Verwaltungsbehörden 21.06.1985 85.321
20013486Vpb21 juin 1985Ouvrir la source →
Motion Leuenberger Moritz
1242
N 21 juin 1985
85.321 Motion Leuenberger Moritz Luftfrachtführer. Haftung Transporteurs aériens. Responsabilité
Wortlaut der Motion vom 5. Februar 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung der Luftfahrtgesetzgebung vorzulegen, wel- che für Inlandflüge
den Höchstbetrag des Schadenersatzes von gegenwärtig 72 500 Franken pro Reisenden zugunsten einer unbe- schränkten Haftung, allenfalls einer höheren Limitierung, aufhebt und
statt der gegenwärtig gültigen zwei Jahre nach dem Unfall eintretenden Verwirkungsfrist die allgemeinen Verjährungs- fristen des Obligationenrechtes einführt.
Texte de la motion du 5 février 1985
Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres fédérales un projet prévoyant de modifier de la façon sui- vante les dispositions de la législation sur les transports aériens qui règlent la responsabilité civile pour le trafic . interne:
La limite supérieure de 72 500 francs de l'indemnité par voyageur doit être supprimée, pour faire place à une respon- sabilité illimitée, ou tout au moins relevée.
Le délai de péremption de deux ans à compter de la date d'un accident doit être remplacé par les délais de prescrip- tion ordinaires du code des obligations.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Clivaz, Deneys, Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch, Meizoz, Morf, Nauer, Neukomm, Reimann, Ren- schler, Rohrer, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Weber-Arbon, Zehnder (34)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch die Zunahme von Inlandflügen, insbesondere Verletz- tentransporte, Geschäftsverkehr, Tourismusflügen usw. drängt sich eine befriedigende Regelung des Haftpflicht- rechtes auf, welches, wie in Artikel 79 des Luftfahrtgesetzes an und für sich festgehalten, sich an den schweizerischen Grundsätzen des Haftpflichtrechtes orientieren sollte, statt an internationalen Vereinbarungen, welche ganz anderen Bedürfnissen, vor allem aber auch fremden Rechtssystemen zu folgen haben.
Die auf 72 500 Franken begrenzte Haftungssumme pro Pas- sagier ist ein Anachronismus, der dem Prinzip unseres Haft- pflichtrechtes widerspricht, wonach ein vertraglich oder ausservertraglich verursachter Schaden grundsätzlich voll- umfänglich zu ersetzen ist.
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Lufttransportreglement ist Artikel 29 des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929/ 28. September 1955 auch für Inlandflüge gültig. Demnach ist ein Geschädigter gehalten, spätestens zwei Jahre nach dem Unfalldatum seinen Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen, auch wenn er den Schaden noch gar nicht kennt. Die Frist ist im Gegensatz zur Verjährung nicht unter- brechbar (BGE 108 || 239). Verwirkungsfristen sind dem schweizerischen Haftpflichtrecht völlig fremd. Ein öffentli- ches Interesse einer Verwirkung (vgl. Jean Albert Wyss, «La péremption dans le code civil suisse», Lausanne 1957, S. 52) bei der Haftung des Luftfrachtführers ist nicht einzusehen. Anders verhält es sich bei internationalen Lufttransporten, wo ein Interesse an einer raschen, einfachen und für alle Länder einheitlichen Lösung besteht. Die Motion betrifft indessen nur den Inlandverkehr.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1985
Zu den einzelnen, ausschliesslich den Binnenluftverkehr betreffenden Begehren der Motion wird wie folgt Stellung genommen:
Es trifft zu, dass im schweizerischen Recht die summenmäs- sige Begrenzung der Haftpflicht eine Ausnahme vom allge- meinen Grundsatz des vollen Schadenausgleichs darstellt. Sie lässt sich daher nur im Zusammenhang mit entspre- chenden internationalen Vereinbarungen im Interesse ein- heitlicher Regelungen rechtfertigen. In der Botschaft zum LFG vom 21. Dezember 1948 (BBI 1945 | 365) wurde die in Artikel 75 Absatz 1 verankerte Anlehnung der Haftungsord- nung im Binnenverkehr an das internationale Recht mit dem Umstand begründet, dass im schweizerischen Luftverkehr über zwei Drittel aller Beförderungsverträge dem internatio- nalen Lufttransportrecht unterstehen. Die hervorragende Bedeutung des internationalen Transportrechtes ist im heu- tigen Zeitpunkt kaum weniger ausgeprägt. Es ist daher im Interesse einer einheitlichen Gesetzgebung nach wie vor gerechtfertigt, den beim Erlass des Luftfahrtgesetzes gefäll- ten Grundsatzentscheid beizubehalten und den Binnenver- kehr entsprechend dem internationalen Transportrecht zu regeln.
Zurzeit wird eine Revision des Luftfahrtgesetzes vorbereitet; Teile der Vorlage befinden sich vor der Eidgenössischen Luftfahrtkommission. Die gegenwärtige Regelung von Arti- kel 75 ist nicht in die Revision einbezogen. Hingegen soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Sonderregeln des Luft- transportrechtes generell auch auf unentgeltliche Flüge auszudehnen.
Artikel 75 Absatz 3 LFG ermächtigt den Bundesrat, im Bin- nenverkehr die Begrenzung der Haftpflicht zugunsten der Geschädigten abweichend von den für die Schweiz verbind- lichen Übereinkommen zu regeln. Dem Begehren könnte somit ohne Änderung des Luftfahrtgesetzes entsprochen werden.
Das Begehren verdient nähere Prüfung. Nachdem gegen- über den schweizerischen Unternehmungen des gewerbs- mässigen Luftverkehrs gestützt auf Artikel 75 Absatz 4 LFG schon seit dem 1. Januar 1983 sowohl für Ausland- wie auch für Inlandflüge eine Haftungssumme von 200 000 Franken durchgesetzt werden kann (Art. 104 Ziff. 1 Bst. I und Art. 117a LFV), scheinen einige Gründe dafür zu sprechen, für sämtliche Binnenflüge, welche unter die Sonderbestim- mungen des Lufttransportreglementes fallen, in der wichti- gen Frage der Haftungssumme gleiches Recht zu schaffen. Zwar ist der Kreis der entgeltlichen, nicht durch Unterneh- mungen des gewerbsmässigen Luftverkehrs durchgeführ ten Flüge verhältnismässig klein. Die Erhöhung der sum- menmässigen Haftungsbeschränkung bedeutet aber eine Annäherung an den Grundsatz des vollen Schadenaus- gleichs.
Postulat Meier-Zürich
1243
Dieses Begehren macht wahrscheinlich eine Änderung von Artikel 75 LFG notwendig; es wäre zu prüfen, ob ein Abwei- chen von der Verwirkungsregelung der Warschauer Haf- tungsordnung ein Abweichen von den Grundsätzen interna- tionaler Übereinkommen nach Artikel 75 Absatz 1 LFG bedeutet. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre verjähren Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung gemäss dem Obligationenrecht in zehn Jahren. Ausserver- tragliche Schadenersatzansprüche unterstehen gemäss Artikel 60 des Obligationenrechts einer relativen Verjäh- rungsfrist von einem Jahr und einer absoluten Verjährungs- frist von zehn Jahren. Es ist zu überlegen, ob diese Rege- lung hier sachlich gerechtfertigt ist. Dabei ist wiederum darauf zu achten, dass die Unterschiede zwischen nationa- lem und internationalem Lufttransportrecht nicht zu gross werden. Die geltenden Verjährungs- und Verwirkungsfristen werden auch bei der bevorstehenden Gesamtrevision des Haftpflichtrechts zu überprüfen sein.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Begehren 1 der Motion abzu- weisen und die Begehren 2 und 3 in ein Postulat umzuwan- deln.
Überwiesen gemäss Antrag des Bundesrates Transmis selon la proposition du Conseil fédéral
85.305
Postulat Meier-Zürich Waldsterben. Schweizer Delegation beim Europarat Dépérissement des forêts. Délégation suisse auprès du Conseil de l'Europe
Wortlaut des Postulates vom 4. Februar 1985
Sofern der Europarat nicht bereit ist, grenzüberschreitende und wirksame Massnahmen gegen das Waldsterben zu beschliessen, wird der Bundesrat ersucht, die Schweizer Delegation auf Ende 1985 aus diesem Rat zurückzuziehen.
Texte du postulat du 4 février 1985
Le Conseil fédéral est prié de retirer la délégation suisse auprès du Conseil de l'Europe pour la fin de 1985, si d'ici cette date ledit conseil ne s'est pas montré disposé à arrêter des mesures transfrontières efficaces pour lutter contre le dépérissement des forêts.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15.Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1985
Luftverschmutzung und saurer Regen sind zwei der Gründe für das weitverbreitete Waldsterben. Dieses Phänomen, das sich über ganz Europa ausbreitet, verlangt sowohl nach nationalen als auch nach grenzüberschreitenden Massnah- men und Lösungen. All dies erfordert eine internationale Zusammenarbeit, deren Durchführbarkeit in den siebziger Jahren in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung (OECD) und an der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit (KSZE) studiert wurde.
Auf Anregung der KSZE wurde in der Wirtschaftskommis- sion der Vereinten Nationen für Europa (ECE), die alle ost-
und westeuropäischen Staaten sowie die USA und Kanada vereint und die daher besonders geeignet für die Erfüllung dieser Aufgabe ist, ein Übereinkommen über die weiträu- mige grenzüberschreitende Luftverschmutzung abge- schlossen, das am 16. März 1983 in Kraft trat und das inzwischen von 29 der 34 Mitgliedstaaten der ECE, darunter der Schweiz am 6. Mai 1983, und von den Europäischen Gemeinschaften ratifiziert worden ist. Dieses Übereinkom- men steckt die Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverschmut- zung ab und bedarf der Konkretisierung durch praktische Massnahmen. Die im Rahmen der ECE Ende Juni 1984 in München durchgeführte multilaterale Konferenz über Ursa- chen und Verhinderung von Wald- und Gewässerschäden durch Luftverschmutzung in Europa gab in diesem Zusam- menhang wichtige Impulse. So konnte ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen ausgearbeitet werden, das die Ver- pflichtung enthält, die jährlichen nationalen Schwefel- emissionen oder deren grenzüberschreitende Ströme, unter Verwendung des Emissionsvolumens von 1980 als Grund- lage bis 1993, um 30 Prozent zu verringern. Bisher sind 20 Mitglieder der ECE, darunter die Schweiz, diese Verpflich- tung eingegangen und werden daher das Protokoll an der dritten Sitzung des Exekutivvorgangs des Übereinkommens in Helsinki im Juli 1985 unterzeichnen. Es handelt sich dabei um folgende Mitglieder: Belgien, Bulgarien, die Bundesre- publik Deutschland, Dänemark, die Deutsche Demokrati- sche Republik, Finnland, Frankreich, Italien, Kanada, Liech- tenstein, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Öster- reich, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei, die UdSSR, Weissrussland und die Ukraine. Ein ähnlicher Beschluss über eine bedeutende Verminderung der Ge- samtemissionen der Stickstoffoxide ist in Vorbereitung. Durch Verabschiedung eines entsprechenden Protokolls wurde schliesslich die Finanzierung des im Rahmen des Übereinkommens betriebenen gesamteuropäischen Mess- und Bewertungsprogrammes EMEP geregelt. Bisher wur- den im EMEP die Schwefelemissionen gemessen und bewertet. Ab 1986 werden auch die Stickstoffe und voraus- sichtlich ab 1987 auch Ozon in das Arbeitsprogramm des EMEP aufgenommen werden.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat ihrerseits am 1. Februar 1984 die Empfehlung R 977 ange- nommen, mit welcher sie das Ministerkomitee eingeladen hat, eine Konvention über die grenzüberschreitende Luftver- schmutzung zu entwerfen, die die Mitgliedstaaten des Euro- parates im Kampfe gegen diese Luftverschmutzung ver- einen sollte. Das Ministerkomitee hat im September letzten Jahres entschieden, dass es diesen Vorschlag der Parla- mentarischen Versammlung, angesichts der Arbeiten im Rahmen der ECE, nicht weiterverfolgen will. Seine Entschei- dung hat das Ministerkomitee hauptsächlich damit begrün- det, dass die Luftverschmutzung ein Phänomen ist, das auf kontinentaler Ebene bekämpft werden muss, da es sowohl Verschmutzer im Westen als auch im Osten gibt. Das Mini- sterkomitee hat gleichzeitig bekannt gegeben, dass die Opposition gegen eine Annahme zwingender Massnahmen von gewissen westeuropäischen Ländern stammt. Es wäre deshalb illusorisch gewesen anzunehmen, dass eine Kon- vention, die im Rahmen des Europarates ausgearbeitet wor- den wäre, bessere Erfolgsaussichten gehabt hätte, die Mei- nungsverschiedenheiten zwischen Ländern des Westens zu beseitigen, als es dies eine Konvention der ECE kann.
Das Ministerkomitee hat hingegen die Parlamentarische Versammlung aufgefordert, die Arbeiten der ECE weiterzu- verfolgen, wie sie es ja auch in anderen Bereichen tut. Die Parlamentarische Versammlung ist zudem völlig frei, sich über Fragen des Umweltschutzes zu informieren und dar- über zu debattieren. Damit würde sie selber auch mehr und mehr zu einem Forum, in dem die Tätigkeiten der verschie- denen internationalen Organisationen geprüft werden, die sich mit dem Umweltschutz befassen.
Das Ministerkomitee hat zugestimmt, dass der Europarat, in Anbetracht seiner Erfahrung in Sachen Naturschutz, fol- gende drei Bereiche in sein Tätigkeitsprogramm aufnimmt:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Dans
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.321
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1242-1243
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Pagina
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20 013 486
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