Verwaltungsbehörden 22.03.1984 83.522
20012302Vpb22 mars 1984Ouvrir la source →
Postulat Bäumlin
388
N
22 mars 1984
En outre, un remplacement substantiel du cuir militaire par d'autres matières mettrait en péril un grand nombre de places de travail. De même, l'existence de nombreuses entreprises de moyenne et petite importance de l'économie indigène du cuir (tanneurs, selliers, marchands de cuir) serait dangereusement menacée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, (Augsburger, Bacciarini), Blocher, Borel, Cavadini, Cevey, Christinat, Cou- chepin, Dupont, (Dürr), Eppenberger-Nesslau, Fischer-Häg- glingen, Flubacher, Frei-Flomanshorn, Frey-Neuchâtel, Früh, (Füeg), Geissbühler, (Girard), Gloor, Graf, Hari, Jaggi, Jeanneret, (Junod), Kopp, (Kunz, Lang, Loetscher), Longet, Lüchinger, Massy, (Meier, Kaspar, Messmer), Nef, (Pedraz- zini), Petitpierre, Pini, (Roth), Rubi, Schnyder-Berne, Schüle, (Spreng), Steinegger, (Teuscher), Thévoz, Vannay, Wellauer, (Wilhelm), Wyss (52)
Mme Aubry: Je renonce au développement de mon postulat car les points essentiels y sont cités. Je prie M. le conseiller fédéral de bien vouloir donner sa réponse.
Präsident: Der Bundesrat ni mmt das Postulat an.
Überwiesen - Transmis
83.522 Postulat Bäumlin Kriegsmaterialverordnung. Revision Matériel de guerre. Révision de l'ordonnance
Wortlaut des Postulates vom 23. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht über die Ver- wendung der PC-7-Flugzeuge in Guatemala zu erstatten und die Kriegsmaterialverordnung in dem Sinne abzuändern, dass auch der Export von Leichtflugzeugen einer Bewilli- gungspflicht unterstellt wird, eventuell einer Meldepflicht mit Verbotsvorbehalt.
Texte du postulat du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport sur l'usage qu'on fait des avions PC-7 au Guatemala; en outre, l'ordonnance sur le matériel de guerre doit être revisée de manière à ce que l'exportation d'avions légers soit soumise à autorisation ou éventuellement à l'obligation d'annoncer une telle opération aux autorités, une interdiction restant réservée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Blunschy, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Christinat, Deneys, Euler, (Gerwig), Hubacher, Leuenberger, (Loetscher), Longet, Mauch, Meizoz, Morf, (Müller-Luzern, Müller-Bern), Neukomm, Oft, Pitteloud, Renschler, Rob- biani, Ruffy, Segmüller, (Spiess), Stappung, Uchtenhagen, Vannay, (Ziegler-Genf), Ziegler-Solothurn (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch den Ausbau und die Bewaffnung von in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeugen im Ausland wird das Kriegsma- terialgesetz (KMG) umgangen. Bedenklich und nicht zuletzt dem Ansehen der Schweiz in der Weltöffentlichkeit abträg- lich ist dies insbesondere dann, wenn diese Umgehung systematisch vorgenommen wird. Die in Guatemala zu mili- tärischen Zwecken verwendeten PC-7-Flugzeuge belegen dies auf exemplarische Weise. Der Sachverhalt ist übrigens nicht neu und hat schon zu verschiedenen parlamentari-
schen Vorstössen Anlass gegeben, im weiteren auch zu einer im Februar 1983 eingereichten Petition mit 25 000 Unterschriften, in welcher der Bundesrat gebeten wird, die Ausfuhr des Typs Pilatus PC-7 nach Guatemala inskünftig zu verbieten.
Nachdem im Jahre 1969 Berichte über eine Verwendung von Pilatus-Flugzeugen zu militärischen Zwecken publik geworden waren, verhängte der Bundesrat eine vorläufige Exportsperre. Dass diese Kontrollmöglichkeit durch den Erlass der Verordnung zum neuen KMG weggefallen ist, ist zu bedauern. Dies um so mehr, als der Bundesrat seither zugegeben hat, dass als Schulflugzeuge deklarierte Maschi- nen im Ausland für den Kampfeinsatz ausgerüstet werden und im Falle Guatemalas auch für militärische Zwecke im weiteren Sinn (z. B. Beobachtung, Ausbildung) verwendet werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass in Guatemala PC-7-Flugzeuge auch in eigentlichen Kampfhandlungen eingesetzt werden, und zwar gegen Widerstandskämpfer und gegen die Zivilbevöl kerung (PC-7-Flugzeuge als Leitflugzeuge wie auch als Bombenträger).
Die Kriegsmaterialverordnung weist offensichtlich eine Lücke auf, wenn sie bei Luftfahrzeugen nur auf den im Ausfuhr- bzw. Bewilligungszeitpunkt gegebenen Zustand des Materials abstellt, nicht aber auf den beabsichtigten oder möglichen Verwendungszweck. Genau genommen ist sogar eine Gesetzeswidrigkeit des Verordnungstextes anzu- nehmen: der Anwendungsbereich des Gesetzes wird in Arti- kel 1 der Verordnung in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Grenzen des Gestaltungsraumes, die das Gesetz dem Bundesrat offenlässt, werden verletzt. Wenn in einem Land, in welches nach der gesetzlichen Ordnung (Art. 11 KMG) kein Kriegsmaterial exportiert werden dürfte, in der Schweiz hergestellte Luftfahrzeuge bewaffnet und in einem Bürger- krieg eingesetzt werden, so widerspricht dies dem Sinn des KMG, aber auch dem klaren Wortlaut von dessen Artikel 1, wonach «. .. Erzeugnisse und deren Bestandteile, die als Kampfmittel verwendet werden können» erfasst werden. Diese Definition umfasst zweifellos Luftfahrzeuge, die nach einem Umbau zu Kampfeinsätzen verwendet werden kön- nen, um so mehr dann, wenn diese Flugzeuge zum vornher- ein so konstruiert werden, dass der Umbau zu Kampfflug- zeugen ohne weiteres geschehen kann. Dass solche Luft- fahrzeuge hingegen nach wortgestrenger Auslegung der Kriegsmaterialverordnung bewilligungsfrei exportiert wer- den konnten, zeigt, dass die Verordnung hier dem Gesetz nicht entspricht, vielmehr dessen systematische Umgehung ermöglicht.
Sind Luftfahrzeuge einmal mit Waffensystemen ausgerüstet, so sind sie Kriegsmaterial, auch wenn sie die Schweiz ursprünglich ohne Bewaffnung verlassen haben. Ersatzteile, die nachträglich für solche Maschinen bestellt werden, unterstehen daher ebenfalls der Bewilligungspflicht nach KMG. Sofern der Bundesrat nicht der Meinung ist, dieses Ergebnis ergebe sich bei gesetzeskonformer Auslegung des Verordnungstextes schon heute, ist die Verordnung auch in diesem Punkt dem Gesetz anzupassen. Im Falle von Guate- mala sind jedenfalls alle Voraussetzungen dafür erfüllt, dass allfällige Ersatzteilbestellungen unter das KMG fallen und eine Ausfuhrbewilligung zu verweigern ist.
Im übrigen ist bei Flugzeugen, anders als etwa bei Schuhen, Fahrrädern, Autos usw., die Gefahr einer kriegsmässigen Verwendung durch Erfahrung klar erwiesen, ebenso wie es die verheerenden Auswirkungen sind, die dann auftreten, wenn die Flugzeuge gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden.
Die Verordnung soll den geltend gemachten Mängeln Rech- nung tragen, namentlich dadurch, dass
auch dem Verwendungszweck des Materials Rechnung getragen wird, gemäss der klaren Vorschrift des Gesetzes;
dass . Luftfahrzeuge wiederum generell einer Bewilli- gungspflicht unterstellt werden, eventuell (im Unterschied zu Materialien, die ausschliesslich militärischen Zwecken dienen) einer Meldepflicht mit Verbotsvorbehalt.
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Postulat Bäumlin
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Eine vom Militärdepartement und von der Bundesanwalt- schaft vor einiger Zeit durchgeführte Untersuchung hat ein- deutig ergeben, dass das Flugzeug Pilatus PC-7, so wie es aus der Schweiz ausgeführt wird, nicht unter den Begriff des Kriegsmateriales im Sinne des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial und der Vollzugsverordnung fällt. Artikel 41 der Bundesverfassung, auf den sich das Kriegsmaterialge- setz stützt, bezieht sich nur auf Material, das bei seiner Ausfuhr als Kriegsmaterial zu gelten hat. Die Ausfuhr des Pilatus PC-7 oder anderer ähnlicher Flugzeuge kann des- halb nicht dem im Kriegsmaterialgesetz vorgesehenen Bewilligungsverfahren unterzogen werden.
Würde der PC-7 diesem Bewilligungsverfahren unterzogen, müsste diese Massnahme auch für die übrigen Produkte unserer gesamten Flugzeugindustrie eingeführt werden. Jedes Flugzeug kann, wenn es einmal ausgeführt ist, so ausgerüstet werden, dass es für militärische Zwecke ver- wendet werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat abzulehnen.
Bäumlin: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist halbwegs bekannt. Es handelt sich um einen höchst peinlichen Sach- verhalt. Zum Teil wird er bestritten; aber er kann nicht bestritten werden. Ich war selbst an Arbeiten einer Men- schenrechtsorganisation beteiligt, die verschiedene Sach- verständige und Zeugen angehört hat. Es ist klar erwiesen, dass das Flugzeug PC-7 in gewissen Ländern, ganz bestimmt in Guatemala, zu militärischen Zwecken einge- setzt wird. Es ist bekannt, dass dieses Flugzeug eingesetzt wird bei Bombardierungen von Dörfern, wo Massacker unter der Zivilbevölkerung angerichtet werden. Hier funktio- niert das Flugzeug als Leitflugzeug, aber von diesem Flug- zeug werden auch Bomben abgeworfen.
Die Sache ist für unseren Rat nicht neu. Es hat darüber in der Vergangenheit verschiedene Interpellationen und andere Vorstösse gegeben. Immer hat man verlangt, das geltende Recht, das geltende Kriegsmaterialgesetz und ins- besondere die Verordnung seien so zu handhaben, dass der Export von PC-7-Flugzeugen der Bewilligung zu unterstel- len wären.
Ich wiederhole nicht diese Forderungen. Ich verlange etwas anderes. Ich verlange, dass, wenn der Bundesrat nun nicht zu einer strengeren Praxis übergehen will, die Verordnung präzisiert werden soll. Für diese Forderung gibt es gute Gründe.
Die jetzige Verordnung ist auch rechtlich nicht über alle Zweifel erhaben, weil sie nämlich viel larger ist als das Gesetz. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber und dann auch dem Bundesrat die Möglichkeit, sehr viele Dinge unter die Bewilligungspflicht einzubeziehen, und zwar alles, was als Kriegsmaterial verwendet werden kann. Es muss somit ein Produkt nicht speziell als Kriegsmaterial produziert sein; die Eignung genügt an und für sich. Das ist der klare Wortlaut des Gesetzes.
Die Verordnung ist dann eben enger, vor allem gerade auch in bezug auf Flugzeuge. Die eine Forderung, die ich erhebe, ist, dass man die Flugzeuge genauer ansieht; ich glaube, man könnte hier zu einer früheren Praxis zurückkehren. Noch im Jahre 1969 wurden Luftfahrzeuge einer Ausfuhrbe- willigung unterstellt. Zu jener Zeit gab es eine Ausfuhrsperre für Flugzeuge, von denen man wusste, dass sie in Krisenge- bieten eingesetzt würden. Nach dem jetzigen Text der Ver- ordnung ist das nicht möglich. Man sollte die alte Regelung, die dem Sinn des Gesetzes entspricht, wiederherstellen.
Es ist dies eine Forderung, die sich auch nach Treu und Glauben ergibt, im Hinblick auf all die Versprechungen, die man seinerzeit dem Volk vor der Abstimmung über die Initiative betreffend Waffenausfuhr gemacht hat.
Und nun noch etwas, das ich in diesem Postulat neu ver-
langt habe. Man kann sich zum bisher Gesagten einstellen, wie man will. Man kann mit dem Bundesrat annehmen, Pilatus-Flugzeuge - solange sie nicht bewaffnet sind - seien nicht Kriegsmaterial. Das ist zwar eine Heuchelei, wenn man weiss, dass für diese Flugzeuge im Ausland gerade mit der Begründung, sie eigneten sich als Kampfflugzeuge, gewor- ben wird; wenn man haargenau weiss, dass sie so konstru- iert sind, dass der Umbau zum Kampfflugzeug besonders leicht bewerkstelligt werden kann. Das ist ein Punkt, über den man sich nicht geeinigt hat. Erst recht problematisch wird die Sache, wenn es um Ersatzteile geht, in einem Augenblick, in dem die betreffenden Flugzeuge für militäri- sche Zwecke schon umgebaut sind. Das trifft zu für die Pilatus-PC-7-Flugzeuge, die jetzt in Guatemala im Einsatz sind. Diese sind jetzt Militärflugzeuge, von denen man Bom- ben abwirft. Das ist so! Unter diesen Umständen sollte man aber keine Ersatzteile mehr liefern, auch nach heute gelten- dem Recht nicht. Wenn man nicht wenigstens hier strenger werden will, dann begreife ich überhaupt nichts mehr! Mei- nes Erachtens kann man die Ersatzteile schon aufgrund der geltenden Verordnung erfassen. Wenn der Bundesrat meint, das könne man nicht, dann enthält mein Postulat das Ersu- chen, man solle die Verordnung in diesem Sinne ändern. Ich bin ausserordentlich enttäuscht über die Antwort des Bundesrates; er lehnt mein Postulat ab. Wenn man die Begründung durchliest, könnte man meinen, der Bundesrat habe meinen Text gar nicht gelesen; denn ich komme nicht mit der alten Forderung der Unterstellung unter die Verord- nung, sondern ich verlange - wenn nötig - eine Abänderung der Verordnung, damit ein Zustand hergestellt wird, der ver- hindert, dass der Einsatz solcher Flugzeuge auch gegen Zivilbevölkerungen noch und noch dem Ansehen unseres Landes schadet.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je répondrai au membre du Conseil national nouvellement élu que ce type de débat intervient cycliquement dans ce conseil, dans le cadre de l'examen du rapport annuel de gestion. L'un des spécialistes de ce genre d'intervention était M. Ziegler, de Genève. Je ne veux pas dire par là que de tels débats soient inutiles. Il est légitime de poser des questions à propos de l'exportation d'armes. Cependant, si nous devions réaliser ce postulat et aggraver les conditions auxquelles est subordonné l'octroi des autorisations pour l'exportation de matériel suisse à l'étranger, on s'acheminerait vers une disposition bloquant purement et simplement toute une série d'exportations par- faitement admissibles de matériel civil dont rien ne permet de supposer qu'il sera ensuite, d'une manière ou d'une autre, transformé en matériel militaire. Je ne veux pas sollici- ter les faits ni les esprits ni insister sur les exemples qui ont été cités à cette tribune lors de débats semblables; j'en mentionnerai toutefois un: à tout prendre, disait un des orateurs, l'exportation d'une bicyclette peut à un moment donné entrer dans la catégorie des exportations que M. Ziegler, - et aujourd'hui M. Bäumlin - voudraient interdire, parce qu'une bicyclette peut être considérée comme du matériel de guerre. L'exemple est certes schématique et anecdotique, j'en conviens, mais le problème se pose de la même manière pour ce qui est du matériel aéronautique. Il s'agit en réalité d'un matériel dont rien ne permet de suppo- ser qu'il sera ensuite transformé. Par conséquent, sans jouer ni les Ponce Pilate ni les hypocrites, car en cette matière, ce ne serait pas une attitude digne, nous vous invitons à refuser ce postulat.
Notre pays est le plus restrictif des pays européens en matière d'exportation d'armes. Personne n'a jamais pu nous prouver le contraire. Il suffit, pour s'en convaincre, de lire les textes et surtout de connaître les pratiques des Etats voisins.
Le président: Le Conseil fédéral propose de rejeter le postu- lat de M. Bäumlin, qui le maintient.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung des Postulates Dagegen
17 Stimmen 70 Stimmen
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Postulat Bäumlin Kriegsmaterialverordnung. Revision Postulat Bäumlin Matériel de guerre. Révision de l'ordonnance
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Nationalrat
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Consiglio
Consiglio nazionale
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15
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Seduta
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Datum
22.03.1984 - 15:00
Date
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