Verwaltungsbehörden 24.06.1983 83.346
20011548Vpb24 juin 1983Ouvrir la source →
Postulat Mascarin
1003
N
24 juin 1983
Anliegen der Volksgesundheit nicht an das Oberste Gericht weitergezogen werden können.
Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob die- sem dringlichen Anliegen im Interesse der Volksgesundheit bei der gegenwärtigen Revision des Organisationsgesetzes nicht Rechnung getragen werden kann.
Texte du postulat du 31 janvier 1983
Selon la loi sur l'organisation en vigueur, le recours de droit public auprès du Tribunal fédéral ne peut servir à la défense d'intérêts réels ou plus généralement d'intérêts publics (ATF du 14 octobre 1981, dans la cause «Verband der Ab- stinentenvereine des Kantons Bern» et «Verband Bernis- cher Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke»). C'est une lacune, car de très importantes questions concernant la santé publique ne peuvent ainsi être portées devant notre tribunal suprême.
Le Conseil fédéral est en conséquence invité à examiner s'il serait possible de prendre en considération ce problème urgent lors de la révision en cours de la loi sur l'organisa- tion, dans l'intérêt de la santé publique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bircher, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg- Thun, Ganz, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lang, Leuenberger, Loetscher, Mauch, Meier Werner, Müller-Bern, Nauer, Neu- komm, Ott, Rothen, Rubi, Ruffy, Schmid, Stich, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (30)
Schriftliche Begründung des Postulates
Développement par écrit
Es ist unbestritten, dass die Zahl der Ausschank- und Ver- kaufsstellen von alkoholischen Getränken einen direkten Einfluss auf den Konsum und auf den Missbrauch von Alko- hol hat. Die zu Lasten der schweizerischen Volkswirtschaft gehenden Kosten des Alkoholkonsums sind aus der im Auf- trag des Eidgenössischen Parlamentes entstandenen Arbeit R. Leu/P. Lutz «Ökonomische Aspekte des Alkohol- konsums in der Schweiz», Zürich 1977, bekannt. Sie betra- gen mindestens 1,5 Milliarden Franken pro Jahr oder 4,1 Millionen Franken pro Tag.
Von ganz besonderem Stellenwert ist die Frage des öffentli- chen Wohls, ob in ein und demselben Gebiet neben Alko- holbetrieben eine genügende Anzahl alkoholfreier Betriebe, namentlich solcher mit eigentlichem Verpflegungsangebot, besteht. Bei der Beurteilung der auf Artikel 32quater BV abgestützten Bedürfnisklausel darf man nicht nur die Anzahl alkoholführender Betriebe in Betracht ziehen, son- dern muss sie in Relation zur den vorhandenen alkohol- freien Betrieben bringen. Nur so kann eine, insbesondere auch der Volksgesundheit gerecht werdende Beurteilung der Bedürfnisfrage für künftige Alkoholpatente erfolgen.
Breite Bevölkerungsschichten ziehen alkoholfreie Gaststät- ten alkoholführenden vor. Es braucht keine soziologische Studie - könnte durch eine solche jedoch leicht bewiesen werden -, dass alkoholfreie Gaststätten eine andere Publi- kumsstruktur aufweisen als Alkoholbetriebe. Familien, Frauen, ältere Leute, Einzelpersonen, Jugendliche schätzen offensichtlich Tea-Rooms. Viele Geschäftsleute verbringen die Mittagszeit lieber in einer derartigen, ruhigen Gaststätte als im hektischen Restaurant. Nehmen alkoholfreie Gast- stätten ab, werden diese Bevölkerungsschichten verdrängt. Es fällt im übrigen auf, dass alkoholfreie Gaststätten in der Regel preisgünstigere Mahlzeiten anbieten.
Neben dem Konsumentenbedürfnis ist die Hebung der Volksgesundheit von grosser Bedeutung. In der Stadt Bern bestehen beispielsweise zwischen Bahnhof und Zeitglok- ken 63 Betriebe mit Alkoholausschank und nur 36 Tea- Rooms. Von den letzten haben bereits sechs um ein Alko- holpatent nachgesucht, drei weitere sollen vermutlich fol- gen. Da die Innenstadt von Bern Arbeitsplatz, Schulungs- und Bildungsstätte ist, kommt hier dem gesundheitlichen Wohl aller Bevölkerungsschichten grosse Bedeutung zu. Es liegt im öffentlichen Wohl, Angestellte und Schüler zu ermuntern, ihren Mittagstisch alkoholfrei zu verbringen.
Gerade in bezug auf die zahlreichen Schülerinnen und Schüler, die tagtäglich in der Innenstadt zur Schule gehen, ist dies von eminent gesundheitspolizeilicher Bedeutung. Das öffentliche Wohl erheischt weiter, dass die Jugendli- chen nicht - wie das bereits der Fall ist - weiter in die vom Gesundheitsstandpunkt bedenklichen und vom Angebot her einseitigen Fast-food-Betriebe abgedrängt werden.
Da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen gewichtigen Argumenten in seinem Entscheid vom 17. August 1981 nicht Rechnung getragen hat und das Bun- desgericht im obgenannten Entscheid nicht auf die staats- rechtliche Beschwerde eingetreten ist, besteht die grosse Gefahr, dass der Volksgesundheit grosser Schaden zuge- fügt werden könnte, wenn die bisherige Praxis der Gerichte praktisch zu einer immer weitergehenden Umwandlung von Tea-Rooms in Alkoholbetriebe führen würde. Wegen der Wichtigkeit dieser Fragen ist es geboten, dass das oberste Gericht hier wegleitend für die ganze Schweiz angerufen werden kann. Nur wenn die Revision des Organisationsge- setzes die staatsrechtliche Beschwerde auch zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interessen, in kon- kreto die Anfechtung eines kantonalen Verwaltungsge- richtsentscheides durch Abstinentenvereine, Fürsorgestel- len und Heilstätten für Alkoholkranke, öffnet, kann der heu- tigen Massenumwandlung von alkoholfreien in alkoholfüh- rende Betriebe Einhalt geboten werden. Die hohen Kosten des Alkoholmissbrauchs für die Allgemeinheit sowie die Erhaltung der Volksgesundheit erfordern dies gebieterisch.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.346 Postulat Mascarin ZGB Artikel 297 Code civil - Révision de l'article 297
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Wortlaut des Postulates vom 7. März 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu überprüfen, um eine Verbesserung im Sinne der Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Gewalt durch beide Elternteile auch nach der Scheidung vorzuschlagen.
Texte du postulat du 7 mars 1983
Le Conseil fédéral est invité à réexaminer l'article 297, 3e ali- néa du Code civil suisse à l'effet de prévoir une amélioration qui laisserait aux parents la possibilité d'exercer en com- mun l'autorité parentale après leur divorce également.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Anlässlich der Beratungen über die Revision des Kinds- rechtes des Schweizerischen Zivilgesetzbuches lehnte der Nationalrat im Dezember 1975 einen Antrag ab, der darauf abzielte, dem Richter die Möglichkeit zu geben, bei einer Scheidung die elterliche Gewalt beiden Ehegatten gemein- sam zusprechen zu können.
In der Zwischenzeit haben jedoch zwei umfangreiche Gut- achten in der Bundesrepublik Deutschland und ein unter anderem darauf abstellendes Urteil des westdeutschen Bundesgerichtshofes vom 3. November 1982 neue Erkennt- nisse gebracht, die ein erneutes Überdenken dieser Frage rechtfertigen.
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Postulat Schärli
Beide Verfasser dieser Gutachten, der Direktor des Kinder- neurologischen Zentrums Rheinland-pfalz und des Instituts für Frühpädagogik, Johannes Pechstein, und der Direktor des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Wassilios E. Fthena- kis sprechen sich zugunsten einer Einführung des gemein- samen Sorgerechtes als eine Alternative neben der beste- henden alleinigen elterlichen Sorge aus. Es gilt heute als wissenschaftlich anerkannt, dass für die Entwicklung des Kindes im Regelfall nicht nur die Mutter-Kind-, sondern ebenso auch die Vater-Kind-Beziehung wichtig ist.
Das Gutachten von Fthenakis stellt aufgrund ausgiebiger Untersuchungen fest, dass Eltern zudem in der Regel durchaus fähig sind, ihre Ehegattenrolle von der Elternrolle zu trennen, d. h. dass mit der Aufgabe ihrer Ehepaarrolle nicht zwangsweise die Aufgabe der Elternrolle für einen Elternteil verbunden ist.
Da Artikel 297 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches dem Richter keinerlei Interpretationsmöglichkeiten offenlässt - wie auch Bundesrichter Heinz Hausheer gegen- über der Juristenzeitung «plädoyer» erklärte - kann nur eine Revision dieser Bestimmung dem Richter in Zukunft die Möglichkeit geben, bei Bedarf die elterliche Gewalt über das Kind nach der Scheidung beiden Elternteilen gemein- sam zu übertragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
83.360 Postulat Schärli Bauhandwerkerpfandrecht. Revision der Gesetzgebung Hypothèque des artisans et entrepreneurs. Révision de la législation
Wortlaut des Postulates vom 10. März 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Bestim- mungen über das Bauhandwerkerpfandrecht den heutigen Gegebenheiten anzupassen.
Texte du postulat du 10 mars 1983 Le Conseil fédéral est invité à adopter à la situation actuelle les dispositions légales sur l'hypothèque des artisans et entrepreneurs
Mitunterzeichner - Cosignataires: Iten, Jung, Risi-Schwyz, Wellauer (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1912 wurde auch das Institut des Bauhandwerker- pfandrechtes geschaffen. Diese Einrichtung zum Schutz von Baugläubigern gewisser Kategorien hat sich - insbe- sondere auch in Zeiten rezessiver wirtschaftlicher Entwick- lungen - als wertvolle Einrichtung erwiesen. Immerhin zeig- ten sich im Laufe der Jahrzehnte gewisse Mängel, die durch die Entwicklung auf dem Bausektor noch akzentuiert wur- den. Nach Meinung von Kennern der Materie in Praxis und in der Justiz ist eine Revision der entsprechenden Normen notwendig (Generalunternehmer). Es sei diesbezüglich zum Beispiel auf die Referate des Schweizerischen Juristenver- eins für 1982 verwiesen.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die notwendigen Vor- arbeiten zur Revision der entsprechenden Gesetzesbestim-
mungen an die Hand zu nehmen und dem Parlament einen Revisionsentwurf zu unterbreiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Frage einer Revision der gesetzlichen Bestimmun- gen über das Bauhandwerkerpfandrecht wurde bereits im Zusammenhang mit zwei früher eingereichten Postulaten geprüft und verneint (P 10.427 vom 24. September 1970; P 75.458 vom 24. September 1975). Das erste Postulat wurde abgeschrieben, das zweite zurückgezogen.
Das EJPD hat am 27. September 1976 einen Experten mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob eine Änderung der gesetzlichen Regelung des Bauhandwerkerpfandrechtes des Unterakkordanten (Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB) und der damit zusammenhängenden Bestimmungen notwendig sei. Das am 27. Mai 1977 abgelieferte Gutachten kommt mit überzeugenden Gründen zum Schluss, dass eine Revision des Bauhandwerkerpfandrechts nicht dringlich sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch der deutschsprachige Berichterstatter am Schweizerischen Juristentag 1982 (vgl. ZSR 116, 1982, Il, S. 185).
Die beiden Referate zum Schweizerischen Juristentag 1982 befassen sich in erster Linie mit der geltenden Rege- lung des Bauhandwerkerpfandrechts im Zivilgesetzbuch; daneben werden auch gewisse Revisionspostulate erwähnt. Dass eine Revision im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht erforderlich scheint, ist am genannten Juristentag von kom- petenter Seite bestätigt worden.
Eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bau- handwerkerpfandrechtes müsste, sofern sie die am Juri- stentag aufgeworfenen Einzelprobleme (z. B. Neuregelung des Verhältnisses zwischen Bauherr, General- oder Total- unternehmer und Unterakkordant; Pfandschutz zusätzlicher Leistungen an Bauten; Schutz des gutgläubigen Grund- stückerwerbers usw.) mitberücksichtigt, zu einer überaus detaillierten Regelung führen. Dies widerspricht einerseits der durch die Tradition gefestigten Gesetzgebungstechnik, welche das Zivilgesetzbuch beherrscht, und die darin besteht, dass sich der Gesetzgeber auf das Grundsätzliche beschränkt, um dem Richter eine kontinuierliche Rechtsan- passung zu ermöglichen. Andererseits verbindet sich mit einer solchen detaillierten Revision das erhebliche Risiko, noch unerprobte Lösungsmodelle im Zivilgesetzbuch zu institutionalisieren.
Zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht und dem Werkvertragsrecht besteht ein enger sachlicher Zusam- menhang. Eine Revision der im Zivilgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über das Bauhandwerkerpfandrecht würde dementsprechend zu einer Anpassung des im Obligatio- nenrecht geregelten Werkvertrages führen. Das Bundesamt für Justiz hat auch die Frage der Revision des Werkvertra- ges durch einen Experten prüfen lassen. Dieser kam zum Ergebnis, dass von einer Revision des Werkvertragsrechts zurzeit abzusehen ist; dieses wäre in einem späteren Zeit- punkt im Rahmen einer grösseren Revision des Schuld- rechts zu überarbeiten. Dementsprechend ergibt sich, dass eine Revision des im Zivilgesetzbuch geregelten Bauhand- werkerpfandrechts weder im heutigen Zeitpunkt noch für sich allein vorgenommen werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Mascarin ZGB Artikel 297 Postulat Mascarin Code civil - Révision de l'article 297
In
Dans
In
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.346
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
Date
Data
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1003-1004
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Pagina
Ref. No
20 011 548
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