Verwaltungsbehörden 21.06.1985 83.953
20013475Vpb21 juin 1985Ouvrir la source →
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Motion Loretan
Bund festgelegt wird, welche Gesetze zu übersetzen sind. Das ist der Hauptinhalt dieser Bestimmung. Erst in zweiter Linie stellt sich die Frage des Idioms.
Hier muss ich einfach zu bedenken geben: Nehmen wir an, der Bund veröffentlicht ein Bundesgesetz in Romantsch Grischun, und auf der anderen Seite muss der Kanton Graubünden, weil er die rechtlichen Gegebenheiten nicht hat, das Ausführungsgesetz in Ladinisch und in Surselvisch veröffentlichen. Sie sehen nun bereits die Schwierigkeit betreffs Übereinstimmung zwischen diesem Bundesgesetz und der Ausführungsgesetzgebung. Darum glaube ich, es ist wichtig, dass sowohl das Bundesgesetz wie das Ausfüh- rungsgesetz in der gleichen Sprache veröffentlicht werden. Wenn sich das Romantsch Grischun durchsetzt, ist es ganz klar, dass der Kanton Graubünden früher oder später die rechtlichen Grundlagen schaffen wird für diese neue Sprache.
Darum bitte ich Sie aus praktischen Gründen, dem Mehr- heitsantrag zuzustimmen.
M. de Chastonay, rapporteur: Malgré la solidité des argu- ments invoqués par M. Müller-Argovie - que je peux com- prendre à la rigueur - je vous invite à suivre l'avis de la majorité de la commission en ce qui concerne la proposition présentée.
En effet, face à une langue nationale fortement minoritaire, il faut l'avouer, face aux problèmes linguistiques que connais- sent les Grisons, notamment par la diversité de leurs régions et enfin par respect pour ce canton et ses minorités, je n'adhère pas à la proposition centralisatrice de M. Müller- Argovie, d'autant plus qu'elle vise à exercer une pression en vue de l'utilisation du «Romantsch grischun». La population des Grisons répugnera à prendre connaissance de textes importants si on lui impose une langue à laquelle elle n'est pas encore habituée, étant donné que la région concernée par la lecture de ces textes légaux pratique l'idiome du «surselva» ou du «ladin».
C'est pourquoi je suis convaincu qu'une concertation en la matière entre le Conseil fédéral et le Conseil d'Etat du canton des Grisons est indispensable. En acceptant la pro- position de la minorité, nous nous éloignerions du but recherché, tout en faisant preuve de peu de compréhension envers des minorités linguistiques qui attendent notre appui et notre compréhension.
Bundeskanzler Buser: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Diesem Text schliesst sich auch der Bundesrat und insbesondere das Departe- ment des Innern an.
Die Gründe für die Zusammenarbeit mit der Regierung des Kantons Graubünden sind dargelegt worden. Sie sind föde- ralistischer Natur, sie sind praktischer und psychologischer Art. Es ist in jeder Hinsicht besser, wenn wir diesbezüglich mit dem Kanton Graubünden in enger Tuchfühlung bleiben. Das heisst nicht, dass man sich beim Bund der Bedeutung des Romantsch Grischun, der neuen Schriftsprache, nicht bewusst ist. Das Amt für Kulturpflege betreut diese Angele- genheit sehr intensiv. Ich möchte insbesondere auch darauf hinweisen, dass im Bundesrat selbst ein Vertreter des Kan- tons Graubünden ist, der alle seine Ansprachen in Romantsch Grischun präsentiert. Wenn Sie es wünschen, kann er Ihnen - er ist im Nationalratssaal anwesend - eine Kostprobe geben.
Vom Bund aus bestehen also in dieser Hinsicht keine Bedenken. Wir glauben aber, dass die Zusammenarbeit doch der bessere Weg ist. Wir sind auf die Mitarbeit der Kanzlei des Kantons Graubünden und des Regierungsrates angewiesen. Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass es ja nicht die Bündner Regierung ist, die bestimmen kann, was übersetzt wird und was nicht. Es heisst «nach Anhören der Staatskanzlei»; dies lässt den Bundesbehörden alle Frei- heit, gegebenenfalls eigene Wege zu gehen. Aber es wäre meines Erachtens falsch, wenn der Bund ausschliesslich
Romantsch Grischun forciert, solange im Kanton Graubün- den noch Ladin und Surselvisch Amtssprache sind. Wir müssen hier den Weg gemeinsam suchen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 14 Stimmen
98 Stimmen
Angenommen - Adopté
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Titel, Art. 15-19 Antrag der Kommission
Titel 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 15-19 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre, art. 15 à 19 Proposition de la commission
Titre Chapitre 6: Dispositions finales Art. 15 à 19 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 124 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.953 Motion Loretan Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Dringliche Massnahmen Utilisation de l'énergie hydraulique. Mesures urgentes
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten unverzüglich einen gemäss Artikel 89bis Absatz 1 BV dring- lich zu erklärenden allgemeinverbindlichen Bundesbe- schluss, gestützt auf Artikel 24bis und 24sexies der Bundes- verfassung, mit folgendem Inhalt vorzulegen:
Um die Schönheit und Eigenart von Landschaft, Natur und Heimat zu erhalten, dürfen in der Regel keine Konzes- sionen und Bewilligungen für Wasserkraftnutzung und für die Mehrnutzung bereits genutzter Gewässer erteilt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dafür ein klar überwie- gendes energiewirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird und überdies die Auswirkungen auf Landschaft, Natur' und Heimat nur geringfügig sind.
Gegen die Erteilung von Konzessionen und Bewilligun- gen kann Beschwerde erheben, wer hierzu nach den ein- schlägigen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzge- setzes berechtigt ist.
Von verliehenen Wasserrechten, die noch nicht genutzt werden, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Ziffer 1 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Werden durch die Verweigerung einer Konzession oder einer Bewilligung wohlerworbene Rechte dauernd geschmälert, ist nach Massgabe von Artikel 22ter BV Entschädigung zu leisten.
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Motion Loretan
Texte de la motion du 15 décembre 1983
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux Chambres un projet d'arrété fédéral urgent de portée géné- rale au sens de l'article 89bis, 1er alinéa, de la constitution fédérale, arrêté qui sera fondé par ailleurs sur les articles 24bis et 24sexies de cette même constitution et dont la teneur sera la suivante:
Afin de protéger la beauté et l'originalité de la nature, du paysage et du patrimoine, il est généralement interdit d'ac- corder une autorisation ou concession pour tout projet visant à exploiter l'énergie hydraulique d'un cours d'eau non encore asservi ou à édifier de nouvelles installations dans un cours d'eau déjà exploité. Seules sont autorisées les excep- tions justifiées par un besoin énergétique clairement démontré et dont les répercussions sur la nature, le paysage et le patrimoine sont minimes.
Le droit de recourir contre l'octroi d'une autorisation ou concession appartient aux collectivité énumérées à l'article 12 de la loi sur la protection de la nature et du paysage.
Lorsque le droit d'exploiter la force hydraulique d'un cours d'eau, bien que concédé, n'a pas été utilisé, il ne peut l'être que si les conditions préalables citées au chif- fre 1 sont remplies.
Si le refus d'octroyer une autorisation ou une concession lèse des droits légitimement acquis, il sera accordé une indemnité au sens de l'article 22 de la constitution fédérale.
Le présent arrêté fédéral, de portée générale, est déclaré urgent au sens de l'article 89bis, alinéa 1, de la constitution fédérale. Il prend effet immédiatement et s'applique sous réserve de référendum facultatif jusqu'au 31 décembre 19 .
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Areg- ger, Aubry, Auer, Biel, Bircher, Bonny, Braunschweig, Bundi, Chopard, Cincera, Eggli-Winterthur, Eppenberger- Nesslau, Früh, Graf, Grendelmeier, Günter, Jaeger, Kopp, Leuenberger Ernst, Longet, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Mühlemann, Müller-Zürich, Oester, Petitpierre, Pfund, Revaclier, Rubi, Schüle, Segmüller, Spälti, Spoerry, Stamm Walter, Stappung, Steinegger, Tschuppert, Wanner, Weber Monika, Wyss, Zehnder, Zwygart (44)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Dutzende von Vorhaben für Lauf-, Hochdruck-, Speicher- und Pumpspeicherprojekte im Alpen- und Voralpengebiet, aber auch im Mittelland und im Jura stehen an, wobei vom weitaus grössten Teil dieser Projekte schutzwürdige Land- schaften von regionaler oder gar nationaler Bedeutung (gemäss BLN- und KLN-Inventar) betroffen werden. Als Bei- spiele mit besonders gravierenden Auswirkungen auf zum Teil einzigartige Landschaften seien genannt: Gletsch, Greina, Prättigau (Fadära), Unterlauf des Inn, Macunseen, Vorderrhein bei Bonaduz-Tamins, Thur, Melchthal, Surenen, Anzasca, Vallon de Réchy, Laggintal, Gredetschtal, Ober- aletsch, Birs usw.
Es geht heute vor allem darum, unserer und den kommen- den Generationen wenigstens einen bescheidenen Rest die- ser Werte ungeschmälert zu erhalten. Das wurde auch von der Elektrizitätswirtschaft ausdrücklich anerkannt. 1975, also zwei Jahre nach der ersten Ölkrise, wurden an der Generalversammlung der schweizerischen Elektrizitäts- werke (VSE) energiepolitische Zielsetzungen gutgeheissen, die einen Weiterausbau der Wasserkraft aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes als nicht möglich bezeichnen. Die natürliche Landschaft ist unver- mehrbar und seither noch knapper geworden, wodurch dieses Kriterium an Bedeutung noch gewonnen hat.
Konsequenz: Der Endausbau der Wasserkraft würde das Energieproblem der Schweiz nicht lösen. Man hätte am Schluss die letzten Flusslandschaften auch noch zerstört und an der Gesamtenergiesituation praktisch nichts geän- dert!
Das geltende Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte aus dem Jahre 1916 (WRG) konkretisiert zwar die Erfordernisse des Landschaftsschutzes in einer heute noch gültigen und vorbildlichen Weise, indem nach Arti- kel 22 Absatz 1 dieses Gesetzes «Naturschönheiten zu scho- nen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, unge- schmälert zu erhalten» sind. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und kantonale Ausführungs- erlasse kennen ähnliche oder gleichlautende Vorschriften. Sie erwiesen sich aber in der Praxis als nahezu wirkungslos, wenn es darum ging, eine echte Abwägung zwischen wirt- schaftlichen Interessen und den unter Umständen entge- genstehenden Interessen des Landschaftsschutzes vorzu- nehmen.
Die zuständigen Behörden neigen seit jeher und verständ- licherweise dazu, in jedem Projekt nur den Einzelfall zu sehen und die lokalen oder regionalen Interessen an der Verwirklichung höher einzustufen als das für sie abstrak- tere, fernerliegende Gesamtinteresse. Somit droht ein fakti- scher Totalsausbau unserer nutzbaren Fliessgewässer in der Art der «Salamitaktik» eine Tatsache zu werden, obschon dies sowohl dem geltenden als auch dem künfti- gen Recht eindeutig widerspricht.
Zurzeit läuft die Unterschriftensammlung für die Volks- initiative «Zur Rettung unserer Gewässer». Auch hier ist mit einem Inkrafttreten von gestützt darauf beschlossenen gesetzlichen Bestimmungen vor 1990 kaum zu rechnen. Die
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Volksinitiative verstärkt die Gefahr, dass in den nächsten Jahren zahlreiche Konzessionsgesuche für Mehrnutzung bereits bestehender Wasserkraftnutzungen gestellt werden und dass auch die wenigen noch völlig frei fliessenden Gewässer einem elektrizitätswirtschaftlich fragwürdigen Zugriff geopfert werden. Es stellt sich eine «Torschlussstim- mung» ein. Es gilt daher rasch zu handeln. Dies ist nur mit einem allgemein verbindlichen dringlichen Bundesbe- schluss möglich. «Die Stalltore dürfen nicht erst dann geschlossen werden, wenn alle Pferde gestohlen sind.»
Der mit diesem Vorstoss verlangte Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Nutzbarma- chung der Wasserkräfte bewegt sich innerhalb der Verfas- sung. Er will das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG, SR 721.80) vorübergehend ergänzen und abändern.
Der Vorstoss übersieht keineswegs die regionalwirt- schaftlich positiven Seiten der Nutzung der alpinen Wasser- kräfte (Wasserzinsen, Steuereinnahmen, weitere Standort- · vorteile). Fast alle alpinen Regionen ziehen aber bereits in erheblichem Ausmass aus dem Kraftwerkbau Nutzen. Die strukturellen Schwächen von Berggebieten, die von der Abwanderung bedroht sind, konnten indessen selbst durch die Erstellung grosser Werke nicht behoben werden, weil nur wenige dauernde Arbeitsplätze geschaffen wurden. Daher sollte man die Vorzüge des Ausbaus einheimischer Wasserkräfte nicht verabsolutieren. Schliesslich steigt mit der Schmälerung von Naturwerten auch im Berggebiet das volks- und regionalwirtschaftliche Interesse an ihrer Erhal- tung. Wie soll denn die touristische Werbung aussehen, wenn das letzte freifliessende Gewässer gefasst und kanali- siert ist? Bergbäche und Wasserfälle nur noch auf Post- karten?
Die Kreise des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes sind realistisch genug, um zu erkennen, dass in unserem Land da und dort noch einige wenige Wasserkraftwerke neu gebaut oder erweitert werden sollen, und dass sich darunter noch einzelne befinden, deren Verwirklichung aus der Sicht des Landschaftsschutzes verantwortet werden kann. Für den grössten Teil der Projekte dürfte dies allerdings nicht zutreffen, weshalb die Auswahl sehr viel selektiver erfolgen muss als bis heute. Und das ist - wie gezeigt - nur möglich, wenn mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses die zur Erarbeitung der Entscheidungs- und Rechtsgrundlagen nötige Denkpause eingeschaltet wird und endlich definitive Grenzen zwischen der Wasserkraftnutzung und der Erhal- tung von Naturschönheiten festgelegt werden. Die für Bevöl- kerung und Wirtschaft unentbehrliche Energieversorgung kann auf anderen Wegen sichergestellt werden als mit der fortdauernden weitflächigen Landschaftszerstörung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1984
dere verhindern, dass die künftige Gesetzgebung zum quan- titativen Gewässerschutz unterlaufen wird. Die vorgesehene bundesrechtliche Regelung der Mindestrestwassermenge soll nicht durch vorzeitige Verwirklichung von Wasserkraft- projekten beeinträchtigt werden können. Diesem Anliegen bringt der Bundesrat Verständnis entgegen.
Grundsatzgesetzgebung bedeutet, dass der Bund dem anschliessenden kantonalen Gesetzgeber Gestaltungs- räume bewahren muss, die politisch Entscheidungswürdi- ges enthalten. Das Verfügungsrecht über die Wasservor- kommen liegt bei den Kantonen. Bei der Ausübung seiner Kompetenzen hat der Bund die Bedürfnisse der Wasserher- kunftsgebiete und der betreffenden Kantone zu berücksich- tigen. Auch der Natur- und Heimatschutz ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 24sexies BV). Nach Absatz 2 des Artikels 24bis BV hat der Bund wohl auf den Gebieten des qualitativen Gewässerschutzes und der Restwassermengen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Bei deren Aus- übung darf er jedoch die anderen Bestimmungen des Arti- kels 24bis BV nicht ausser acht lassen. Insbesondere darf er die Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet der Wasserkraftnutzung und das Verfügungsrecht der Kan- tone nicht aushohlen, und er muss die Interessen der Was- serherkunftsgebiete und der betroffenen Kantone berück- sichtigen. Dadurch, dass die Motion in absoluter Weise die Zulassung von Wasserkraftwerken generell stark ein- schränkt und an wenig differenzierte Voraussetzungen knüpft, verstösst sie gegen die oben dargestellte Ordnung. 3. Zu den Interessen, die der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebung zu beachten hat, gehört auch der Land- schafts-, Natur- und Heimatschutz. Das geltende Bundesge- setz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte trägt diesem Gedanken Rechnung (siehe Art. 22). Die mit der Motion angestrebte Lösung indes schiebt den Natur- und Heimatschutzinteressen die klare Priorität unter den abzuwägenden Interessen zu. Energie- wirtschaftliche Bedürfnisse sollen nur mehr berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig überwiegen und sich auf Land- schaft, Natur und Heimat lediglich geringfügig auswirken. Eine derart restriktive Prioritätenordnung ist mit Artikel 24bis Absatz 1 BV nicht vereinbar. Artikel 24bis BV will die Wasserkraftnutzung zwar gewissen gesetzlichen Beschrän- kungen unterwerfen, nicht aber sie verhindern. Die Motion jedoch bewirkt praktisch ein Verbot, weitere Konzessionen zu erteilen.
Der vorgeschlagene dringliche Bundesbeschluss soll auf Artikel 89bis Absatz 1 BV, d. h. auf die geltende Verfassung, abgestützt werden (Ziff. 5 der Motion). Wie dargelegt, wider- spricht der darin vorgesehene Vorrang der Natur- und Hei- matschutzinteressen aber dem Artikel 24bis BV. Dem Beschluss müsste demnach Artikel 89bis Absatz 3 BV zugrundegelegt werden. Einen extrakonstitutionellen dring- lichen Bundesbeschluss im Sinne der Motion erachtet der Bundesrat weder als notwendig noch als verhältnismässig.
Was das Beschwerdeverfahren betrifft (Ziff. 2 der Motion), so bezweifelt der Bundesrat, ob es zweckmässig ist, die notorische Überlastung des Bundesgerichts durch Eröffnung neuer Beschwerdemöglichkeiten noch zu stei- gern.
Andererseits erkennt er aber die Gefahr, dass die bevor- stehende Restwassergesetzgebung durch Vorziehen bestimmter Kraftwerkprojekte unterlaufen werden könnte. Er ist deshalb bereit zu prüfen, ob einem möglichen «Kon- zessionsboom» kurzfristig begegnet werden könnte, zum Beispiel mit einem dringlichen allgemein verbindlichen Bun- desbeschluss im Rahmen der geltenden Verfassung. Darin wäre insbesondere vorzusehen, dass neu zu erteilende oder
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zu erneuernde Konzessionen den Vorbehalt der künftigen Restwasserregelung ausdrücklich aufzunehmen hätten. Auf diese Weise könnten die sich daraus ergebenden Restwas- serauflagen bei den nach Inkrafttreten dieses Beschlusses konzessionierten Werken entschädigungslos durchgesetzt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bunderat beantragt, die Motion in ein Postulat im vorge- nannten Sinn umzuwandeln.
Präsident: Im schriftlichen Verfahren beantragt der Bundes- rat Umwandlung in ein Postulat. Damit ist gemäss Regle- ment die Diskussion eröffnet.
Loretan: Wir sind von der gestrigen Debatte über die Revi- sion des Wasserrechtsgesetzes auf dieses Thema bestens eingestimmt. Der Rat hat gestern den Wünschen der Berg- kantone mit der Erhöhung der Wasserrechtszinse weitge- hend entsprochen. Es wurde dabei die Einseitigkeit der Regelung beklagt. Der «Tagesanzeiger» hat es heute mit folgender Schlagzeile formuliert: «Die Kasse stimmt, der Schutz fehlt.» Es wird die Befürchtung laut, dass die höhe- ren Wasserzinse den bereits bestehenden Druck noch erhö- hen könnten, die weitere Ausnutzung der Wasserkräfte zu forcieren und bis zum Ende zu führen. Daher passt meine Motion nicht schlecht in diese «Landschaft» hinein.
Am 5. März 1984 hat der Bundesrat Stellung genommen zur Motion, mit der ich zusammen mit 44 Kolleginnen und Kollegen aus praktisch allen Fraktionen im Dezember 1983 dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Nutzbarma- chung der Wasserkräfte verlangt hatte. Der Bundesrat bringt dem Anliegen insofern Verständnis entgegen, als auch nach seiner Meinung die vorgesehene neue bundesrechtliche Regelung der Mindestrestwassermengen nicht durch vor- zeitige Verwirklichung von Wasserkraftprojekten beein- trächtigt werden soll. Er erklärt die Bereitschaft zu prüfen, ob einem möglichen «Konzessionsboom» (nach seiner For- mulierung) kurzfristig mit einem dringlichen allgemeinver- bindlichen Bundesbeschluss begegnet werden könnte. Darin wäre insbesondere der Vorbehalt der künftigen Rest- wasserregelung im revidierten Gewässerschutzgesetz auf- zunehmen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, meine Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Für diese Bereitschaft danke ich einerseits, Herr Bundesrat Schlumpf. Andererseits muss ich aber feststellen, dass das in der Motion aufgeworfene Grundanliegen teilweise ver- kannt wird. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte zur Revision des Wasserrechtsgesetzes gestern darlegen kön- nen, dass ein forcierter Weiterausbau des Wasserpotentials - die vielen aus den Schubladen herausgeholten und neu in Bearbeitung stehenden Projekte vermitteln klare Hinweise in diese Richtung - kaum einen wesentlichen Beitrag an die Lösung der Energieprobleme zu erbringen vermag, wohl aber die letzten unversehrten Bach- und Flusslandschaften massiv beeinträchtigen und trockenlegen würde.
Die Volksinitiative «Zur Rettung unserer Gewässer» und die einsetzende Gesetzesrevision zur Verstärkung des quanti- tativen Gewässerschutzes tun das ihre, um die reaktivierten Wasserkraftprojekte zu beschleunigen. Es herrscht da und dort eine eigentliche Torschlussstimmung. Angesichts die- ses doppelten Druckes will die Motion eine bis zum Inkraft- treten des neuen Rechts befristete Denkpause, und zwar eine rasch wirksame. Vorgeschlagen wird eine Übergangs- lösung. Es geht dabei nicht nur, wie es auch der Bundesrat als Zielsetzung anerkennt, um die vorsorgliche Sicherstel- lung genügender Restwassermengen, sondern auch und vor allem um die integrale Bewahrung von Bach- und Fluss- läufen und deren Tälern in Landschaften, die in ihrer Einma- ligkeit nicht nur zu schonen, sondern zu erhalten sind.
Zu denken ist dabei vor allem an Landschaften in sogenann- ten BLN- und KLN-Inventargebieten.
Genau in diesem Punkt unterscheiden sich die Meinungen des Bundesrates und der 45 Unterzeichner der Motion.
Die Motion will indessen keinen vollständigen Stopp für weitere Wasserkraftwerke. Zielrichtung ist die zeitlich befri- stete Umkehr der Prioritäten in der Beurteilung von Wasser- kraftprojekten. Die Anliegen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes sollen Vorrang haben. Modernisierungen und Kapazitätserweiterungen sind, sofern die Eingriffe in die Landschaft und in den Wasserhaushalt einer Talschaft rela- tiv unerheblich sind, nach wie vor möglich. Dies gilt auch für Neuanlagen, sofern dafür ein klar überwiegendes energie- wirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird und überdies die Auswirkungen auf Landschaft, Natur und Heimat nur geringfügig sind. Das ist beispielsweise für die im Kanton Wallis vorgesehene zehnstufige Kraftwerkkette am Mittel- und Unterlauf der Rhone, Hydrorhône, der Fall. Es handelt sich hier um eine bereits sehr intensiv genutzte Landschaft. Die Stiftung für Landschaftsschutz hat sich hier nicht ins Verfahren eingeschaltet.
Der Bundesrat beruft sich in seiner Stellungnahme zu mei- ner Motion im weiteren darauf, dass dem Bund in Arti- kel 24bis der Bundesverfassung auf dem Gebiet der Wasser- wirtschaft lediglich die Grundsatzgesetzgebung zustehe. Daher könne der verlangte dringliche Bundesbeschluss nicht auf das bestehende Verfassungsrecht abgestützt wer- den. Dazu ist folgendes zu sagen:
Gestützt auf den genannten Verfassungsartikel hat der Gesetzgeber immerhin Artikel 22 des Wasserrechtsgesetzes erlassen. Dieser fordert bekanntlich die ungeschmälerte Erhaltung von Naturschönheiten dort, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt. Nicht nur die Schonung, son- dern die ungeschmälerte Erhaltung ist verlangt. Der Rechts- begriff der Grundsatzgesetzgebung ist heute im Lichte der seitherigen Gesetzgebung - also seit Erlass von Artikel 24bis der Bundesverfassung - anders zu interpretieren als noch vor zehn Jahren. Der von der Motion verlangte dringliche Bundesbeschluss lässt sich nicht nur auf Artikel 24bis, son- dern eben auch auf die Artikel 24sexies (Natur- und Heimat- schutz) und Artikel 22quater (Raumplanung) der Bundesver- fassung abstützen. Von einer Aushöhlung der kantonalen Gesetzgebungskompetenzen darf nicht gesprochen wer- den, sondern es geht bei der Auslegung des Begriffes «Grundsatzgesetzgebung» darum, die Weiterentwicklung des Bundesrechts zu berücksichtigen. Der Bundesrat selber . hat diese Auslegung in einem Beschwerdenentscheid inzwi- schen ausdrücklich anerkannt (Entscheid vom 4. März 1985 in Sachen Sankt-Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG für eine Wasserrechtskonzession an der Thur bei Felsegg).
Nochmals möchte ich unterstreichen, dass mit der Motion lediglich die Setzung vorübergehenden Rechts für so lange verlangt wird, als die Revisionen von Gewässerschutzgesetz und Wasserrechtsgesetz (zweite Etappe) bearbeitet werden. Gerade deshalb kann auch von einem grundlegenden Ver- stoss gegen die föderalistische Ordnung unseres Landes nicht die Rede sein. Denn für die definitive Ordnung steht dem Souverän das letzte Wort zu, sei es beim Entscheid über die Volksinitiative «Zur Rettung unserer Gewässer», wo auch die Kantone mitzubestimmen haben, sei es beim Erlass der neuen Bundesgesetze über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über den Gewässerschutz.
Zum Schluss folgende Bemerkung: Der vorsorglichen Inter- vention des Bundesgesetzgebers, wie sie die Motion ver- langt, wäre eine Reihe von Absprachen vorzuziehen. Es müsste zwischen Bund, Kantonen und Elektrizitätswirt- schaft in der Richtung gewirkt werden, dass endlich ver- bindlich festgelegt würde, auf welche Ausbauprojekte im Interesse der Landschaft definitiv verzichtet wird. Das ist trotz jahrelangen Bemühungen bis jetzt nicht gelungen. Auch hier ist die Selbstbeschränkung der Fremdbeschrän- kung durch den Staat vorzuziehen. Diese Chance ist nach wie vor offen. Die Gespräche, an denen sich auch die Stiftung für Landschaftsschutz beteiligt, haben begonnen, aber «harzig». Mit der Überweisung meines Vorstosses als Motion stärken Sie dem Landschaftsschutz für die weiteren Verhandlungen den Rücken.
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Motion Loretan
Schmidhalter: Die Absicht des Bundesrates, die Motion Loretan, die ein gesetzliches Verbot für den weiteren Aus- bau der Wasserkräfte verlangt, in ein Postulat umzuwan- deln, ist zwar besser als die Annahme als Motion, aber auch als Postulat unnötig. Herr Loretan hat den «Tages-Anzeiger» zitiert, ich zitiere den Kommentar des «Walliser Boten» von heute morgen:
«Während die einen dem Berggebiet eine angemessene Erhöhung der Wasserzinse vorenthalten, möchten die ande- ren wiederum jedes weitere Kraftwerkprojekt schlicht und einfach verbieten. Allen voran Nationalrat Willy Loretan ficht mit der Stiftung für Landschaftsschutz und Landschafts- pflege im Rücken in dieser Richtung. Selbst wenn mir per- sönlich Projekte, wie die Nutzung des Baltschiederbachs, nicht geheuer sind, sollten die Baltschiedertal-Gemeinden beim nächsten Besuch der Landschaftspfleger aus dem Mittelland ein Glas Wein spendieren und dann diese Herr- schaften freundlich heimschicken, denn unsere Freunde sind dies nicht.»
Es ist richtig, dass der Bundesrat sich weigert, in dieser Sache Eingriffe in den föderativen Aufbau unseres Landes zu vollziehen. Alles, was mit dem Ausbau der Wasserkräfte zwecks Nutzbarmachung auf dem Gebiete der Elektrizität zu tun hat, ist mehr oder minder Sache der Kantone und sollte es bleiben. Ich möchte aber hier auf einen anderen Punkt aufmerksam machen: Aus der Sicht der Berggebiete sind wir verpflichtet, uns gegen allzu schwere Auflagen des Natur- und Heimatschutzes zu wehren. Die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte ist einer der wenigen Standortvor- teile, der uns neben vielen Nachteilen als Randgebiet und Bergkanton gegeben ist. Es versteht sich also, dass wir diesen Vorteil nicht ohne weiteres den Begehren des Natur- und Heimatschutzes zu opfern vermögen. Urwüchsige Landschaft ist das eine, die Besiedlung der Bergtäler das andere. Das eine muss gegen das andere abgewogen wer- den. Eine weitere und vor allem gesunde Besiedlung dieser Regionen ist nur möglich, wenn die Leute in diesen Gebie- ten ihr Auskommen finden. Hierzu trägt auch die Nutzbar- machung der Wasserkräfte entscheidend bei. Als Vertreter eines Berggebietes wehre ich mich deshalb gegen eine weitere einschränkende Gesetzgebung oder eine vom Motionär verlangte Denkpause in dieser Sache. Landschaf- ten, die verganden, leeren unsere Bergtäler und gefährden infolge Lawinenniedergängen und Wildbachausbrüchen auch das Unterland.
Zugegeben: In der Vergangenheit wurde selbst den berech- tigten Anliegen des Natur- und Heimatschutzes nicht immer Rechnung getragen. Es wurde überbordet. Das hat sich inzwischen gelegt. Die vernünftige Erhaltung der Natur fin- det auch bei der Bergbevölkerung ihr Echo. Der Motionär hat zudem richtigerweise erwähnt, dass es sich nur um den Ausbau weniger Wasserkräfte handelt. Von einem Konzes- sionsboom zu sprechen, ist absurd. Dies ergibt sich daraus, dass das Schweizer Volk zur Atomenergie positiv Stellung bezogen hat und Ständerat wie Nationalrat die Rahmenbe- willigung für Kaiseraugst erteilt haben. Das Hauptargument des Motionärs, dass mit dem anhaltenden Widerstand gegen die Kernkraftwerke die Gefahr für einen zusätzlichen Ausbau der Wasserkraftwerke steige, entfällt deshalb. Die Bergkantone appellieren deshalb heute an die Befürworter der Kernenergie, uns in unseren Bestrebungen für einen vernünftigen, vertretbaren zusätzlichen Ausbau der Wasser- kräfte zu unterstützen. Vor allem sollten sie Hand bieten, die bestehenden Wasserkraftanlagen in bezug auf die Spitzen- leistung um- und auszubauen. Staubecken, die mit Über- schussstrom aus Atom- und Laufwerken gefüllt werden, sind auch für den möglichen Ausfall eines Atomkraftwerkes zusätzlich notwendig, dies selbstverständlich immer unter bester Wahrung des Landschaftsschutzes.
Zieht man diese beiden Punkte in Betracht - Verständnis für vernünftige Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und nur mehr kleine Ausbaumöglichkeiten in Sachen Wasser- kraft - so ist eine erneute gesetzliche Vorschrift vollständig unnötig. Persönlich lehne ich selbst die Annahme eines Postulates in dieser Sache ab. Es ginge höchstens in Rich-
tung zusätzlicher Bevogtung von Regionen, die von der wirtschaftlichen Konjunktur bisher wenig Nutzen gezogen haben.
M. Longet: J'ai voté hier avec conviction les propositions des cantons de montagne et je voterai aujourd'hui avec conviction la proposition de M. Loretan. Contrairement à d'aucuns, je n'y vois aucune contradiction. Il s'agit dans les deux cas de rétablir des équilibres, l'équilibre entre la plaine et la montagne pour le juste prix d'une ressource - c'était le vote d'hier - l'équilibre entre l'homme et la nature - c'est le vote d'aujourd'hui. Je voudrais que dans ce conseil on sache de quoi on parle: c'est non seulement d'une res- source qu'il est question mais aussi d'un aspect essentiel de la vie de l'être humain. Il s'agit de garder intact ou en tout cas le plus naturel possible un élément tout à fait primordial de notre patrimoine, qui autrefois allait de soi et que mal- heureusement on doit maintenant chercher de plus en plus loin.
Hier, à propos des exportations d'avions, il a été question de patriotisme, de parole donnée, d'honneur, de la fierté d'être Suisse ou de ne pas l'être. Je crois que l'attachement à la patrie dépend aussi de l'aspect qu'on lui donne, et une patrie qui n'est plus faite que de béton n'éveillera plus guère de sentiments dans le cœur de ses habitants.
Cette question de la protection de la nature n'est pas simple- ment une question chère aux gens des villes, une lubie d'intellectuels ou de nantis, c'est une des richesses de notre pays avant d'être une ressource économique, une richesse spirituelle, humaine, et c'est pourquoi ce débat doit être pris au sérieux.
Je voudrais dire à M. Schmidhalter que les représentants des cantons de montagne me semblent vouloir le beurre et l'argent du beurre. Ils ont obtenu hier leur dû, leur droit, que personnellement j'ai voté bien volontiers, mais les cantons de montagne en général ont aussi des devoirs, le devoir de ne pas aller jusqu'à la dernière extrémité dans l'exploitation de leurs richesses. On ne peut pas faire n'importe quoi n'importe où, et vous présentez, Monsieur Schmidhalter, des arguments quelque peu contradictoires lorsque vous dites qu'il n'y a plus que quelques projets qui menancent, que deux ou trois réalisations seulement sont encore possi- bles et qu'en même temps vous craignez même le postulat. Il y a là quelque chose qui ne joue pas: soit le postulat ne vous fait pas peur parce que de toute manière peu de projets sont encore envisageables, soit il vous fait peur parce que, effec- tivement, il pourrait empêcher un certain nombre de réalisa- tions. C'est pour cette raison que nous voulons non seule- ment le postulat mais la motion.
Je voudrais dire maintenant à M. Loretan, qui a voté pour Kaiseraugst, qui compte donc sur l'énergie nucléaire pour protéger les cours d'eau, que c'est là à mon avis une illusion. Le développement de l'électricité nucléaire ou de l'électri- cité produite par de nouveaux barrages procède d'une même fuite en avant. L'une ne remplacera pas l'autre, on nous imposera les deux ensemble. Si certains collègues sont d'accord d'avoir les deux, personnellement je les refuse les deux, car on peut à la fois se passer de nouveaux ouvrages hydrauliques et de nouveaux ouvrages nucléaires. La motion Loretan nous montre que, dans le développement de la consommation d'électricité, nous atteignons des limites que la nature nous fera payer, il faut donc arrêter ce développement.
Quand certains nous reprochent ce qu'ils considèrent comme une contradiction, je leur répond que ce qu'il nous faut c'est améliorer le rendement des installations existantes et surtout économiser l'électricité. La protection des cours d'eau - c'est la leçon à tirer de la motion Loretan - est une raison supplémentaire de faire un usage modéré de l'é- nergie.
Aliesch: Beim anvisierten Ziel sind wir uns wieder einmal einig. Es geht nämlich darum, die Schönheit und die Eigen- art der Landschaft, der Natur und Heimat zu erhalten.
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Motion Loretan
Den Weg, den nun allerdings diese Motion Loretan vor- schlägt, bezeichne ich als einen Irrweg.
In der schriftlichen Antwort des Bundesrates können Sie klar nachlesen, dass Natur- und Heimatschutz gemäss Bun- desverfassung grundsätzlich Sache der Kantone sind. Wenn wir das staatspolitische Prinzip des Föderalismus nur eini- germassen achten, dann müssen wir doch dazu stehen, dass die Kantone und die Bevölkerung in den Kantonen Anspruch auf die Einhaltung dieses Rechtssatzes haben, und zwar nicht nur von Fall zu Fall, sondern grundsätzlich, sonst landen wir schnell einmal beim Unrechtsstaat. In den Berggebieten ist man sich dieser Verantwortung um die Natur vollauf bewusst - wir leben schliesslich zu einem guten Teil von dieser Natur. Ich will ja jetzt hier nicht fragen, wo die Umwelt mehr verschandelt worden ist, in den Berg- gebieten oder im Mittelland, beispielsweise mit Einkaufs- zentren von Grossverteilern. Die Antwort auf diese Frage möchte ich Ihnen überlassen. Auf jeden Fall halte ich über- haupt nichts von einer einseitigen Schuldzuweisung an die Berggebiete.
Wenn nun hier Herr Longet von einem Ausbeuten spricht und Journalisten locker von einem «ungezügelten» Weiter- ausbau schreiben und auch gesagt wird, in den Bergen werde der «Endausbau der Wasserkraft» betrieben, muss ich Ihnen sagen: das ist doch alles Blödsinn. Wir wollen gar nicht einen Totalausbau der Wasserkraft. Wenn man dies uns unterstellt, dann ist das genau gleich falsch, wie wenn beispielsweise behauptet wird, die Wasserkraftwerke wür- den kaum Arbeitsplätze schaffen.
Nun zum Materiellen: Was bringt die Motion? Sie bringt faktisch ein Verbot, neue Wasserkraftwerke zu erstellen, aber nicht nur das: sie beinhaltet auch ein eigentliches Verbot für die Mehrnutzung bereits genutzter Gewässer. Was heisst dies ? Es dürften keine Pumpspeicherwerke mehr gebaut werden. Auch die Mehrnutzung der Gewässer durch den Einsatz neuer Maschinen, durch die Erneuerung von Maschinen wäre nicht mehr möglich. Dies will Herr Loretan sicher nicht; das wäre aber die Folge einer Überweisung dieser Motion.
Nun zum bedenklichsten Punkt der Forderung: Wir müssen uns fragen, wann Ausnahmen vom Verbot der weiteren Wasserkraftnutzung und der Mehrnutzung bereits genutzter Gewässer möglich wären? Lesen Sie den Text der Motion. Hier steht schwarz auf weiss: Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dafür ein klar überwiegendes energiewirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird und überdies die Auswirkun- gen auf Landschaft, Natur und Heimat nur geringfügig sind. Also im Klartext: Wenn die Wirtschaft, das Unterland, Strom braucht, dann können in den Bergen Kraftwerke gebaut werden. Das energiewirtschaftliche Interesse können näm- lich nur das Mittelland und die Wirtschaft geltend machen, nicht jedoch das Berggebiet. Die wirtschaftlichen Interessen der Berggebiete werden hier mit keinem Wort erwähnt und beachtet. Wenn die Strombezüger aber Strom brauchen, dann soll und darf gebaut werden.
Diese Grundhaltung ist für mich unhaltbar. Man ist hier bereit, die Natur in den Bergen den wirtschaftlichen Interes- sen des Mittellandes zu opfern.
Wir sollten das Problem gemeinsam mit jenen lösen, die ausserhalb der Berggebiete in Sorge um die Natur im Berg- gebiet sind. Dazu sind Sie eingeladen. Wir sollten das Pro- blem aber nicht gegeneinander angehen. Vor allem, meine ich, sollten wir gegenseitig Vertrauen haben.
Ich schliesse mit der Bitte, die Motion abzulehnen. Ich gehe jedoch nicht so weit wie Herr Schmidhalter. Weil ich Ver- ständnis habe für das grundsätzliche Anliegen der Motion, bitte ich Sie, gemäss dem Bundesrat die Motion in der Form eines Postulates zu überweisen.
M. Candaux: Je ne viens pas d'un de ces cantons de montagne. Je ne suis donc pas intervenu hier. Je viens cependant d'entendre le développement de la motion de M. Loretan et je me déclare très soucieux à l'endroit de cette motion.
Hier, en effet, on a rappelé, avec beaucoup d'à-propos peut- être, tous les dégâts causés par les forces hydrauliques, les barrages, etc .; on n'a jamais évoqué les avantages qu'ils faisaient naître pour la population de montagne. Pourtant, il suffit de parcourir ces cantons de montagne pour se rendre compte de tous les avantages dont ils ont bénéficié grâce à la construction des barrages. Je pense en particulier aux routes d'abord, puis aux chemins qui ont été créés pour desservir les barrages et qui permettent aussi de relier les alpages, les hameaux et les forêts.
C'est un immense avantage qui n'a jamais été chiffré. Il est donc nécessaire d'en tenir compte. De plus, grâce à ces barrages, les dévastations que ces régions ont vécues, lors- que les torrents grossissaient à la fonte des neiges ou après les orages sont devenues rares. Ces barrages de régulation ont donc apporté également des améliorations non négli- geables.
De plus, la nouvelle loi sur la protection des eaux est déjà contraignante non seulement en montagne mais encore en plaine. Etant responsable d'une station d'épuration, je pense à tous les ennuis, et les imbroglios que nous avons à l'heure actuelle avec l'épuration des eaux usées. On ne sait plus que faire quant à leur évacuation: en hiver, avec le gel c'est défendu; en été, le règlement suisse du lait l'interdit; il faut maintenant déshydrater les boues, on n'en finit plus. C'est pour cette raison que je vous invite à vous rallier à la proposition du Conseil fédéral qui est raisonnable et je pense que la motion doit être transformée en postulat.
Columberg: In Anbetracht der vorgerückten Zeit möchte ich mich sehr kurz fassen und Sie einfach bitten, den Vorstoss von Herrn Loretan sowohl in der Form einer Motion wie eines Postulates abzulehnen. Dieser Eingriff ist unverhält- nismässig und unnötig. Wir besitzen klare rechtliche Grund- lagen und haben deshalb keine Veranlassung, plötzlich via Notrecht die kantonalen Souveränitätsrechte auszuhöhlen. Das wäre ein weiterer Schritt in Richtung Zentralstaat, und den haben wir wirklich nicht nötig.
Die Kantone und die Gemeinden sind sich ihrer Verantwor- tung bewusst. Sie haben volles Verständnis für die Anliegen eines vernünftigen Natur- und Heimatschutzes und auch für eine genügende Restwassermenge. Der Vorstoss ist also überflüssig. Wir lehnen diesen Eingriff in die kantonale Souveränität entschieden ab.
Bühler-Tschappina: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, diese Motion abzuweisen. Wir befassen uns hier in diesem Saal immer wieder mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Mit dem Vorschlag von Kollege Loretan wird gerade das Gegenteil bewirkt. Der Bund soll veranlasst werden, sich in die Rechte und Befugnisse der Kantone einzumischen, wo es absolut nicht nötig ist. Wir in den Bergkantonen wissen um die Wichtigkeit von unberührten Landschaften mit unbeeinträchtigten Bach- und Flussläu- fen, vor allem für den wichtigen Wirtschaftszweig des Berg- gebietes, für den Tourismus. Zugegeben: Es sind Fehler in bezug auf Natur- und Landschaftsschutz im Berggebiet vor- gekommen, aber nicht nur im Berggebiet, auch im Mittel- land. Es mutet darum schon etwas merkwürdig an, wenn einerseits im Mittelland sehr viele Naturschönheiten den wirtschaftlichen Interessen geopfert wurden und jetzt ver- sucht wird, von denselben Kreisen, im Berggebiet die Fehler wieder zu kompensieren. Im Mittelpunkt aller Betrachtun- gen hat auch im Berggebiet der Mensch zu stehen, der dort ganzjährig lebt. Darum darf nicht jeder Eingriff in die Natur . einfach verurteilt werden, denn nicht jeder Eingriff in die Natur ist eine Zerstörung. Es gibt auch Beispiele, die das Gegenteil beweisen. Vor- und Nachteile sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Viele Eingriffe sind unter die- sem Gesichtspunkt ohnehin nicht mehr machbar.
Die Bergkantone sind sehr wohl in der Lage, und zwar im eigenen Interesse, diese sorgfältige Abwägung vorzuneh- men. Sie brauchen kein Diktat des Bundes dazu. Wenn uns der Föderalismus und damit die klare Kompetenzausschei- dung zwischen Bund und Kantonen ein echtes Anliegen ist,
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dann dürfen wir solche Vorstösse einfach nicht überweisen. Auch dann nicht, Herr Loretan, wenn es sich um befristetes Recht handelt.
Ich bitte Sie, den Vorstoss Loretan nicht nur als Motion, sondern auch als Postulat abzuweisen.
Giudici: Sarò estremamente breve: I motivi della mozione Loretan sono motivi che possono essere condivisi, sono motivi nobili. Vi invito però a respingere la mozione, anche sotto forma di postulato, per due considerazioni essenziali: Intanto, si tratta di una messa sotto tutela dei Cantoni di montagna, che essi non meritano. Si tratta di una compe- tenza esclusiva dei Cantoni di montagna: noi vogliamo ora introdurrre, con questa mozione, una sorveglianza addirit- tura sotto forma d'intervento urgente da parte della Confe- derazione. Il secondo motivo, per il quale vi invito a respin- gere questa mozione, è un motivo di natura finanziaria. Se voi esaminate il punto quattro della mozione, vedrete che ci sarebbero delle conseguenze finanziarie imprevedibili. Dice infatti la mozione: «4. Werden durch die Verweigerung einer Konzession oder einer Bewilligung wohlerworbene Rechte dauernd geschmälert, ist nach Massgabe von Artikel 22ter BV Entschädigung zu leisten.»
Le conseguenze finanziarie di questa norma sono assoluta- mente imprevedibili e potrebbero comportare quindi un'uscita importante per la Confederazione. Per questi motivi vi invito a respingere la mozione.
Bundesrat Schlumpf: Vorweg möchte ich Herrn Loretan meine Anerkennung aussprechen, weil er hier ernsthafte Anliegen und Zielsetzungen vertritt. Er weiss, dass ich für diese nicht erst heute, sondern seit langem Verständnis habe und sie unterstütze. Ich möchte Herrn Loretan aber auch Anerkennung aussprechen dafür, dass er das immer in einer sachlichen Weise vornimmt. Damit dient man ja dem sachlichen Ziel am besten. Nach dieser positiven Einleitung, weil nichts anderes zu erwarten war und es Ihnen aus der schriftlichen Antwort des Bundesrates bekannt ist, nun doch eine kurze zusammenfassende Begründung, warum der Bundesrat die Motion nicht annehmen kann, aber bereit wäre, in der Form eines Postulates einen Prüfungsauftrag entgegenzunehmen.
Es ist natürlich schon eindeutig - Herr Loretan -, dass der Auftrag in Ziffer 1 und 3 der Motion contra constitutionem ist und deshalb nicht über Artikel 89bis Absatz 1 der Bundes- verfassung abgewickelt werden könnte. Ein derartiger dringlicher Bundesbeschluss müsste als notrechtlicher Beschluss - Herr Columberg hat das gesagt - nach 89bis Absatz 3 ausgestaltet werden, also dem obligatorischen Referendum unterstellt werden. Warum das? Weil eben im Artikel 24bis der Bundesverfassung ganz eindeutig die Hoheit der Kantone für die Verfügung über die Wasservor- kommen festgelgt ist. Dieser Absatz 3 wird ja in Absatz 4 noch bestätigt, per argumentum e contrario, in dem dort gesagt wird: Bei internationalen Gewässern erfolgt die Aus- übung der Wasserrechtsverleihungen durch den Bund, zusammen mit den beteiligten Kantonen. Nicht einmal dort geht das ohne Kantone, aber nur dort kann der Bund hoheitsrechtlich als Verleihungsinstanz mitwirken oder tätig werden. Bei den Inlandgewässern überhaupt nicht. Er hat nach 24bis Absatz 1 und 2 natürlich andere Aufgaben. Es geht also ganz eindeutig um einen übergangsrechtlich temporären Entzug der verfassungsmässig gewährleisteten Hoheit der Kantone.
Auch Ziffer 3 ist unter dem gleichen Gesichtswinkel zu werten, wenn sogar verliehene Konzessionen, die noch nicht genutzt werden, während dieser Übergangszeit, wie lange sie dann auch dauern wird, nicht mehr genutzt wer- den können. Das ist ein ganz fundamentaler Eingriff in die verfassungsmässige Hoheitsregelung. Das kann nicht über konstitutionelles Dringlichkeitsrecht, sondern nur über extra konstitutionelles, sogenanntes Notrecht, vorgenommen werden. Und da meine Frage an Sie: Können wir so ohne Vernehmlassungsverfahren, in einem dringlichen Verfahren ohne Anhörung der betroffenen Kantone handeln? Können
Sie dem zustimmen? Ich frage nicht die Unterzeichnenden. Die kannten ja die rechtlichen Überlegungen damals noch nicht und werden sich inzwischen auch noch etwas tiefer damit beschäftigt haben. Ich nehme hier schon oft eine etwas eigenartige Stellung ein. Ich bin ja Funktionär des Bundes. Immer wieder werde ich aber Verteidiger der kanto- nalen Souveränität. Man möchte gar meinen, ich sei dem Status eines kantonalen Regierungsrates und früheren Ständerates noch nicht ganz entwachsen.
Aber es geht nicht darum. Mir geht es um den Respekt vor der Verfassung. Wenn einmal in der Verfassung eine Zustän- digkeitsordnung festgelegt ist und diese nicht gut ist, dann muss man sie allenfalls revidieren. Aber wenn eine solche Verfassungsordnung einmal getroffen ist, dann müssen wir sie einhalten. Ich habe ein ungutes Gefühl, und trotz der fortgeschrittenen Zeit muss ich es Ihnen sagen: allmählich verlieren wir das Verfassungsverständnis. Wir setzen immer wieder an zu Gratwanderungen, Gratwanderungen in Rich- tung von Wünschbarem, vielleicht sogar Gutem, aber unter Vernachlässigung des verfassungsmässig Zulässigen. Da verlieren wir - nicht gerade in diesem Falle - allmählich jeden Boden unter den Füssen. Dann orientieren wir uns nicht mehr an dem, was erlaubt ist, am Grundsätzlichen, sondern an dem, was wir wünschen, an der Opportunität; das muss nicht etwas Schlechtes sein.
Mit diesem Vorstoss werden Zielsetzungen verfolgt, die ernst zu nehmen sind. Wir müssen eine Neuorientierung vornehmen, wir müssen auch die Umwelt, die landschaftli- che Integrität ganz anders gewichten als vor Jahrzehnten. Aber die Realisierung solcher Zielsetzungen muss sich an die Grundfesten unseres Staates, an die Verfassung halten. Der Bundesrat sagt, er sei bereit zu prüfen, ob eine gewisse Übergangsordnung mit konstitutionellem Bundesbeschluss sinnvoll sei, um zu vermeiden - und das ist das Hauptanlie- gen von Herrn Loretan -, dass im Vorfeld der Revision der Restwassergesetzgebung ein Boom von Konzessionsgesu- chen aufkommt, um möglichst alle noch verfügbaren Was- serkräfte zu nutzen. Anzeichen dafür bestehen nicht. Die Gefahr ist meines Erachtens nicht gross. Wir rechnen übri- gens in unseren Energieperspektiven - ich habe das gestern gesagt - nicht mit einem Raubzug auf die noch verfügbaren Wasserkräfte. Aber es wäre zu prüfen, ob man, wenn man dieses Ziel verfolgen wollte, das nicht mit einem konstitutio- nellen Bundesbeschluss regeln könnte. Derartige Neurege- lungen müssten auch für noch zu erteilende Konzessionen Geltung haben. Das wäre ein gangbarer Weg, bei dem die Hoheit der Kantone nur ganz marginal berührt würde. Es wäre eine Regelung, die auch unter dem Gesichtswinkel der klaren Zuständigkeitsordnung vertretbar wäre. Das müsste näher abgeklärt werden. Deshalb sind wir mit einem solchen Prüfungsauftrag in Form des Postulates einverstanden.
Die Vernehmlassungsfrist für den Gesetzentwurf Gewässer- schutz/Restwassermengen, der von einer Expertenkommis- sion unter dem Präsidium von Ständerat Aubert ausgearbei- tet wurde, läuft bis Ende September. Nachher wird das EDI dann die Gesetzgebungsarbeiten zum Abschluss bringen. Ich bitte Sie, in diesem Sinne die Motion abzulehnen und sie in Form eines Postulates zur Prüfung einer möglichen über- gangsrechtlichen Ordnung dem Bundesrat zu übergeben.
Loretan: Es gäbe vieles zu sagen auf die Reaktionen der verschiedenen Redner. Die Späne sind geflogen, wie ich es erwartet habe. Aber ich möchte den Kollegen aus den Berg- kantonen für die relative Mässigung - relativ unterstrichen - danken.
Meinem Landsmann, ich darf das immer noch sagen, Herrn Schmidhalter, möchte ich nur mitteilen, dass wir im Wallis immer freundlich empfangen worden sind, auch im Balt- schiedertal, und, wenn auch mein Vater seinerzeit aus dem schönen Kanton weggezogen ist, so bin ich doch vorläufig noch nicht ausgebürgert worden. Ich hoffe, das passiere auch in Zukunft nicht!
Die Motion ist bald zwei Jahre alt; sie hat zweifellos die interessierte Öffentlichkeit für die Probleme etwas sensibili- sieren können. Seither hat der Bundesrat in einem bemer-
Pétitions
1232
N
21 juin 1985
kenswerten Entscheid vom 14. März 1985 - ich habe ihn zitiert - die im heutigen Licht ausgeweitete Bundeskompe- tenz in der Aufsicht über die Wassernutzung bestätigt. Ich habe hier ferner die Bekenntnisse meiner Kollegen aus den Bergkantonen zum Landschaftsschutz zur Kenntnis genommen - mit Freude. Schliesslich bin ich in einer Ecke meines Herzens auch Föderalist, Autonomist. Ich möchte einfach, bevor ich die von Ihnen offenbar erwartete Erklä- rung abgebe, meinen Kollegen aus den Bergkantonen noch mitgeben, das die Bundesgesetze, und zwar alle, auch bei ihnen gelten und nicht nur wahlweise dort, wo es einem gerade passt.
Um Ihnen den Ausstieg aus der Session zu erleichtern, erkläre ich die Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Bundesrates und bitte Sie, meinen Vorstoss doch wenigstens als Postulat zu überweisen.
Präsident: Wir haben demnach nur noch zu entscheiden zwischen Überweisung als Postulat und Ablehnung.
Biel: Als Mitunterzeichner dieser Motion möchte ich an derselben festhalten. Die Opposition, die wir heute gehört haben, war die Quittung für die grosszügigen Beschlüsse des Ständerates und des Nationalrates von gestern. Sie haben nun gesehen, wie das jeweils ausgeht. Gerade das bewegt mich nun dazu, dass Sie Farbe bekennen sollen. Ich halte an der Motion fest.
Noch ein Wort zu Herrn Bundesrat Schlumpf. Sie haben mich insofern enttäuscht, als Sie sich vorhin als Funktionär des Bundes bezeichnet haben. Ich habe immer geglaubt, Sie seien Magistratsperson ...
Bundesrat Schlumpf: Auch Magistratspersonen fühlen sich als Funktionsträger des Bundes.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für die Überweisung als Motion Für die Überweisung als Postulat
44 Stimmen 92 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für die Überweisung als Postulat Dagegen
86 Stimmen 50 Stimmen
Petitionen - Pétitions
85.254
Rossier R.H., Lausanne. Scheidungsrecht. Revision Droit de divorce. Révision
M. Fischer-Hägglingen présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant:
Par une pétition qu'elle a présentée le 8 novembre 1984, Mme Rossier demande que l'on révise le droit de divorce afin que l'on tienne mieux compte des intérêts des enfants et de ceux des pères séparés ou divorcés.
La révision du droit de divorce constituera, une fois celle du droit matrimonial achevée, la prochaine étape de la révision du droit de la famille. La poursuite des travaux dépend des résultats du scrutin sur le nouveau droit matri- monial, qui aura lieu le 22 septembre 1985. Si ce projet était rejeté, la révision du droit du divorce devrait être reportée jusqu'à ce que l'on ait examine s'il y aura lieu d'entreprendre
de nouveaux travaux concernant la révision du droit matri- monial. Il faut en effet admettre, ne serait-ce que par des raisons de droit constitutionnel, que la révision des disposi- tions sur les effets généraux du mariage et sur le régime matrimonial est plus urgent qu'une modification du droit relatif au divorce qui ne favorise aucun des deux sexes. Lors de la révision du droit de divorce, l'administration examinera l'ensemble de ces questions. C'est pourquoi la commission estime judicieux de lui soumettre également les propositions de l'auteur de la pétition.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission unanime propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
85.255
Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt lebender Männer. Revision des Scheidungsrechts Mouvement pour la condition paternelle. Révision du droit de divorce
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Abbau der Unterstützungspflichten an geschiedene Frauen;
Berücksichtigung väterlicher Rechte bei der Zuteilung der elterlichen Gewalt bei Trennung und Scheidung;
Achtung der Beziehungsgrundsätze bei der Erteilung durchsetzbarer und dem Kindeswohl dienenden Besuchs- rechte.
Bei der Revision des Scheidungsrechts wird die Verwaltung den ganzen Fragenkomplex prüfen. Die Kommission erach- tet es daher als sinnvoll, ihr auch die Vorschläge der Peten- ten zur Prüfung zu unterbreiten.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission unanime propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Loretan Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Dringliche Massnahmen Motion Loretan Utilisation de l'énergie hydraulique. Mesures urgentes
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1985
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Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.953
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1985 - 08:00
Date
Data
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1225-1232
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Pagina
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20 013 475
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