Verwaltungsbehörden 05.06.1985 84.068
20013426Vpb5 juin 1985Ouvrir la source →
EPF. Réglementation transitoire. Prorogation
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N 5 juin 1985
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
Art. 9 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9 al. 4
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 10 al. 1 let. b et al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 11 al. 1
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Ständerat - Au Conseil des Etats
74 Stimmen
19 Stimmen
Abschreibung - Classement
Präsident: Wir haben noch über den Antrag des Bundesra- tes betreffend Abschreibung der persönlichen Vorstösse zu entscheiden. - Ein anderer Antrag ist nicht gestellt.
Zustimmung - Adhésion
22 Stimmen 55 Stimmen
84.068 ETH. Übergangsregelung. Verlängerung EPF. Réglementation transitoire. Prorogation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 5. September 1984 (BBI III, 1) Message et projet d'arrêté du 5 septembre 1984 (FF III, 1)
Beschluss des Ständerates vom 5. März 1985 Décision du Conseil des Etats du 5 mars 1985
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
M. Couchepin, rapporteur: Actuellement, l'organisation des Ecoles polytechniques fédérales de Zurich et de Lausanne est régie par une loi qui date de 1854 et une réglementation transitoire qui date de 1970. La réglementation transitoire a déjà été révisée deux fois, sa validité a également été prolon- gée deux fois. La loi de 1854 est elle aussi en révision, un avant-projet a été préparé et soumis à consultation. A la fin de l'année 1984, le Conseil fédéral a pu prendre connais- sance de plus de 80 prises de position dans le cadre de cette consultation.
Dès lors, il faut laisser encore un peu de temps au Conseil fédéral pour nous présenter un projet de loi définitif, projet qui devrait être présenté au Parlement au plus tard en 1988. Nous devons pour éviter un vide juridique prolonger la validité de la réglementation transitoire de 1970. Nous vous proposons de prolonger cette validité de six ans, soit jus- qu'en 1991. Le Conseil fédéral, quant à lui, proposait la prolongation de la validité de la réglementation provisoire pour dix ans.
Columberg: Da die Sprecherin der Kommission, Frau Seg- müller, eine wichtige, unaufschiebbare Verpflichtung in Aarau hat, muss ich die Vorlage vertreten. Wie Sie wissen, geht es lediglich um die Verlängerung eines fünfzehnjähri- gen Provisoriums. Darum kann ich mich kurz fassen.
1969 hat das Volk das neue ETH-Gesetz abgelehnt. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, das alte ETH-Gesetz von 1854 zu ergänzen, insbesondere um eine Rechtsgrundlage für die neu übernommene EPUL in Lausanne zu haben. Die Über- gangsregelung sollte gleichzeitig eine Experimentierphase für beide Hochschulen einleiten. Sie wurde zuerst auf fünf Jahre befristet und 1975 ein weiteres Mal verlängert. Nach Ablehnung des Hochschulförderungs- und Forschungsge- setzes im Jahre 1978 mussten die Vorarbeiten für ein neues ETH-Gesetz den veränderten Gegebenheiten angepasst werden, so dass sich 1980 eine zweite Verlängerung der Übergangsregelung aufdrängte. Anlässlich der Beratung dieser zweiten Verlängerung forderte der Nationalrat mit einem Postulat, es solle noch vor der Beratung eines neuen ETH-Gesetzes das Reglement von 1924 und die Organisa- tion im Schulbereich den neuen Verhältnissen angepasst werden. Der Bundesrat ist diesem Wunsche nachgekom- men und hat 1983 drei Verordnungen erlassen, nämlich die Schulrats-, die Dozenten- und die ETH-Verordnung. Darin wird insbesondere das Mitspracherecht geregelt.
Die geltende Übergangsregelung läuft Ende September dieses Jahres ab. Da noch keine definitive Lösung vorliegt, sind wir gezwungen, diese Übergangsregelung erneut zu verlängern. Da die Schaffung eines neuen ETH-Gesetzes unter dem Eindruck der Richtliniendebatte im Parlament in die dritte Priorität eingestuft wurde, beantragt der Bundes- rat, das Provisorium um zehn Jahre zu verlängern. Ein Vorentwurf liegt vor und wurde bereits 1984 in die Vernehm- lassung geschickt. Aufgrund der unterschiedlichen Reaktio- nen muss die Vorlage gründlich überarbeitet werden, was einige Zeit erfordert.
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Anlässlich der Beratungen der Vorlage hat die Kommission je einen Vertreter aller Hochschulstände angehört, um sich über den Stand der Reformbemühungen ein Bild zu machen. Die Kommission ist der Meinung, dass die Reform- bestrebungen aufgrund der drei neu geschaffenen Verord- nungen fortgesetzt werden können. Die Hochschulstände sollten die Zeit nutzen, um weitere Erfahrungen zu sammeln und um gelegentlich zu einer definitiven Lösung zu gelan- gen. Allerdings befürchtet die Kommission, dass bei einer zu langen Verlängerung der Übergangsregelung der Reform- wille erlahmen und notwendige Neuerungen unterbleiben könnten. Da das Vernehmlassungsverfahren für das neue ETH-Gesetz bereits durchgeführt ist, beantragt die Kommis- sion, die Übergangsregelung lediglich um sechs Jahre und nicht um zehn Jahre zu verlängern, d. h. bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode. In dieser Zeit sollte es möglich sein, einen Konsens bei den noch bestehenden Problemen zu finden. Es ist nicht nur wünschenswert, sondern drin- gend notwendig, unsere technischen Hochschulen möglichst rasch in die Lage zu versetzen, sich wieder voll- umfänglich ihren Hauptaufgaben zu widmen, nämlich der Lehre und Forschung.
·Mit Bedauern stellen wir fest, dass unsere Hochschulen nicht mehr zur Weltspitze gehören. Darum müssen die Rah- menbedingungen verbessert werden. Es geht insbesondere um die Verbesserung der finanziellen und personellen Voraussetzungen. Wenn wir wollen, dass unsere Hochschu- len im Zeitalter des sich überstürzenden technologischen Wandels in Lehre und Forschung international weiterhin an der Spitze sein sollen, wenn wir wollen, dass die Absolven-' ten unserer Hochschulen den Anforderungen unserer Wirt- schaft genügen, werden wir nicht darum herum kommen, uns in naher Zukunft Gedanken zu machen, wie wir den personellen Engpass an unseren Hochschulen lösen wollen. Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 2 Stimmen, die Übergangsregelung lediglich um sechs Jahre und nicht um zehn Jahre, wie Bundesrat und Ständerat, zu verlängern. Wir erwarten, dass der Bundesrat dem Parlament die end- gültige Vorlage bis zum Beginn der neuen Legislaturperiode unterbreitet. Ferner hoffen wir, dass die verbleibende Zeit genügt, um die Experimentierphase abzuschliessen. Um Zeit zu sparen, kann ich Ihnen gleichzeitig mitteilen, dass auch die CVP-Fraktion diesen Anträgen zustimmt.
Zwygart: Die LdU/EVP-Fraktion beantragt Zustimmung zum Antrag der Kommission. Ganz stillschweigend können wir aber dieses Geschäft nicht genehmigen. Wenn wir in den universitären Bereich und auf die ETHs schauen, müssen wir feststellen: Es ist vieles im Umbruch. Da aber diese Umschichtungen immer wieder auftreten, ist es dringend notwendig, dass wir schlussendlich eine tragfähige gesetzli- che Grundlage haben, auch wenn sich scheinbar mit Provi- sorien gut leben lässt. Diese neuen Grundlagen sollen vor allem klare Strukturen bringen, bis hin, dass ein Bundesrat für alle höheren Bildungsanstalten zuständig ist. Die Mög- lichkeit der Bildung von Schwerpunkten für Wissenschaft und Forschung sowie der Koordination wurde durch die Sprecher der Kommission bereits erwähnt. Ebenso müssen offensichtlich bessere Voraussetzungen gegeben werden, dass unser Nachwuchs-Lehrpersonal für unsere ETHs bes- ser ausgebildet werden kann. Nachdem nun einige Verord- nungen neu in Kraft sind, ist unsere Fraktion der Meinung, dass die Experimentierphase trotz allem nicht abgeschlos- sen sein darf. Die Offenheit für Reformen wird offensichtlich nicht in allen Ständen gleich genutzt. Die Unterschiede zwischen Lausanne und Zürich sind noch sehr gross, und die ursprünglichen Vorstellungen sind bei weitem nicht überall erreicht worden.
In bezug auf das kommende Gesetz möchten wir noch einige gewisse minimale Erwartungen vorausschicken.
doch auch angesprochen werden. Es hat ja eine juristische Arbeitsgruppe des Schulrates bestanden; vielleicht könnte die aktiviert werden. Dazu gehören aber ebenso Studenten- vertreter. -
Der Schulrat und seine Zusammensetzung ist ein poli- tisch heisses Eisen. Trotzdem braucht er aber nicht wie eine heilige Kuh behandelt zu werden. Denn nicht primär die Zusammensetzung ist das Entscheidende, sondern vielmehr die klare Kompetenzzuweisung und ebenso klare Abgren- zung anderen Gremien gegenüber. Wir haben da im Geschäftsbericht auch noch einiges darüber zu hören.
Das Wahlprozedere bei Professorenwahlen ist nicht durchsichtig. Dies betrifft vor allem auch Wiederwahlen. Hier müssen bestimmt Änderungen vorgesehen werden.
Was noch der Regelung harrt, ist eine sinnvolle Koordi- nation der Lehrpläne zwischen Lausanne und Zürich. Denn nur ein verstärkter gegenseitiger Austausch zwischen den beiden ETHs kann gewährleisten, dass vermehrt Impulse ausgehen, die unsere Forschung und Wissenschaft voran- bringen.
Glücklicherweise brauchen wir heute nicht zu bestimmen, wie weit die erwähnten Punkte im erhofften Gesetz oder in allfälligen anderen Verordnungen ihren Niederschlag fin- den. Mit der erneuten Verlängerung der Übergangsregelung wird jedoch Raum und Zeit geschaffen, dass sich unsere ETHs anpassen können und andererseits auch der Bundes- rat Gelegenheit hat, seine Vorstellungen zu realisieren, so dass wir schlussendlich hier ein gutes Werk werden verab- schieden können.
M. Cottet: La preuve est faite de la difficulté de régler, dans une nouvelle loi, les questions nées de la reprise de l'Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne par la Confédéra- tion au 1er avril 1969. Le projet de loi, soumis aux Chambres par le Conseil fédéral en 1976 et adopté par le Parlement, a été rejeté par le peuple en mai 1978. La réglementation provisoire prorogée pour cinq ans, le 21 mars 1981, est proche de la fin de sa durée de validité. Une nouvelle prorogation est donc nécessaire.
Tout en admettant les profondes modifications du climat universitaire et les priorités législatives fixées pour la précé- dente législature, il est permis de souhaiter qu'une volonté politique prenne forme dans le sens de la mise au point très prochaine d'une loi conforme aux intérêts des hautes écoles techniques, de la recherche et de l'avenir de la formation supérieure. Il est opportun, comme le propose la commis- sion, que le Parlement indique lui-même la voie à suivre et manifeste à son échelon cette volonté politique d'aller de l'avant.
Notre groupe a décidé à l'unanimité d'adhérer au projet de prorogation de l'arrêté. Soucieux d'encourager le Conseil fédéral à poursuivre ses travaux préparatoires à partir de la consultation des milieux intéressés dont les résultats sont en voie de dépouillement, le groupe UDC se rallie à la proposition de la majorité de la commission ramenant à six ans la durée de la prorogation et vous engage à suivre cette voie raisonnable.
Frau Mauch: Es sieht so aus, als wären wir hier überhaupt nur noch in Fraktionsstärke anwesend. Im Namen der SP- Fraktion bitte ich Sie um Eintreten und Zustimmung zur Kommissionsmehrheit, d. h. zur Verlängerung bis 1991 bzw. bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode. Sie haben der Botschaft entnehmen können, warum wir es hier mit einem gesetzgeberischen «Provisorium» zu tun haben. Allerdings ist über diesen Zustand niemand sonderlich glücklich, und trotz der vielschichtigen Kritik am ETH-Gesetzentwurf der letzten Jahre sind sich alle Vernehmlasser einig, dass sehr rasch ein neues Gesetz entworfen werden soll.
In der Botschaft des Bundesrates wird angeführt, dass wir es mit einer heiklen Rechtsetzungsmaterie zu tun haben. Das ist gewiss keine Übertreibung, stehen sich doch im Hochschulbereich nicht nur vielfältigste, sondern auch aus- serst selbstbewusste und standesbewusste Gremien gegen-
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über. Das ganze Umfeld ist komplex und schwierig - um es eher sanft auszudrücken. Andererseits wird natürlich die Position des Gesetzgebers auch nicht gerade gestärkt, wenn wir angesichts all dieser Schwierigkeiten das Gesetz einfach auf die fast unabsehbar lange Bank schieben.
Es scheint uns im Zeitalter des beschleunigten Wandels, der sich ja in der ganzen Gesellschaft abspielt, nicht nur im akademischen Milieu, besonders wichtig zu sein, Möglich- keiten für künftigen Wandel im Gesetz einzubauen. Ganz besonders befürwortet unsere Fraktion ein paritätisches Mitwirkungsmodell auf der Abteilungsebene, wie es an etli- chen ETH-Abteilungen bereits zur Zufriedenheit der einen und auch zum Erstaunen der anderen sehr gut funktioniert. Dort, wo es nicht funktioniert, scheint es an der Bereitschaft einzelner Professoren zu mangeln, die Vertreter der übrigen Gruppen als gleichwertige Partner zu akzeptieren. Das kann aber absolut kein Grund sein, die paritätische Mitwirkung im neuen Gesetz nicht weiterzuentwickeln. Dort, wo sich in einzelnen Abteilungen keine Einigung finden liess, hat die Entscheidungsbefugnis des ETH-Präsidenten zu teilweise fragwürdigen Lösungen mit viel zu grossen Gremien geführt. Diese Schwierigkeit sollte im neuen Gesetzentwurf berücksichtigt werden.
Wir unterstützen auch eine Stärkung der Hochschulver- sammlung und sind der Meinung, dass Reform an der ETH ein kontinuierlicher Prozess ist, der durch das Gesetz unter- stützt und gefördert werden muss. Von Hochschulseite ist uns immer wieder gesagt worden, Professorenwahlen seien wichtige Reformschritte. Bis jetzt sind aber diese Wahlen ziemlich undurchsichtig und auch nirgends geregelt. Ange- sichts der Bedeutung dieser Wahlen erhoffen wir uns im neuen Gesetz eine transparente Regelung.
Etwas eigenartig ist die jetzige Zusammensetzung des Schulrates, wo die beiden ETH-Präsidenten als Vizepräsi- denten - mit vollem Stimmrecht - amten. Wenn wir den Schulrat sozusagen als Aufsichtsorgan der ETH verstehen, stellt sich schon die Frage, ob die Präsidenten nicht eher beratend als über sich selbst bestimmend im Schulrat Ein- sitz nehmen sollen. Mit dem neuen Gesetz wird man es allen Beteiligten weder in 10 noch in 20 Jahren recht machen können.
Die SP-Fraktion begrüsst die Absicht von Herrn Bundesrat Egli, die Ausarbeitung des Gesetzes speditiv voranzutreiben und rasch einen konsensfähigen Entwurf vorzubereiten. Unsere Fraktion ist für Eintreten und für Zustimmung zum Antrag der Mehrheit der Kommission.
Mühlemann: Im Namen der freisinnig-demokratischen Frak- tion kann ich Ihnen bekanntgeben, dass wir einer Verlänge- rung dieser ETH-Übergangsregelung zustimmen, und zwar auf Ende der nächsten Legislaturperiode. Wir sind der Ansicht, dass auch für uns das physikalische Gesetz gilt: Leistung ist Arbeit in der Zeit. Die Vorbereitungen sind so getroffen, dass man in vernünftiger Zeit das ETH-Gesetz revidieren kann. Ich werde morgen in der Detailberatung noch unsere Wünsche für das neue ETH-Gesetz anmelden und möchte Ihnen vorerst empfehlen, auf die Vorlage einzu- treten.
Präsident: Die liberale Fraktion und die Fraktion der Natio- nalen Aktion lassen mitteilen, dass sie dem Bundesbe- schluss zustimmen.
Bundesrat Egli: Mein Amtsvorgänger hatte seinerzeit die Arbeiten an der Gesetzgebung für die ETH mit der Absicht eingestellt, noch weitere Erfahrungen zu sammeln.
Bei meinem Amtsantritt lag aber schon ein Postulat der Nationalratskommission für Wissenschaft und Forschung vor, das anregte, dass der Bundesrat die Arbeiten wieder vorantreibe, und zwar wurde ausdrücklich verlangt, dass vorerst die Verordnungen erlassen würden und erst dann das Übergangsrecht abgelöst würde. Wir haben diesem Wunsche entsprochen, und wir haben am 16. November 1984 drei Verordnungen erlassen: die Schulratsverordnung, die Dozentenverordnung und die ETH-Verordnung. Diese
Verordnungen enthalten nicht nur nebensächliche Regelun- gen, sondern es wird darin all das geregelt, was die Angehö- rigen der ETH unmittelbar betrifft. So zum Beispiel auch das Mitspracherecht an der ETH. Ich kann mir vorstellen, dass ein Student oder ein anderer Angehöriger der ETH viel mehr daran interessiert ist, wie seine persönliche Stellung in der ganzen Struktur ist, als beispielsweise an der Frage, ob der Schulrat direkt dem Bundesrat oder meinem Departement unterstellt sei oder ob beispielsweise die beiden ETHs und Annexanstalten eigene Rechtspersönlichkeiten haben sollen.
Ich darf also feststellen, dass aus meiner Schau das Verord- nungsrecht mindestens von so grosser Bedeutung ist wie das übergeordnete Recht, das wir noch zu schaffen haben. Ich bin glücklich, dass dieses Verordnungsrecht relativ rei- bungslos geschaffen werden konnte. Es darf doch festge- stellt werden, dass es funktioniert, und wir können damit leben. Ich darf daran erinnern, dass bei der letzten Verlänge- rung der Frist im Ständerat sogar die Anregung gefallen ist, man sollte den Bundesbeschluss unbefristet erneuern. Man war also der Auffassung, dass man sogar mit dem Über- gangsrecht leben könnte.
Ich vertrete diese Auffassung nicht ganz. Erstens einmal müssen wir schon aus rechtlichen Gründen den Bundesbe- schluss, der nach Geschäftsverkehrsgesetz zur befristen ist, durch ein ordentliches Gesetz ablösen, und zweitens sind auch etliche Fragen der Überprüfung würdig.
Ich danke den Votanten von heute; sie haben uns noch viele Anregungen auf den Weg gegeben. Herr Zwygart, ich teile Ihre Auffassung, dass gestützt auf die Vernehmlassung der jetzige Entwurf der vollständigen Überarbeitung bedarf. Wir werden - das hat auch Frau Mauch angeregt - der Zusam- mensetzung des Schulrates höchste Aufmerksamkeit schenken. Übrigens, Frau Mauch, kann ich Ihnen sagen, dass schon im heutigen Entwurf nicht mehr vorgesehen ist, dass die beiden Präsidenten der ETH Mitglieder des Schul- rates sind; dem stimmen sogar die beiden betroffenen Her- ren zu. Wir wissen auch, dass die Koordination zwischen den beiden Hochschulen Zürich und Lausanne gefördert werden muss. Auch die Professorenwahl bedarf vielleicht einer Überprüfung, und selbstverständlich wird das Über- gangsrecht die Mitwirkungsrechte der Studenten regeln.
Nun zur Frage der Dauer der Fristverlängerung. Die Bot- schaft wurde noch unter dem Eindruck der Parlamentsde- batte zu den Regierungsrichtlinien verfasst. Damals hat das Parlament ausdrücklich gewünscht, dass der Bundesrat sein Rechtsetzungsprogramm beträchtlich erstrecke. Das war denn auch der Grund, weshalb wir uns für eine zehnjäh- rige Erstreckung der Frist entschieden. Es war aber nie die Absicht, diese Frist voll auszunützen oder die Revision gar auf die lange Bank zu schieben, wie in der Presse uns dies vorgeworfen und wie auch heute die Vermutung wieder ausgesprochen worden ist. Sie erkennen unsere Absichten schon daran, dass wir - d. h. mein Departement - noch in diesem Jahr dem Bundesrat einige Kernfragen zum Vorent- scheid unterbreiten werden. Gleichzeitig werden wir den Bundesrat um den Auftrag bitten, eine Botschaft auszuar- beiten. Wir werden schon in diesem Jahr mit der Ausarbei- tung der Botschaft beginnen, sobald einige Grundfragen vom Bundesrat geklärt sind.
Ich kann Ihnen also mitteilen, dass wir uns der Verkürzung der Frist - gemäss Antrag der Kommission - auf den 30. September 1991 nicht widersetzen.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, auf unsere Anträge einzu- treten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel, Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission
Art. 19
.. . , längstens aber bis zum 30. September 1991.
Für den Rest: Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
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Eidgenössische Technische Hochschulen
Titre, préambule, ch. I Proposition de la commission
Art. 19
... , mais au maximum jusqu'au 30 septembre 1991.
Pour le reste: Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 21.05 Uhr La séance est levée à 21 h 05
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, 6. Juni 1985, Vormittag Jeudi 6 juin 1985, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold
84.092
Eidgenössische Technische Hochschulen. Dringliche Bauvorhaben Ecoles polytechniques fédérales. Projets urgents de construction
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Dezember 1984 (BBI 1985 1, 757)
81 Stimmen 1 Stimme
Message et projet d'arrêté du 17 décembre 1984 (FF 1985 1, 745)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
M. Couchepin, rapporteur: La Commission de la science et de la recherche vous recommande par 10 voix contre zéro et trois abstentions d'approuver l'arrêté fédéral concernant des projets de construction urgents des Ecoles polytechni- ques fédérales et de leurs établissements annexes. Il s'agit d'un montant de 28 268 000 francs qui se décompose ainsi: 18 110 000 francs pour des nouveaux crédits d'ouvrages et 10 158 000 francs pour des crédits additionnels. Une partie de ces montants est d'ailleurs déjà dépensée. Les fonds ont été libérés par la délégation des finances. Nous avons pris notre décision après avoir entendu M. Egli, conseiller fédé- ral, des représentants du groupe des constructions, le direc- teur de l'Office des constructions fédérales ainsi que des représentants des Ecoles polytechniques fédérales. Ce cré- dit est un complément à celui qui avait été voté le 15 décembre 1983 et qui s'élevait à une somme beaucoup plus importante qu'aujourd'hui puisqu'il s'agissait de 271 mil- lions.
Le prochain message relatif aux constructions dans les écoles polytechniques viendra, selon les renseignements donnés par le gouvernement, à la fin de 1985 ou au début de 1986.
La plupart des postes de cet arrêté n'ont pas donné lieu à discussion, tout au plus à des questions. Il vous intéressera peut-être de savoir que la construction d'un bâtiment de stockage intermédiaire pour les déchets faiblement et moyennement radioactifs est devenue nécessaire du fait que l'on a renoncé, fort heureusement d'ailleurs, à les dépo- ser en mer. L'opinion internationale, notre opinion publique et la raison s'y opposaient.
Les déchets moyennement et faiblement radioactifs qui seront stockés à Würenlingen proviennent de la recherche dans les universités suisses et du CERN, à Genève. Il faut ajouter en outre les déchets provenant de la médecine nucléaire ainsi que d'industries helvétiques. Les éléments radioactifs seront dilués dans des masses de conditionne- ment. Il s'agit d'un stockage intermédiaire, le stockage défi- nitif devant intervenir à partir des années 1990. D'autres crédits sont affectés à la recherche forestière, à la transfor- mation et au nouvel équipement des bâtiments des sciences agronomiques et forestières.
Nous vous invitons à voter cet arrêté.
113-N
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ETH. Übergangsregelung. Verlängerung EPF. Réglementation transitoire. Prorogation
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1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.068
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.06.1985 - 16:00
Date
Data
Seite
894-897
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Pagina
Ref. No
20 013 426
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