Verwaltungsbehörden 22.03.1984 82.524
20012311Vpb22 mars 1984Ouvrir la source →
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Postulat (Meier Kaspar)-Villiger
de la Commission des affaires militaires et il me semblait, à ce moment-là, que l'objectif du Département militaire fédé- ral était de remettre de l'ordre dans ce domaine, c'est-à-dire de traiter les unités des services complémentaires de la même manière que les unités régulières. Cela veut dire en particulier que lorsqu'on achève un service militaire dans les troupes complémentaires on n'est plus appelé à payer des taxes militaires. Or, je demande au Conseil fédéral de recon- naître cette égalité de traitement à l'égard des effectifs de notre armée qui se trouvent handicapés physiquement depuis leur naissance, mais qui malgré leur invalidité accomplissent leur devoir.
Il y a une année, on m'a fait savoir que l'approbation de ce postulat n'était pas possible car le problème était justement de la compétence du Département des finances.
Je suis très heureux, Monsieur Stich, conseiller fédéral, de reprendre ce thème alors que vous êtes au banc du gouver- ment. Je suis sûr que, grâce à votre sensibilité, vous pourrez considérer de façon positive cette requête. Il s'agit de trou- ver une solution dans le cadre de nos troupes et au niveau de notre Etat. Je maintiens le postulat.
Oehen: Herr Kollega Pini hat mit seinem Postulat ein Pro- blem aufgeworfen, das unter den Betroffenen tatsächlich zu sehr viel Missmut führt. Ich glaube, es lohnt sich - sofern Sie es nicht getan haben -, nachzusehen, was Herr Kollega Pini eigentlich verlangt. Wenn man hört, dass das Postulat abge- lehnt werden soll, ist es auf den ersten Blick klar, dass man Angst hat, Leute, die nicht diensttauglich erklärt werden, streng genommen aber in einer Zwitterstellung sind, könn- ten bevorzugt werden. Das will man natürlich nicht. Herr Kollega Pini verlangt aber, dass der Militärpflichtersatz von Invaliden zu überprüfen sei bei solchen, die eine angebo- rene oder krankheitsbedingte schwere Invalidität haben und somit auch keinen Hilfsdienst leisten können. Er verlangt die Befreiung der hilfsdienstpflichtigen Invaliden von der Ersatzpflicht, sofern sie ihre Dienstleistung von 100 Tagen abgedient haben. Er verlangt weiter die Rückerstattung des Militärpflichtersatzes an hilfsdienstpflichtige Invalide, wenn sie die jährlichen Wiederholungskurse vollständig nachho- len, die sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen höherer Gewalt verschoben haben, oder die von den zustän- digen Militärbehörden mit dem nächstfolgenden Wiederho- lungskurs zusammengelegt worden sind.
Konkret: Die Forderung von Herrn Pini, so scheint mir, bedeutet finanzpolitisch gesehen sehr wenig, bedeutet aber psychologisch gesehen genau für jene Leute sehr viel, die durch ihren gesundheitlichen Zustand benachteiligt sind. Nachdem Herr Kollega Pini ja nur die Prüfung der Möglich- keit verlangt, begreife ich nicht, warum der Bundesrat die Betroffenen mit einer nackten, kalten Ablehnung einer sol- chen Prüfung erneut vor den Kopf stösst.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat den Auftrag im Sinne von Herrn Kollega Pini zu erteilen. Sie helfen damit, ein Problem zu entschärfen, das mir schon oft präsentiert wor- den ist in all den vergangenen Jahren meiner parlamentari- schen Tätigkeit.
Bundesrat Stich: Der Bundesrat lehnt das Postulat ab, und zwar aus folgenden Gründen:
An sich sind es sehr wenig Invalide, die zu Hilfsdienstleistun gen eingeteilt sind. Sie können aufgrund des Gesetzes, das Sie 1979 geändert haben, davon befreit werden. Aber auf der anderen Seite muss man auch sagen, dass es eben auch hier Leute gibt, die die Militärpflichtersatzsteuer durchaus leisten können, weil sie über ein entsprechendes Einkom- men oder über ein entsprechendes Vermögen verfügen und deshalb grundsätzlich der Ersatzpflicht unterstellt bleiben sollen. Ich kann Sie aber versichern, dass es dabei keine sozialen Härtefälle gibt. Das ist auch der Grund, warum der Bundesrat Ihnen beantragt, dieses Postulat abzulehnen.
M. Pini: Je dois courtoisement refuser l'argumentation de M. Stich, conseiller fédéral, selon laquelle «ils sont peu nombreux». Ceci est faux. Au fond ce sont des unités assez
nombreuses qui ne sont pas comparables aux unités régu- lières de notre armée (l'élite, la landwehr et la landsturm), qui accomplissent cent jours d'obligations militaires. Une fois qu'on libère ces unités, qui ne sont pas quatre ou cinq, dix ou vingt, il s'agit uniquement de les mettre sur un pied d'égalité avec les autres, particulièrement en ce qui con- cerne le paiement de la taxe militaire. Nous demandons justement que l'on reconaisse un statut d'égalité de ces unités de notre armée, après le service obligatoire. Je répète qu'elles ne représentent pas une minorité. Je vous prie vraiment de croire que nous demandons simplement un esprit d'égalité de traitement à l'égard de ces citoyens- soldats qui n'ont pas la chance d'être physiquement recruta- bles dans le cadre des unités d'élite, de landwehr et de landsturm.
Je maintiens le postulat et prie le président de le mettre au vote.
Bundesrat Stich: Ich kann trotzdem nichts anderes sagen, Herr Pini, als dass ich das Postulat ablehnen muss. Ich möchte Sie daran erinnern, dass diese Fragen 1978 und 1979 in diesem Rat von neuem behandelt worden sind. Auch die Frist von 100 Tagen spielt hier im Grunde genommen keine sehr wesentliche Rolle; im Prinzip ist die Wehrpflicht gegeben und damit auch die Ersatzpflicht, wenn die Leute über ein entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfü- gen. Ich sehe nicht ein, weshalb wir hier mit einem Postulat den Auftrag bekommen sollen, nach drei bis vier Jahren ein Gesetz bereits wieder zu revidieren. Das ist nicht sehr effi- zient, ganz abgesehen davon, dass meines Erachtens eben auch sachlich die Begründung dafür fehlt.
Le président: M. Pini maintient son postulat et le Conseil fédéral le rejette.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung des Postulats Dagegen
43 Stimmen 35 Stimmen
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Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Verjährung des Anspruches Remboursement de l'impôt anticipé. Extinction du droit
Wortlaut des Postulats vom 28. September 1982
Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer erlischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig gewor- den ist, gestellt wird.
Diese kurze dreijährige Verjährungs- oder Verwirkungsfrist ist ein Unikum in der schweizerischen Rechtsordnung. Sie ist eindeutig zu kurz. Nicht wenige Steuerpflichtige verlieren wegen dieser kurzen Frist ihren Anspruch auf Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer, zum Beispiel wenn sie wegen Krankheit, Auslandaufenthalt, Erbteilung usw. verhindert sind, die Verrechnungssteuer zurückzufordern.
Der Bundesrat wird gebeten, den eidgenössischen Räten eine Revision des Artikels 32 Verrechnungssteuergesetz zu beantragen, mit der die Frist für die Antragstellung auf mindestens fünf Jahre erhöht wird.
Texte du postulat du 28 septembre 1982
Selon l'article 32 de la loi fédérale sur l'impôt anticipé, le droit au remboursement s'éteint si la demande n'est pas
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Postulat (Meier Kaspar)-Villiger
présentée dans les trois ans après l'expiration de l'année civile au cours de laquelle la prestation est échue.
Ce court délai prescrit au bout de trois ans déjà est un cas unique dans l'ordre juridique suisse. Il est manifestement trop bref. A cause de lui, un certain nombre de contribua- bles perdent leur droit au remboursement de l'impôt anti- cipé, par exemple lorsqu'ils sont empêchés de réclamer ce remboursement par suite de rraladie, de séjour à l'étranger, de partage successoral, etc.
Le Conseil fédéral est prié de proposer aux conseils législa- tifs une révision de l'article 32 de la loi fédérale sur l'impôt anticipé, permettant de porter a cinq ans au minimum le délai pendant lequel la demande de remboursement de l'impôt anticipé peut être présentée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, (Füeg), Hunziker, Schwarz, Villiger (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Begründung ist zur Hauptsache im Postulatstext enthal- ten. Zusätzlich kann lediglich noch erwähnt werden, dass die Fristerstreckung einem Gebot von Treu und Glauben entspricht. Der ehrliche Steuerzahler soll seinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verlieren, weil er eine unübliche, zu kurze Frist nicht einhalten kann. Eine zusätzliche finanzielle Belastung von Bund, Kantonen und Gemeinden tritt nicht ein, weil die Verrechnungssteuer nicht dem Gemeinwesen, sondern dem ehrlichen Steuer- pflichtigen gehört.
Schriftliche Stellungnahne des Bundesrates Réponse écrite du Conseil féc'éral
Die in Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) vor- gesehene Frist ist nach einhelliger Lehre und Rechtspre- chung eine Verwirkungs- und nicht eine Verjährungsfrist. Im Gegensatz zur letzteren kann sie somit nicht unterbrochen werden. Nach den Grundsätzen unserer Rechtsordnung kann eine Verwirkungsfrist dagegen wieder hergestellt wer- den, wenn die Frist wegen Krankheit oder anderer Hinder- nisse schuldlos versäumt wurde (vgl. Art. 24 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren).
Die Frist von drei Jahren ist das Ergebnis der Abwägung der Interessen aller am Verfahren Beteiligter.
Einerseits sind Bund und Kantone daran interessiert, innert angemessener Zeit über die zurückzuerstattenden Verrechnungssteuerbeträge abschliessend entscheiden zu können. Dabei geht es nicht allein um die definitive Festle- gung der Beträge, welche dem Bund und den Kantonen als Einnahmen verbleiben, sondern auch darum, den Verwal- tungsaufwand in tragbaren Grenzen zu halten.
Andererseits sind die Interessen der Anspruchsberechtig- ten zu berücksichtigen. Hier ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer nicht allein durch die Verwirkungsfrist von drei Jah- ren eingeschränkt wird, sondern in entscheidendem Masse von anderen gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist.
Bei natürlichen Personen verlangt das Gesetz insbeson- dere, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Ein- künfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, den zuständigen Steuerbehörden ordnungsgemäss, d. h. in der nächsten Steuererklärung deklariert werden (Art. 23 VStG). Je nach den kantonaler Vorschriften haben die Steu- erpflichtigen ihre Steuererklärung mit Wertschriftenver- zeichnis (das regelmässig als Rückerstattungsantrag dient) alle Jahre, mindestens aber alle zwei Jahre einzureichen. Damit wird auf die Verrechnungssteuer aufmerksam gemacht. Die meisten Kantone mit zweijähriger Veranla- gungsperiode erstatten zuderr in den Zwischenjahren einen Teil der Verrechnungssteuer antragslos zurück, wodurch wieder auf ihren Rückerstattungsanspruch hingewiesen wird.
Bei juristischen Personen hängt der Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer insbesondere davon ab, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden (Art. 25 Abs. 1 VStG). In diesem Zusammenhang ist auf das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung hinzuweisen, welches sämtlichen rückerstattungsberechtigten juristischen Perso- nen zugestellt wurde und in welchem empfohlen wird, die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und die entsprechenden Steuerabzüge auf einem separaten Kon- trollblatt laufend nachzutragen. Werden die Einkünfte pflichtgemäss verbucht und erfüllen die Kontrollorgane ihre Aufgabe, so sollte die Frist zur Einreichung des Rückerstat- tungsantrages nicht versäumt werden.
Indessen kommt es trotzdem vor, dass die Rückerstat- tungsfrist von Steuerpflichtigen, welche ordnungsgemäss deklariert haben, versäumt wird. Die Fälle ehrlicher Steuer- zahler, welche die Frist schuldlos versäumen, sind aber selten. Unterbleibt der Antrag eines ehrlichen Steuerzahlers aber wirklich zufolge Krankheit, Auslandaufenthalt, Militär- dienst oder anderer unverschuldeter Hindernisse, so wird die Verwirkung gemäss grosszügig gehandhabter Praxis nicht geltend gemacht, sondern die Frist wird wieder herge- stellt.
Erbfälle sind Sonderfälle. Zufolge länger dauernder erb- rechtlicher Auseinandersetzungen ist es zuweilen nicht möglich, den definitiven Rückerstattungsantrag fristgerecht zu stellen. Um den Rückerstattungsanspruch dennoch zu wahren, ist in diesen Fällen die Frist durch vorsorgliche Antragstellung zu wahren. Neuerdings publiziert die Eidge- nössische Steuerverwaltung im «Schweizerischen Handels- amtsblatt» jeweils im Frühjahr eine entsprechende Mittei- lung an die Treuhandbüros, Notare, Anwälte, Testamentvoll- strecker und sonstigen Vermögensverwalter. Damit sollte es nicht mehr vorkommen, dass in Erbfällen wegen Ablaufs der Frist der Rückerstattungsanspruch untergeht.
Schliesslich gibt es auch Fälle, wo der an sich bestehende Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus Nachlässigkeit und Vergesslichkeit nicht geltend gemacht wird. In solchen Fällen würde aber auch eine Verlängerung der Frist nichts nützen, denn Nachlässigkeit und Vergess- lichkeit sind Schwächen, die durch grosszügige Fristen nicht behoben, sondern gegenteils gefördert werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Frist von drei Jahren für die Rückforderung der Verrechnungsssteuer kei- neswegs zu kurz bemessen ist; denn die Steuerordnung bietet Gewähr dafür, dass jeder, der seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt und seine Interessen wahrt, ohne weiteres in den Genuss der Rückerstattung gelangt. Eine Verlängerung der in Artikel 32 Absatz 1 VStG vorgesehenen Frist auf fünf Jahre ist daher im Grundsatz abzulehnen. Allenfalls wäre bei einer Revision des VStG zu prüfen, ob die Frist nicht auch auf fünf Jahre verlängert werden könnte für Fälle, in denen die Verweigerung der Rückerstattung eine offenbare Härte bedeuten würde.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Villiger: Ich darf hier ein Anliegen unseres ehemaligen Kolle- gen Kaspar Meier vertreten, und ich möchte es Ihnen kurz in Erinnerung rufen.
Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrech- nungssteuer erlischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf jenes Kalenderjahres gestellt wird, in welchem die steuerbare Lei- stung fällig geworden ist. Diese kurze Frist ist ein Unikum in der schweizerischen Rechtsordnung. Sehr viele Bürger ver- lieren ihren Anspruch aus Gründen, die sie nicht zu verant- worten haben. Der Bundesrat lehnt das Postulat ab.
Aus meiner Sicht ist die Begründung der Ablehnung durch den Bundesrat aus drei Gründen nicht stichhaltig:
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Motion Iten
Der Bundesrat gibt zu, dass in gewissen Sonderfällen diese Frist schuldlos versäumt wird. Diese Sonderfälle treten aber weit häufiger auf, als der Bundesrat in seiner Antwort darstellt. Es sind nicht nur Erbfälle, wie dies der Bundesrat behauptet; es gibt auch weitere sehr häufige Gründe: etwa nicht abgeklärte Zuständigkeiten verschiedener Steuerbe- hörden (zwischen Kantonen oder zwischen Kanton und Bund) oder Verzögerungen bei der Behandlung durch die Fiskalbehörden. Daraus ergibt sich, dass eine Frist von drei Jahren eindeutig zu kurz ist.
Eine genaue Trennung zwischen schuldhaftem und schuldlosem Versäumnis ist in der Praxis häufig nicht mög- lich, was Ihnen auch Steuerbehördenmitglieder bestätigen können.
Diese Frist ist unlogisch, weil sogar im Fiskalrecht alle Verjährungsfristen länger dauern. Es ist nicht einzusehen, warum man gerade hier drei Jahre stipuliert, wo doch fünf Jahre normal sind.
Nachdem die Begründung des Bundesrates nicht ganz ein- leuchtet, beschleicht einen doch ein wenig der Verdacht, die Beweggründe für diese Ablehnung seien letztlich fiskalisch nicht ganz uneigennützig. Ich darf immerhin darauf hinwei- sen, dass der gutmütige Schweizer Steuerzahler die Ver- rechnungssteuer dem Bund oft jahrelang zinsfrei zur Verfü- gung stellt, und Vergleichbares trifft in diesen erwähnten Fällen ganz beonders zu.
Ich bitte Sie deshalb, das Postulat erheblich zu erklären.
Bundesrat Stich: In diesem Fall handelt es sich nicht - wie Herr Villiger annimmt - um eine Verjährungsfrist, sondern es handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Wenn der Steuer- pflichtige geltend machen kann, dass er aus begreiflichen Gründen diese Frist versäumt hat, so ist es ohne weiteres möglich - und nach heutiger Praxis auch üblich - dass er seinen Anspruch wieder geltend machen kann. Es geht also nicht um eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern es ist eine Verwirkungsfrist. Hier besteht die wesentliche Diffe- renz, und deshalb ist es vom Gesetzgeber nicht unlogisch, wenn er hier eine andere Frist festsetzt, als die landläufige Verjährungsfrist. Man muss schliesslich auch administrativ diese Probleme bewältigen können.
Daher ist es berechtigt, wenn man dieses Postulat ablehnt. Der Bundesrat kann es nicht akzeptieren, denn überall dort, wo jemand nicht schuldhaft diese Frist versäumte, ist sie wieder aufzunehmen. Die Forderung kann wieder geltend gemacht werden, sodass niemand zu Unrecht zu Schaden kommt. Deshalb ist es sicher nicht gerechtfertigt, wenn man wegen dieser Frist die Gesetze und die Verordnungen än- dert.
Ich bitte Sie also, das Postulat abzulehnen.
Le président: M. Villiger maintient son postulat. Le Conseil fédéral le refuse.
Abstimmung - Vote
Für die Überweisung des Postulates Dagegen
29 Stimmen 38 Stimmen
83.512 Motion Iten Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden Prestations de la Confédération en faveur des cantons et des communes
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und Pra- xis dahingehend zu ändern, dass Subventionen und andere
Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden, soweit sie zur Behebung oder Verhütung der Schäden von Naturkata- strophen dienen, nicht der allgemeinen Herabsetzung unter- liegen. Weiter wird der Bundesrat beauftragt zu sorgen, dass bewilligte bzw. zugesicherte Bundesleistungen nach erfolg- ter Abrechnung durch Kanton oder Gemeinde unverzüglich und zur Gänze ausgezahlt werden.
Texte de la motion du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation et la pratique en sorte que les subventions et autres prestations accordées par la Confédération aux cantons et communes ne soient pas soumises à la réduction générale lorsqu'elles servent à réparer ou prévenir les dommages causés par des catastrophes naturelles. En outre, le Conseil fédéral est chargé de veiller à ce que les prestations fédérales accor- dées ou garanties soient versées intégralement et immédia- tement après présentation du compte final par le canton ou la commune.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blunschy, Co- lumberg, Dirren, Frei-Romanshorn, Humbel, Jung, Risi- Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Stucky (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Über- schwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche oder Stürme usw. verursacht werden, verlangen Sofortmassnah- men. Die Kosten sind logischerweise weder im Kanton noch in der Gemeinde budgetiert. Den betroffenen Gemeinden und den Kantonen fehlen oft sogar die Mittel für die notwen- digsten Sanierungen. Sie sind deshalb auf die Hilfe des Bundes besonders angewiesen. Unsinnig erscheint es in diesen Fällen, dass die gewährte Bundeshilfe gemäss Bun- desbeschluss vom 20. Juni 1980 automatisch wieder gekürzt wird. In diesen Fällen ist das System der linearen Kürzungen zu durchbrechen. Ebenso dauert es sehr oft viel zu lange, bis die bewilligten Gelder endlich ausbezahlt werden, und dies obwohl Kantone oder Gemeinden die Gesamtkosten vorgeschossen haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Aufnahme in die Härteverordnung nach Artikel 3 des Herabsetzungsbeschlusses kann nur dann erwogen werden, wenn eine ausgesprochene Notlage vorliegt und überdies das Einsparungsziel von 360 Millionen Franken nicht gefähr- det wird.
Wir sind der Auffassung, dass den Gemeinden und Kanto- nen besser geholfen ist, wenn der Bund im ausgewiesenen Katastrophenfall (wie in den Jahren 1977 und 1978) zusätzli- che Kredite bereitstellt, als wenn er lediglich auf die mit 10 Prozent ohnehin bescheidene lineare Kürzung der ordentli- chen Kredite verzichtet.
Allerdings ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu vermerken: Nach Artikel 6 des genannten Bundesbeschlus- ses über die Herabsetzung von Bundesleistungen können fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, sofern die Einhaltung bewilligter Kredite dies erfordert. Es handelt sich hier folglich um eine gesetzliche, allerdings bis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Verjährung des Anspruches Postulat (Meier Kaspar)-Villiger Remboursement de l'impôt anticipé. Extinction du droit
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Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.524
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1984 - 15:00
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