Verwaltungsbehörden 05.10.1983 83.503
20011813Vpb5 oct. 1983Ouvrir la source →
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Motionen
Art. 29 Abs. 1
Der leitende Ausschuss legt nach Anhören der Fakultäten die Prüfungssessionen fest. Die beiden Vorprüfungen sind auf Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Winterse- mesters und im darauffolgenden Frühjahr anzusetzen.
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est invité à amender l'ordonnance sur les examens fédéraux des professions médicales (OGMP) de la manière suivante:
Article 29, 1er alinéa
Le Comité directeur fixe les sessions d'examens après avoir entendu les facultés. Les deux examens propédeutiques doivent avoir lieu à la fin du semestre d'été, avant le début du semestre d'hiver, et au cours du printemps suivants.
83.503 Motion Segmüller Medizinalprüfungen Examens pour les professions médicales
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die allgemeine Medizinal- prüfungsverordnung (AMV).wie folgt zu ändern:
Artikel 29 Abs. 1
Der leitende Ausschuss legt nach Anhören der Fakultäten die Prüfungssessionen fest. Die beiden Vorprüfungen sind auf Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Winterse- mesters und im darauffolgenden Frühjahr anzusetzen.
Texte de la motion du 22 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à amender l'ordonnance sur les examens fédéraux des professions médicales (OGMP) de la manière suivante:
Article 29, 1er alinéa
Le Comité directeur fixe les sessions d'examens après avoir entendu les facultés. Les deux examens propédeutiques doivent avoir lieu à la fin du semestre d'été, avant le début du semestre d'hiver, et au cours du printemps suivant.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Biderbost, Blun- schy, Cantieni, Columberg, Darbellay, Deneys, Dirren, Frei- genwinter, Frei-Romanshorn, Graf, Huggenberger, Humbel, Kaufmann, Koller Arnold, Kühne, Mauch, Morf, Müller- Luzern, Müller-Aargau, Nussbaumer, Oehler, Oester, Ribi, Scherer, Schmid, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Spiess, Tochon, Uchtenhagen, Wilhelm (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Parlament hat bei verschiedenen Gelegenheiten klar seinen Willen bekundet, Zulassungsbeschränkungen zu den Hochschulen zu verhindern. Dieses Ziel liess sich bis heute auch dadurch erreichen, dass die Zahl der Studienanfänger im kritischen Fach Medizin dank gezielter Aufklärungsarbeit stabilisiert und für 1983 sogar leicht vermindert werden konnte. Dies ist um so beachtlicher, als die Zunahme der Studienanfänger in allen anderen Disziplinen noch bis 1986 anhalten wird.
Es wirkt daher befremdlich, wenn in diesem Zeitpunkt vom leitenden Ausschuss und den Fakultäten Massnahmen ergriffen werden, die de facto das Medizinstudium erschwe- ren im Sinne einer Verschärfung der internen Selektion bei den Vorprüfungen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Reduktion der Prüfungssessionen für die zweite Vorprü- fung auf den Herbst mit Wiederholungsmöglichkeit im Früh-
jahr. Das bedeutet neu, dass ein Kandidat bei Nichtbestehen der Prüfung gezwungen wird, ein Jahr zu wiederholen, da nach Artikel 4.4 (Verordnung über die Prüfungen für Ärzte) das Bestehen der zweiten Vorprüfung Voraussetzung für die klinische Ausbildung ist.
Die vom leitenden Ausschuss ergriffenen Massnahmen ste- hen nicht nur klar im Widerspruch zur Willensäusserung des Parlamentes, sondern auch zu Artikel 38.2 AMV, wie ein Rechtsgutachten des EDI nachweist. Artikel 38.2 AMV besagt nämlich, dass die Prüfungskommission einem Kandi- daten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen kann. Die vom leitenden Ausschuss an seiner letzten Sitzung vom Juni 1983 beschlossene Regelung läuft hingegen zwangsläufig auf eine einjährige Wartefrist hinaus.
Es ist hervorzuheben, dass diese Selektionsmassnahme in keiner Weise die Qualität des Studiums verbessert, sondern dazu dient, das Medizinstudium unattraktiver zu gestalten und letztlich die Studentenzahlen zu verringern.
Solche Massnahmen erlangen damit eine Bedeutung, die weit über eine studieninterne Prüfungsangelegenheit hin- ausgeht. Angesichts dieser hochschulpolitischen Tragweite und um dem Willen des Parlamentes Nachachtung zu ver- schaffen, ist es angezeigt, die Prüfungssessionen im Regle- ment rechtsverbindlich festzulegen.
Wir wählen die Form der Motion, da die Prüfungsverordnun gen für das Medizinalpersonal gemäss Freizügigkeitsgesetz Artikel 6.2 der Genehmigung der Bundesversammlung vor- behalten ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Dem Entscheid des leitenden Ausschusses liegen aus- schliesslich didaktische Überlegungen zugrunde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund des Rossi- Planes die Vorklinik von früher fünf auf neu vier Semester bzw. zwei Studienjahre verkürzt wurde. Eine Verkürzung wirkt sich besonders auf die Vorbereitungszeit für die zweite Vorprüfung aus, da hierfür bei kaum reduzierter Stoffmenge ein halbes Jahr weniger zur Verfügung steht. Die Ansetzung des Prüfungstermins soll so gewählt werden, dass dem Studenten möglichst viel Zeit zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung steht.
Motions
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5 octobre 1983
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Frau Segmüller: Das Parlament hat verschiedentlich - zuletzt gerade heute - seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Zulassungsbeschränkungen an den Hochschulen zu verhindern und trotz den hohen Studentenzahlen die Universität grundsätzlich für Absolventen von Maturitäts- schulen offenzuhalten. Auch im kritischen Fach Medizin konnte dieses Ziel durchgehalten werden, dank gezielter Aufklärung. Die Zahl der Medizinstudenten hat 1983 sogar leicht abgenommen, während in allen anderen Fächern eine Zunahme von Studienanfängern festzustellen ist. Es er- scheint befremdlich, wenn zu diesem Zeitpunkt der leitende Ausschuss zusammen mit den Fakultäten Massnahmen ergreift, die de facto das Medizinstudium erschweren im Sinne von interner Selektion bei den Vorprüfungen. Dies geschieht namentlich durch die Reduktion der Prüfungsses- sionen.
Einige Worte zur Vorgeschichte: Im Herbst 1982 hat der leitende Ausschuss zusammen mit den Fakultäten beschlos- sen, in Zukunft für die erste und zweite Vorprüfung nur noch je eine Herbst- und Frühjahrsprüfungssession durchzufüh- ren. Das bedeutet bei Nichtbestehen ein Jahr Wartefrist, da das Medizinstudium in Jahreskursen organisiert ist. Dage- gen hat der Verband der Medizinstudenten Beschwerde ans EDI eingereicht. Aus einem Rechtsgutachten des EDI geht hervor, dass diese Bestimmung klar im Widerspruch steht zur Verordnung und damit dem Willen des Parlaments widerspricht. Bereits damals haben wir einen Vorstoss im Parlament in Erwägung gezogen. Weil der Beschluss des leitenden Ausschusses nachweislich schwere Formfehler aufwies, hat der leitende Ausschuss im Frühjahr 1983 schliesslich den Rückzug beschlossen. Im Juni kam dann ein neuer Beschluss zustande, wobei beim ersten Propadeu- tikum der heutige Zustand belassen wurde, also die Mög- lichkeit einer Prüfung Ende Juni und Ende September, ohne Wiederholung eines Studienjahres. Hier hat der leitende Ausschuss also nachgegeben. Für das zweite Propadeuti- kum wurde Festhalten am ersten Beschluss beschlossen: nurmehr zwei Prüfungssessionen Herbst/Frühjahr. Diese Massnahme wurde jetzt auch noch didaktisch begründet. Das rief nach einer weiteren Beschwerde des VSM, die im Juli 1983 eingereicht wurde und die jetzt hängig ist.
In dieser Situation schien uns nur noch eine politische Antwort möglich. In der Junisession hat im Ständerat Herr Schönenberger die gleichlautende Motion eingereicht, wie wir sie heute hier behandeln. Am Montag, 27. September, hat dann der Ständerat diese Motion gegen den Willen des Bundesrates mit 21 zu 4 Stimmen überwiesen, was bedeu- tet, dass in Zukunft die Prüfungssessionen in der Verord- nung fest geregelt würden.
Was wären denn die konkreten Auswirkungen der Reduk- tion der Prüfungssessionen, wie sie der leitende Ausschuss jetzt für das zweite Prope will? Der Student, der im Herbst sein Examen nicht besteht, wird zu einem Wartejahr gezwungen, denn er darf ohne Bestehen dieses Examens die klinische Ausbildung nicht beginnen. Ein Vergleich mit anderen Fächern, mit anderen Prüfungen, ist nicht zulässig. In der Primarschule oder bei der Maturität werden jeweils nur einzelne betroffen. Beim Medizinstudium geht es aber um eine Durchfallsquote von 40 bis 60 Prozent. Es würden also Hunderte gezwungen, ein Studienjahr zu wiederholen. Ich muss Ihnen auch zu bedenken geben, dass die Medizin-
studenten noch anderen Erschwernissen ausgesetzt sind. Es gibt keine freie Wahl der Universität mehr. Jedes Jahr finden Umleitungsaktionen statt. Die Kapazitäten der medi- zinischen Fakultäten für das erste und zweite Prope sind in bezug auf die Laborplätze absolut ausgeschöpft. Die Plätze sind vorwiegend für die Neuanfänger reserviert. Repetenten stehen buchstäblich auf der Strasse, zum Beispiel in Frei- burg und an anderen Universitäten. Die Engpasssituation in den medizinischen Fakultäten lässt gar nicht zu, dass wir eine grosse Zahl von Repetenten haben, die ihr Wartejahr sinnvoll verbringen können, d.h. im Hörsaal und Labor ihre Wissenslücken stopfen könnten. Repetenten mit einem War- tejahr werden buchstäblich heimatlos. Da in der Medizin die Prüfungen dreimal abgelegt werden können, resultieren unter Umständen sogar zwei Wartejahre. Das ist ein volks- wirtschaftlicher Unsinn; denn es sind immerhin 50 Prozent der Studenten betroffen.
Die geltend gemachten didaktischen Motive wirken ange- sichts der Stresssituation im Medizinstudium unglaubwür- dig. Wenn wirklich didaktische Motive vorhanden wären, dann müsste dies gerade drei Prüfungssessionen rufen. Das brächte eine Verbesserung der Prüfungssituation in Zürich und Lausanne und mindestens ein Beibehalten der Situa- tion an den übrigen Fakultäten.
Im übrigen haben Vertreter der Fakultäten mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass sie verärgert und enttäuscht sind über die Unfähigkeit der Politiker, einen Numerus clausus einzuführen, und dass sie demnach die Sache innerhalb der Fakultäten selber an die Hand zu nehmen gewillt sind.
Das rechtliche Gutachten des EDI sagt deutlich: «Der lei- tende Ausschuss ist von Bundesrechts wegen verpflichtet zur Festlegung von zwei Prüfungssessionen, wobei die zweite Session so angesetzt sein muss, dass kein Wartejahr entsteht. Beim zweiten Prope entstünde aber zwingend ein Wartejahr, wenn nur im Herbst und im Frühjahr eine Prü- fungssession stattfindet, weil das Bestehen des zweiten Prope eben Bedingung ist für die weitere klinische Ausbil- dung.
Zur politischen Bedeutung: Prüfungsdaten zu regeln sei nicht Sache des Parlamentes. Es geht hier nicht um die Regelung von Daten, sondern von Prüfungssessionen. Es ist eine ähnliche Situation wie bei der Regelung des Schuljah- resbeginnes, die ja jetzt auch dem Bund zufällt. Es ist keine Einmischung in die Kompetenz der Kantone. Die Prüfungs- sessionen festzulegen ist nicht von untergeordneter Bedeu- tung. Ich habe Sie bereits auf die Auswirkungen aufmerk- sam gemacht. Wir wollen damit im Parlament keine Daten festlegen, sondern wir wollen einfach, dass der Wille des Parlamentes beachtet wird, dass das medizinische Prü- fungsreglement und die Verordnung richtig angewendet werden. Das ist eine Bundesangelegenheit.
Die hohe Durchfallquote beim ersten und zweiten Prope - sie bewegt sich wie gesagt zwischen 40 und 60 Prozent, manchmal darüber - legt die Vermutung nahe, dass das Ziel nicht nur der Feststellung des notwendigen Wissensstandes der Medizinstudenten dient, sondern dass man einen gewis- sen Prozentsatz von Studenten ausschalten will. Es wird geltend gemacht, der erste Prüfungstermin werde als Probe- galopp missbraucht. Hasardeure gibt es in allen Sparten. Immerhin haben auch Medizinstudenten eine Maturität abgelegt, und die Prüfungssituation in der Medizin ist der- art, dass sich niemand freiwilig mehr als nötig solchem Stress aussetzt.
Es wird auch gesagt, das Prüfungsreglement sei erst 1981 frisch in Kraft gesetzt worden, und damit sei eine neue Kompetenz dem leitenden Ausschuss übertragen worden. Das stimmt. Aber bereits vorher war de facto die Festlegung der Prüfungssessionen Sache des leitenden Ausschusses und der Fakultäten. Neu ist also bloss die ausdrückliche Befugnis im Reglement.
Es gilt auch zu bedenken: Mit der Reduktion der Studien- dauer von 13 auf 12 Semester hätte auch eine Stoffreduktion miteinhergehen sollen. Diese ist aber eigentlich ungenü- gend. Der Stoff wurde mehr zusammengepresst statt wirk- lich gerafft. Ich verweise nur auf das Fach Physik beim
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ersten Propädeutikum. Der Stoff ist unbefriedigend verteilt zwischen den beiden Prüfungen. Es ist daher verfehlt, wenn man nun durch die Prüfungstermine auf kaltem Weg die Verkürzung des Studiums für die Mehrheit der Studenten praktisch wieder rückgängig macht. Was die abschreckende Wirkung durch die quantitative Selektion anbetrifft: diese funktioniert nicht. Die Medizinstudenten können ja alle Prü- fungen dreimal ablegen. Resultat dieser Abschreckungen - Durchfallquote 40 bis 60 Prozent beim ersten und zweiten Prope - ist aber nur, dass insgesamt 10 bis 15 Prozent das Medizinstudium aufgeben. Alle anderen repetieren, sie ver- stopfen jetzt schon die Universitäten durch Wiederholen der Examina, und das will man verstärken durch den Zwang, ein Jahr repetieren zu müssen.
Ich fasse zusammen: Das Parlament hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es keinen Numerus clausus will. Das ist ein politischer Entscheid. Leitender Ausschuss und Fakultäten haben interne Selektionsmassnahmen ergriffen, und diese erscheinen als Schikane, denn sie erzwingen eine Verlängerung des Studiums für ungefähr 50 Prozent der Studenten.
Mit der Zustimmung zur Motion des Ständerates und der meinigen, die damit identisch ist, sollte das Parlament sei- nen Willen dokumentieren, dass es es ernst meint mit der freien Studienwahl. Die Auslese bei den Examina soll quali- tativ sein und nicht quantitativ, nach festgelegter Prozent- zahl der Durchfallquoten, erfolgen.
Ich ersuche Sie daher, dem Ständerat zu folgen, der mit 21 zu 4 Stimmen diese Motion gutgeheissen hat. Ich bitte Sie, stimmen auch Sie den beiden Motionen zu.
Bäumlin: Ich unterstütze die Motion Segmüller, gehe aber nicht auf die Argumente ein, die Frau Segmüller schon vorgebracht hat, sondern konzentriere mich auf eine Rechtsfrage, die weit über diesen Fall hinaus von Interesse ist. In ähnlichem Kontext habe ich zu dieser Rechtsfrage hier schon zwei- oder dreimal Stellung genommen.
Herr Bundesrat Egli wird zweifellos - wie vorher schon im Ständerat - geltend machen, es handle sich um eine recht- lich unzulässige Motion, da sie sich im «delegierten Bereich» bewege. Das ist ein altes Problem. Ich bin mir bewusst, dass wir es heute nicht ausdiskutieren können; am Schluss werde ich noch andeuten, wie man hier in Zukunft vielleicht weiterkommen könnte.
In unserem Ratsreglement heisst es in Artikel 25: «Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Gesetzes- oder Beschlussentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu tref- fen.» Etwas vorlegen muss der Bundesrat dort, wo er nicht kompetent ist, abschliessend zu befinden. In den anderen Bereichen soll er irgend etwas vorkehren. Das ist die Bedeu- tung der «Massnahmen», die nicht in einem engen Sinn zu verstehen ist. Die «Vorkehren» können zum Beispiel in der Änderung einer Verordnung bestehen.
Walter Burckhardt, einer unserer besten Juristen, hat seiner- zeit die Auffassung vertreten, dass die Bundesversammlung dem Bundesrat sogar Weisungen für die Verwaltungspraxis, d.h. generelle Weisungen für die Zukunft erteilen könne. Auch für mich ist es völlig klar, dass es dabei nicht um einen Eingriff in einen einzelnen Verwaltungsakt gehen dürfte, das würde dem schweizerischen Konzept der Gewaltenteilung widersprechen.
Ich will versuchen, deutlich zu machen, wie wichtig diese Grundsatzfrage der rechtlichen Zulässigkeit von Motionen im delegierten Bereich ist. Ich weiss: Hier bestehen ver- schiedene Rechtsauffassungen. Es gibt Gutachten pro und contra. Das ist leider oft der Fall. Ich bin aber überzeugt, dass die Meinung, die die Zulässigkeit der Motion im dele- gierten Bereich vertritt, richtig ist. Sie entspricht nämlich der schweizerischen Tradition und dem schweizerischen Staats- aufbau. Artikel 71 der Bundesverfassung sagt, die Bundes- versammlung sei oberstes Organ im Bund, unter Vorbehalt der Volksrechte. Der Bundesrat war ursprünglich ungefähr wie ein Ausschuss des Parlaments konzipiert, nämlich vom alten Tagsatzungssystem her. Das hat man dann modifiziert,
aber man hat die klare Unterordnung des Bundesrates ange- ordnet, die bewusst geschaffen wurde.
Walter Burckhardt fand, wie gesagt, allgemeine Weisungen für die Verwaltungspraxis der Zukunft seien zulässig. Das ist indessen nicht das Problem, welches uns heute beschäftigt. Zweifellos sollte das Parlament auch auf den Verordnungs- bereich einwirken können. Warum? Die Verordnung, die kraft Delegation des Gesetzgebers erlassen wird, ist in der Bundesverfassung nicht vorgesehen. Ich erinnere mich noch, dass man sich in der Generation meiner Lehrer an der Universität darüber gestritten hat, ob eine solche Delegation verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sei. Heute redet man weniger darüber; ich bin der Meinung - Sie wohl auch -, dass es schwerwiegende Gründe der Zweckmässigkeit gibt, Delegationen zuzulassen. Wir sind ohnehin überlastet und sollten delegieren können. Das bedeutet aber nicht, dass das Parlament nach einer Delegation überhaupt nichts mehr zu sagen hat. Sonst dankt es zu sehr ab. Eine Korrek- tur ist zum Beispiel der Vorbehalt der Genehmigung bun- desrätlicher Verordnungen, wie sie hie und da vorgesehen ist.
Ein noch wichtigeres Äquivalent ist das Motionsrecht, d.h. die Möglichkeit des Parlamentes, in den delegierten Bereich einzuwirken, d.h., Weisungen für die Ausgestaltung von Verordnungen zu beschliessen. Das halte ich für unerläss- lich, um den Einfluss des Parlamentes aufrechtzuerhalten,. trotz praktisch unumgänglicher Delegationen. Wenn wir an dieser Kompetenz nicht festhalten, danken wir irgendwie ab. Die Frage der Zulässigkeit der Motion im delegierten Bereich hat sich in den letzten Jahren immer wieder gestellt; ich sehe hier im Saal einige Kolleginnen und Kollegen, die schon Motionen eingereicht haben, deren Zulässigkeit vom Bundesrat verneint worden ist. Auf die Dauer können wir das nicht dulden, es würde auch dem schweizerischen Staatsverständnis widersprechen. Wir sind kein Exekutiv- staat. In der Praxis wanken wir zwar manchmal in die Rich- tung eines solchen, aber glücklicherweise ist das verfas- sungsrechtlich nicht abgedeckt. Wir sollten uns an die kla- ren Leitlinien unseres demokratischen Verfassungsrechtes halten. Es ist also richtig, zu delegieren, aber bitte nicht so, dass das Parlament abdankt und sich seiner Einflussmög- lichkeit begibt.
Um Ihnen die Wichtigkeit dieser Frage noch zu verdeutli- chen, darf ich auf das Umweltschutzgesetz verweisen, das wir verabschiedet haben. Dieses Gesetz ist weitgehend ein Delegationsgesetz; und gerade im Bereich des Umwelt- schutzes werden vielleicht einmal Motionen nötig sein, falls der Bundesrat die Möglichkeiten, die ihm das Gesetz gibt, nicht ausreichend ausschöpft. Ich möchte dann nicht den Einwand hören, das Parlament habe nichts mehr dazu zu sagen; es sei nun ausschliesslich Sache des Bundesrates, das Gesetz zu konkretisieren, nachdem man ihm diese Angelegenheiten übertragen habe. - Das wäre eine ganz problematische Auffassung einer demokratisch konzipier- ten Aufgabenteilung zwischen Parlament und Bundesrat.
Wie gesagt können wir heute die Frage der Zulässigkeit von Motionen im delegierten Bereich nicht ausdiskutieren, denn sie ist nicht als selbständiges Geschäft traktandiert. Aber ich möchte Ihnen beliebt machen, der Motion Segmüller zuzu- stimmen, sie auf jeden Fall nicht aus juristischen Gründen abzulehnen. Das rechtliche Grundsatzproblem muss dann einmal ausserhalb der heutigen Beratung angegangen wer- den. Wie ich hörte, löst sich die Kommission Parlamentsre- form auf. Wir werden aber einmal wieder eine neue Kommis- sion brauchen, die sich mit Parlamentsfragen befasst; späte- stens in jenem Zeitpunkt sollten wir dieses Problem auf- greifen.
Vielleicht ist in der Zukunft eine Lösung in der Weise mög- lich, dass man den Gegenstand der Motion im Geschäftsver- kehrsgesetz regelt. Das wäre wahrscheinlich der richtige und konsequente Weg. Aber einstweilen können wir zur «Selbsthilfe» greifen, indem wir unser Reglement interpre- tieren, und zwar in jenem Sinn und Geist, wie es unserer Verfassung sehr wohl entspricht, auch in Übereinstimmung
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mit dem Ständerat, der sich ja immer wieder als das juristi- sche Gewissen innerhalb der Bundesversammlung versteht.
Bundesrat Egli: Es stellt sich tatsächlich vorerst die Frage, ob die Motion zulässig sei. Ich komme zu etwas anderen Schlüssen als Herr Bäumlin, wage es aber nicht, einem Professor zu widersprechen, und ich masse mir auch nicht an, Ihnen Rechtsbelehrungen zu erteilen. Es liegt in Ihrer eigenen Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob Sie Ihr Reglement zur Anwendung bringen wollen oder nicht. Wenn wir vom Wortlaut ausgehen, ist die Sache klar. Sie können die Änderung eines Gesetzes oder eines Bundesbeschlus- ses oder eine Massnahme verlangen. Nun ist aber die Ver- ordnung, deren Abänderung die Motion anbegehrt, weder ein Bundesgesetz noch ein Bundesbeschluss, noch handelt es sich um eine Massnahme im Sinne dieser Reglementsbe- stimmungen. Aber entscheiden Sie, ob Sie Ihr Reglement anwenden wollen oder nicht. Ich bin nicht so forsch, dass ich es schlechthin ablehne, auf die Motion einzutreten. Schon die Galanterie gebietet es mir, mich mit Frau Segmül- ler zumindest in einen Dialog einzulassen.
Die geltende Verordnung wurde im Jahre 1981 total revidiert im Zusammenhang mit einer Neuregelung des Studienpla- nes für die Medizinstudenten. Die Verordnung trat dann durch Ihre Genehmigung am 17. Dezember 1981 in Kraft. Die Verordnung ist also noch nicht einmal zwei Jahre alt. Nun kann man sich füglich fragen, ob es sinnvoll ist, nach ein- dreiviertel Jahren, wo noch kaum Erfahrungen mit der Ver- ordnung bestehen, diese bereits wieder abzuändern.
Ferner scheint es mir auch unangemessen zu sein, dass sich der Bundesrat und dann erst noch das Parlament mit einer so untergeordneten Sache befassen muss wie mit dem Zeitpunkt der Examina für Hochschulstudenten.
Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen ausgesprochen didaktischen Gesichtspunkt handelt, der den Fachorganen des betreffenden Kreises überlassen werden muss. Ich glaube, es ist nicht Sache des Parlamen- tes und auch nicht des Bundesrates, sich in diese Aufgaben- bereiche einzumischen. Zudem sei vermerkt, dass das Frei- zügigkeitsgesetz ausdrücklich dem leitenden Ausschuss die Ordnung der Examina zuweist.
Die Motion verlangt nun drei Examenstermine für beide Vorprüfungen; also dreimal im Jahr sollen die Studenten sich zur Prüfung stellen können. Ich bin durchaus der Auf- fassung, dass die Universität und die Professoren für die Studenten da sind und nicht umgekehrt. Aber bei der zuneh- menden Anzahl von Medizinstudenten, bei gleichzeitiger Verminderung der Mittel, die in die Hochschulen investiert werden sollen, scheint es mir doch, dass auch für die Exami- nanden ein Anspruch auf Rücksicht besteht.
Ein weiterer Punkt: Die getroffene Regelung bringt eine einheitliche Handhabung der Examina an allen Universitä- ten. Vorher bestand an den einzelnen Universitäten eine unterschiedliche Ordnung. Nun schreibt aber das Freizügig- keitsgesetz ausdrücklich Gleichheit des Verfahrens an allen Schulen vor. Wenn Sie an einzelnen Fakultäten nun unter- schiedliche Examenstermine einführen, besteht diese Gleichheit nicht, insbesondere dann nicht, wenn bei den einen die Examina vor den Ferien stattfinden und bei den anderen nach den Ferien. Dadurch besteht eine unter- schiedliche Vorbereitungszeit, womit nicht gewährleistet ist, dass gleiche Bedingungen für alle Fakultäten existieren. Mit grosser Mühe konnte der leitende Ausschuss eine Eini- gung unter den Fakultäten herbeiführen. Diese Einigung wäre natürlich in Frage gestellt, wenn Sie mit einer Annahme der Motion alles wieder neu aufwerfen würden. Ferner schreibt Artikel 29 der Verordnung vor, dass ein Einvernehmen unter den Fakultäten bestehen müsse. Die- ses Einvernehmen ist mit grosser Mühe vom leitenden Aus- schuss und auch seitens unseres Departementes erzielt worden, aber auch hierfür besteht keine Gewähr mehr, wenn Sie die Motion annehmen.
Die Motive der Motionärin: Es braucht keine grosse Phanta- sie, um sich vorstelllen zu können, woher diese Motion inspiriert worden ist. Ich muss in Abrede stellen, das Motiv
der Fakultäten sei es, einen verkappten Numerus clausus einzuführen. Übrigens wäre es auch durchaus legitim, ange- sichts des Ansturms auf die medizinischen Fakultäten einen strengen Auswahlprozess bei den Examina vorzunehmen. Mit der Neuregelung des Studienplanes - das muss beach- tet werden - wurde das gesamte Medizinstudium von bisher 13 Semestern auf sechs Jahre zurückgeführt. Es wurde also um ein Semester gekürzt. Diese Kürzung findet nun ausge- rechnet vor dem sogenannten Anatomikum statt, das heisst in der Periode zwischen der ersten und der zweiten Vorprü- fung. Es scheint mir deshalb auf der Hand zu liegen, dass man für dieses Examen eine längere Vorbereitungszeit ein- führt, indem man auch die Ferienzeit für die Vorbereitung auf das Examen mit einbezieht.
Schliesslich hat die Erfahrung gezeigt, dass die Examens- termine am Schluss des Semesters von den Studenten oft nur gebraucht werden, um einen Probelauf durchzuführen. Wenn er ihnen gelingt, sind sie zufrieden; im anderen Fall treten sie eben nach den Ferien nochmals zum Examen an. Das führt dazu, dass eine relativ hohe Durchfallquote resul- tiert, und gerade diese hohe Durchfallquote nimmt man zum Anlass, um dem leitenden Ausschuss vorzuwerfen, er wolle auf diesem Wege zu einem Numerus clausus kommen. Ich muss also den Vorwurf eines verkappten Numerus clausus zurückweisen; er ist nicht haltbar. Letztlich müsste sonst jede Prüfung und Selektion als Form des Numerus clausus bezeichnet werden. Auch andere Studienbereiche haben strenge Prüfungsregelungen, wie zum Beispiel diejenigen an den beiden Technischen Hochschulen, aber auch an anderen Fakultäten. Sogar ein Primarschüler, Frau Segmül- ler, verliert ein ganzes Jahr, wenn er schlechte Noten hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb man den Medizinstudenten einen grösseren Komfort bieten soll.
Wenn ich nun aber rundweg die Motion ablehne und nicht den sonst üblichen, milderen Weg der Umwandlung in ein Postulat beschreite, so geschieht dies aus bestimmten Gründen: Würde der Vorstoss überwiesen, dann läge die ganze Sache nochmals beim Departement des Innern und beim leitenden Ausschuss. Und wir müssten den beschwer- lichen Weg, um eine Einigkeit bei den Fakultäten herbeizu- führen, nochmals beschreiten. Ich möchte lieber, dass uns das nicht widerfährt. Wir ziehen es vor, eine klare Situation zu schaffen. Entweder weist das Parlament die Motion ab, dann bleibt es bei der vom leitenden Ausschuss getroffenen Regelung, welche zweckmässig ist, wenn auch für einige Schlaumeier von Studenten etwas unbequem. Oder die Motion wird angenommen, dann führen Sie eben eine für Dozenten und Examinatoren fast unzumutbare Ordnung ein, die wir vermeiden möchten. Aus diesen Gründen muss ich davon absehen, eine Umwandlung in ein Postulat zu beantragen. Der Bundesrat beantragt Ihnen Ablehnung der Motion.
M. Longet: Je suis désolé de parler après M. le conseiller fédéral mais j'était inscrit, et cela me permet en réalité de répondre à un certain nombre d'arguments qui viennent d'être avancés.
Je dois d'abord observer que M. Egli, conseiller fédéral, a répété pratiquement mot pour mot ce qu'il a dit il y a quelques jours au Conseil des Etats et qu'il cherche à la fois à minimiser la portée du problème en ce qui concerne les étudiants et à le dramatiser à propos des professeurs et de l'organisation des études. Pour ma part, la situation me paraît assez claire et je voudrais préciser quatre points des décisions qui ont été prises en cette matière. Premier point: ce Parlement doit approuver les ordonnances relatives aux examens médicaux, donc il me semble qu'à tout le moins, il peut aussi donner son avis quant au contenu de ces ordon- nances. Deuxième point: ce Parlement a approuvé, voici deux ans, une ordonnance qui donne une plus grande latitude aux facultés dans la fixation des sessions d'exa- mens. Troisième point: ce Parlement - et nous nous en félicitons - est opposé au numerus clausus et vote de considérables contributions aux facultés aux fins de l'éviter. Quatrième point: et voilà que les facultés abusent de la
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liberté que nous leur avons consentie, pour contrecarrer par ce qui est un numerus clausus de fait - quoi qu'en dise M. le conseiller fédéral - notre volonté politique d'assurer le libre accès aux études.
Les intentions d'une majorité des facultés, et non de la totalité (p.ex. celle du canton de Genève n'était pas de cet avis), ne sont pas pédagogiques, mais purement administra- tives, il faut le souligner. Il s'agit d'imposer aux étudiants qui ont échoué, un délai d'attente qui peut leur faire perdre une année, comme Mme Segmüller l'a très justement remarqué. Tous ceux qui ne réussissent pas leurs examens propédeuti- ques - on a parlé d'un échec sur deux - sont contraints de recommencer avec des délais beaucoup trop longs, faisant perdre de la sorte aux étudiants jusqu'à une année d'études. L'objectif que les facultés attendent de cette mesure admi- nistrative et non pédagogique, est bel et bien un effet dissuasif, agissant sur les effectifs. Nous sommes opposés au numerus clausus - et quand il est caché il n'est pas davantage acceptable!
C'est la raison pour laquelle nous appuyons la motion de Mme Segmüller et celle, identique, du Conseil des Etats.
Landolt: Die Motionärin verlangt vom Bundesrat, zu verord- nen, dass die medizinischen Vorprüfungen am Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Wintersemesters und im darauffolgenden Frühjahr stattfinden, d.h., dass ein neuer, dritter Termin für das erste und zweite Prope eingeführt werden soll. Der leitende Examinator der Universität Zürich hat das vergangene Wochenende dazu benutzt, um mich besser über die Möglichkeiten und über die Verhältnisse an der Universität Zürich zu informieren. Demnach sieht die Situation wie folgt aus:
Diese Verordnung muss selbstverständlich für alle Universi- täten Gültigkeit haben, weil die Medizinalprüfungen ja eid- genössisch geregelt sind. In Zürich, wo ein Drittel der Medi- zinstudenten ausgebildet wird, wäre sie jedoch aus organi- satorischen Gründen undurchführbar. Die Dozenten des zweiten Jahreskurses beteiligen sich nicht nur am Unterricht des ersten Studienjahres und an der ersten Vorprüfung, sie bestreiten überdies verschiedene Lehrveranstaltungen an der ETH mit den dazugehörigen Prüfungen.
Beim heutigen Zustand haben sie zwischen Juli und Okto- ber folgende Examina vorzubereiten und durchzuführen: Zwei Sessionen der ersten medizinischen Vorprüfungen mit 360 und 160 Kandidaten, eine Session der zweiten medizini- schen Vorprüfung mit 344 Kandidaten, bestehend aus einem praktischen und einem theoretischen Teil, zwei Sessionen zweite Vorprüfung für Pharmazeuten der ETH mit 70 und 30 Kandidaten, eine Session Diplomprüfung für Turnlehrer der ETH mit 50 Kandidaten, eine Session Diplomprüfung für Biologen der ETH mit 10 Kandidaten.
Sie haben nun bereits heute grosse Schwierigkeiten, alle diese Prüfungen zeitlich zu koordinieren und die Belastung der Examinatoren auf einem erträglichen Mass zu halten. Selbst wenn die medizinische Fakultät Zürich die Dienstlei- stungen für die ETH aufgibt und der Bund eigene Professu- ren schafft, wird eine zusätzliche Medizinalprüfungssession den gegebenen Zeitraum sprengen. Die Universität müsste, wie dies bei der ersten medizinischen Vorprüfung der Fall ist, in die Semester ausweichen. Durch die Studienreform, welche das Parlament vor zwei Jahren mit der neuen Prü- fungsverordnung beschlossen hat, ist die Ausbildungszeit wie der Ausbildungsstoff stark gerafft worden. Eine weitere Verkürzung ist nicht mehr zu verantworten, soll der Ausbil- dungsstand der Ärzte erhalten bleiben.
Auch andere didaktische Gründe sprechen gegen eine Ver- mehrung der Prüfungstermine. Sind schon zwei Wiederho- lungsmöglichkeiten ein Kuriosum in der Hochschulland- schaft, ist eine Wiederholung einer Prüfung, die weniger als zwei Monate nach einem Misserfolg stattfindet, einfach unsinnig. Auf keiner Schulstufe in der ganzen Schweiz ist etwas Ähnliches bekannt. Nicht einmal bei der Maturität, für die ja auch eine eidgenössische Verordnung besteht. Es ist nicht einzusehen, wieso ein Medizinstudent ungenügendes Wissen und Können rascher ergänzen kann als ein anderer,
und das erst noch in einer Zeit, in welcher an den Hochschu- len keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Erfahrung zeigt, dass die Studenten mindestens zur ersten Vorprüfung im Durchschnitt mangelhaft vorbereitet antreten. Aber wann sollen sie sich eigentlich vorbereiten, wenn die Prüfungen schon in den letzten Semesterwochen stattfinden?
Schliesslich ist zu sagen, dass nicht nur die Ausbildung der künftigen Ärzte durch eine unsinnige Examensregelung betroffen wird, sondern auch die Dozenten der Vorklinik, welche für die Grundlagenforschung verantwortlich sind. Durch eine derartige Prüfungsbelastung werden sie in ihrer Forschungsarbeit und in ihrer eigenen Weiterbildung schwerwiegend behindert.
Politische Überlegungen sind anzustellen: An und für sich sind Prüfungstermine ein technisches und nicht ein politi- sches Problem. Sie sollten unter Berücksichtigung der örtli- chen Verhältnisse festgelegt werden. Sie werden aber zum Politikum, wenn die Verordnungen des Bundes die Ausbil- dung und die Semestertermine tangieren und der Bund in Konflikt mit der kantonalen Schulhoheit gerät.
Ein viel dringenderes Problem als die Termine der Medizi- nalprüfungen wäre die Vereinheitlichung der Maturitätster- mine, damit die jungen Leute die RS vor Studienbeginn absolvieren könnten. Die Koordination von Studium und Militärdienst wird nämlich durch die vorgeschlagene Examensflut keineswegs erleichtert. Sollte die Bestimmung in Kraft treten, müssten neue Voraussetzungen geschaffen werden: entweder eine wesentliche Vermehrung der Dozen- tenstellen oder eine Reduktion der Studentenzahlen. Das heisst, der Zeitpunkt für die Einführung eines Numerus clausus wäre gekommen. Wer die Konsequenzen bedenkt, muss diese Motion ablehnen.
Müller-Luzern: Ich bedaure sehr, dass ich meinen Schwa- nengesang ausgerechnet diesem Thema widmen muss und damit erst noch in Widerspruch gerate zu unserem verehr- ten neuen Departementschef des Innern. Aber ich war Zeuge all dieser Vorgänge, die nun schliesslich zur Motion Segmüller führen mussten, und ich fühle mich verpflichtet, hier einfach auch einiges beizufügen.
Es gibt hier Mediziner, die sich über dem lieben Gott glau- ben, und solche - was ja vielleicht von uns aus gesehen noch schlimmer ist -, die sich über dem Parlament glauben. Die gleichlautende Motion Schönenberger wurde vom Stän- derat mit überwältigendem Mehr - das ist ein ganz seltenes Mehr für eine Motion, die vom Bundesrat abgelehnt wird - angenommen, denn sie war die unvermeidliche Antwort des Parlamentes auf ein Vorgehen des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, das einfach nicht akzeptierbar ist. Es sind nicht die Studenten, die hinter diesem Vorstoss stehen, sondern es ist unter anderem die Hochschulkonferenz, die mit dieser Art, wie nun die Medizi- ner vorgegangen sind, in keiner Art und Weise einverstan- den ist.
Ich darf auch beifügen, dass Rektoren von Hochschulen überrascht waren, plötzlich zu vernehmen, dass die Medizi- nische Fakultät, ohne das Rektorat zu konsultieren, einfach beschlossen hatte, Prüfungen abzuschaffen. Ich erinnere daran, dass unser Parlament schon verschiedene Massnah- men beschlossen hat, um den Numerus clausus zu verhin- dern. Bundesrat Hürlimann hat verschiedentlich mit Nach- druck erklärt, der Zugang zur Hochschule müsse offenblei- ben, was auch Herr Bundesrat Egli heute morgen wiederholt hat. Er hat auch nachgewiesen, dass jetzt, im Jahre 1983, die Einführung von Zulassungsbeschränkungen den allfälligen Medizinerüberschuss in keiner Weise mehr eindämmen könnte. Es fehlt die Zeit, darauf einzugehen. Bundesrat Hürlimann hat im persönlichen Gespräch die verantwortli- chen Mediziner vor Trotz- und Panikreaktionen gewarnt, und er hat ihnen vorausgesagt, das Parlament lasse sich in dieser Sache nicht austricksen. Trotzdem hat der leitende Ausschuss in einem Vorgehen, das von Formfehlern strotzt - lassen Sie sich einmal die Beschwerde der Studenten geben - beschlossen, zusätzliche Schikanen ins Medizinstu-
N 5 octobre 1983
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Initiatives des cantons
dium einzubauen, obschon es kein Studium gibt, das so reich an Schikanen ist wie das Medizinstudium.
Vom 15. bis 17. September 1982 hat in Grindelwald ein Seminar über Probleme der universitären Zulassungsbedin- gungen stattgefunden. Ich konnte mit verschiedenen Teil- nehmern dieses Seminars sprechen. Dabei waren auch Ver- treter des Wissenschaftsrates. Ich kann Ihnen sagen, dass sie nicht nur konsterniert waren ob der überheblichen Dis- kussion, ob der unzulänglichen Vorbereitung und dem Schnellschuss, der da abgefeuert wurde, sondern sie beton- ten, dass keinerlei didaktische Motive zur Diskussion stan- den. Es ging einfach darum, den Hahnen zuzudrehen und die Studenten abzuschrecken. Ich kann Ihnen prominente Zeugen für diese Behauptung nennen. Ich muss gestehen, ich war nicht selber dabei; ich referiere über das, was gesagt und zum Teil in erregten Diskussionen vorgetragen worden ist. Nachträglich versucht man nun, aus der Sünde der Arroganz eine Tugend der Selektion zu machen. Aber wer die Angelegenheit genau untersucht, merkt, dass mit der Weglassung eines Prüfungstermines und einer Studienver- längerung eben gar nichts getan wird für die Erhöhung der Studienqualität. Rund 40 Prozent aller Medizinstudenten - ich habe die Einwände gehört - würden dazu verurteilt, ein Jahr lang ohne Labor, ohne studentisches Zuhause, ohne Studienmöglichkeit zu verbringen, ein Jahr einfach auszu- schalten. Sie könnten dann erst recht nicht machen, was Herr Landolt von ihnen erwartet, nämlich sich vertieft an Ort und Stelle an der Hochschule mit dem Studium auseinan- dersetzen, sondern sie wären ausgeschaltet. Das ist doch mit ungeheuerlichen volkswirtschaftlichen und sozialen Kosten verbunden. Jemand muss das schliesslich bezahlen, entweder die Volkswirtschaft oder die Väter oder irgend jemand.
Mit den Primarschülern kann man das wirklich nicht verglei- chen. Dort bleiben nirgends 40 Prozent eines Jahrganges stecken, die dann einfach ein Jahr zulegen müssen.
Die einzig trefffende Antwort auf das Vorgehen des leiten- den Ausschusses war die Motion Segmüller und die Motion Schönenberger im Ständerat, übrigens eine Motion, die Herr Bundesrat Hürlimann den Medizinern vorangekündigt hat für den Fall, dass sie nicht rechtzeitig Vernunft anneh- men. Der Umstand, dass der Ständerat so massiv zuge- stimmt hat, zeigt, dass man dort ein Zeichen setzen wollte, das nicht übersehen werden darf. Wir sollten das gleiche tun! Wenn wir ablehnen, danken wir - wie das Herr Baumlin gesagt hat - in dieser Sache wirklich ab. Herr Schönenber- ger hat im Ständerat gesagt: «Es ist richtig, dass die Allge- meine Medizinalprüfungsverordnung noch recht jung ist. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht sollte abgeändert werden können, denn es ist offensichtlich und liegt auf der Hand, dass der leitende Ausschuss eben den Sinn dieser Verordnung nicht einhält, indem er praktisch jedem Studen- ten, der das zweite medizinische Propädeutikum nicht besteht, automatisch eine Wartefrist von einem Jahr aufer- legt. Das kann nicht wegdiskutiert werden; dem ist so. Wenn aber der Student Ende Sommersemester, Anfang Winterse- mester allenfalls sein Examen ablegen kann, dann ist der Verlust eines Jahres zum vornherein ausgeschlossen.» Soweit Ständerat Schönenberger, und Herr Muheim hat nachgedoppelt: «Wir haben hier wieder ein Beispiel, das deutlich zeigt, dass das Parlament mit formellen Interpreta- tionen in seiner politischen Handlungsfreiheit einge- schränkt werden soll.»
Der Bundesrat muss ja nach der Motion von Frau Segmüller den Termin nicht selber festlegen. Das können nach wie vor die Fakultäten in einem bestimmten Rahmen selber machen. Herr Landolt hat als «Lautsprecher» der Mediziner von Zürich ein ungeheuer schwarzes Bild gemalt, aber die- ses schwarze Bild wird nicht bestätigt von anderen Medizi- nern, die auch einen Einblick in die ganze Angelegenheit haben.
Ich möchte Sie also ersuchen, die Motion anzunehmen.
Eggli: Wenn man sich sorgt, dass in Zukunft zu viele Ärzte in unserem Lande wirken könnten, dann müsste man eigent-
lich der Motion zustimmen, denn diese Motion führt ganz automatisch zum Numerus clausus - es sei denn, das Parle- ment und die Kantone seien bereit, die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Ich möchte diese Behaup- tung auch begründen.
Wenn man die Situation an den Universitäten einigermassen kennt, stellt man fest, dass die zusätzlichen Prüfungen in dieser Zeit nicht ohne zusätzliche Dozenten durchgeführt werden können. Wenn wir das wollen, dann können wir das, aber dann müssen wir auch die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Man muss sich nämlich bewusst sein, dass man heute schon die grössten Schwierigkeiten hat, die Prüfungen normal durchzuführen, und zwar wegen der Belastung der Examinatoren. Jede neue Bestimmung würde dazu führen, dass in der Universität Zürich entsprechend mehr Dozenten eingestellt werden müssten. Die Dozenten des zweiten Jahreskurses hätten zwischen Juli und Oktober zwei Sessionen zur ersten Vorprüfung vorzubereiten, zwei Sessionen zur zweiten Vorprüfung und zwei Sessionen zur zweiten Vorprüfung der Apotheker, und dann kommt noch eine Diplomprüfung für die Turnlehrer der ETH dazu. Wenn man dieser Motion zustimmt und die alte Terminierung durchführen würde, dann würden wir zusätzliche Dozenten einstellen müssen. Wenn wir das wollen, können wir ja stimmen, aber ich stimme nein.
Präsident: Herr Bundesrat verzichtet auf das Wort. Wir stimmen ab. Die Abstimmung betrifft auch die Motion des Ständerates.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motionen Dagegen
20 Stimmen 41 Stimmen
82.201
Standesinitiative des Kantons Basel-Land Invalidenversicherung. Revision Initiative du canton de Bâle-Campagne Assurance invalidité. Révision
Standesinitiative des Kantons Basel-Stadt Invalidenversicherung. Revision Initiative du canton de Bâle-Ville Assurance-invalidité. Révision de la loi
Beschluss des Ständerates vom 29. September 1983 Décision du Conseil des Etats du 29 septembre 1983
Wortlaut der Initiative des Kantons Basel-Land vom 29. März 1982
In den letzten Jahren hat der Kanton Basel-Landschaft nicht nur auf dem Gebiet der stationären Betreuung somatisch und psychisch Kranker und Verunfallter grosse Leistungen vollbracht, sondern auch auf dem Gebiet der spitalexternen Betreuung seiner hilfebedürftigen Kantonseinwohner: Hand in Hand mit den Gemeinden und gemeinnützigen Zweckver- bänden (und dem Bund) hat er die Inbetriebnahme von Altersheimen, von Pflegeheimen, von Wohn- und Arbeitshei- men für Behinderte, von Eingliederungsstätten, von Sonder- schulen, von Übergangs- und von Tagesheimen ermöglicht. Insbesondere der Betrieb von Übergangs- und von Tages- heimen sowie von Wohn- und Arbeitsheimen für Behinderte weist auf eine nicht nur in unserem Kanton angelaufene Entwicklung hin: dem psychisch und physisch Behinderten soll vermehrt Hilfe bei der Integration zuteil werden. Dazu
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Segmüller Medizinalprüfungen Motion Segmüller Examens pour les professions médicales
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.503
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1983 - 15:00
Date
Data
Seite
1431-1436
Page
Pagina
Ref. No
20 011 813
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