Verwaltungsbehörden 24.06.1983 82.934
20011529Vpb24 juin 1983Ouvrir la source →
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Motion Schmid
della mozione, bensì in quella del postulato. Ciò gli consen- tirebbe di trattare le questioni in sospeso unitamente ad altri interventi di natura simile.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral
Il Consiglio federale propone di trasformare la mozione in postulato.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
82.901
Motion der unabhängigen und evangelischen Fraktion Ertragsüberschüsse der Nationalbank. Ablieferung Motion du groupe indépendant et évangélique Banque nationale. Versement d'une fraction du bénéfice à la Confédération
Wortlaut der Motion vom 30. November 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen rechtli- chen Vorkehren zu treffen, dass Teile der durch die Natio- nalbank erzielten Ertragsüberschüsse - nach einer ökono- misch angemessenen Abdeckung der mittel- bis längerfri- stigen Währungsrisiken - zur Finanzierung öffentlicher Zukunftsinvestitionen im Bereich der Ausbildung, der For- schung und der Strukturförderung sowie zur Finanzierung der Exportrisikogarantie beigezogen werden können. Bei der Verwendung der Nationalbankgewinne sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Die geld- und währungspolitische Unabhängigkeit des Noteninstituts muss erhalten bleiben.
Die langfristigen monetären Ziele der SNB-Politik dürfen durch solche Gewinnablieferungen nicht durchkreuzt wer- den.
Texte de la motion du 30 novembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions légales nécessaires pour qu'une partie de l'excédent de recettes réalisées par la Banque nationale puisse - compte tenu d'une couverture suffisante des risques monétaires à moyen et long terme - être consacrée au financement des investissements publics visant à stimuler la formation, la recherche et la restructuration, ainsi qu'au financement de la garantie contre les risques à l'exportation. L'affectation des bénéfices de l'institut d'émission devra satisfaire aux conditions suivantes:
L'indépendance de la Banque nationale en matière de gestion de la masse monétaire et des devises doit être maintenue;
Les objectifs monétaires à long terme de l'institut d'émission ne doivent pas être compromis.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Keine - Aucun
82.934 Motion Schmid Nationalbank. Ermittlung und Verwendung des Gewinns Banque nationale. Calcul et affectation du bénéfice
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung einen Entwurf zur Änderung der Bundesverfassung und des Nationalbankgesetzes mit folgendem Inhalt vorzulegen:
Die Nationalbank ist zu verpflichten, bei der Gewinner- mittlung von den Erträgen der Währungsreserven auszuge- hen und davon die bei wirtschaftlicher Betriebsführung anfallenden Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit abzu- zählen. An der vorsichtigen Bewertung der Aktiven soll nichts geändert werden.
Der so ermittelte Gewinn fällt nach der bereits jetzt vor- gesehenen Zuweisung an den Reservefonds und der Aus- schüttung einer Dividende von höchstens 6 Prozent des einbezahlten Grundkapitals in die Bundeskasse.
Texte de la motion du 15 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de modification de la Constitution et de la loi sur la Banque nationale qui portera sur les points suivants:
La Banque nationale sera tenue de calculer ses béné- fices sur la base du produit des réserves monétaires après déduction des dépenses inhérentes à une gestion éco- nome de son activité. Elle continuera à accorder, sans aucun changement, tout le soin nécesaire à l'appréciaiton des actifs.
Les bénéfices ainsi déclarés seront versés à la caisse fédérale, après déduction de la part affectée au fonds de réserve et répartition d'un dividende de 6 pour cent au plus du capital social libéré, comme cela est déjà prévu dans les dispositions actuelles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann- St. Gallen, Braunschweig, Bundi, Deneys, Eggli, Hubacher, Leuenberger, Loetscher, Longet, Mauch, Meier Werner, Merz, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Reiniger, Ruffy, Vannay, Wagner (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Vorauszuschicken ist, dass mit dieser Motion nicht beab- sichtigt ist, die Nationalbank in der Erfüllung ihrer volkswirt- schaftlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Vorrangiges Ziel der Notenbankpolitik soll nach wie vor die Vermeidung von Inflation durch eine darauf ausgerichtete Geldmengenpolitik sein.
Das Nationalbankgesetz und sogar die Bundesverfassung enthalten einlässliche Vorschriften über die Verteilung des Gewinnes der Nationalbank. Dagegen fehlen gesetzliche Bestimmungen über die Ermittlung des zu verteilenden Gewinnes. Diese Lücke zu schliessen bezweckt Ziffer 1 der Motion. Wir sehen bewusst ab von einer Neubewertung der Goldbestände der Nationalbank und setzen uns angesichts der nach wie vor beachtlichen und kaum voraussehbaren Schwankungen des Dollarkurses gegenüber dem Schwei- zerfranken für eine wie bisher äusserst vorsichtige Bewer- tung der Devisenbestände der Notenbank ein. Bei der Gewinnermittlung ist vielmehr von den realen Erträgen der zinstragend angelegten Devisen auszugehen. Davon sind die betrieblichen Aufwendungen der Nationalbank zu dek- ken.
Der so ermittelte Gewinn ist gemäss Ziffer 2 der Motion zu verteilen. An der im Nationalbankgesetz bereits jetzt vorge- sehenen Reservebildung soll im Grundsatz nichts geändert
Motion Feigenwinter
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N
24 juin 1983
werden. Es ist sogar denkbar, dass die gesetzliche Mög- lichkeit zur Äufnung des Reservefonds noch ausgeweitet wird. Ebenso soll den Aktionären der Nationalbank wie bis- her eine Dividende von höchstens 6 Prozent des einbezahl- ten Grundkapitals ausgeschüttet werden, sofern die Ertragslage dies erlaubt. Hauptaktionäre der Nationalbank sind bekanntlich die Kantone. Sie werden somit wie bisher am Nationalbankgewinn beteiligt sein. Der in den letzten Jahren ermittelte Gewinn reichte jeweils gerade noch aus, um den Kantonen - dem gesetzlichen Auftrag entspre- chend - zudem 80 Rappen pro Kopf der Kantonsbevölke- rung auszurichten. Weitere Gewinnausschüttungen hat die Nationalbank nicht vorgenommen. Die ausgewiesenen Gewinne hätten dazu auch nicht ausgereicht.
Die Bundesverfassung und das Nationalbankgesetz sehen vor, dass über die genannten Verwendungen hinaus verblei- bende Gewinne zu zwei Dritteln den Kantonen und zu einem Drittel dem Bund zufallen. Diese Begünstigung der Kantone hat historische Gründe. Vor 1907 - dem Jahr, in dem die Nationalbank ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat - bestand kein Bundesmonopol zur Herausgabe von Banknoten. Diese Aufgabe besorgten Geschäftsbanken, darunter vor allem zahlreiche Kantonalbanken. Von den dar- aus erzielten Gewinnen profitierten auch die Kantone, indem sie diese Gewinne besteuerten oder - im Falle von Kantonalbanken - daran direkt beteiligt waren. Es ist ver- ständlich, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die Gründung einer - anfänglich umstrittenen - Bundesnoten- bank dadurch erleichtern wollte, dass er die Kantone zwecks Abgeltung ihrer durch diese Gründung fortan ent- gehenden Einnahmen am Gewinn der neuen Notenbank beteiligen wollte. Nachdem seither 75 Jahre verstrichen sind, dürften indessen die Ansprüche der Kantone abgegol- ten sein. Der nach Massgabe der geschilderten Gewinner- mittlung und -verteilung und unter Berücksichtigung der heutigen Rahmenbedingungen verbleibende Betrag in der Grössenordnung von schätzungsweise 400 Millionen Fran- ken soll daher in die Bundeskasse fliessen.
Eine Zweckbindung dieses Betrages - etwa zugunsten der Exportrisikogarantie - lehnen wir aus zwei Gründen ab. Erstens begünstigt eine Zweckbindung die Erfüllung einzel- ner öffentlicher Aufgaben, während für andere - ebenso prioritär eingestufte - Aufgaben die Mittel fehlen. So kann sich in einem Bereich eine Über-, in einem anderen dage- gen eine Unterversorgung mit öffentlichen Leistungen erge- ben. Zweitens befürchten wir, dass bei einer Zweckbindung zugunsten der Exportrisikogarantie mit ihrem stark schwan- kenden Finanzbedarf die Nationalbank von den Bundesbe- hörden veranlasst werden könnte, nötigenfalls über die gemäss unserem Vorschlag vorsichtig zu ermittelnden Gewinne hinaus Zahlungen zu leisten. Das würde die unse- res Erachtens wertvolle Autonomie der Nationalbank beein- trächtigen und unter Umständen sogar ihre - wie erwähnt am Ziel der Inflationsvermeidung zu orientierende - Geld- mengenpolitik erschweren.
82.935
Motion Feigenwinter Nationalbank. Gewinne und Exportrisikogarantie Bénéfice de la Banque nationale et garantie contre les risques à l'exportation
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank die Frage eines neuen Kon- zeptes hinsichtlich der künftigen Gewinnverteilung und der Reservepolitik der Nationalbank unter Zugrundelegung der
veränderten Verhältnisse und der Zukunftserfordernisse der Gesamtwirtschaft zu überprüfen und die notwendigen Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen. Dabei wären insbesondere folgende Zielset- zungen neu anzustreben:
Aus den Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank sollen an Stelle des Bundes die rückzahlbaren Darlehen an die Exportrisikogarantie gemäss ERG-Gesetz Artikel 6b Absatz 2 geleistet werden.
Die Verluste der ERG aus den Wechselkursrisiken sind vollständig oder teilweise aus den Gewinnen der Schweize- rischen Nationalbank, welche aus den Devisenmarktge- schäften resultieren, abzugelten.
Texte de la motion du 16 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer, de concert avec la Banque nationale suisse, un nouveau plan de répartition des bénéfices et de constitution de réserves de la Banque, compte tenu de l'évolution de la conjoncture et des besoins futurs de l'économie, et de soumettre des propositions en vue de la modification des dispositions légales pertinentes. Cette modification visera avant tout les buts suivants:
Les avances prévues à l'article 6b, 2e alinéa, de la loi sur la garantie contre les risques à l'exportation (GRE) seront versées par la Banque nationale suisse, qui les prélèvera sur ses bénéfices, et non par la Confédération.
Les pertes touchant le fonds de garantie, et découlant des fluctuations du cours des changes, seront entièrement ou partiellement amorties par des prélèvements sur les bénéfices réalisés par la Banque nationale suisse dans ses transactions sur le marché des devises.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Eisenring, Koller Arnold, Oehler, Wellauer (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Keine - Aucun
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Gewinnverteilung bei der Schweizerischen National- bank ist durch Artikel 39 Absatz 4 der Bundesverfassung sowie Artikel 27 des Nationalbankgesetzes geregelt.
Vom ausgewiesenen Reingewinn werden zunächst der Reservefonds gespiesen, eine Dividende von höchstens 6 Prozent ausgeschüttet und ein Betrag von 80 Rappen je Kopf der Bevölkerung an die Kantone ausgezahlt. Verbleibt ein Überschuss, kommt er zu zwei Dritteln den Kantonen und zu einem Drittel dem Bund zu. Ein solcher «Über- schuss» wurde seit der Verteilung des Abwertungsgewinns von 1936 nicht ausgeschüttet.
Ein Ansteigen der verzinslichen Devisenreserven hat in den letzten Jahren zu einer starken Zunahme der Zinserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nationalbank geführt. Diese Währungsreserven sind jedoch seit dem Übergang zum Floaten im Jahre 1973 den Wechselkursschwankungen und somit dem Verlustrisiko ausgesetzt. So hat der Kurs- einbruch des Dollars im Jahre 1978 zu einem Abschrei- bungsbedarf auf Devisen von 4,4 Milliarden Franken geführt. Er zwang die Bank trotz vollständiger Auflösung der Rückstellung für Währungs- und Kursrisiken und der Beanspruchung weiterer Rückstellungen zum Ausweis einer Unterbilanz von 2,6 Milliarden Franken, unter dem Titel «Verlust auf den Devisenbeständen, gedeckt durch die stil- len Reserven auf Gold».
Ihre seitherigen Ertragsüberschüsse hat die Nationalbank zum Abtragen des Verlustvortrags und zum Aufbau einer Rückstellung für Währungsrisiken verwendet, die Ende 1982 6,6 Milliarden Franken erreichte.
Es muss betont werden, dass die günstige Ertragslage der Nationalbank in den letzten Jahren zum Teil auf Sonderfak- toren, wie der sehr hohen Verzinsung der Dollaranlagen und Buchgewinne infolge der Befestigung des Dollarkur-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schmid Nationalbank. Ermittlung und Verwendung des Gewinns Motion Schmid Banque nationale. Calcul et affectation du bénéfice
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.934
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1983 - 08:00
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Data
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20 011 529
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