Verwaltungsbehörden 27.09.1983 83.045
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Code pénal
492
E
27 septembre 1983
Titre, art. 53bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 54
Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen
Art. 54
Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Biffer
M. Debétaz, rapporteur: Il a semblé opportun à la commis- sion de biffer le 2º alinéa de l'article 54 afin d'éviter une confusion avec les commissions d'enquête prévues à l'arti- cle 55. Il ne paraît pas nécessaire de recourir à d'autres commissions parlementaires d'enquête. On clarifie la situa- tion en biffant purement et simplement la disposition du 2e alinéa de l'article 54.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.045 Strafgesetzbuch (Jugendmassnahmenvollzug). Fristverlängerung Code pénal (exécution des mesures pénales applicables aux mineurs). Prorogation
Botschaft und Gesetzentwurf vom 29.Juni 1983 (BBI III, 405) Message et projet de loi du 29 juin 1983 (FF III, 417)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die sogenannte Anstal- tenreform stellte einen wichtigen Teil der Strafgesetzrevi- sion von 1971 dar. Besonders im Jugendstrafrecht fragte man sich, in welchen Anstalten am besten auf die noch in Entwicklung befindlichen, nicht gefestigten Straffälligen erzieherisch eingewirkt werden könne. Aus naheliegenden Gründen wollte man vor allem den Vollzug in gewöhnlichen Strafanstalten ausschliessen.
In Artikel 93ter des Strafgesetzbuches sah man daher Spe- zialheime für besonders schwierige Jugendliche vor. Den Kantonen wurde damals eine Frist von zehn Jahren einge- räumt, um die Reform durchzuführen. Diese Frist läuft Ende 1983 ab. Mit der heutigen Vorlage soll sie im Dringlichkeits- verfahren um zwei Jahre, also bis Ende 1985, erstreckt werden.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 6 Stimmen bei einer Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschlus- sesentwurf zuzustimmen. Wir haben uns zuerst die Frage gestellt, warum denn die zehn Jahre für die Reform nicht ausreichten und ob die Verlängerung voraussichtlich etwas bringen würde bzw. die Frist auch richtig bemessen sei. Dabei stellten wir fest, dass immerhin einiges in den vergan- genen zehn Jahren erreicht wurde: Rund die Hälfte der erforderlichen Anstalten ist in Betrieb; es fehlen eigentlich nur noch vier Spezialheime, je zwei in der deutschen Schweiz und zwei in der Westschweiz. Zudem zeichnen sich für drei davon konkrete Pläne ab, bei denen teilweise an bestehende Einrichtungen angeknüpft werden kann. In der deutschen und welschen Schweiz hat je eine Kommission die - lange unklar gebliebene - Bedürfnisfrage eingehend geklärt und damit weitgehend die Knoten gelöst. Die entscheidende Wende ist aber dank der Konferenz der kan- tonalen Justizdirektoren eingetreten; diese hat - offenbar herausgefordert durch die Neuverteilung der Aufgaben zwi- schen Bund und Kantonen - die ganze Angelegenheit endlich auf Regierungsebene an Hand genommen.
Zwar ist ein lang geplantes Heimkonkordat anscheinend gescheitert. Aber die von den Justizdirektoren eingesetzte Kommission Schlegel hat allerneuestens - nämlich erst vor- letzte Woche - den Regierungen eine interkantonale Ver- waltungsvereinbarung, die sogenannte Heimvereinbarung, vorgelegt. Damit könnte nun das bisher grösste Hindernis aus dem Weg geschafft werden, eben das finanzielle. Das Instrument würde den aktiven Heimkantonen eine Vergü- tung der Betriebsdefizite bringen, soweit diese Defizite durch Unterbringerkantone mitverursacht werden. Die somit in Sicht gekommene Lösung der am meisten hemmenden Finanzfrage ermöglicht den Durchbruch in absehbarer Zeit. Aus dem Bericht der Kommission Schlegel zwei Sätze dazu: «Es ist nicht zu bestreiten, dass die Kantone die Aufgabe einer gesamtheitlichen Heimpolitik bisher insgesamt wenig wahrgenommen haben. Die Heimvereinbarung wird direkt und indirekt dazu beitragen, dass interkantonal eine solche Heimpolitik entstehen kann.»
Bei dieser neuesten, seit dem Erscheinen der Botschaft erst klar zutage getretenen Entwicklung können wir die Frage, ob die Verlängerung voraussichtlich etwas bringen werde, bejahen. Das Ausmass der Verlängerung - zwei Jahre - wurde von den Kantonen selbst vorgeschlagen. Herr Bun- desrat Friedrich hat sich daher in der Kommission zu Recht auf den Standpunkt gestellt, wir hätten keinen Anlass, die Frist anders zu bemessen. Die relative Kürze ist auch bei der sachlichen Dringlichkeit des Anliegens am Platze.
Das Subsidiaritätsprinzip verlangt nicht bloss, dass der Bund nicht tun soll, was die Kantone selbst tun können. Es verlangt auch gebieterisch, dass die Kantone wirklich tun, was getan werden muss. Eine vereinzelt ins Auge gefasste Streichung des Artikels 93ter wäre doch wohl angesichts der neuesten Initiative der Kantone verfehlt. Vor allem erschiene sie mir persönlich als Kapitulation in unserer Jugendpolitik. Eine blosse Ablehnung der Zusatzfrist führt ebenfalls zu einem Notstand beim Massnahmenvollzug für Jugendliche. Die Einweisung in Vollzugsanstalten für Erwachsene wäre dann nicht mehr möglich, und Sonder- heime würden fehlen.
Motion Schönenberger
493
Ich empfehle Ihnen daher, den Kommissionsanträgen Folge zu leisten. Die Dringlichkeit ist sachlich und zeitlich offen- sichtlich.
Bundesrat Friedrich: Ich habe lediglich einige wenige Bemerkungen. Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Antrag von den Kantonen kommt; dass nach unserer Auffassung jetzt die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren effektiv willens ist, etwas zu unternehmen. Es ist ein konkretes Verfahren eingeleitet, und es gibt auch konkrete Projekte für die Umwandlung von bestehenden Institutionen.
Aus diesem Grunde scheint mir die beantragte Fristerstrek- kung sinnvoll zu sein. Ich bitte Sie, zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziffer I und II Titre et préambule, ch. I et II
Angenommen - Adopté
Präsident: Der Beschluss über die Dringlicherklärung erfolgt erst nach der Behandlung im Nationalrat und wird neu traktandiert.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
83.532 Motion Schönenberger Medizinalprüfungen Examens pour les professions médicales
Wortlaut der Motion vom 23.Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die allgemeine Medizinal- prüfungsverordnung (AMV) wie folgt zu ändern:
Art. 29 Abs. 1
Der leitende Ausschuss legt nach Anhören der Fakultäten die Prüfungssessionen fest. Die beiden Vorprüfungen sind auf Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Winterse- mesters und im darauffolgenden Frühjahr anzusetzen.
Texte de la motion du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à amender l'ordonnance sur les examens fédéraux des professions médicales (OGPM) de la manière suivante:
Article 29 1er alinéa
Le Comité directeur fixe les sessions d'examens après avoir entendu les facultés. Les deux examens propédeutiques doivent avoir lieu à la fin du semestre d'été, avant le début du semestre d'hiver, et au cours du printemps suivant.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Andermatt, Bin- der, Bürgi, Guntern, Hänsenberger, Hophan, Knüsel, Kün- dig, Matossi, Meier Hans, Meier Josi, Munz, Steiner, Ulrich, Zumbühl
(16)
Schönenberger: Meine Motion bezweckt die Abänderung von Artikel 29 Absatz 1 der allgemeinen Medizinalprüfungs- verordnung. Bisher lautete der entsprechende Text: «Der leitende Ausschuss legt im Einvernehmen mit den Fakultä-
ten die Prüfungssessionen fest.» Weil sich Missstände erge- ben haben, schlage ich Ihnen vor, diese Prüfungssessionen in der Verordnung direkt zu verankern. Es ist noch nicht lage her, seit das Parlament 60 Millionen Franken bewilligt hat zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an den schwei- zerischen Hochschulen für Studienanfänger in der Medizin, um so den Numerus clausus zu verhindern. Jetzt sind wir aber so weit, dass der offene Numerus clausus, den wir stets abgelehnt haben, durch den leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen unterwandert wird. Durch dessen Beschlüsse wird nämlich der Numerus clau- sus zwar nicht de jure, dafür aber de facto eingeführt.
Die Medizinstudenten haben bekanntlich nach dem ersten Jahreskurs das erste und nach dem zweiten Jahreskurs das zweite Vorexamen abzulegen. Der leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen hat vor etwas mehr als Jahresfrist beschlossen, dass die ersten beiden Vorexamen nur noch im Herbst und im Wiederholungsfalle im Frühling darauf abgelegt werden können. Unter dem berechtigten Druck der Studenten hat er dann seinen Beschluss geändert und beliess für das erste Propädeuti- kum die bisherige Ordnung, also Prüfungstermine Ende Sommersemester/Anfang Wintersemester und Repetitions- möglichkeit im darauffolgenden Frühling. Das zweite Vorex- amen soll aber nach wie vor nur im Herbst und im darauffol- genden Frühling abgelegt werden können, weil die Studen- ten sich über die Sommerferien darauf vorbereiten müssten. Diese Regelung hat für viele Studenten ganz erhebliche Nachteile. Studenten, die sich ihre Ausbildung teilweise oder gänzlich durch Arbeit in den Sommerferien verdienen müssen, verlieren diese Gelegenheit und damit wohl die Möglichkeit, das Studium weiterzuführen, denn die ganzen Sommerferien sind von den Prüfungsvorbereitungen in Anspruch genommen.
Es wird auch nicht mehr möglich sein, den Militärdienst in den Sommerferien zu leisten. So werden die für die Beförde- rungsdienste vorgesehenen Unteroffiziere und Offiziers- anwärter mit dem Verlust eines Jahres zu rechnen haben. Es wird allerdings in Aussicht gestellt, im Juli für Anwärter von Beförderungsdiensten und Rekruten eine Sonder- oder Aus- nahmesession festzulegen. Wenn es aber möglich ist, dass die militärisch Verpflichteten die Vorprüfung im Sommer ablegen können, ist nicht einzusehen, weshalb dieser Prü- fungstermin nicht für alle Prüflinge aufrechterhalten bleiben kann.
Mit Recht befürchten die Medizinstudenten, ihr Studium werde zu einem Test der psychischen und physischen Widerstandsfähigkeit; denn Medizin studieren kann künftig nur noch, wer die Kraft hat, zwölf Monate im Jahr die Belastung des Studiums auszuhalten, und dies während Jahren, und schlimmstenfalls seine Studienzeit auch auf Kosten des Steuerzahlers um Jahre auszudehnen.
Demgegenüber erreicht der leitende Ausschuss sein anvi- siertes Ziel, nämlich die stille Einführung des Numerus clau- sus. Denn derjenige, welcher das zweite Propädeutikum im ersten Anlauf nicht besteht, muss - selbst wenn er auch nur einen einzigen Fehlpunkt aufweist - ein ganzes Jahr lang zuwarten, bis er sein Studium fortsetzen kann. Dies wider- spricht ganz klar den Vorschriften der Medizinalprüfungs- verordnung. Die Repetitionsmöglichkeit im Frühling nützt ihm nichts, denn nachdem das Studium in Jahreskurse aufgeteilt ist, kann er erst im nächstfolgenden Herbst die klinischen Semester in Angriff nehmen. So wird das Medi- zinstudium künstlich in die Länge gezogen; begehrte Plätze an den Universitäten werden durch Reptenten besetzt.
Man mag möglicherweise einwenden, wenn der Student gut vorbereitet in der Prüfung erscheine, werde er dieselbe auch bestehen und habe keine künstliche Verlängerung seines Studiums zu befürchten. Dies wäre an sich einleuchtend, wenn uns die Wirklichkeit nicht eines anderen belehrte. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Durchfallquote an ver- schiedenen Universitäten bis zu 70 Prozent erreicht. Ich habe versucht, die entsprechenden Zahlen beim Departe- ment des Innern zu erhalten, doch ist mir dies nicht gelun- gen, weil sie noch nicht vorliegen.
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Strafgesetzbuch (Jugendmassnahmenvollzug). Fristverlängerung Code pénal (exécution des mesures pénales applicables aux mineurs). Prorogation
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Jahr
1983
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Anno
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IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.09.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
492-493
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20 011 960
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