Verwaltungsbehörden 27.09.1984 83.048
20012724Vpb27 sept. 1984Ouvrir la source →
Renforcement de l'économie. Mesures II
1260
N
27 septembre 1984
Ziff. 2 - Ch. 2
Le président: J'en viens à la session spéciale du 4 au 8 février 1985. Je vous signale que quoi qu'il en soit, notre décision sur ce point précis devra encore être soumise au Conseil des Etats. Là aussi, nous avons une opposition témoignée par M. Bremi. Le Conseil passe au vote.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktionspräsidentenkonferenz
Für den Antrag Bremi An den Ständerat - Au Conseil des Etats
91 Stimmen 52 Stimmen
83.048 Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen II (Teil B) Renforcement de l'économie. Mesures II (Partie B)
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1231 hiervor - Voir page 1231 ci-devant
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Columberg, Berichterstatter: Zum Ingress liegt ein Vor- schlag der Redaktionskommission vor, der leider auf der Fahne nicht vermerkt ist. Die Redaktionskommission bean- tragt Streichung des Hinweises auf Artikel 64bis und auf den ergänzenden Bericht des EVD vom 4. April 1984. Die Kom- mission stimmt dieser kleinen Änderung zu.
Le président: Vous avez entendu la proposition de la com- mission et de la commission de rédaction. Il n'est pas fait d'autres propositions. Vous l'avez ainsi acceptée.
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Renschler Abs. 1 Bst. d (neu)
. . . einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen oder sich min- destens verpflichten, die für die betreffende Branche gelten- den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen einzu- halten.
Art. 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Renschler Al. 1 let. d (nouveau)
. Sont soumises à une convention collective de travail ou s'engagent tout au moins à respecter les dispositions de la convention en vigueur dans la branche.
Renschler: Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat in seiner Vernehmlassung zur Innovationsrisikogarantie in zustimmendem Sinne Stellung genommen. Er sah sich aber dennoch veranlasst, aus der Sicht der Arbeitnehmer einige wichtige Ergänzungsanträge zu stellen. Leider wurde kein einziger dieser Anträge berücksichtigt. Der Bundesrat hielt es offenbar nicht für nötig, die Wünsche jener ernst zu nehmen, die hinter der Vorlage stehen. Dafür war er um so mehr bereit, den Gegnern der Vorlage entgegenzukommen. Mit der Durchsetzung eigener Anliegen hat man offenbar beim Bundesrat mehr Erfolg, wenn man von einer oppositio- nellen Haltung aus operiert. Man wird sich das für die Zukunft merken müssen.
Mein Antrag ist einer dieser ignorierten Vorschläge des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Dabei sollte dieser Antrag eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Jeden- falls wird in der Schweiz bei jeder passenden und manchmal auch bei unpassender Gelegenheit der sozialpartnerschaftli- chen Regelung das Wort geredet. Diesem Wort folgen dann zwar nicht immer die Taten. Ich hoffe, dass ich das heute nicht auch wieder bestätigt finde.
Mit der Innovationsrisikogarantie sollen finanziell risikorei- che Innovationen gefördert und abgesichert werden. Besteht bei dieser Art von Investitionen ein erhöhtes Risiko für das Kapital, so gilt dasselbe logischerweise auch für die Arbeit. Also muss ebenfalls die Arbeit gesichert werden. Deshalb verlangt mein Antrag, dass die begünstigten Unter- nehmen einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen müssen oder sich wenigstens verpflichten, die für die betreffenden Branchen geltenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen einzuhalten. Die Verpflichtungsvariante betrachte ich als subsidiär zur Unterstellungsvariante, und zwar für jene Fälle, wo die Voraussetzung für den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages nicht gegeben ist; solche Fälle gibt es natürlich.
Aus der Sicht der Gewerkschaften hat die Innovationsrisiko- garantie nicht nur einen quantitativen, sondern ebenfalls einen qualitativen Beitrag zur Verbesserung der Beschäfti- gungslage zu leisten. Die durch die Innovation gesicherten oder neu geschaffenen Arbeitsplätze sollen möglichst gut und sicher sein.
Auch aus den im Zusammenhang mit der Innovationsrisiko- garantie stark strapazierten ordnungspolitischen Gründen und unter dem Aspekt der Wettbewerbspolitik drängt sich die Annahme meines Antrages auf. Arbeitsbedingungen mit Dumpingcharakter, die den Wettbewerb verzerren, muss der Gesetzgeber ausschliessen. Es kann sicherlich nicht Sache des Bundes sein, mit öffentlichen Mitteln Unternehmen zu fördern, die schlechte Arbeitsbedingungen anbieten. Mein Antrag lässt sich übrigens auch aus dem Submissionswesen ableiten. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt ebenfalls die Auflage, dass gesamtarbeitsvertragliche Bedingungen bzw. orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen einge- halten werden.
Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen.
Columberg, Berichterstatter: In der Kommission lag der Antrag Renschler nicht vor. So kann ich nicht im Namen der Kommission sprechen. Ich verweise lediglich auf Seite 24 der Botschaft, wo folgende Bemerkung enthalten ist: «Der Forderung, die Unterstützungsleistungen seien an die Vor- aussetzung der Einhaltung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zu knüpfen, bringen wir Verständnis entge- gen. Angesichts der Komplexität der Verhältnisse bei den Gesamtarbeitsverträgen ist aber zweckmässigerweise von einer gesetzlichen Regelung abzusehen. Die gesamtarbeits- vertraglichen Belange sollen aber dennoch bei der Behand- lung von Förderungsgesuchen die nötige Beachtung fin- den.» Wir sehen also: Man ist bereit, diesem Anliegen volles Verständnis entgegenzubringen, will aber auf eine namentli- che Erwähnung im Gesetz verzichten. Mit dieser Zusiche- rung ist der Antrag nicht nötig.
M. Borel, rapporteur: Le problème est mentionné dans le message sous chiffre 215.1, je le cite: «La revendication
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selon laquelle les prestations de soutien devraient dépendre du respect des dispositions figurant dans les conventions collectives de travail, mérite qu'on lui accorde attention et compréhension. Pourtant, compte tenu de la complexité des conditions relatives aux conventions collectives de travail, il est judicieux de renoncer à une réglementation légale à ce sujet. Cependant, il importera que les impératifs relevant de ces conventions soient pris en considération au moment où les demandes d'aide seront examinées.»
Cette question n'a pas été abordée dans les discussions en commission. Aucune proposition n'a été faite dans un sens ou dans l'autre. On peut donc admettre que, tacitement, la commission a adopté le point de vue du Conseil fédéral et qu'il convient donc de rejeter l'amendement de M. Renschler.
Bundesrat Furgler: Mit den Kommissionssprechern kann ich auf Ziffer 215.1 der Botschaft verweisen. Die Beweg- gründe von Herrn Renschler verstehen wir sehr wohl. Aber der vorliegende Beschluss kann trotzdem nicht dazu benutzt werden, um einen eigentlichen Organisationszwang in den Erlass einzubauen. Sie kennen so gut wie wir das Prinzip der Koalitionsfreiheit. Jedem steht es frei, sich zu einer Organisation seiner Wahl zu bekennen. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dass wir die Gesamtarbeits- verträge fördern, entspricht unserer Wirtschaftspolitik. Wir sind an dem von mir gestern bewusst als bedeutsam erklär- ten sozialen Frieden brennend interessiert.
Ich verweise aber auch auf Schwierigkeiten, die sich für die Gewerkschaften ergeben könnten, wenn man einen solchen Antrag in den Erlass aufnimmt. Sie haben sehr oft Fälle, wo eine Minderheit gewerkschaftlich organisiert ist und der Arbeitgeber einer Organisation der Unternehmer angehört. Spannungen können sich ergeben, wenn man den Antrag verwirklicht. Spannungen können sich aber auch ergeben, wenn umstritten ist, ob der Geltungsbereich eines Gesamt- arbeitsvertrages beispielsweise auch Kaderpositionen ein- schliesst.
Beruhigend möchte ich mit Bezug auf lohnpolitische Fragen darauf verweisen, dass wir den Artikel 5 doch sehr klar umrissen haben mit Bezug auf alles, was dort erfüllt sein muss, um aus der Sicht des Unternehmers, aber auch des dort Engagierten und Beschäftigten gewisse Sicherheiten zu bieten.
Und ein letztes Problem, das nicht vergessen werden darf: Bei Neugründungen kann ja der Fall eintreten, wo Kader- leute beispielsweise akzeptieren, zu einem relativ tiefen Lohn zu arbeiten, wenn ihnen Beteiligungsrechte einge- räumt werden. Sie sind von der Güte des Projekts so über- zeugt, dass sie daran glauben, aus A und B ergebe sich mehr, als wenn sie einen etwas höher eingestuften Lohn empfangen würden. Das alles sollten wir dem freien Spiel der Kräfte überlassen.
Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen mit den Kommis- sionssprechern, den Antrag von Herrn Renschler abzu- weisen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Renschler 37 Stimmen Für den Antrag der Kommission 72 Stimmen
Art. 3 und 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 et 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission
Abs. 1-4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2bis (neu) Der Garantienehmer hat sich angemessen am finanziellen Risiko des Projektes zu beteiligen.
Art. 5 Proposition de la commission
Al. 1 à 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2bis (nouveau) Le preneur doit participer dans une mesure raisonnable aux risques financiers du projet.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission
Abs. 1-6 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 7 .. Ablauf zweier Jahre ...
Art. 6 Proposition de la commission Al. 1 à 6 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AI. 7
... période de deux ans. Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Renschler Abs. 3 Bst. d (neu) die Auswirkung auf die Beschäftigung in der Schweiz.
Art. 8
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Renschler Al. 3 let. d (nouveau) L'incidence sur l'emploi en Suisse.
Renschler: Der Ständerat und nun auch unser Rat haben der Neuformulierung von Artikel 1, dem sogenannten Grundsatzartikel, zugestimmt und damit den Zweck der Innovationsförderung verdeutlicht. Sie soll der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dienen. Mit dieser Grund- satzerklärung wird der beabsichtigte Zweck natürlich noch nicht erreicht, zumal in den übrigen Artikeln des Bundesbe- schlusses insbesondere die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht konkretisiert wird. Einzig in Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe b ist ein vager Hinweis, indem an die Garantie die Erwartung geknüpft wird: « ... dass die aus dem Projekt
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hervorgehenden Leistungen soweit möglich in der Schweiz erbracht werden.»
Die im Grundsatzartikel deklarierte Priorität des Arbeitsplat- zes Schweiz wird nach meiner Meinung in den folgenden Artikeln nicht mehr zum Ausdruck gebracht, wodurch - nach meiner Meinung - der Grundsatz in Artikel 1 sehr deutlich relativiert wird. Es ist in der Praxis davon auszuge- hen, dass manche dank der Garantie ermöglichten Innova- tionen beschäftigungspolitisch wenig oder nur indirekt rele- vant sein werden. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn die Innovation an sich nicht arbeitsintensiv ist oder das trifft auch zu, wenn aus Markt- und anderen Gründen die Innovation im Ausland verwertet wird, beispielsweise durch den Lizenzverkauf. Natürlich sind diese Innovationen trotzdem akzeptabel. Aber Innovationen, die in der Schweiz besonders viele Arbeitsplätze sichern oder neu schaffen, sollten nach meiner Meinung eine Vorzugsbehandlung geniessen. Diese Vorzugsbehandlung kann sich ausdrük- ken, indem die Prämie günstiger gestaltet wird. Diese gün- stigere Prämiengestaltung kann für die Entwicklung der Innovation an sich gelten, aber auch für die Verwertung der Innovation. Mein Antrag lässt beide Möglichkeiten offen. Ob ein Innovationsprojekt an sich arbeitsintensiv ist, lässt sich zweifellos leicht ermitteln. Somit kann die Garantieprämie von Anfang an in einem solchen Fall tiefer angesetzt wer- den. Die beschäftigungspolitische Bedeutung der Verwer- tung einer Innovation für die Schweiz kann allerdings unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt wer- den. Aber da die Prämie jährlich entrichtet wird, sollte es auch möglich sein, nachträglich diese Prämie anzupassen, wenn man eine beschäftigungspolitische Auswirkung in bezug auf die Verwertung der Innovation sich abzeichnen sieht.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Columberg, Berichterstatter: Ich weiss eigentlich immer noch nicht, was Herr Renschler mit seinem Antrag will. In Artikel 8 Absatz 3 sind die Kriterien aufgeführt, die für die Festsetzung der Prämie massgebend sind. Wir haben in der Kommission einen Entwurf gesehen, wie diese Prämien aussehen sollten. Dabei hatten wir den Eindruck, sie seien relativ hoch bemessen. Gestern hat Herr Bundesrat Furgler jedoch ausdrücklich erwähnt, man werde darauf achten, dass diese Prämien nicht die Innovationsfreude der Unter- nehmen bremsen würden.
Wie will man die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in der Schweiz in einer Zahl ausdrücken? Das ist einfach nicht möglich, denn die Prämien müssen nach einer bestimmten Skala abgestuft werden. Ob das allenfalls im Rahmen der Verordnung berücksichtigt werden kann, ist eine andere Frage. Dazu wird sich Herr Bundesrat Furgler äussern. Eine besondere Erwähnung in Absatz 2 erachten wir nicht als zweckmässig.
Darum bitte ich, diesen Antrag abzulehnen.
Bundesrat Furgler: Herr Renschler stellt uns im Grunde genommen die Frage, ob die Artikel 1 und 5 zusammen ausreichen, um die von ihm zu Recht geforderte Wirkung auf unsere Arbeitsmarktsituation zu erzielen, oder ob wir eine Ergänzung brauchen. Ich bin mit dem Kommissions- präsidenten der Meinung, dass der Ziel- und Grundsatzarti- kel 1, der in seiner Formulierung mit Bezug auf die Schaf- fung und Sicherung von Arbeitsplätzen auf einen Antrag von Herrn Ständerat Weber zurückgeht, eine wertvolle Leit- planke ist, die für die gesamte Anwendung Gültigkeit hat. Also der Gedanke, der auch Ihnen so teuer ist, wird diesen Vollzug begleiten, und zwar auf jeder einzelnen Stufe, sei es bei der Bank, beim Finanzierungsinstitut oder beim Bund. Dort wird aber nicht ein Nachweis im Einzelfall verlangt. Darum haben Sie in Artikel 5 soeben auch noch Absatz 1 Buchstabe b gutgeheissen. Das ist realistisch; dort steht, dass die Ergebnisse des Projekts soweit als möglich in der Schweiz erbracht werden. Das heisst nämlich, dass Projekte ausgeschlossen werden, deren Ergebnisse in der Schweiz gar nicht ausgewertet werden können, weil es dafür keine
geeigneten Produzenten gibt, also beispielsweise nur auf Lizenzverkauf ins Ausland ausgerichtete Projekte.
Weiterzugehen scheint uns nun, wie dem Kommissionsprä- sidenten, ganz einfach unrealistisch, wenn ich an die Prä- mienmathematik denke. Sie müssten ja, um Ihren Antrag mehr als nur Schein sein zu lassen, Prognosen stellen, die die entsprechenden Prognostiker überfordern müssten. Die detaillierte Arbeitsplatzrelevanz, die in Ihrem Antrag begrün- det ist, lässt sich so bezogen auf Prämien nicht erarbeiten, so dass ich Ihnen eigentlich sagen möchte: Stützen Sie sich auf Artikel 1, stützen Sie sich auf Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe c ab. Ihr Gedanke ist im ganzen Gesetz verwirklicht. Weiterzugehen wäre im Zusammenhang mit der Prämien- festsetzung Schein, und das wollen Sie sicher nicht. Ich würde aus diesen Gründen empfehlen, entweder auf den Antrag zu verzichten oder ihn dann abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Renschler Für den Antrag der Kommission
34 Stimmen 80 Stimmen
Art. 9-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 9 à 11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission
Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Villiger, Aliesch, Biel) Streichen
Art. 12 Proposition de la commission
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Villiger, Aliesch, Biel) Biffer
Art. 12a Antrag der Kommission
Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit (Schüle, Aliesch, Ammann-Bern, Bühler-Tschappina, Künzi, Pidoux, Rime, Steinegger)
Titel
Bei den übrigen Unternehmen
Text Kann ein Unternehmen nachweisen, dass Beteiligungs- rechte begründet oder erhöht werden für Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2, so entfällt die Emissionsabgabe auch für den Fall, dass keine Garantie nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wird.
Art. 12a Proposition de la commission
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Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen II
Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (Schüle, Aliesch, Ammann-Berne, Bühler-Tschappina, Künzi, Pidoux, Rime, Steinegger)
Titre
Autres entreprises
Texte
Si une entreprise peut prouver que des droits de participa- tion sont créés ou augmentés pour des buts conformes à l'article 1er, 2º alinéa, elle est exonérée du droit de timbre d'émission même si elle ne sollicite pas de garantie au sens de la présente lọi.
Villiger, Sprecher der Minderheit: Obwohl mir die derzeiti- gen Kräfteverhältnisse hier bewusst sind und ich weiss, dass dieser Minderheitsantrag kaum Chancen haben wird, will ich nicht aufgeben und einen letzten Versuch unternehmen, diese Vorlage noch etwas zu verbessern. Ich freue mich auch besonders, Herrn Biel bei dieser Minderheit zu wissen, nachdem ich heute noch immer nicht ganz begreife, wie er nach seiner gestrigen Argumentation doch noch ins falsche Lager geraten konnte. Sie werden mir dann wieder meine Freilandeier vorhalten, aber diesen Dialog werden wir wahr- scheinlich draussen weiterführen müssen. (Heiterkeit) Es geht hier darum, den begünstigten Unternehmen Emis- sionsabgaben zu erlassen, wenn die Vorhaben über eine Kapitalerhöhung finanziert werden. Eigentlich müsste ich mich ja darüber freuen, denn die Emissionsabgabe auf Aktienkapital gehört zu den miserablen Rahmenbedingun gen in unserer Wirtschaft. Sie wurde seinerzeit unter dem Eindruck der Finanznot etwas überstürzt von 2 auf 3 Prozent erhöht, und man hat dabei nicht bedacht, dass man ausge- rechnet jene bestraft, die heute noch Risikokapital zur Ver- fügung stellen. Zudem wirkt sich negativ aus, dass die analoge Steuer im ganzen benachbarten Ausland nur 1 Prozent beträgt.
Man könnte sich deshalb darüber freuen, weil nun in eine Mauer ein kleines Loch geschlagen wird und man hoffen könnte, dass es möglich sein sollte, so lange in diesem Loch zu bohren, bis die ganze Mauer fällt. Trotzdem habe ich ein schlechtes Gefühl dabei. Ich habe den Eindruck, dass man hier noch ein Zuckerchen beifügen wollte und dann spontan auf diese Emissionsabgabe stiess; ich halte das für steuer- politische Improvisation. Sicherlich sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft entscheidend, und ich wäre der Letzte, der bei einer grundlegenden Verbesse- rung dieser Rahmenbedingungen nicht begeistert mitma- chen würde. Wir haben ja in unserer Fraktion unsere steuer- politischen Vorstellungen verschiedentlich konkretisiert: Milderung der Doppelbelastung der Familienaktiengesell- schaft, Ausmerzung der «taxe occulte», Ermöglichung von Verlustrückträgen, Abschreibung auf Wiederbeschaffungs- werten, Zulassung von Rückstellungen für Forschung und Entwicklung usw .; dazu gehört natürlich auch die Reduk- tion der Emissionsabgabe auf 1 Prozent wie im EG-Raum. Dass die Steuerpolitik die Wirtschaftsentwicklung positiv beeinflussen kann, ist auch wirtschaftshistorisch belegbar. Ein Beispiel dafür ist der Kanton Aargau, dessen Aufstieg zu einem der starken Wirtschaftskantone ohne das frühere Aktiensteuerrecht kaum denkbar gewesen wäre, ein Aktien- steuerrecht, das die Selbstfinanzierung begünstigt hat. Ich habe es früher, bevor der Aargau dieses Gesetz leider geän- dert hat, oft bedauert, dass mein Grossvater unsere Firma nicht 2 Kilometer nördlicher gegründet hat. Ich bin an sich dankbar, dass der Bundesrat mit diesem Vorschlag doch durchschimmern lässt, dass die Emissionsabgabe für ihn nicht heilig ist. Die Wirtschaft empfängt solche Signale gerne. Nachdem nämlich der Bundesrat in den Harmonisie- rungsgesetzen auf die Milderung der Doppelbelastung ver- zichtet hat und neu eine Beteiligungsgewinnsteuer vor- schlug, entstanden etwelche Zweifel, ob die Rahmenbedin-
gungen nicht doch nur in den bundesrätlichen Sonntagsre- den auftauchen.
Trotzdem sollte man das kleine Geschenk aus zwei Gründen nicht annehmen:
Eine punktuelle Lösung steht im Widerspruch zu einer sinnvollen und kohärenten Revision der steuerlichen Rah- menbedingungen. Steuerpolitische Schnellschüsse bringen nichts.
Es ist für mich schlicht und einfach schwer verständlich - ein sehr einfaches Argument -, dass der, der zum Staat rennt und sich versichert, steuerlich begünstigt wird und der, der die Risiken selber trägt, leer ausgeht. Hier würde vielleicht der Antrag Schüle etwas mehr Gerechtigkeit brin- gen. Herr Schüle wird ihn nachher sicherlich begründen. Dieser Antrag wäre besser als die Lösung der Vorlage, obschon ich natürlich auch dort gewisse Bedenken hätte. Die sauberste Lösung ist es, auf diese steuerpolitische Improvisation zu verzichten.
Schüle, Sprecher der Minderheit: Sie haben nun noch nicht entschieden, ob Sie überhaupt auf die Steuererleichterun- gen eintreten werden. Wenn schon, dann mache ich Ihnen beliebt, meinem Antrag zuzustimmen.
Ich versuche, im steuerlichen Bereich dieses umstrittene Konzept der IRG doch noch in Richtung bessere Rahmenbe- dingungen zu verbessern - im Wissen, dass dieses IRG- Projekt damit eine gewisse neue Dimension erhält. Herr Villiger hat bereits auf die Problematik hingewiesen: Die Regelung der Steuererleichterungen, wie sie vom Ständerat beschlossen worden ist, ist absolut unbefriedigend. Es wer- den Steuerprivilegien für die einen beschlossen, und die anderen werden diskriminiert. Das Positive an der ganzen Übung ist, dass die fragwürdige Emissionsabgabe grund- sätzlich in Frage gestellt wird, dass wir uns über ihre Berechtigung einmal aussprechen können.
Nun ist aber nicht einzusehen, wieso nur der, der vom Instrument IRG direkt profitiert, auch in den Genuss von Steuererleichterungen kommen soll. Wer dagegen das Risiko einer Innovation selbst trägt, wer genau gleich inno- vativ tätig ist, soll nach dem ständerätlichen Konzept normal seine Steuern, in diesem Fall die Emissionsabgabe, entrich- ten müssen.
Diese Emissionsabgabe ist an sich problematisch. Wer sein Unternehmen richtig finanziert, d. h. mit genügend Eigenka- pital ausstattet, muss vorerst einmal 3 Prozent Emissionsab- gabe an den Staat abliefern, ohne dass er irgendeinen Gegenwert dafür erhält. Das fördert eine falsche Unterneh- mungsfinanzierung, weil die Fremdfinanzierung einseitig begünstigt wird. Im Jahre 1978 haben wir beschlossen, diese Abgabe um die Hälfte auf 3 Prozent zu erhöhen. Im Ausland ist das Umgekehrte geschehen. Beispielsweise haben alle EG-Staaten die Kapitalverkehrssteuern auf 1 Pro- zent gesenkt. Hier also haben wir den Fall krass verschlech- terter Rahmenbedingungen in unserem Land. Die Folgen sind ganz klar. Es sind Kapitalerhöhungen unterblieben, und es haben Neugründungen im Ausland stattgefunden. Wenn Sie die Statistik der Erträge ansehen und diese nicht so schlecht aussieht, dann müssen Sie eines bedenken: Unsere Banken sind aufgrund des Bankengesetzes gezwungen, ihre Eigenmittel stets dem rasanten Bilanzsummenwachs- tum anzupassen. Dorther kommt ein beträchtlicher Teil des Ertrages an Stempelabgaben.
Ich habe mich in der Kommission erkundigt, ob die stände- rätliche Steuermotion, die wir noch zu behandeln haben, auch die Überprüfung und Senkung der Emissionsabgabe einschliessen würde. In der ersten Runde habe ich keine Bestätigung dafür erhalten, dass dem so sei. Die steuerli- chen Fragen würden einfach im Rahmen der Vorlage Steu- erharmonisierung geprüft, die ja schon bei uns liegt.
Mit der ständerätlichen Lösung - das ist das Positive - wird die Emissionsabgabe nun punktuell in Frage gestellt. Bei : dieser Lösung bleibt die Steuererleichterung aber an die Inanspruchnahme der IRG gebunden. Nur wer die Bundes- garantie beansprucht, erhält auch Steuererleichterungen
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zugestanden. Wer dagegen das Risiko selbst trägt, zahlt seine Steuern, hier die Emissionsabgabe, voll.
Mein Antrag geht dahin, die IRG und die Steuererleichterun- gen bei der Emissionsabgabe zu entkoppeln. Man wird mir vorwerfen, damit würde ich das Gesetz ungebührlich aus- weiten. Das ist aber nicht der Fall. Ich will überhaupt keine Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs dieses Geset- zes. Wer im Sinne dieses Gesetzes innovativ tätig ist, wie das im Artikel 1 formuliert ist, und zwar in Absatz 1 - wenn in der Fahne steht: Absatz 2, dann hat sich dort ein Fehler einge- schlichen -, und die Bundesgarantie bekommen könnte, der soll auch Anspruch haben auf die Steuererleichterung bei der Emissionsabgabe; das unabhängig davon, ob er die Bundesgarantie tatsächlich auch beansprucht. Also auch dann, wenn er das Projektrisiko selbst trägt, soll er von dieser Steuererleichterung profitieren können.
Wir haben uns zwei Tage lang über die Rahmenbedingun gen und deren Verbesserung unterhalten. Hier haben wir nun Gelegenheit, einen kleinen, konkreten Schritt in dieser Richtung zu tun.
Darum bitte ich Sie um Zustimmung zu meinem Antrag für den Fall, dass vorerst der Antrag Villiger abgelehnt würde.
Columberg, Berichterstatter: Ich bitte Sie namens der Kom- missionsmehrheit, beide Anträge abzulehnen. In der gestri- gen Eintretensdebatte wurde des langen und breiten von der Verbesserung der Rahmenbedingungen gesprochen. Die Gegner einer IRG haben mit Nachdruck eine entspre- chende Verbesserung verlangt, unter anderem auch Steuer- erleichterungen. Die Artikel 12 und 13 sind ein kleiner Schritt in diese Richtung. Die beantragten Steuererleichte- rungen beschränken sich einerseits auf begünstigte Unter- nehmen, die ein von der IRG garantiertes Projekt verwirkli- chen, andererseits auf Private, die einem solchen Unterneh- men Gelder zur Verfügung stellen. Es handelt sich um zeitlich befristete Steueranreize. Eine erste Befristung ergibt sich durch die auf zehn Jahre beschränkte Geltungsdauer des IRG-Beschlusses, eine zweite durch die Befristung eines Garantieverhältnisses im Einzelfall auf höchstens zehn Jahre.
Wegen dieser Befristung ist es zweckmässig, die Steuerer- leichterungen im vorliegenden Beschluss zu regeln und von einer Änderung der Bundesgesetze über die Stempelabgabe und die direkte Bundessteuer abzusehen. Die generelle fis- kalische Förderung von Risikokapital wird im Rahmen der Steuerharmonisierung geprüft.
Die vom Ständerat eingeführte Steuererleichterung sieht in erster Linie die Befreiung der Stempelabgabe vor. Werden die finanziellen Mittel für das Projekt durch Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten zur Verfügung gestellt, so entfällt die Emissionsabgabe. Der Antrag Villiger will nichts, will keine gezielte Befreiung von der Emissions- abgabe, während Herr Schüle alles begehrt, d. h. jedes Unternehmen, das nachweisen kann, Beteiligungsrechte für Zwecke der Innovationsförderung begründet oder erhöht zu haben, soll auch ohne Beanspruchung der IRG von der Entrichtung einer Emissionsabgabe befreit werden.
Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, beide Anträge abzulehnen. Mit dem Eintretensbeschluss haben wir gestern einer klaren Konzeption zugestimmt. Dazu gehö- ren auch gezielte Steuererleichterungen. Darum sollten wir dieses Konzept jetzt nicht verwässern. Ich gebe zu: Die vorgeschlagene Lösung ist nicht die allerbeste, es ist aber im Augenblick das Maximum, das wir erreichen können. Übrigens haben wir beim Beschluss über Finanzierungsbei- hilfen an bedrohte Regionen die genau gleiche Regelung getroffen. Die Befreiung von der Emissionsabgabe kann zusätzliche Anreize vermitteln. Eine allgemeine Befreiung der Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe kann aber nicht in diesem Spezialgesetz geregelt werden. Das ist auch aus gesetzessystematischen Gründen sehr problematisch. Das Problem der Emissionsabgabe besteht und wird im grösseren Zusammenhang geprüft. Herr Schüle hat einen entsprechenden Vorstoss deponiert.
Mit 13 zu 8 Stimmen beantragt die Kommission, den Antrag
Schüle abzulehnen. Wenn Sie dem Antrag Villiger zustim- men, erübrigt sich der Antrag Schüle.
M. Borel, rapporteur: Par 13 voix contre 9 la commission vous recommande de repousser la proposition Villiger et, par 13 voix contre 8, de rejeter celle de la minorité Schüle. Hier, en entrant en matière sur cet objet, vous avez admis sa finalité qui est de réduire le déséquilibre existant entre ceux qui sont suffisamment puissants pour financer leurs innova- tions par le circuit bancaire habituel et ceux qui ne le sont pas assez parce qu'ils sont insuffisamment connus, trop jeunes ou parce qu'ils sont inexpérimentés dans le secteur bancaire. Les suggestions fiscales contenues dans la propo- sition de la majorité de la commission vont dans le même sens. Les deux propositions de minorité visent elles à réin- troduire le déséquilibre entre le petit et le grand pour simpli- fier les choses.
En fonction de votre décision d'hier soir sur l'entrée en matière, je vous encourage à voter la proposition de la majorité et de refuser celles des minorités Villiger et Schüle. Il n'y a aucune raison de revenir sur le principe de base qui veut que l'on aide ceux qui ont de la peine à financer leur innovation.
Bundesrat Furgler: Der Ständerat hat den Bundesrat aufge- fordert, in der IRG-Vorlage wenigstens ein Zeichen für steu- erliche Erleichterungen zu setzen. Also eine zusätzliche Ermutigung, Erneuerungen zu wagen. Wir haben mit der Ausarbeitung von Artikel 12 und 13 diesem Wunsch entspro- chen. Der Ständerat hat so beschlossen.
Ich füge aber sofort bei, dass dieses Gesetz natürlich nicht in erster Linie eine Steuervorlage ist. Daraus ergibt sich eine Beschränkung, die nun von den Herren Schüle und Villiger schmerzhaft empfunden wird. Abhilfe sollte mit der Motion geschaffen werden - das war die Meinung des Ständerates -, einer Motion (ich erkläre das an die Adresse der beiden Opponenten), die nach meiner Interpretation selbstver- ständlich auch die Überprüfung der Emissionsabgabe bein- haltet, d. h. ob wir auf das von Herrn Villiger geforderte eine Prozent reduzieren sollen, um damit den Kapitalgebern und den Unternehmern selbst ebenfalls ein Zeichen der Ermuti- gung zu setzen.
Wenn Sie also diese massvolle Verbesserung im Steuerbe- reich werten, bitte ich Sie zu entscheiden, ob Sie nichts wollen oder diesen Schritt nach vorn doch - wie wir - als positiv zu werten bereit sind. Sie haben in Spezialgesetzen derartiges bereits früher getan. Erst gestern haben Sie dem Finanzierungsbeihilfebeschluss - soweit er steuerlich Wir- kung zeitigt - gemäss bisheriger Praxis wiederum Zustim- mung erteilt. Dort haben wir deutlich gemacht, dass einem Unternehmen bei der direkten Bundessteuer Erleichterun- gen eingeräumt werden können, wenn es Finanzierungsbei- hilfen erhält. Allerdings haben wir dort beigefügt - weil der Kanton ja Mitträger der Operation ist -: wenn auch der Kanton im Rahmen seiner Steuergesetzgebung Steuerer- leichterungen beschliesst.
Hier nun führten wir eine Erleichterung ein, die ausschliess- lich den Bundessäckel betrifft. Sie scheint uns aber gerecht- fertigt. Weshalb? Wir wollen, wie Sie alle sagten, die Rah- menbedingungen immer wieder verbessern. Dazu gehört die steuerliche Seite bei einem Innovationsvorhaben. Wenn schon Unternehmer, Banken, Finanzierungsinstitute und auch der Bund mit seiner Rückversicherung sich risikobe- reit zeigen, ist es gerechtfertigt, dass nach Artikel 12 beim begünstigten Unternehmen dann die Emissionsabgabe entfällt, wenn finanzielle Mittel für das Projekt durch Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten zur Verfügung gestellt werden.
Es ist zweitens gerechtfertigt, dass beim privaten Kapitalge- ber, sofern der Risikofall eintritt und er die im begünstigten Unternehmen für das Projekt eingesetzten Mittel ganz oder teilweise verliert, ein Abzug von 10 000 Franken in Kauf genommen wird. Ich empfinde das nicht als steuerlich unge- recht. Sie wissen aus dem Steuerrecht selbst, dass das Abwägen zwischen dem, der mehr belastet ist, und dem, der
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Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen II
weniger belastet ist, immer wieder zu Unterschieden führt. Jedem das Seine gehört ja auch zum Suchen nach Gerech- tigkeit.
Fazit: Es ist zwar nicht sehr viel, was wir an Steuererleichte- rungen anbieten können, aber es ist eindeutig mehr als nichts. Es wäre falsch, das wieder zu streichen.
Dementsprechend ersuche ich Sie, den Streichungsantrag abzulehnen. Ich ersuche Sie aber auch, damit ich nachher das Wort nicht mehr ergreifen muss, dem Antrag von Herrn Schüle auf Ausweitung nicht Ihre Zustimmung zu geben. Das wäre nun - um den Ausdruck von Herrn Villiger zu gebrauchen - ein Hüftschuss, wobei dieser Hüftschuss besonders dann sinnlos ist, wenn er nicht ins Ziel führt. Und er führt nicht ins Ziel. Man kann nicht derart improvisiert den Gesamtrahmen der Steuererleichterungen vorwegnehmen. Ich verweise auf die Steuerharmonisierungsbestrebungen. Ich füge bei - zur Beruhigung von Herrn Schüle -: das Problem der Emissionsabgabe wird gemäss Motion, wenn Sie dieser zustimmen, sorgfältig geprüft.
Ich ersuche Sie, die Anträge abzulehnen.
Abstimmung - Vote Art. 12 Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 12a
Für den Antrag der Minderheit
64 Stimmen 61 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 70 Stimmen 53 Stimmen
Art. 13
Antrag der Kommission
Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Aliesch, Ammann-Bern, Bühler-Tschappina, Künzi, Rime, Schüle, Villiger) Streichen
Art. 13
Proposition de la commission
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats . .
Minorité
(Aliesch, Ammann-Berne, Bühler-Tschappina, Künzi, Rime, Schüle, Villiger)
Biffer
Aliesch, Sprecher der Minderheit: Nach den nun gefassten Mehrheitsbeschlüssen steht die IRG für kleine und mittlere Unternehmen bereits auf beiden Beinen. Ich habe die wenig dankbare Aufgabe, den letzten Minderheitsantrag zur IRG zu vertreten.
Für mich hat dieser Bundesbeschluss allerdings nicht mehr den richtigen Titel. Aufgrund des Inhaltes und der vor allem Begünstigten bezeichne ich die Vorlage als Bundesbe- schluss für die Subventionierung der Banken.
Ob unser Minderheitsantrag zu Artikel 13 nun angenommen wird oder nicht, ändert wirklich nicht mehr viel. Es gibt lediglich einen Fehler mehr oder weniger. Darum auch habe ich bei meinem Antrag sozusagen zwei Seelen in meiner Brust. Ihre Zustimmung zum Minderheitsantrag würde mich freuen, andererseits entziehen Sie den Gegnern der IRG, welche dagegen eventuell das Referendum ergreifen wer- den, ein Argument. Es bleiben aber noch viele.
Nun, was will Artikel 13? Private Kapitalgeber können wäh- rend der Dauer eines Garantieverhältnisses einen Vermö- gensverlust erleiden. Solche privaten Kapitalgeber sollen nun derartige Verluste bei der direkten Bundessteuer bis zu 10 000 Franken pro Projekt von ihrem steuerbaren Einkom- men abziehen können. Eine solche Steuervergünstigung für
private Kapitalgeber ist zum einen systemwidrig und zum anderen verletzt sie das Prinzip der Gleichbehandlung.
Zu Punkt eins, dem Vorwurf der Systemwidrigkeit: Im ergän- zenden Bericht des EVD zur IRG zweiter Auflage wird ausge- führt, dass Artikel 13 eine an sich systemfremde steuerliche Vergünstigung für private Kapitalgeber enthalte. Weiter, ich zitiere: «Nach geltendem Recht sind von Finanzierungsinsti- tuten erlittene Verluste vom steuerbaren Reinertrag abzieh- bar. Für Private besteht hingegen keine Abzugsmöglich- keit.» Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Tatsächlich können heute natürliche Personen, die nicht buchführungs- pflichtig sind, Kapitalverluste nicht vom steuerbaren Ein- kommen in Abzug bringen. Aber auch die Gewinne auf beweglichen Vermögen sind dementsprechend bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen nicht steuerbar. Das eine bedingt das andere. Artikel 13 fordert nun die Möglichkeit, dass Private die Kapitalverluste vom steuerbaren Einkommen abziehen können, wie dies buch- führungspflichtigen Unternehmen möglich ist. Dadurch erhalten jene Forderungen wieder Auftrieb, es seien als Pendant auch die Kapitalgewinne von Privaten steuerlich zu erfassen, wie dies bei Unternehmen gilt. Denn - wie gesagt - das eine bedingt das andere. Wir begeben uns also in ein sehr gefährliches Fahrwasser.
Zu Punkt zwei meiner Kritik, der Verletzung des Grundsat- zes der Gleichbehandlung: Eine solche erfolgt in mehrfa- cher Hinsicht. Nur zwei Beispiele. Beispiel 1: Jener, der in ein vom Bund mit Steuergeldern garantiertes Projekt inve- stiert, erhält bei einem Verlust eine Steuervergünstigung. Jener, der in ein Projekt investiert, für welches keine Staats- krücken beansprucht werden, und einen Verlust erleidet, geht leer aus. Nicht zum Verlustabzug berechtigt sind auch etwa Personen, die Familienangehörigen oder Bekannten ein Darlehen für den Erwerb etwa einer Eigentumswohnung gewähren und einen Verlust erleiden.
Zweites Beispiel: Der Grossverdiener, der diese Steuerver- günstigung beansprucht, kommt wegen der progressiv ansteigenden Steuertarife in den Genuss einer relativ gros- sen Steuererleichterung. Der weniger gut verdienende Pri- vate geniesst dagegen bei einem gleichen Verlust eine viel kleinere Steuervergünstigung. Hier bewahrheitet sich der Spruch: «Wer schon viel hat, der bekommt noch mehr.» Dieser Artikel ist also nicht nur systemwidrig, sondern er verletzt auch den Grundsatz der Gleichbehandlung massiv. Ich bekämpfe diesen Artikel, weil er nicht meinem Verständ- nis von Marktwirtschaft und Gerechtigkeit entspricht; das ist für mich nicht Marktwirtschaft, das ist meiner Auffassung nach Privilegienwirtschaft. Sie entscheiden jedoch.
Columberg, Berichterstatter: Was will Artikel 13? Artikel 13 enthält eine steuerliche Vergünstigung für private Kapitalge- ber. Erleiden private Kapitalgeber während der Dauer eines Garantieverhältnisses einen durch das Projekt begründeten Vermögensverlust, so können sie für diesen bei der direkten Bundessteuer, und nur dort, bis zu 10 000 Franken pro Projekt von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Nach dem geltenden Recht sind von Finanzierungsinstitutionen erlittene Verluste vom steuerbaren Reinertrag abziehbar. Für Private hingegen bestehen keine Abzugsmöglichkeiten. Es geht also nur um eine Gleichstellung zwischen Finanzie- rungsinstituten und privaten Geldgebern. Das ist auch ein Akt einer Gleichbehandlung zwischen privaten Geldgebern und Finanzierungsinstituten. Darum verstehe ich die Töne nicht, die Herr Aliesch hier anschlägt. Der vorgeschlagene Abzug schafft einen zusätzlichen Anreiz für Private, sich an der Finanzierung des bei der IRG vom Bund nicht garantier- ten Teils der Projektkosten zu beteiligen. Es ist nicht nötig, dass wir noch einmal die ganze Geschichte aufrollen. Nach- dem Sie bei Artikel 12 der Kommission zugestimmt und eine Befreiung von der Emissionsabgabe vorgesehen haben, ist es nichts als logisch und konsequent, wenn Sie auch bei den privaten Geldgebern diese Abzugsmöglichkeit zulassen. Selbstverständlich, es ist eine punktuelle Massnahme, das andere wird im Rahmen der Steuerharmonisierung geprüft. Namens der Kommission bitte ich Sie, diesen Antrag abzu-
Renforcement de l'économie. Mesures II
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N
27 septembre 1984
lehnen. Die Kommission hat diesen Beschluss mit 15 zu 6 Stimmen gefasst.
M. Borel, rapporteur: La majorité de la commission vous recommande de repousser cette proposition Aliesch. Elle a pris sa décision par 15 voix contre 6.
Le nouveau projet du Conseil fédéral prévoyait que le pre- neur de garantie, c'est-à-dire le financier, pouvait être soit une institution de cautionnement soit un établissement de financement de capital-risque. Le Conseil des Etats a rajouté la notion de «personne privée» en disant qu'il fallait égale- ment stimuler les investissements privés en matière d'inno- vation. Les établissements de financement et les institutions de cautionnement, lorsqu'ils font des pertes, selon le droit actuel, peuvent les déduire de leurs bénéfices. La proposi- tion à l'article 13 vise donc simplement à mettre sur pied d'égalité, au niveau fiscal, les sociétés et la personne privée jouant un rôle similaire. Mais, afin qu'il n'y ait pas d'abus et que l'on n'aille pas trop loin en la matière, cette déduction a malgré tout été plafonnée à 10 000 francs (sur le revenu et non sur les impôts).
Je vous rappelle que la commission vous recommande de rejeter la proposition de M. Aliesch par 15 voix contre 6.
Bundesrat Furgler: Ich möchte auch zu dieser letzten Steu- erfrage ein Argument in Ergänzung zu dem beitragen, was die Kommissionssprecher soeben sagten. Es handelt sich um ein wirtschafts- und steuerpolitisches Experiment, aber um ein kleines. Wir sollten es wagen! Wir möchten private Geldgeber anregen, sich finanziell für Unternehmen und Projekte zu engagieren, die doppelt risikobelastet sind. Sie sind nicht nur wegen der projektbezogenen Risiken expo- niert. Das Risiko wird zusätzlich dadurch vergrössert, dass der Schuldner oder Emittent von Beteiligungsrechten für die Finanzierung des Projekts auf Hilfe von aussen angewiesen ist.
Man soll doch die Möglichkeit schaffen, wie wir es im Artikel 13 tun, dem privaten Kapitalgeber die Chancen einzuräu- men, die der Partner, der als juristische Person auftritt, bereits hat. Man soll hier nicht vergessen - das möchte ich allen sagen, die noch mit dem Entscheid ringen -, dass Artikel 12 und 13 Banken und anderen Finanzierungsinstitu- ten keine neue Entlastung bringen. Diese kommen aus- schliesslich nach Artikel 12 dem begünstigten Unternehmen und nach Artikel 13 dem privaten Geldgeber zu. Das ist sinnvoll, weil Banken und berufsmässige Financiers schon nach heutigem Recht Verluste vom steuerbaren Ertrag absetzen und sogar für gefährdete Positionen steuerfreie Rücklagen bilden können.
Man wollte also dem privaten Geldgeber helfen - da wende ich mich nun an Herrn Aliesch, wenn ich beim Privat- gespräch kurz stören darf -: Das, was er als steuerungerecht empfindet, ist vielleicht doch gerechter, als er es selbst annimmt, wenn man diese Gewichtung bedenkt und in Rechnung stellt. Es wird immer wieder - auch er hat es getan - der Vorlage pauschal vorgeworfen, sie stelle eine Hilfe an die reichen Banken dar. Darf ich demgegenüber zwei Feststellungen machen? Erstens: Die Vorlage dient nicht den Banken, sondern einer speziellen Kategorie von Bankkunden, die von ihrer Natur her ein grösseres Kredit- risiko ertragen müssen. Zweitens verweise ich mit Blick auf die Herren, die diesen Antrag unterzeichnet und gestern von uns gefordert haben, dass wir sogar das Bankengesetz und vor allem die Bankenaufsicht überdenken müssten, darauf, dass im Bankengesetz und den Verordnungen dazu sehr strenge Vorschriften über den Gläubigerschutz enthalten sind - einschliesslich der gestern kritisierten Eigenmittelvor- schriften. Diese lassen tatsächlich bei Sanierungen den Banken mehr Handlungsfreiheit offen als bei der Vergabe von Mitteln an neue oder junge Unternehmen. Wir werden auch darüber nachdenken. Aber wenn Sie diesbezüglich, wie Herr Villiger gestern, verlangen, dass man - auch aus jenem Rechtsbereich heraus - offener sein soll für neue, junge Unternehmen, dann bitte ich Sie doch, diesen Antrag
abzulehnen. Er läuft Ihrer gestrigen Philosophie völlig zu- wider.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie, meine Damen und Herren, ersuchen, hier dem privaten Geldgeber den kleinen Anreiz zu geben, dass er mitmacht. Es sollen möglichst viele an diesen Risikogeschäften partizipieren.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
36 Stimmen 84 Stimmen
Art. 14 bis 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 14 à 18
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes F Dagegen
87 Stimmen
42 Stimmen
Motion des Ständerates Fiskalische Förderung von Risikokapital
Der Bundesrat wird beauftragt, dahingehend Bericht und Antrag zu unterbreiten, dass durch eine Ergänzung des Bundessteuerrechtes die Bildung und Ausleihe von Risiko- kapital generell fiskalisch gefördert werden kann.
Motion du Conseil des Etats Encouragement fiscal du capital-risque
Le Conseil fédéral est prié de présenter un rapport accom- pagné de propositions concernant l'encouragement fiscal de la formation et du prêt de capital-risque en général, par amendements de la législation fiscale fédérale.
Columberg, Berichterstatter: Ein zentrales Anliegen der Rahmenbedingungen ist die fiskalische Belastung. Durch günstige fiskalische Massnahmen soll die Bildung und Aus- leihe von Risikokapital generell gefördert werden. Diese Fragen sind teilweise in der verabschiedeten Vorlage aufge- führt. Ich verweise auf Artikel 1 des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen, der Gewährung von Steuererleichterungen vor- sieht, ferner auf Artikel 1, Artikel 12 und Artikel 13 der IRG, die wir soeben verabschiedet haben. Bei allen diesen Steuererleichterungen handelt es sich um punktuelle Mass- nahmen, die nicht voll zu befriedigen vermögen. Im Rahmen dieser Spezialgesetzgebung konnte jedoch keine generelle Lösung dieses Problems gefunden werden. Dies muss im Rahmen der Beratungen der Vorlage über die Steuerharmo- nisierung erfolgen. Dabei werden sicher noch andere Pro- bleme aufgeworfen werden, wie die doppelte Besteuerung der Aktiengesellschaft und des Aktionärs, die Herabsetzung der Emissionsabgabe, die Bildung von Reserven, die Abschreibungspolitik, die Herabsetzung der Kapitalsteuer usw. Diese grundsätzlichen Fragen der Steuererleichterung müssen eingehend abgeklärt werden. Deshalb ist es zweck- mässig, den Bundesrat zu beauftragen, einen entsprechen- den Bericht auszuarbeiten und uns anschliessend die ihm geeignet erscheinenden Anträge zu unterbreiten.
Aus diesen Erwägungen beantragt Ihnen unsere Kommis- sion mit 17 gegen 0 Stimmen, die Motion des Ständerates erheblich zu erklären.
M. Borel, rapporteur: Doit-on encourager l'innovation par des mesures fiscales? Ce sujet a été largement débattu en séance de commission et au sein de ce conseil. La question mérite réflexion.
La commission, à l'unanimité, estime qu'il est opportun que
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Landwirtschaft. Bewirtschaftungsbeiträge
le Conseil fédéral étudie ce dossier; elle vous recommande donc d'accepter la motion.
Bundesrat Furgler: Ich habe mich in der Kommission bereit erklärt, im Bundesrat dieser Motion gegenüber positiv Stel- lung zu beziehen, damit man den in dieser Debatte sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat ausgedrückten Begeh- ren nach Überprüfung gewisser Steuerbereiche auch wirk- lich durch sorgfältige Abklärungen entsprechen kann. In diesem Sinne verstehe ich den Wunsch Ihrer Kommission und widersetze mich dieser Motion nicht.
Le président: La commission et le Conseil fédéral sont prêts à accepter cette motion. Il n'est pas fait d'autre proposition.
Überwiesen - Transmis
G
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Innovations- risikogarantie
Arrêté fédéral réglant le financement de la garantie contre les risques à l'innovation
Le président: L'entrée en matière concernant cet arrêté a été réglée en même temps que celle relative à l'arrêté F. Elle est donc acquise.
Detailberatung - Discusision par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes G Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Le président: Il est proposé de classer les postulats sui- vants:
Postulat 81.356 Politique régionale. Coordination (N 9 octobre 1981, Steinegger)
Postulat 81.503 Aide aux régions présentant des fai- blesses structurelles. Bilan intermédiaire (N 18 décembre 1981, Borel)
Postulat 82.308 Petites et moyennes entreprises. Garantie contre les risques à l'innovation (N 25 juin 1982, Deneys)
Postulat 82.502 Régions économiquement menacées. Mesures à prendre (N 14 mars 1983, Rothen)
Postulat 82.504 Baisse de l'activité économique. Mesures à prendre (N 14 mars 1983, Reimann)
Zustimmung - Adhésion -
84.013 Viehhalter im Berggebiet. Kostenbeiträge 1985/86 Détenteurs de bétail de la région de montagne. Contributions 1985/1986
Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Februar 1984 (BBI I, 777) Message et projet d'arrêté du 29 février 1984 (FF I, 785)
Beschluss des Ständerates vom 12. Juni 1984 Décision du Conseil des Etats du 12 juin 1984
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
84.015 Landwirtschaft. Bewirtschaftungsbeiträge 1985 bis 1989 Agriculture. Contributions aux frais 1985 à 1989
Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Februar 1984 (BBI I, 1223) Message et projet d'arrêté du 29 février 1984 (FF 1, 1252)
Beschluss des Ständerates vom 12. Juni 1984 Décision du Conseil des Etats du 12 juin 1984
Antrag der Kommission Eintreten
82 Stimmen 19 Stimmen
Proposition de la commission Entrer en matière
Kühne, Berichterstatter: Den beiden Vorlagen kommt eine zentrale Bedeutung für die Existenzsicherung der Bergbau- ern und ihrer Familien zu. Diese Massnahmen helfen mit, die Erschwernisse in der Produktion und den kleineren Ertrag auszugleichen. Sie sind das Entgelt für Leistungen, welche zum Wohle unseres Volkes erbracht werden, und haben somit nichts mit wohltätigen Zuwendungen zu tun. Beide direkten Einkommenszuschüsse haben sich bewährt; ihre Weiterführung blieb in der Kommission unbestritten. Eine klare Mehrheit will die Bewirtschaftungsbeiträge um 8 Mil- lionen Franken erhöhen und den Rahmenkredit mit 580 Millionen Franken festlegen. Damit haben wir der Meinung der vier Bundesratsparteien sowie bedeutender Verbände und Gruppierungen Rechnung getragen, welche zum Teil bedeutend höhere Beträge vorgeschlagen haben.
Zu den Gemeinsamkeiten der beiden Vorlagen gehört die- selbe Kompetenzordnung. Das Parlament legt den finanziel- len Rahmen fest, und der Bundesrat ist zuständig für die Höhe der einzelnen Beiträge, welche er mittels entsprechen- der Verordnungen regelt. Wie er das Geld einsetzen will, hat der Bundesrat in den Botschaften dargelegt. Für beide Massnahmen werden Mittel vorab aus den Erträgen der Preiszuschläge für importierte Futtermittel verwendet.
Die Kommission nahm Kenntnis von der geltenden Konzep- tion der landwirtschaftlichen Einkommenspolitik. Danach werden die Produzentenpreise aufgrund der Verhältnisse im Talgebiet festgelegt. Die Bauern im Flachland sollen ihr Einkommen durch den Verkauf ihrer Erzeugnisse zu kosten- deckenden Preisen erwirtschaften können. Da die Preise - von kleinen Ausnahmen abgesehen - im ganzen Land die
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Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen II (Teil B) Renforcement de l'économie. Mesures II (Partie B)
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1984
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Anno
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Volume
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Herbstsession
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Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.048
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
27.09.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1260-1267
Page
Pagina
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20 012 724
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