Verwaltungsbehörden 23.03.1984 83.583
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Postulat Dirren
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N 23 mars 1984
essere raggiunto soltanto se un numero sufficiente di candi- dati di lingua francese, italiana e romancia si interesseranno ai posti messi a concorso dai servizi della Confederazione. Per il momento non è quindi necessario modificare le istru- zioni del 12 gennaio 1983. Non ci sembra inoltre opportuno trasformare le nostre istruzioni in ordinanza. La forma del- l'atto legislativo non è determinante ai fini della corretta applicazione dei principi da noi enunciati.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Dichiarazione scritta del Consiglio federale
Il Consiglio federale considera il postulato attuato nel punto 1, ma ne respinge il punto 2.
Pini: Je serai bref. Je remercie tout d'abord le Conseil fédéral pour la réponse partiellement positive qu'il a donné à mon postulat concernant la représentation des commu- nautés linguistiques dans l'administration fédérale. Je sou- tiens, Monsieur le conseiller fédéral, l'opportunité d'édicter une ordonnance quant aux instructions que le gouverne- ment donne pour le respect des communautés linguistiques dans le cadre de l'administration. Je sais que la distribution de ces instructions est parfois lente, même problématique, celles-ci n'étant pas toujours considérées comme contrai- gnantes. Il ressort même qu'elles arrivent parfois à l'atten- tion du personnel des offices intéressés seulement partielle- ment. Ce sont des informations que j'ai obtenues dans le cadre de l'administration et c'est la raison pour laquelle je me permets de les porter à votre connaissance et de soute- nir, malgré l'avis contraire du gouvernement, qu'une ordon- nance serait opportune afin que ces instructions puissent être plus contraignantes. Je prie le Conseil d'appuyer cette proposition dans l'intérêt mê ne de l'application du principe de l'équité de traitement des communautés linguistiques dans le cadre de l'administration.
Bundesrat Stich: Der Streit geht darum, ob in bezug auf die sprachlichen Minderheiten e ne Weisung oder eine Verord- nung erlassen werden soll. Heute besteht eine Weisung; Herr Pini möchte eine Verordnung. Darf ich dazu festhalten: Letztlich entscheidet nicht die rechtliche Basis, ob man der sprachlichen Minderheit Rechnung trägt oder nicht. Aus- schlaggebend ist ja immer, ob gegeignete Kandidaten oder Kandidatinnen zur Verfügung stehen. Das ist ist das erste. Das zweite ist zweifellos der Geist, der bei den Leuten herrscht, die Personal einstellen müssen. Wenn hier der Geist gut ist, wenn man den sprachlichen Minderheiten Rechnung tragen will, wird eben eher ein solches Ziel erreicht, als wenn man nur eine Weisung durch eine Verord- nung ersetzt. Wir erachten es als überflüssig, hier eine Verordnung zu erlassen.
Le président: Le Conseil fédéral refuse le point 2 du postu- lat. Monsieur Pini considère que le point 1 est effectivement réalisé, mais il maintient son postulat sur le point 2.
Abstimmung - Vote Für den Antrag des Bundesrates Für den Antrag Pini
73 Stimmen 51 Stimmen
83.583
Postulat Dirren Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien. Revision Loi sur les garanties politiques et de police. Révision
Wortlaut des Postulates vom 28. September 1983
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob Artikel 10 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft nicht in dem Sinn zu revidieren ist, dass Liegenschaften der Eidgenos- senschaft (bzw. deren Betriebe, Anstalten und unselbstän- dige Stiftungen) von den Gemeinden mit einer Vermögens- steuer bzw. Liegenschaftssteuer belegt werden können. Im weiteren ist Bericht darüber zu erstatten, wie viele Gemeinden von einer Neuregelung profitieren könnten und welches Verhältnis zwischen beanspruchter Fläche, Arbeits- plätzen, diversen anderen Entschädigungen, Immissionen usw. in den betroffenen Gemeinden besteht.
Texte du postulat du 28 septembre 1983
Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il y a lieu de réviser l'article 10 de la loi sur les garanties politiques et de police en faveur de la Confédération de façon à permettre aux communes de prélever un impôt sur la fortune ou un impôt foncier sur les propriétés immobilières de la Confédération ou sur ses entreprises, établissements et fondations non personnalisées.
Il devra également faire rapport sur le nombre de communes qui tireraient avantage de la révision. Ce rapport devra notamment donner des précisions sur les surfaces occu- pées, les emplois créés, les indemnités éventuelles, ainsi que les émissions polluantes qui peuvent se produire dans les communes concernées.
Mitunterzeichner - Cosignataire: (Biderbost)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Verschiedene Gemeinden beheimaten eidgenössische Betriebsstätten und Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet. Dadurch werden für die betreffenden Gemeinden neue Arbeitsplätze und Verdienstmöglichkeiten geschaffen.
Demgegenüber sind diejenigen Gemeinden stark benachtei- ligt, die dem Bund, seinen Betrieben und Anstalten nur Land zur Verfügung stellen (z. B. für Flugpisten, Militärschiess- plätze usw.), nicht aber von Arbeitsplätzen und neuen Ein- nahmen profitieren können. Die Gemeinden verlieren auf diese Weise oft wertvolles Kulturland und sind in ihren Entwicklungsmöglichkeiten stark behindert. Um diese Nachteile wenigstens teilweise auszugleichen, sollte den Gemeinden erlaubt werden, auf Grundstücken, die sie dem Bund, seinen Betrieben und Anstalten zur Verfügung stel- len, eine Vermögenssteuer bzw. Liegenschaftssteuer zu er- heben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Artikel 10 des Garantiegesetzes befreit die Eidgenos- senschaft allgemein von kantonalen und kommunalen Steu- ern. Besondere Steuerbefreiungsregeln bestehen für Militär- anstalten oder Militärwerkstätten und zu militärischen Zwek- ken bestimmtes Eigentum des Bundes (Art. 164 Abs. 2 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossen- schaft; SR 510.10) sowie für das Eigentum der Schweizeri- schen Bundesbahnen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen; SR 742.31). Die im Postulat angeregte Revision bloss des Garantiegesetzes würde folglich für den Bereich des Militärs und der Bundes- bahnen keine Steuerpflicht bewirken. Nachdem die Begrün- dung des Postulates aber Militärschiessplätze erwähnt, neh- men wir an, dass eine umfassende Steuerpflicht für Liegen-
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schaften des Bundes angestrebt wird und nehmen in diesem Sinn zum Postulat Stellung.
Die Entrichtung von Steuern ist kein taugliches Mittel, um den Gemeinden allfällige Nachteile aus dem Liegenschafts- besitz des Bundes auszugleichen. Ein Zusammenhang zwi- schen dem als Bemessungsgrundlage für Liegenschafts- steuern dienenden Wert von Liegenschaften und allfälligen Nachteilen, die das Grundeigentum des Bundes den einzel- nen Gemeinden verursacht, ist kaum gegeben. Die Bezah- lung von Liegenschaftssteuern hätte einen ausgesproche nen Giesskanneneffekt: Viele Gemeinden kämen grundlos in den Genuss von zusätzlichen Steuereinnahmen; benach- teiligten Gemeinden dagegen könnte der Steuerbetrag des Bundes keinen vollen Ausgleich verschaffen.
Einzig hinsichtlich der Steuern sind Bundesliegenschaf- ten privilegiert. Kausalabgaben (Grundeigentümerbeiträge, Gebühren) entrichtet der Bund wie jeder andere Grundei- gentümer. Auch ist es dem Bund rechtlich verwehrt, entschädigungslos über einen gewissen Grad hinausge- hende Immissionen zu verursachen. Zudem sind die man- nigfaltigen und häufigen freiwillig erbrachten Vorteile und indirekten Leistungen zu erwähnen. So stellt der Bund seine Sportanlagen Schulen und Vereinen zur Verfügung oder er bildet in wirtschaftlich bedrohten Regionen Lehrlinge aus (z. B. auf militärischen Flugplätzen). Leistungen der Gemeinden und Belästigungen der Anwohner werden somit zum Teil unter anderen Titeln abgegolten.
Steuerfreiheit gegenüber den Kantonen und Gemeinden geniesst der Bund soweit zurückverfolgbar seit der Gründung des Bundesstaates im Jahre 1848. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass das auf private Rechtssubjekte zuge- schnittene Steuerrecht ungeeignet ist, um die finanziellen Beziehungen zwischen den einzelnen Hoheitsträgern zu regeln. Hierzu bedarf es einer besonderen Ordnung. In die- sem Zusammenhang kann auf die Kantonsanteile an Bun- deseinnahmen sowie auf die Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes hingewiesen werden.
Auch im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes besteht kein Anlass, die Liegenschaften des Bundes von den Gemeinden besteuern zu lassen. Der Bund ist Eigentümer einer Landfläche von insgesamt etwa 412 Millionen Qua- dratmeter (allgemeine Bundesverwaltung: 274 Millionen Quadratmeter; PTT: 6,4 Millionen Quadratmeter; SBB: etwa 132 Millionen Quadratmeter. Auch wenn es nicht möglich ist - viele Kantone verzichten auf eine amtliche Bewertung der Bundesliegenschaften -, die finanziellen Auswirkungen der angeregten Gesetzesänderung zu beziffern, kann aus dieser Zahl geschlossen werden, dass die Belastung des Bundes sehr stark ins Gewicht fallen würde. Auch für die SBB ergäben sich ganz beträchtliche finanzielle Folgen. Und gerade hier wäre eine Besteuerung besonders ungerechtfer- tigt, bringt doch die Erschliessung mittels Bahnen in aller Regel den Gemeinden erheblich mehr Vor- als Nachteile.
Es wird in der Schweiz wohl nicht manche Gemeinde geben, in welcher der Bund kein Grundeigentum besitzt. Der im Postulat verlangte Bericht würde mithin eine einge- hende Analyse von mehreren hundert Fällen erheischen. Äusserst aufwendig wäre es, alle in bezug auf seine Liegen- schaften vom Bund den Gemeinden erbrachten direkten und indirekten Leistungen zu eruieren. Noch schwieriger und zeitraubender würde sich das Einfangen und die Gewichtung der einzelnen Immissionen gestalten. Zudem hätte die naturgemäss stark subjektiv gefärbte Gewichtung der Immissionen eine zweifelhafte Aussagekraft.
Eine Änderung des bestehenden Systems ist sachlich nicht gerechtfertigt. In Anbetracht dieser im voraus feststehenden Tatsache ist auf die Erstellung des verlangten Berichtes, der mehrere Personen während Wochen beschäftigen würde, zu verzichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Dirren: Das Postulat beinhaltet erstens die steuerliche bzw. finanzielle Abgeltung der Bundesbetriebe, Anlagen und Anstalten in benachteiligten Gemeinden; zweitens einen Bericht, der sich über beanspruchte Fläche, Arbeitsplätze, Entschädigungen, Immissionen usw. äussert. Wir haben in unserer Region eine sehr hohe militärische Präsenz und unverhältnismässig wenig Kompensationen an Arbeitsplät- zen und Realentschädigungen. In gewissen Gemeinden ist man nun der Ansicht, dass durch eine steuerliche oder anderweitige Abgeltung durch den Bund der Missmut und eine gewisse negative Einstellung gemildert werden könn- ten. Bei meinem Postulat geht es um das Garantiegesetz, weil dort die einzig mögliche Eingriffsmöglichkeit in den Zuständigkeitsbereich besteht. Im besonderen sind gerade diese militärischen Anlagen und beanspruchten Flächen anvisiert.
In Punkt 2 der Beantwortung glaubt der Bundesrat, die Einführung und die Entrichtung von Steuern sei kein taugli- ches Mittel. Ich bin der Meinung, das dies ein erster Schritt wäre, nachdem man alle anderen Masnahmen ablehnt, bei- spielsweise Militärwerkstätten in stark beanspruchten Gebieten, Kompensationen für Zollverlegungen usw.
Das durch den Bund genutzte Grundeigentum wird eben in den verschiedenen Gemeinden in unterschiedlichem Aus- mass wirtschaftlich genutzt und ist Ausgangspunkt von Immissionen jeglicher Art. In Punkt 3 erwähnt der Bundesrat gleichzeitig die Vorteile, die er den betroffenen Gemeinden bietet. Es geht aber um diejenigen Gemeinden, die keine oder ungenügende Vorteile durch den Bund erhalten. Wenn der Bund in Punkt 4 Steuern als Ausgleich für erlittene Nachteile ablehnt, anerkennt er meines Erachtens immer- hin, dass es eine besondere Ordnung braucht, um Nachteile auszugleichen. Bei einer Ablehnung sollte er dann minde- stens gewisse Vorschläge aufzeigen oder dieses Postulat im vorher erwähnten Sinne übernehmen.
In Punkt 6 der Beantwortung erwähnt er die verlangte Berichterstattung. Die Berichterstattung könnte sich ver- gleichsweise auf stark belastete Regionen beziehen. Herr Bundesrat, es bestehen in gewissen Ämtern bereits solche Vergleiche, beispielsweise über die Belastung und die Entschädigungen in der Region Goms. Man könnte diese ohne grossen administrativen Aufwand zusammenstellen. Herr Butty hat gestern morgen in der Debatte über die Rüstungspolitik ein regional-, arbeits- und beschäftigungs- politisch wichtiges Votum abgegeben und dabei auf die Konzentration der Bundesbetriebe auf wenige Kantone hin- gewiesen. Auf der einen Seite Arbeitsplätze, auf der anderen Seite zusätzliche, nicht abgegoltene Belastungen. Weil wir nun über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kan- tonen diskutieren, weil der Bundesrat das Malaise, die ungleiche Abgeltung, anerkennt, bin ich der Meinung, dass Massnahmen prüfenswert sind und beantrage Ihnen, das Postulat zu überweisen.
Bundesrat Stich: Der Bundesrat beantragt Ihnen, dieses Postulat abzulehnen. Es geht hier wirklich um eine grund- sätzliche Frage, ob der Bund für seine Anstalten, für seine Betriebe und Einrichtungen in jeder Gemeinde, auch wo er nur ein Grundeigentum hat, steuerpflichtig werden soll. Ich glaube, man kann nicht gleichzeitig mit solchem Ansinnen über eine Aufgabenneuverteilung diskutieren. Man kann nicht so die Verwaltung rationalisieren wollen. Man kann nicht gleichzeitig vom Bund verlangen, dass er den Räten Berichte vorlegt über die Dezentralisation der Verwaltung und dann solche grundsätzlichen Fragen wieder neu hier auf den Tisch legen.
Ich bitte Sie sehr eindringlich, dieses Postulat abzulehnen, denn der geforderte Bericht würde natürlich einen sehr grossen Aufwand und eine sehr grosse Belastung bringen. Am Schluss hätten Sie immer dieselbe Frage zu entschei- den, die letztlich nur eine politische ist: ob Sie den Bund in den Kantonen und in den Gemeinden für steuerpflichtig erklären wollen. Diese Frage ist meines Erachtens im heuti- gen Zeitpunkt auch ohne Bericht zu entscheiden, ganz abgesehen davon, dass es immer wieder sehr viele Gemein-
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den gibt, die sich darüber beklagen, dass sie keine Bundes- betriebe haben. Ich bitte Sie also, das Postulat Dirren abzulehnen.
Le président: Le Conseil fédéral refuse le postulat. M. Dirren le maintient.
Abstimmung - Vote Für Annahme des Postulates Dagegen
Minderheit Offensichtliche Mehrheit
83.928
Postulat Dirren Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung Règlement du Conseil national. Modification
Wortlaut des Postulates vom 8. Dezember 1983
Das Büro des Nationalrates wird eingeladen zu prüfen, ob nicht das Geschäftsreglement des Nationalrates in dem Sinn zu ändern sei, dass die Berichterstattung der Kommissionen an den Rat nur mehr in einer Sprache und durch einen Berichterstatter erfolgen.
Texte du postulat du 8 décembre 1983
Le Bureau du Conseil est prié d'examiner s'il n'y a pas lieu de modifier le règlement du Conseil national pour que les rapports des commissions ne soient présentés au Conseil que dans une seule langue et par un seul rapporteur.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Berichterstattung einer Kommission an den Rat erfolgt gemäss Artikel 20 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Nationalrates gewöhnlich durch zwei Berichterstatter in zwei Landessprachen.
Die Darlegungen der zwei Berichterstatter unterscheiden sich aber nicht wesentlich voneinander, da beide die Mehr- heit der Kommission vertreten. Daher genügt ein Berichter- statter, zumal jedes Ratsmitglied die Möglichkeit hat, an seinem Platz eine Simultanübersetzung abzuhören.
Berichterstattung in nur einer Sprache bringt eine grosse Zeiteinsparung und Rationalisierung, gestaltet den Ge- schäftsablauf effizienter unci entlastet die Parlamentarier. Ebenfalls können unnötige Ausgaben eingespart werden. Ich bitte das Büro um eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Antwort des Büros Réponse écrite du Bureau
Die zweisprachige Berichterstattung im Nationalrat gab fast bei allen Reglementsrevisionen zu Diskussionen Anlass. Bis zum Jahre 1974 enthielt das Reglement die Bestimmung, wonach die mündliche Berichterstattung nur in wichtigen Fällen in zwei Sprachen erfolgen soll (vgl. Geschäftsregle- mentsrevision von 1946, Art. 54, 1962 und 1966, Art. 52 Abs. 1). Dieser Bestimmung wurde aber nie strikte nachge- lebt. Obwohl allgemein anerkannt wurde, dass die zweispra- chige Berichterstattung viel Zeit in Anspruch nimmt, ist ihre Abschaffung nie gefordert worden.
Im Jahre 1974 wurde der heute noch geltende Artikel 20 Absatz 4 beschlossen, und zwar mit der folgenden Begrün- dung: «Die Berichterstattung in zwei Sprachen wird häufig als unnötiger Zeitverlust kritisiert. In besonders wichtigen und sprachlich heiklen Fragen kann es aber nötig sein, dass beide Referenten dieselben Argumente vortragen. Im übri- gen sollten sie, um blosse Wiederholungen in der anderen Sprache zu vermeiden, den Stoff unter sich aufteilen.» (Ver- gleiche «Amtliches Bulletin>> NR 1973, Seite 1205.)
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Auch die Studienkommission «Zukunft des Parlamentes» hat sich mit der Frage befasst. Sie ist zum folgenden Schluss gekommen: «Im Nationalrat liesse sich merklich Zeit einsparen, wenn auf die zweisprachige Berichterstat- tung verzichtet würde. Den einzelnen Referenten, seien sie nun deutscher oder französischer Zunge, käme so erhöhte Aufmerksamkeit zu. Mit Rücksicht auf die französisch- und italienischsprechende Minderheit jedoch nimmt die Stu- dienkommission von diesem Vorschlag Abstand. Hingegen befürwortet sie, dass die Referenten (gemäss Art. 20 Abs. 4 GRN) ihre Stellungnahmen besser aufteilen und sich gegen- seitig nicht wiederholen» (Schlussbericht vom 29. Juni 1978, Seite 59).
Das Büro ist der Ansicht, dass auch zum heutigen Zeitpunkt die zweisprachige Berichterstattung nicht abgeschafft wer- den darf. Ein grosser Teil der Kommissionspräsidenten ist deutscher Sprache. Auch wenn die Simultanübersetzung besteht, ist es für die französisch- und italienischsprachigen Ratsmitglieder von Bedeutung, dass auch in französischer Sprache über die Kommissionsberatungen referiert wird. Die Ratsdebatten sind im «Amtlichen Bulletin» wiedergege- ben; sie sind eine der wichtigsten Quellen für die Rechtsaus- legung. Die Abschaffung des Berichtes in der zweiten Spra- che wäre auch aus dieser Sicht bedauerlich.
Hingegen teilt das Büro die Bestrebungen des Postulanten, die Ratsdebatten rationeller zu gestalten. Angesichts der grossen Geschäftslast muss die beschränkte Verhandlungs- zeit optimal ausgenützt werden. Die beiden Berichterstatter sollten sich deshalb bei jedem Geschäft über den Inhalt der Berichterstattung absprechen und ihre Referate abschnitt- weise oder nach Gesichtspunkten aufteilen. Blosse Wieder- holungen sind unnötig, da die Simultanübersetzung zur Verfügung steht. Ausserdem sollten die Kommissionen bei allen einfachen oder unbestrittenen Geschäften dem Rat schriftlich berichten oder darauf verzichten, zwei Berichter- statter zu bezeichnen. Es geht hier also nicht um eine Änderung von Artikel 20 Absatz 4 des Geschäftsreglemen- tes, sondern um seine bessere Anwendung.
Schriftliche Erklärung des Büros Déclaration écrite du Bureau
· Das Büro beantragt dem Rat, das Postulat abzulehnen.
Dirren: Es tut mir leid, Sie noch einmal zu beanspruchen. Wir hätten gestern, in der Nachmittagssitzung, genügend Zeit gehabt, um diese Probleme zu erledigen.
Verschiedenste Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes und des Ratsreglementes zielen in Richtung Reformen, effi- ziente Abwicklung der Debatten und Parlamentsgeschäfte. Noch während dieser Woche haben wir eine Stunde über die bessere Ausnutzung der Sitzungszeiten gesprochen und uns über den langatmigen Parlamentsbetrieb und die Über- lastung beklagt. Es ist aber Tatsache, dass wir kaum bereit sind, gewisse Opfer zu bringen. Die Antwort des Büros begrüsst zwar solche Massnahmen, ist aber nicht bereit, konkrete Anträge zur Prüfung zu übernehmen. Mit der Ant- wort versucht es, die Minderheiten zu sensibilisieren und ihnen glaubhaft zu machen, dass sie zu kurz kämen. Dies ist jedoch bei weitem nicht der Fall, denn es sollte der Kommis- sion zustehen, nur einen einsprachigen Berichterstatter zu bestimmen und eine entsprechende Ausgewogenheit zu wahren. Dieser offizielle Sprecher muss zudem nicht immer der Kommissionspräsident sein. In unserem Kanton haben wir ebenfalls Zweisprachigkeit. Es besteht eine Simultan- übersetzung, und die Kommission bestimmt einen Bericht- erstatter, während der Kommissionspräsident nur in Aus- nahmefällen mitreferiert.
Es wird dann weiter dargelegt, es sei von grosser Bedeu- tung, dass die Kommissionsberatungen in beiden Sprachen wiedergegeben werden. Dies bedeutet, dass Gleiches zwei- mal gesagt werden muss. Die Eintretensvoten, wie auch die meisten Einzelvoten, werden ja im voraus schriftlich vorbe- reitet. Es genügt also, dass wir die bestehenden Einrichtun- gen, die sehr guten Simultanübersetzungsdienste, in Anspruch nehmen und voll ausnutzen, indem wir ihnen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Dirren Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien. Revision Postulat Dirren Loi sur les garanties politiques et de police. Révision
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
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Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.583
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