Verwaltungsbehörden 06.12.1983 82.036
20012170Vpb6 déc. 1983Ouvrir la source →
Code civil. Protection de la personnalité
654
E 6 décembre 1983
Art. 21a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
M. Reymond, rapporteur: Grâce à cette nouvelle disposition, l'Office fédéral de la police acquiert la compétence de décider simultanément, après consultation du canton de séjour de l'étranger, de lui refuser l'asile et de le renvoyer de Suisse. Votre commission vous recommande à l'unanimité de soutenir cette proposition pour des raisons de pratique, de cohérence entre les activités des cantons et de la Confé- dération, ainsi que d'accélération de la procédure.
Angenommen - Adopté
Art. 47 Abs. 2, Ziff. Il und III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 47 al. 2, ch. II et III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Petitionen - Pétitions
83.269 Vigilance, Genf. Stopp den falschen Flüchtlingen Vigilance, Genève. Halte aux faux réfugiés 83.270 Asylkomitee Schweiz. Petition für eine offene Asylpolitik Comité suisse pour la défense du droit d'asile. Pétition pour une véritable politique d'asile
Le président: La commission vous propose de classer ces pétitions. Zustimmung - Adhésion
82.036 ZGB. Persönlichkeitsschutz Code civil. Protection de la personnalité
Siehe Seite 132 hiervor - Voir page 132 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 5. Oktober 1983 Décision du Conseil national du 5 octobre 1983
Differenzen -- Divergences Art. 28f Abs. 1, 28h Abs. 1, 28k Abs. 1, 281 und 49 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28f al. 1, 28h al. 1, 28k al. 1, 281 et 49 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hänsenberger, Berichterstatter: Die ständerätliche Kom- mission hat am ersten Sessionstag die Differenzen behan- delt, die durch den Beschluss des Nationalrates vom 5. Oktober bei dieser Revision des ZGB entstanden sind. Von den fünf Differenzen sind drei eher redaktioneller Natur. Nur zwei Differenzen haben grössere materielle Bedeutung: diejenige bei Artikel 28 I, wo der Eingriff in kantonale Pro- zessvorschriften heikel ist, und diejenige bei Artikel 49 OR, wo das Verschulden als Voraussetzung für einen Genug- tuungsanspruch ganz gestrichen wurde.
Ich möchte dem Rat im Einverständnis mit der Kommission beliebt machen, diese Differenzen durch Zustimmung zum Nationalrat zu beseitigen.
Art. 28f
Le président: A l'article 28f, il s'agit d'une divergence qui ne concerne que le texte allemand. La commission propose de se rallier au texte du Conseil national.
Angenommen - Adopté
Art. 28h, 28k Angenommen - Adopté
Art. 281
Hänsenberger, Berichterstatter: Die einstimmige Kommis- sion hat auch hier der Fassung des Nationalrates zuge- stimmt. Die Bundesvorschriften an das kantonale Prozess- recht sind in der neuen Formulierung auf drei Punkte beschränkt worden. Erstens wird vom Richter ein unverzüg licher Entscheid verlangt, zweitens hat er aufgrund der sofort verfügbaren Beweismittel zu entscheiden, und drit- tens werden die Rechtsmittel nicht eingeschränkt und nicht umschrieben, es wird ihnen aber von Bundesrechtes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf eine Vorschrift, wie sie in der Vorlage des Bundesrates noch enthalten war («Die Kantone haben für diese Streitigkeiten ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen»), kann nun verzichtet werden.
In Absatz 1 - das möchte ich noch erwähnen - wird nun vom «Wohnsitz des Beklagten» gesprochen statt vom «Wohnsitz des Medienunternehmens». Damit wird auf die Rechtsper- son - sei es eine natürliche oder eine juristische - abgestellt. Für ein Medienunternehmen, das an vielen Orten tätig sein kann, ist dadurch eindeutig der Sitz festgelegt.
Angenommen - Adopté
Art. 49 OR
Hänsenberger, Berichterstatter: Ich habe im Auftrag der Kommission als Präsident zur vorgenommenen Änderung in Artikel 49 OR eine Erklärung abzugeben.
Der Nationalrat hat im ersten Absatz des Artikels 49 OR die Worte «bei Verschulden» gestrichen. Die Kommission des Ständerates hat sich - wie auch der Bundesrat - diesem Text angeschlossen.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, die beiden Räte hätten vom bisher gültigen Text des Artikels 49 OR bis zum jetzt vorgeschlagenen Text einen sehr grossen Schritt getan. Ich verzichte jetzt darauf, auf weitere Änderungen gegenüber dem bisherigen Text einzugehen, weil hier keine Differenzen zwischen den Räten bestehen und der Text der Räte die Fassung des Bundesrates mehr redaktionell ver- bessert. In Artikel 49 wird nun - unter anderem - nicht nur die bisher verlangte besondere Schwere des Verschuldens als Voraussetzung für den Genugtuungsanspruch gestri- chen, sondern das Verschulden überhaupt nicht mehr er- wähnt.
Ferien. Revision OR
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Dieser erste Blick, der auf einen sehr grossen Schritt hinwei- sen würde, trügt aber. Es wird keine Kausalhaftung für Genugtuungsansprüche allgemein eingefügt, und es kann keine Rede davon sein, dass nie ein Verschulden nötig wäre, um einen Anspruch auf Genugtuung entstehen zu lassen. Wir ändern hier in einer Vorlage betreffend den ersten Teil des Zivilgesetzbuches - also das Personenrecht - in Ziffer II einen einzelnen Artikel des Obligationenrechtes. Aber dieser Artikel 49 OR befasst sich nicht nur mit dem Gegenstand des Persönlichkeitsschutzes, dem unsere Vorlage gewidmet ist, sondern er ist eingebettet in die Allgemeinen Bestimmun- gen des Obligationenrechtes und besonders in die Artikel 41 bis 61 OR, welche sich mit der Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung befassen. Auch der nun von uns neu zu fassende Artikel 49, der in Zukunft nur noch die Ansprüche auf Genugtuung regelt, muss zusammen mit den Artikeln 41 ff. OR gelesen werden. Weder in Artikel 45 oder 46 OR - Schadenersatz bei Tötung und Körperverletzung - noch in Artikel 47 - Leistung von Genugtuung in diesen Fällen -wird das Verschulden ausdrücklich erwähnt. Bereits der Bundesrat hat in seiner Vorlage zu Artikel 49 das Ver- schulden nicht mehr aufgeführt. Aber die Botschaft schweigt sich darüber aus, warum nicht nur die besondere Schwere des Verschuldens, sondern das Verschulden an sich aus dem Text verschwand.
Die Beratungen im Erstrat, dann in der Kommission des Nationalrates, im Nationalrat und dann wieder in der Kom- mission des Ständerates haben nun genügend deutlich gemacht, was die Nichterwähnung des Verschuldens in Artikel 49 OR bedeutet bzw. nicht bedeutet.
Ich fasse das zusammen. Das Bundesgericht hat erkannt, dass Genugtuung geschuldet sein kann, wenn eine Verant- wortlichkeit gegeben ist. Bei einem Autounfall beispiels- weise kann ein Genugtuungsanspruch gegeben sein, auch. wenn ein Verschulden fehlt, weil nach dem Strassenver- kehrsgesetz die Kausalhaftung gilt. In anderen Fällen der Verantwortlichkeit - wenn keine Kausalhaft gegeben ist - muss ein Verschulden vorliegen, um einen Genugtuungsan- spruch entstehen zu lassen.
Die Haftung für Persönlichkeitsverletzung, die wir hier behandeln, ist grundsätzlich eine Verschuldenshaftung. Mit anderen Worten: der Genugtuungsanspruch nach Artikel 49 OR soll den genau gleichen Regeln folgen, gleichgültig ob er aus Verschuldens- oder aus Kausalhaftung entsteht. Die Streichung der Worte «bei Verschulden» hier in Artikel 49 OR bedeutet somit nicht die Einführung einer Kausalhaf- tung. Je nachdem, ob es sich um Verschuldens- oder Kau- salhaftung handelt, muss für die Genugtuungsansprüche ein Verschulden vorliegen oder eben nicht.
Im Auftrag der Kommission habe ich Ihnen diese Begrün- dung vorgetragen. Ich ersuche den Rat namens der einstim- migen Kommission, auch hier der Version des Nationalrates zuzustimmen. Ihr stimmt auch der Bundesrat zu.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
82.062 Ferien. Revision OR Vacances. Révision du CO
Siehe Seite 474 hiervor - Voir page 474 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1983 Décision du Conseil national du 4 octobre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 329 Abs. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 329 al. 1 et 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Hänsenberger, Berichterstatter: Durch übereinstimmende Beschlüsse beider Räte ist die Ferieninitiative des Gewerk- schaftsbundes im Parlament durchberaten worden. Sie soll dem Stimmbürger - wenn sie nicht zurückgezogen wird - mit dem Antrag auf Ablehnung vorgelegt werden.
Nicht erledigt hingegen ist das Projekt des Bundesrates, das eine Änderung der Ferienregelung im Obligationenrecht vorsieht. Dieses Geschäft, der Teil B der ursprünglichen Botschaft, steht allein noch zur Diskussion, jetzt in einer Differenzenbereinigung.
Die Fahne, die aufliegt, reicht nur bis zum Beschluss des Nationalrates. Dieser Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1983 liegt Ihnen damit schriftlich vor. Sie sehen, dass in der Differenzenbereinigung der Nationalrat an seiner Version von Artikel 329a OR festgehalten hat. Dieser Version des Nationalrates hat sich auch der Bundesrat ange- schlossen.
Unser Rat hat bei der ersten Beratung am 27. September 1983 dagegen eine eigene Fassung dieses Artikels 329a und des Artikels 329c sowie 345a OR beschlossen, mit der auf eidgenössischer Ebene nur drei Ferienwochen verbindlich vorgeschrieben werden und die Kantone befugt sind, eine vierte Ferienwoche einzuführen. Der Nationalrat hat sich weitgehend unserer Version angeschlossen, so dass schliesslich nur noch eine einzige Differenz besteht, näm- lich betreffend Artikel 329a. OR.
Auf der Fahne fehlt der Beschluss der Kommission Ihres Rates, die am 18. November 1983 getagt hat. Es waren zehn Mitglieder anwesend, und die Kommission hat mit dem knappsten Resultat, das möglich war, beschlossen, sich der Version des Nationalrates anzuschliessen. Auf der Fahne müsste also bei Artikel 329a eine weitere Kolonne stehen, ein Mehrheitsantrag «Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates» und ein Minderheitsantrag, der wahrschein- lich noch begründet wird, der auf «Festhalten am Beschluss des Ständerates» lautet.
Ich beschränke mich darauf, die Überlegungen wiederzuge- ben, die in diesem Stadium des Verfahrens, bei der Differen- zenbereinigung, den Ständerat meines Erachtens und nach Meinung der von mir vertretenen Kommissionshälfte veran- lassen könnten, auf die Lösung des Nationalrates einzu- schwenken.
Ausgangspunkt für die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung der Ferienregelung im Obligationenrecht war die sogenannte «Ferieninitiative», die im Oktober 1979 einge- reicht worden ist. Sie will in die Bundesverfassung eine Bestimmung als Artikel 34octies aufnehmen, dank der privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitnehmer vier Ferienwochen und vom 40. Altersjahr an fünf Ferienwochen zugesichert erhalten sollen. Auch sollen Jugendliche bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen erhalten. Soweit diese Initia- tive.
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
654-655
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Pagina
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20 012 170
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