Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.302
20011561Vpb24 juin 1983Ouvrir la source →
Interpellation Huggenberger
1013
N
24 juin 1983
tions internationales dans le domaine de la culture et de l'éducation, ainsi que dans les autres secteurs, serait certes souhaitable. Cela nécessiterait toutefois l'engagement de moyens accrus sur le plan financier et en personnel.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
83.302 Interpellation Huggenberger Berufliche Vorsorge. Inkraftsetzung des Bundesgesetzes Loi sur la prévoyance professionnelle. Entrée en vigueur
Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983 Ich frage den Bundesrat an:
Wann wird Artikel 81 Absatz 2 Berufliches Vorsorgege- setz (BVG) in Kraft gesetzt?
Betrifft diese Inkraftsetzung durch den Bundesrat die direkten Steuern im Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden, oder wird die Festsetzung des Zeitpunktes bezüglich der kantonalen Steuern an die Kantone delegiert?
Welche Mindereinnahmen sind durch den Abzug der Beiträge gemäss Artikel 81 Absatz 2 BVG bei den direkten Bundessteuern zu erwarten, und wann wirken sich diese erstmals aus?
Texte de l'interpellation du 31 janvier 1983
J'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions sui- vantes:
A quelle date l'article 81, 2e alinéa, de la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle (LPP) sera-t-il mis en vigueur?
Cette disposition vaudra-t-elle dès son entrée en vigueur pour tous les impôts directs (fédéral, cantonaux et commu- naux) ou bien la compétence d'en fixer l'entrée en force pour les impôts cantonaux sera-t-elle déléguée aux can- tons?
L'article 81, 2e alinéa, LPP prévoit que les cotisations sont déductibles en matière d'impôts directs de la Confédé- ration notamment. De quelle importance seront les pertes de recettes que devrait entraîner cette défalcation pour la Confédération? A partir de quand celles-ci se feront-elles sentir?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Vorsorge (BVG) tritt entweder am 1. Januar 1984 oder am 1. Januar 1985 in Kraft. Nach Artikel 98 bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im gleichen Artikel 98 ist festgehalten, dass die Vorschriften in Artikel 81 Absatz 2 innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen sind. Artikel 81 Absatz 2 hält fest, dass die Beiträge für Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (in dem vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegten Ausmass) abziehbar sind.
Wann nun diese Möglichkeit des Steuerabzugs in Kraft tritt, ist für Bund, Kantone und Gemeinden von grosser finanziel- ler Tragweite. Die Möglichkeit, bis zu einige tausend Fran- ken vom steuerbaren Einkommen abzuziehen, führte zu einer Reduktion des Steuerbetreffnisses um mehrere Pro- zente, verbunden mit einem Steuerausfall in der Grössen- ordnung einer kleinen Steuergesetzrevision. Dieser Steuer- ausfall wirkt sich für die laufenden mittelfristigen Finanzpla- nungen auf allen Stufen aus, weshalb so bald wie möglich
der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bekannt sein muss.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Bundesrat hat am 30. März 1983 den Grundsatzent- scheid gefällt, dass das Bundesgesetz über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt wird. Die wesentlichen Neuerungen auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Behand- lung der beruflichen Vorsorge, also auch Artikel 81 Absatz 2, sind nach Artikel 89 Absatz 3 BVG innert drei Jahren danach in Kraft zu setzen. Da die nächste auf den 1. Januar 1985 folgende Veranlagungsperiode - in den Kantonen mit 2jähriger Dauer - am 1. Januar 1987 zu laufen beginnt, wird Artikel 81 Absatz 2 am 1. Januar 1987 in Kraft treten.
Die Steuerbestimmungen des BVG betreffen sowohl den Bund als auch die Kantone und die Gemeinden. Mit Inkraft- treten dieser Bestimmungen können in allen Kantonen die nach Artikel 81 Absatz 2 vorgesehenen Abzüge geltend gemacht werden.
Die Mindereinnahmen, die durch den vollen Abzug der Bei- träge an die Berufliche Vorsorge nach Artikel 81 Absatz 2 BVG bei der direkten Bundessteuer zu erwarten sind, kön- nen nur grob geschätzt werden. Die Berechnungen, für die man auf verschiedene Annahmen angewiesen ist, ergeben je nach dem verwendeten Verfahren einen Ertragsausfall von 6 bis 7 Prozent bzw. 3 bis 4 Prozent auf dem Gesamter- trag (natürliche und juristische Personen zusammen). Bei der Berechnungsvariante, die zu den höheren Ausfällen führt, wird der ab 1983 geltende allgemeine Versicherungs- abzug nach Artikel 22 BdBSt (Verheiratete maximal 3000 Franken; übrige maximal 2500 Franken) zusätzlich zur vol- len Abzugsberechtigung für die Beiträge an die berufliche Vorsorge unverändert beibehalten. Die Berechnungsva- riante mit den kleineren Ausfällen geht hingegen davon aus, dass der allgemeine Versicherungsabzug herabgesetzt wird · (Annahme: Verheiratete maximal 1800 Franken; übrige maximal 1500 Franken). Diese Variante dürfte eher der Rea- lität entsprechen, weil die Beibehaltung des auf den 1. Januar 1983 erheblich erhöhten Versicherungsprämien- und Sparzinsabzuges neben dem vollen Beitragsabzug für die berufliche Vorsorge sachlich kaum mehr gerechtfertigt wäre.
Bei den vorstehend genannten Ausfällen handelt es sich um Höchstwerte. Effektiv dürften nämlich die Mindereinnahmen kleiner sein, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen können schon nach geltendem Recht die Beiträge an Vor- sorgeeinrichtungen im Rahmen des allgemeinen Versiche- rungsabzuges vom Einkommen abgesetzt werden. Inner- halb dieses Versicherungsabzuges bringen insbesondere Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen bereits heute ihre Beiträge für die berufliche Vorsorge weitgehend in Abzug. Der zu erwartende Ertragsausfall kann damit nur der Diffe- renz zwischen den bisher möglichen Abzügen und dem künftigen vollen Beitragsabzug entsprechen. Zudem wird bei den Berechnungen davon ausgegangen, dass alle Selb- ständigerwerbenden von der gebotenen Versicherungs- möglichkeit im Rahmen des BVG Gebrauch machen wer- den.
Aufgrund der neuesten Perspektiven für die Entwicklung der Erträge aus der direkten Bundessteuer bis Ende der achtziger Jahre dürfte eine Ausfallquote von 3 bis 4 Prozent einem jährlichen Steuerausfall in der Grössenordnung von 150 bis 200 Millionen Franken entsprechen. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass sich die Mindereinnahmen mit der Zeit reduzieren werden, weil nach BVG die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge im Gegensatz zu heute vollum- fänglich zu versteuern sein werden.
Die genannten Steuerausfälle werden sich in der Veranla- gungsperiode 1987/88, d. h. auf die Steuereingänge der Jahre 1988 und 1989 auswirken.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
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1983
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III
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Session d'été
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Sessione estiva
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Nationalrat
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Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.302
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
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Data
Seite
1013-1013
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