Pétitions
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N 3 octobre 1985
ment. Le risque qu'il prend aujourd'hui étant un peu plus grand, il est d'autant plus légitime que le Parlement soit renseigné sur les conséquences de sa décision. En remerciant MM. les porte-parole des groupes de l'avis positif qu'ils ont exprimé, je vous sais gré de vous joindre à l'avis de la Commission des affaires militaires unanime en votant le programme d'armement 1985.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Es wird hierfür ein Gesamtkredit von 655 Millionen Franken . . .
Anhang Artillerie 58 000 000 Franken 655 000 000 Franken
Total Verpflichtungskredite
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Un crédit d'engagement de 655 millions de francs ... Appendice Artillerie 58 000 000 francs Total des crédits d'engagement 655 000 000 francs
Präsident: Hier haben Sie die Änderung, dass der Verpflich- tungskredit nur 655 Millionen beträgt.
Angenommen - Adopté
Art. 2, 3
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Ständerat - Au Conseil des Etats
124 Stimmen
8 Stimmen
85.041 Truppenordnung. Änderung Organisation des troupes. Modification
Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Mai 1985 (BBI II, 337) Message et projet d'arrêté du 29 mai 1985 (FF II, 341)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Herr Reimann unterbreitet namens der Militärkommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die vom Bundesrat beantragte Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. September 1960 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) ist materiell von sehr geringer Tragweite.
Der Militäreisenbahndienst, dessen Leute zur Truppengat- tung der Transporttruppen gehören, soll zu einem eigenen Dienstzweig werden. Er wird deshalb in Artikel 1 Buch- stabe d der Truppenordnung aufgeführt.
Um die Personalbewirtschaftung der Mobilmachungsorga- nisation zu vereinfachen, wird der Dienstzweig Mobil- machung geschaffen.
Mit der Schaffung der zwei neuen Dienstzweige werden nicht neue Funktionen im Generalsrang geschaffen. Die Militärkommission beantragt, auf die Vorlage einzutre- ten und den Antrag des Bundesrates zu genehmigen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff I-III Titre et préambule, ch. I-III Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 119 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Petitionen - Pétitions
84.259 Interessengemeinschaft für die politische Gleichberechti gung der Frauen im Kanton Appenzell Ausserrhoden Groupement d'intérêts pour l'égalité des droits politiques des femmes du canton d'Appenzell Rhodes-Extérieures
Beschluss des Ständerates vom 2. Oktober 1984 Décision du Conseil des Etats du 2 octobre 1984
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Am 20. September 1983 reichte die Interessengemein- schaft für die politische Gleichberechtigung der Frauen im
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Petitionen
Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Petition ein. Mit dieser Eingabe ersuchen die 1830 Petenten die eidgenössischen Räte, «unverzüglich den Ersatz des Artikels 74 Absatz 4 der Bundesverfassung im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Expertenentwurfes für die Totalrevision der Bundesverfas- sung in die Wege zu leiten». Mit dieser Änderung der Bun- desverfassung würde auch in den beiden Appenzell das immer noch fehlende Frauenstimm- und -wahlrecht in kan- tonalen und kommunalen (Appenzell Innerrhoden) Abstim- mungen eingeführt.
Die Petenten stellen fest, dass der bestehende Zustand im Widerspruch zu den Grundsätzen unseres demokratischen Staates stehe, und sie berufen sich darauf, dass die Möglich- keit zur Mitwirkung in allen öffentlichen Angelegenheiten ein Menschenrecht sei. Nachdem verschiedene Vorstösse auf kantonaler Ebene gescheitert sind, wollen sie die politi- sche Gleichberechtigung der Frau durch eine Bundeslö- sung erreichen. Die Petenten unterstreichen, dass sämtliche Argumente der Frauenstimmrechtsgegner widerlegt wurden und dass sich in den anderen Landsgemeindekantonen die Landsgemeinde unter Mitwirkung der Frauen vollkommen eingebürgert hat.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden kennt das Frauenstimm- recht weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene. Letztmals ist die Einführung an der Landsgemeinde vom 25. April 1982 abgelehnt worden.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat das Frauenstimm- recht nur auf kommunaler Ebene, nicht aber auf kantonaler Ebene eingeführt. An der Landsgemeinde vom 29. April 1984 lehnten die Stimmbürger eine Volksinitiative ab, die eine Urnenabstimmung von Frauen und Männern über die Grundsatzfrage der Einführung des Frauenstimmrechts ver- langte.
Bei der Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössi- scher Ebene im Jahre 1971 wurde Artikel 74 der Bundesver- fassung durch einen neuen Absatz 4 ergänzt. Dieser besagt, dass für das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten das kantonale Recht massgebend bleibt. Damit wollte man verhindern, dass die politische Gleichbe- rechtigung kraft Bundesrecht auch in Kantons- und in Gemeindeangelegenheiten eingeführt werde oder dass die Kantone kraft Bundesrecht dazu gezwungen würden.
In seiner Botschaft vom 14. November 1979 über die Volks- initiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» erklärte der Bundesrat, dass die mit der Initiative angestrebte umfas- sende Verwirklichung der Rechtsgleichheit auch zur politi- schen Gleichberechtigung der Geschlechter in Kantons- und in Gemeindeangelegenheiten führe, es sei denn, der Vorbehalt in Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung bleibe stehen. Der Bundesrat sah davon ab, die Streichung des Vorbehaltes zu beantragen. Er vertrat - mit Blick auf die Organisationsautonomie der Kantone - vielmehr die Ansicht, dass es nach wie vor den Kantonen überlassen bleiben solle, ob sie den Frauen die politische Gleichberech- tigung auf kantonaler und kommunaler Ebene einräumen möchten oder nicht (BBI 1980 | 129 und 141). Dabei ging er indessen von der Annahme aus, dass die Verwirklichung des integralen Frauenstimmrechts im wesentlichen nur noch eine Frage der Zeit sei. Sowohl die vorberatenden Kommis- sionen wie die beiden Räte schlossen sich der Betrach- tungsweise des Bundesrates an. Kein Mitglied der Bundes- versammlung stellte einen Gegenantrag. Seit dem 14. Juni 1981 ist der neue Gleichberechtigungsartikel (Art. 4 Abs. 2 BV) mit diesem Inhalt geltendes Verfassungsrecht.
In seiner Stellungnahme zur Petition vom 20. September 1983 geht der Bundesrat davon aus, dass sich der Auftrag der Bundesversammlung, die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, ohne Zweifel an den Gesetz-
geber aller staatlichen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) richtet. Die politische Gleichberechtigung ist Teil dieses Auftrages, der insofern einzig in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden noch nicht erfüllt ist.
Der Bundesrat gibt im erwähnten Schreiben der Hoffnung Ausdruck, dass die beiden Kantone die Frauenstimmrechts- frage bald autonom lösen werden. Er vertritt die Meinung, dass es im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht opportun wäre, auf Bundesebene Schritte zu unternehmen, weil er
am 18. August 1983 beschloss, mit einem Bericht an die eidgenössischen Räte zu gelangen und sich von ihnen beauftragen zu lassen, die Arbeiten für eine Totalrevision der Bundesverfassung fortzusetzen und Botschaft sowie Entwurf zu einer neuen Verfassung vorzulegen. Nach dem heutigen Stand der Arbeiten würde der Verfassungsentwurf auch die in der Petition erwähnte Vorschrift enthalten.
zurzeit das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» ausarbeitet, das die gleichnamige Motion der eidgenössischen Räte vom 10. Oktober 1980 erfüllen soll. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich im nächsten Jahr darüber Bericht erstatten und Revisionsvor- schläge unterbreiten. Dabei wird die Frage des Frauen- stimmrechts auch zur Diskussion stehen.
Gegen ein solches Vorgehen wurden seitens mehrerer Kom- missionsmitglieder Bedenken föderalistischer Art geäussert. Gerade bei der Volksabstimmung über die Einführung des Frauenstimmrechts im Jahre 1971 habe man den Kantonen und den Gemeinden zugesichert, dass sie in dieser Frage für ihren eigenen Bereich weiterhin selber würden bestimmen können. Auch bei der Volksabstimmung über Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung sei man davon ausgegan- gen, dass die Annahme dieses Artikels keine Änderung der politischen Rechte in den beiden Kantonen Appenzell mit sich bringe. Obwohl der jetzige Zustand nicht unbeschränkt geduldet werden könne, empfehle es sich, den betroffenen Kantonen noch etwas Zeit für die Verwirklichung des Frau- enstimmrechts auf Kantons- und Gemeindeebene einzuräu- men. In den beiden Kantonen Appenzell sei diese Frage ohnehin eng mit der Frage der Beibehaltung der Landsge- meinde verknüpft.
Der Bund habe um so zurückhaltender vorzugehen, als es um die Respektierung einer traditionellen Institution gehe. Im übrigen stelle sich auch die Frage der Opportunität eines solchen Schrittes, der so kurz nach der Abstimmung über die Volksinitiative für die Durchführung einer Urnenabstim- mung in Appenzell Ausserrhoden kontraproduktiv wirken könnte.
Andere Kommissionsmitglieder vertraten die Meinung, dass es sich hier um ein Grundrecht handelt, das nicht föderali-
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stisch geregelt werden kann. Die Kantone hätten seit der Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössischer Ebene genügend Zeit gehabt, um es dem Bund gleich zu tun. Die meisten Kantone - darunter auch die übrigen Landsgemeindekantone - hätten dies innert kurzer Frist getan. Mit den Arbeiten für eine Totalrevision der Bundes- verfassung sollte daher so rasch wie möglich begonnen werden: Bis zu deren Verwirklichung würden ohnehin meh- rere Jahre verstreichen, so dass die beiden Kantone Appen- zell in der Zwischenzeit noch eine letzte Möglichkeit hätten, das Problem auf eigene Initiative zu lösen.
Die Kommission geht davon aus, dass die Petition bei den Arbeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsetzungspro- gramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» berücksichtigt wird. Sowohl der Expertenentwurf für die Totalrevision der Bundesverfassung als auch die seitherigen Arbeiten des Justiz- und Polizeidepartementes für eine Totalrevision der Bundesverfassung zielen darauf hin, das Frauenstimmrecht in Bund, Kantonen und Gemeinden verfassungsrechtlich zu verankern. Bei der Beratung dieses Rechtsetzungspro- gramms wird sich zeigen, ob der von den Petenten vorge- schlagene Weg, nämlich die Ersetzung von Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung gangbar ist oder ob sich eine andere Lösung aufdrängt. Die Räte werden im übrigen die Prioritäten für die einzelnen im Rechtsetzungsprogramm vorgeschlagenen Revisionen selber bestimmen können.
Antrag der Kommission Überweisung an den Bundesrat
Antrag Früh Der Petition wird keine Folge gegeben
Antrag Jeanneret
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (= von der Petition Kenntnis nehmen, ihr jedoch keine Folge geben)
Antrag Fetz
Die Petition ist dem Bundesrat im Sinne einer Motion zu überweisen
Proposition de la commission Transmettre au Conseil fédéral
Proposition Früh
Ne pas donner suite à la pétition
Proposition Jeanneret
Adhésion au Conseil des Etats (= prendre acte de la pétition sans lui donner suite)
Proposition Fetz
Transmettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de motion
M. Jeanneret: Vous avez sur ce sujet délicat quatre proposi- tions. Nous vous invitons impérativement à rejeter la pre- mière, celle de Mme Mascarin, défendue désormais par Mme Fetz. Il nous paraît en effet regrettable que certains parlementaires veuillent obliger un canton à régler son propre droit autrement que selon sa propre volonté.
La deuxième proposition, celle de la majorité de la commis- sion, qui demande de transmettre cet objet au Conseil fédéral, nous semble excessive, car cette affaire doit être réglée au niveau du Parlement déjà par une décision de principe des chambres.
Quant à la proposition de M. Früh, elle est, sur le fond, la même que la mienne qui a été d'ailleurs présentée au nom du groupe libéral; elle n'en diffère que quant à la forme. En effet, la proposition que je défends aujourd'hui est en fait parfaitement identique à celle du Conseil des Etats, raison
pour laquelle je l'ai intitulée «Adhesion au Conseil des Etats». J'ai pris les termes exacts de la votation qui a eu lieu le 2 octobre 1984 au Conseil des Etats: «prendre acte de la pétition sans lui donner suite»; mais, sur le fond, il est clair que je vous invite à voter les propositions de la minorité de la commission, du Conseil des Etats et de MM. Früh et Jean- neret.
Le Conseil des Etats a siégé, il y a déjà un an, donc postérieurement au rapport de notre commission, et je vou- drais attirer votre attention sur les résultats du vote (22 voix contre 13); une majorité donc extrêmement nette s'étant exprimée en faveur de la proposition que je défends devant vous aujourd'hui.
J'insiste sur le fait que c'est un représentant d'Appenzell, M. Schoch, qui a fait cette proposition et que le Conseil des Etats s'y est rallié en la reprenant telle quelle; l'autre conseil- ler aux Etats appenzellois, M. Schmid, s'est d'ailleurs exprimé dans le même sens. En ce qui concerne le groupe libéral que je presente ici, M. Hubert Reymond avait eu l'occasion de prendre cette position.
Il nous semble indispensable en effet que les deux cham- bres aient, sur ce point, le même avis. Nous sommes bien précis; non pas sur le plan formel. En effet, l'article 14 de la loi sur les rapports entre les conseils précise bien qu'il n'y a pas formellement besoin d'identité de vues pour une péti- tion entre les deux chambres; mais nous souhaitons que, sur le fond, sur la philosophie générale que nous avons face à ce problème, nos deux chambres aient la même position. Quant à la commission du Conseil national, et cela ressort du rapport - je pense que les rapporteurs auront l'occasion de le dire tout à l'heure, puisque ce document a été achevé depuis un certain temps - elle a hésité, elle a soupesé différentes solutions, elle les a examinées sous tous ses aspects, elle s'est scindée en une majorité et une minorité; c'est cette dernière que nous vous invitons à suivre aujour- d'hui.
Nous aimerions dire maintenant deux mots sur le problème de la femme et de la politique. Que l'on nous comprenne bien, il n'y a pas à mettre en doute ce point, notre vœu exprès, notre souhait est que les autorités et le peuple des deux Appenzell fassent en sorte de régler rapidement l'éga- lité politique complète en matière communale et cantonale entre hommes et femmes. Au sein de cette assemblée, chacun vise, en l'occurrence, le même objectif. La diver- gence porte sur les méthodes et sur le tempo. Nous savons qu'un groupe de travail existe, notamment dans le canton d'Appenzell-Rhodes-Extérieures, et que des travaux sont entrepris pour que l'on trouve une solution. Laissons nos Confédérés travailler, ne nous en mêlons pas, ne brusquons rien, saluons, au contraire, les efforts qu'ils font pour résou- dre ce problème.
J'ajoute encore quelques mots sur les relations entre les femmes et la politique dans le parti que je représente et les cantons d'où nous venons. Les cantons de Genève, de Vaud et de Neuchâtel où se recrute, en Suisse romande, l'essen- tiel des troupes du parti dont je suis aujourd'hui le porte- parole, ont été dans les premiers à introduire le droit de vote des femmes sur le plan cantonal et communal; les cantons de Vaud et Neuchâtel étant les premiers à quelques mois près. Je suis entré au Grand Conseil neuchâtelois en 1961 avec deux personnalités que vous connaissez bien: MM. Jean-François Aubert et René Meylan. Nous étions tout jeunes députés et nous sommes entrés avec les premières femmes, il y a maintenant près de vingt-cinq ans. Nous avons toujours salué cette collaboration extrêmement fruc- tueuse et peut-être que les succès de ces dernières années, du parti auquel j'appartiens, sont dûs aussi à l'engagement des femmes qui, sur le plan communal, cantonal, voire fédéral, sont très actives et dont nous sommes heureux de saluer les prestations de grande qualité.
Ce n'est pas cela qui est en cause aujourd'hui. Cependant, nous avons la conviction profonde qu'un problème tel que celui-ci doit être réglé sur place, selon les mœurs du lieu, et qu'il ne doit pas être imposé par la Berne fédérale.
Nous en arrivons maintenant à la question centrale. S'agit-il
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d'une pesée d'intérêts au sens strict, comme le ferait, par exemple, le Tribunal fédéral? Avons-nous simplement à décider entre deux principes d'égale valeur selon nos pro- pres conceptions personnelles? Si tel était le cas, nous devrions faire notre choix comme dans d'autres circons- tances. Chacun, par exemple, peut choisir entre la rigueur financière ou le financement d'un projet, entre la politique sociale ou la politique de l'environnement, entre les trans- ports publics ou privés, entre adhérer ou ne pas adhérer à l'ONU, etc.
Nous estimons toutefois que ce n'est pas de cette manière que se pose le problème. D'un côté, il y a un progrès remarquable, indiscutable, dû à l'évolution du XXe siècle; le droit de vote des femmes, comme la reconnaissance de la qualité de la vie, le minimum social pour chaque être humain, la condamnation de l'arbitraire, l'état de droit, les droits de l'homme, etc., qui sont des progrès récents, modernes pour la plupart, postérieurs au deuxième conflit mondial. De l'autre, nous avons un principe sur lequel s'est construit, au cours des siècles, la Suisse, un fondement des pactes successifs des cantons jusqu'à 1848 et 1874; nous avons une de ces clauses essentielles sans lesquelles l'Etat fédératif moderne n'existerait pas, Etat basé sur la bonne foi, le respect absolu de laisser les cantons organiser de la manière qui leur convient la façon d'élire sur le plan commu- nal et cantonal leurs autorités.
Notre inventaire n'est pas exhaustif et probablement que la même place revient à la défense nationale et à la démocratie directe. Nous n'avons pas le droit de remettre en cause ce principe sans attenter aux règles fondamentales de l'Etat fédéral. Les cantons suisses se sont réunis au cours des siècles d'abord pour mettre leurs forces en commun en vue de se défendre contre un ennemi éventuel, mais en se jurant de ne pas empiéter à l'avenir sur le droit de chacun d'organi- ser le mode de votation et d'élection qui lui est propre.
Le problème n'est donc pas de juger deux principes, de les comparer, d'établir une hiérarchie de valeur. Peut-être que devant l'éternité, sur le plan philosophique, le principe que toutes les femmes en Suisse auraient la possibilité d'exercer tous les droits en matière fédérale et cantonale est peut-être humainement supérieur au respect du fédéralisme. Nous ne voulons pas ici trancher cette question, car nous ne sommes pas sur ce terrain. Au cours de notre histoire, les cantons se sont promis entre eux et, par là, ont engagé la Confédéra- tion, qui est justement le rassemblement des cantons, de ne jamais imposer majoritairement une atteinte aux droits fon- damentaux et sacrés d'un canton, d'organiser sur son sol les règles selon lesquelles s'exercent, en matière cantonale et communale, les droits politiques. Ce principe, nous n'avons pas le droit de le transgresser. C'est dans cet esprit que le groupe libéral et que moi-même, m'associant à la proposition de M. Früh, vous invitent à suivre la très sage prise de position du Conseil des Etats.
Frau Fetz: Herr Präsident, an Sie vor allem richte ich diesen Appell. Ich glaube, einmal muss es genug sein in dieser Frage. Darum bitte ich Sie dringend, die Anträge Jeanneret und Früh abzulehnen und das Begehren der Petition in Form einer Motion an den Bundesrat zu überweisen.
Die Männer der beiden Appenzell haben seit nun bald 15 Jahren Zeit gehabt, das Frauenstimm- und -wahlrecht auf Kantons- und Gemeindeebene selbst einzuführen. Doch sämtliche Vorstösse in dieser Richtung wurden mit patriar- chalischer Arroganz abgewehrt.
Es ist immer wieder erstaunlich - das hat auch Herr Jeanne- ret wieder vorgeführt -, wie wortreich und eloquent Männer es verstehen, ihre Interessen zu verschleiern und die ganze Sache auf die formale Ebene zu heben. Sich in dieser Frage hinter föderalistischen Bedenken und hinter formalen Begründungen zu verstecken, ist ganz einfach unehrlich. Betrachtet man die Sache nämlich klar und nüchtern, dann geht es doch nur um folgendes: Eine Minderheit von Appen- zeller Männern - ich sage bewusst Minderheit, denn auch die Landsgemeinde wird nicht regelmässig von der Mehr- heit der männlichen Bevölkerung im Appenzell besucht -
verweigert kategorisch den Appenzellerinnen die politische Mündigkeit. Das widerspricht nicht nur jeglichem Demokra- tieverständnis, sondern verstösst auch gegen die rudimen- tärsten Menschenrechte. Wenn Sie sich nachher für oder gegen die Überweisung der Petition und der Motion entscheiden, dafür oder dagegen stimmen, dann entschei- den Sie materiell nicht so sehr für oder gegen den Föderalis- mus, sondern für oder gegen die Frauen. Auch das ständige Verweisen auf die Appenzeller Traditionen, die ich auch zum Teil schön finde, die in der Landgemeinde repräsentiert werden, macht diese Sache nicht besser. Erstens geht es doch nur um die Verteidigung männlicher Traditionen und männlicher Privilegien, und zweitens kann man Traditionen auch mit den Frauen weiterführen. Das müssen Sie sich vielleicht einmal überlegen in Appenzell. Das haben andere Stände auch schon längst bewiesen!
Ich frage Sie, Herr Jeanneret, oder vor allem auch Herrn Früh, der ja aus dem Appenzell ist: Wovor haben die Appen- zeller Männer eigentlich Angst? Wovor? Das würde ich gerne nachher einmal von Herrn Früh hören. Das muss er mir einmal erklären. Mich wundert eigentlich nur, mit wieviel Geduld die Appenzellerinnen diesen frauenfeindlichen Affront nun schon seit Jahren ertragen. Aber leider ist es eine alte Tatsache, die sich auch hier wieder bewährt: Die Geduld der Frauen war und ist schon immer die Basis der Macht der Männer.
Wenn die Appenzeller Männer nicht Manns genug sind, das Frauenstimm- und -wahlrecht endlich selbst einzuführen, dann wird es ganz offensichtlich Zeit, dass der Bund mit etwas mehr Druck nachhilft. Ich bitte Sie deshalb, die Peti- tion und die Motion zu überweisen.
Ihnen, liebe Appenzeller Volksvertreter, bleibt dann immer noch genügend Zeit, die leidige Sache selbst zu regeln und zu einem anständigen Ende zu bringen. Mit Ihrem - ich muss schon sagen - Sturen-Bock-Verhalten werden Sie sonst noch länger eine heikle Situation zementieren, der auch jede demokratische Legitimation fehlt.
Früh: Ich fühle mich durch Ihre Ausführungen, Frau Fetz, zum Teil angesprochen. Es hat in Ihren Ausführungen Sachen drin, die ich noch unterstützen könnte. Nur muss ich Sie daran erinnern, dass zumindest Appenzell Ausserrhoden kein Landwirtschaftskanton mehr ist und infolgedessen gar nicht so viele Böcke hat.
Wegen der Angst, Frau Fetz: Vor den Frauen haben wir keine Angst, wir lieben sie, wir haben nicht einmal vor den POCH-Frauen Angst. Wenn ich mit meinem Antrag oppo- niere, dann opponiere ich gegen die Überweisung dieser Petition an den Bundesrat und ich opponiere damit natür- lich auch gegen die Motion.
Ich weiss, mit der Grösse meines Landes ist ja kein Staat zu machen, schon eher mit seinen landschaftlichen Vorzügen. Mit 415 Quadratkilometern entspricht das Appenzellerland genau 1 Prozent der schweizerischen Fläche und mit seinen 60 000 Einwohnern eben auch genau 1 Prozent der schwei- zerischen Wohnbevölkerung; also rechnerisch gewertet hat das Appenzellerland eine kleine, geringe Bedeutung. Aber Washington ist auch eine schöne, grosse Stadt und hat auch nur 1 Prozent der Wohnbevölkerung der USA. Das Land Appenzell sei, so habe ich kürzlich gelesen, «eine Land- schaft am Rande der Schweiz, randvoll mit Klischees behaf- tet, eine liebenswerte Landschaft und» - Frau Fetz, jetzt müssen Sie hören - «mit ebensolchen Menschen». Mit Klischees behaftet, und eines davon ist die Abstinenz der Appenzellerinnen bezüglich Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten. Unsere Frauen haben praktisch gleich lang wie Sie auch das Frauenstimmrecht in der Gemeinde. Ich bin ein Befürworter des Frauenstimmrechts und ich bin ein Befürworter des Frauenstimmrechts mit Frauen an der Landsgemeinde; das muss man vielleicht noch betonen, damit Sie das richtig herausspüren. Ich wehre mich aber ebenso entschlossen gegen ein Diktat des Bundes und kann mich daher mit der Petition, wie sie uns zur Behandlung jetzt vorliegt, überhaupt nicht einverstanden erklären. Damit Sie diese Situation der Appenzellerinnen vielleicht etwas
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überschauen, darf ich Ihnen in Erinnerung rufen, dass die Frauen mindestens in der Gemeinde und auf eidgenössi- scher Ebene das Frauenstimmrecht haben, wobei man immer sagen muss: Die Appenzeller Gemeinde besitzt eine Autonomie, wie sie wahrscheinlich keine Gemeinde in den anderen Kantonen hat. Ich war ja zwölf Jahre Gemeinde- hauptmann einer solchen Gemeinde, das ist der Gemeinde- präsident. Und wenn die Gemeindehauptleute jeweils tag- ten, dann hat der Landammann gesagt: Die kleinen Könige tagen.
Die Gemeindeautonomie ist also ausgesprochen stark, und damit ist die Frau dort, wo es ihr auch sehr nahe geht, beteiligt. Es gibt Gemeinden, die nicht nur eine Alibi-Frau im Gemeinderat haben, sondern gar mehrere Frauen. Ich erin- nere Sie daran, dass auch der Einwohnerrat von Herisau durch eine Frau schon präsidiert wurde. Also von einer Unmündigkeit der Appenzeller Frauen in dieser Hinsicht kann überhaupt nicht gesprochen werden. Die Frau ist ein- zig beim kantonalen Stimmrecht ausgeschlossen. Sie kann also nicht den Regierungsrat und nicht das Obergericht wählen und zum Leidwesen unseres Ständerates auch nicht den Ständerat. Ich habe den Vorteil, dass ich auch durch Frauen gewählt wurde.
Ich möchte Sie im weiteren daran erinnern, dass in unserem Kanton bis zum heutigen Tage nicht etwa nichts gelaufen ist, sondern dass wir zu dieser Einführung des Frauen- stimmrechts doch schon einiges unternommen haben. Wir haben 1970 ein erstes Mal darüber abgestimmt. Das wurde dann verworfen. Aber bereits ein Jahr später haben wir das Frauenstimmrecht auf Gemeindeebene eingeführt. Das inte- grale Frauenstimmrecht wurde dann in den Jahren 1976, 1979 und 1984 verworfen, wobei man feststellen muss, dass die verwerfende Mehrheit in diesen Jahren immer grösser geworden ist. Ich werde Ihnen dann noch sagen warum.
Aus dieser Aufzählung resultiert dann auch, was vorher Frau Fetz nicht gesagt hat, sie hat ja von Böcken im allgemeinen gesprochen, also von den Appenzellern. Aber ihre Vorgän- gerin hat einmal von einer Borniertheit der Regierung gesprochen. Da muss ich die Appenzeller Regierung schon in Schutz nehmen. Mindestens von Regierungsseite her wurde alles versucht. Wenn Sie also dieser Petition zustim- men, massregeln Sie nicht die Appenzeller Regierung, son- dern das appenzellische Stimmvolk. Das ist doch ein Un- ding.
Ich glaube nicht, dass wir Appenzeller frauenfeindlicher gesinnt sind als andere Kantone. Ich erinnere Sie daran, dass in der evangelisch-reformierten Landeskirche von Appenzell Ausserrhoden bereits zu Beginn unseres Jahr- hunderts die Frauen stimmberechtigt waren, als in den meisten Kantonen die Frauen in kirchlichen Angelegenhei- ten das Stimmrecht nicht kannten. Ich erinnere Sie daran, dass wir auch nicht einfach nachhinken. Bei uns können 16jährige in der Kirche stimmen, und bei uns können auch die Ausländer in der Kirche stimmen.
Sie werden nun sagen: Woran liegt denn das überhaupt noch? Das liegt an der Landsgemeinde; nur bei der Lands- gemeinde. Natürlich ist seit dem zweiten oder dritten Ver- such zur Einführung dieses Frauenstimmrechts eben auch eine gewisse Verhärtung aufgetreten - das muss man sehen. Und, Frau Fetz, Druck erzeugt immer Gegendruck. Sie können sich daran nicht erinnern, weil Sie damals wahr- scheinlich noch zur Schule gingen: aber als wir das erste- mal über die Landsgemeinde abstimmten, haben Frauen von auswärts diese Abstimmung sehr stark beeinflusst, nämlich mit ihren Spruchbändern. Ich bin heute noch voll- ends davon überzeugt, dass wir damals das Frauenstimm- recht angenommen hätten, wenn nicht Frauen mit Spruch- bändern um den Landsgemeindeplatz herum aufgetreten wären.
Aber ungeachtet dieser Verhärtung, die sich eingestellt hat, ist der Hauptgrund der Nichteinführung des Frauenstimm- rechts die Landsgemeinde. Sie sagen natürlich: Obwalden, Nidwalden und Glarus haben ihre Landsgemeinden mit den Frauen, und demzufolge haben diese Kantone das Problem auch lösen können. Dieser Einwand ist aber untauglich und
nimmt auf unsere spezifischen ausserrhodischen Verhält- nisse keine Rücksicht. Wir können allerdings - das muss hier ganz deutlich gesagt sein - die Frauen nicht deshalb nicht mit an die Landsgemeinde nehmen, weil in Trogen oder Hundwil der Platz zu klein wäre. Wir haben etwa 30 000 Stimmberechtigte, wenn die Frauen mitkommen. Hundwil wäre immer in der Lage, das aufzunehmen; Herr Ständerat Schoch hat im Ständerat gesagt: «Man kann nicht Men- schenrechte gegen Quadratmeter in die Waagschale werfen.»
Nun ein paar Worte zu dieser Landsgemeinde. Sie findet abwechselnd am letzten Aprilsonntag in Hundwil oder Tro- gen statt, und sie ist die oberste Gewalt im Kanton. Sie wählt und bestätigt die Regierungsräte und die Oberrichter, wäh- rend die Kantonsrichter als Mitglieder der ersten richterli- chen Instanz vom Kantonsrat gewählt werden. Die Landsge- meinde genehmigt die Staatsrechnung, nicht aber das Bud- get und den Steuerfuss, welche dem Kantonsrat überlassen sind. Die Landsgemeinde ist zuständig für alle Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie für grössere Kredite. Es gibt bei uns kein fakultatives Gesetzes- oder Finanzreferendum. Wir stimmen also nur einmal im Jahr über alle kantonalen Vorlagen ab, was auch ein Beitrag dazu ist, dass alles mit Effizienz getan wird. Wir sprechen an der Landsgemeinde nicht - darauf komme ich noch zurück. Aber dieses feierli- che Zeremoniell an der Ausserrhoder Landsgemeinde ist uns eben ans Herz gewachsen. Dass dabei die Frauen noch nicht im Ring stehen - an die Landsgemeinde kommen sie ja mit, aber sie stehen ausserhalb des Ringes -, ist eben die Frage, die offen ist und die wir in der nächsten Zeit lösen möchten.
Es gibt Probleme, welche kaum lösbar sind oder die sehr lange «erdauert» werden müssen. Wir haben letzte Woche über das Asylantenproblem gesprochen; das ist auch ein Problem, das man nicht einfach so, d. h. nicht rational, lösen kann. Ich bin aber vollends überzeugt, dass die Ausserrho- der Landsgemeinde diejenige ist, die bestens geeignet ist, mit den Frauen durchgeführt zu werden, weil bei uns an der Landsgemeinde nicht mehr gesprochen wird, sondern weil man nur noch abstimmt: Die Gespräche über die Vorlagen müssen bereits vorher stattgefunden haben.
Es handelt sich halt um einen traditionellen Anlass, bei dem Heimat, Einheit, Geborgenheit, Gemeinschaft, das Herz und Gemüt im Vordergrund stehen. Es ist ein Ereignis, das nicht rational, sondern nur emotional erklärbar ist. Die von Ihnen angestrebte Veränderung können Sie, Frau Fetz, nicht mit dem Satz: «Nun ist es endlich genug» vollziehen; solche Veränderungen brauchen vielleicht etwas mehr Zeit als an- dere.
Ich möchte nun materiell zur Petition der Ausserrhodischen Interessengemeinschaft etwas sagen. Die Petitionskommis- sion ist zur Auffassung gelangt, die Petition müsse an den Bundesrat weitergeleitet werden. Ich stelle dagegen den Antrag, von der Petition sei zwar Kenntnis zu nehmen, aber es sei ihr keine Folge zu geben. Der Antrag von Herrn Jeanneret entspricht meinem Antrag. Die Gründe, die mich dazu geführt haben, diesen Antrag einzureichen, sind aus- schliesslich föderalistischer Natur. Die Frage des Frauen- stimmrechts ist doch für jeden Kanton, überhaupt für jede staatliche Gemeinschaft, von einer ganz zentralen Bedeu- tung. Ich frage mich, wo denn der Föderalismus sonst noch einen Sinn hat, wo er sonst noch einen Inhalt erhalten soll, wenn nicht eben gerade in dieser Frage des Stimmrechts. Es wird geltend gemacht, die Frage des Frauenstimmrechts sei eine Frage von derart wesentlicher materieller Bedeu- tung, dass sie nicht den föderalistischen Entscheiden über- lassen werden könne. Das ist eine Argumentation, mit der wir uns aber gar nicht befreunden können. Auf Seite 4 des Petitionsberichtes steht: «Es handelt sich beim Frauen- stimmrecht um ein Grundrecht, das nicht föderalistisch geregelt werden kann.» Würde dieser Argumentation gefolgt, so würde unser Föderalismus in Kürze mit einer leeren Kaffeekanne vergleichbar sein. Wir - und nicht nur wir Appenzeller - geben dem Föderalismus einen ganz anderen Inhalt, und wir meinen, dass gerade in erster Linie
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Petitionen
die Frage, wer innerhalb eines Kantons in kantonalen Ange- legenheiten stimmen und wählen darf, den Kantonen und nur ihnen überlassen bleiben muss.
Wir lehnen diese Petition aus föderalistischen Gründen mit aller Deutlichkeit ab. Was wir wollen, ist kein Bundesdiktat. Wir wollen selber darüber entscheiden, ob und wann wir zusammen mit unseren Frauen an die Landsgemeinde oder an die Urne, wenn man die Landsgemeinde abschaffen will, gehen. Was wir ganz bestimmt nicht brauchen, ist ein eidge- nössischer «Grundrechts-Vogt». Ich erinnere Sie an die Aus- sagen von Bundesrat Furgler 1980 an jenem Pult: Weil vor allem die Kantone Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden im Jahre 1971 bei der Einführung des Frauen- stimmrechts besorgt waren, es würde ihnen durch den Bund gleichsam ihre innerstaatliche Ordnung ausgehöhlt, hat man damals den Artikel 74 der Verfassung mit einem Ab- satz 4 ergänzt. Dieser besagt, dass solche Grundsatzent- scheide innerstaatlich durch die Kantone selbst zu fällen sind. Das gilt auch heute noch. Der Bundesrat bleibt der Ansicht, dass der damals mit der Initiative vorgeschlagene neue Verfassungsartikel an dieser Rechtslage nichts ändern will. - Ich glaube, in der Zwischenzeit hat sich in dieser Richtung auch nichts geändert.
Wir haben eine Gruppe «Frauenstimmrecht Appenzell Aus- serrhoden» gegründet mit dem Ziel, bis Mitte 1986 aufgrund einer Meinungsumfrage einen Weg aufzuzeigen, der von einer Mehrheit unseres Kantons getragen wird. In dieser Gruppe machen vor allem Ehepaare mit, und zwar aus allen Kreisen. Die anwesenden Parlamentarier (inklusive Herr Ständerat Schoch dort in der hintersten Reihe!) gehören dazu. Grundlegende Veränderungen brauchen Zeit. Wir Appenzeller brauchen aus den eben geschilderten Gründen sogar noch etwas mehr Zeit. Ich hoffe, Sie seien meiner Ansicht, dass die Appenzeller doch einen legitimen Anspruch darauf haben, die politische Entwicklung ausrei- fen zu lassen. Denken Sie doch nochmals daran: 1 Prozent Fläche, 1 Prozent Einwohner der Schweiz. Erträgt der Son- derfall Schweiz nicht auch diesen kleinen Sonderfall Appen- zell noch für ein paar Jahre? Ein kleiner Sonderfall Appen- zell auf Zeit also?
Ich bitte Sie freundeidgenössisch: Lehnen Sie die Umwand- lung in eine Motion ab und verzichten Sie auch auf die Überweisung an den Bundesrat. Stimmen Sie also dem Antrag Jeanneret/Früh zu, und ich bin Ihnen äusserst dankbar.
M. Robbiani: Le groupe socialiste soutient la pétition en faveur de l'égalité des droits politiques des femmes appen- zelloises. Il votera la proposition de Mme Fetz afin de trans- mettre la pétition au Conseil fédéral sous forme de motion. !! s'oppose aux propositions de MM. Früh et Jeanneret visant à prendre connaissance de la pétition sans lui donner suite. Les raisons de notre attitude se retrouvent dans le rapport même de la commission.
Premièrement, il est déclaré dans ce rapport, qu'eu égard à son caractère de droit fondamental, ce principe constitu- tionnel doit être respecté et réalisé à tous les échelons de l'Etat. Le fait qu'il reste lettre morte dans certains cantons ne saurait laisser la Confédération indifférente.
Deuxièmement, un droit fondamental, en l'occurrence le suffrage féminin et l'égalité des droits entre hommes et femmes, ne saurait être réglementé de manière fédéraliste. Je cite toujours le rapport de la Commission des pétitions: «Comme le Conseil fédéral lui-même, la commission estime qu'il n'est ni possible ni souhaitable qu'on tienne indéfini- ment compte de l'autonomie cantonale en la matière.» Ces arguments ne font pas le poids avec les motifs invoqués pour liquider la pétition et la renvoyer au programme législa- tif d'égalité des droits entre hommes et femmes et à la révision totale de la constitution. La révision constitution- nelle totale est dans les limbes des bonnes intentions politi- ques. Les arguments invoqués pour que les conclusions ne correspondent pas à l'analyse sont, premièrement, le res- pect de la «vénérable institution de la Landsgemeinde»; cependant dans le canton de Glaris on a préservé la Lands-
gemeinde et les traditions, tout en octroyant le droit de vote aux femmes!
Deuxièmement, les réserves de nature fédéraliste. Or le 22 septembre, on a «imposé» le début de l'année scolaire à tous les cantons. La coordination, Monsieur Früh, n'est pas un diktat, le fédéralisme ne doit pas permettre de perpétuer des injustices.
La commission s'est demandée si le Parlement devait inter- venir. Notre réponse est affirmative. En l'occurrence, son intervention doit être plus précise que celle qui figure au point 5 du rapport écrit.
L'article 4 de la Constitution fédérale stipule qu'il n'y a en Suisse ni sujet ni privilège de biens, de naissance, de per- sonne ou de famille. L'égalité fondamentale devant la loi ne permet pas d'exceptions discriminatoires, même de l'ordre de un pour cent. La dispute philosophique et juridique, à savoir si le droit communal prime sur le droit cantonal et si celui-ci prime sur le droit fédéral, est un sophisme et un exercice théorique. L'autonomie communale est importante aux Grisons également, Monsieur Früh. Et pourtant, dans ce canton, on a «imposé» à vingt-huit communes les droits politiques pour les femmes.
Imaginez-vous que, dans le canton du Tessin où les femmes sont légèrement plus nombreuses que les hommes, il soit décidé un beau jour d'une modification de la constitution cantonale privant les hommes du droit de vote et d'éligibi- lité? Quelle serait la réaction de ce Parlement? N'y aurait-il pas un homme, M. Jeanneret en l'occurrence, pour s'en indigner? En tout premier, notre président, homme de loi et d'esprit profondément démocratique.
«Laisser encore un peu de temps au canton intéressé pour accorder le droit de vote aux femmes sur le plan cantonal et sur le plan communal», c'est la suggestion de la commis- sion, que M. Früh a répétée à cette tribune. Mais en Appen- zell, dans les deux Appenzell même, il y a des gens, hommes et femmes, qui pensent que le temps d'agir est venu. La situation politique et juridique est jugée «inconfortable» également par la commission réunie pour examiner la ques- tion du suffrage féminin, et constituée en Appenzell, Rhodes-Extérieures, sous la présidence de M. Otto Schoch, conseiller aux Etats. Cette situation est inconfortable pour la Suisse entière.
Peut-on aller à Nairobi pour se préoccuper de l'injustice de la situation de la femme africaine, et accepter que pour une question de site de la Landsgemeinde, trop petite pour accueillir les femmes, ou pour la prescription du port de l'épée comme carte de vote, l'on refuse aux femmes un droit fondamental, qui figure dans notre constitution et dans la Convention européenne des droits de l'homme?
La Commission de gestion de votre conseil, accompagnée par M. Früh et reçue par notre président M. Koller, a eu cet été l'occasion de visiter les deux Appenzell, de mieux con- naître la région et de l'apprécier. Le pays est magnifique, les gens sympathiques. L'esprit conservateur n'est pas superfi- ciel et le folklore est bien vivant. En l'occurrence l'oppres- sion n'est pas visible!
Aussi, avec le droit de vote pour les femmes, l'Appenzell restera ce qu'il est, la meilleure partie de la Suisse. En ce moment, cette région est partagée en deux demi-cantons et entre hommes et femmes. Sur le plan des droits fondamen- taux, la meilleure partie est éloignée du reste de la Suisse.
Maeder-Appenzell: Die LdU-EVP-Fraktion unerstützt den Antrag der Petitionskommission, die Petition der Interes- sengemeinschaft für die politische Gleichberechtigung der Frauen im Kanton Appenzell Ausserrhoden dem Bundesrat zu überweisen. Einfach zu überweisen - nicht als Motion, Frau Fetz. Mit der blossen Überweisung an den Bundesrat nehmen wir das Anliegen der 1830 Petenten ernst. Der Bundesrat wird weise genug sein, auf die heikle Situation im Kanton Appenzell Ausserrhoden Rücksicht zu nehmen und nicht - um ein Bild des Ausserrhoder Ständerates Schoch zu gebrauchen - die ganz grossen Kanonen des Zentralis- mus gegen die Ausserrhoder in Stellung zu fahren.
Die Ausserrhoder Männer sollten wirklich das Problem des
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immer noch fehlenden Frauenstimm- und -wahlrechts selbst lösen. Die Überweisung an den Bundesrat ist ein Signal, mehr nicht, und zeigt den Ausserrhoder Männern, dass viele Frauen nicht bereit sind, auf den Sankt-Nimmerleins-Tag zu warten, um ein Recht endlich zugestanden zu bekommen, das in der Bundesverfassung festgeschrieben ist.
Als gebürtiger, im Sanktgallischen aufgewachsener Schwy- zer lebe ich seit 20 Jahren im Kanton Appenzell Ausserrho- den. Das grüne Hügelland am Säntis ist meine Wahlheimat. Es ist ein unvergleichliches Land, dessen Bewohner sich einen Schatz von Traditionen bewahrt haben. Die Alpfahrten sind die feierlichsten und farbigsten im ganzen Alpenraum. Die Silvesterkläuse und die Blockfahrt erregen Staunen und Bewunderung. Die Appenzeller Streichmusik schmeichelt sich mit ihrem Zigeunerklang in die Herzen ein. Die Senn- tummalerei hat durch ihre hohe Qualität und Originalität Weltruf erlangt. Höhepunkt aber aller Traditionen ist die Landsgemeinde, abwechslungsweise in Trogen und Hund- wil abgehalten. Was sich da jeweils am letzten Aprilsonntag abspielt, ist nicht einfach eine Bürgerversammlung: es ist eine Feier, die unter die Haut geht. Wenn ich da inmitten Tausender Stimmbürger stehe, den Degen in der Hand, den Blick zum Stuhl gerichtet, und das Landsgemeindelied erklingt, die «Ode an Gott», wie sie heisst, «Alles Leben strömt aus Dir», aus Tausenden Kehlen gesungen, durch- fährt es mich heiss und kalt.
Dieses Gefühl, als einzelner Teil eines Ganzen zu sein, Volk zu sein, lässt sich nirgendwo stärker empfinden als an der Landsgemeinde. Der Landammann und die Regierungsräte auf der einen, das Volk auf der anderen Seite, von Angesicht zu Angesicht: da weiss der Regierende, woher seine Macht stammt, da weiss der Regierte, wen er gewählt hat.
Ich musste Ihnen diese Stimmungsskizze vorzeigen, um Ihnen zu erklären, dass die Appenzeller Männer nicht ein- fach die «rückständigsten» oder «sture Böcke« sind, wie das Frau Fetz so schön ausgedrückt hat, sondern sich einer Tradition verpflichtet fühlen, die starke Bindungen schafft. Ja, die Landsgemeinde ist wohl der einzige Grund dafür, dass am Säntis das Frauenstimm- und -wahlrecht auf Kan- tonsebene immer noch fehlt. Viele Appenzeller Männer kön- nen sich die Landsgemeinde mit Frauen nicht vorstellen. Was in den übrigen Landsgemeindekantonen kein Problem war - hier ist es eins. Aber das Problem muss gelöst werden, wird gelöst werden, und zwar von den Appenzellern selbst. Wie sieht die Lage in Appenzell Ausserrhoden heute aus? in einem Teil der Bevölkerung, und zwar nicht nur unter den Männern, es sind auch viele Frauen dabei, wächst der Widerstand gegen das Frauenstimmrecht: «Jetzt erst recht nicht», «wir lassen uns nicht zwingen», «kein Bundesdiktat» heisst es etwa. Man gefällt sich teilweise in der Rolle der letzten Mohikaner, und je mehr die Presse und die elektroni- schen Medien - sogar diejenigen im Ausland - ihr Interesse am Unikum Appenzell bekunden, desto mehr rückt man in der Abwehr zusammen. Die konservativen Strömungen weit herum in der Welt begünstigen diese Haltung noch.
Es ist immerhin erstaunlich, dass an der Trogener Landsge- meinde von 1976 anlässlich einer Frauenstimmrechtsvor- lage dreimal gemehrt werden musste, weil das Resultat ganz, ganz knapp war, während 1984 - also acht Jahre später - ein sehr deutliches Mehr gegen eine solche Vorlage zustande kam.
Es ist nun keineswegs so, dass fortschrittliche Kräfte im Kanton nicht vorhanden wären und sich nicht artikulieren würden. Ständerat Schoch hatte schon als Kantonsrat eine parlamentarische Motion mit dem Ziel der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechtes lanciert. Landammann Hans Höhener hat sich immer wieder für die Rechte der Frauen ausgesprochen, und auch mein Kollege Hans-Ruedi Früh ist ein Befürworter der Gleichberechtigung.
Nachdem 1984 das Nein der Landsgemeinde so deutlich ausgefallen war, wäre es politisch unklug und kontrapro- duktiv gewesen, bereits im folgenden Jahr erneut mit einer Frauenstimmrechtsvorlage an das Volk zu gelangen. Um das Problem aber nicht einfach liegenzulassen, hat sich unter der Führung von Ständerat Schoch eine Arbeits-
gruppe Frauenstimmrecht Ausserrhoden gebildet. Die über- parteiliche, für jedermann offene Gruppe hat sich die einge- hende Bearbeitung des Problems «Frauenstimmrecht - Landsgemeinde» zum Ziel gesetzt und will durch eine sach- liche und umfassende Dokumentation Öffentlichkeitsarbeit leisten. Sie hofft, durch ihren Einsatz günstigere Vorausset- zungen für eine erneute Vorlage zu schaffen. Ich bin über- zeugt, dass mit der Überweisung der Petition an den Bun- desrat der Prozess der Aufklärung und des Nachdenkens nicht negativ beeinflusst wird. Von einem Bundesdiktat kann keinesfalls gesprochen werden; da müssten Sie schon den Antrag von Frau Fetz unterstützen, der die Überweisung als Motion fordert.
Den Antrag Fetz lehnen wir ab, weil wir glauben, dass die Ausserrhoder in den nächsten Jahren das Problem lösen können und werden. Ich jedenfalls bin überzeugt, dass spätestens 1991, im 700. Geburtsjahr der Eidgenossen- schaft, die Frauen von Appenzell Ausserrhoden im Ring zu Hundwil stehen werden.
Frau Robert: Ich habe es eigentlich nie lustig gefunden, dass man über diese Frage noch sprechen muss, aber heute, scheint es mir, war es weniger als nicht lustig - es war peinlich. Das Verständnis von der Frau und auch das Rechtsverständnis, wie es hier von gewissen Leuten demon- striert worden ist, war peinlich und in einem gewissen Sinne auch traurig.
Die rechtliche Lage ist ja klar: Wir haben seit 1982 einen Verfassungsartikel, der den Frauen und Männern die glei- chen Rechte garantiert. Wir haben zwar 1971, bei der Ein- führung des eidgenössischen Frauenstimmrechts, einen Artikel eingeführt, der den Kantonen auf Zeit Gelegenheit geben sollte, ihre Praxis anzupassen. Nun sind es 15 Jahre her, und die beiden Appenzeller Kantone haben diese Gele- genheit nicht benützt. Wir haben heute hier gehört, dass sich die Stimmung gegen das Frauenstimmrecht aus rein emotionalen Gründen sogar eher verhärtet hat. Die rechtli- che Lage ist klar, und mir scheint, dass die Appenzeller nun doch nachgerade nicht nur die Geduld, sondern auch das Recht und das Gerechtigkeitsempfinden einer grossen Mehrheit des Schweizervolks strapazieren.
Wir haben - ich spreche für die Grünen - alles Verständnis für den Föderalismus, für föderalistische Eigenarten, für lokale Folklore. Aber dieser Föderalismus und diese lokalen Eigenarten müssen doch einfach dort ihre Grenzen haben, wo es um ganz elementare Grundrechte, um Menschen- rechte geht, und das Frauenstimmrecht ist nun heute in Gottes Namen als grundlegendes Menschenrecht aner- kannt. Wenn man hier versucht, irgendwelche Kompromisse zu machen oder die Prioritäten anders zu setzen, muss man sich eben sagen lassen, dass man ein ganz seltsames Ver- ständnis vom Recht hat und von den Frauen sowieso.
In bezug auf das, was Herr Früh gesagt hat, zum Teil leider auch Herr Maeder, wie dieses Ritual, das sich in Appenzell abwickelt, ihnen ans Herz gewachsen ist, hat man gemerkt, dass es ihnen wesentlich mehr ans Herz gewachsen ist als die Frauen, und das scheint mir nun auch etwas traurig zu sein.
Mir scheint, dass wir den Druck des Bundes schon für wesentlich unwichtigere Sachen eingesetzt haben, bei- spielsweise für den Schuljahresanfang. Wenn es um Men- schenrechte geht, dürfen wir auch nicht davor zurück- schrecken, sie mit sanftem Druck des Bundes durchzu- setzen.
Ich glaube, die Appenzeller Männer werden uns einmal noch dankbar sein, wenn sie nicht als die letzten Schildbürger in die Weltgeschichte eingehen werden.
Wir sind also dafür, dass man in dieser Angelegenheit nun doch etwas vorwärtsmacht. Es ist selbstverständlich, dass wir die Petition überweisen helfen. Wir sind aber auch der Meinung, dass man die Motion von Frau Fetz überweisen sollte.
Frau Segmüller: Die Kantone Appenzell bezeichnet man bei uns in der Ostschweiz oft als das Goldstück im Kuhfladen
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des umliegenden Kantons St. Gallen. Das ist auch ein Stück folkloristische Betrachtungsweise. Es geht hier aber nicht um die Folklore, sondern um die Wahrung der Menschen- rechte einerseits - einverstanden! - , andererseits aber gehört gerade zu diesen Menschenrechten in meinem Ver- ständnis die Wahrung der Eigenständigkeit der Betroffenen, in die man nicht ohne Not eingreifen soll.
Was legitimiert mich hier überhaupt, zum Thema zu spre- chen? Als langjährige Präsidentin einer Frauenorganisation, die den Kanton St. Gallen und beide Appenzell umfasst, hatte ich oft Gelegenheit, sowohl in Ausserrhoden als auch in Innerrhoden eidgenössische Vorlagen zu vertreten. Ich kann Ihnen versichern: Die Appenzellerinnen sind politisch wach, und sie sind interessiert. Sie sind aber auch stolz, und sie sind eigenständig. Sie sind stolz auf ihre beiden Kantone mit der Kleinheit und mit ihren Eigenarten, und sie sind allergisch auf Beeinflussung von aussen. 1981 haben wir den Artikel «Gleiche Rechte für Mann und Frau» mit der ausdrücklichen Garantie vertreten, dass die kantonale Befugnis zur Einführung des Frauenstimmrechts davon nicht tangiert werde. Ich würde wortbrüchig, wenn ich jetzt der Petition zustimmen würde, und dies nur vier Jahre später. Die Entwicklung braucht länger. Ich bin nicht der Meinung, dass die beiden Kantone Appenzell von der übri- gen Schweiz Entwicklungshilfe brauchen. Wenn die Zeit kommt, werden beide Appenzell aus eigener Kraft das Frau- enstimmrecht so, wie es sie gutdünkt, einführen. Jeder Beeinflussungsversuch von aussen - das ist meine Erfah- rung - wirft die Entwicklung, die aus dem Innern kommen muss, zurück.
Ich werde dem Antrag von Herrn Jeanneret zustimmen, weil ich an die eigene Kraft der beiden Appenzell, an das gesunde Urteil und an den Lauf der Zeit glaube.
Frau Grendelmeier: Ich habe selten so viel Herzzerreissen- des gehört wie in diesen vergangenen Minuten und selten so viel über unser schönes föderalistisches Brauchtum wie in eben diesem Moment. Selten hört man so viel Wider- sprüchliches zum Thema Föderalismus wie da, wo es um Menschenrechte geht, und dass es um Menschenrechte geht, glaube ich , darüber müssen wir inzwischen nicht mehr diskutieren. Das Stimmrecht ist ein Menschenrecht. Ich glaube nicht, dass irgend jemand in diesem Saal das bestreiten würde.
Herr Früh hat um etwas mehr Zeit gebeten und gesagt, dass die Appenzeller ein legitimes Recht auf etwas mehr Zeit hätten. Ja, wieviel Zeit wollen Sie denn noch? Um etwas hinauszuschieben, was Sie zwar vorgeben, ohnehin been- den zu wollen, nämlich diesen rechtlosen Zustand in kanto- nalen Belangen ihrer Frauen? Wofür werben Sie denn jetzt eigentlich noch für Zeit? Wofür brauchen Sie denn die Zeit? Frau Fetz hat gefragt: Wovor haben Sie denn eigentlich Angst? Keiner hat mir das beantworten können.
Wenn die Folklore so weit geht, dass sie über einem politi- schen Entscheid steht, dann haben wir versagt. Ich persön- lich bin der Ansicht, dass wir eigentlich den Antrag von Frau Fetz unterstützen müssen, weil dieser Saal jetzt eben bewie- sen hat, dass die Folklore über alles geht. Ich bleibe trotz- dem bei der Überweisung der Petition aus eben dieser Rücksicht, wie sie Herr Maeder und andere angesprochen haben: um die zarten, zarten Männerseelen der Appenzeller nicht zu verletzen und ihnen noch etwas Zeit zu geben. Bisher dachte ich immer, es wäre Bern, das so viel Zeit braucht. Ich habe mich eines Besseren bzw. eines Schlech- teren belehren lassen.
Frau Eppenberger-Nesslau: Lieber Appenzeller Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen. Ich bin Appenzellerin. Ich fühle mich legitimiert, jetzt ein Votum abzugeben. Herr Rob- biani, ich bin der sichtbare Beweis der Unterdrückung der Frauen im Appenzellerland. Ich rede für das Frauenstimm- recht, das ist ganz klar, aber ich bin gegen die Petition. Ich kann sogar mit dem neuen Eherecht mein durch Heirat verlorengegangenes Papierbürgerrecht wieder zurückho- len. Dann bin ich sogar wieder vollwaschechte Appenzelle-
rin, denn dort sind meine Wurzeln. Ich bin dort aufgewach- sen, ich bin geboren von und zu Herisau, ich kenne diesen steinigen Boden, ich liebe diese Leute in ihrer Eigenwillig- keit, die durch eine wechselvolle Geschichte und eine ganz eigenständige Kultur geprägt sind. Ich begreife Sie alle, dass Sie das nicht nachfühlen können. Ich muss da mit Prof. Son- deregger, unserem wortgewandten, geistreichsten Muster- beispiel des Appenzellers behaupten: Ich habe noch nie andere gesehen, die Appenzeller sein wollten, weil sie leicht überfordert wären, aber auch noch nie Appenzeller, die es nicht bleiben möchten. Diese Besonderheit müssen Sie bedenken, wenn Sie jetzt diesem kleinen eigenständigen Staatsgebilde einen Denkzettel erteilen wollen nur darum, weil es ihm noch nicht gelungen ist, zu seinem eigenen Leidwesen das Frauenstimmrecht einzuführen. Denken Sie im übrigen an die aussergewöhnliche Feier für unsern Rats- präsidenten in Appenzell, ein Staatsakt von seltener Intensi- tät, eine Selbstdarstellung eines Staates, der seine Sache in Ordnung hält. Wollen Sie diesem Land einen Verweis ertei- len? Ich glaube, Herr Jeanneret hat in guten Worten gesagt, worum es staatspolitisch geht. Wir Appenzeller wollen und werden unser Frauenstimmrechtsproblem selbst lösen. Es ist unser ureigenes föderalistisches Recht. Kein anderer Kanton noch der Bund und erst recht nicht Einzelpersonen können uns da dreinreden.
Die Appenzeller Frauen haben schon immer eine eigenstän- dige Stellung eingenommen. In der kleinen Agrarwirtschaft, im Gewerbe und in der Heimtextilindustrie kommt ihnen heute noch eine tragende wirtschaftliche Rolle zu, die in der übrigen Schweiz ihresgleichen sucht. Es sind diese selb- ständigen Frauen, die heute zusammen mit den Männern versuchen, in einer breitabgestützten Meinungsumfrage Wege aufzuzeigen, die Sache der Frau in partnerschaftli- chem Zusammen-am-gleichen-Strick-ziehen zu bewältigen und nicht als eigenes Süpplein separat zu kochen. Die Petentinnen, die die Suppe angerührt haben (darüber bin ich gar nicht unglücklich), haben es gut gemeint, aber sie haben den falschen Weg gewählt. Ich glaube indessen; heute müssten sie nun auf unserer gemeinsamen Flamme weiterkochen, damit dereinst das Frauenstimmrecht im Appenzell von allen verdaubar wird, denn es ist und bleibt die Landsgemeinde, die vor allem in Ausserrhoden eben eine andere Landsgemeinde ist. Es ist eine Rechenschafts- ablage vor dem Volk. Ich weiss nicht, was die Herren Kolle- gen von Bern sagen würden, wenn sie jedes Jahr einmal Aug in Aug mit dem Volk unter freiem Himmel stehen müssten und mit der Frage konfrontiert wären: Hab ich's recht gemacht, kann ich bleiben, hab ich etwas auf dem Kerbholz, muss ich gehen. - Das ist die Appenzeller Lands- gemeinde, und es ist auch meine Landsgemeinde; ich bin jedes Jahr als Kind mit Vater und Mutter nach Trogen oder nach Hundwil gewandert, habe mit Mutter und Geschwi- stern ausserhalb des Ringes gestanden, habe mich sogar gefreut, als der jüngere Bruder das erste Mal mit dem Vater in den Ring treten durfte; wir Frauen haben uns nicht ausgeschlossen gefühlt, denn wir gehörten dazu. Es ist unsere Landsgemeinde. Ich habe auch in den letzten Jahren viele Freunde, Nicht-Appenzeller, aus der Schweiz und aus dem Ausland an die Landsgemeinde mitgenommen. Es ist schade, dass nicht jeder Schweizer einmal im Leben dort sein kann, denn nach dem Erklingen des Appenzeller Lands- gemeinde-Liedes - Herr Maeder hat das schön erklärt, ich sage es von der Frauenseite aus - weiss man, worum es geht. Da stellt sich immer die grosse Frage: Was machen wir nun? Aber da sind nun ja - Herr Früh hat das erklärt - grosse Abklärungsarbeiten im Gang, die die Volksmeinung ergrün- den wollen. Wir müssen auch bei den Jungen abklären, wie sie sich zur Landsgemeinde stellen, ob mit oder ohne Frauen. Das ist aber das Brot der Appenzeller. Das machen wir nüchtern und ohne Aufpeitschen von Emotionen. Das erfordert guten Willen und klaren Verstand von allen Seiten, nicht weinerliches Traurigsein, Frau Robert.
Das Vorgehen der Petentinnen hat dem Frauenstimmrecht in den beiden Appenzell einen Bärendienst erwiesen, denn der Appenzeller, Frau wie Mann, fängt an, sich zu gefallen in
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der Sonderrolle; und ein Sonderfall Appenzell in der Schweiz scheint vielen leider heute so tragbar wie der Son- derfall Schweiz in der UNO.
Ich bitte Sie, den Antrag von Frau Fetz abzulehnen und den Antrag Früh/Jeanneret zu unterstützen. Wir werden selbst für unsere Sache besorgt sein.
Und jetzt muss ich Ihnen einfach noch ein ganz klein wenig den Sondercharakter des Appenzellers erklären, weil er eben leicht bockbeinig wird. Der Appenzeller - ob Frau oder Mann - ist wie viele Bergler ein differenzierter Mensch, ein widersprüchlicher, da haben Sie recht, Frau Grendelmeier. Das erkennen Sie ja auch an seinem Witz. Es ist ein Witz, der nie grob, der nie unanständig ist, der nur seinem empfindsa- men, höchst wachen und im Innersten heiter-traurigen Geist entspringt, immer bereit, den zu treffen, der des Treffens würdig ist. Ich würde nie einen Witz über Frau Fetz machen. (Präsident: Ich bedaure, dass ich ausgerechnet gegenüber einer Appenzellerin oppressiv werden muss, aber Sie müs- sen zum Schluss kommen.)
Ich rede also zum Schluss nochmals wie Stefan Sondereg- ger: Kein Nicht-Appenzeller kann über die appenzellische Wesensart berichten, denn er versteht sie nicht. Er fühlt weder die heimliche Grösse noch den innern Zwiespalt, schon gar nicht die wetterwendische Launigkeit auf ver- gnügtem Hintergrund, denn launig ist er, nicht launisch, wie sein Ebenbild, der Bless, sein Hund, der kein eigentlicher Hund ist, sondern darüber hinaus noch Appenzeller. (Beifall und Unruhe)
Frau Blunschy: Als ich vor 14 Jahren in den Nationalrat gewählt wurde, hatte ich kein Stimm- und Wahlrecht im Kanton Schwyz und in der Gemeinde. Ich kann es den Appenzellerinnen daher sehr gut nachfühlen, wie es ist, wenn man zwar eidgenössisch das Stimm- und Wahlrecht hat, aber im Kanton keine Rechte besitzt. Die Schwyzer waren dann so vernünftig und haben ein halbes Jahr später diese eigenartige Situation bereinigt. Wir Frauen im Kanton Schwyz sind jetzt nicht nur die bessere Hälfte, sondern wir sind jetzt ganze Portionen in der Politik. Den Appenzellern zum Trost kann ich sagen, dass die Schwyzerpolitik deswe- gen nicht besonders gelitten hat. Die Schwyzer sind bekanntlich mit und ohne Frauenstimmrecht immer recht bedächtig, wenn es um Neuerungen geht. Die Appenzeller sollten also wirklich vor ihren Frauen keine Angst haben; sie werden auch keine Revolution in Appenzell durchführen. Die Appenzeller haben jetzt 14 Jahre Zeit gehabt, das Frau- enstimmrecht einzuführen. 14 Jahre, das ist immerhin eine recht lange Zeit. Die Appenzellerinnen haben 14 Jahre lang Geduld gehabt. Aber nochmals 14 Jahre sollte es nun wirk- lich nicht gehen.
Es wurde in der Diskussion immer wieder gesagt, die Regie- rungen beider Kantone hätten sich sehr eingesetzt, dem Frauenstimmrecht zum Durchbruch zu verhelfen. Um so besser. Jetzt sollten wir diesen Regierungen mit der Über- weisung der Petition den Rücken stärken. Und ob wir dieses Anliegen nun als Motion überweisen oder im Sinne der Kommission als Petition: so oder so wird es noch eine Zeitlang gehen, bis der Bund wirklich tätig werden kann. In dieser Zeitspanne, bin ich überzeugt, werden die Appenzel- ler mit neuem Mut an die Arbeit gehen und vielleicht selber, ohne Druck von oben, das Frauenstimmrecht einführen. (Beifall)
Müller-Wiliberg: Es ist unsere Pflicht als Parlamentarier, Petitionen, die bei uns eingereicht werden, ernsthaft zu prüfen und danach unseren Entscheid zu treffen. Im vorlie- genden Fall geht es darum, die politische Gleichberechti gung zwischen Mann und Frau in den beiden Appenzell mit einem Bundesdiktat einzuleiten. Ein bekannter Politiker prägte einmal den Satz: Nicht alles, was sachlich gerechtfer- tigt ist, ist auch politisch tragbar. Bei letzterem sehe ich den Kernpunkt, mich dafür einzusetzen, dass von der Petition wohl Kenntnis genommen, ihr aber keine Folge geleistet wird. Charakteristisch für die Schweiz ist, dass sie aus selbständigen Kantonen und Gemeinden besteht. In einer
langen und an Rückschlägen reichen Entwicklungszeit wuchs unsere Eidgenossenschaft aus einem losen Staaten- bunde schliesslich zum Bundesstaat zusammen. Dabei blieb der Grundsatz bestehen, dass den Gemeinden im Kanton, den Kantonen in der Eidgenossenschaft ein Höchstmass an Freiheit eingeräumt werden muss, und dass gemeinsam nur Aufgaben anzufassen sind, welche die Möglichkeiten der einzelnen überschreiten. So verstehe ich auch Absatz 4 des Artikels 74 der Bundesverfassung, der bei Einführung des eidgenössischen Frauenstimmrechts neu in die Verfassung aufgenommen wurde und besagt, dass für das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten weiterhin das kantonale Recht massgebend bleibt. Heute mit einer Zwangslösung eine Änderung dieses Verfassungsrechts einzuläuten, wäre verfehlt und würde sich nach meiner Auffassung kontraproduktiv für die Anliegen der Frau aus- wirken. So sehr ich seinerzeit für die Einführung des Frauen- stimmrechts eintrat, so sehr respektiere ich die traditionelle Eigenart der beiden Appenzell und bitte Sie deshalb, vorab aus föderalistischen Gründen, im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion gemäss Antrag Jeanneret und Früh zu entscheiden.
Oehen: Wenn ich hier das Wort ergreife, dann vor allem, um eine Aussage richtigzustellen, die hier von Damen unseres Rates zweimal gemacht wurde und die ganz einfach falsch ist. Doch vorerst: Es ist ganz klar, dass wir aufgrund der Verfassung die Möglichkeit hätten, einen Zwang auszuüben. Aber es entspräche wahrhaftig nicht unserem demokrati- schen Verständnis, wenn wir diesen Zwang ohne Not aus- üben würden. Nach den Erklärungen, die insbesondere Herr Kollega Früh, aber auch Herr Jeanneret hier gemacht haben, sehe ich keine Notwendigkeit, einen Zwang auszuüben. Vielmehr ist ein Appell zur Toleranz gegenüber diesen bei- den Halbkantonen am Platz.
Frau Grendelmeier hat behauptet, niemals würde noch jemand den Mut haben, das Stimmrecht als Menschenrecht anzuzweifeln. Frau Grendelmeier, Sie haben unrecht. Ich tue das jetzt und hier in aller Form. Stimm- und Wahlrecht als politische Rechte sind keine Menschenrechte. Sie sind gebunden an die staatliche Rechtsetzung. Die Ausländer- kommission hat zwei Jahre lang über das Thema gebrütet und schliesslich die Erkenntnis veröffentlicht, dass das Stimm- und Wahlrecht nicht als Menschenrecht bezeichnet werden darf, sondern es ist ein politisches Recht, das mit der Organisation des Staates, dem der betreffende Bürger, die betreffende Bürgerin angehört, zusammenhängt. Wenn dem nämlich nicht so wäre, meine lieben Damen, dann müsste die Schweiz sofort allen Ausländern, ganz gleich welchen Status sie hier haben, Saisonniers oder Kurzaufent- halter, was auch immer, das Stimm- und Wahlrecht geben. Seien Sie sich dieser Konsequenz bewusst, wenn Sie eine derartige Behauptung hier vorne in die Welt setzen. Das wollte ich ganz klar richtigstellen.
Ich empfehle Ihnen aus staatspolitischer Vernunft, dem Antrag Früh/Jeanneret zuzustimmen im Vertrauen darauf, dass die Appenzeller ihren Weg schon selber finden werden.
Frau Spoerry: Ich stehe hier an diesem Pult nicht in erster Linie als Frau, sondern als Mitglied der Petitionskommis- sion, die einen Mehrheitsantrag stellt, der bisher in den Wogen des Föderalismus und der Gleichberechtigung nach meinem Dafürhalten etwas zu kurz gekommen ist. Ich möchte deshalb diesen Antrag verteidigen.
Ich habe Verständnis, dass sich die Appenzeller und auch alle überzeugten Föderalisten gegen den Antrag Fetz weh- ren, der den Bundesrat mit einer Motion beauftragen will, durch eine Verfassungsänderung die Appenzeller zu zwin- gen, auf kantonaler Ebene das Frauenstimmrecht einzu- führen.
Als Mitglied der Kommission begreife ich aber nicht ganz, dass man sich selbst als Appenzeller auch mit dem Antrag der Petitionskommission nicht befreunden kann, welche die eingegangene Petition dem Bundesrat ohne Empfehlung zur Kenntnisnahme überweisen will. Damit fordert die Kom-
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mission keineswegs ein Bundesdiktat, ganz im Gegenteil! Der Antrag der Kommission bringt nämlich bei nüchterner Betrachtung genau die gleiche Haltung zum Ausdruck, wie sie die Appenzeller in den beiden Räten, zuerst im Ständerat und heute hier wieder, selbst eingenommen haben. Mit der Überweisung der Petition anerkennt die Kommission, dass in den beiden Appenzell bezüglich Frauenstimmrecht ein Problem besteht, das gelegentlich gelöst werden muss.
Das ist unerlässlich, weil zum ersten die Frage in Appenzell selbst als Problem empfunden wird, und zum zweiten, weil in Appenzell heute ein von der Bundesverfassung gewähr- leistetes Grundrecht nicht voll zum Tragen kommt. Darin sind wir uns wohl alle einig. Gleichzeitig gibt die Kommis- sion mit ihrem Vorgehen aber auch der Überzeugung Aus- druck, dass der Bundesrat nicht zum raschen Handeln auf- gefordert werden müsse, weil die Appenzeller in der Lage und offensichtlich auch willens sind, das Problem Frauen- stimmrecht aus eigener Kraft in den Griff zu bekommen. Wir machen damit deutlich, dass wir die Eigenart der Appen- zeller, die heute hier so blumig geschildert wird, respektie- ren, dass wir ihre tiefe Verwurzelung in der Tradition schät- zen und achten, und dass wir als gewöhnliche Schweizer den Stellenwert einer appenzellischen Landsgemeinde viel- leicht nicht voll erfassen, aber immerhin erahnen können. Wir sind wie die Appenzeller selbst stolz auf die föderalisti- sche Eigenständigkeit und Originalität in unserem vielfälti- gen Land, und wir beabsichtigen keineswegs, diese zu bre- chen.
Mit der Überweisung der Petition an den Bundesrat zur Kenntnisnahme erlauben wir uns aber die Feststellung, dass der Sonderfall Appenzell neben seinen vielen unbestrittenen Vorteilen auch einen Nachteil hat, den man nicht gegen die Auffassung des übrigen Landes bis in alle Ewigkeit pflegen kann. Die bisherige Diskussion hat deutlich gemacht, dass die Appenzeller dies offenbar auch so empfinden und bereit sind, eine Lösung anzustreben. Sie brauchen für diese Lösung Zeit, offenbar um so mehr Zeit, je grösser der Druck von aussen wird. Deshalb ist die Kommission bereit, den Appenzellern die Ruhe zu gönnen, um eine ihrem Sonderfall entsprechende Lösung zu finden, und aus diesem Grunde lehnen wir den Antrag Fetz ab.
Die Kommission muss aber auch den Antrag Jeanneret/Früh ablehnen, weil seine Genehmigung aus der Sicht der Peti- tionskommission und damit vielleicht sogar aus der Sicht der übrigen Schweiz der Feststellung gleichkommt, dass wir fänden, alles sei in Ordnung und die weitere Entwicklung in Sachen Frauenstimmrecht in den beiden Appenzell interes- siere uns nicht weiter. Das ist natürlich nicht der Fall.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, der Kommission auf ihrem massvollen Mittelweg zu folgen und die Petition dem Bun- desrat zur Kenntnisnahme ohne Antrag zu überweisen.
Vizepräsident Bundi: Nachdem die beiden Vertreter von Appenzell Ausserrhoden hier geredet haben, aber auch noch viele andere Ratsvertreter, die eine innige Beziehung zu Appenzell haben, werden Sie Verständnis dafür aufbrin- gen, dass sich auch unser Ratspräsident zu dieser Materie ·äussern möchte, die ja seinen Kanton betrifft. Aufgrund des Ratsreglementes (Art. 11 und Art. 58) erteile ich Herrn Koller das Wort.
Präsident Koller Arnold: ich gestehe gerne ein, dass ich für diesmal meinen Kollegen aus Appenzell Ausserrhoden gerne den Vortritt gelassen habe. Andererseits möchte ich sie aber nicht allein im Regen stehen lassen und von dieser reglementarischen Möglichkeit Gebrauch machen, da ich bekanntlich der einzige Vertreter Appenzell Innerrhodens in diesem Rate bin.
Die Petition möchte durch Aufhebung von Artikel 74 Absatz 4 BV das Frauenstimm- und -wahlrecht auch in kantonalen Angelegenheiten durch zwingendes Bundesrecht einführen, davon wären auch wir in Appenzell Innerrhoden betroffen. Ich gestehe den Petentinnen und auch mehreren Rednerin- nen gerne zu, dass es heute keine ernst zu nehmenden rationalen Argumente mehr gibt gegen die Einführung des
Frauenstimm- und -wahlrechts auch in den beiden Appen- zell. Aber der Souverän muss seine Entscheide eben nicht begründen, und das haben auch die Behörden, die Regie- rungen in beiden Kantonen, und auch die Volksvertreter, die sich für die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts eingesetzt haben, erleben müssen.
Es sind zweifellos vor allem Traditionen, aber Frau Grendel- meier, keine Folklore, sondern intensiv gelebte Traditionen und Gefühle, die in beiden Appenzell der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts entgegenstehen und die sich alle mehr oder weniger um die uns Appenzellern und sogar unseren Frauen in dieser Form so liebe Landsgemeinde ranken. Da hilft auch der Verweis auf andere Landsge- meinde-Kantone wenig.
Ich weiss auch, meine Damen, dass ich von Ihnen nicht jenes Einfühlungsvermögen erwarten kann, das eine Appen- zellerin, die sich engagiert für die Einführung des Frauen- stimmrechts in meinem Kanton eingesetzt hatte, nach verlo- rener Schlacht wie folgt zum Ausdruck brachte: «An diesem Tage der Landsgemeinde überkommt unsere Männer offen- bar ein derartig einmalig grosses Gefühl, dass es fast schade wäre, wenn wir ihnen das auch noch wegnähmen.» (Heiter- keit)
Ich möchte Ihnen jedoch ein Wort des grossen Dichters Robert Walser, der ja lange im Appenzeller Land wohnte, zu bedenken geben. Dieses besagt: «Das Gefühl ist nicht min- der Wirklichkeit wie der Verstand.» Aber hierum geht es ja letztlich gar nicht.
Bei dieser Petition geht es einzig um die Frage, ob die eidgenössischen Räte unverzüglich, so lautet der Text, durch Ausmerzung von Artikel 74 Absatz 4 der Bundesver- fassung das Frauenstimm- und -wahlrecht zwangsweise durch Bundesrecht auch in den Kantonen einführen sollen. Da muss ich Ihnen offen sagen, ein solches Begehren und ein solches Vorgehen verstösst eindeutig gegen das Ver- trauensprinzip.
Bei der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts im Bund ist durch Artikel 74 Absatz 4 die kantonale Organisa- tionsautonomie ausdrücklich vorbehalten worden. Im Jahre 1980, bei der Behandlung des neuen Gleichheitsartikels der Bundesverfassung, hat der Bundesrat ausdrücklich erklärt, dass dadurch diese Rechtslage, Artikel 74 Absatz 4 BV, überhaupt nicht tangiert werde. Soll das nun nach fünf Jahren alles nicht mehr gelten ? Waren das alles wirklich nur leere Versprechungen?
Noch etwas: Die Geschichte lehrt uns doch eines: Es ist der Menschheit, d.h. vor allem der tonangebenden Schicht in einem Staat, nie gut bekommen, wenn sie Gerechtigkeits- ideen - und darum handelt es sich zweifellos beim Frauen- stimmrecht - mit dem Schwert durchgesetzt hat, nach dem Motto «Bist Du nicht willig, so brauche ich Gewalt.»
Deshalb ersuche ich Sie: Bringen Sie doch noch etwas Geduld auf, und lassen Sie uns Appenzeller in dieser für uns so schwierigen, weil so emotionalen Frage den guten Rank selber finden.
Natürlich können Sie heute den Drohfinger erheben, und wenn das nicht nützt - wie ich die Appenzeller kenne, wird das eher zur Verhärtung führen -, nachher den beiden kleinen Appenzell mit bundesrechtlichem Zwang das Frau- enstimm- und -wahlrecht aufzwingen. Aber wenn Sie das tun, zerstören Sie in diesem Bundesstaat mehr, als Sie gewinnen.
Deshalb beantrage ich Ihnen, den Anträgen von Herrn Jean- neret und von Herrn Früh zuzustimmen. (Beifall)
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich kann mich recht kurz fassen. Einerseits hat Frau Spoerry deutlich und klar ausgedrückt, was unsere Kommission beschlossen hat. Andererseits hat Herr Maeder darauf hingewiesen, wie wir die Situation der beiden Kantone Appenzell in der Kommis- sion empfunden haben. Schliesslich hat unser Präsident, Herr Koller-Arnold, die rechtliche Situation in bezug auf diese beiden Artikel der Bundesverfassung, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 4 dargelegt. Wir haben hier zwei Verfassungsnormen, die in einem gewissen Widerstreit sind,
221-N
Pétitions
1756
N
3 octobre 1985
die aber auf der anderen Seite doch als gleichwertig zu beachten sind. Tatsächlich war es ja so, dass bei der Einfüh- rung des Frauenstimmrechts Artikel 74 der Bundesverfas- sung, in welchem die politischen Rechte geregelt sind, etwas geändert wurde. Insbesondere wurde der Absatz 4 aufgenommen, der festhält, dass die Kantone auf ihrem Gebiet, also kommunal und kantonal, für Wahlen und Abstimmungen ihr Recht selbst gestalten. Auf der anderen Seite haben wir den Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfas- sung, der durch die Volksabstimmung über «Gleiche Rechte für Mann und Frau» abgeändert wurde. Vor der Volksabstim mung wurde in diesem Saal, aber auch andernorts immer wieder dargetan, dass mit der Einführung dieses Gleich- heitsprinzips Artikel 74 Absatz 4 nicht aufgehoben und gegenstandslos werde, sondern voll und ganz zu berück- sichtigen sei. Wenn wir diesen Artikel 74 Absatz 4 irgendwie auf einem kalten Weg beseitigen würden, wäre das also ein Verstoss gegen Treu und Glauben.
Auf der anderen Seite müssen wir aber feststellen, dass das Frauenstimmrecht, wie wir es beschlossen haben, doch von grundlegender Bedeutung für unser Volk und insbesondere für unsere Frauen ist. Wir sind in der Kommission der Auffassung, dass mittelfristig das Frauenstimmrecht auch in den Kantonen Appenzell einzuführen ist. Das ist der Grund, weshalb wir keine Motion verabschieden sollten, sondern diese Petition dem Bundesrat überweisen müssen. So kann der Bundesrat diese Petition mitberücksichtigen bei seiner Vorlage über das Rechtsetzungsprogramm «gleiche Rechte für Mann und Frau», das uns ja in nächster Zeit zugewiesen wird. Dort soll er uns erklären, wie er den weiteren Gang der Dinge sieht in bezug auf Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Wir sind auch der Auffassung, dass es nicht gut wäre, wenn wir gegen den erklärten Willen dieser beiden Kantone Druck ausüben würden. Die Petitionsüberweisung ist wohl aus rein formaler Sicht richtig. Ich möchte Sie daran erinnern, dass der Ständerat diese Petition nicht an den Bundesrat über- wiesen hat. Es wird somit eine Differenz entstehen, wenn wir hier anders entscheiden. Aber diese Differenz muss nach unserem Reglement nicht bereinigt werden.
Nun ist auf der anderen Seite die Lage so: Wenn wir eine Motion überweisen, müsste diese nachher an den Ständerat weitergehen als Motion des Nationalrates. Ich möchte Sie daran erinnern, dass das Ergebnis im Ständerat recht deut- lich war, nämlich 13 zu 20 Stimmen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ständerat diese Motion des Nationalra- tes gutheissen würde.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Kommis- sion zuzustimmen und so zum Ausdruck zu geben, dass wir einerseits wünschen, dass auch in diesen beiden Appenzell das Frauenstimmrecht eingeführt wird, aber dass anderer- seits dieses Frauenstimmrecht nicht auf Druck des Bundes, sondern in eigener Erkenntnis von den Appenzellern einge- führt wird.
M. Eggly-Genève, rapporteur: Permettez-moi d'abord une remarque préliminaire. Heureux pays où un débat sur la défense des droits de l'homme peut se dérouler sur un sujet pareil.
La commission a siégé, pour étudier cet objet, le 29 mai 1984. Elle ne savait pas encore que le 2 octobre de la même année, le Conseil des Etats, contrairement à la recomman- dation de sa commission, allait prendre connaissance de cette pétition sans lui donner aucune suite. Au cours du débat, ce fut sans doute déjà le plaidoyer du représentant d'Appenzell Rhodes-Extérieures, M. Schoch, réclamant le respect du fédéralisme et demandant du temps, qui fit la décision.
Au sein de votre commission, il y eut une tendance en faveur de la même attitude et pour les mêmes raisons, soit prendre connaissance de cette pétition sans y donner suite. Cette proposition fut battue assez largement par 14 voix contre 4. Devant vous, elle est reprise par MM. Früh et Jeanneret et défendue, vous avez vu avec quel feu, par différents députés, dont notre président. Au contraire, il s'en est fallu
de peu que votre commission vous propose la transmission de la pétition au Conseil fédéral sous forme de motion - forme contraignante - enjoignant au Conseil fédéral d'aller le plus vite possible dans le sens de cette requête de suppri- mer l'alinéa 4 de l'article 74. On pourrait se contenter de transmettre la pétition au Conseil fédéral, afin qu'il en prenne connaissance, sans autre pression, en lui laissant la latitude d'apprécier si oui ou non il doit agir. Mais cette proposition fut écartée. La commission vous propose donc de transmettre au Conseil fédéral la pétition, munie d'une certaine pression de notre part, avec l'espoir que le Conseil fédéral agira. C'est cette proposition que je dois défendre devant vous.
Comment doit agir le Conseil fédéral? En fait, la manière a été définie par le Département de justice et police: soit le suffrage féminin serait imposé à tous les cantons dans le projet de nouvelle constitution qui serait présenté - le Conseil fédéral doit prendre position sur ce projet -, soit le même résultat serait atteint grâce au programme législatif visant à réaliser l'égalité entre hommes et femmes. Le Conseil fédéral s'est engagé à réaliser un tel programme d'égalité, lequel pourrait d'ailleurs, le cas échéant, être englobé dans l'opération «révision totale de la constitution». Cette conclusion se trouve au point 5 du rapport de votre commission. C'est donc lors de l'examen de ce programme que l'on verrait comment l'article 74, 4e alinéa, devrait être supprimé.
Quoi qu'il en soit, la commission pense que cela prendra du temps. Il n'est donc pas question, comme le demande la motion présentée par Mme Fetz, de contraindre immédiate- ment les Appenzellois. On veut leur laisser le temps de faire le pas que l'on attend d'eux, mais en exerçant une certaine pression. On ne veut pas lancer aux Appenzellois un ultima- tum, mais on veut chercher à les convaincre. La majorité de la commission constate que les Appenzellois qui ont déjà eu beaucoup de temps ne sont pas arrivés à une conclusion positive et qu'une pression est donc maintenant nécessaire. En résumé, la majorité de la commission vous propose cette pression encore douce mais réelle, tandis que Mme Fetz veut une pression très forte, que nous rejetons, et que MM. Früh et Jeanneret refusent toute pression. MM. Früh et Jeanneret refusent en quelque sorte de renier la parole donnée en 1979, en 1981, la garantie donnée aux cantons par l'article 74, 4e alinéa, de respecter le droit des cantons sur ce point, c'est ce qu'a décidé le Conseil des Etats. La majorité de la commission considère que l'article 74, 4e ali- néa, ne peut pas survivre éternellement face à l'exigence de l'article 4 de la constitution sur l'égalité entre hommes et femmes. La majorité de la commission veut bien encore donner du temps, mais considère que la pression est néces- saire.
J'ai défendu devant vous la proposition de la majorité de la commission, transmettre au Conseil fédéral la pétition en la poussant à faire quelque chose, je l'ai défendue parce que je suis rapporteur. Personnellement - permettez-moi de le dire - je me rallierai à la proposition Jeanneret/Früh.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Früh/Jeanneret Für den Antrag Fetz 124 Stimmen 38 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Kommission 72 Stimmen
Für den Antrag Früh/Jeanneret 104 Stimmen
Petitionen
1757
85.252
Genaro Pierre, Lausanne. Gelbphase zwischen Rot und Grün bei Lichtsignalanlagen
Genaro Pierre, Lausanne. Phase jaune obligatoire entre le feu rouge et le feu vert des installations de signalisation routière
Mme Blunschy présente au nom de la Commission de la santé publique et de l'environnement le rapport écrit sui- vant:
M. Pierre Genaro a déposé, le 24 janvier 1985, une péti- tion tendant à rendre obligatoire une phase jaune entre le feu rouge et le feu vert des installations de circulation routière. Il espère obtenir ainsi qu'un nombre accru d'auto- mobilistes arrêtent leur moteur lorsqu'ils doivent attendre devant un feu rouge, ce qui permettrait de réduire la consommation de carburant et, partant, la pollution de l'air.
La Commission de la santé publique et de l'environne- ment a été chargée d'examiner la pétition, parce que la mesure préconisée concerne la lutte contre la pollution de l'air et contre le dépérissement des forêts. Elle a procédé à cet examen le 28 mai 1985.
Le Conseil national a transmis au Conseil fédéral un postulat Wick, nº 83.918 ayant le même objet, le 23 mars 1984. La motion nº 83.956 déposée par le groupe Adl/PEP et intitulée «Dépérissement des forêts. Mesures d'urgence», exige également l'introduction d'une phase jaune obliga- toire. Ce point de la motion a été transmis le 7 février 1985 sous forme de postulat.
Antrag der Kommission
Die Kommission für Gesundheit und Umwelt beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen und sie dem Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition et de la transmettre au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
85.259
Helvetia nostra, Montreux. M.F. Umstände seines Todes M.F. Circonstances de sa mort
M. Fischer-Hägglingen présente au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales le rapport écrit suivant:
d'enjoindre aux autorités compétentes du canton de Vaud de modifier la procédure pénale, pour l'adapter aux exi- gences de la constitution fédérale et de la Convention des droits de l'homme,
de dire que, si cette adaptation n'est pas faite dans le délai de deux ans, la garantie accordée en vertu de l'article 6 de la constitution fédérale est révoquée en ce qui concerne les dispositions constitutionnelles vaudoises relatives à l'orga- nisation de la justice pénale.»
Le Parlement peut revenir sur sa décision de garantir une disposition constitutionnelle cantonale si, lors de l'octroi de la garantie, il ne s'est pas rendu compte que cette disposi- tion est contraire au droit fédéral ou si une disposition, qui était à l'origine conforme à ce droit, ne l'est plus à cause de l'évolution ultérieure de celui-ci.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen de constitu- tions cantonales propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
85.260
Borgeaud Alain, Avanchet-Parc. Schweizer Bürgerrecht Nationalité suisse
M. Fischer-Hägglingen présente au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales le rapport écrit suivant:
M. Alain Borgeaud demande, dans une lettre datée du 19 avril 1985, que la loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse soit révisée de manière à assurer à la Suissesse qui épouse un étranger le maintien de sa nationa- lité dans tous les cas. Actuellement, seuls quelques Etats lui accordent leur nationalité si elle épouse un de leurs ressor- tissants, alors qu'elle perd simultanément sa citoyenneté d'origine.
Selon l'article 9 de la loi sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (RS 141.0), «la femme suisse perd la nationalité suisse en épousant un étranger si elle acquiert la nationalité de son mari par le mariage ou l'a déjà et ne déclare pas lors de la publication ou de la célébration du mariage vouloir conserver la nationalité suisse». La déclara- tion doit être faite, en Suisse, à l'officier de l'état civil, à l'étranger, à un représentant diplomatique ou consulaire de notre pays.
En général, les Suissesses qui épousent des étrangers font usage de cette possibilité. Il est rare qu'elles y renoncent. Il ressort de renseignements fournis par l'Office fédéral de la police qu'il est prévu de proposer, lors de la prochain étape de révision de la loi, de maintenir la nationalité suisse dans tous les cas, ce qui permettra de renoncer à la déclaration susmentionnée.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition im Hinblick auf die kommende Revision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts dem Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral en vue de la prochaine révision de la loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse.
Zustimmung - Adhésion
85.261 Witschi Marcel, Littau. Verzicht auf Autobahnvignette Suppression de la vignette autoroutière
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
N 3 octobre 1985
1758
Pétitions
a. Die Ausführungsgesetzgebung zur Nationalstrassenab- gabe sei auf verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen;
b. Herrn Bundesrat Stich seien die Kompetenzen zu diesem Problem zu entziehen und einem fähigen Bundesrat zu übertragen;
c. sollte sich keine geeignete Möglichkeit finden, sei im Sinne des Volksentscheides vom 26. Februar 1984 nach Artikel 18 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bun- desverfassung ganz auf die Abgabe zu verzichten.
Was das Anliegen c des Petenten betrifft, verweise die Kommission auf die Diskussion in den Räten über die Auto- bahngebühren. Die Kommission sieht keinen Anlass, etwas im Hinblick auf den Verzicht auf die Autobahnvignette zu unternehmen.
Antrag der Kommission
a. Die Punkte a und b der Petition sind aus Gründen der Zuständigkeit dem Bundesrat zu überweisen.
b. Punkt c der Petition ist ohne weitere Folge zur Kenntnis zu nehmen.
Proposition de la commission
a. De transmettre les points a et b de la pétition au Conseil fédéral pour des raisons de compétence.
b. De prendre acte du point c de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
85.262
Schweizer Freiheits-Bund zur Wahrung bürgerlicher Rechte. Lastwagenblockaden. Verzicht auf Strafen
Fédération suisse pour les libertés et la sauvegarde des droits civiques. Blocus organisé par les camionneurs. Renonciation à des sanctions
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Am 17. April 1985 reichte der Schweizer Freiheits-Bund eine Petition ein, worin er die eidgenössischen Räte ersucht, darauf zu verzichten, «gegen die an den verschiedenen Lastwagenblockaden beteiligten Chauffeure und Transport- unternehmer Strafen zu verhängen».
Die Kommission stellt fest, dass das Parlament für die Behandlung dieser Eingabe nur soweit zuständig ist, als sie als Amnestiebegehren betrachtet werden kann.
Die Kommission lehnt ein Begehren im Sinne der Petenten grundsätzlich ab. Sie kann insbesondere in der Begründung der Eingabe des Schweizer Freiheits-Bundes, wonach «bei korrekter und getreuer Information durch den Bundesrat die Vorlagen zur Autobahnvignette und Schwerverkehrsabgabe verworfen worden wären», keine Rechtfertigung für das gesetzwidrige Vorgehen bei den Blockaden erblicken.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, das Begehren des Schweizer Freiheits-Bundes abzulehnen.
Proposition de la commission
La commission propose à l'unanimité de rejeter la requête d'amnistie.
Zustimmung - Adhésion
85.263
Schweizer Freiheits-Bund zur Wahrung bürgerlicher Rechte. Autobahnvignette. Ausführungsgesetzgebung Fédération suisse pour les libertés et de la sauvegarde des droits civiques. Vignette autoroutière. Législation d'exécution
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Der Schweizer-Freiheits-Bund verlangt mit Schreiben vom 10. Juni 1985 an die eidgenössischen Räte, dass die Ausführungsbestimmungen betreffend die Abgabe für die Benützung der Nationalstrasse (Autobahnvignette; Art. 18 Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung) so geän- dert werden, «dass die Vignette nicht mehr am Fahrzeug zu befestigen ist».
Das Parlament ist für die Behandlung dieser Eingabe nicht zuständig.
Antrag der Kommission €
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition aus Gründen der Zuständigkeit dem Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour des questions de compétence, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
85.046 Immunität von Nationalrat Ruf-Bern. Aufhebung Immunité du conseiller national Ruf-Berne. Levée
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Mit Schreiben vom 8. Mai 1985 an die Präsidenten von National- und Ständerat unterbreitete die Bundesanwalt- schaft das Gesuch um Aufhebung der Immunität von Natio- nalrat Markus Ruf wegen Veröffentlichung amtlicher gehei- mer Verhandlungen im Sinne von Artikel 293 des Strafge- setzbuches (SR 311.0). Darin wirft die Bundesanwaltschaft Herrn Nationalrat Ruf vor, er habe den für den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bestimmten Bericht der Bundesanwaltschaft vom 19. Juni 1984 über «Einige Erkenntnisse und Gedanken zu Asylgesu- chen der letzten Zeit» an die Öffentlichkeit gebracht, ohne dazu berechtigt zu sein.
Nach Artikel 293 des Strafgesetzbuches macht sich der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen schul- dig, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhand- lungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt.
Die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- und des Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte (Art. 14 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes, SR 170.32).
Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfahren nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung angezeigt ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, entscheidet der Strafrichter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung offensichtlich unbegrün- det ist, wird die Ermächtigung von den vorbereitenden Kom- missionen verweigert. Kann dagegen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im Sinne einer Rechtsgüterabwä-
1759
Petitionen
gung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafver- fahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung der behaupteten Tat und auf die im Spiel stehen- den Interessen an, namentlich auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgsaussichten des Verfah- rens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Ver- fahrensaufwand.
Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte überlassen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der behaupteten Tat eine Strafverfolgung rechtfertigen.
Die Kommission stellt fest, dass ein Zusammenhang zwi- schen der Veröffentlichung des vertraulichen Berichtes der Bundesanwaltschaft und der amtlichen Stellung von Natio- nalrat Ruf zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Sie geht daher davon aus, dass die parlamentarische Immu- nität gegeben und damit auf das Gesuch der Bundesanwalt- schaft einzutreten ist.
Die Kommission hat nach Prüfung des Falles einstimmig beschlossen, dem Rat zu beantragen, die parlamentarische Immunität von Nationalrat Ruf nicht aufzuheben.
Die Kommission missbilligt das Vorgehen von Nationalrat Ruf. Die unberechtigte Veröffentlichung eines Berichtes, der in Einzelfällen festgestellte Missbräuche und Sicherheitsrisi- ken aufzeigt, jedoch nichts über deren Häufigkeit, insbeson- dere im Verhältnis zur Gesamtheit der Asylgesuche aussagt und der überdies mit zahlreichen subjektiven Wertungen des Verfassers angereichert ist, kann nicht im öffentlichen Interesse liegen und dient keiner Parlamentsfunktion. Den- noch sieht die Kommission keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis der eidgenössischen Räte, die bei der Aufhebung der Immunität ihrer Mitglieder stets zurückhal- tend war - selbst wenn der Betroffene mit der Aufhebung einverstanden gewesen wäre - abzuweichen. Die Ermächti- gung zur Strafverfolgung ist daher nicht zu erteilen.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt: a. - einstimmig - auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 8. Mai 1985 einzutreten;
b. - einstimmig, bei einer Enthaltung -, die parlamentari- sche Immunität von Nationalrat Markus Ruf nicht aufzu- heben.
Antrag Ruf-Bern
Die parlamentarische Immunität von Markus Ruf sei aufzu- heben.
Proposition de la commission
La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose
a. - à l'unanimité d'entrer en matière sur la requête du Ministère public du 8 mai 1985;
b. - à l'unanimité moins une abstention de ne pas lever l'immunité de M. Ruf, conseiller national.
Proposition Ruf-Berne
Lever l'immunité du conseiller national Markus Ruf.
Ruf-Bern: Ich stelle Ihnen den Antrag, es sei dem Begehren der Bundesanwaltschaft zu entsprechen und meine parla- mentarische Immunität sei aufzuheben, weil ich der Über- zeugung bin, keine strafbare Handlung begangen zu haben.
Erlauben Sie mir im Rahmen der Begründung zuerst eine Vorbemerkung: Es ist richtig, dass seit der Einleitung von Strafverfahren gegen die Redaktionen der beiden NA-Partei- zeitungen «Volk + Heimat» und «peuple + patrie» im April 1985 wegen der Veröffentlichung des Berichtes der Bundes- anwaltschaft vom Juni 1984 mit dem Titel «Einige Erkennt- nisse und Gedanken zu Asylgesuchen in der letzten Zeit» dieses Papier als vertraulich bezeichnet worden ist. Zuvor hatte sich die Bundesanwaltschaft nämlich nie dazu geäus- sert, ob der Bericht tatsächlich von ihr als Amtsstelle oder nicht von einer Einzelperson stamme und ob der Bericht - und, falls ja, wie - klassifiziert sei; dies trotz mehrerer Veröffentlichungen in verschiedenen Zeitungen und Zeit- schriften. Richtig ist auch, dass Artikel 293 des Strafgesetz- buches von einem formellen Geheimnisbegriff ausgeht. Es genügt danach die durch Gesetz oder behördlichen Beschluss abgegebene Erklärung, wonach Akten, Verhand- lungen oder Untersuchungen - im vorliegenden Fall der Bericht der Bundesanwaltschaft - geheim seien.
Trotz dieser Vorbemerkung bin ich aber - und zweifellos auch ein grosser Teil des Schweizervolkes - überzeugt, dass eine Abklärung in einem Prozessverfahren erforderlich ist. Weshalb ich meines Erachtens keine strafbare Handlung begangen habe, werde ich Ihnen nachfolgend darlegen. Dass die Geheimhaltung lediglich im formellen Sinne zu verstehen ist, schliesst nicht aus, dass die Geheimhaltungs- erklärung als solche einen Verfahrensgegenstand nach Arti- kel 293 des Strafgesetzbuches bildet. Es ist nämlich ein unbestrittenes rechtsstaatliches Prinzip, dass auch die Staatsorgane ihr Handeln nach dem Prinzip von Treu und Glauben auszurichten haben und dass rechtsmissbräuchli- ches Handeln keinen Rechtsschutz geniessen kann und darf. Dies gilt auch für die Geheimhaltungserklärung. Wenn eine Behörde, wie im vorliegenden Falle, einen Bericht als vertraulich bezeichnet und dies tut, um gravierende Miss- stände zu verheimlichen, handelt sie wider Treu und Glau- ben, ja sogar rechtsmissbräuchlich! Dieser Rechtsmiss- brauch kann hier im Parlament sicherlich nicht genügend abgeklärt werden. Es bedarf daher eines Verfahrens, in welchem Beweise erhoben und abgenommen werden kön- nen. Schon aus diesem Grunde ist die Aufhebung der parla- mentarischen Immunität erforderlich.
Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft stellt im übrigen das Funktionieren unseres demokratischen Systems grundsätz- lich in ein äusserst fragwürdiges Licht. Der vorliegende. Bericht beweist nämlich, dass die Bundesbehörden bestens über die gravierenden Auswüchse in der Asylpolitik infor- miert sind. Anstatt aber die herrschende Misere durch eine rasche und wirksame Verschärfung des Asylgesetzes zu beseitigen, versuchen der Bundesrat und seine Amtsstellen in staatspolitisch und demokratisch verantwortungsloser Weise, die Wahrheit über die bedenklichen Auswirkungen der heutigen Politik zu verheimlichen, indem der Bericht - obschon längst in mehreren Zeitungen inhaltlich publiziert - als angeblich «vertraulich» erklärt und wegen dessen Veröf- fentlichung gegen Vertreter der Nationalen Aktion ein Straf- verfahren eingeleitet wurde. Als höchst fragwürdig muss die Tatsache beurteilt werden, dass die Bundesanwaltschaft nur gegen NA-Vertreter vorging, nicht aber gegen die verschie- denen Zeitungsredaktionen, die den Bericht ebenfalls - teil- weise sehr ausführlich und wesentlich früher - publiziert haben. Ich denke beispielsweise an die welsche Wochenzei- tung «Hebdo» und an den «Tages Anzeiger», die ausführli- che Zitate des Berichtes veröffentlichten. Der Verdacht lässt sich nicht von der Hand weisen, dass damit bewusst und in krasser Weise willkürlich eine politische Partei diskriminiert werden sollte!
Bei der Frage der Anwendung des Artikels 293 StGB spielt ferner auch das öffentliche Interesse eine Rolle, wobei ein- ander gegenüber zu stellen sind das öffentliche Interesse einerseits und die Geheimhaltung andererseits. Dieses öffentliche Interesse an Information und das Interesse an der Geheimhaltung können ebenfalls nur in einem Prozess- verfahren abgeklärt werden. Unter Hinweis auf die einschlä- gige Bundesgerichtspraxis mache ich im vorliegenden Falle
Pétitions
1760
N
3 octobre 1985
eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Wahrheit über die krassen Missbräu- che im Asylantenwesen und damit auch an der Publikation des BA-Berichtes geltend!
Das Schweizervolk hat einen legitimen Anspruch darauf, über sämtliche Missbräuche in einem innenpolitisch derart brisanten Bereich, wie jenem der Asylpolitik, lückenlos informiert zu werden, zumal der Bund alleine jährlich über 100 Millionen Franken an Steuergeldern für das gesamte Asylantenunwesen aufwenden muss. Die Realität übertrifft im übrigen den Bericht bei weitem. Es handelt sich keines- wegs um eine Auflistung von Einzelfällen, wie es verschie- dentlich, auch durch die Kommission, behauptet wurde. Im Kapitel 5 - «Gesamtbeurteilung» - steht wörtlich: «Die bei den Tamilen, Afrikanern, Chilenen und Türken in den Grundzügen geschilderten Verhaltensweisen beruhen auf einer Vielzahl von übereinstimmenden Aussagen und Beweisdokumenten. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden indessen bei den einzelnen Behauptungen als Belegstelle jeweils nur ein bis zwei Namen aufgeführt.» Und weiter: «In der Schweiz sind auch heute unbestrittenermas- sen noch gelegentlich echte politische Flüchtlinge anzutref- fen. In der überwiegenden Zahl der Asylbegehren muss indessen grundsätzlich festgestellt werden, dass mit unse- rem Asylrecht offensichtlicher Missbrauch getrieben wird.» Diese Aussagen sind inzwischen durch den Bundesrat und fast alle Parteien in ihrer eigenen Beurteilung der Lage übernommen worden und werden kaum mehr bestritten. Tagtäglich beweisen uns neue Beispiele die Repräsentativi- tät des Berichtes. Zahlreiche negative Erfahrungen von kan- tonalen Polizeistellen belegen diese ebenfalls eindrücklich. Ich habe Kenntnis von einer Vielzahl von Missbräuchen, die der Öffentlichkeit ebenfalls verschwiegen werden!
Wenn der Bundesrat dem Souverän Sand in die Augen streuen will, um die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern und die öffentliche Meinung manipulieren zu können, so bedeutet dies einen innenpolitischen Skandal ersten Ranges! Die Bundesbehörden erweisen dem eigenen Land damit einen äusserst schlechten Dienst! Eine Demokratie kann nämlich nur dann wirklich funktionieren, wenn das Volk als oberster Souverän sich aufgrund umfassender und sachlicher Informationen eine eigene Meinung zu den ver- schiedensten Sachfragen und Problemen bilden kann. Wenn die Behörden einzelne Wahrheiten verheimlichen und wachsende Schwierigkeiten herabspielen wollen, um die Stimmbürger manipulieren zu können, so bedeutet eine derartige Haltung meines Erachtens den Anfang vom Ende der Demokratie und den Beginn der Diktatur!
Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen - wie Sie im übrigen heute entscheiden, ist mir völlig egal - betrachte ich es als meine Pflicht, als Stimmbürger und vor allem als Volksvertreter, den fraglichen Bericht weiterhin möglichst breit zu streuen, um die Bevölkerung zu informieren, da die Entwicklung im Asylantenbereich für die Schweiz zuneh- mend bedrohlichere Ausmasse annimmt, die keinesfalls bagatellisiert werden dürfen. Das Schweizervolk muss über die herrschende Misere umfassend informiert werden!
Im übrigen werde ich in einem Vorstoss die Einsetzung einer besonderen parlamentarischen Untersuchungskommission verlangen, welche die Hintergründe der bedenklichen Ver- heimlichung des Berichtes aufklären und überdies aufdek- ken soll, ob das Volk noch in anderen Bereichen der Asylpo- litik angelogen wird. Nur so können die Institutionen des Bundes endlich wieder glaubwürdig werden und im wirkli- chen Interesse des Schweizervolkes handeln.
Schliesslich spielen auch übergesetzliche Rechtfertigungs- gründe eine Rolle. Obwohl es sich hier um eine Art ultima ratio handelt und es um die Zubilligung eines übergesetzli- chen Notstandes oder die Wahrung berechtigter Interessen geht, zeigt schon die Ohnmacht des Departementes Kopp und des Bundesrates in der Asylantenproblematik, dass die Berufung auf diesen Grund keineswegs zum vorneherein ausgeschlossen ist. Dies um so weniger, als sich gezeigt hat, dass das rechtsstaatliche Funktionieren im Bereiche der Asylantenfrage überhaupt aufgehört hat, insofern es sich
um die Ausschaffung von abgewiesenen Asylanten handelt. Der Rechtsstaat versagt hier in skandalöser Weise, weil rechtskräftige Entscheide durch den Bund und die Kantone nicht mehr durchgesetzt und rechtskräftig abgewiesene fal- sche Flüchtlinge nicht mehr ausgeschafft werden!
Es ist hier nicht der Ort, auf weitere Einzelheiten einzutreten. Vielmehr ist ein Verfahren erforderlich, bei dem ich Beweis- mittel nennen kann und diese auch erhoben werden kön- nen. Das kann nur geschehen, wenn Sie die parlamentari- sche Immunität aufheben. Da ich keine strafbare Handlung begangen habe, brauche ich mir auch keinerlei Schuld bewusst zu sein und habe es vor allem auch nicht nötig, mich von der parlamentarischen Immunität schützen zu lassen. Einem allfälligen Gerichtsverfahren sehe ich deshalb mit grösster Gelassenheit entgegen.
Ganz anders verhält es sich ja bekanntlich bei Herrn Oehler. Nach äusserst schwerwiegenden und primitiven Ehrverlet- zungen gegenüber meiner Person, die er im vergangenen Juni als Redaktor der «Ostschweiz» (und nicht etwa als Nationalrat!) begangen hatte - er hat sie übrigens während der laufenden Session mehrmals wiederholt -, will sich der «mutige» Herr nun hinter der parlamentarischen Immunität verschanzen, um einer sicheren Verurteilung wegen Beschimpfung und Verleumdung zu entgehen. Aber eben: Für Beleidigungen braucht es weniger Mut als für das Tra- gen der Konsequenzen. Es ist äusserst feige, Herr Oehler, zuerst gross anzugeben und sich dann aus der Verantwor- tung schleichen zu wollen!
Ich bitte Sie abschliessend nochmals, aus den dargelegten Gründen meinem Antrag zuzustimmen und meine parla- mentarische Immunität aufzuheben.
Auer: Ich dachte zuerst, es handle sich um einen Druckfeh- ler, dass Herr Ruf selbst ruft, die Rufsche Immunität sei aufzuheben, um den Ruf von Ruf wieder herzustellen. Offen- bar folgt er hier einem Wort, das fälschlicherweise Wilhelm Busch zugeschrieben wird: «Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert.»
Es spricht schon einiges für seinen Antrag, nicht unbedingt für den Nationalrat Ruf, wohl aber für den angehenden Juristen Ruf. Wir werfen unseren Rechtsgelehrten gerne vor, sie seien blosse Theoretiker und sie könnten sich nicht in die armen Seelen der Angeklagten hineinfühlen. Es wäre deshalb angebracht, wenn jeder angehende Jurist zumin- dest einmal vor den Schranken des Gerichts stehen müsste. Hier ergäbe sich nun eine gute Gelegenheit: Im eisernen Kampf mit der harten Justiz könnte hier Herr Ruf seinen Ruf wieder herstellen. Denn wir wissen ja: Unser Ruf hängt von Leuten ab, die selbst keinen haben. Herr Ruf wird sich dabei auch auf die Weisheiten des Alten Testamentes abstützen können, allwo in den Sprüchen Salomons, Kapitel 22, Vers 1 geschrieben steht, etwas frei übersetzt: «Ein schlechter Ruf ist schlimmer denn Armut.»
Ich bin dennoch unsicher, ob ich den Antrag Ruf betreffend Ruf zustimmen soll. Dies ist dann der Fall, wenn man mir versichern kann, dass Herr Ruf im Strafverfahren a. zu einer längeren Gefängnis- oder besser Zuchthausstrafe verurteilt wird - unbedingt, selbstverständlich -, und b. dass er diese ratenweise jeweils während den Sessionen abzusitzen hat. (Heiterkeit) Ich bitte den Kommissionspräsidenten um entsprechende Auskunft, soweit ihm Herr Montesquieu dies gestattet.
Im Basler Grossen Rat wirkte einmal ein ähnlicher Mann wie Herr Ruf. Er sollte aus dem Rat verschwinden, wurde gefor- dert. Dem stellte sich aber der längst verstorbene sozialde- mokratische National- und Regierungsrat Fritz Hauser entgegen. «In einem Parlament», sagte er, «müssen alle Volksteile vertreten sein, auch die ... » - hier folgt ein Wort, das auf Herrn Ruf zutrifft, das ich aber gemäss unserem Ratsreglement hier nicht aussprechen darf.
Herr Ruf, die schweizerische Demokratie räumt uns reich- lich Narrenfreiheit ein. Ob nun Markus Ziegler oder Jean Ruf, wir ertragen allerlei! Aber in dieser Session haben Sie wahrlich überreizt, nicht nur in Ton und Ausdruck, sondern auch in der Beanspruchung von Redezeit, sie haben so
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Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung
überreizt, dass es nicht einmal mit Ihrer Jugendlichkeit zu entschuldigen ist, namentlich nicht für den Inhaber einer Matura, was - so glaube ich - so viel wie «Reife» bedeutet. Wir stehen mit dem Antrag vor einem Dilemma, das Alfred Polgar wie folgt formuliert hat: «Im Leben hat man meistens zwischen dem guten Ruf und dem Vergnügen zu wählen. Und man erkennt, dass der gute Ruf kein Vergnügen ist.» Fraktionschef Oehen aber möchte ich mit einem Wort des schweizerischen Chemie-Nobelpreisträgers Leopold Ružička trösten: «Am treuesten wird der Mensch vom schlechten Ruf begleitet.»
Oehen: Wenn ich hier ans Pult komme, dann deshalb, weil ich an Sie appellieren möchte, Ihren Unmut, den Sie über sehr harte Attacken von Kollega Ruf in den vergangenen Tagen aufgestaut haben mögen, nicht an einer Sachfrage auszulassen. Mit Ausnahme von einigen wenigen Ausdrük- ken, die mir hier in seiner Begründung nicht behagten, hat Herr Kollega Ruf soeben seinen Antrag in einwandfreier Weise begründet. Wenn die meisten von Ihnen den Saal verliessen und das nicht gehört haben, tut mir das leid. Aber es ist eine Tatsache, dass man sehr wohl - und Herr Ruf hat das auch so angepackt - für eine Aufhebung der Immunität sein kann, weil hier ein grundsätzliches Problem zur Diskus- sion gestellt ist, das einer Abklärung zweifellos würdig ist. An die Adresse von Herrn Kollega Auer nur ein Wort: Herr Kollega Auer, ich schätze Ihre ausserordentliche Fähigkeit zum Spötteln, die Sie beherrschen wie kein zweiter in die- sem Rate. Aber in dieser Grundsatzfrage hier, scheint mir, sei Spöttelei nicht unbedingt das Richtige gewesen.
Ich bitte Sie, die Spötteleien von Herrn Kollega Auer weiter- hin hochzuschätzen, als Abwechslung in unserem nicht immer leichten Alltag, aber hier sich davon nicht beeindruk- ken zu lassen und dem Antrag Ruf zuzustimmen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: An und für sich habe ich ein Manuskript vorbereitet, um Ihnen darzulegen, warum in diesem Fall die Immunität nicht aufzuheben ist. Ich hätte Ihnen auch die Praxis unseres Rates dargelegt. Nachdem jedoch Herr Ruf eigentlich nicht zum Thema gesprochen hat und sich an und für sich über das Problem der Asylanten ausgelassen hat, verzichte ich auf diese Ausführungen. Ich verweise Sie auf unseren schriftlichen Bericht.
M. Eggly-Genève, rapporteur: J'avais également préparé un complément au rapport mais, comme l'a relevé le président de notre commission, le fond de l'affaire n'a absolument pas été abordé.
En effet, la commission est d'avis que ce que propose M. Ruf n'a aucune importance, et qu'elle doit s'occuper de la place de notre Parlement et du rôle de l'immunité parle- mentaire dans notre démocratie. C'est la raison pour laquelle votre commission, à l'unanimité, vous suggère de ne pas lever l'immunité de notre benjamin et néanmoins collègue.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf-Bern
130 Stimmen 6 Stimmen
85.030 Kantonsverfassungen (GE, SO). Gewährleistung Constitutions cantonales (GE, SO). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 521) Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 521)
Beschluss des Ständerates vom 24. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1985
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Die Kommission hat die Botschaft des Bundesrates über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Genf und Solothurn geprüft. Sie stellte fest, dass die Ände- rungen dieser Verfassungen sich im Rahmen der kantona- len Verfassungsautonomie bewegen und weder die Verfas- sung noch das Bundesrecht verletzen.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe- schluss über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfas- sungen zuzustimmen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 117 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
85.031 Kantonsverfassung Uri. Gewährleistung Constitution du canton d'Uri. Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 621) Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 625) Beschluss des Ständerates vom 24. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1985
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
.--
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1746-1761
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