Verwaltungsbehörden 22.06.1984 83.910
20012546Vpb22 juin 1984Ouvrir la source →
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Motion Iten
84.361 Motion Bratschi Illegal eingereiste Flüchtlinge. Gesundheitskontrolle Réfugiés entrés illégalement en Suisse. Contrôle sanitaire
Wortlaut der Motion vom 14. März 1984
Ein Grossteil der Flüchtlinge, insbesondere der Tamilen, reisen - geleitet von Schlepperorganisationen - illegal in die Schweiz ein. Sie umgehen damit die sanitarische Grenzkon- trolle, die jeder Fremdarbeiter zu bestehen hat. Oft ver- schwinden sie nach der fremdenpolizeilichen Anmeldung bei der Gemeinde aus den zugewiesenen Unterkünften und nehmen insbesondere im Gastwirtschaftsgewerbe schwarz eine Arbeit an. Bei Unauffindbarkeit erfolgt Meldung via Fremdenpolizei an das Bundesamt für Polizeiwesen; dort wird die betreffende Person als offiziell abgemeldet regi- striert.
Damit nicht Krankheiten wegen fehlender sanitarischer Grenzkontrolle durch illegal eingereiste Vorasylanten in die Schweiz eingeschleppt werden, wird der Bundesrat ersucht, auf zweckmässige Weise die notwendigen Massnahmen durch das Bundesamt für Gesundheitswesen treffen zu lassen.
Texte de la motion du 14 mars 1984
Une grande partie des réfugiés, et notamment des Tamouls, suivant des filières organisées, entrent clandestinement en Suisse. Ils se soustraient ainsi au contrôle sanitaire à la frontière, auquel tout travailleur étranger doit se soumettre. Il arrive souvent qu'après s'être inscrits auprès des services communaux de la police des étrangers, ils disparaissent du centre d'hébergement vers lequel ils sont dirigés et font du travail clandestin, en particulier dans l'hôtellerie. Lorsqu'on a perdu leur trace, un avis est transmis par la police des étrangers à l'Office fédéral de la police qui enregistre l'infor- mation comme départ officiel de la personne concernée. Afin d'éviter que des maladies ne soient introduites en Suisse par des demandeurs d'asile entrés illégalement dans notre pays et ayant de ce fait échappé au contrôle sanitaire à la frontière, le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à l'Office fédéral de la santé publique de prendre les mesures nécessaires par la voie appropriée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Biel, Bircher, Bundi, Bürer-Walenstadt, Chopard, Clivaz, Eggen- berg-Thun, Eggli-Winterthur, Gloor, Günter, Hofmann, Jae- ger, Kohler Raoul, Kopp, Landolt, Leuenberger Ernst, Loretan, Lüchinger, Mauch, Meizoz, Müller-Aargau, Neu- komm, Ogi, Reimann, Riesen-Fribourg, Robbiani, Robert, Rubi, Rüttimann, Schmid, Schnyder-Bern, Stamm Walter, Stappung, Steinegger, Vannay, Wagner, Weber Leo, Wel- lauer, Zehnder (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Tamilen aus Sri Lanka passieren bei der Einreise in die Schweiz keine sanitarische Grenzkontrolle. Die einzige reguläre Gesundheitskontrolle besteht bei Anmeldung bei der Fremdenpolizei einer Gemeinde in der Ausfertigung eines Schirmbildes. Die städtische Fremdenpolizei in Bern beispielsweise meldet die registrierten Tamilen der kantona- len Gesundheitsdirektion, die sie zwecks Schirmbildkon- trolle der Tuberkulose-Fürsorgestelle überweist, welche wiederum die Anmeldung bei der Schirmbildzentrale vor- nimmt und die Durchführung überwacht. Falls der Einla- dung zur Untersuchung nicht Folge geleistet wird, nimmt sie Rücksprache mit der Heimleitung, der städtischen Fremden- polizei und dem Fürsorgeamt. Bei Unauffindbarkeit erfolgt Meldung via Fremdenpolizei an das Bundesamt für Polizei-
wesen; dort wird die betreffende Person als offiziell abge- meldet registriert.
Verdächtige Befunde werden über die Tuberkulose-Fürsor- gestelle weiter abgeklärt; bei Hospitalisation erhält das Stadtarztamt eine Kopie der gesetzlichen Meldung an den Kantonsarzt. Gestützt darauf können dann die notwendigen Massnahmen und Kontrollen erfolgen. Diese Massnahmen beziehen sich ausschliesslich auf Tuberkulosefälle.
Bis heute haben sich glücklicherweise aus dieser völlig ungenügenden gesundheitlichen Prüfung illegal eingerei- ster Flüchtlinge aus dem asiatischen Raum, aber auch aus Afrika, keine schwerwiegenden Konsequenzen ergeben. Die bestehende latente Gefahr könnte sich aber überraschend konkretisieren, wenn sich irgendwelche Epidemien in den Herkunftsländern der Flüchtlinge ausbreiten sollten. Wer- den die Vorasylanten im Gewerbe, insbesondere Gastge- werbe/Lebensmittelindustrie, eingesetzt, kann es schon heute zu unliebsamen Ansteckungen kommen.
Im Rahmen unserer Anstrengungen zur Erhaltung unserer Volksgesundheit ist es deshalb notwendig, dass die illegal durch Schlepperorganisationen eingeschleusten Flücht- linge einer Gesundheitskontrolle unterzogen werden. Die Massnahmen hierfür könnte das Bundesamt für Gesund- heitswesen anordnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis
83.910 Motion Iten Abgasvorschriften für Dieselmotoren Pescriptions sur les gaz d'échappement des moteurs Diesel
Wortlaut der Motion vom 28. November 1983
Es sind Abgasvorschriften zu erlassen, die vorsehen, den Ausstoss der Schadstoffe Russ und Schwefeldioxid durch sämtliche Dieselmotoren in sämtlichen Gewichtsklassen von Motorwagen zu eliminieren.
Texte de la motion du 28 novembre 1983
Il y a lieu d'édicter des prescriptions sur les gaz d'échappe- ment visant à empêcher les moteurs Diesel, dans toutes les catégories de poids, de dégager les substances nocives que constituent la suie et le dioxide de soufre.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Entgegen der bisher weit verbreiteten, zum Teil auch in Fachzeitschriften vertretenen Auffassung sind die Abgase von Dieselmotoren keineswegs wesentlich harmloser als die Abgase von Benzinmotoren.
Zwar trifft zu, dass der Dieselmotor verglichen mit dem Benzinmotor weniger Kohlenmonoxid, Stickoxid oder unverbrannten Kohlenwasserstoff ausstösst. Der Dieselmo- tor erfüllt zudem die verschärften Abgasvorschriften mit Bezug auf den Bleigehalt.
Neue Erkenntnisse scheinen indessen an den Tag gefördert zu haben, dass der Ausstoss von Dieselmotoren ebenfalls eine erhebliche Verantwortung für das Waldsterben trägt und, was besonders gravierend ist, auf den menschlichen Organismus gefährliche Einwirkungen ausübt.
Der Dieselmotor scheidet Gifte aus, die bisher durch die Abgasvorschriften nicht oder jedenfalls ungenügend erfasst werden. Nach Meinung von Fachleuten sollen Dieselmoto- ren Schwefeloxide ausstossen und zudem ist die grosse
Motion Maitre-Genève
974
N
22 juin 1984
Menge von Russpartikeln nicht, wie bisher fälschlicherweise immer wieder angenommen, harmlos, sondern Russpartikel gelten als Träger krebserregender Substanzen.
Das Schweizervolk hat durch seine Wahlen vom 23. Oktober 1983 unmissverständlich gezeigt, dass es mit dem Umwelt- schutz unverzüglich ernst machen will. Unsere Bevölkerung ist offensichtlich nicht mehr bereit, auf die Ausmerzung derartiger Schadstoffquellen noch warten zu müssen, mit der Begründung, das Problem sei technisch schwierig zu lösen oder es seien sehr hohe Eliminierungskosten zu er- warten.
Mein Vorstoss möchte versuchen, den Bundesrat zu bewe- gen, unverzüglich auch für Dieselmotoren wirksame Abgas- vorschriften zu erlassen. Wer unsere Strassen und insbeson- dere auch unsere Tunnels regelmässig befährt, weiss, wie sehr unsere Luft sichtbar verschmutzt wird durch die schwe- ren Brummer, die in ihrer Vielzahl die Schweiz lediglich vom Norden in den Süden oder vom Westen in den Osten und umgekehrt durchqueren und Güter transportieren, die auf diesen Transversalen ohne weiteres per Bahn transportiert werden könnten.
Die Haltung unserer Landesregierung punkto Bleiabgase hatte europäisch erstaunliche Signalwirkung. Wir dürfen daher mit Zuversicht erwarten, dass der Bundesrat auch mit Bezug auf die Schadstoffe von Dieselmotoren ohne Zeitver- zug und hartnäckig Massnahmen vorschreibt, die gerade wegen unserer geographischen Lage auch die Nachbarlän- der zum entsprechenden Handeln veranlassen werden, oder dass ein grosser Teil des durch unser Land geführten inter- nationalen Gütertransportes auf die Schiene verlegt werden muss, welch letzteres in mancherlei Beziehung ins Gewicht fallende Vorteile brächte.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Seit 1970 bestehen in der Schweiz Vorschriften über die Rauchbegrenzung bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren; diese wurden schrittweise verschärft (Anhang 3 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Stras- senfahrzeuge; SR 741.41). Die heutigen Vorschriften, die mit den internationalen Bestimmungen der Wirtschaftskommis- sion für Europa der UNO (ECE) übereinstimmen, bewirken - bei richtiger Einstellung des Motors - einen praktisch rauch- freien Betrieb. Wenn man trotzdem immer wieder «rau- chende» Fahrzeuge mit Dieselmotoren feststellt, so liegt das Problem nicht bei den Vorschriften, sondern bei ihrer Ein- haltung und der Kontrolle. Nach Artikel 34 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) sind Motorfahr- zeuge so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. Die Missachtung dieser Vorschrift kann - bei Feststellung und Anzeige durch die Polizei - mit Haft oder Busse bestraft werden. Je nach den Umständen kann die Belästigung sogar mit einer Admini- strativmassnahme (Verwarnung oder Entzug des Führeraus- weises) geahndet werden (Art. 16 Abs. 2 des Strassenver- kehrsgesetzes; SR 741.01).
a. Wie der Motionär in seiner Begründung selber ausführt, emittieren Dieselmotoren die von den Benzinmotoren her bekannten Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NO)) in wesentlich geringeren Mengen als Benzinmotoren mit vergleichbarer Leistung. Deshalb hat sich bei den leichten Motorwagen eine diesbezügliche Regelung bis heute nicht aufgedrängt. Die ab 1. Oktober 1986 geltenden strengeren Vorschriften für Fahrzeuge mit Benzinmotoren veranlassen nun der Bun- desrat, auch für Fahrzeuge mit Dieselmotoren eine Begren- zung dieser Schadstoffemissionen in Aussicht zu nehmen. Hinsichtlich der schweren Motorwagen haben neueste Berechnungen des Bundesamtes für Umweltschutz gezeigt, dass diese Fahrzeuge an den vom Verkehr stammenden Stickoxidemissionen verglichen mit der tatsächlichen Fahr- leistung überproportional beteiligt sind. Eine diesbezügliche
Begrenzung scheint erfoderlich, weshalb der Bundesrat eine entsprechende Regelung ebenfalls in Aussicht nimmt.
b. Dieselmotoren emittieren auch Kohlenstoffteilchen (Russ); neben den sichtbaren Russteilchen - diese sind begrenzt (vgl. Ziff. 1) - werden auch kleinste unsichtbare Russteilchen (Partikel) ausgestossen. Über das Ausmass der Schädlichkeit dieser Russteilchen bestehen unterschiedli- che Auffassungen. Die in den USA geltenden diesbezügli- chen Vorschriften haben gezeigt, dass deren Erfassung heute noch Schwierigkeiten bietet (umstrittene Messtech- nik). An der Beseitigung dieser Schwierigkeiten wird inter- national gearbeitet. Sobald auch international anerkannte Messkriterien vorliegen, wird der Bundesrat Vorschriften zur Begrenzung dieser Russteilchen erlassen.
c. Die vom Dieselmotor ebenfalls emittierten Schwefeldio- xide (SO2) stehen in direktem Zusammenhang mit dem Schwefelgehalt im Dieseltreibstoff. Die Reduzierung des SO2-Ausstosses kann deshalb nur mit einer Reduzierung des Schwefelgehaltes im Treibstoff erreicht werden. Der Bundesrat hat deshalb am 12. März 1984 beschlossen, den maximalen Schwefelgehalt im Dieseltreibstoff auf den 1. Januar 1985 von 0,5 auf 0,3 Prozent Masse herabzusetzen. Eine weitere Reduktion wird angestrebt.
Obwohl der Bundesrat mit der Grundidee des Motionärs, Abgasvorschriften für Fahrzeuge mit Dieselmotoren zu erlassen, einig geht, kann die Motion aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Eine Motion kann den Bundesrat nur beauftragen, «in bestimm- ter Richtung einen Gesetz- oder Beschlussentwurf vorzule- gen». Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorwagen fällt indessen nach Artikel 8 des Strassenver- kehrsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundesrates; dies gilt nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1983 über den Umweltschutz (BBI 1983 III 1040) ebenfalls für Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. Wo der Gesetzge- ber den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im sogenannten delegierten Rechtsetzungsbereich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindli- che Gesetzgebungsaufträge erteilt werden.
Der Bundesrat ist bereit, die Motion als Postulat entgegen- zunehmen und die angeregten Massnahmen zur Verbesse- rung der Luftqualität soweit als möglich zu verwirklichen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.391 Motion Maitre-Genève Bedingter Führerausweisentzug Retrait du permis de conduire. Sursis
Wortlaut der Motion vom 22. März 1984
Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament einen Entwurf zu einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unter- breiten, die den bedingten Führerausweisentzug zulässt.
Texte de la motion du 22 mars 1984
Le Conseil fédéral est prié de soumettre aux Chambres fédérales un projet complétant la loi sur la circulation rou- tière de manière à permettre le sursis à une mesure de retrait du permis de conduire.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Iten Abgasvorschriften für Dieselmotoren Motion Iten Pescriptions sur les gaz d'échappement des moteurs Diesel
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Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.910
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Datum 22.06.1984 - 08:00
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