Verwaltungsbehörden 20.03.1984 82.371
20012248Vpb20 mars 1984Ouvrir la source →
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Motion Zbinden
respond à la proposition de M. Dafflon. Nous pourrons donc nous prononcer au point 2.
Mme Christinat propose le renvoi de ces propositions à la Conférence des présidents de groupe. Celle-ci s'oppose à ce qu'elles lui soient renvoyées.
Je vous prie de vous prononcer.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Christinat 72 Stimmen Für den Antrag der Fraktionspräsidenten- konferenz 70 Stimmen
An die Fraktionspräsidentenkonferenz A la Conférence des présidents de groupe
82.371 Motion Zbinden Parlamentsdienste. Wahl der höheren Beamten Services du Parlement Nomination des fonctionnaires supérieurs
Wortlaut der Motion vom 17. März 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Vorlage zur Abände- rung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste vom 9. März 1972 und - falls notwendig - des Geschäftsver- kehrsgesetzes zu unterbreiten, um dem Parlament bzw. seinen Organen direkten Einfluss auf die Wahl der höheren Beamten der Parlamentsdienste einzuräumen.
Texte de la motion du 17 mars 1982
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet de modification de l'arrêté fédéral sur les services du Parlement du 9 mars 1972, et au besoin de la loi sur les rapports entre les conseils, de manière à permettre au Parlement ou à ses organes d'influer directement sur le choix des fonction- naires supérieurs des services du Parlement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Bern, Auer, Barras, Biderbost, Blunschy, Bonnard, Bremi, Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, de Capitani, de Chasto- nay, Columberg, Cotti, Coutau, Darbellay, Dirren, Dürr, Eisenring, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Fischer- Bern, Frei-Romanshorn, Friedrich, Früh, Huggenberger, Humbel, Hunziker, Iten, Jeanneret, Kaufmann, Koller Arnold, Kopp, Linder, Loretan, Lüchinger, Massy, Meier Josi, Meier Kaspar, Messmer, Müller-Luzern, Müller-Balsthal, Nef, Nuss- baumer, Oehler, Risi-Schwyz, Röthlin, Rüegg, Rüttimann, Scherer, Schnider-Luzern, Segmüller, Spreng, Steinegger, Stucky, Tochon, Vetsch, Villiger, Weber-Schwyz, Weber Leo, Wilhelm, Wyss, Ziegler-Solothurn (64)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist eine Tatsache, dass ein Miliz- oder Halbberufsparla- ment wie das schweizerische ohne einen guten Mitarbeiter- stab in der Parlamentsverwaltung nicht mehr auskommen könnte. Das Generalsekretariat der Bundesversammlung und die Mitarbeiter der Parlamentsdienste sind nicht bloss unerlässliche und mitentscheidende Instanzen bei der admi- nistrativen Abwicklung des parlamentarischen Betriebes, sondern sie nehmen ebenso an der materiellen Ausgestal- tung der Parlamentsarbeit teil. Es sei hier nur beispielsweise auf die Betreuung der ständigen Kommissionen oder auf die Bearbeitung der Parlamentarischen Initiativen verwiesen. Unser Parlament ist sicher mit Hilfsdiensten nicht überdo- tiert, weshalb es besonders wichtig ist, dass die entspre- chenden Mitarbeiter fachlich qualifiziert sind und das Ver- trauen des Parlamentes finden.
Das Generalsekretariat der Bundesversammlung und die ihm angegliederten Parlamentsdienste sind verfassungs- mässig der Bundeskanzlei zugeordnet, so dass - ein wahrer Anachronismus in einer Zeit, da das Parlament sich um seine Aufwertung gegenüber Bundesrat und Verwaltung bemüht - der Generalsekretär und die Beamten der Parla- mentsdienste rechtlich Beamte des Bundesrates sind und - aus verfassungsrechtlicher Sicht logisch - auch von diesem gewählt werden. Versuche, das Generalsekretariat der Bun- desversammlung mit den Parlamentsdiensten aus der Bun- deskanzlei auszugliedern und gegenüber dem Bundesrat als eigentliche Parlamentsverwaltung zu verselbständigen, sind Anfang der siebziger Jahre gescheitert, weil man die notwendige Verfassungsrevision nicht für opportun hielt. Gleichwohl ist es für das Parlament ein unerträglicher Zustand, dass ihm seine engsten Mitarbeiter vom Bundesrat gewissermassen zugewiesen werden, ohne dass es auf deren Wahl irgendeinen Einfluss nehmen kann. Die Organe des Parlamentes haben nach geltender Rechtslage nicht einmal ein Vorschlagsrecht, sondern sie sind vom Bundes- rat lediglich anzuhören. Dieser Zustand darf angesichts der Wichtigkeit, die dem Generalsekretariat und den Parla- mentsdiensten zukommt, nicht andauern. Das Parlament bzw. seine Organe müssen die Möglichkeit erhalten, die Wahl seiner engsten Mitarbeiter direkt beeinflussen zu können.
Wir stellen uns vor, dass - wie dies bei der Vorbereitung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste bereits erwogen wurde - der Generalsekretär der Bundesversamm-® lung durch die Vereinigte Bundesversammlung und die höheren Beamten des Generalsekretariates und der Parla- mentsdienste, die heute durch den Bundesrat gewählt wer- den, durch ein Parlamentsorgan zu wählen wären. Als Wahl- organ könnte die heutige Fraktionspräsidentenkonferenz zusammen mit dem Büro des Ständerates in Frage kom- men; es wäre aber auch denkbar, diese Aufgabe einem noch zu schaffenden neuen Koordinationsorgan der beiden Räte zu übertragen, wie es zurzeit in der nationalrätlichen Kom- mission «Parlamentsreform» diskutiert wird.
Durch die Übertragung der Wahlkompetenzen an das Parla- ment und seine Organe ändert sich im übrigen nichts an der verfassungsmässigen Situation, wonach die Parlamentsver- waltung administrativ der Bundeskanzlei angegliedert bleibt. Die Verfassung sieht aber selbst vor, dass der Bun- desversammlung über die Wahl der Magistratspersonen hin- aus weitere Wahlen durch die Bundesgesetzgebung über- tragen werden können (BV Art. 85 Ziff. 4, 2. Satz). Dass von dieser Bestimmung in diesem Falle, da die personelle Infra- struktur des Parlamentes zur Diskussion steht, Gebrauch gemacht werden kann, erscheint hier sicher gerechtfertigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Stellungnahme zur Motion setzt voraus, dass deren Begründung von Anfang an miteinbezogen wird, denn sie konkretisiert das allgemein gehaltene Begehren der Motion. Nach dem Text der Motion soll dem Parlament bzw. seinen Organen direkter Einfluss auf die Wahl der höheren Beam- ten der Parlamentsdienste eingeräumt werden. In der Begründung der Motion werden konkret folgende Möglich- keiten angeregt:
a) Wahl des Generalsekretärs durch die Vereinigte Bundes- versammlung;
b) Wahl der höheren Beamten der Parlamentsdienste durch ein Parlamentsorgan, zum Beispiel die Fraktionspräsiden- tenkonferenz zusammen mit dem Büro des Ständerates, eventuell durch ein neu zu schaffendes Koordinationsorgan der beiden Räte.
Die Motion knüpft damit an die bereits geltenden Bestim- mungen über das Zusammenwirken von Bundesrat und Bundesversammlung bei der Wahl der Chefbeamten der Parlamentsdienste an. Nach Artikel 9 des Bundesbeschlus- ses vom 9. März 1972 über die Parlamentsdienste hört der Bundesrat bei all diesen Wahlen Organe des Parlamentes
Motion Zbinden
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20 mars 1984
an, so namentlich die Fraktionspräsidentenkonferenz und das Büro des Ständerates für die Wahl des Generalsekre- tärs, die Dokumentationskommission für den Chef des Dokumentationsdienstes und die Geschäftsprüfungskom- missionen für deren Sekretär. Bei der Wahl des Direktors der Eidgenössischen Finanz Kontrolle sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eid- genössischen Räte bedarf de Wahl durch den Bundesrat jeweils der Bestätigung durch die Finanzdelegation der eid- genössischen Räte. Nach de · Motion würde nun die Wahl- kompetenz in all diesen Fällen ganz auf die Bundesver- sammlung bzw. eine ihrer Kommissionen übertragen.
Der Bundesrat möchte zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Der Bundesrat verkennt die grosse Bedeutung des Postens des Generalsekretärs für ein gutes Zusammenwirken von Exekutive und Legislative nicht. Es ist auch kaum zu befürchten, dass die Wahl des Generalsekretärs durch die Vereinigte Bundesversammlung Anschlussbegehren auslö- sen könnte, da keine Verg eiche mit ähnlichen Stellen ersichtlich sind. Die Frage stellt sich aber doch, ob die Leitung des Sekretariates der Bundesversammlung auf die gleiche Ebene der anderen Magistratsfunktionen (Bundes- rat, Bundeskanzler und Bundesrichter) gestellt werden kann. Wie erinnerlich, ist schon der Bericht der Kommission des Nationalrates vom 6. Oktober 1970 betreffend Stellung und Organisation der Parlamentsdienste zum Schluss gekommen, dass die dem Generalsekretär obliegenden Auf- gaben seine Erhebung zur 'Magistratsperson nicht erfor- dern. Auch in der Begründung der Motion wird nicht nach- gewiesen, dass eine materielle Notwendigkeit zu einer so tiefgreifenden Reorganisation1 besteht. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass einer allfälligen Revision der Verfassung bzw. des Geschäftsverkehrsgesetzes oder des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste noch eine gründliche Abklärung der hier aufgeworfenen Fragen vor- ausgehen sollte.
Im Zusammenhang mit der Vorlage über die Parlaments-
dienste beschloss der Nationalrat im Januar 1971, eine aus 11 National- und 6 Ständeräten bestehende Verwaltungs- kommission zu schaffen, die den Generalsekretär und wei- tere höhere Beamte der Parlamentsdienste zu wählen hätte. Der Ständerat stiess sich vor allem an der nicht paritätischen Zusammensetzung der Verwaltungskommission und lehnte im Oktober 1971 die vorgeschlagene Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes ab. Der Wortlaut von Artikel 2 im geltenden Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste geht auf den Antrag des Ständerates zurück.
Aus all diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die Motion als Postulat überwiesen werden sollte. Er ist bereit, die hier aufgezeigten Varianten zu untersuchen, dem Parlament Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: Le Conseil fédéral accepte la motion de M. Zbinden sous la forme du postulat. Son auteur s'oppose à sa transformation en postulat. Je lui donne la parole.
Zbinden: Unser Geschäftsverkehrsgesetz bestimmt in Arti- kel 40, dass die Kanzleigeschäfte beider Räte und der Ver- einigten Bundesversammlung vom Sekretariat der Bundes- versammlung unter der Leitung eines Generalsekretärs besorgt werden. Dieser Generalsekretär untersteht den Prä- sidenten beider Räte.
Zu den Parlamentsdiensten gehören einerseits unser Gene- ralsekretariat, dann der Chef des Dokumentationsdienstes, der Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen und der Sekretär der Finanzkommissionen.
Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdien- ste erklärt, die Parlamentsdienste seien für die Ausübung ihrer Funktionen von Bundesrat und Bundeskanzlei unab- hängig. So weit, so gut.
Warum also eine Motion? - Ganz einfach, weil der Bundes- beschluss über die Parlamentsdienste für die Wahl dieser General- und Kommissionssekretäre den Bundesrat für zuständig erklärt. Dieses Wahlrecht des Bundesrates für die engsten und höchsten Mitarbeiter des Parlamentes finde ich nun unannehmbar. Mit mir gleicher Meinung sind 64 weitere Ratsmitglieder, welche die Motion mitunterzeichnet haben. Es handelt sich hier keineswegs um eine Formfrage. Es geht um die Selbständigkeit des Parlamentes, es geht um die Prärogativen der Räte gegenüber dem Bundesrat. Das Par- lament sollte doch mindestens das Recht beanspruchen, sich selbst zu regieren. Ich befürchte ohnehin, dass in der Macht- und Kompetenzverteilung die Regierung in unserem Lande immer mehr und das Parlament immer weniger zu sagen hat. Wir sollten in den beiden Räten etwas mehr «auf die Hinterbeine» stehen» und auf unserer Eigenständigkeit .beharren. Ganz analog übrigens zu meinem Vorstoss zielte
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Volksinitiative
die Motion Binder im Zusammenhang mit dem Einbezug des Parlamentes in die politische Planung.
Es ist eine Anomalie und wohl einzig unter den echten Parlamenten dieser Welt, dass wir uns unsere engsten Mitar- beiter durch die Regierung zuweisen lassen.
Wie könnte nun dieses Selbstbestimmungsrecht der Räte für die Ernennung der Chefs der Parlamentsdienste und der Sekretäre der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen ausgestaltet werden? - Ich gehe zurück auf die Bundesverfassung Artikel 85 Ziffer 4. Dem- nach kann das Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung die Vornahme - und ich betone - die Bestätigung von Wahlen der Bundesversammlung übertragen. Das bedeutet also, dass jedenfalls keine Verfassungsänderung notwendig ist. Die bundesrätliche Antwort sieht da offenbar ein Phantom.
Wie könnte das Problem praktisch gelöst werden? - Vorab kann die Erhebung, zum Beispiel des Generalsekretärs zur Magistratsperson, vermieden werden, indem dessen Wahl nicht durch die Bundesversammlung erfolgen muss. Das- selbe gilt auch für die anderen Sekretäre der beiden wichtig- sten Kommissionen.
Ich stelle mir vor, dass zum Beispiel für den Generalsekretär die Büros der beiden Räte gemeinsam oder getrennt und für die anderen Sekretäre die betreffenden Kommissionen die Wahlen vornehmen, entweder endgültig oder unter Vorbe- halt der Bestätigung durch die beiden Räte. Eine solche Bestätigung ist ja in der Verfassung schon ausdrücklich vorgesehen. Dazu genügt eine einfache Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes und der beiden Geschäftsregle- mente. Also: wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.
Der Bundesrat hat denn auch eine gewisse Bereitschaft zur Lösung des Problems gezeigt. Ich sehe von der Schaffung neuer Magistratspersonen ab. Es besteht kein Grund, den Vorstoss als Postulat zu schubladisieren.
Herr Bundespräsident, überlassen Sie der Parlamentsküche, ihre Köche selbst zu bestimmen! Meine Damen und Herren, Sie ersuche ich, sich auf das Recht des Parlamentes zu besinnen und der Motion zuzustimmen.
Bundespräsident Schlumpf: Der Bundesrat hat am 15. Sep- tember 1982 zur Motion schriftlich Stellung bezogen. Die Antwort wurde Ihnen ausgeteilt. Sie haben Sie zweifellos gestern oder heute wieder gelesen. Ich kann im Sinne einer Rationalisierung des Parlamentsbetriebes davon absehen, den Inhalt wiederzugeben. Ich rufe Ihnen lediglich in Erinne- rung, dass der Bundesrat beantragt, die Motion in Form eines Postulates zu überweisen.
Ich möchte Ihnen nur die hauptsächlichen Argumente in Erinnerung rufen, die den Bundesrat zu dieser Stellung- nahme geführt haben.
Einmal zur Wahlkompetenz für den Generalsekretär. Herr Nationalrat Zbinden, der Bundesrat anerkennt wie Sie die Bedeutung des Parlamentes. Wie könnte er auch anders, er ist ja mit Ihnen auf die Bundesverfassung verpflichtet, und dort ist diese Stellung festgeschrieben. Aber in der gleichen Bundesverfassung ist auch die Stellung des Bundeskanzlers und des Sekretariates der Bundesversammlung festge- schrieben. Und unsere Bundesverfassung ist unteilbar; sie ist nicht selektiv anwendbar, sondern nur global. Genau aus diesem Grunde, weil ohne Änderung der Bundesverfassung, von Artikel 105 Absatz 1 BV, eine Wahl des Generalsekretärs durch die Bundesversammlung nicht zulässig wäre, hat die nationalrätliche Kommission im Jahre 1970 einen dahinge- henden Vorstoss abgelehnt. Es stehen bedeutendere Juri- sten als ich dieser Auffassung zu Gevatter, nämlich Herr Ständerat Aubert. Sein «Droit constitutionnel» sagt ganz klar, dass es ohne Revision von Artikel 105 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht zulässig wäre, die Bundesver- sammlung als Wahlbehörde für den Generalsekretär einzu- setzen. Im Artikel 105 der Bundesverfassung ist geregelt, dass eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, die Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung besorgt. Das Sekretariat ist also in die Bundeskanzlei eingegliedert; der
Generalsekretär ist - anders als der Bundeskanzler - nicht in der Stellung einer Magistratsperson.
Die Bedenken rechtlicher Natur in bezug auf das Wahlorgan für den Generalsekretär sind verständlich. Dabei soll die wesentliche Funktion dieses Parlamentsmitarbeiters keines- wegs verkannt werden.
Wer soil die wesentlichen Chefbeamten der Parlamentsdien- ste wählen, eine Kommission oder ein «Forum mixtum»? Den heutigen Ausführungen von Nationalrat Zbinden meine ich zu entnehmen, dass er vor allem an ein solches Forum mixtum als Wahlgremium denkt. Das wäre in der Tat ein Novum, nicht nur in unserem Verfassungsrecht, sondern auch in unserer Parlamentsgeschichte. Auch damit hat sich das Parlament übrigens schon beschäftigt, nämlich der Ständerat im Jahre 1971. Er hat das ganz klar abgelehnt. Er hat sich dagegen ausgesprochen, derartige Wahlgremien für die Wahl von Chefbeamten der Parlamentsdienste zu schaffen.
Dass die Stellung des Parlamentes hinsichtlich der Mitwir- kung bei der Wahl der wesentlichen Mitarbeiter der Parla- mentsdienste, von Generalsekretär und Chefbeamten, gestärkt werden soll, dem hat der Bundesrat nichts entge- genzuhalten. Damit ist er einverstanden. Es bestehen ver- schiedene Möglichkeiten: Man kann, statt des heutigen Ver- fahrens, beispielsweise ein verbindliches Vorschlagsrecht oder einen Genehmigungsvorbehalt des Parlamentes in Erwägung ziehen.
Der Bundesrat - und das ist sein Anliegen - möchte diese Fragen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfassungs- mässigkeit als auch der Praktikabilität und der Auswirkun- gen sorgfältig prüfen und Ihnen dazu einen Bericht erstat- ten. Wir werden diesen Vorstoss nicht schubladisieren. Allerdings sind wir nicht der Meinung, Ihnen bereits eine Vorlage zu bringen, sondern wir denken an einen Bericht, in dem wir die sich bietenden Möglichkeiten und die Stellung- nahme des Bundesrates darlegen. Nach dem, was ich in der letzten Stunde hier miterleben durfte, scheint es mir nicht im Sinne einer rationellen Parlaments- und Regierungstätigkeit zu sein, dem Bundesrat einfach einmal einen Auftrag zu geben, um dann den bundesrätlichen Vorschlag wieder zurückzuweisen.
Ich möchte Sie also bitten, der Umwandlung in ein Postulat zuzustimmen.
Le président: M. Zbinden maintient son intervention sous la forme de la motion.
Abstimmung - Vote Für Überweisung als Motion 64 Stimmen Für Überweisung als Postulat 61 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.059
Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen. Volksinitiative
Indemnisation des victimes d'actes de violence criminels. Initiative populaire
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 253 hiervor - Voir page 253 ci-devant
Bundesrat Friedrich: Sie beraten eine Volksinitiative, die auch der Bundesrat mit einer gewissen Sympathie entge- gengenommen hat. Trotz unserer grundsätzlichen Zustim-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zbinden Parlamentsdienste Wahl der höheren Beamten Motion Zbinden Services du Parlement Nomination des fonctionnaires supérieurs
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1984
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Anno
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Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
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82.371
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Datum
20.03.1984 - 08:00
Date
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