Verwaltungsbehörden 05.06.1985 85.227
20013606Vpb5 juin 1985Ouvrir la source →
E 5 juin 1985
276
Initiative parlementaire
85.227 Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht (Meier Josi) Initiative parlementaire Droit des assurances sociales (Meier Josi)
Wortlaut der Initiative vom 7. Februar 1985
Anknüpfend an meine 1973 überwiesene Motion für eine bessere Koordination im Sozialversicherungsrecht bean- trage ich gemäss Artikel 21sexies Geschäftsverkehrsgesetz auf dem Weg der parlamentarischen Initiative als allgemeine Anregung, es sei ein Bundesgesetz über einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zu erlassen auf der Grundlage des ausgearbeiteten Entwurfes, den die Schwei- zerische Gesellschaft für Versicherungsrecht gemäss kürzli- chen Presseberichten im Januar 1985 dem EDI einreichte und vorstellte.
Texte de l'initiative du 7 février 1985
A la suite de la motion visant une meilleure coordination des prestations des assurances sociales, motion que j'ai dépo- sée et qui a été transmise en 1973, je présente, conformé- ment à l'article 21 sexies de la loi sur les rapports entre les Conseils, une initiative parlementaire conçue en termes généraux, demandant que soit édictée une loi fédérale réu- nissant la partie générale du droit des assurances sociales; cette loi s'inspirera du projet élaboré par la Société suisse de droit des assurances, que, selon des articles parus récemment dans la presse, cette société a présenté et adressé au DFI en janvier 1985.
Herr Steiner unterbreitet namens der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Siehe oben - Voir ci-devant
Nach diesen Anhörungen und nach eingehender Diskussion kommt die Kommission zum Schluss, dass mit dieser parla- mentarischen Initiative ein berechtigtes und seit langem anstehendes Anliegen vorgebracht wird. Sie ist der Mei- nung, dass das Ziel der Harmonisierung und besseren Koor- dination des Sozialversicherungsrechts am raschesten auf dem von der Initiative vorgeschlagenen Weg erreicht wer- den kann.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen und ohne Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Proposition de la commission
Par 10 voix, sans opposition ni abstention, la commission propose de donner suite à cette initiative parlementaire.
Die Kommission ist der Meinung, dass mit der Schaffung eines Bundesgesetzes über einen allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht diesen Kritiken Rechnung getra- gen würde und die Mängel behoben werden könnten. Eine Vereinheitlichung der Begriffe und Verfahren würde die Rechtsanwendung vereinfachen und die Rechtssicherheit erhöhen, den administrativen Aufwand in Wirtschaft und Verwaltung verkleinern und das Sozialversicherungsrecht transparenter machen. Eine umfassende Koordination der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen würde Überentschädigungen und Versicherungslücken aufheben und damit Ungerechtigkeiten beseitigen. Ein allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts ist zudem eine Voraus- setzung für die gesamtheitliche Behandlung von Sozialver- sicherungsfragen. Der Gesetzgeber hat sich zwar in jüngster Zeit bei der Schaffung neuer oder der Revision bestehender Sozialversicherungsgesetze um eine bessere Koordination bemüht. Diese Koordinationen sind indessen auf einzelne Systeme oder Punkte beschränkt, und eine umfassende formelle Harmonisierung erscheint der Kommission nach wie vor als nötig und dringlich.
Die Kommission hält fest, dass die parlamentarische Initia- tive nicht eine Gesamtkodifikation des Sozialversicherungs- rechts anstrebt und keine neuen Leistungen und Kosten bringt. Es geht nur um eine Vereinheitlichung des formellen Sozialversicherungsrechts, die den Zugang zur Sozialversi- cherung erleichtern und das Zusammenwirken der Versi- cherungsträger verbessern würde.
Zum Problem der Harmonisierung des Sozialversicherungs- rechts wurden bereits mehrere parlamentarische Vorstösse eingereicht. Zu verweisen ist insbesondere auf die Motion von Frau Josi Meier aus dem Jahre 1973, die der Ständerat 1983 bei der Beratung des Geschäftsberichtes 1982 aus- drücklich nicht abschrieb. Der Bundesrat stellte sich zwar jeweilen positiv zu den Begehren, er verwies aber auf die Aufwendigkeit des Vorhabens und stufte es nicht als priori- tär ein. Trotz des verbindlichen Auftrags ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Bundesrat dem Parlament in nächster Zeit eine entsprechende Vorlage unterbreiten wird. Die Kommission sieht davon ab, eine weitere Motion zu überweisen. Es wird als sinnvoller erachtet, der parlamenta- rischen Initiative Folge zu geben und damit das Problem selber an die Hand zu nehmen.
Ein solches Vorgehen erscheint ihr hier um so eher ange- bracht, als mit einem von ausgewiesenen Fachleuten ausge- arbeiteten Entwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht eine Arbeitsunterlage vorliegt, die wie eine bundesrätliche Botschaft Gegenstand der Beratungen bilden könnte. Der zeitliche Aufwand der parlamentarischen Arbeit dürfte sich aus diesem Grund in einem vertretbaren Rahmen halten. Die Kommission verweist zudem darauf, dass die mit der Ausarbeitung der Vorlage betraute Kommis- sion das zuständige Departement zur Mitwirkung beiziehen und den Bundesrat zur Durchführung eines Vernehmlas- sungsverfahrens beauftragen kann. Sie ist der Meinung, dass mit dem von ihr vorgeschlagenen Vorgehen das ange- strebte Ziel am raschesten erreicht werden kann.
Steiner, Berichterstatter: In dieser Sache geht es um folgen- des: Die Gesetze im Sozialversicherungswesen sind zahlrei- cher, bedeutender und unübersichtlicher geworden. Man denke zum Beispiel an die Bereiche AHV, IV, Ergänzungslei- stungen, Erwerbsersatzordnung, zweite Säule, Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit.
In der Praxis wird der offensichtliche Mangel an Transpa- renz, Koordination und Harmonisierung in dieser Vielfalt der Systeme und Strukturen kritisiert.
Zur Behebung solcher schwerwiegender Mängel wird ein übergreifendes Dach in Form eines allgemeinen Teils für die gesamte Sozialversicherung als notwendig erachtet, wie wir dies zum Beispiel beim Obligationenrecht und beim Strafge- setzbuch kennen. Vor bald zwölf Jahren hat die damalige Nationalrätin Frau Josi Meier für dieses Vorhaben erfolg- reich motioniert, mit Wirkung auch hier im Zweitrat. Nach- dem aber dieser Auftrag nie erfüllt wurde, hat der Ständerat
.
Parlamentarische Initiative
277
immerhin diese Motion nicht abgeschrieben. Das war 1983 - dies ein Fingerzeig in der Sache -, worauf die inzwischen in den Ständerat mutierte Kollegin Josi Meier im Februar die- ses Jahres das gleiche Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative in Form einer allgemeinen Anregung neu aufrollte, und dies ist das heutige Geschäft.
Die vorberatende Kommission, die zu präsidieren ich die Ehre habe, hat in der Sache ohne Gegenstimme gefunden, dass dieses Anliegen begründet sei und nun verwirklicht werden müsse. Ich verweise auf den schriftlichen Kommis- sionsbericht, den ich nun, mit Schwergewicht im formellen Bereich, wie folgt ergänze:
Diese formelle Seite der Kommissionsarbeit betraf zum Teil Neuland. Vorerst ist festzuhalten, dass nun auch der Stände- rat das Institut der parlamentarischen Initiative entdeckt hat. Sodann gelten seit Januar dieses Jahres neue Regeln gemäss geändertem Geschäftsverkehrsgesetz, insbeson- dere Artikel 21bis, ter und quater. Ich verweise auf das neue Handbuch, das zurzeit unserer Kommissionsberatungen noch nicht zur Verfügung stand. Nach diesen Vorschriften hatte die Kommission, und zwar als erste Phase im Verfah- ren, eine Vorprüfung vorzunehmen. Dabei ergaben die vor- geschriebenen vier wesentlichen Kriterien folgendes:
Diese parlamentarische Initiative ist gemäss Artikel 21bis Absatz 3 zulässig, nachdem in der Sache noch kein bei der Bundesversammlung hängiger Erlass besteht.
Gemäss Artikel 21ter Absatz 2 Litera a hat die Kommis- sion dem Rat über den Stand von Arbeiten der Bundesver- sammlung und Verwaltung zu berichten. Dies ist hier sehr einfach, weil überhaupt nichts vorliegt! Es ist lediglich zu vermerken, dass in der vergangenen Märzsession im Natio- nalrat eine analoge Motion Borel eingereicht wurde.
Nach Litera b des gleichen Artikels im Geschäftsver- kehrsgesetz ist über Aufwand und Zeitplan der parlamentari- schen Arbeit zu berichten. Der Kommission scheint eine solche Gesetzgebungsarbeit deshalb in jeder Hinsicht in vertretbarem Rahmen zu liegen, weil seit kurzem ein Bericht und Entwurf zu einem «Allgemeinen Teil der Sozialversiche rung» vorliegt, in den letzten Jahren ausgearbeitet durch eine Kommission von Fachleuten aus dem öffentlichen und privaten Versicherungswesen, präsidiert von Dr. Hans Naef, bis vor kurzem stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung und heute pensioniert. Es ist eine Arbeit, die das Niveau einer bundesratlichen Botschaft hat. Ohne diese Arbeit wären allerdings Bedenken bezüglich Realisierung des Vorhabens am Platz!
In diesem Zusammenhang darf ich ferner auf eine mir soeben zugekommene Habilitationsschrift, die an der Uni- versität Bern eingereicht wurde, hinweisen. Der Verfasser dieser Schrift ist Fürsprecher Dr. Roland Schaer. Sie trägt den Titel «Grundzüge des Zusammenwirkens von Schaden- ausgleichsystemen» und hat den Umfang von gut 470 Sei- ten, ebenfalls eine Fundgrube für unser Vorhaben.
Mit diesen Argumenten stellt Ihnen die einstimmige Kom- mission den Antrag, es sei dieser parlamentarischen Initia- tive Folge zu geben.
Dieser Bericht und Antrag wird dem Ständerat in der in Artikel 21ter Absatz 1 vorgeschriebenen Frist erstattet, näm- lich spätestens in der dritten auf die Zuweisung folgenden ordentlichen Session. Wir hätten sogar bis zur Herbstses- sion Zeit gehabt.
Sofern der Ständerat im Sinne der Kommission beschliesst, wird Phase 2 folgen, nämlich: es ist durch das Büro eine Kommission zur Ausarbeitung einer Vorlage zu bestellen. Dabei kann die Kommission das zuständige Departement zur Mitwirkung bei dieser Vorberatung beiziehen, ferner den Bundesrat mit einem Vernehmlassungsverfahren beauftra- gen. Das Gesetz des Handelns liegt demnach, im Gegensatz zum normalen Gesetzgebungsverfahren, beim Ständerat bzw. bei der Kommission und nicht beim Bundesrat. Das ist der grosse Unterschied.
Die dritte Phase wäre dann die Beratung der Vorlage im Plenum und Mitteilung an den Nationalrat. Sie ersehen daraus, dass diese parlamentarische Initiative kein Konkur- renzunternehmen zur Motion Borel, sondern eine eigen- ständige Sache ist.
Abschliessend wiederhole ich, als Ende dieser Phase 1, den Kommissionsantrag: dieser parlamentarischen Initiative sei Folge zu geben. Dazu gehört ein Kompliment für die Idee, aber auch für die Hartnäckigkeit in der Verfolgung an unsere geschätzte Kollegin Josi Meier (die Gedenktafel in dieser Sache mag bestritten werden aus dem von ihrem Stand Luzern abgelehnten Kredit für CH 91).
Frau Meier Josi: Für Gedenktafeln fühlen wir uns gottlob alle noch zu lebendig, aber wenn Sie dieser Initiative Folge geben, danke nicht nur ich Ihnen, sondern Anwälte, Recht- suchende, Arbeitgeber, Versicherungsträger und Richter werden gleicherweise aufzuatmen beginnen.
Zehn verschiedene Bundesgesetze und zahllose Verordnun gen regeln heute zehn verschiedene Sozialversicherungs- zweige in der Eidgenossenschaft. Die Vielfalt ist - wie die anerkannte Formel heisst - «historisch gewachsen», seit vor fast 100 Jahren der erste Verfassungsauftrag für die Kran- kenversicherung an den Bund ging. Die einzelnen Zweige spiegeln die sozialen und politischen, vor allem aber auch die finanziellen Rahmenbedingungen ihrer Entstehungszeit. Die gedeckten Risiken, die Leistungsarten, der Kreis der Versicherten, die Finanzierung, die Organisation und der Grad des Obligatoriums decken sich nur teilweise. Die Viel- falt lässt zwar unser soziales Auffangnetz heiter farbig schil- lern, es hat aber auch seine längst bekannten unzuverlässi- gen ungleichen Maschen.
Ohne sachliche Not sind die Begriffe, zum Beispiel jener der Invalidität, von Zweig zu Zweig verwirrend uneinheitlich. Gleiche Rechtsinstitute haben je nach Zweig andere Folgen. Nicht einmal die Anwälte finden sich bei den verschiedenen Folgen der Säumnis oder bei den Berechnungsunterschie- den der Leistungen immer zurecht. Die Versicherungsträger haben ihre Not mit Kollisionen und Rückgriffen. Die Arbeit- geber müssen oft einen übermässigen Sach- und Bera- tungsaufwand treiben, ganz zu schweigen von den Versi- cherten selbst, die nicht wissen, wann sie im Notfall an welche Versicherung gelangen sollen und welche Fristen wo gelten.
Das Gewirr von eidgenössischen und kantonalen Regeln liess den Spezialisten, Prof. Maurer, mit seiner grossen Erfahrung im Privatversicherungswesen im Verfahrensrecht schon vor Jahrzehnten von einem wahren Dschungel spre- chen. Folge der verwirrlichen Fülle sind Überversicherun- gen auf der einen und stossende Lücken auf der anderen Seite. Weil nicht nur die betroffenen Praktiker, sondern auch beide Räte der Überzeugung waren, es müsse etwas geschehen, nahmen sie schon 1973 je eine Motion an, mit der ich Koordination forderte. Der Bundesrat hat bei den seitherigen Gesetzesnovellen diesem Anliegen stets stark Beachtung geschenkt. Was aber nach wie vor fehlt, ist ein verbindendes Dach über dem ganzen System.
Der Departementschef, der seinerzeit die Motion entgegen- nahm, sagte unter anderem: «Sind diese grossen Revisions- arbeiten, die zurzeit im Gang sind, einmal abgeschlossen, dann ist zweifellos der Zeitpunkt gekommen, durch eine Expertengruppe allgemeine Verfahrensregeln in der Sozial- versicherung ausarbeiten zu lassen.» Am Schluss fügte er noch bei: «Der Bundesrat ist also bereit, die Motion entge-
E 5 juin 1985
278
Initiative parlementaire
genzunehmen. Er muss lediglich in bezug auf den Zeitpunkt der Verwirklichung noch Reserven anbringen.»
Als vor zwei Jahren Herr Bundesrat Egli einverstanden war, die Motion deswegen noch nicht zu klassieren, konnten wir vorerst nur hoffen, dass damit die Koordination nicht ganz vergessen gehen würde. Bei der Fülle der übrigen Arbeiten und bei der straffen Prioritätenordnung im Legislaturplan durften wir aber keine Initiative der Verwaltung erwarten. Dann geschah aber etwas, was den heutigen Vorstoss aus- serhalb Programm ermöglicht und rechtfertigt, nämlich das Erscheinen des Berichtes und Entwurfes zu einem Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts aus dem Kreise der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht. Eine für schweizerische politische Verhältnisse repräsentative Expertengruppe hat uns pfannenfertig das geliefert, was wir brauchen, um die Koordination ohne Überlastung der Ver- waltung wieder in Schwung zu bringen. Diese Arbeits- gruppe kam einhellig zum Schluss, dass das schweizerische Sozialversicherungsrecht durch einen allgemeinen Teil an Klarheit und Kohärenz gewinnen würde. Dem können wir nur zustimmen.
Der Vorschlag der Expertengruppe bringt - das sei noch- mals unterstrichen - keine Einheitsversicherung, aber eine bessere Koordination, eine bessere Überschaubarkeit der kopmplexen schweizerischen Sozialversicherungen. Der Vorschlag bringt nicht einfach ein elftes Gesetz neben den zehn alten, sondern er will mit weniger Artikeln die vielen allgemeinen Artikel in den zehn zersplitterten Gesetzen überflüssig machen, sie ersetzen. Das ist doch wohl eine Gelegenheit, die wir beim Schopf packen müssen, dies um so mehr als das Gesetz nicht etwa neue Leistungen der Bundeskasse zur Folge haben wird, sondern eher geeignet ist, gesamtwirtschaftlichen Aufwand- und Leistungskumul zu sparen, was uns allein frei macht für neue Aufgaben. Wahrscheinlich hat mir deshalb Herr alt Bundesrat Tschudi, der 1973 an seiner letzten Sitzung im Nationalrat die ursprüngliche Motion entgegennahm, nach Einreichen der parlamentarischen Initiative geschrieben. Ich zitiere und hoffe, dass Herr Bundesrat Egli (der bei Beratungen von parlamentarischen Initiativen den Usanzen gemäss abwe- send ist) beim Lesen des «Amtlichen Bulletins» zustimmen kann: «Ich bin überzeugt, dass auch Herr Bundesrat Egli darüber erfreut ist. Hoffentlich führt die Initiative rasch zu einem positiven Ergebnis. Es wird sich um ein sehr nützli- ches Sozialgesetz handeln, das sogar nichts kostet.»
Dem kann ich nur beifügen: So sei es! Ich bitte Sie daher, der Initiative Folge zu geben.
Schoch: Die Kommission beantragt Ihnen - Sie haben es gehört - mit einem Stimmenverhältnis von 10 zu 0, der parlamentarischen Initiative von Frau Meier Folge zu geben. Ich bin auch meinerseits der Auffassung, dass mit der Initia- tive ein ausgewiesenes und sachlich berechtigtes Anliegen vorgebracht wird. Ich habe deshalb zur Initiative in der Kommission mit Überzeugung ja gesagt.
Trotzdem muss ich darauf hinweisen, dass ein Ja ein Ja mit gewissen Vorbehalten ist, sozusagen ein Ja - aber. Dieses Aber, dieser Vorbehalt, kommt zwar im Bericht des Kommis- sionspräsidenten zum Ausdruck, aber dort wird nur in einem einzigen Satz oder sogar bloss in einem Nebensatz darauf hingewiesen, dass die parlamentarische Initiative keine neuen Leistungen und Kosten bringen dürfe. Ich empfinde deshalb das Bedürfnis, mein Aber - das auch das Aber der Kommission ist - noch ewas präziser zu formulieren und damit zum Ausdruck zu bringen, was im Zusammenhang mit der uns jetzt bevorstehenden Ausarbeitung eines Allgemei- nen Teils für das Sozialversicherungsrecht nicht passieren darf. Bei den Unterlagen, die den Mitgliedern der Kommis- sion durch den Dokumentationsdienst zur Verfügung gestellt wurden, lag nämlich ein Aufsatz, der alt Bundesrat Tschudi in der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversi- cherung und berufliche Vorsorge» veröffentlicht hat. Dieser Aufsatz enthält bemerkenswerte und lesenswerte Passagen, Passagen, die ich ihnen nicht vorenthalten will. Ich kann mich dabei darauf beschränken, zwei Sätze zu zitieren:
«Zweifellos wird im Zusammenhang mit der Schaffung eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts und jeden- falls nach dessen Verwirklichung die Problematik der Ver- einheitlichung von Beiträgen, Leistungen sowie der Organi- sation akut werden.» Dann das zweite Zitat aus dem erwähn- ten Aufsatz: «Ohne sachliche Rechtfertigung werden zum Beispiel die AHV-, IV- und EO-Prämien proportional zum Einkommen, dagegen diejenigen der Krankenversicherung nach einem archaischen, unsozialen und familienfeindli- chen Kopfbeitragssystem erhoben.»
Diese Äusserungen sind zweifellos Anlass genug, zuhanden der Materialien mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass unser Ja zur Initiative von Frau Meier kein Ja zu solchen grundlegenden Neuregelungen beinhaltet. Das muss früh genug und deutlich gesagt sein. Wir wollen und wir müssen verhindern, dass der zu erarbeitende Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts zu einem trojanischen Pferd wird, in dessen Bauch uns grundlegende Neuregelungen im Sozialversicherungsbereich untergeschoben werden. An der grundsätzlichen Unterstützung der parlamentarischen Initiative von Frau Meier ändert dieser Vorbehalt indessen nichts.
Miville: Ich glaube nicht, dass wir uns von Befürchtungen unseres Kollegen Schoch allzusehr beeindrucken lassen müssen. Erstens ist, wenn man die Materialien liest, daraus absolut ersichtlich, dass an solche Veränderungen schwer- wiegender politischer Art in keinem Stadium der Arbeit gedacht wurde.
Zweitens wird es sich hier um ein Gesetz handeln, zu dem die Räte und allenfalls das Volk wieder Stellung beziehen können.
Als Praktiker der Sozialversicherung schliesse ich mich dem Dank unseres Kommissionspräsidenten an unsere Kollegin Meier, aber auch dem Dank an alle anderen an, die in dieser Hinsicht vorgespurt haben, und dazu gehörte bereits Herr alt Nationalrat Hofstetter im Jahre 1966. Für die Praktiker der Sozialversicherung wird es eine grosse Arbeitserleichterung bedeuten, wenn dereinst Begriffe wie «Arbeitsunfähigkeit» oder «massgebender Lohn», wenn Fristen und ähnliches endlich einmal durch all die Gesetze hindurch gleich nor- miert sind. Ich möchte noch zwei Argumente vorbringen, die, wie ich diesen Rat kenne, hier besonderen Eindruck machen werden.
Erstens ist es tatsächlich so, dass Sie hier und heute einmal Sozialpolitik betreiben können, die nichts kostet. Das ist doch etwas Wunderbares.
Zweitens sind auch Befürchtungen über Zunahme der Reglementierungen, wie sie in diesem Rate oft und ver- ständlicherweise geäussert werden, nicht am Platze. Das Gesetz, so wie es von der Kommission Dr. Naef in Aussicht genommen ist, würde uns 89 Artikel bringen. Ich habe gelesen, dass dafür ungefähr 60 Artikel in den verschiede- nen Gesetzen, die von dieser Vereinheitlichung des allge- meinen Teils betroffen wären, dahinfallen würden. Es wird hier also ein Fortschritt angestrebt, der wirklich nach allen Seiten hin begrüssenswert ist.
Steiner, Berichterstatter: Ich möchte nur feststellen, dass die drei Voten von Frau Meier und den Herren Schoch und Miville wertvolle Grundlagen für unsere kommenden Arbei- ten sein werden. Ein Kommentar meinerseits erübrigt sich.
Miville: Ich darf bzw. muss mich berichtigen; es sind nicht 60 Artikel, wie ich soeben von Frau Meier höre, die wegfallen werden, sondern ungefähr 120.
Präsident: Gibt es weitere Wortmeldungen ? Wenn das nicht der Fall ist, frage ich Sie an, ob der Antrag der Kommission aus der Mitte des Rates bestritten wird. - Das ist nicht der Fall. Sie haben so beschlossen.
Überwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht (Meier Josi) Initiative parlementaire Droit des assurances sociales (Meier Josi)
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1985
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.227
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
276-278
Page
Pagina
Ref. No
20 013 606
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.