Verwaltungsbehörden 01.10.1984 81.044
20012731Vpb1 oct. 1984Ouvrir la source →
1303
Krankenversicherung. Teilrevision
au cours de l'établissement des projets et l'examiner sous tous ses aspects.»
Par conséquent, l'étude demandée dans mon postulat n'étant pas réalisée, et puisque le message du Conseil fédéral préconise la continuation des études en faveur d'un tunnel sous le Montoz, je vous prie d'agir logiquement et de ne pas classer un postulat qui n'est pas encore réalisé.
Bundespräsident Schlumpf: Herr Gehler hat sich nur auf einen Satz beschränkt, der auf Seite 12 der Botschaft steht. Man sollte weiterlesen. Dort wird nämlich gesagt, weshalb diese Tunnellösung nicht in Betracht kommt: weil damit das Val de Tavannes nicht erschlossen würde. Man kann nicht beide Varianten in Erwägung ziehen. Ich habe das darge- legt, ich verlasse mich auf Ihr gutes Gedächtnis. Ich bitte Sie, der Abschreibung dieses Postulates ebenfalls zuzu-, stimmen.
Le président: Le Conseil fédéral propose le classement du postulat; M. Gehler s'y oppose.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag des Bundesrates Für den Antrag Gehler
43 Stimmen 16 Stimmen
Le président: Le Conseil fédéral propose le classement des motions suivantes:
Motion 10.018 Raccordement du Jura au réseau des routes nationales (N 12 décembre 1973, Kohler Raoul; E 18 mars 1969)
Motion 11.698 Transjurane (N 20. septembre 1973, Kohler Raoul; E 12 décembre 1973)
Motion 80.919 Routes nationales (N 19 juin 1981, Houmard; E 17 décembre 1981)
Zustimmung - Adhésion
83.061 Schuljahresbeginn. Volksinitiative Début de l'année scolaire. Initiative populaire
Siehe Seite 284 hiervor - Voir page 284 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 20. September 1984 Décision du Conseil des Etats du 20 septembre 1984
Differenzen - Divergences
Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 al. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Keller, Berichterstatter: Sie wissen, dass der Ständerat in dieser Session die Volksinitiative behandelt hat. Er kommt mit klarer Mehrheit - wie der Nationalrat und der Bundesrat - zum Beschluss, dass ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll: das Schuljahr soll zwischen Mitte August und Mitte September beginnen. Damit sind National- und Stän- derat inhaltlich in Übereinstimmung. Dennoch ist eine kleine Differenz formeller Art entstanden.
Worum geht es? Der Bundesrat und der Nationalrat fügen Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung den Satz an: «Das 165-N
Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Septem- ber.» Der Ständerat hat demgegenüber einen neuen Artikel 27 Absatz 3bis geschaffen, und seine Formulierung lautet: «Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichts beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September.» Mit dem Ausdruck «obligatorischer Schulunterricht» ging es dem Ständerat darum, für die Volksabstimmung völlige Klar- heit zu schaffen. Auch wollte er damit zum Ausdruck brin- gen, dass weiterführende Schulen, wie Gymnasien, nicht unter. diese Koordinierung fallen.
Die Kommission hat den Vorschlag des Ständerates geprüft und ihn als eine Verdeutlichung gewürdigt. Wir kommen zum Schluss, dass wir der Formulierung zustimmen können. Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, dem Stände- rat zuzustimmen.
M. Borel, rapporteur: La divergence qui subsiste sur l'objet en cause est une question de détail. Si l'on peut admettre que notre conseil est fort divers, on peut reconnaître aussi que le Conseil des Etats crée parfois des divergences d'or- dre mineur.
La compétence fédérale dans le domaine scolaire, stipulée dans l'article 27 de la constitution, concerne la formation en matière de scolarité obligatoire. Le Conseil des Etats a tenu, pour des raisons d'harmonisation, à ce que l'aspect de scolarité obligatoire soit également mentionné dans le con- tre-projet de l'Assemblée fédérale à l'alinéa 3bis nouveau que nous vous proposons. En cas d'acceptation par le peuple de cette initiative, les cantons seraient donc contraints de coor- donner leur scolarité obligatoire et de la faire débuter entre la mi-août et la mi-septembre.
Par contre, ils seraient libres de ne pas faire coordonner l'enseignement obligatoire avec l'enseignement secondaire ou'la formation professionnelle, mais cela est fort peu pro- bable.
Dès lors sur le fond, notre position ne change pas. C'est la raison pour laquelle la commission unanime vous prie de vous rallier à la proposition du Conseil des Etats.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat schliesst sich dem neuen Antrag, wie er vom Ständerat formuliert und von der natio- nalrätlichen Kommission übernommen worden ist, an.
Le président: La commission vous propose de vous rallier à la décision du Conseil des Etats. La parole n'est plus deman- dée et aucune autre proposition n'est faite.
Angenommen - Adopté
81.044 Krankenversicherung. Teilrevision Assurance-maladie. Révision partielle
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. August 1981 (BBI II, 1117) Message et projet de loi du 19 août 1981 (FF II, 1069)
Herr Gautier unterbreitet die folgenden schriftlichen Bemer- kungen über das Vorgehen:
Die Behandlung der ganzen bundesrätlichen Vorlage müss- te mit einem Rückweisungsantrag an die Kommission ver- langt werden.
Assurance-maladie. Révision partielle
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N
1er octobre. 1984
A Bundesgesetz über die Krankenpflegeversicherung inklu- sive Erweiterung der Leistungen bei Mutterschaft.
B Bundesgesetz über die Krankengeldversicherung inklu- sive Taggeld bei Mutterschaft
Die Kommissionsminderheit und der Bundesrat stellen den Antrag, die revidierten Bestimmungen in einer Vorlage dem Parlament zu unterbreiten.
Bei Teilung der Vorlage entscheidet der Rat nach der Eintre- tensdebatte zum Bundesgesetz B über die Frage einer obli- gatorischen Krankengeldversicherung; wird die Gesetzesre- vision in einer Vorlage beraten, wird dieser Entscheid grund- sätzlich bei Artikel 1 Absatz 4 getroffen.
Nach der Eintretensdebatte finden folgende Abstimmungen statt:
Abstimmung über eine eventuelle Teilung der Vorlage.
Abstimmung über Eintreten auf eine Vorlage oder auf das Bundesgesetz A.
Abstimmung über die Frage, ob die Bestimmungen über die Mutterschaft in einem gesonderten Gesetz zu regeln sind (Minderheitsantrag II Günter). Wird dieser Antrag ange- nommen, hat der Bundesrat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.
Das Sofortprogramm wird im übrigen wie jede andere Vorlage beraten.
Nach Beratung im Erstrat geht das Sofortprogramm an den Ständerat. Die nicht im Sofortprogramm enthaltenen Vorschläge des Bundesrates werden zu einem späteren Zeitpunkt beraten, frühestens aber nach Verabschiedung des Sofortprogramms im Ständerat.
M. Gautier soumet la note écrite suivante sur la procédure à suivre:
La commission vous soumet un programme d'urgence. Une décision d'entrer en matière signifie que le conseil entre en matière sur le programme d'urgence. Les articles ne figurant pas dans le programme d'urgence ne sont donc pas mis en discussion, sauf si des propositions sont présentées. L'examen de l'ensemble du projet du Conseil fédéral ne peut être demandé que par une proposition de renvoi à la commission.
La majorité de la commission propose de diviser le pro- gramme d'urgence en deux lois:
A Loi fédérale sur l'assurance des soins médico-pharma- ceutiques, y compris l'extension des prestations en cas de maternité, et
B Loi fédérale sur l'assurance d'une indemnité journalière, y compris l'indemnité journalière en cas de maternité.
Le Conseil fédéral et la minorité de la commission propo- sent que le programme d'urgence soit traité en une seule et même loi.
Si le conseil décide de traiter le programme d'urgence en deux lois, la décision concernant l'assurance d'une indem- nité journalière obligatoire aura lieu en principe en relation avec l'entrée en matière sur la loi B. Si le programme d'urgence est traité en une seule loi, cette décision sera , prise au moment de l'examen de l'article 1er, 4e alinéa.
Après la discussion sur l'entrée en matière, le conseil votera
Sur la question d'une éventuelle division du programme d'urgence en deux lois.
Sur l'entrée en matière sur le programme d'urgence entier ou sur la loi A.
Sur la proposition de la minorité II (Günter) qui veut biffer tous les articles concernant l'assurance en cas de maternité et les présenter dans une loi séparée. Si la proposition est acceptée, le Conseil fédéral devra soumettre une telle loi au conseil.
Le programme d'urgence est traité comme les autres projets de loi.
Après avoir été adopté par le Conseil national, le pro- gramme d'urgence sera transmis au Conseil des Etats. Les dispositions du projet du Conseil fédéral qui ne se trouvent pas dans le programme d'urgence seront traitées le plus tôt possible, après l'acceptation du programme d'urgence par le Conseil des Etats.
Antrag der Kommission
Mehrheit
Aufteilung in zwei Bundesgesetze
Minderheit /
(Zehnder, Borel, Bratschi, Butty, Columberg, Darbellay, Eggli-Winterthur, Gloor, Meyer-Bern, Neukomm, Seiler, Seg- müller, Vannay)
Die Vorlage (Sofortprogramm) ist in einem Gesetzesbe- schluss zu behandeln und zu genehmigen.
Minderheit II
(Günter)
Alle Artikel, welche die Mutterschaftsversicherung betref- fen, sind aus dem Gesetz zu streichen (z. B. Art. 1 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2, Ziff. 3 Bst. c und Ziff. 4, Art. 14 Abs. 4 bis 6 und 7 neu, Art. 36 und allenfalls weitere, die Mutterschafts- versicherung betreffende Artikel. Sinngemäss wären z. B. zu ändern: Art. 3 Abs. 4bis und 14bis Abs. 2).
Diese Bestimmungen sind in einem eigenen Gesetz vorzu- legen.
Die Finanzierung dieser Versicherung hat aus allgemei- nen Bundesmitteln zu erfolgen.
Antrag Seiler
Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, dem Parla- ment die folgenden neuen Vorlagen zu unterbreiten:
a. ein Paket von wirkungsvollen Massnahmen zur Eindäm- mung der Kosten in allen Bereichen der Krankenversiche rung;
b. eine Regelung der Beiträge der öffentlichen Hand mit dem Ziel, den sozialen Ausgleich besser zu berücksichtigen und die Prämien für alle Bevölkerungsschichten tragbar zu halten.
Dieser Bundesbeschluss ist allenfalls im Sinne von Artikel 89bis der Bundesverfassung dringlich zu erklären, in jedem Fall aber zu befristen.
Einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss (evtl. Bundesgesetz) über die Mutterschaftsversicherung.
Ein Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Total- revision).
Ordnungsantrag Günter
Die Abstimmung über die Aufteilung der Vorlage findet erst nach der Detailberatung statt.
Proposition de la commission
Majorité
Diviser le programme d'urgence en deux lois
Minorité /
(Zehnder, Borel, Bratschi, Butty, Columberg, Darbellay, Eggli-Winterthour, Gloor, Meyer-Berne, Neukomm, Seiler Segmüller, Vannay)
Le projet (programme d'urgence) doit être traité et adopté en une seule et même loi.
.
Minorité II
(Günter)
Krankenversicherung. Teilrevision
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al. nouveau et 36; le cas échéant, les autres articles relatifs à cette assurance doivent également être biffés de la loi). Sont par analogie à modifier les articles 3 alinéa 4bis et 14bis 2ª alinéa.
Ces dispositions doivent être présentées dans une loi séparée.
Le financement doit se faire au moyen de subsides fédé- raux généraux.
Proposition Seiler
Renvoi au Conseil fédéral en l'invitant à soumettre au Parle- ment les nouveaux projets suivants:
a. Un train de mesures propres à enrayer la hausse des coûts dans les divers secteurs de l'assurance-maladie;
b. Une réglementation des contributions des pouvoirs publics qui assure une meilleure égalité sociale et permette de fixer les primes à un niveau supportable pour toutes les couches de la population.
Cet arrêté, qui pourrait être déclaré urgent au sens de l'article 89bis de la constitution, aurait de toute manière un caractère temporaire.
Un arrêté fédéral de portée générale (évent. une loi) sur l'assurance-maternité.
Une loi sur l'assurance-maladie (révision totale).
Motion d'ordre Günter
Le vote sur une éventuelle division du programme d'ur- gence aura lieu après la discussion de détail.
Eggli-Winterthur, Berichterstatter: Mit Datum vom 19. August 1981 veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft über die Teilrevision der Krankenversicherung. Der Entwurf enthielt vier zentrale Elemente, nämlich ein gesundheitspoli- tisches, ein sozialpolitisches, ein staatspolitisches und ein gesellschaftspolitisches Element.
Das gesundheitspolitische Element bezog sich auf die Lei- stungen der Krankenpflege (Spitalaufenthalt ohne zeitliche Begrenzung von bisher 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen und die Möglichkeit der Versicherung von Vorsorgeuntersu- chung und Zahnbehandlung) sowie auf Massnahmen zur Kostendämmung.
Der sozialpolitische Aspekt ergibt sich aus der gezielten Ermässigung der Prämienlast für kinderreiche Familien und wirtschaftlich Schwache und aus dem Obligatorium der Krankengeldversicherung für Arbeitnehmer, weil dadurch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gesichert ist.
Das staatspolitische Element liegt darin, dass die Tarifauto- nomie der Kantone beibehalten bleibt, sie dafür aber zur Hälfte bei den Subventionen und der Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwache verpflichtet werden. Hier spielt die Neuordnung der Aufgabenteilung, wie sie in diesem Rat bereits beschlossen wurde, hinein.
Das gesellschaftspolitische Element des Entwurfes ist die Neuordnung der Mutterschaftsversicherung innerhalb der Krankenversicherung als materieller Gegenentwurf zur Volksinitiative «für einen wirksamen Schutz der Mutter- schaft».
Bei ihrer Arbeit musste die Kommission davon ausgehen, dass sich auf dem Gebiet die vielfältigsten Interessen, ja gegensätzliche Interessen, gegenüberstehen. Selbst unter den Versicherten sind Gegensätze vorhanden, so zum Bei- spiel zwischen jung und alt, reich und arm, Frau und Mann, die alle einen möglichst guten, aber auch einen möglichst preisgünstigen Versicherungsschutz möchten. Die Kranken- kassen vertreten verständlicherweise den Standpunkt, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Sozialhypotheken durch Bundesbeiträge voll abgegolten werden müssen; sie bestehen auf der Autonomie ihrer Tätigkeit.
Daneben gibt es die Interessen der Kantone, der Ärzte, der Apotheken, der pharmazeutischen Industrie, der Kranken- schwestern, der Therapeuten, der Kurorte, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer usw., die alle an einer gut funktionieren-
den Versicherung interessiert sind, jedoch keine Beschrän- kung ihrer Tätigkeit dulden, sondern im Gegenteil sehr oft an der Krankenversicherung noch mehr verdienen wollen. Kurz zusammengefasst kann man feststellen, dass die Kran- kenversicherung ausgebaut werden soll. Alle Beteiligten sollen wie bisher auf Kosten der Sozialversicherung ihr Schäfchen ins Trockene bringen, zusätzliche Berufe wollen ebenfalls auf Kosten der Sozialversicherung eine garantierte Stelle und Einkommen, aber es darf weder für den Bund noch für die Krankenkassen bzw. den Versicherten mehr kosten, sondern sollte billiger werden. In Kenntnis dieser schwierigen Aufgabe ging die Kommission an die Arbeit. Infolge eines zweitägigen Hearings mit den Organisationen, Sanitätsdirektorenkonferenz, Krankenkassenkonkordat, Federatio Medicorum Helveticorum (FMH), Privatasseku- ranz, VESKA, Arbeitgeberorganisationen, Gewerbeverband, Bauernverband, Verband Schweizerischer Angestellter (VSA), Christlichnationaler Gewerkschaftsbund (CNG), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) zeigte es sich erneut, wie weit die Meinungen auseinandergingen. Alle Teilnehmer waren sich indessen darüber einig, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Kostendämpfungsmassnah- men ungenügend seien, doch fanden Gegenvorschläge keine Gegenliebe bei den anderen Gruppierungen.
In der dreitägigen Eintretensdebatte zeigte es sich dann nochmals, wie weit die Meinungen auseinandergingen. Man war sich zwar einig, dass das zurzeit gültige Gesetz zu revidieren sei. Zahlreiche Anträge wurden angekündigt, die sich aber auch wieder widersprachen. Trotzdem, und das erstaunt noch im Rückblick, wurde einstimmig und ohne Enthaltung Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Dieser einstimmige Beschluss musste bereits damals relativiert werden, denn fast jedermann macht Vorbehalte und erklärte, an diesem Gesetz zwar zu arbeiten, aber wenn notwendig am Schluss doch noch frei in der Entscheidung sein zu wollen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Vorlage in drei Teilen, nämlich erstens die obligatorische Taggeld- versicherung, zweitens die Mutterschaftsversicherung und drittens die Krankenpflegeversicherung zu behandeln.
Diese Reihenfolge wurde nicht willkürlich gewählt, sondern ganz bewusst, denn im November 1981 war durch den Bundesrat die Sparkonferenz einberufen worden. Wir woll- ten für die Krankenpflegeversicherung die Sparvorschläge abwarten und nach Möglichkeit in die Gesetzesvorlage ein- bauen. Weiter lagen neue Finanzierungsmodelle vor, so unter anderem eines von der Privatassekuranz. Auch beauf- tragten wir den Bundesrat, die Stellungnahme der Finanzdi- rektoren einzuholen und anderes mehr.
Zur Behandlung der Taggeldversicherung wurde eine Sub- kommission, die eine Verständigungslösung mit den Sozialpartnern erarbeitete, eingesetzt. Die ganze Teilrevi- sion wurde in insgesamt 36 Sitzungstagen in erster Lesung behandelt. Dabei darf ganz klar festgestellt werden, dass sehr oft um Entscheide gerungen wurde. Innerhalb der Kommission fanden harte Auseinandersetzungen statt, und die Interessengegensätze prallen hart aufeinander. Das führte auch dazu, dass viele Entscheide durch den Stichent- scheid des Präsidenten erfolgten. So konnte endlich im Herbst 1983 die erste Lesung der Teilrevision abgeschlossen werden. Das Ergebnis der ersten Lesung kann wie folgt zusammengefasst werden:
· 1. Die Leistungen: Die erste Lesung führte zu keinen grund- legenden Änderungen im Leistungskatalog, mit Ausnahme betreffend Klimakuren und einer Ausdehnung des «Zahnbe- handlungsbegriffes», wobei dem Bundesrat aber die Ver- ordnungskompetenz zugewiesen wurde.
Entscheidend ist, dass der Leistungskatalog an sich nicht viel über die Kosten aussagt. Den Ausschlag gibt die Inan- spruchnahme der gesetzlichen Leistungspflichten wie die von den Kassen freiwillig aufgrund ihrer Statuten erweiter- ten Leistungen. Dass dies nicht blosse Theorie ist, lehrt die Erfahrung der letzten 20 Jahre, welche eine massgebliche Erweiterung des Leistungsspektrums der Kassen zeigt, ohne dass der Gesetzgeber vermehrte Pflichten vorge- schrieben hätte!
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Die wichtigsten Verstärkungen im Sinne einer Kostenein- dämmung sind
die Höchstsätze (Spitäler, Art. 22septies Abs. 2),
die Grundsätze für Tarifanpassungen (Art. 22septies Abs. 4), die Behandlungspauschale, höchstens 60 Prozent der Betriebskosten der Spitäler (Art. 22quinquies Abs. 1),
die Betriebsvergleiche und eventuell Sanktionen (Art. 22sep- ties Abs. 3).
Mit diesen Massnahmen sollte es gelingen - wie die gute Erfahrung bei den Medikamentenpreisen zeigt -, von der Tarifseite her dem Kostenauftrieb zu wehren.
Mit der wichtigen Ausnahme der Kostenbeteiligung sind daher keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Entwurf beschlossen worden.
Die Einführung einer Jahresfranchise und die Ausdehnung der Kostenbeteiligung auf die stationäre Behandlung führt zu einer stärkeren Belastung der Versicherten. Der Umfang ist noch offen, weil die Jahresfranchise und der Höchstbe- trag der Kostenbeteiligung durch Verordnung festzulegen sein werden, nach ursprünglicher Fassung des Entwurfes eine Mehrbelastung gegenüber der geltenden Ordnung von rund 15 Prozent, nach Beschluss der Kommission und entsprechender Variante (Franchise 100 Franken, Höchstbe- trag 400 Franken) rund 55 Prozent mehr.
Diese markante Selbstbeteiligung führt zu einer Entlastung der Kassen und zu entsprechender Prämienreduktion und stärkt das Kosten- und Verantwortungsbewusstsein der Ver- sicherten.
Relativ knapp abgelehnt wurde das Privatassekuranz-Modell einer schematischen Berücksichtigung der Belastung der Versicherten gemessen am steuerbaren Einkommen. Es ist dies ein Zeichen für die Vorbehalte der vorgeschlagenen Subventionierungsordnung. Man möchte vermehrt Subven- tionen zur Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwache. Diese Absicht ist zwar richtig. Man muss aber folgendes beachten: Die heutigen Subventionen sind sachlich begrün- det und verlangen die Abgeltung von gesetzlichen Auflagen in einer freiwilligen Versicherung, die von privatrechtlich organisierten Institutionen durchgeführt wird. Eine Aufhe- bung dieses Subventionssystems bedingt deshalb auch Änderungen in anderen Bereichen: Entweder die Aufhe- bung bestimmter gesetzlicher Auflagen, zum Beispiel «Frei- gabe» der Frauenprämie, was zu einer Prämiendifferenz zwischen Männern und Frauen von rund 60 Prozent führen würde!
Oder dann die Einführung des allgemeinen Versicherungs- obligatoriums. In diesem Fall müssten die gesetzlichen Auf- lagen nicht unbedingt durch Subventionen abgegolten wer- den, wenn gleichzeitig noch sichergestellt würde, dass es innerhalb und zwischen den Kassen nicht zu extremen Auf- spaltungen in gute und schlechte Risiken kommt (z. B. Auf- nahmepflicht für Familienangehörige).
Oder die Erschliessung neuer Finanzierungsquellen, um eine gezielte Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwa- che durchzuführen, ohne die bestehenden Subventionen aufzuheben.
Solange zwischen den wichtigsten politischen Gruppierun- gen keine Einigung auf der Basis einer der drei erwähnten Möglichkeiten stattfindet, erachtet die Mehrheit der Kom- mission ein Abgehen von der heutigen, im Entwurf immer-
hin modifizierten Subventionsordnung nicht für realisierbar. Zum Privatassekuranz-Modell wurde ein besonderer Bericht verfasst. Der Haupteinwand lautet, dass das Modell auf die Dauer finanziell nicht tragbar sei. Bei gleichbleibendem Verbilligungssatz, d. h. Übernahme der Prämien, die einen bestimmten Anteil des Einkommens überschreiten, und einer Teuerung in der Krankenversicherung, die über der Lohnsteigerung liegt - was in der Vergangenheit regelmäs- sig der Fall war -, steigen die Subventionen wesentlich stärker als die Kosten! Eine spätere Erhöhung des Verbilli- gungssatzes dürfte politisch schwer realisierbar sein. Das Privatassekuranz-Modell wäre daher wahrscheinlich der Einstieg zu einer allgemeinen lohnprozentualen Finanzie- rung der Krankenversicherung, was von seinen Urhebern sicher nicht gewollt ist.
Bei der Krankengeldversicherung ist eine Erweiterung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates erfolgt:
Beginn ab dem dritten Tag,
Höhere Leistungsdauer (720 Tage volles Taggeld; Entwurf 540 Tage volles Taggeld, 180 Tage vermindertes Taggeld), - Einbezug von erwerbstätigen AHV-Rentnern.
Diese Lösung beruht auf dem Konsens der Sozialpartner. Aber der Beginn ab dem dritten Tag ist etwas problematisch, da höhere Prämien erforderlich und höhere Kosten zu erwarten sind, weil bei kurzen Krankheiten der Arbeitgeber auch nicht mehr unbedingt an einer strengen Kontrolle der krankheitsbedingten Absenzen interessiert ist.
Bei der Mutterschaftsversicherung wurden die Vorschläge des Entwurfes unverändert übernommen. Dies ist beson- ders wichtig, da es sich um den materiellen Gegenentwurf zur Volksinitiative «für einen wirksamen Schutz der Mutter- schaft»> handelt.
Nachdem das Resultat der ersten Lesung bekannt war, kamen von verschiedenen Seiten Stellungnahmen, die einer allgemeinen Unzufriedenheit Ausdruck gaben. Ich erinnere mich an folgende Bemerkung von Herrn Dr. Kocher, den die Kommission als wissenschaftlichen Experten angehört hatte:
«Vorbemerkend möchte ich festhalten, dass im schweizeri- schen Gesundheitswesen bekanntlich ein gravierender Mangel an wissenschaftlichen Studien und an aussagekräf- tigen Statistiken besteht. Es herrschen «meinen, und glau- ben› statt «wissen›. Es gibt kaum einen anderen Politikbe- reich, in dem dermassen oberflächlich und ohne wirklich fundiertes Wissen diskutiert und entschieden wird. Entspre- chend mangelhaft ist auch die Vorbereitung dieser Teilrevi- sion. Dabei geht es hier um die Verwendung von Dutzenden von Milliarden Franken, von den humanitären Aspekten ganz zu schweigen. Zur gründlichen Vorbereitung einer solchen Gesetzesrevision, die ja Jahre, wahrscheinlich sogar Jahrzehnte gelten wird, sollte man einige Millionen Franken investieren (das schweizerische Gesundheitswesen kostet ja auch 1,6 Millionen Franken pro Stunde). Diese Kritik richtet sich nicht nur an das Departement oder das Bundesamt, die ja unter dem Personalstopp leiden, sondern auch an Sie (die Kommissionsmitglieder) als Parlamentarier. Für die Qualität unserer Gesetzgebung sind ja weitgehend Sie verantwortlich.» Soweit Dr. Kocher.
In diese Bemerkung einschliessen möchte ich aber auch alle am Gesundheitswesen Beteiligten. Allerdings ist es dort etwas anders, geht es doch in vielen Fällen um reine Interes- senvertretung. Dabei sieht man nur seine Position und nicht das Ganze. Man vergisst, dass in das Gesundheitswesen und insbesondere in die Kostenentwicklung Momente hin- einspielen, die auch in ganz anderen Bereichen der Politik mitspielen. Ich verweise als Beispiel auf die Bildungspolitik. Hier ist der Einfluss auf die Kostenentwicklung enorm.
Denken wir nur an die Ausbildung der Ärzte. Noch 1966 erklärte die Kommission Gsell, dass die Schweiz zuwenig Ärzte habe und für die Zukunft zuwenig ausbilde. Zwischen 1960 und 1981 aber ist die totale Ärztezahl von 7708 auf über 17 000, d. h. um 122 Prozent, gestiegen, während die Bevöl- kerung nur um 18 Prozent zugenommen hat. 1981 hatten wir somit einen Arzt auf 401 Einwohner. Die prospektive Studie
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von Gilliand und Eichenberger sieht vor, dass bei konstanter Studentenzahl die Dichte im Jahr 1990 bei 320 Einwohnern liegt und im Jahr 2000 sogar bei 280 Einwohnern pro Arzt. Diese Ärzte haben wir im Jahre 1990 oder 2000, selbst dann, wenn wir ab sofort das Arztstudium verbieten würden. Aber wir werden auch dann die entsprechende Kostenentwick- lung nicht verhindern können.
Wenn man in einer ruhigen Stunde vor der zweiten Lesung die Situation überdachte, so machte man sich folgende Überlegungen:
Wir wurden im Zusammenhang mit dieser Vorlage von den verschiedensten Kreisen mit Unterlagen und Anträgen über- schwemmt. Danach hat man nicht mehr den Eindruck, dass nach der ersten Lesung ein breiter Konsens hinter der Vorlage steht. Insbesondere die Direktinteressierten stehen nicht unbedingt hinter dem Gesamtkonzept. Dieses verdient aber nach Ansicht der Kommission volle Unterstützung gegenüber den Partikularinteressen, denn wir sind über- zeugt, dass es per saldo doch das trifft, was wir tun sollen. Wenn wir auf das abstellen wollen, was die Mehrheit des Volkes will, so ist dies leicht zusammengefasst, nämlich die maximale ärztliche Versorgung, die Kosteneindämmung, neue Leistungen, weniger Subventionen, kurz alles, was bereits zur Diskussion gestellt wurde. Aber das wäre die Quadratur des Zirkels. Deshalb müssen wir uns, wohl oder übel, zu einem Kompromiss zusammenraufen.
Dafür dürfte die Vorlage aber die nunmehr beste Basis sein. Das soll nicht heissen, dass sie nicht noch geändert oder im Sinne eines guteidgenössischen Kompromisses verbessert werden könnte.
Diese Überlegungen führten zu Beginn der zweiten Lesung zum Antrag, eine Subkommission einzusetzen, die ein Sofortprogramm auszuarbeiten habe, das die wichtigsten Revisionsbestimmungen aufnehme, aber alle Punkte, die zu keiner Verständigung führen würden, weglassen sollte.
In der Sitzung vom 5. April 1984 beschloss die Gesamtkom- mission, dem Ordnungsantrag zuzustimmen, um die Arbei- ten für die Teilrevision der Krankenversicherung möglichst wirksam zu straffen. Sie setzte zu diesem Zwecke eine wie folgt zusammengesetzte Subkommission «Sofortpro- gramm» ein: Allenspach, Basler, Dupont, Eggli (Vorsitz), Gautier, Segmüller, Zehnder. Diese hatten den Auftrag, bis zur nächsten Sitzung der Gesamtkommission vom 4. bis 6. (evtl. 7.) Juli 1984 für die dringendsten Revisionspostulate, insbesondere Kostendämpfung, Selbstbeteiligung der Versi- cherten, Finanzierung der Krankenpflegeversicherung, Defi- nition der unerlässlichen Leistungsverbesserungen in der Krankenpflegeversicherung, Mutterschaftsversicherung, Krankengeldobligatorium für Arbeitnehmer, Lösungsvor- schläge zu unterbreiten. Diese sollten einer gewissen «Opfersymmetrie» gerecht werden, dadurch die Chance des politischen Konsens auf sich vereinigen und eine möglichst speditive Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte und somit eine rasche Verwirklichung ermöglichen.
Die Subkommission «Sofortprogramm» tagte an zwei zwei- tägigen (5./6. April 1984 und 12./13. April 1984) und drei eintägigen Sitzungen (30. April 1984, 18. Mai und 1. Juni 1984) in Bern. Sie konzentrierte sich bei ihrer Arbeit auf die erwähnten sechs hauptsächlichen Revisionsanliegen, suchte nach einvernehmlichen, politisch tragfähigen und praktisch rasch zu verwirklichenden Regelungen, klam- merte ganz bewusst Bestimmungen aus, die sich nach ein- gehender Aussprache als politisch nicht konsensfähig erwiesen und verzichtete ebenso bewusst darauf, Bestim- mungen aufzunehmen, deren sofortige Einführung sich als nicht unbedingt notwendig erwies. Derartige Bestimmun- gen sollen zusammen mit anderen Revisionspunkten In einer zweiten Etappe unter weniger grossem Zeitdruck durchberaten werden können.
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Ich werde später bei der Detailberatung der Vorlage anläss- lich der Behandlung der einzelnen Subkommissionsanträge jeweils nochmals eingehend darlegen, warum die betreffen- den Bestimmungen entweder aus dem Sofortprogramm herausgehalten wurden oder - in der Fassung der National- ratskommission erster Lesung, eventuell in der wiederaufge-
nommenen Version des Bundesrates oder auch in einer Neufassung der Subkommission - in das Sofortprogramm Eingang fanden. Dort, wo Bestimmungen nicht ins Sofort- programm aufgenommen wurden, soll das bisherige Recht nach KUVG samt der dazugehörigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fortbestehen. Die- sen Weg hat die Subkommission insbesondere bei Artikel 1 Absatz3 (subsidiäre Unfallversicherung), Artikel 5 (Aufnah- mebedingungen für die Pflegeversicherung), Artikel 6bis (Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung), Artikel 11 (Ausschluss aus der Pflegeversicherung), Artikel 22quater Abschnitt 1 (Vergütungen für Arzneimittel), Artikel 30ter (Rechtspflege) sowie bei den Artikeln 12 und 31 Absatz 1 ·IVG (Übernahme von Leistungen der IV durch die Kranken- versicherung) eingeschlagen.
Als erster Gesamteindruck darf festgehalten werden, dass das Sofortprogramm im Vergleich zum Teilrevisionskonzept von Bundesrat und Nationalratskommission (erste Lesung) zwar rein äusserlich keine sensationelle umfangmässige Verminderung erfahren hat. Das war allein schon deshalb nicht möglich, weil die bundesratliche Teilrevisionsvorlage nach der 1974 erfolgten Ablehnung einer Volksinitiative und eines Gegenvorschlages für eine Neuordnung der Kranken- versicherung im Grunde genommen selber ein Sofortpro- gramm darstellte. Daraus mussten gemäss Ihrem Beschluss immerhin die sechs allerdringendsten Revisionspostulate übernommen werden. Die Vorlage wurde aber durch die Arbeit der Subkommission ganz eindeutig verwesentlicht und konnte auf einen, so will mir scheinen, solideren politi- schen Konsens abgestützt werden.
Nun zu den wichtigsten Anträgen: Ohne hier die Detailbera- tung vorwegnehmen zu wollen, sei es mir gestattet, kurz auf einige zentrale Beschlüsse einzugehen.
Revisionsanliegen, auf die in einem Sofortprogramm ver- zichtet werden könnte:
Artikel 1 Absatz 3: Hier geht es um die subsidiäre Pflicht der Krankenkassen, Pflegeleistungen auch bei Unfällen zu erbringen, soweit hierfür keine andere Versicherung auf- kommt; trotz der in Artikel 6bis (Absatz 2 zweiter Satz) vorgesehenen Möglichkeit, von den Betroffenen Prämienzu- schläge zu erheben, fand sich für diese sozial eigentlich wünschenswerte Lückenschliessung kein Konsens, weshalb die Subkommission auf diesen Revisionspunkt verzichtet hat. Es bleibt somit bei der heutigen Ordnung (Verordnung III über die Krankenversicherung Art. 14 Abs. 2), d. h. die Kassen bestimmen selber, in welchem Umfang sie die Unfallkosten decken. Immerhin gewähren heute bereits etwa 90 Prozent der Kassen Leistungen auch bei Unfall.
Artikel 3 Absatz 4bis (neu): Mit dieser Bestimmung sollte den Kassen im Bereich der Zusatzversicherungen etwas mehr Spielraum verschafft werden, als unter der heutigen, durch die Rechtsprechung geprägten Ordnung besteht. Dies stellt jedoch kein vordringliches Revisionsanliegen dar, weshalb im Sofortprogramm darauf verzichtet werden kann.
Artikel 5 und Artikel 11: Bei Aufnahme in die und im Gegen- zug auch bei Ausschluss aus der Krankenkasse sollte im Vergleich zu heute eine etwas sozialere und fortschritt- lichere Regelung eingeführt werden. Ich erwähne nur Auf- nahmepflicht bis zum Erreichen des Rentenalters, erleich- terte Aufnahmebedingungen für Kinder, Wegfall von Diskri- minierungen bei Freiheitsentzug, Kontaktnahme mit der Fürsorgebehörde vor dem Ausschluss eines mit der Prä- mienzahlung säumigen Mitgliedes. Auch hier wird auf sozial durchaus Wünschbares verzichtet, weil die Kassen unter dem heutigen Recht von sich aus die nötigen Verbesserun- gen einführen können und dies zu einem grossen Teil auch schon getan haben.
Artikel 6bis: Bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bemessung der Mitgliederbeiträge waren in der bundes- rätlichen Vorlage kleinere Retuschen und Verbesserungen vorgesehen: die von den Sozialpartnern begrüsste Möglich- keit, die Prämien nach dem Lohn abzustufen, wenn die Versicherung, wie in den Betriebskassen, mit einem Arbeits- verhältnis in Verbindung steht. Da die vorgeschlagenen Ver-
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1er octobre 1984
besserungen aber nicht Dringlichkeitscharakter haben, wurde darauf verzichtet. Was in Absatz 4 der bundesrätli- chen Vorlage als Korrelat zu Artikel 37 Absatz 1 vorgesehen ist - Nettoprämien für Kinder wegen des speziellen Bundes- beitrages -, kann auch auf dem Verordnungswege aufgrund des heutigen Artikels 6bis Absatz 3 KUVG vorgesehen werden.
Artikel 12quater (Artikel 12ter in der Bundesratsvorlage): Auf den Einbezug einer freiwilligen Zusatzversicherung für Zahnbehandlungen wird verzichtet, weil dieser Punkt gegenwärtig politisch zu stark umstritten ist. Gleichzeitig hat die Subkommission in Artikel 12 Absatz 2 durch einen neuen Formulierungsvorschlag dafür Sorge getragen, dass bereits im Gesetz eine klare Grenze gezogen wird für die in der Verordnung konkret aufzuzählenden zahnärztlichen Behandlungen, die zu den Pflichtleistungen der Kranken- kassen gehören. Die im Bereich Zahnpflege von der Sub- kommission eingeschlagene Richtung wird nunmehr auch von den Vertretern der Zahnärzte als sachgemäss aner- kannt, schliesst sie doch einerseits im gesetzlich bisher ungenügend geregelten Bereich der Pflichtleistungen Lük- ken, welche auch die Rechtsprechung nicht in befriedigen- der Weise zu überbrücken vermochte. Sie lässt sie anderer- seits bei den freiwilligen Leistungen den Kassen und Zahn- ärzten vollen Spielraum.
Artikel 14 Absatz 5 Satz 1: Hier soll auf das zu den Pflegelei- stungen zählende bescheidene Mutterschaftstaggeld für Mütter, die nicht dem Krankengeldobligatorium unterste- hen, verzichtet werden. Eine substantielle Leistungsverbes- serung wäre damit nicht erreicht worden (die bundesrätliche Botschaft geht von einem Taggeld von 5 Franken aus), die Kosten wären dagegen wegen der vom Bedürfnis unabhän- gigen, breiten Ausschüttung relativ hoch gewesen, nämlich nach Schätzung in der Botschaft 23 Millionen Franken, und hätten zu Minimalleistungen auch an durchaus begüterte Frauen geführt. Der Verzicht auf diesen Revisionspunkt dürfte sich, trotz der Mutterschaftsinitiative, im Rahmen eines Sofortprogramms rechtfertigen lassen.
Artikel 22quinquies Absatz 5: Aus Gründen der Kostenein- dämmung wollte man ursprünglich auch für die Tarifierung der Spitalbehandlungskosten in privaten Abteilungen und Kliniken gewisse Höchstgrenzen vorsehen. Dieser Punkt hat sich jedoch als politisch sehr heikel und damit momentan nicht konsensfähig erwiesen. Auch kommt ihm nicht eigent- lich vorrangige Bedeutung zu, so dass er vom Dringlich- keitsgrad her nicht ins Sofortprogramm aufgenommen wurde. Er kann auf eine spätere Revisionsetappe verscho- ben werden.
Bei Artikel 22septies Absatz 2bis und Artikel 22quater Absatz 2 Satz 3 wollte man ganz speziell den übersetzten Tarifen für medizinisch-technische Untersuchungen und Behandlun- gen im ambulanten Sektor beikommen. Von seiten der Spi- täler wurde darauf hingewiesen, dass die praktische Durch- führung vor allem unter dem zeitlichen Gesichtspunkt (rechtzeitige Untersuchung und Behandlung durch den richtigen Anbieter) Probleme stellen dürfte. Die auch von den Spitälern begrüssten Kostendämpfungsziele lassen sich aber auch durch strenge Tarifierungsgrundsätze von Artikel 22quinquies Absatz 1 einerseits und Artikel 22quater Absatz 2 andererseits erreichen. Aus diesem Grund kann man der durch den Fortfall von Artikel 22septies Absatz 2bis und Artikel 22quater Absatz 2 Satz 3 erreichten Vereinfachung der Vorlage ohne weiteres zustimmen.
Bei Artikel 25 Absatz 4bis (neu) und Artikel 30ter geht es um eher marginale Verbesserungen und vor allem redaktionelle Anpassungen an die modernere Terminologie im Prozess- recht des Bundes. Diesen Bestimmungen kommt kein dring- licher Charakter zu; sie müssen folglich im Sofortprogramm nicht enthalten sein.
Artikel 12, 31 Absatz 1 und 44bis (neu) IVG: Die bundesrätli- che Vorlage bezweckt mit diesen Bestimmungen eine Über- führung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen von der IV zur Krankenversicherung. Auch für dieses Anlie-
gen besteht keine absolute Dringlichkeit im Sinne einer Aufnahme in das Sofortprogramm; wir beantragen daher, diesen Punkt in einer späteren Revisionsetappe zu über- prüfen.
Die im Sofortprogramm übernommenen Revisionsanliegen: Hier möchte ich mich ganz bewusst nur auf die stichwortar- tige Hervorhebung einiger Bestimmungen beschränken, werden wir doch bei der Detailberatung noch zur Genüge darauf eingehen. Die Hauptanliegen, welche unter allen Umständen auch in einem Sofortprogramm nicht fehlen dürfen, waren der Subkommission in ihrem Auftrag von seiten der Gesamtkommission sozusagen bereits ins Stammbuch geschrieben worden: Es galt, konsensfähige Lösungen zu erarbeiten für die Bereiche Kostendämpfung, Selbstbeteiligung der Versicherten, Finanzierung der Kran- kenpflegeversicherung, wichtigste Leistungsverbesserun- gen, Mutterschaftsversicherung und Krankengeldobligato- rium.
Lassen Sie mich zu diesen Punkten, zur Vervollständigung meines einleitenden Überblicks, zusammenfassend noch folgendes festhalten:
Die Subkommission ist dem von der nationalen Sparkonfe- renz mit zahlreichen Einzelvorschlägen eingebrachten Kon- zept nicht nur treu geblieben, sondern hat es im Vergleich zu den Beschlüssen der Gesamtkommission (erste Lesung) teilweise sogar noch genauer beherzigt. Als Beispiel hierfür sei Artikel 14bis genannt: Selbstbeteiligung auch für Kinder, wobei die Beträge der Jahresfranchise und der jährlichen Gesamtgrenze für Franchise und Selbstbehalt im Vergleich zu den Erwachsenen halbiert werden. Einige weitere Bei- spiele für Verschärfungen im Bereich der Kostendämp- fungsbemühungen:
Artikel 12 Absatz 4: Verzicht auf Beiträge an Klimakuren. Artikel 12 Absatz 5 zweiter und dritter Satz: Die Subkommis- sion macht aus der Kann- eine Muss-Vorschrift.
Unwirtschaftliche, unzweckmässige, unwissenschaftliche oder nicht mehr auf eine Krankheit gerichtete Untersuchun- gen oder Behandlungen sind durch Verordnung von den Leistungen der Krankenkassen auszuschliessen.
Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 22quater Absatz 1: Die Sub- kommission legt grossen Wert darauf, dass im Bereich der Arzneimittel und ihrer Tarife nicht hinter den heutigen auch vom Bundesgericht geschützten Rechtszustand zurückge- gangen wird. Angesichts der Vorbehalte, die in den Beratun- gen der Gesamtkommission zum Ausdruck gekommen waren, und der unglücklichen Formulierung, die im Laufe der ersten Lesung für Artikel 22quater Absatz 1 gefunden wurde, beantragt Ihnen die Subkommission, es für die genannte Bestimmung beim heutigen Text des KUVG bewenden zu lassen, redaktionell lediglich ergänzt um die in Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d erstmals erwähnten «Mittel und Gegenstände». Auf diese Weise wird bei den Heilmitteln der heutige Zustand gewahrt, mit welchem Anlie- gen sich schliesslich sogar die chemische Industrie einver- standen erklärt hat.
Bei Artikel 15 Absatz 3 (neu) besteht die Möglichkeit einer Schaffung von Gesundheitskassen (sogenannten HMO). Von solchen Kassen erhofft man sich Signalwirkung im Sinne der Kosteneindämmung.
Auch bei Artikel 18 Absatz 1 und 3 konnte in Übernahme der Formulierungsvorschläge der speziellen Subkommission, die im Januar dieses Jahres tagte, die Stellung der Vertrau- ensärzte geklärt werden, so dass sowohl den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes des Patienten als auch der Kosten- kontrolle Rechnung getragen wird.
Artikel 19bis in Verbindung mit Artikel 22octies: Bei der Definition der Heilanstalt, bei der Einteilung der Heilanstal- ten in Kategorien und bei der Vergütung für teilweisen Spitalaufenthalt und für Aufenthalt in Anstalten und Heimen mit medizinischer Betreuung, aber ohne Heilanstalts- charakter, schlägt die Subkommission klarere und besser praktikable Lösungen vor.
Artikel 22sexies: Die Subkommission beantragt eine die
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Krankenversicherung. Teilrevision
heute weit verbreitete Praxis berücksichtigende Klärung dahingehend, dass die Aufenthaltspauschale rechnungs- mässig einen Bestandteil der Behandlungspauschale bildet. Ansonsten ändert sie am Grundkonzept nichts, wonach die Aufenthaltspauschale vom Bundesrat betragsmässig festge- setzt wird und der Versicherte für ihre Deckung eine Zusatz- versicherung abschliessen kann.
In Artikel 22septies Absatz 3 wird der Kostenvergleich zwi- schen Heilanstalten und die Möglichkeit zur Reduzierung übersetzter oder ungenügender Behandlungspauschalen besser ausgestaltet. Es sollen betriebswirtschaftliche Über- prüfungen der Heilanstalten angeordnet werden.
Finanzierung der Krankenpflegeversicherung: Hier sei auf die Änderung von Artikel 38bis und Artikel e Absatz 2 der Übergangsbestimmungen verwiesen. Wesentlich für die vor- geschlagene Änderung ist folgendes: Der Gesamtbetrag der Bundessubvention soll für jeweils drei Jahre durch einfa- chen Bundesbeschluss festgelegt werden (in der Über- gangsbestimmung e Absatz 2 direkt im Gesetz für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten des KMVG 923 Millionen). Davon kommen zunächst die direkt ausgaben- bzw. bei- tragsabhängigen Subventionen nach den Artikeln 36, 37 Absatz 2 und 37bis (Mutterschaftsleistungen, Prämien ab dem dritten Kind; hälftiger Beitrag an die Wartgelder für Ärzte in Berggebieten) in Abzug und anschliessend die betragsmässig zu beziffernden Subventionen nach Artikel 35, 37 Absatz 1 und 38 Absatz 3. (Lastenausgleich zugunsten der Betagten und Invaliden; Prämienermässigungen für die ersten beiden Kinder; Zuschuss an die Beiträge, welche finanzschwache Kantone zur Prämienverbilligung für Versi- cherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf- bringen). Der verbleibende Rest wird als Beitrag gemäss Artikel 36bis zum teilweisen Ausgleich der höheren Kran- kenpflegekosten der Frauen eingesetzt.
Nun zu den Leistungsverbesserungen der Mutterschaftsver -· sicherung und dem Krankengeldobligatorium: Hier kann festgehalten werden, dass die Hauptziele der Vorlage, die weitherum als dringend und unabdingbar anerkannt werden - nämlich zeitlich unbegrenzter Leistungsanspruch bei Spi- talpflege, ausreichender Mutterschaftsschutz -, als materiel- ler Gegenvorschlag zur Volksinitiative, und Obligatorium der Krankengeldversicherung für Arbeitnehmer - in das Sofortprogramm übernommen worden sind. Dies ent- spricht, wie bereits mehrfach erwähnt, dem Auftrag, der von der Gesamtkommission der Subkommission erteilt wurde. Die Gesamtkommission hat an ihrer Sitzung vom 4. bis 6. Juli 1984 die Vorschläge ihrer Subkommission geprüft und ihnen mit wenigen Ausnahmen zugestimmt. Zudem beantragte sie dem Rat zusätzlich in Artikel 19 einen neuen Absatz 6 aufzunehmen, nachdem die Kantone für ihr Gebiet verbindliche Spitalplanungen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung sowie für die Versor- gung von kostspieligen medizinisch-technischen Einrich- tungen im stationären und ambulanten Bereich festlegen können. Die Kassen sind nur leistungspflichtig, sofern die Leistungserbringer diesen Planungen entsprechen. Mit die- ser Bestimmung sollen Privatspitäler weiterhin Platz in unserem Spitalwesen haben, sie müssen jedoch den Pla- nungen entsprechen.
Weiter beschloss die Kommission, die Vorlage aufzuteilen und Krankenpflege und Taggeldversicherung in separaten Beschlüssen vorzulegen. Sie tat dies im Wissen, dass damit die Mutterschaftsversicherung auf zwei Beschlüsse verteilt ist, die Pflegeversicherung im Beschluss A und die Taggeld- versicherung im Beschluss B.
Zum Schluss gestatte ich mir noch folgende Bemerkung: Die Gesamtkommission hatte 31 Mitglieder und führte Sit- zungen mit insgesamt 36 Sitzungstagen durch. Dazu kamen 7 Sitzungstage der Subkommission Sofortprogramm und je ein Sitzungstag der Subkommission Taggeldversicherung und der Subkommission Vertrauensärzte. Im Grunde genommen ist eine Kommission von 31 Mitgliedern schon schwer zu führen, damit eine einigermassen speditive Arbeit geleistet werden kann. Erschwert wird dies noch durch den Umstand, dass laufend Mitglieder ersetzt wurden. So waren
total über 50 Ratsmitglieder in der Kommission tätig. Dabei war auch festzustellen, dass Mitglieder einzelner Fraktionen zum Teil das Gegenteil ihrer Vorgänger vertraten, was eben- falls die Arbeit in die Länge zog. Hier könnte man sich · überlegen, ob im Sinne einer speditiven Geschäftabwick- lung kleinere Kommissionen zweckmässiger wären.
Im Namen der Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, dürfte sie doch im jetzi- gen Zeitpunkt das Maximum dessen sein, was zu verwirkli- chen überhaupt möglich ist.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
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Krankenversicherung. Teilrevision Assurance-maladie. Révision partielle
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 81.044
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.10.1984 - 14:30
Date
Data
Seite
1303-1309
Page
Pagina
Ref. No
20 012 731
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