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741
Interpellation Künzi
Texte de l'interpellation du 12 décembre 1984 Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
La décision du Conseil fédéral d'approuver la prise de participation, par la Berner Zeitung, de 12 pour cent du capital de Radio ExtraBE s'applique-t-elle uniquement au présent cas, ou est-elle appelée à faire jurisprudence lors- que d'autres demandes seront présentées ?
Le Conseil fédéral est-il d'avis que, si d'autre demandes lui étaient soumises, une participation de 12 ou 18 pour cent devrait être considérée comme limite supérieure?
Est-il conscient du fait qu'en fixant nominalement à 18 pour cent au maximum la participation qu'un éditeur peut prendre dans une station de radio locale qui a des difficultés financières, il ne limite pas d'une manière efficace la forte influence que cet éditeur peut prendre sur cette station, puisqu'il existe d'innombrables façons d'assurer cette influence par le biais d'un contrat de prêt ou d'un contrat passé entre actionnaires ?
Le Conseil fédéral se rend-il compte que l'approbation qu'il a donnée à la participation de la Berner Zeitung à Radio ExtraBe va immédiatement susciter des demandes analo- gues dans d'autres grandes agglomérations et qu'à longue échéance, cela signifie le début de l'absorption des grandes stations de radio locale par de grands éditeurs ?
Est-il toujours d'avis qu'en matière d'autorisations excep- tionnelles, les dispositions régissant les radios locales pen- dant la période d'essais devraient autant que possible être appliquées, comme jusqu'ici, d'une matière restrictive, afin que de leur interprétation ne naissent pas de nouvelles ambiguïtés, étant donné que la période d'essais prend fin dans environ trois ans et demi déjà ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Auer, Biel, Bonnard, Dubois, Eng, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Flubacher, Früh, Leuenberger-Solothurn, Lüchinger, Müller-Meilen, Nebiker, Oester, Ogi, Pfund, Pidoux, Rubi, Schnyder-Bern, Steinegger, Stucky, Villiger, Wick (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nachdem zahlreiche Revisionsbegehren von seiten der ver- schiedenen Lokalradios durch das EVED und den Bundes- rat fast ausnahmslos abschlägig beurteilt wurden sind und sich der Bundesrat oder das EVED immer darauf berufen haben, dass die fünfjährige Versuchsdauer für Lokalradios auf möglichst gleichbleibender Grundlage durchgeführt werden sollte, hat der Entscheid des Bundesrates, eine Beteiligung der «Berner Zeitung» am Lokalradio ExtraBE in der Höhe von 12 Prozent am Aktienkapital dieses Lokal- radios zuzulassen, in der an Medienfragen interessierten Öffentlichkeit aufhorchen lassen. Es ist zu befürchten, dass mit diesem Entscheid eine Entwicklung angebahnt wird, die dazu führen könnte, dass gewisse Grossverleger - nachdem wenigstens versuchsweise mit der befristeten RVO eine Liberalisierung der Medienlandschaft eingeleitet wurde - eine monopolähnliche Stellung, vorerst lokal beschränkt, erhalten. Diese Entwicklung ist ordnungspolitisch proble- matisch, da die vorgesehenen Beteiligungsprozente von 12 bzw. 18 Prozent kaum zu halten bzw. kontrollierbar sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mars 1984
betreffenden Versuchs in der gesamtschweizerischen Ver- suchsanordnung, beeinflusst werden. Soweit ein Sachver- halt mit demjenigen im Falle ExtraBE übereinstimmen würde, hätte er allerdings im Sinne willkürfreier Rechts- anwendung denselben Massstab anzulegen.
Da der Bundesrat das Gesuch von Radio ExtraBE als Einzelfall unter anderem aufgrund der besonderen presse- politischen Situation in dessen Verbreitungsgebiet beurteilt und entschieden hat, können die festgelegten Prozentsätze für die Beteiligung von Verlegern nicht unbesehen auf mög- liche künftige Fälle übertragen werden.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass unerwünschter Ein- fluss auf eine Lokalradiostation nicht allein mit Kapitalantei- len an der Betriebsgesellschaft ausgeübt werden kann. Eine solche Einflussnahme kann auch mit anderen Zuwendungs- und Zusammenarbeitsformen erreicht werden. Sofern sol- che Einflussnahmen eigentliche Umgehungen der Ver- suchserlaubnisse darstellen, wird der Bundesrat mit geeig- neten Auflagen die Interessen der Rundfunkverordnung und ihrer Versuchsziele bei den betreffenden Entscheiden wah- ren. Wie beim Entscheid über Radio ExtraBe werden in allfälligen künftigen Fällen diese Auflagen entsprechend den besonderen Verhältnissen gestaltet werden.
Das Verhältnis zwischen den neugeschaffenen Lokalra- dios und der lokalen Presse ist von Versorgungsgebiet zu Versorgungsgebiet verschieden. Der Bundesrat hält es nicht für sinnvoll, Prognosen über den weiteren Verlauf der Versu- che abzugeben. Eine Übernahme von grossen Lokalradio- stationen durch grosse Verlage, die im Widerspruch zu RVO-Bestimmungen (im besonderen zu Art. 7 Abs. 1 lit. e) stehen und die Versuchsziele gefährden müsste, würde er jedenfalls verhindern.
Der Bundesrat beabsichtigt grundsätzlich, den Versuch mit lokalem Rundfunk aufgrund seines Beschlusses vom 20. Juni 1983 durchzuführen. In Einzelfällen kann dies - wie es dem Wesen eines Versuchs entspricht - die Zustimmung zu Änderungen bezüglich Struktur oder Tätigkeit eines Ver- anstalters oder gar einzelner Versuchsanordungen ver- langen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
84.582 Interpellation Künzi SBB-Regionalverkehr. Abbau von Leistungen Trafic régional des CFF. Réduction des prestations
Wortlaut der Interpellation vom 29. November 1984
Gemäss Leistungsauftrag übernimmt der Bund die Abgel- tung der im regionalen Personenverkehr der SBB erbrach- ten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diese Leistungen sind als gemeinwirtschaftlich und damit abgeltungsberech- tigt anerkannt, weil sie als Beitrag zur Grunderschliessung einer Region von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, aber nicht kostendeckend erbracht werden können.
Nach dem Entwurf für den Fahrplan 1985/1987 sollen nun in der ganzen Schweiz Zugsleistungen abgebaut werden, die wegen ihrer zeitlichen Randlage für die Gewährleistung der Grunderschliessung in den betroffenen Regionen wichtig sind und darum auch einen integrierenden Bestandteil des «Neuen Reisezugkonzepts 1982» und damit des Leistungs- auftrags darstellen.
Es stellen sich darum die folgenden Fragen:
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22 mars 1985
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Interpellation Künzi
Wann hat der Bundesrat die von den SBB in Aussicht genommene Reduktion des im Leistungsauftrag umschrie- benen Angebots veranlasst und wie ist dieser Abbau an gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu rechtfertigen?
Um welchen Betrag würde sich die SBB-Rechnung ver- bessern, wenn der vorgesehene Abbau verwirklicht würde, und wie wird der Einfluss auf das Gesamtangebot der Bahn und die Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs beurteilt?
Ist der Bundesrat bereit, im Genehmigungsverfahren für den SBB-Fahrplan 1985/1987 zu veranlassen, dass die Grunderschliessung im Sinne des Leistungsauftrags (NRK 82) gewährleistet bleibt?
Texte de l'interpellation du 29 novembre 1984
Conformément au mandat des CFF, la Confédération indem- nise ceux-ci pour les prestations de service public qu'ils fournissent dans le transport régional des voyageurs. Ces prestations sont considérées comme étant d'intérêt public et donnant donc droit à indemnisation, parce qu'en contri- buant à assurer la desserte de base d'une région, elles jouent un rôle économique important sans toutefois être rentables.
Or, selon le projet d'horaire 1985/1987, il est prévu de supprimer dans toute la Suisse certains trains circulant à des heures très matinales ou tardives, qui revêtent de l'im- portance pour assurer la desserte de base dans les régions concernées et qui font donc partie intégrante de la nouvelle conception adoptée en 1982 pour le trafic voyageurs et, partant, du mandat des CFF. Il faut par conséquent se poser les questions suivantes:
Quand le Conseil fédéral a-t-il incité les CFF à réduire leurs prestations telles qu'elles sont définies dans le mandat qui leur est confié et comment justifie-t-il cette réduction des prestations de service public?
De quel montant la réduction prévue permettrait-elle d'améliorer les résultats des comptes des CFF et quelle est l'analyse faite de ses conséquences sur l'offre globale des chemins de fer et sur la qualité de la desserte par les transports publics?
Le Conseil fédéral est-il prêt, dans le cadre de la procé- dure d'approbation de l'horaire CFF 1985/1987, à faire le nécessaire pour que la desserte de base, au sens du mandat 1982 des CFF, continue à être assurée?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im Bericht zum Fahrplanentwurf der SBB sind mehr als 200 Züge aufgeführt, welche ab 2. Juni 1985 ganz oder an einzel- nen Tagen aufgehoben werden sollen. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Regionalzüge und damit um Leistungen aus dem gemeinwirtschaftlichen Bereich, dessen Umfang nicht von den SBB, sondern vom Bund definiert wird.
Der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistung setzt vor- aus, dass diese nicht betriebswirtschaftlich begründet ist, sondern eine volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllt. Bei der Beurteilung der Berechtigung eines Zugs ist darum neben der Zahl der regelmässigen Benützer auch die Funktion dieses Zugs für die Erschliessung der Region und als Zubringer oder Verteiler zum Fernverkehr zu berücksichti- gen. Dies ist offensichtlich bei der Auflistung schlecht besetzter und darum zu streichender Züge nicht geschehen. Unverständlich ist ausserdem, dass niemand in der Lage ist, über die Grenzkosten der zu streichenden Züge und damit über die möglichen Einsparungen Auskunft zu geben. Nur in Kenntnis dieser Angaben könnte die vorgesehene Mass- nahme mit ihren volkswirtschaftlichen Auswirkungen vergli- chen werden. Diese Fragen sind in jedem Fall bei der Beur- teilung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen von zentra- ler Bedeutung. Sie erhalten aber zusätzliches Gewicht, wenn der öffentliche Verkehr als Massnahme für den drin- gend zu verstärkenden Schutz unserer Umwelt eingesetzt werden soll.
Es hat nämlich wenig Sinn, über Preisunterschiede von 5 Prozent zu streiten, wenn das öffentliche Verkehrsmittel in
gewissen Regionen zu bestimmen Tageszeiten gar nicht zur Verfügung steht. Eine Fernreise wird nur dann per Bahn unternommen, wenn der Schnellzug aus der Region auch erreicht werden kann und besonders, wenn auch die Rück- kehr gewährleistet ist. Dasselbe gilt für den Abendverkehr, wobei die Züge am frühen Abend nicht mehr benützt wer- den, wenn die Heimkehr nicht möglich ist.
Damit wird nicht etwa verlangt, dass schlecht frequentierte Leistungen nicht überprüft werden dürften. Bevor man sie abbaut, ist aber unbedingt zu untersuchen, welche Aufgabe sie im Gesamtsystem erfüllen, ob sie dieser Aufgabe viel- leicht auf andere Art besser gerecht werden könnten und ob es allenfalls möglich wäre, diese Aufgabe auf wirtschaft- lichere Art zu erbringen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mars 1985
Gemäss Leistungsauftrag anerkennt der Bund das SBB- Angebot an Regionalzügen grundsätzlich als gemeinwirt- schaftliche Leistung und übernimmt vorläufig die ungedeck- ten Kosten. Die SBB sind gehalten, ihre Leistungen auch in diesem Bereich rationell zu erbringen und das Kosten/ Ertragsverhältnis zu optimieren. Der Bundesrat hat das Angebot periodisch zu überprüfen und die nötigen Anpas- sungen zu veranlassen.
Für die Fahrplanperiode 1985 bis 1987 haben die SBB auf grössere Anpassungen im Regionalzugsverkehr verzichtet. Die vorgesehenen Ausfälle beschränken sich auf relativ wenige, schlecht frequentierte Züge, vor allem an Wochen- enden, wo der entfallende Berufsverkehr nicht ausreichend durch touristischen Mehrverkehr kompensiert wird. Auf bestimmten Linien und während Zeiten, für die sich eine entsprechende Nachfrage bemerkbar macht, werden dafür neue Leistungen erbracht. Nach Abschluss des Fahrplanver- fahrens und vorbehaltlich der Behandlung strittiger Fälle durch das Bundesamt für Verkehr sieht der Fahrplanentwurf pro Werktag bei einem Angebot von 2750 Regionalzügen eine Mehrleistung von 6 Zügen vor. An Wochenenden wird das Angebot von 2590 Zügen an Samstagen und 2450 Zügen an Sonntagen um 45 bzw. 32 Züge reduziert.
Die SBB verfügen vorläufig noch über keine Liniener- folgsrechnung. Kosten und Erträge der einzelnen Verkehrs- arten werden global erfasst und in der Transportkostenrech- nung zusammengestellt. Das gilt auch für die Regionalzüge. Unbestritten ist, dass jede Aufhebung von Zügen sofort zu Einsparungen führt. In dem vom Bund abgegoltenen Regio- nalverkehr beträgt der durchschnittliche Fehlbetrag pro Zugskilometer Fr. 15.92. Gerade die aufzuhebenden Zugstei- stungen in Randstunden verursachen jedoch überdurch- schnittliche Kosten und erbringen als Folge schlechter Fre- quenzen unterdurchschnittliche Einnahmen. In so eindeuti- gen Fällen drängen sich Korrekturen des Angebots auf, ohne dass es nötig wäre, durch aufwendige spezielle Wirt- schaftlichkeitsberechnungen die erzielbaren Einsparungen genau zu quantifizieren.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
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Interpellation Künzi SBB-Regionalverkehr. Abbau von Leistungen Interpellation Künzi Trafic régional des CFF. Réduction des prestations
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.582
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
741-742
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Pagina
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20 013 279
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