N 22 mars 1985
722
Motion Robert
On peut également relever que le Conseil fédéral, dans son Rapport sur les Grandes lignes de la politique gouverne- mentale 1983 à 1987 a noté ce qui suit: «Dans le cadre des activités législatives, nous continuerons de vouer également notre attention aux questions touchant la famille, et plus particulièrement ses besoins spécifiques.» Dans cette opti- que, il a été attribué à la section «Protection de la famille» .(Office fédéral des assurances sociales) la fonction d'un service de coordination pour les questions familiales, dans l'Administration fédérale.
L'évolution démographique, ses causes et ses consé- quences sont complexes et peuvent changer. Le Conseil fédéral continuera à veiller à ce qu'elles soient analysées, afin que l'information à sa disposition soit la plus complète possible.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.941
Motion Ruf-Bern Zivilschutzgesetz. Revision der Strafbestimmungen (Schutzdienstverweigerung) Loi sur la protection civile. Révision des dispositions pénales (refus de servir dans la protection civile)
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1984
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Strafbe- stimmungen des Zivilschutzgesetzes vorzubereiten mit dem Ziel, das Strafmass für Schutzdienstverweigerung sowie für öffentliche Aufrufe zur Schutzdienstverweigerung zu er- höhen.
Texte de la motion du 14 décembre 1984
Le Conseil fédéral est chargé de faire préparer un projet de révision des dispositions pénales de la loi sur la protection civile, qui permette de réprimer plus sévèrement le refus de servir dans la protection civile et l'incitation publique à ne pas prendre part aux activités de la protection civile.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Bern, Aregger, Aubry, Auer, Berger, Blocher, Bonny, Bürer- Walenstadt, Candaux, de Chastonay, Cincera, Cottet, Eng, Feigenwinter, Flubacher, Hegg, Houmard, Humbel, Loretan, Massy, Mühlemann, Müller-Wiliberg, Nef, Neuenschwander, Oehen, Oehler, Ogi, Rime, Rüttimann, Schnider-Luzern, Sol- dini, Spälti, Weber Leo, Wellauer, Zwingli (36)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1985
Der Bundesrat hat sich zur Frage der Ahndung der Schutz- dienstverweigerung in seiner Antwort vom 29. August 1984 auf die Interpellation Humbel 84.488 (Verweigerer des Zivil- schutzdienstes) sowie in seinen Stellungnahmen vom 21. November 1984 zur Motion Gurtner 84.550 (Militärver- weigerer. Doppelbestrafung) und zum Postulat Gurtner 84.552 (Zivilschutzdienstverweigerer. Entkriminalisierung) geäussert.
Zu berücksichtigen ist, dass in der durch die Neuregelung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beding-
ten, von den eidgenössischen Räten am 5. Oktober 1984 verabschiedeten Revision der Zivilschutzgesetze (ZSG: SR 520.1; BMG: 520.2) von keiner Seite eine Erhöhung des Strafmasses gefordert wurde. Sodann ist darauf zu verwei- sen, dass in der damit nötig gewordenen Revision der Zivil- schutzverordnung eine einheitlichere Anwendung des Straf- masses und des Ausschlusses aus dem Zivilschutz ange- strebt wird.
Angesichts dieses Sachverhalts erachtet es der Bundesrat zurzeit nicht als angezeigt, nach der eben verabschiedeten Gesetzesrevision eine Revision der in der Motion beanstan- deten Strafbestimmungen einzuleiten. Er wird die Entwick- lung der Frage namentlich auch im Lichte der von ihm angestrebten einheitlicheren Anwendung des Strafmasses verfolgen und die sich für ihn daraus ergebenden allfälligen Schlussfolgerungen ziehen. In diesem Sinne ist er auch bereit, die Motion in der Form eines Potulats entgegenzu- nehmen und das Anliegen bei einer allfällig späteren Revi- sion der Zivilschutzgesetze oder bei einer allfällig negativen Entwicklung der Situation zu prüfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.414 Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal
Wortlaut der Motion vom 3. Mai 1984 Der Bundesrat wird beauftragt:
unverzüglich eine Revision des Bundessteuerrechts ein- zuleiten mit dem Ziel, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV Nachachtung zu verschaffen und Ehe- partner und Konkubinatspartner steuerlich gleich zu behan- deln;
dem Parlament noch in der laufenden Legislaturperiode eine entsprechende Vorlage vorzulegen;
die Revision nach dem Grundsatz der getrennten Veranla- gung (Individualbesteuerung) an die Hand zu nehmen;
die Kantone nachdrücklich aufzufordern, ihr Steuerrecht ohne Verzug der Verfassung anzupassen.
Texte de la motion du 3 mai 1984 Le Conseil fédéral est chargé:
de préparer immédiatement un projet de révision du droit fiscal fédéral, visant à ce que soit respecté le principe de l'égalité devant la loi inscrit à l'article 4 cst. et à ce que les époux et concubins soient traités de la même manière sur le plan fiscal;
de présenter ce projet au Parlement, dans le courant de la présente législature encore;
d'entreprendre la révision en question en appliquant le principe de l'imposition séparée (imposition individuelle);
d'inviter expressément les cantons à adapter sans tarder leur législation fiscale aux principes inscrits dans la consti- tution.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Dünki, Fankhauser, Fehr, Günter, Jaeger, [Kopp], Leuenberger
Motion Robert
723
Moritz, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer- Bern, Morf, Mül- ler-Zürich, Rebeaud, Rutishauser, Stamm Walter, Uhlmann, Weber-Arbon, Zwygart (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die geltende Gesetzgebung ist in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer durch die Zusammenveranlagung Verheirateter gekennzeichnet, während alle unverheirateten Personen einzeln besteuert werden, gleichgültig, ob sie in Haushaltgemeinschaft leben oder nicht. Daraus resultiert durchwegs eine mehr oder weniger starke Privilegierung des Konkubinats bzw. eine Benachteiligung Verheirateter, was gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 13. April dieses Jahres klar verfassungswidrig ist und den Grundsatz der Rechtsgleichheit in Artikel 4 der Bundesverfassung verletzt. Die Ungleichbehandlung durch den Bund wirkt besonders stossend, benachteiligt dieser doch derzeit Ehepaare bis zu 60 Prozent gegenüber Konkubinatspaaren. In der Vorlage für eine Steuerharmonisierung wird an diesem Missstand praktisch nichts geändert.
Es ist selbstverständlich, dass Bund und Kantone nach dem deutlichen Bundesgerichtsentscheid ihr Recht der Verfas- sung anzupassen haben. Diese Anpassungen sollten mög- lichst rasch und eindeutig erfolgen, nicht zuletzt um zu verhindern, dass sich das ohnehin überlastete Bundesge- richt in Zukunft dauernd mit Beschwerden in Steuerangele- genheiten wird befassen müssen.
Grundsätzlich wäre es wohl denkbar, die steuerliche Gleich- behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern unter Bei- behaltung der bisherigen gemeinsamen Ehegattenbesteue- rung zu bewerkstelligen. In der Praxis würden sich dabei allerdings kaum losbare verfahrensrechtliche Probleme ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten Lösung angegangen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984
In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu Bun- desgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundes- steuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familienbesteue- rung ausführlich Stellung genommen (vergleiche BBI 1983 Ill 1 ff., insbesondere Ziff. 142). Darin wird in Übereinstim- mung mit einer von den eidgenössischen Räten am 8. Okto- ber 1981 überwiesenen Motion der CVP-Fraktion betreffend Einkommenssteuer und Familienpolitik (80.397) am gelten- den Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. der Familien festgehalten und die Individualbesteue- rung abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei wei- tem überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenver- anlagung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individualbesteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dagegen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur zugunsten der Einverdienerehen ausdrücklich als untaugliche Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener- ehepaaren schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen ebenfalls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirateten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird übersehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubi- natspaaren auch verschiedene Vorteile geniessen. Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen Vor- sorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile,
die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet und die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert. Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet. Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Leitung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht insbesondere Ziff. 5). Heute ist anerkannt, dass eine sachgerechte Entla- stung der Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Lei- stungsfähigkeit, im Bereiche des Einkommens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Prozent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft über die Steuerhar- monisierung vorgelegten Entwurf zu einem Budesgesetz über die direkte Bundessteuer bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen. So ist beim Tarif für Verheira- tete eine Ermässigung von 25 Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von 6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vorgesehen. Im Vergleich zum gel- tenden Recht der direkten Bundessteuer hätten diese Mass- nahmen, wozu noch ein Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelverdienern mit einem Gesamteinkom- men bis rund 150 000 Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheirateten vorgesehenen steuerlichen Erleichte- rungen zusammen mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegenüber der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr. Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Aus- fälle zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Alleinstehenden, also auch für die verwitweten, geschiede- nen und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ordnung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parlament und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben. Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertret- bar. Insoweit hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmonisierung zur Ehegatten- bzw. Familienbe- steuerung gemachten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommission des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden grundsätzlich zuge- stimmt hat. Das schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamentarischen Beratung des Entwurfes zu einem Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer das Belastungsver- hältnis zwischen Alleinstehenden und Ehepaaren noch ein- mal überprüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hin- sichtlich Tarif und Abzügen vorzulegen.
Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV) bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge- ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira- tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in Einklang stehendes Mass zu finden.
N 22 mars 1985
724
Motion Reimann
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.318 Motion Meier-Zürich Nationalbankgesetz. Revision Loi sur la Banque nationale. Révision
84.598 Motion Reimann Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers Protection de la personnalité du salarié
Wortlaut der Motion vom 5. März 1984
Der Bundesrat wird ersucht, den Artikel 27 Absatz 3 Buch- stabe a und b des Nationalbankgesetzes, der die Verteilung des Reingewinns der Nationalbank zwischen Bund und Kan- tonen regelt, wie folgt zu ändern:
a. zunächst erhalten die Kantone eine Entschädigung von 1 Franken pro Kopf ...
b. ein alsdann verbleibender Überschuss fällt dem Bund zu.
Texte de la motion du 5 mars 1984
Le Conseil fédéral est chargé de modifier comme il suit l'article 27, 3º alinéa, lettres a et b, de la loi sur la Banque nationale qui a trait à la répartition du bénéfice net de l'institut d'émission entre la Confédération et les cantons:
a. Les cantons reçoivent une indemnité de 1 franc par habitant ...
b. Le surplus éventuel revient à la Confédération.
Mitunterzeichner - Cosignataire: [Hegg]
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Artikel 63 Absatz 2g des Nationalbankgesetzes kann der Bundesrat über die Anteile der Kantone endgültig be- stimmen.
Im Rahmen der Aufteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen soll eine Besserstellung der Bundesfinanzen angestrebt werden. Die vorgeschlagene Änderung des Nationalbankgesetzes kann dem Bund zu zusätzlichen Ein- nahmen verhelfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Februar 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 février 1985
Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 1983 zu den Motionen der unabhängigen und evan- gelischen Fraktion (82.901), Schmid (82.934) und Feigenwin- ter (82.935), welche sich ebenfalls mit der Verwendung des Nationalbankgewinnes befassen. Sie wurden vom National- rat am 24. Juni 1983 antragsgemäss in Postulate umgewan- delt.
Der Bundesrat erachtet nach wie vor eine sorgfältige Prü- fung der Frage, ob, in welchem Ausmass und zu welchem Zweck Überschüsse der Nationalbank abgeschöpft werden könnten, für erforderlich. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Verwaltung und der Nationalbank klärt die entsprechen- den Möglichkeiten in dieser geld- und finanzpolitisch sowie rechtlich komplexen Materie ab.
Die in der vorliegenden Motion verlangte Gesetzesänderung wäre ohne Verfassungsrevision nicht durchführbar, da die Verfassung den Gewinnanteil der Kantone von zwei Dritteln zwingend festlegt (Art. 39 Abs. 4).
Das Anliegen der Motion kann im Zusammenhang mit den drei erwähnten Postulaten geprüft werden.
Wortlaut der Motion vom 12. Dezember 1984
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, in welcher Weise im öffentlichen Arbeitsrecht Bestimmungen zum konkreten Schutz der Arbeitnehmer gegen Übergriffe auf seine Per- sönlichkeitsrechte eingeführt werden können. Es geht dabei vor allem darum, jegliche Überwachungseinrichtungen, die den Arbeitnehmer unentwegt kontrollieren, zu verbieten. Ferner sollen Kriterien verankert werden, die die Aufstellung von Überwachungsgeräten zu anderen Zwecken als dem der Personalüberwachung, unmissverständlich regeln.
Texte de la motion du 12 décembre 1984
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner de quelle manière on pourrait introduire dans le droit du travail des disposi- tions visant à protéger concrètement les travailleurs contre toute atteinte à leur personnalité. Il s'agit avant toute d'inter- dire les installations de surveillance qui contrôlent en per- manence les activités des travailleurs. En outre, il faudrait établir des critères qui permettent de réglementer sans équivoque la mise en place de dispositifs de surveillance devant servir à autre chose qu'au contrôle du personnel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Borel, Braunschweig, Chopard, Clivaz, Deneys, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Longet, Morf, Neu- komm, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Zehnder (33).
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Als in den sechziger Jahren das geltende Arbeitsgesetz ausgearbeitet wurde, dachte niemand an Missbräuche, die heute mit der Entwicklung neuer Technologien den Persön- lichkeitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beein- trächtigen. Deshalb sind heute die vorrangigen Zielsetzun gen des öffentlichen Arbeitsrechts die Gesundheitsvorsorge und die Sicherheit am Arbeitsplatz.
Indessen hat das konkrete Beispiel eines kleineren jurassi- schen Unternehmens, das in seinen Werkstätten Videoka- meras zur Überwachung der dort beschäftigten Arbeitneh- merinnen aufgestellt hat, eindeutig aufgezeigt, wo die Män- gel des geltenden Rechts liegen. Die Behörden können zwar bei Gesundheits- und Sicherheitsfragen ohne weiteres inter- venieren. Hingegen fehlt ihnen jegliche Grundlage, bei Ver- stössen gegen die Persönlichkeitsrechte einzuschreiten.
Wohl verfügen die in ihren Persönlichkeitsrechten geschä- digten Arbeitnehmer über ein Klagerecht gemäss Artikel 328 Absatz 1 des OR. Doch müssen die Arbeitnehmer die not- wendigen zivilrechtlichen Schritte einleiten. Es ist keine Frage, dass sich die Arbeitnehmer in Zeiten wirtschaftlicher Krise eher um den Arbeitsplatz sorgen, als dass sie ein langwieriges und kompliziertes Gerichtsverfahren in die Wege leiten.
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Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung Motion Robert Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal
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Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
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84.414
Numéro d'objet
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Datum 22.03.1985 - 08:00
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