Approval of ILO Convention No. 154

20011946Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)19 sept. 1983Granted

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Résumé

The Council of States considered the Federal Council's report and draft federal decree concerning ILO Convention No. 154 on the promotion of collective bargaining. After the rapporteur and the Federal Council outlined the background and Swiss compatibility, the chamber entered into consideration without opposition, debated the text, and approved the decree unanimously.

Regest

Federal decree approving ratification of ILO Convention No. 154; where the competent chamber is satisfied that domestic law and practice correspond to the convention's requirements, it may enter into consideration and adopt the decree unanimously without further restriction. The vote records parliamentary approval of the treaty measure rather than adjudication of a dispute.

Texte intégral

Conférence international du travail. 67e session

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E

19 septembre 1983

Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger wie mit der Bun- desrepublik Deutschland, nämlich seit dem Jahre 1928. Die entsprechende Regelung ist nach wie vor von grosser Bedeutung für viele Arbeitnehmer, arbeiten doch zurzeit rund 19000 deutsche Grenzgänger in unserem Lande. Die Zahl der in der Bundesrepublik arbeitenden Schweizer Grenzgänger ist kleiner, aber auch nicht unbedeutend.

Als wir 1977 die obligatorische Arbeitslosenversicherung mit paritätischen, lohnprozentualen Beiträgen und Einzug die- ser Beiträge durch die AHV-Ausgleichskassen einführten, ergaben sich hier neue Verhältnisse. Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz und Arbeitsplatz in der Bundesrepublik unterstanden nicht mehr der schweizerischen Arbeitslosen- versicherung. Andererseits unterstehen Grenzgänger mit Wohnsitz Bundesrepublik und Arbeitsort Schweiz der schweizerischen Beitragspflicht. Sie können aber unsere Leistungen nur bei Teilarbeitslosigkeit und nicht bei Ganzar- beitslosigkeit beziehen, weil wir ja im Ausland über keine Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf Suche eines Arbeits- platzes, Vermittlung und allfälliger Aufnahme einer Arbeit verfügen.

Das erwähnte Abkommen von 1928 befreit die Grenzgänger im Beschäftigungsstaat von der Beitragspflicht, schliesst sie damit aber auch von allen Leistungen aus. Die Lage ist also die, dass Grenzgänger mit Wohnort Schweiz und Arbeitsort Bundesrepublik keinen Versicherungsschutz geniessen, weil ihr Arbeitgeber bei keiner Ausgleichskasse unseres Landes Beiträge abrechnet - freiwillige Versicherung mit Besitzstandgarantie nach früherem Recht vorbehalten -, während Grenzgänger mit Wohnort Bundesrepublik und Arbeitsort Schweiz im Falle von Arbeitslosigkeit entweder überhaupt nichts zugut haben, weil sie nach dem Abkom- men von 1928 von der Beitragspflicht befreit sind, oder aber nur Leistungen für Teilarbeitslosigkeit.

Das nunmehr zu ratifizierende neue Abkommen, das am 20. Oktober 1982 unterzeichnet worden ist, stellt eine logi- sche Fortsetzung der Verträge dar, die wir in den letzten Jahren mit Frankreich, Liechtenstein, Österreich und Italien abgeschlossen haben. Dabei wurde vereinbart - und wird nun auch mit der BRD vereinbart -, dass Grenzgänger im Beschäftigungsland Beiträge entrichten und dort bei Teilar- beitslosigkeit Leistungen erhalten. Die Deckung bei Ganzar- beitslosigkeit ist Sache des Wohnsitzstaates, dem dann der Beschäftigungsstaat einen Teil der Mittel zur Verfügung stellt. Diese Regelung beruht somit auf Gegenseitigkeit. Das Abkommen berücksichtigt unser neues Arbeitslosen- versicherungsgesetz, das am 1.Januar 1984 in Kraft tritt. Einbezogen werden also neben der Arbeitslosenentschädi- gung die Kurzarbeit- und die Schlechtwetterentschädigung, ebenso die Insolvenzentschädigung, nicht hingegen die Präventivmassnahmen, die sich nicht für einen grenzüber- schreitenden Vollzug eignen. Es erstreckt sich auf die Ange- hörigen der vertragschliessenden Staaten wie auch auf Flüchtlinge und Staatenlose, nicht aber auf Angehörige von Drittstaaten. Für die deutsche Enklave Büsingen wurde eine Sonderregelung geschaffen, deren Einzelheiten Sie den Sei- ten 7 bis 9 der Botschaft entnehmen wollen.

Finanzielle Auswirkungen hat das Abkommen nicht, denn was hier geleistet wird, finanziert sich aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ihre Aussenwirtschafts- kommission hat am 19. Mai 1983 einstimmig beschlossen, Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Genehmigung des auf Seite 12 der Botschaft wiedergegebenen Bundesbeschlus- ses zu empfehlen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2 Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

82.079 Internationale Arbeitskonferenz. 67. Tagung Conférence international du travail. 67° session

Bericht, Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. November 1982 (BBI 1983 1, 25) Rapport, message et projet d'arrêté du 24 novembre 1982 (FF 1983 1, 25) Beschluss des Nationalrates vom 23.Juni 1983 Décision du Conseil national du 23 juin 1983

Antrag der Kommission

Kenntnisnahme vom Bericht, Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Prendre acte du rapport, entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national

Miville, Berichterstatter: Diese Vorlage hätte in der Sommer- session behandelt werden sollen, wie übrigens auch das Geschäft, das wir soeben verabschiedet haben, was indes- sen aus Zeitmangel, vor allem wegen des Umweltschutzge- setzes, nicht möglich war.

Wir befassen uns jetzt also mit einer Konferenz, die zeitlich schon ziemlich weit zurückliegt; sie hat nämlich vom 3. bis 24.Juni 1981 in Genf stattgefunden. Zeichen jener Zeit: der Papst konnte nicht - wie erwartet - zur Konferenz erschei- nen wegen des kurz zuvor erfolgten Attentates, Polen war unter anderem damals noch durch den Arbeiterführer Lech Walesa vertreten.

Der Ihnen unterbreitete Bericht zerfällt in drei Teile. Der erste rapportiert über die 67. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, die gefassten Beschlüsse und Überein- kommen, die angenommen worden sind. Es waren dies im einzelnen:

  1. das Übereinkommen Nr. 154 und die Empfehlung Nr. 163 über die Förderung von Kollektivverhandlungen;

  2. das Übereinkommen Nr. 155 und die Empfehlung Nr. 164 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt;

  3. das Übereinkommen Nr. 156 und die Empfehlung Nr. 165 über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer.

Der zweite Teil befasst sich mit dem Übereinkommen und der Empfehlung betreffend die Kollektivverhandlungen - Gegenstand des Bundesbeschlusses auf Seite 28 der Bot- schaft -, während der dritte Teil das Übereinkommen und die Empfehlung bezüglich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt einer eingehenden Prüfung unterzieht.

In der Sitzung Ihrer Aussenwirtschaftskommission vom 19. Mai 1983 hat Herr Bundesrat Furgler den Unterschied zwischen den Übereinkommen oder Konventionen einer- seits und den Empfehlungen andererseits hervorgehoben. Die Konvention ist dazu bestimmt, von den nationalen Parla- menten ratifiziert zu werden; wer ratifiziert, verpflichtet sich zur Einhaltung der entsprechenden Normen, eine Auflage, die in der Schweiz besonders ernst genommen wird und die aus diesem Grunde auch sehr eingehende Vorprüfungen erfordert. Hingegen stellt eine Empfehlung lediglich eine Aufforderung an die nationalen Parlamente und Regierun-

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  1. September 1983 S

gen dar, im erwähnten Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden.

Was nun im speziellen die Übereinkunft Nr. 154 und die Empfehlung Nr. 163 hinsichtlich der Förderung von Kollek- tivverhandlungen anbelangt, so entsprechen Gesetzgebung und Praxis der Schweiz den hier postulierten Erfordernissen in allen Teilen und steht einer Ratifikation der Konvention nichts entgegen. Die Kommission hat sich aber mit dieser Frage in einer ausgiebigen Diskussion beschäftigt. Es wur- den Einwände laut wie zum Beispiel: Was können denn Kollektivverhandlungen in Staaten ohne freie Gewerkschaf- ten bedeuten, in Ländern also, wo sich als Berufsverband der Arbeitnehmer ja auch wieder der Staat manifestiert? Wie können wir Schweizer andererseits die Kollektivverhandlun- gen «staatlich fördern», haben wir - und wollen wir über- haupt - die entsprechenden staatlichen Instrumente, genü- gen unsere Einigungsämter diesem Anspruch ? Und endlich: Was nützen eigentlich solche Konventionen, und was brin- gen sie insbesondere unserem Land? Die Antworten des Vorstehers des EVD und seiner Mitarbeiter, insbesondere aus dem BIGA, lauteten: Wer sich mit Gegebenheiten wie Staatsgewerkschaften nicht abfindet, müsste sich bei sol- chen Versuchen, den internationalen sozialen Fortschritt voranzubringen, konsequenterweise ins Abseits begeben, und das wollen wir nicht. Das günstige Klima, das unsere Rechtsordnung für Kollektivverhandlungen und -verträge bietet, erfüllt die verlangten Voraussetzungen. Es handelt sich weniger darum, hier für die Schweiz etwas herauszuho- len, als etwas einzubringen, unsere Erfahrung, fussend auf unserem freiheitlichen System, was gerade für Länder, die noch nicht so weit sind, eine Hoffnung begründen, eine Ermutigung darstellen kann. Es handelt sich also - mit anderen Worten - nicht zuletzt um einen Akt der Solidarität. Im Hinblick auf das Übereinkommen Nr. 155 und die Emp- fehlung Nr. 164 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt stellt der Bundesrat fest, dass zwar unsere Rechtspraxis den Erfordernissen dieser beiden Instrumente weitgehend entspricht, dass aber mit der Ratifikation zugewartet werden soll, bis wir mit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversiche rungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung noch einige kleinere Lücken aufgefüllt haben werden.

Bezüglich der Konvention Nr. 156 und der Empfehlung Nr. 165 über die Chancengleichheit und die Gleichbehand- lung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer ergibt sich nach Auffassung des Bundesrates die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse, die Gegenstand eines besonderen Berichtes sein wird, dies eben in Befolgung der erwähnten Tendenz unseres Landes, Konventionen erst zu ratifizieren, wenn Gewissheit besteht, dass sich aus ihrer Anwendung keine Schwierigkeiten ergeben. Grösste Zurückhaltung gilt dabei übrigens besonders jenen Normen, die den Anspruch erheben, im Sinne einer self-executing-Wirkung direkt in die nationalen Gesetzgebungen einzudringen und von den Gerichten anerkannt zu werden. Im Falle der Menschen- rechtsproblematik haben wir dem stattgegeben, mit den gelegentlichen prozessualen Auswirkungen, die Sie alle kennen.

Im Zeitpunkt des Verhandlungsgeschäftes war die Konven- tion Nr. 154 von zwei Staaten, nämlich von Schweden und Norwegen, und waren die Konventionen Nr. 155 und 156 von je drei Staaten ratifiziert. Diskutiert wurde in unserem Kreis auch die Rolle der Kantonsregierungen beim Zustandekom- men solcher Vereinbarungen. Auf sie wird durchaus gehört, doch können sie gemäss der Statuten der IAK nicht zu den Tagungen eingeladen werden. Die einstimmige Kommission (mit einer Enthaltung) beantragt Ihnen, vom Bericht über die 67. Tagung der IAK Kenntnis zu nehmen und dem Bundes- beschluss betreffend das Übereinkommen Nr. 154 über die Förderung von Kollektivverhandlungen zuzustimmen.

Bundesrat Furgler: Nur wenige Sätze nach dem umfassen- den Bericht des Kommissionspräsidenten: Der Bundesrat legt grösstes Gewicht darauf, dass der hohe Wert der Sozialpartner-Gespräche, die bei uns fester Bestandteil der gesellschaftlichen Ordnung sind, immer wieder betont wird.

Das hat der Delegationschef an dieser Konferenz getan, und das möchte ich hier ebenfalls tun. Sie kennen unsere Über- zeugung, dass in einer freien, sozial konzipierten Marktwirt- schaft der inneren Bereitschaft von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern, sich auch in schwierigen Situationen zu finden, grösste Bedeutung zukommt. Die Tatsache, dass beispiels- weise das Friedensabkommen aus dem Jahre 1937 vor weni- gen Wochen trotz zum Teil schwieriger Verhandlungen erneut bestätigt worden ist, gibt mir die Gewissheit, dass dieser Geist freiwilligen Zusammenarbeitens nach wie vor Bestand hat. Aus dieser Sicht sind auch alle Betrachtungen, die Sie soeben vom Herrn Kommissionspräsidenten ver- nommen haben, in der Botschaft und an der Konferenz selbst zu werten.

Und ein Zweites: Wir sind überzeugt vom gleichen Wert von Mann und Frau. Wir haben das mit der Zustimmung zum entsprechenden Verfassungsartikel durch Volk und Stände deutlich gemacht; wenn wir hier nun gegenüber internatio- nalen Organisationen immer wieder sichtbar machen, dass wir nicht Versprechungen abgeben, ohne sie auch halten zu können, bleiben wir ebenfalls unserer Grundhaltung treu, dass eine Norm, die wir schaffen, möglichst deckungsgleich mit der Wirklichkeit sein soll. Sie haben seit der Aufnahme des entsprechenden Verfassungsartikels in unserem Grund- gesetz mitgeholfen, einzelne Gesetze an diesen neuen Zustand anzupassen. Das wird auch weiterhin geschehen, und in diesem Sinne erhalten Zustimmungen der Schweiz zu internationalen Übereinkommen ihr volles Gewicht. Ich wollte das als Ergänzung beifügen.

Bundesbeschluss über das Übereinkommen (Nr. 154) über die Förderung von Kollektivverhandlungen

Arrêté fédéral relatif à la convention (nº154) concernant la promotion de la négociation collective

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

83.036 Internationale Arbeitskonferenz. 68. Tagung Conférence internationale du travail. 68e session

Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 1983 (BBI II, 1102) Rapport du Conseil fédéral du 4 mai 1983 (FF II, 1138)

Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht

Proposition de la commission Prendre acte du rapport

Miville, Berichterstatter: Vom 2. bis 23.Juni 1983 hat in Genf die Internationale Arbeitskonferenz ihre 68. Tagung durch- geführt, über die Ihnen mit der Vorlage 83.036 Bericht erstat- tet wird. Der Bericht ist in drei Teile gegliedert. Teil I orien- tiert allgemein über die geleistete Arbeit und über die Beschlüsse, Teil Il befasst sich mit dem Übereinkommen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Internationale Arbeitskonferenz. 67.Tagung Conférence international du travail. 67e session

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Dans

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1983

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 82.079

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

19.09.1983 - 18:15

Date

Data

Seite

390-391

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Ref. No

20 011 946

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collective bargainingratificationinternational labour lawparliamentary approvalsocial partners