Verwaltungsbehörden 16.12.1983 83.590
20012087Vpb16 déc. 1983Ouvrir la source →
Interpellation Loretan
1853
83.590 Interpellation Loretan Lärmschutz an Nationalstrassen. Geschwindigkeitsbeschränkungen Bruit le long des autoroutes. Limitations de vitesse
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1983
Ich ersuche den Bundesrat zur Klarstellung der derzeitigen und zukünftigen Praxis der Bundesbehörden um die Beant- wortung der folgenden Fragen:
Auf welchen Strecken bestehen heute auf dem schweize- rischen Nationalstrassennetz Geschwindigkeitsbeschrän- kungen aus Lärmschutzgründen?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit solche Geschwindigkeitsbeschränkungen von den zuständi- gen Bundesstellen angeordnet werden?
Wie sieht der Instanzenzug aus, und können Geschwin- digkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auch ohne das Einverständnis des betreffenden Kantons verfügt werden?
Ist der Bundesrat bereit, die Verwaltung anzuweisen, in Zukunft von diesem Mittel der Lärmbekämpfung vermehrt Gebrauch zu machen?
Texte de l'interpellation du 5 octobre 1983
Je demande au gouvernement de définir clairement la prati- que actuelle et future des autorités fédérales en matière de lutte contre le bruit en répondant aux questions suivantes:
Quels sont les tronçons du réseau des routes nationales qui, à l'heure actuelle, sont soumis à une limitation de vitesse afin de lutter contre le bruit?
Quelles sont les conditions requises pour que les auto- rités fédérales compétentes imposent de telles limitations?
Quelle est la hiéarchie des décisions? Des limitations de vitesse en vue de lutter contre le bruit peuvent-elles être imposées même sans l'accord du canton concerné?
Le Conseil fédéral est-il disposé à enjoindre à l'adminis- tration de recourir plus souvent à cet instrument de lutte contre le bruit?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bekämpfung des Verkehrslärms an der Quelle, d. h. am Motorfahrzeug
Bekämpfung der Lärmübertragung an der Strassenanlage (Lärmschutzgebiete, bauliche Lärmschutzmassnahmen)
Bekämpfung des Verkehrslärms beim Lärmempfänger (Nutzungsvorschriften, Lärmschutzmassnahmen wie Schall- schutzfenster usw.)
Geschwindigkeitsbeschränkungen stellen, wo mit techni- schen Massnahmen zur Lärmbekämpfung ungenügende oder keine Resultate erreicht werden können, eine zusätzli- che Massnahme dar. Die kantonalen und Bundesbehörden standen ihr anfänglich sehr ablehnend gegenüber. In neue- rer Zeit stellt man indessen Bereitschaft zu grösserem Entgegenkommen fest. Es ist deshalb von allgemeinem Interesse, wenn der Bundesrat - unter Angabe des Jahres der Bewilligung der Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes - die entsprechenden Abschnitte im Nationalstrassennetz bekannt gibt.
sich die Gemeinden des unteren aargauischen und luzerni- schen Wiggertales seit Jahren, unterstützt vom Regionalver- band, um die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschrän- kungen im Bereiche der Autobahnverzweigung «Wiggertal», also auf der N 1 Richtung Osten und auf der N 2 Richtung Süden. Der aargauische Regierungsrat erklärte letztmals bei Beantwortung einer entsprechenden Interpellation im Gros- sen Rat am 20. Januar 1981, dass er gestützt auf die bisheri- gen Erfahrungen und Entscheide der Bundesbehörden nicht daran glaube, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen durchgesetzt werden könnten. Dennoch erwarten die Wig- gertaler Gemeinden, dass die kantonalen Verwaltungen und Regierungen «am Ball bleiben». Daher die Frage, welche Voraussetzungen denn überhaupt vorliegen müssen, bis solche Massnahmen dauernd oder vorübergehend (bis eben Vorkehren an der Quelle oder an der Strassenanlage «grei- fen») angeordnet werden.
Unklar ist, wer beim Bund für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Interesse des Lärm- schutzes zuständig ist. Es würde interessieren, ob der Bund, in Ausnahmefällen, auch entgegen der Ansicht eines Kan- tons solche Beschränkungen anordnen kann.
Bei der künftigen Handhabung dieses Instrumentes der Lärmbekämpfung ist nicht zu übersehen, dass die Bevölke- rung die Intensivierung der Lärmbekämpfung im Strassen- verkehr auf allen denkbaren Gebieten erwartet, und dass hier für den Erfolg letztlich das Zusammenwirken sämtlicher möglicher Massnahmen zählt. Dazu gehören unter Umstän- den auch Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Motor- fahrzeugführer hat sie im Interesse der Anwohner an Auto- bahnen und an anderen Hochleistungsstrassen in Kauf zu nehmen. Ganz abgesehen davon, dass damit auch ein Bei- trag an die dringend notwendige Verminderung des Schad- stoffausstosses geleistet werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
auf der N 6 im Bereich des Anschlusses Bern-Ostring 70 Stundenkilometer
auf der N 1 bei Morges 100 Stundenkilometer.
Die beiden Anordnungen wurden 1974 bzw. 1978, d. h. noch unter der Herrschaft der alten Signalisationsverordnung von 1963 erlassen; sie werden im Lichte der heutigen Gegeben- heiten überprüft.
Wie die Erfahrung gezeigt hat, kann eine «erhebliche Ver- minderung» der Lärmbelastung in der Regel mit einer Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht werden. Nach den verschiedentlich durchgeführten Ver- suchsmessungen vermindert sich der Schallpegel durch die Reduktion der Geschwindigkeit von 130 auf 100 Stundenki- lometer nur um etwa 1 bis 2 dB, von 130 auf 80 Stundenkilo- meter nur um etwa 3 dB. Eine Veränderung des Schallpe- gels bis 2 dB ist für das menschliche Ohr nicht, eine solche zwischen 2 und 5 dB knapp wahrnehmbar.
Das EJPD trifft seine Entscheide nach Anhörung des Kan- tons, der für die Signalisation und Durchsetzung der getrof- fenen Massnahmen zuständig ist; die Zustimmung des Kan- tons ist nicht erforderlich.
Interpellation Keller
1854
N
16 décembre 1983
Le président: L'auteur de l'interpellation est partiellement satisfait.
83.533 Interpellation Keller Nationale und lokale Interessen Intérêt national et intérêts locaux
Wortlaut der Interpellation vom 24. Juni 1983
Lokaler oder regionaler Widerstand gegen Projekte, die aus nationaler Sicht wichtig sind, hat sich in den letzten Jahren zunehmend verstärkt. Vor allem Energieanlagen, Waffen- plätze und Bauwerke für den Verkehr sind Brennpunkte dieser Opposition, die sich gegenüber den rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren der Behörden zu ihrer Rechtferti- gung gerne auf übergeordnete Prinzipien beruft. Ich frage daher den Bundesrat:
Wie beurteilt er die politische Tragweite dieses lokalen, partikularistischen Widerstandes? Sieht er in ihm ein für unser Land in Gegenwart und Zukunft ernstzunehmendes Problem?
Ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit derar- tiger Opposition Erkenntnisse, wie die Konflikte aus dem Blickwinkel des Gesamtinteresses besser gelöst werden können? Drängen sich im besonderen Änderungen der Ver- fahren oder des Vorgehens der Behörden auf?
Was kann getan werden zur Förderung der regionalen Bereitschaft, im nationalen Interesse Aufgaben auch dann zu übernehmen, wenn sie nicht mit Annehmlichkeiten ver- bunden sind? Sollte diese Bereitschaft gefördert werden, indem man die betroffenen Regionen für ihr Verständnis in angemessener Weise honoriert?
Texte de l'interpellation du 24 juin 1983
Les cas d'opposition locale ou régionale à des projets d'im- portance nationale sont de plus en plus nombreux. Cette opposition est surtout dirigée contre des centrales nucléaires, des places d'armes ou des voies de communica- tion. Leurs adversaires font volontiers appel à des «prin- cipes supérieurs» pour combattre les procédures parfaite- ment légales des autorités.
Je demande donc au Conseil fédéral ce qui suit:
Comment juge-t-il la portée politique de cette résistance locale qui tient du particularisme? Y voit-il un problème actuel ou futur sérieux pour notre pays ?
Les expériences faites jusqu'ici permettent-elles de tirer des leçons sur la meilleure manière de résoudre les conflits sous l'angle de l'intérêt général? Faut-il modifier la procé- dure suivie par les autorités ?
Que peut-on faire pour favoriser la disposition des régions à assumer des tâches d'intérêt national même lors- que celles-ci ne sont pas particulièrement agréables ? Faut-il encourager les régions touchées en récompensant leur compréhension d'une façon appropriée?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den letzten Jahren hat sich zwischen nationalen und lokalen oder partikularistischen Interessen ein eigentliches
Spannungsfeld herausgebildet. Dies zeigt sich deutlich dann, wenn gegen Beschlüsse des Bundes, die in rechts- staatlich einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind, druckvoll Widerstand geleistet wird, wobei man sich zur Rechtfertigung dieses Widerstandes in der Regel auf über- geordnete, der staatlichen Gesetzgebung gewissermassen überhobene Prinzipien beruft.
Besondere Kristallisationspunkte dieses Widerstandes sind Energieanlagen, Nationalstrassenbauten, Waffenplätze. Da- bei ist nicht immer klar, inwieweit es sich vorrangig um eine spontane Reaktion der lokal betroffenen Bevölkerung han- delt und inwieweit sich die Opposition durch den Aufmarsch ortsfremder Führungskader und Mannschaften versteift.
So werden denn im Kampf um solche Objekte vermehrt bürgerliche Aktivitäten sichtbar, während man andererseits die sinkende staatsbürgerliche Anteilnahme (lies: Stimmbe- teiligung) am Ablauf der konventionellen demokratischen Geschäfte beklagt. Politisch sind diese Aktivitäten jedenfalls von grosser Bedeutung: Sie verzögern oder verhindern gar die Ausführung wichtiger Vorhaben, wobei die Kostenstei- gerung nur ein Gesichtspunkt ist. Die Pflicht, die Rechts- staatlichkeit zu gewährleisten, und die Verpflichtung zu humanem Vorgehen, veranlasst die Behörden zu einer dau- ernden Gratwanderung. Und der Erfolg derartiger lokaler Widerstände ist auf die Dauer geeignet, die Loyalität bezüg- lich der Erfüllung von Aufgaben in nationalem Interesse auch andernorts zu schwächen.
Schriftliche Antwort des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Interpellation wirft ein ernstes und vielschichtiges Problem auf. Zwar sind die Spannungen und Konflikte zwi- schen nationalen Interessen einerseits sowie lokalen und regionalen andererseits nicht neu. Sie haben sich aber in den letzten Jahren verschärft und mitunter ein spürbares Unbehagen ausgelöst. Sinnfälliger Ausdruck dieser Ent- wicklung sind etwa die Flucht in Bewegungen kommunalen oder regionalen Zuschnitts, um Projekte von nationaler Bedeutung zu bekämpfen, das Suchen nach neuen Mitspra- chemöglichkeiten, gewaltsame Auseinandersetzungen.
Es wäre ungerecht, diese Erscheinung, die übrigens auch in anderen westlichen Demokratien anzutreffen ist, vorbehaltlos unserem Institutionsgefüge anzulasten. Die heutigen Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf die Bildung des Staatswillens dürfen auf keiner der drei staatlichen Ebenen unterschätzt werden. Sie sind im Lauf der Jahr- zehnte noch ausgebaut und verfeinert worden, und zwar nicht nur mit Blick auf die eigentliche Entscheidungsphase, sondern auch im Vorbereitungsstadium und vor allem beim Rechtsschutz. Doch mehren sich die Stimmen, die ein ver- stärktes Mitspracherecht fordern, namentlich im Zusam- menhang mit der Bewältigung konkreter Einzelprobleme. Vielfach schwebt ihnen die sogenannte «Demokratie des Betroffenseins» vor, die für bestimmte Sachbereiche neue Entscheidungsträger verlangt. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass ohne die Zustimmung der von einer Einzel- massnahme (Waffenplatz, Energieanlage, Bauwerk usw.) Betroffenen nichts entschieden werden dürfe.
Der Wunsch nach verstärkter Mitsprache ist unüberhör- bar und verdient Beachtung.
a. Vorweg sei allerdings daran erinnert, dass die bestehen- den Möglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft sind. Als Beispiel diene das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, das für alle staatlichen Ebenen verbindliche Planungsgrund- sätze aufstellt und Informationspflichten festlegt sowie Ver- fahren zur Lösung von Konflikten anbietet. Wenn das Gesetz einmal konsequent angewendet wird, sollten Spannungen weitgehend abgebaut und widerstreitende raumrelevante Interessen leichter ausgeglichen werden können.
Zu erwähnen ist ferner das Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966, das Rücksicht auf die natürlichen und kulturellen Werte unseres Landes verlangt. Eine konsequen- tere Anwendung des Gesetzes dürfte ebenfalls geeignet sein, Unbehagen abzubauen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
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Séance
Seduta
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Datum 16.12.1983 - 08:00
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