So versuchte eine Kommissionsminderheit im Nationalrat bei der Beratung des heute gültigen Bundesgesetzes über die politischen Rechte im Jahre 1976, das doppelte Ja im
Gesetz zu verankern. Dieser Vorschlag fand im Rat keine Mehrheit, vor allem weil die Vorschrift, dass bei Annahme beider Vorlagen durch Volk und Stände jene mit der gröss- ten Zahl der Ja-Stimmen als angenommen zu gelten habe, auf Widerstand stiess. Dieser Lösung wurde Verfassungswi- drigkeit vorgeworfen, weil sie das Prinzip der Gleichheit von Volks- und Ständemehr verletze.
In der Volksabstimmung wurde das Verbot des doppelten Ja nicht weiter gerügt, so dass das Bundesgesetz mit grosser Mehrheit angenommen wurde. Die heutige Regelung wurde also durch einen Volksentscheid im Jahre 1977 abgesegnet, was in der ganzen Diskussion vielfach vergessen wird.
Die im Jahre 1978 eingereichte parlamentarische Initiative Muheim führte zu einer engagierten Debatte in diesem Rat. Man arbeitete einen Gegenvorschlag aus und schickte ihn mit dem Vorschlag Muheim in das Vernehmlassungsverfah- ren. Zwar sprach sich eine Zweidrittelsmehrheit der Adres- saten für eine Aenderung des Abstimmungsverfahrens aus, doch in der Frage, wie das Verfahren geändert werden sollte, zeigten sich tiefgreifende Meinungsverschiedenhei- ten. Daraufhin beantragte der Bundesrat in seiner Stellung- nahme, die Frage eines anderen Abstimmungsverfahrens in der Totalrevision der Bundesverfassung zu behandeln. Die- ser Vorschlag fand eine knappe Mehrheit im Nationalrat. Die Erarbeitung eines neuen Abstimmungsverfahrens durch die Gebrüder Haab brachte in der Folge ein neues Element in die vor allem auch von Staatsrechtlern heftig geführte Kon- troverse über den Abstimmungsmodus. Aufgrund der prakti- schen Erprobung in den Kantonen Basel-Landschaft und Uri und aufgrund der umfassenden Dissertation von Christoph Haab kam es zu neuen Vorstössen in unserem Parlament und zur Standesinitiative von Baselland. Diese Vorstösse führten zur Botschaft des Bundesrates vom 28. März 1984 und damit zur Gesetzesänderung, über die wir heute disku- tieren. Soweit ein geschichtlicher Rückblick auf die Leidens- geschichte des doppelten Ja.
Bevor ich auf die Gesetzesänderung eingehe und die Vor- züge gegenüber der heutigen Regelung darlege, will ich kurz auf die heutige Rechtslage eingehen. Artikel 121 Absatz 6 der Bundesverfassung sieht vor, dass im Fall der Ableh- nung einer Volksinitiative die Bundesversammlung einen Gegenentwurf ausarbeiten kann. Dieser Gegenentwurf ist gleichzeitig mit der Initiative Volk und Ständen zur Abstim- mung zu unterbreiten. Nach Artikel 123 der Bundesverfas- sung tritt eine Teilrevision in Kraft, wenn die absolute Mehr- heit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände zu- stimmen.
Bei all den vielen Vorschlägen in der Vergangenheit stellte sich immer wieder die Frage, ob nicht die eine oder andere dieser beiden Verfassungsbestimmungen abgeändert wer- den müsse, um den Lösungsvorschlag in Uebereinstim- mung mit der Verfassung zu bringen.
Der neue Vorschlag bewegt sich im Rahmen unserer Verfas- sung. Eine Bundesverfassungsanpassung ist somit nicht nötig. Ich werde darauf noch zurückkommen. Im weiteren wird in Artikel 122 der Bundesverfassung festgehalten, dass alles Nähere über das Abstimmungsverfahren auf dem Weg der Gesetzgebung zu regeln ist. Diese Bestimmung gibt dem Gesetzgeber an und für sich einen recht grossen Spielraum in der Ausgestaltung des Abstimmungsprozederes. Wir fin- den in der Bundesverfassung bei Artikel 73 eine analoge Regelung für die Nationalratswahlen. Auch dort wird auf die Gesetzgebung verwiesen, die nähere Bestimmungen zu erlassen hat.
Da und dort wurde die Behauptung aufgestellt, die Einfüh- rung der Prozentrechnung bei der Stichfrage bedürfe einer verfassungsrechtlichen Verankerung. Dies trifft eindeutig nicht zu. Wie für die Verteilung der Nationalratssitze auf die einzelnen Listen keine detaillierte Verfassungsnorm not- wendig ist, ist auch für die Ausgestaltung des Abstimmungs- modus keine solche Bestimmung nötig. Die gesetzliche Konkretisierung finden wir heute in Artikel 76 des Bundes- gesetzes über die politischen Rechte. Ich verweise auf den Text dieses Artikels 76, den Sie in der Botschaft auf Seite 5 finden.
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Wichtig für unsere Diskussion ist die Bestimmung, dass einerseits Stimmzettel, auf denen beide Fragen bejaht wer- den, ungültig sind und dass andererseits eine Aenderung der Bundesverfassung nur angenommen ist, wenn ihr mehr als die Hälfte der gültig Stimmenden zugestimmt hat.
Zuerst zur letzteren Bestimmung, und damit komme ich auch zur Kritik an der heutigen Regelung: Es geht einmal um die unbefriedigende Berechnung des absoluten Mehrs. Nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte scheiden nur ungültige und ganz leere Stimmzettel aus. Bei einer Doppelabstimmung macht bereits die Antwort auf eine der beiden Fragen den Stimmzettel als ganzes gültig und erhöht damit für beide Vorlagen das absolute Mehr. Beantwortet der Stimmbürger nur eine der beiden Fragen, so wirkt sich seine leere Teilstimme für die andere Frage nicht anders als eine Nein-Stimme aus. Dadurch erhöht sich die Gefahr, dass keine der beiden Vorlagen das absolute Mehr der Stimmenden und der Stände erreicht. So kann es vorkommen, dass trotz Ja-Mehrheit in einem Kanton dieser Kanton zu den ablehnenden Ständen gezählt wird, weil die Ja-Stimmen das absolute Mehr verfehlen. Ich ver- weise auf den Anhang 9 der Botschaft, wo Sie eine Zusam- menstellung widersprüchlicher kantonaler Ergebnisse fin- den. Diese groteske Situation wird von den Stimmbürgern eindeutig nicht verstanden. Das Abstimmungsergebnis entspricht nicht dem wirklichen Volkswillen.
In der Kommission war man sich auch bei den Gegnern der Vorlage einig, dass die Gesetzgebung in bezug auf diesen Punkt zu ändern ist. Aus dieser Erkenntnis heraus wurde dann der Minderheitsantrag Steinegger formuliert. Dieser kann jedoch nur zum Tragen kommen, wenn der Rat Eintre- ten beschliesst. Bei Nichteintreten fällt dieser unbestrittene Punkt aus Abschied und Traktanden.
Die Hauptkritik richtet sich im weitern gegen das Verbot des doppelten Ja. Unbestritten dürfte sein, dass ein Abstim- mungsverfahren so zu gestalten ist, dass der Wille der Bürger zuverlässig ermittelt werden kann. Wenn der Stimm- bürger aus drei Möglichkeiten wählen kann, wie dies bei einer Abstimmung über die Volksinitiative mit Gegenentwurf der Fall ist - es kommt neben den beiden Vorlagen noch der Status quo dazu -, dann muss ein Prozedere gefunden werden, das die Entscheidung des Bürgers möglichst klar wiedergibt.
Bei einer doppelten Abstimmung sind 13 Willensvarianten möglich. Aufgabe des Gesetzgebers muss es sein, ein Ver- fahren zu finden, das diese 13 Willensvarianten wenn immer möglich zulässt. Das geltende Recht ermöglicht lediglich vier. Sie sehen daraus, dass unser heutiges Verfahren weit davon entfernt ist, zuverlässig den wahren Willen der Mehr- heit der Stimmenden zu ermitteln.
Wenn wir wenigstens die Neuumschreibung des absoluten Mehrs, wie ich sie vorher gemacht habe, zuliessen, so könn- ten wir immerhin acht Willensvarianten abdecken.
Das Abstimmungsverfahren sollte aber auch so gestaltet sein, dass sowohl eine Initiative als auch ein Gegenentwurf die gleiche Chance haben, vom Volk angenommen zu wer- den. Zwar kann man sich vorstellen, dass man aus politi- schen Gründen heraus Verfassungsänderungen möglichst erschweren will. Solche Erschwernisse sollten aber nicht via Abstimmungsprozedere eingebaut werden. Wir gehen von der Annahme aus, dass Initiative und Gegenentwurf gleich- wertig sind. Dies kann von der Bundesverfassung abgeleitet werden. Die Initiative und der Gegenentwurf als Alternative stehen auf der gleichen Stufe. In der Abstimmung sollten aber nicht nur den Gegenentwurf und die Initiative, sondern auch der Status quo auf der gleichen Stufe sein. Dies ist heute aber nicht der Fall, sondern der Status quo wird mit dem Verbot des doppelten Ja bevorzugt. Obwohl eine Mehr- heit der Stimmenden eine Aenderung will, sei es in der Form der Initiative, sei es in der Form des Gegenentwurfs, gelten beide Vorschläge als abgelehnt, wenn sie das absolute Mehr nicht erreicht haben.
Wie sieht nun die neue Lösung aus? Anstelle der bisherigen zwei Fragen werden dem Stimmbürger drei unterbreitet. Zu den beiden Fragen über die Initiative und den Gegenentwurf
kommt die Stichfrage hinzu, die wie folgt lautet: «Für den Fall, dass sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenent- wurf der Bundesversammlung von Volk und Ständen bejaht werden sollten, soll die Volksinitiative oder der Gegenent- wurf in Kraft treten?» Das doppelte Ja ist zugelassen. Wer- den beide Vorlagen von Volk und Ständen abgelehnt, bleibt das geltende Recht in Kraft. Erreicht nur eine Vorlage das absolute Mehr von Volk und Ständen, ersetzt sie das gel- tende Recht. In diesen beiden Fällen bleibt das Ergebnis der dritten Frage rechtlich bedeutungslos. Erreichen beide Vor- lagen sowohl das Volks- als auch das Ständemehr, so entscheidet die dritte, also die Stichfrage, darüber, welche Vorlage in Kraft treten soll. Ziehen die Mehrheiten von Volk und Ständen die gleiche Vorlage vor, so tritt diese in Kraft. Fallen jedoch Volks- und Ständemehr in der Stichfrage auseinander, wird mit einer Prozentrechnung ermittelt, wel- cher Vorschlag in Kraft treten soll. Volks- und Ständestim- men werden in Prozente umgewandelt, wobei Volk und Stände je gesamthaft 100 Prozent umfassen. In Kraft tritt nur die Vorlage, bei welcher Volks- und Ständeprozente zusam- mengezählt das höhere Total ergeben.
Ich habe das neue System bewusst etwas eingehend darge- stellt, um klarzumachen, dass das Prozedere noch lange nicht so kompliziert ist, wie man dies immer wieder von Gegnern der Vorlage hört.
Die neue Lösung hat den Vorteil, dass sie den Erfordernis- sen nach Gleichheit des Volks- und Ständemehrs Rechnung trägt. Es tritt nur jener Vorschlag in Kraft, der bereits in der Hauptfrage die Mehrheit des Volkes und der Stände erreicht hat. Zwar wird von den Gegnern dieses Systems vorge- bracht, mit der Prozentrechnung erfolge eine Ritzung des Prinzips des Ständemehrs, weil eine Vorlage auch dann in Kraft trete, wenn sie das Ständemehr bei der Stichfrage nicht erreicht hat. Entscheidend ist aber die Hauptfrage, und dort spielen das Volks- und Ständemehr voll und ganz. Zudem ist zu bedenken, dass die Prozentrechnung nur ganz selten angewendet werden muss. Dies ergibt sich aus der Statistik der Volksabstimmungen der letzten Jahrzehnte.
Mathematisch ist die neue Lösung perfekt. Wie die politi- sche Wertung vorzunehmen ist, hängt vom politischen Gesichtspunkt ab. Auf jeden Fall bringt das neue Verfahren eine bessere Lösung.
Nun noch einige Bemerkungen zur Arbeit in der Kommis- sion: Die Kommission hat nach einer Einführung von Bun- deskanzler Buser und einer eingehenden Diskussion mit 14 zu 8 Stimmen Eintreten auf die Vorlage beschlossen. In der Detailberatung stimmte sie bei Artikel 76 Absatz 1 mit 11 zu 9 Stimmen der bundesrätlichen Fassung zu. Die 9 Stimmen fielen auf einen Antrag Steinegger, den Sie heute auf der Fahne als Minderheitsantrag finden.
Die Kommissionsmehrheit setzt sich vorwiegend aus folgen- den Gründen für die bundesrätliche Lösung ein: Die bishe- rige Lösung benachteilige die Initiative. Das Initiativrecht sei ein Volksrecht, das dem Volk erlaube, eigene Aktivitäten zur Fortentwicklung der Rechtsordnung zu entwickeln. Ein Gegenentwurf werde vielfach aus taktischen Ueberlegun- gen heraus ausgearbeitet, um die Reformwilligen «ausein- ander zu dividieren» und dann mit dem Verbot des doppel- ten Ja eine Neuerung zu verhindern. Die bisherige Lösung verunmögliche eine unverfälschte Wiedergabe des tatsächli- chen Willens des Bürgers. Sie widerspreche auch dem Gleichheitsartikel 4 der Bundesverfassung. Es gelte, sowohl für Befürworter als auch für Gegner einer Neuerung gleich lange Spiesse zu schaffen. Der Stimmbürger müsse das Gefühl haben, er könne in diesem Staat etwas verändern. Mit einem besser ausgearbeiteten Initiativrecht könne man den Bürger wieder näher an den Staat heranführen. Die Volksinitiative erfülle in unserem Staat eine grosse staatspo- litische Aufgabe. Zwar hätten wir eine Initiativenflut, dieser könne aber nicht mit einem restriktiven Abstimmungsverfah- ren begegnet werden. Zudem würden nur solche Initiativen in Kraft treten, die von Volk und Ständen angenommen werden. Der Stimmbürger werde auch in Zukunft Initiativen mit einem unmöglichen oder einem zu weitgehenden Inhalt - wie in der Vergangenheit - ablehnen. Der Bürger sei auf
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diesem Gebiet mündig genug und habe ein gesundes Gefühl für das, was machbar sei und was nicht. Ausserdem sei das neue Verfahren verständlich und überfordere den Stimmbürger nicht. Das Gleichgewicht von Volks- und Stän- demehr werde gewahrt. Von einer Schmälerung des Stände- mehrs könne keine Rede sein.
Die Gegner der Vorlage gaben zu bedenken, dass die heu- tige Regelung zwar Mängel habe, diese seien jedoch nicht so gravierend, wie dies geschildert werde. Eine wirkliche Verfälschung des Volkswillens könne in keinem der aufge- führten Beispiele nachgewiesen werden, da die wahren Motive für eine Stimmabgabe nicht ergründet werden kön- nen. Wie die bisherige Lösung habe auch die neue Mängel. Die Situation in den Kantonen sei eine andere als im Bund, wo das Ständemehr dazukomme. Mit dem neuen Verfahren werde ganz leicht am Ständemehr «genagt». Die neue Lösung sei zwar mathematisch perfekt und wissenschaftlich interessant, doch gelte es, weder eine mathematisch per- fekte noch eine wissenschaftlich interessante Lösung zu finden, sondern eine politisch realisierbare und verkraftbare Lösung. Das doppelte Ja sei eben kein Korrelat zum doppel- ten Nein. Wenn der Bürger zweimal nein sage, sage er zweimal genau das Gleiche, nämlich dass er den heutigen Zustand beibehalten wolle. Wenn er jedoch zweimal ja sage, so sage er ein absolutes und ein relatives Ja. Er wolle eine Aenderung entweder im Sinne der Initiative oder des Gegen- vorschlages. Schlimmstenfalls nehme er das andere in Kauf. Zweimal ja zu sagen, vor allem wenn die beiden Vorlagen widersprüchlich seien, sei unlogisch. Auf diese Weise könne der relative Willen zum Verfassungsrecht werden. Die neue Entscheidungsfindung wurde zudem als zu kompliziert befunden. Sie überfordere sowohl die Stimmbürger als auch die Parteien. Bei der Beantwortung der dritten Frage müss- ten taktische Ueberlegungen angestellt werden. Diese müss- ten dem Stimmbürger erklärt werden. Die Abstimmungspa- rolen würden unübersichtlich und führten zu einer weiteren Verunsicherung der Stimmbürger. Die vielen leeren Felder bei der dritten Frage jeweils bei Abstimmungen im Kanton Uri und Baselland zeigten, dass der Stimmbürger überfor- dert sei. Es sei bedenklich, wenn noch weniger Stimmbür- ger in Zukunft entscheiden, was endgültig Verfassungsrecht werde. Die neue Lösung werde dazu führen, dass noch mehr extremere Initiativen eingereicht würden und dass die Bereitschaft auf Rückzug der Initiative zugunsten des Gegenvorschlages sinke.
Soweit kurz zusammengefasst die Meinung der beiden Lager. Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, auf die Vorlage einzutreten. Zur Klarstellung: Ich selbst gehöre der Kommissionsminderheit an.
M. Couchepin, rapporteur: L'article 121 de la constitution fédérale, adopté en 1891, prévoit que la constitution peut être modifiée par la voie de l'initiative populaire ou celle de la législation. L'Assemblée fédérale examine les initiatives populaires. Elle soumet au vote du peuple et des cantons les initiatives admissibles. Enfin, en règle générale, elle en recommande l'adoption ou le rejet. L'Assemblée fédérale peut déposer, comme chacun le sait, au cas où elle repousse l'initiative, un contre-projet qui doit être soumis au peuple en même temps que l'initiative populaire. Cette simultanéité du vote sur l'initiative et le contre-projet est une exigence de la constitution, elle interdit, par conséquent, un système en deux étapes.
L'article 122 de la constitution, quant à lui, précise que les formalités à observer pour les demandes d'initiatives popu- laires et les votations relatives à la révision de la constitution fédérale seront déterminées par une loi fédérale. La procé- dure de vote est donc aujourd'hui fixée par la loi fédérale du 17 décembre 1976 sur les droits politiques. Quelles sont ces règles et quelles sont, en particulier, les règles qui font l'objet de critiques et qui ont conduit le Conseil fédéral à proposer, dans le message du 28 mars 1984, une nouvelle réglementation de la procédure de vote ? La première règle, qui fait l'objet de critiques, est que l'on interdit le double oui. Le citoyen ne peut à la fois répondre oui à l'initiative et oui
au contre-projet, même si, à défaut d'initiative, il serait d'accord avec le contre-projet qui est sensé faire un pas dans la même direction. Les partisans du statu quo seraient ainsi privilégiés et la volonté populaire ne serait pas prise en compte suffisamment.
Le système actuel nécessite l'interdiction du double oui par des besoins techniques. Il faut éviter que l'initiative et le contre-projet obtiennent tous deux la majorité du peuple et des cantons. Pour éviter ce risque, on a dû aussi prévoir une autre règle, les bulletins blancs comptent comme un bulletin portant un non, puisque les bulletins blancs sont pris en compte pour établir la majorité absolue. Je le répète, si cette régle n'existait pas, on courrait le risque de voir une double majorité du peuple et des cantons pour l'initiative et le contre-projet. Il n'empêche que le régime actuel peut conduire à des résultats curieux, qui peuvent être qualifiés de regrettables pour l'expression correcte de la volonté populaire. Un exemple: imaginons que l'initiative est repoussée et qu'en même temps le contre-projet reçoive 10 voix d'approbation, 5 voix négatives et que 6 citoyens s'abs- tiennent de se prononcer sur le contre-projet, ces 6 citoyens s'étant prononcés sur l'initiative. Dans ce cas, le contre- projet, bien qu'ayant obtenu plus de voix d'approbation que de voix négatives, est aussi repoussé, alors que si il avait affronté seul le scrutin populaire, il aurait été accepté. En effet, dans ce cas-là, le texte du contre-projet n'aurait pas été opposé à l'initiative et les abstentions n'auraient pas compté pour l'établissement de la majorité absolue. Il y a donc réellement un problème. Il a d'ailleurs déjà été soulevé à l'époque du vote de l'article constitutionnel. Dans la prati- que, il est vrai, ce défaut du système a eu une influence sur quelques résultats seulement. Par contre, l'interdiction du double oui est, à mon sens, plus grave.
Le Conseil fédéral a traité déjà plusieurs fois de la question, en particulier à la suite de l'initiative parlementaire de M. An- ton Muheim; cette dernière a fait l'objet d'une procédure de consultation auprès des cantons, des partis et des organisa- tions intéressées. Les cantons qui connaissent le système de l'initiative et du contre-projet sont en face du même pro- blème que la Confédération. Cependant, toute réforme sur le plan fédéral comporte une difficulté supplémentaire: au niveau fédéral on doit tenir compte de la double majorité nécessaire du peuple et des cantons pour une réforme constitutionnelle. Plusieurs cantons ont résolu le problème, adoptant le modèle dit «de Bâle-Campagne» auquel ressem- ble beaucoup la proposition du Conseil fédéral dont nous parlerons dans quelques instants.
Quel est donc le système préconisé par le Conseil fédéral dans son message du 28 mars 1984? Avant d'aborder les modalités techniques, il faut rappeler les principes auxquels doit répondre tout système de vote populaire. Il faut d'abord respecter le principe constitutionnel à la base du fédéra- lisme de la double majorité du peuple et des cantons, nécessaire pour procéder à une modification constitution- nelle. Il faut ensuite que le résultat des votations soit l'ex- pression sûre et véritable de la libre volonté du corps électo- ral, selon ce qu'a écrit le Tribunal fédéral. Il faut ensuite qu'aucune résolution populaire ne puisse être arrêtée si ce n'est à la majorité. Il faudrait enfin que le mode de scrutin donne des chances égales à l'initiative et au contre-projet et que le résultat soit clair et sans contradiction. Il serait souhaitable, en outre, dans le mesure où il y a une initiative et un contre-projet que le citoyen puisse s'exprimer d'une façon nuancée. Le message du Conseil fédéral rappelle que lorsqu'une une initiative et un contre-projet sont opposés, treize possibilités de choix théoriques sont ouvertes aux citoyens, de l'approbation de l'initiative ou du contre-projet au refus pur et simple de l'initiative et du contre-projet, en passant par la préférence donnée à l'un des projets par rapport à l'autre, sans oublier l'abstention totale ou partielle. Beaucoup de systèmes de vote ont été étudiés. Le système que nous propose aujourd'hui le Conseil fédéral permet aux citoyens d'utiliser les treize possibilités d'options qui leur sont ouvertes théoriquement lorsqu'il y a une initiative et un contre-projet. Le système préconisé permet l'exercice de
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ces treize possibilités sans engendrer des contradictions. Le Conseil fédéral, et avec lui la majorité de la commission, proposent que le double oui soit autorisé. Dès lors, l'accep- tation des deux projets est possible. Il faut donc poser aux citoyens une question subsidiaire. Il faut demander à ces dernier, en cas d'acceptation simultanée par le peuple et les cantons de l'initiative et du contre-projet, auquel des des deux projets il donne la préférence. Si la majorité du peuple et des cantons préfèrent le même projet, c'est celui-là qui entre bien sûr en vigueur. Si une majorité du peuple préfère un projet et une majorité des cantons préfère un autre projet, on doit procéder à un calcul des pourcentages que représentent les voix acceptantes du peuple et des cantons. La solution qui entrera en vigueur est celle qui réunit la somme des pourcentages la plus importante en sa faveur. Le système paraît compliqué, en réalité, il l'est moins que le mode d'élection au système proportionnel en vigueur depuis la fin de la première guerre mondiale pour les élec- tions au Conseil national. Pour le citoyen, le système impo- sera, dans la pratique, une réponse à trois questions au lieu d'une réponse à deux questions actuellement. Le reste, comme pour le système proportionnel, est affaire de spécia- listes, au demeurant beaucoup plus nombreux d'ailleurs qu'on ne le croit généralement. Il n'est pas indispensable que chaque citoyen, au moment où il dépose son bulletin dans l'urne, ait en tête le modèle mathématique qui servira à établir le résultat en cas de double majorité. Nous ne contes- tons pas cependant que le système soit plus compliqué que le système actuel, à cette nuance près qu'il est difficile d'expliquer aux citoyens aujourd'hui qu'un contre-projet qui aurait obtenu la majorité des voix n'entre pas en vigueur simplement parce que les bulletins blancs sont comptes dans les non.
On a ironisé aussi sur le problème de la réduction de l'expression populaire et de la volonté des cantons au rang de pourcentage, comme si on faisait intervenir cette règle ultime en toute circonstance. D'après les spécialistes de la mathématique électorale, depuis l'introduction des initia- tives populaires, il n'y a eu en fait qu'un cas où l'on aurait dû procéder à la réduction des voix du peuple et des cantons en pour cent pour déterminer le résultat définitif; cela repré- sente une fois par siècle. Par conséquent, dans la pratique, les choses se passeraient d'une manière beaucoup plus simple. Soit l'initiative et le contre-projet sont repoussés, soit le peuple et les cantons donnent clairement la préfé- rence à l'initiative ou au contre-projet mais à un seul des deux. Tous les autres systèmes préconisés, y compris celui qui fait l'objet de la proposition de M. Steinegger, proposi- tion d'ailleurs identique à celle qu'a faite M. Hänsenberger au Conseil des Etats, ne permettent pas d'épuiser la totalité des treize options théoriques offertes au citoyen.
Venons-en maintenant à quelques arguments critiques. Per- sonne ne conteste, je crois, que la modification proposée par le Conseil fédéral et approuvée par la majorité de la commission relève de la loi et non de la constitution. Cer- tains disent que le système crée un déséquilibre au détri- ment du statu quo. Les partisans du statu quo seraient désavantagés. Ce n'est pas exact, le statu quo reste privilé- gié puisqu'une modification, qu'elle provienne de l'initiative ou du contre-projet, doit obtenir la double majorité du peuple et des cantons, ce qui n'est certes pas facile à atteindre. En revanche, le système préconisé favorisera le réformisme par rapport à celui qui est actuellement en vigueur, sans créer toutefois une poussée progressiste. Réformisme ne signifie pas progressisme; il est tout à fait possible, à certaines périodes, que le peuple pousse à des modifications dans le sens d'un plus grand conservatisme. J'imagine qu'actuellement par exemple, si une initiative et un contre-projet tendant à renforcer les mesures restrictives à l'égard des réfugiés étaient présentés au peuple, ce n'est pas une solution progressiste qui serait adoptée mais plutôt une solution conservatrice.
D'autres critiques prétendent que le système empêcherait le retrait des initiatives au profit du contre-projet. En effet, dans la mesure où les citoyens auraient à choisir entre deux
options réformistes, les partisans de la réforme auront ten- dance à garder ouvertes toutes les possibilités de réforme en maintenant l'initiative lorsqu'elle est affrontée à un contre-projet. L'argument est exact du côté des partisans de l'initiative, il ne l'est pas en ce qui concerne le contre-projet. Aujourd'hui, on ne peut nier que l'institution du contre- projet sert parfois à faire capoter l'initiative et le contre- projet en dirigeant les voix réformistes. Si le projet du Conseil fédéral est accepté, les règles du jeu changeant, la tactique sera aussi modifiée et il est probable alors que les partisans du statu quo ou ceux qui en aucun cas n'accepte- raient l'initiative refuseront au Parlement de soutenir l'élabo- ration d'un contre-projet. L'initiative sera alors présentée seule devant le peuple. Or l'on sait que les chances de succès d'une initiative sont faibles, il suffit pour s'en con- vaincre de faire un peu d'histoire électorale. Il est donc probable que si la solution du Conseil fédéral est adoptée, la tactique des partisans de l'initiative, du contre-projet et du statu quo sera modifiée.
Certains critiquent enfin l'atteinte aux droits des cantons que constituerait la réduction en pourcentage de l'expres- sion de la volonté des Etats. Selon toute probabilité la méthode des pourcentages ne sera applicable qu'une ou deux fois par siècle. Dès lors, on ne peut condamner le système pour ce risque insignifiant. De surcroît, il n'est pas certain que la méthode des pourcentages réduise l'influence des cantons au profit de celle du peuple. L'inverse est tout aussi possible statistiquement.
Je ne reviendrai pas sur la critique portant sur la complexité du système préconisé par le Conseil fédéral. Il est vrai que, pour le citoyen, il est un peu plus compliqué que le système actuel, il l'est effectivement au niveau théorique. Il ne faut cependant pas sous-estimer la capacité pratique du citoyen et son intérêt à la chose publique. Le système de vote préconisé reste simple et parfaitement compréhensible pour l'essentiel de ce qu'il faut comprendre pour un bon exercice des droits démocratiques.
En conclusion, tout le monde admet que le système actuel a des défauts, tout le monde admet aussi que le système préconisé par le Conseil fédéral est celui qui permet l'ex- pression la plus nuancée de la volonté populaire. Finale- ment, il faut rappeler que le système de vote est un pur instrument au service de la démocratie. Il ne faut pas con- damner cet instrument ou l'approuver en fonction d'objec- tifs purement politiques. L'instrument doit être neutre, tout comme la justice. Les règles de l'exercice de la justice doivent être neutres et ne doivent pas favoriser le riche ou le pauvre, les règles électorales ne doivent favoriser ni les réformistes ni les conservateurs. Le système que préconise le Conseil fédéral est apparu à la majorité de la commission comme un système neutre et plus juste que le système actuel.
C'est pourquoi, contrairement au Conseil des Etats qui a repoussé la modification du système par 28 voix contre 13, la commission du Conseil national a, par 14 voix contre 8, accepté d'entrer en matière et vous propose d'en faire de même.
Frei-Romanshorn, Sprecher der Minderheit: Der Herr Kom- missionspräsident und der Sprecher welscher Zunge haben Ihnen namens der Kommissionsmehrheit eben beliebt gemacht, auf die Vorlage des Bundesrates einzutreten und damit die Artikel 15 und 76 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte teils neu zu fassen, und zwar mit dem Ziel, künftig das doppelte Ja bei Abstimmungen über Volksinitiativen und Gegenvorschlag als zulässig zu erklären.
Im Namen der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen indes, auf die Vorlage des Bundesrates nicht einzutreten, wie das der Ständerat mit eindrücklicher Mehrheit am 20. März 1985 nach ausgiebiger Debatte getan hat.
Einleitend möchte ich festhalten, dass bereits bei der Ein- führung der heutigen Ordnung im Jahre 1891 das jetzt geltende Verfahren beanstandet worden ist. Es ging dabei
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Volksinitiativen mit Gegenentwurf. Abstimmungsverfahren
allerdings nicht um die heute geltende Ordnung und das nun vorgeschlagene Prozentsummenspiel, sondern um die Trennung von Eventualabstimmung über Initiative und Gegenvorschlag im ersten, Hauptabstimmung über das Resultat der Eventualabstimmung und Beibehaltung des bisherigen Zustandes im zweiten Urnengang. Ob nun sei- nerzeit der Ständerat oder der Nationalrat das Verbot des doppelten Ja durchgesetzt hat, tut heute nichts zur Sache. Auf jeden Fall hat der Ständerat mit seinem Abstimmungser- gebnis vom 20. März 1985 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Stände- und das Volksmehr bei Verfassungsänderungen gewahrt bleiben sollen. Ange- sichts des heute zur Diskussion stehenden Prozentsummen- spiels ist es angezeigt hervorzuheben, dass neben dem Grundsatz des Ständemehrs auch eben der Grundsatz des Volksmehrs unter allen Umständen gewahrt werden muss. Dass im Falle des Prozentsummenspiels, wie es von der hier zur Diskussion stehenden Vorlage vertreten wird, Stände- wie Volksmehr relativiert werden können, kann bei der Lek- türe der Botschaft nicht übersehen werden. Ja selbst die Gelehrten unter den Befürwortern können dies nicht bestrei- ten. Dabei geht es nicht um irgendeinen Grundsatz, sondern um die Voraussetzung zur Aenderung der Verfassung nach bestehendem Verfassungsrecht. Der Wortlaut der Artikel 121 Absatz 6 und 123 der Bundesverfassung ist unmissver- ständlich. Es ist uneingeschränkt von der «Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehr- heit der Kantone» die Rede. Nach diesem Mehrheitssystem sind in der Zeit von 1891 bis heute insgesamt 12 Doppelab- stimmungen über Initiativen und Gegenentwurf Volk und Ständen zum Entscheid unterbreitet worden. Allein die Sel- tenheit dieser Doppelabstimmungen zeigt doch klar und unmissverständlich auf, dass wir es hier nicht mit einem drängenden Problem zu tun haben. Von einem verfassungs- rechtlichen Problem kann auch nicht etwa die Rede sein, weil im Jahre 1977 bei der Mieterschutzinitiative die Summe der Ja-Stimmen beider Vorlagen die Nein-Stimmen von Initiative und Gegenentwurf übertroffen haben. Zusammen- gefasst haben also in diesem einzigen Falle die beiden ja- sagenden Stimmgruppen das Total der Nein-Stimmen bezüglich Initiative und Gegenvorschlag übertroffen. Bei sachlicher und rechtlicher Betrachtung war es aber doch so, dass in diesem Fall schlicht und einfach bezüglich der Initiative und des Gegenvorschlages die Mehrheit der Stim- menden nein gesagt hat und, was bei der Nennung dieses Beispiels verschwiegen wird, dass die Stände nämlich nicht etwa zugestimmt, sondern klar und deutlich verworfen hat- ten. Diese und zwei weitere Doppelabstimmungen (Kranken- und Unfallversicherung sowie Mitbestimmung) wurden von den Stimmenden ebenfalls klar verworfen, auch wenn es von ihnen in der Botschaft heisst, sie «könnten mathema- tisch abstrakt betrachtet am Verbot des doppelten Ja gescheitert sein»; ob dem so ist oder nicht, ist indessen nicht erwiesen. Nicht nur die Stimmenden haben bei beiden Vorlagen nein gesagt, sondern es mangelte auch bei weitem an der Zustimmung der Stände. Wenn also die Stimmenden wie die Stände nein gesagt haben, ist die Situation doch klar. Man wollte weder die eine noch die andere neue Lösung. Nach dem verfassungsrechtlichen Mehrheitsprinzip sind beide Vorlagen verworfen worden. Diesem Ergebnis lange nachtrauern zu wollen, ist sowohl am Tage der Abstimmung wie heute einfach sinnlos.
Mit Bedauern wurde mehrfach im Laufe der bisherigen Kampagne zugunsten des doppelten Ja festgehalten, es sei als ausserordentlich bedauerlich zu werten, dass das verfah- rensbedingte Ungleichgewicht zwischen reformerischen und reformunwilligen Kräften bei der heutigen Regelung gegeben sei. Dabei wird wohl von dieser Seite die Meinung vertreten, dass mehr oder weniger alles, was von Volksinitia- tiven postuliert wird, reformerisch und gleich auch begrüs- senswert für unsere Gesellschaft und für unser Land sei. Hierüber kann man sich im Einzelfalle nun aber immer streiten, so zum Beispiel über das Kulturprozent, über das Rüstungsreferendum, über die Schweiz ohne Armee, Pro Tempo 130/100 und andere Vorstösse mehr. Wer dagegen
ist, muss sich wohl auch hier letztlich den Vorwurf der Reformfeindlichkeit gefallen lassen. So einfach ist das. Wir werden zu «Ewiggestrigen» gestempelt, wenn wir nicht dem Fortschritt dienen, der mit einer Initiative oder gar mit einem Gegenvorschlag erzielt werden soll. Gewiss, es gibt ein ernsthaftes Problem verfahrensrechtlicher Natur beim heutigen Rechtszustand, nämlich die Zählweise der Leer- stimme. Tatsächlich ist es möglich, dass ein Mehr für die Initiative zu einer ablehnenden Standesstimme führen kann, wie das bei der Abstimmung über die Preisüberwachung im Kanton Graubünden bei 16 620 Ja und 14 427 Nein der Fall gewesen ist. Wenn auch dieses widersprüchliche Abstim- mungsresultat am damaligen eidgenössischen Abstim- mungsergebnis nichts zu ändern vermochte, so ist es doch als stossend zu bezeichnen. Das wollen wir, die Minderheit, auch zugeben. Um derartige Resultate in ihrem Bereich künftig auszuschliessen, haben verschiedene Kantone nach Lösungen gesucht. Insbesondere in neuen Kantonsverfas- sungen sollen Regelungen unter Einbezug des doppelten Ja Eingang finden, wie sie bereits die Kantonsverfassungen Baselland und Uri kennen. Dabei werden Lösungen erwo- gen, welche die drei Alternativen: bisherigen Zustand, Initia- tive und Gegenvorschlag einander so gegenüberstellen wol- len, dass der Wille des Volkes in jedem Falle zur Geltung kommen kann.
Die Kantone und der Bund sind nur bedingt miteinander vergleichbar, indem eben aus einer Abstimmung über eine Volksinitiative mit Gegenvorschlag nur dann Verfassungs- recht resultieren kann, wenn neben dem Volksmehr auch das Ständemehr gegeben ist. Dieses verfassungsmässige Erfordernis des zweifachen Mehrs ist nun aber keineswegs garantiert. Hier setzt die Minderheit an, indem sie erklärt, dass nach geltendem Recht, wie bereits dargetan, nur das Verfassungsrecht werden kann, was die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und der Stände erfahren hat. In der Praxis sieht das so aus: Bei 1,5 Millionen gültigen Stimmen und 26 Kantonen und Halbkantonen kann eine Verfassungsbestimmung zustande kommen, wenn sich 750 001 Stimmen und 13,5 Standesstimmen für sie ergeben. Das neue Prozedere: Nach dem Basellandschäftler Modell sollen in einer einzigen Abstimmung Initiative und Gegen- entwurf zur Hauptabstimmung gelangen. Das doppelte Ja ist zugelassen, das heisst, das Ja für die Initiative wie das gleichzeitige Ja für den Gegenentwurf auf einem Stimmzet- tel sind zulässig und werden mitgezählt. Es gibt also kein Entweder-Oder für die Initiative oder für den Gegenentwurf. Jeder Stimmende kann für beide Vorlagen ja stimmen und so dafür sorgen, dass zweimal ein Mehr der Stimmenden für den Initiativtext und den Gegenentwurf resultiert. Beide Vorlagen können so durchaus einen Stimmenanteil von über 50 Prozent auf sich vereinigen. Allenfalls ist es möglich, wenn insbesondere in den bevölkerungsschwachen Kanto- nen und Halbkantonen gut organisiert mit der nötigen Systematik vorgegangen wird, dass auch in beiden Fällen ein Ständemehr herausschaut. Wenn also beim vorgesehe- nen System ein Ja nicht mehr ein Ja und ein Nein nicht mehr ein Nein ist, also wieder durcheinander gestimmt werden kann, so ermöglicht das, von den 13 möglichen Präferenzen Gebrauch zu machen. Dann kommt die Stichfrage, das heisst das Kreuzlitotal, zum Zuge: Bevorzugung von Initia- tive oder Gegenentwurf?
Nachdem Sie die Botschaft gelesen haben, sind Sie im Bild, auf welchen verschlungenen Abstimmungspfaden in unse- rem Bundesstaat künftig bei Volksinitiativen mit Gegenent- wurf Verfassungsrecht entstehen soll. Es ist unerlässlich, hier zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Stichfrage, also im Kreuzlibereich, Volks- und Ständemehr auseinanderfallen. Aus diesem Grunde werden die Stimmen der Stimmberech- tigten und der Stände je in Prozente umgerechnet. Das auf Seite 30/31 der Botschaft aufgeführte Prozentsummenmo- dell zeigt auf, dass letztlich nicht mehr diejenige Vorlage Verfassungsrecht wird, welche am meisten Volksstimmen und am meisten Ständestimmen auf sich vereinigt, sondern durchaus jene Vorlage obsiegen kann, welche das Stände- mehr, nicht aber das Stimmenmehr erreicht hat. Es ist auch
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16 décembre 1985
möglich, dass damit eine Initiative oder ein Gegenvorschlag Verfassungsrecht wird, der oder dem nicht die Mehrheit der Kantone zugestimmt hat.
Dieses System führt nicht nur auf eine ungewohnte, sondern auch auf eine unschweizerische Weise allenfalls zum Ziel. Wenn gerade von dieser Betrachtung her die Minderheit der Kommission nicht ja sagen kann, so dürfte dies für jeden objektiven Betrachter mindestens verständlich sein. Zuge- geben, die Gleichwertigkeit von Volksmehr und Ständemehr wird an sich im ersten Durchgang lege artis umschifft, um mit Eleganz bei der Errechnung des Ergebnisses ausser acht gelassen zu werden. Offenbar stört es die Verfechter der bundesrätlichen Vorlage nicht, dass das Parlament, das allein zur Initiative nein gesagt und einen Gegenentwurf aufgestellt hat, nicht die gleichen Empfehlungsmöglichkei- ten hat wie danach die Parolen fassenden Gremien im Abstimmungskampf.
Andererseits soll doch nicht verschwiegen werden, dass diese Parolen fassenden Instanzen, zur Hauptsache die Par- teien, es angesichts des Kreuzlisystems nicht einfach haben werden, die Abstimmungsempfehlungen im Detail heraus- zugeben.
Zugegeben, das heutige System hat Mängel, die indes durchaus behoben werden können. Im Ständerat kam dies klar zum Ausdruck, und diese unerlässlichen Korrekturen werden auch in unserem Rate nicht auf Widerstand stossen. Der Antrag Steinegger geht in diese Richtung, wie die bei- den Kommissionssprecher ja auch erwähnt haben. Es wäre schon viel gewonnen, wenn die sinnlose Leerstimmenzäh- lung entfallen würde. Die nötigen Korrekturen können auf dem Gesetzesweg vorgenommen werden.
Was hier nun aber auf der Gesetzesstufe angestrebt wird, involviert nicht mehr und nicht weniger, als dass sowohl das Ständemehr wie das Volksmehr touchiert und relativiert wird. Die verfassungsmässige Ordnung wird tangiert, wie ich Ihnen bei der Erläuterung der Bedeutung der Kreuzli- frage klar dargetan habe. Was uns als Hüter der Verfassung hier zugemutet wird, geht entschieden zu weit.
Nachdem festgestellt werden muss, dass die Beibehaltung des heutigen Systems bei gewissen Gesetzesänderungen alles andere als ein Unglück bedeutet und bislang auch kein Unglück angerichtet hat, ist es keineswegs nötig, die an sich dynamische Komponente der Volksinitiative noch zu poten- zieren. Die Minderheit ist überzeugt davon, dass es bei Annahme der Vorlage praktisch nicht mehr vorkäme, dass eine Initiative noch je zurückgezogen würde, auch wenn der Gegenvorschlag als bedeutend bessere Lösung vorzuziehen wäre. Ich habe das Bedauern der Initianten der Kulturinitia- tive über das Fehlen des Systems, wie es hier nun vorge- schlagen ist, gehört. So, wie die Dinge liegen, darf aber in Bälde mit einem Rückzug der Kulturinitiative im Interesse der Sache gerechnet werden, was kaum der Fall wäre, wenn wir die neue Ordnung hätten, welche die Minderheit verhin- dern möchte. Nehmen wir nicht zu einem System Zuflucht, das unserer Abstimmungsdemokratie fremd ist und im Ein- führungsfalle auch fremd bleiben würde. Die Zuflucht zu den Kreuzchen würde nichts anderes bedeuten, als dass ein Ja nicht mehr ein Ja, ein Nein nicht mehr ein Nein bedeuten würde.
Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen zum Schluss noch einmal, gleich dem Ständerat, auf diese unnütze Vor- lage nicht einzutreten.
Weber-Arbon: Die sozialdemokratische Fraktion ist einstim- mig für Eintreten und Zustimmung zur Vorlage des Bundes- rates. Ich verbinde mit dieser Erklärung den Dank für die vorbildlich gründliche Botschaft des Bundesrates und die darin enthaltene grosse, wertvolle Arbeit des Bundeskanz- lers, der heute die Vorlage vor unserem Rate vertritt.
94 Jahre Volksrecht, Initiativrecht in der schweizerischen Eidgenossenschaft! 152 Initiativen sind in dieser Zeit rechts- gültig zustande gekommen. In 23 Fällen, welche bisher abgeschlossen wurden, hat der Bundesrat oder die Bundes- versammlung einen Gegenvorschlag ausgearbeitet, davon
fast die Hälfte in den letzten 13 Jahren, seit 1972. Resultat in elf Fällen: Rückzug der Initiative zugunsten des Gegenvor- schlages, also in zwölf Fällen Doppelabstimmung. In 50 Prozent dieser zwölf Fälle: Initiative verworfen, Gegenvor- schlag angenommen.
Dann sind die beiden politischen Sensationen zu erwähnen: 1920 Spielbankenverbot, 1982 die Preisüberwachung, wo die Initiative gegenüber dem Gegenvorschlag obsiegte.
Es verdient doch auch, festgehalten zu werden, welche Themata die vier Abstimmungen beschlugen, in welchen beides durchgefallen ist, Initiative und Gegenvorschlag: zweimal Mieterschutz 1955/1977, einmal Krankenversiche rung, einmal Mitbestimmung.
Das Abstimmungsverfahren bei diesen Doppelabstimmun- gen war von jeher mit einem Währschaftsmangel behaftet; das hat immer wieder beim Stimmbürger Kopfschütteln und Unverständnis verursacht: Zweimal nein darf ich sagen, aber nicht zweimal ja.
Die politische Glosse zwischenhinein: 1891 wollten Bundes- rat und Ständerat den Mangel vermeiden durch ein zweistu- figes Abstimmungsverfahren. Es war der Nationalrat, der dann die heute gültige Regelung durchsetzte. Erstmals bei der Revision des Initiativengesetzes 1962 der Versuch der Korrektur dieses Währschaftsmangels, dann wieder beim Gesetz über die politischen Rechte, erfolglos. Jetzt, in den achtziger Jahren, kam es zu einer interessanten Wende. Ich möchte diese Phase der Entstehungsgeschichte dieses Arti- kels als ein schönes Beispiel der Praxis unserer Gesetzge- bungsvorbereitung bezeichnen. Es verdienen in diesem Zusammenhang zwei Dinge festgehalten zu werden:
Erstens einmal möchte ich in diesem Zusammenhang den Brückenschlag zwischen Wissenschaft und Politik erwäh- nen. Die staatsrechtliche Bearbeitung unseres Themas hat nämlich vor ein paar Jahren zum Lösungsvorschlag geführt, der gleichermassen besticht durch seine Einfachheit in der technischen Ausgestaltung, durch seine staatspolitische Ausgewogenheit und eben durch die Beseitigung des bisher immer wieder gerügten Verfahrensmangels. Die Lösung lau- tet offiziell: bedingte Eventualabstimmung, verbunden mit der sogenannten Prozentsummenregel; mein Kollege Frei hat sie etwas despektierlich als das Prozentsummenspiel bezeichnet.
Ein zweites, typisches Merkmal unserer Gesetzgebungsar- beit besteht gewissermassen in der Funktionskontrolle der jetzt neu präsentierten Lösung auf kantonaler Ebene. Dieses neue Konzept hat bereits in zwei kantonalen Verfassungen Eingang gefunden - Sie haben es vernommen - (von Basel- Land und Uri); es hat sich hier bewährt und figuriert eigent- lich unter dem volkstümlicheren Namen eher als sogenann- tes Baselbieter Modell.
Es verwundert nicht, dass das Echo zu diesem neuen Vor- schlag im Vernehmlassungsverfahren 1983 wesentlich freundlicher und einheitlicher getönt hat als bei der Ver- nehmlassungsübung drei Jahre vorher zur damaligen parla- mentarischen Initiative unseres Ratskollegen Muheim. Als Pointe sei doch vermerkt, dass die SVP das neue Modell 1983 in ihr Aktionsprogramm aufgenommen hat. Ich bin gespannt, was Herr Ogi heute oder morgen dazu sagen wird. Man bekam den Eindruck, dass sich ein gewisses Aufatmen bemerkbar mache in der Erkenntnis, dass nun diese Unzu- länglichkeit beseitigt werden könnte. Der Entscheid des Ständerates vom 20. März dieses Jahres mit dem wuchtigen Nein (28:13 Stimmen) ist schwer, wenn nicht unverständlich und kann nur mit der seit einiger Zeit herrschenden konser- vativen kalten Bisenlage in unserer politischen Landschaft erklärt werden. Die Gegner der bundesrätlichen Vorlage lassen sich in zwei Gruppen einteilen:
Da ist einmal eine konservative Gruppe. Der Sprecher der Kommissionsminderheit zu Artikel 76 führt sie an, Kollega Steinegger, der seinerseits einen Antrag von Ständerat Hän- senberger übernommen hat. Er möchte nur einen ganz besonders gravierenden, argen Währschaftsmangel im bis- herigen Verfahren eliminieren. Ich verzichte darauf, ihn hier nochmals vorzustellen. Aber es ist schon so, dass Sie kei- nem Stimmbürger weismachen können, dass eine Standes-
Volksinitiativen mit Gegenentwurf. Abstimmungsverfahren
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stimme negativ aussehen soll, wenn 16 000 Ja gegenüber 14 000 Nein präsentiert werden.
Die zweite Gruppe der Opponenten, angeführt von unserem Ratskollegen Hans Frei, will von der ganzen Uebung über- haupt nichts wissen. Kollega Frei und ich wohnen geogra- phisch recht nahe beieinander, aber politisch sind wir weit voneinander entfernt. Ich weiss nicht, ob ich diese zweite Gruppe als die Erzkonservativen oder als die Ultrakonserva- tiven bezeichnen soll. Auf jeden Fall müssen sie sich sagen lassen, dass sie sich in einen eklatanten Widerspruch bege- ben, wenn sie an diesem Pult erklären, sie müssten diesen gravierenden Währschaftsmangel im bisherigen Verfahren anerkennen, er müsse korrigiert werden, und gleichzeitig für Nichteintreten auf diese ganze Vorlage votieren. Nennen wir sie also die Gruppe der sogenannten Ultrakonservativen. Sehen wir uns diese Ein- und Vorwände ihrer Argumentenli- ste etwas an. Da ist einmal immer wieder die recht nobel und vornehm wirkende Argumentation der Verfassungswidrig- keit. Ich will kein staatspolitisches Seminar zu dieser Frage halten, sondern Sie einfach darauf hinweisen, dass nicht weniger als 27 Professoren der Staats- und Verwaltungs- rechtswissenschaft verschiedener schweizerischer Universi- täten hinter dieser Vorlage stehen und ihr das Attribut der Verfassungsmässigkeit zuerkennen.
Weiteres Argument: die Revision sei unnötig, es habe in der beinahe hundertjährigen Praxis gewissermassen nie einen Betriebsunfall gegeben. Ich empfinde diese Bagatellisierung doch als staatspolitisch etwas bedenklich. Der Vorwurf, das bisherige System sei geeignet, den Volkswillen zu verfäl- schen, kann doch nicht bestritten werden und ist Grund genug, um Remedur zu schaffen.
Weiterer Einwand: Wir steigen in der Argumententreppe hinunter und stossen hier auf die These, das System sei zu kompliziert, der Stimmbürger sei mit dieser Regelung über- fordert. Ich vergleiche mit dem Proporzwahlverfahren beim Nationalrat. Ist das etwa nicht etwas kompliziert? Im Ver- gleich dazu ist der Stimmzettel, den Sie in der Botschaft auf Seite 73 abgedruckt finden, nun wirklich einfach auszu- füllen.
Weiteres Argument, das mehr in den irrational-emotionalen Bereich gehört: die Vorlage sei gefährlich, sie verschiebe das Gewicht zugunsten der Initiativen, es sei ein Angriff auf den Föderalismus; verschlungene Pfade wurden hier von seiten des Sprechers der Kommissionsminderheit angedeu- tet. Ich bitte Sie doch, den Gesetzestext genau nachzulesen, vor allem den Artikel 76 Absatz 4. Wir werden uns in der Detailberatung noch dazu unterhalten können.
Die Revision will ja nicht mehr als die bisher ungleichen Spiesse von Befürwortern und Gegnern einer Verfassungs- revision gleich lang machen. Wir haben es - das ist unbe- stritten geblieben - mit einer technisch und rechtlich ein- wandfreien Vorlage zu tun. Es geht um eine Verbesserung des Werkzeuges für unsere Abstimmungsmechanik, d.h. um ein besseres Funktionieren der direkten Demokratie.
Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten, um damit endlich eine - wenn auch nur mögliche - Verfälschung des Volkswillens ein für allemal, für alle Zeiten, zu vermeiden.
Frau Spoerry: Im Namen der grossen Mehrheit der freisin- nig-demokratischen Fraktion beantrage ich Ihnen Zustim- mung zur Kommissionsminderheit und damit gemäss Stän- derat Nichteintreten auf die Vorlage zur Einführung des doppelten Ja bei Abstimmungen über Volksinitiative mit Gegenentwurf.
Die Mängel, die dem heute geltenden Abstimmungsverfah- ren auch aus unserer Sicht anhaften, haben ihren Grund nämlich nicht in der Tatsache, dass dem Stimmbürger das doppelte Ja verwehrt ist, sondern darin, dass bei Doppelab- stimmungen das absolute Mehr für Volksinitiative und Gegenvorschlag nicht getrennt ermittelt wird. Dadurch wer- den die Leerstimmen, mit welchen die Stimmbürger einer Vorlage gegenüber Indifferenz, aber nicht Ablehnung aus- drücken wollen, wie Nein-Stimmen gewichtet. Dies kann in der Tat den Volkswillen verfälschen. Die Leerstimmen erhö- hen das absolute Mehr, was zur Folge haben kann, dass eine
knappe Ja-Stimmenmehrheit in einem Kanton das absolute Mehr nicht erreicht und dieser Kanton trotz einer Ja-Mehr- heit eine Nein-Standesstimme abgeben muss. Diese Tatsa- che ist äusserst unbefriedigend und muss dringend korri- giert werden. Der Minderheitsantrag Steinegger hat diese wichtige Korrektur zum Inhalt. Sie findet die volle Unterstüt- zung durch unsere Fraktion. Aus Konsequenzgründen und nicht aus Erzkonservatismus, Herr Kollege Weber, wollen wir aber dennoch nicht auf die unterbreitete Vorlage eintre- ten, weil auch der Vorschlag Steinegger, der dem Konzept Hänsenberger im Ständerat entspricht, das doppelte Ja klar ablehnt. Das Abstimmungsverfahren für die Stimmbürger soll nicht geändert werden. Nur die Auszählung der Stim- men muss auf eine differenziertere Weise durchgeführt wer- den. Die vom Bundesrat unterbreitete und von der Kommis- sionsmehrheit unterstützte Vorlage hingegen will eine grundsätzliche Aenderung des Abstimmungsverfahrens. Diese lehnen wir ab.
Es sind im wesentlichen drei Gründe, welche die Mehrheit der FdP-Fraktion zum Nichteintreten veranlassen:
Der erste Grund: Bei der Zulässigkeit des doppelten Ja kann unsere Verfassung aufgrund eines relativen Willens geän- dert werden. Wenn es zu Doppelabstimmungen über Volks- initiative und Gegenvorschlag kommt, müssen sich die bei- den Vorlagen zwangsläufig recht stark voneinander unter- scheiden. Es ist sogar möglich, dass sie sachlich in unter- schiedliche Richtungen zielen. Dies muss so sein, weil das Parlament, das sich mit der Initiative einverstanden erklärt, keinen Gegenvorschlag unterbreiten darf und weil die Initianten die Initiative zurückziehen, wenn das Parlament ihren Anliegen mit dem Gegenvorschlag ausreichend weit entgegengekommen ist. Wenn Parlament und Initianten aber über das Ausmass oder die Qualität der beabsichtigten Verfassungsänderung. unterschiedliche Auffassungen ver- treten, so liegt es am Souverän, zwischen den beiden Stand- punkten zu entscheiden. Nur bei einem Entscheid zwischen Initiative und Gegenvorschlag und nicht bei einem doppel- ten Ja zu einem Multipack unterschiedlichen Inhalts ist gewährleistet, dass unser Grundrecht als Folge eines ein- deutigen und klaren Volkswillens geändert wird.
Beim doppelten Ja dagegen stimmt der Bürger immer mit einem absoluten und mit einem relativen Wollen. Die eine Vorlage befürwortet er vorbehaltlos, die andere nimmt er lediglich in Kauf. Unbefriedigend ist die Situation insbeson- dere auch für die Befürworter des Status quo. Sie werden gezwungen, sich bei der Stichfrage durch Ankreuzen zugunsten einer von ihnen abgelehnten Lösung zu entschei- den. Wenn sie darauf verzichten, nehmen sie an einer mög- licherweise entscheidenden Ausmarchung nicht teil, und eine andere Zusammensetzung von Stimmbürgern entscheidet, welche Vorlage bei einem doppelten Ja in Kraft treten soll. Ein absolutes Mehr der Stimmberechtigten ist bei der Eventualfrage nicht erforderlich.
Der zweite Grund, der uns zur Ablehnung des doppelten Ja führt, liegt darin, dass für die Initianten in keinem Fall mehr eine Veranlassung besteht, ihre Initiative zurückzuziehen, auch dann nicht, wenn diese ihr Ziel im wesentlichen erreicht hat und das Parlament einen fast gleichwertigen Vorschlag unterbreitet. Doppelabstimmungen werden also häufiger, und weil sie auch komplizierter werden, wie noch auszuführen ist, könnte sich das Parlament veranlasst sehen, mit Gegenvorschlägen ausserordentlich zurückhal- tend zu werden. Dies mag da und dort sogar als erwünscht erscheinen, macht aber ganz klar den Zweck der jetzt disku- tierten Vorlage, nämlich die Aenderung unserer Verfassung durch ein doppeltes Ja zu erleichtern, hinfällig.
Zum dritten Ablehnungsgrund: Das neu vorgeschlagene Abstimmungsverfahren kompliziert die Beratung der Stimm- bürger und die Parolenfassung durch Parteien und Organi- sationen. Neu müssen nicht mehr nur die Parolen zur Initia- tive und zum Gegenvorschlag beschlossen und selbstver- ständlich auch erklärt werden, sondern auch noch die Parole zur Stichfrage. Dies wird ganz besonders dann schwierig, wenn man am Status quo nichts ändern will, aber zur Beantwortung der Stichfrage nachweisen muss, wes-
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16 décembre 1985
halb die eine der vorgeschlagenen Aenderungen doch noch etwas weniger nachteilig erscheint als die andere. Das erschwert den politischen Meinungsbildungsprozess ganz beachtlich. Wir billigen zwar zu, dass die vorgeschlagene Lösung mit dem doppelten Ja und der Stichfrage wissen- schaftlich interessant und mathematisch wohl perfekt ist. Aber den Praktikern an der Front des Abstimmungsgesche- hens bereitet sie Sorgen. Dies belegt auch die Vernehmlas- sung der schweizerischen Konferenz der Stadt- und Gemeindeschreiber, wo festgehalten wird: «Wir glauben, dass der Bürger die komplizierten Ausmittlungen nicht ver- stehen wird und dass bei unerwarteten Ergebnissen ein Graben zwischen Regierten und Regierenden aufgeworfen wird.»
Ich komme zum Schluss und fasse zusammen: Das neu vorgeschlagene Abstimmungsverfahren weist politische und praktische Nachteile auf. Diese müssen wir nicht in Kauf nehmen, weil die festgestellten Mängel des geltenden Abstimmungsverfahrens auch einfacher beseitigt werden können und weil die Weiterentwicklung unserer Verfassung durch das Verbot des doppelten Ja nicht behindert wird. Wenn man bedenkt, dass wir seit dem Zweiten Weltkrieg unsere Verfassung über 60 Mal revidiert und dabei 36 Mal neue Bundeskompetenzen geschaffen oder bestehende erweitert haben, so kann Parlament und Volk nicht nachge- sagt werden, Reformbestrebungen würden abgeblockt und hätten keine Chancen. Denn bei über 150 Volksinitiativen, die seit 1891 eingereicht worden sind, wurde bisher 22 Mal ein Gegenvorschlag auf Verfassungsstufe gegenüberge- stellt. 12 Mal führte diese Tatsache zu Doppelabstimmun- gen, weil die Initiative nicht zurückgezogen worden ist. Zweimal setzte sich dabei die Initiative durch, zuletzt auf eindrückliche Weise bei der Preisüberwachung, 6 Mal obsiegte der Gegenvorschlag, und 4 Mal blieben sowohl die Initiative wie auch der Gegenvorschlag auf der Strecke. In der Weisung des Bundesrates wird ausgeführt, dass in drei dieser vier Fälle mathematisch abstrakt betrachtet Initia- tive und Gegenvorschlag am Verbot des doppelten Ja gescheitert sein könnten. Ein Beweis dieser Aussage ist nicht möglich, weil die mathematisch abstrakte Annahme davon ausgeht, dass ein grosser Teil der Stimmberechtig- ten, welche der Initiative oder dem Gegenvorschlag zuge- stimmt haben, bei der Zulässigkeit des doppelten Ja beiden Aenderungsvorschlägen zugestimmt hätten. Das ist eine Hypothese, weil sich die unterbreiteten Vorlagen im Aus- mass oder in der Stossrichtung zwangsläufig recht stark unterscheiden, sonst gäbe es nicht zwei Vorlagen. Wenn wir jetzt das doppelte Ja ablehnen, aber die Mängel bei der Auszählung der Ergebnisse aus dem heute eingespielten Verfahren beseitigen, so ist das ein weiterer Schritt, einer Reform besser zum Durchbruch zu verhelfen, ohne dass wir Verfassungsrecht mit einem relativen Willen schaffen und ohne dass wir ein Abstimmungsverfahren einführen, das schwer erklärbar ist, verwirren muss und damit zum Schluss kontraproduktiv wirken kann.
Wenn Sie nach der Beratung dieser Vorlage auch noch meiner parlamentarischen Initiative zustimmen und damit Gewähr leisten, dass das Abstimmungsverfahren bei Initiati- ven mit Gegenentwurf in unseren eigenen Reihen immer gleich vollzogen wird und sich damit Initiative und Gegen- entwurf beim Entscheid im Parlament immer als gleichwer- tig gegenüberstehen, so sind die Voraussetzungen für eine unverfälschte Willensbildung beim Souverän geschaffen. Wir müssen dazu nicht mit einem grundsätzlich bewährten und eingespielten Verfahren brechen und dadurch neu entstehende Mängel akzeptieren.
Die FdP-Fraktion votiert daher für Nichteintreten auf diese Vorlage. Damit fällt das Konzept Steinegger nicht aus Abschied und Traktandum, wie das ausgeführt worden ist. Es kann rasch auf parlamentarischem Weg verwirklicht wer- den, und dazu bietet die FdP-Fraktion jede Unterstützung.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
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Volksinitiativen mit Gegenentwurf. Abstimmungsverfahren Initiatives populaires accompagnées d'un contre-projet. Procédure de vote
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
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Band
V
Volume
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Session
Wintersession
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.033
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1985 - 14:30
Date
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Seite
2094-2102
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20 013 939
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