Verwaltungsbehörden 19.09.1983 83.028
20011746Vpb19 sept. 1983Ouvrir la source →
AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland
1105
83.028 AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland AVS/Al des épouses de ressortissants suisses à l'étranger
Botschaft und Beschlussentwurf vom 14. März 1983 (BBI II, 157) Message et projet d'arrêté du 14 mars 1983 (FF II, 177) Beschluss des Ständerates vom 23. Juni 1983 Décision du Conseil des Etats du 23 juin 1983
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Mme Spreng, rapporteur: Nous discutons le projet de loi proposé par le message du Conseil fédéral concernant les épouses de ressortissants suisses travaillant à l'étranger. Ces hommes qui travaillent hors de notre pays sont obliga- toirement assurés à l'AVS/Al suisse, s'ils sont payés par un employeur suisse.
Il a fallu des interventions récentes et une pétition des fédérations des sociétés suisses en Grande-Bretagne pour attirer l'attention sur le fait que ces épouses ne sont pas automatiquement assurées à l'AVS de leur mari. Elles croyaient l'être, par analogie avec leur situation en Suisse, et cela, par suite de renseignements insuffisants de la part des ambassades et des consulats. On aurait pu envisager d'in- clure toutes ces femmes, également celles vivant à l'étran- ger, à l'assurance obligatoire du mari. Cela aurait cependant causé des difficultés, dans le cas où l'épouse exerce une activité lucrative soumise à l'assurance sociale de l'Etat de résidence. Il pourrait ainsi résulter des prestations doubles. Plus de difficultés créeraient encore les cas des épouses suisses vivant à l'étranger, de travailleurs étrangers travail- lant en Suisse, comme frontaliers ou saisonniers. Des accords internationaux existent pour ces cas et nous ren- dent cette solution impossible.
La nouvelle loi prévoit donc la possibilité pour la Suissesse vivant à l'étranger de s'assurer à l'assurance facultative AVS/ Al, cela dans un délai de deux ans, rétroactivement et sans égard à son âge car, en règle générale, il lui est impossible, après 50 ans, de s'y assurer.
Lors des travaux de votre commission, il nous a été dit que les femmes sans activité lucrative propre n'auraient pas à payer de cotisations pour cette assurance facultative.
En ce qui concerne l'alinéa 4, sur proposition de M. Allens- pach, nous avons, en séance de commission, étendu la possibilité d'adhésion aux Suissesses de l'étranger mariées à un étranger, voire à un apatride obligatoirement assuré. Le représentant de l'autorité fédérale a dit accepter la proposi- tion. Votre commission l'a votée à l'unanimité; elle vous propose donc d'accepter le texte tel qu'il vous est présenté.
Keller, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicher- heit beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung mit einer kleineren Ergänzung.
Verlangt wird eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland. Die- ser nachträgliche Beitritt soll in einer Übergangsbestim- mung geregelt werden und während einer Frist von zwei Jahren möglich sein.
Eine Bemerkung zur gesetzgeberischen Ausgangslage. Die heutige Regelung: Obligatorisch ist der AHV/IV angeschlos- sen, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder hier erwerbstätig ist, sodann auch ein Schweizer im Ausland, der von einem
Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlohnt wird. In diesem Zusammenhang interessiert uns die letztgenannte Katego- rie. Diese Kategorie von Versicherten umfasst vor allem die im Ausland tätigen Bundesbediensteten, aber auch Arbeit- nehmer, die im Ausland für eine Privatunternehmung mit Sitz in der Schweiz arbeiten. Wer sich sonst im Ausland aufhält, ohne seinen schweizerischen Wohnsitz beizubehal ten, muss sich freiwillig versichern, wenn er der schweizeri- schen Versicherung angehören will. In diesem Sinne sind die Ehefrauen dieser Auslandschweizer nur dann versichert, wenn sie von der Möglichkeit des freiwilligen Versiche- rungsbeitrittes Gebrauch machen. Dies widerspricht natür- lich dem Empfinden der meisten Ehefrauen, die sich nach dem Prinzip von Treu und Glauben als versichert hielten, weil sie mit einem Versicherten verheiratet sind. So wiegten sich die im Ausland lebenden Ehefrauen offenbar in einer falschen Sicherheit und bemühten sich in der Regel nicht um den Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ausland- schweizer, was ja bei der normalen Ehepartnerrente keine Rolle spielt, wohl aber in allen jenen Fällen, in denen als Folge von Invalidität, Scheidung oder früheren Erreichens der Altersgrenze als der Ehemann eine einfache Rente der Frau zur Diskussion steht.
Die rechtliche Lage ist so, dass einige tausend Frauen von dieser Regelung betroffen sind. Mehrere hundert Frauen haben inzwischen um Aufnahme in die freiwillige Versiche- rung nachgesucht. Dabei mussten aber zahlreiche Beitritts- gesuche abgewiesen werden, weil die Frau die Altersgrenze von 50 Jahren bereits überschritten hatte. Andere Gesuch- stellerinnen konnten zwar beitreten, doch gehen ihnen die verflossenen Jahre versicherungsmässig verloren, da der Beitritt nicht rückwirkend gilt. Zahlreich sind denn auch die Beschwerden bei der zuständigen Rekurskommission. Daher ist es zu begreifen, dass mit einer Reihe parlamentari- scher Vorstösse hier eine Änderung verlangt wurde. Der Bundesrat seinerseits handelte rasch. Ein Zuwarten auf die 10. AHV-Revision hätte sich mit Blick auf die Dringlichkeit auch nicht verantworten lassen.
Der Bundesrat schlägt eine Übergangslösung vor, die in der Zwischenzeit die einhellige Zustimmung des Ständerates gefunden hat. Die vorgeschlagene Lösung beruht weiterhin auf dem Prinzip der freiwilligen Versicherung, weil die Schaffung einer obligatorischen Versicherung vom System her zu viele Probleme, auch Koordinationsprobleme zwi- schenstaatlicher Art, aufgeworfen hätte. Die Übergangsbe- stimmung sieht vor, dass für die Dauer von zwei Jahren alle betroffenen Ehefrauen, ungeachtet ihres Alters, nachträg- lich und rückwirkend der freiwilligen Versicherung für Aus- landschweizer beitreten können. Dazu gehören alle bei Inkrafttreten im Ausland wohnhaften Ehefrauen von obliga- torisch versicherten Schweizer Bürgern ebenso wie die Frauen, die sich als Ehefrauen obligatorisch Versicherter früher einmal oder wiederholt im Ausland aufhielten, nun aber wieder in der Schweiz wohnen. Da das Alter keine Rolle spielt, können auch Frauen beitreten, die bereits eine Alters- rente beziehen. Bewirkt der Beitritt Leistungsverbesserun- gen, so werden sie frühestens ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gewährt. Die zusätzlichen Kosten bleiben in bescheidenem Rahmen; auch hat die Gesetzesänderung keinen Einfluss auf den Personalbestand der Verwaltung. Die Kommission für soziale Sicherheit beantragt Ihnen also einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Sie beantragt ebenso einhellig Zustimmung zum Text der Gesetzesände- rung, wobei sie eine Ergänzung im Absatz 4 anfügt, die folgendermassen lautet: «Er (gemeint ist der Bundesrat) kann die Beitrittsmöglichkeit auf Schweizerinnen ausdeh- nen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer oder Staatenlosen verheiratet sind oder waren.» Wenn es sich auch nur um wenige Fälle handeln kann, glaubt die Kommission doch, damit werde eine Lücke gefüllt. Sie bean- tragt Ihnen einhellig Zustimmung zu dieser Ergänzung, eine Zustimmung, die unseres Wissens auch der Bundesrat teilt. Damit wird nur eine geringfügige Differenz zum Ständerat geschaffen, so dass die Gesetzesänderung keine Verzöge- rung erfahren sollte.
AVS/Al des épouses de ressortissants suisses à l'étranger 1106
N
19 septembre 1983
Zum Schluss sei noch gesagt, dass mit der Zustimmung zu dieser Vorlage die Petition des Verbandes der Schweizer Organisationen in England erfüllt ist.
Präsident: Die freisinnig-demokratische Fraktion, die christ- lichdemokratische Fraktion, die Fraktion der Schweizeri- schen Volkspartei und die Fraktion PdA/PSA/POCH stimmen dem Bundesgesetz zu. Als Einzelsprecher hat Herr Stap- pung das Wort.
Stappung: Ich begrüsse die dringend notwendige Über- gangsregelung. Damit kann die Nachversicherung vollzo- gen werden. Da seitens der Eidgenössischen Ausgleichs- kasse offenbar seinerzeit widersprüchliche Auskünfte erteilt wurden, wird durch die nun vorgesehene Massnahme auch der Bund von allenfalls möglichen Folgekosten entlastet. Es handelt sich aber um eine Übergangsregelung.
Einige Jahre nach dem Auslaufen dieses Beschlusses haben wir mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder den gleichen Zustand wie heute. Es besteht wenig Aussicht, dass im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision Artikel 1 Absatz 1 des AHV-Gesetzes in dem Sinne geändert wird, dass Schweizerinnen grundsätzlich aufgrund der Versicherten- qualität ihrer Ehemänner ebenfalls als versicherte Personen gelten werden. Vielmehr richtet sich der Trend im Zusam- menhang mit der Verfassungsnorm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» in unserer Rechtsordnung dahin, dass Frauen als eigenständige Personen anzusehen sind. Jede Ausnahme vom verfassungsmässig verankerten Postulat, das sich einzig und allein auf Geschlecht und Zivilstand einer Person stützt, würde ein Abrücken vom Trend bedeu- ten. Ein solches Abrücken lässt sich sachlich nicht begrün- den. Ich erwarte daher, dass mit der 10. AHV-Revision dem Problem des Wohnsitzes der Ehefrauen von im Ausland tätigen, obligatorisch Versicherten grösste Aufmerksamkeit zukommt.
Die Revision muss auch bei der AHV im Einklang mit der Verfassung, dem ZGB und dem neuen Eherecht erfolgen. Es muss mit der 10. AHV-Revision in dieser Frage eine klare und einwandfreie Regelung gefunden werden. Nur so kann verhindert werden, dass in naher Zukunft wieder solche Lücken in der Versicherung bei Frauen entstehen.
Bundesrat Egli: Ich bitte Sie ebenfalls, auf die Vorlage einzu- treten und den Anträgen Ihrer Kommission zuzustimmen. Ich kann Ihnen hier schon mitteilen, dass der Bundesrat auch der Ausweitung zustimmt, die die Kommission in Absatz 4 vorgenommen hat.
Die von Herrn Stappung aufgeworfene Frage möchte ich noch wie folgt beantworten: Er hat erstens darauf hingewie- sen, dass es sich um eine Übergangslösung handelt. Das trifft zu, denn wir müssen einen Termin setzen, bis wann diese freiwillige Versicherung für Frauen über 50 Jahre noch nachgeholt werden kann. Das bedingt selbstverständlich, dass wir auch informieren müssen, und zwar auf breitester Front. Wir werden nach Rücksprache mit dem Departement für auswärtige Angelegenheiten dafür besorgt sein, dass unsere ausländischen Vertretungen alle Schweizer benach- richtigen, sofern sie ihnen bekannt sind.
Das Problem der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, wie es von Herrn Stappung formuliert wird, ist mir in diesem Zusammenhang nicht ganz verständlich. Die Gleich- berechtigung besteht ja grundsätzlich, denn Männer wie Frauen sind, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind, kraft ihres Wohnsitzes in der Schweiz automatisch versichert. Dass Frauen, deren Männer obligatorisch versichert sind, automatisch auch versichert sein sollten, ist ein ganz ande- res Problem. Das hat nichts mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu tun.
Wir werden diese Frage im Zusammenhang mit der 10. AHV- Revision nochmals überprüfen, aber ich muss Ihnen heute schon sagen, dass es ein sehr dornenvolles Problem sein wird. Stellen Sie sich vor, wenn wir automatisch alle Frauen der obligatorisch versicherten Männern mitversichern woll- ten: dann wären sämtliche Frauen der in der Schweiz arbei-
tenden Gastarbeiter in ihrem Heimatland mitversichert. Das wäre erstens einmal ein Eingriff in die Gesetzgebung des dortigen Landes, zweitens wäre die Administration einer solchen Versicherung gar nicht möglich. Wir sichern Ihnen eine Prüfung dieser Frage zu; aber ich möchte jetzt schon davor warnen, dass Sie sich zu grosse Hoffnungen in dieser Richtung machen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. I Antrag der Kommission Ingress, Abs. 1 - 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeit auf Schweizerinnen ausdehnen, die mit einem obligatorisch ver- sicherten Ausländer oder Staatenlosen verheiratet sind oder waren.
Ch. I Proposition de la commission
Préambule, al. 1 à 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... des intéressées. Il peut étendre cette possibilité d'adhé- sion aux Suissesses qui sont ou étaient mariées avec un étranger ou apatride obligatoirement assuré.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung - Vote Für Annahme des Gesetzentwurfs 123 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt Ihnen, das Postulat 82.362, Ehefrauen von Auslandschweizern (N. 25.6.82, Muheim), abzuschreiben.
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
AHV/IV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland AVS/AI des épouses de ressortissants suisses à l'étranger
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.028
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1983 - 15:30
Date
Data
Seite
1105-1106
Page
Pagina
Ref. No
20 011 746
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.