Juvenile criminal record entry motion converted to postulate

20011523Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)24 juin 1983Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Leuenberger proposed amending Art. 361 StGB so that juvenile measures and penalties entered in the criminal record would be treated as deleted from the outset. The Federal Council acknowledged the concern but considered it too broad for an isolated revision of that provision, since criminal-record effects also concern adults and other related provisions. The National Council therefore did not adopt the motion as such, but transmitted it as a postulate.

Regeste Omnilex

Art. 361 StGB; juvenile criminal records; conversion of a motion into a postulate: where a parliamentary motion raises a legitimate issue but its examination requires a broader reform of the criminal-record system, the Council may limit itself to transmitting the proposal as a postulate. An isolated amendment of the criminal-record provisions is not appropriate if the question also affects other age groups and connected statutory provisions, particularly where a coherent review of the general part of criminal law is indicated.

Texte intégral

  1. Juni 1983

N

982

Motion Leuenberger

Um in Zukunft das Auseinanderhalten von zugesicherten Krediten und verfügbaren Mitteln zu verhindern, ist auch im Bereich der Denkmalpflege das System der Verpflichtungs- kredite einzuführen.

Texte de la motion du 17 mars 1983

Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un rapport sur l'état des subventions fédérales garanties mais non encore versées au titre de la conservation des monu- ments historiques. En même temps, il est prié de proposer un moyen permettant de résorber dans un délai raisonnable l'excédent des subventions garanties.

Afin d'éviter à l'avenir un trop grand déséquilibre entre les crédits et les moyens à disposition, il convient d'introduire le système des crédits d'engagement également dans le domaine de la conservation des monuments historiques.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Barras, Biderbost Blun- schy, de Chastonay, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Frei- Romanshorn, Huggenberger, Humbel, Iten, Jung, Kauf- mann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landolt, Müller-Luzern, Nussbaumer, Röthlin, Rüttimann, Scherer, Segmüller, Spiess, Tochon, Weber Leo, Wilhelm, Ziegler-Solothurn (27)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Beantwortung.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

Bis Anfang Mai 1983 sind auf dem Gebiet der Denkmal- pflege Subventionen im Gesamtbetrag von rund 20,2 Millio- nen Franken zugesichert worden (Zusicherungskredit 1983: 13 Millionen; der Rest von 7,2 Millionen stammt aus frühe- ren Jahren und bezieht sich auf Baudenkmäler, deren umfangreiche Restaurierung sich über mehrere Jahre erstreckt). Diesem Stand der zugesicherten Bundesbei- träge stehen bis Anfang Mai 1983 Zahlungen im Betrag von rund 8 Millionen Franken, die bis Ende Jahr auf 13,05 Millio- nen (Zahlungskredit 1983) erhöht werden, gegenüber, so dass auf Ende 1983 voraussichtlich mit Verpflichtungen von 7,15 Millionen Franken zu rechnen ist. Dieser Verpflich- tungsstand kann als normal bezeichnet werden.

Anlass zur Besorgnis geben jedoch die rund 900 pendenten Subventionsgesuche (Stand Anfang Mai 1982), die mangels genügenden Zusicherungs- und Zahlungskredits anstehen. Um den Abbau des Gesuchsüberhangs zu beschleunigen, ist bereits mit dem Voranschlag 1982 ein Sonderkredit von 4,75 Millionen Franken und gegen Ende des gleichen Jah- res noch ein Zusatzkredit von 2 Millionen Franken bewilligt worden, womit insgesamt 105 pendente Gesuche zusätz- lich erledigt werden konnten. Im Voranschlag 1983 ist - nebst dem ordentlichen Kredit von 13,05 Millionen Franken - wiederum ein Sonderkredit von 5 Millionen und in der Finanzplanung 1984/1986 ein solcher von insgesamt 13 Mil- lionen für die Schuldentilgung vorgesehen, so dass bis Ende 1986 eine Sanierung der finanziellen Situation der Denkmalpflege erreicht werden sollte.

Bei der Denkmalpflege ist das System der Verpflichtungs- kredite seit 1975 eingeführt.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

83.322 Motion Leuenberger Jugendstrafrecht. Strafregistereintrag Droit pénal des mineurs. Inscription au casier judiciaire

Wortlaut der Motion vom 2. Februar 1983

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 361 des Strafgesetz- buches so zu ändern, dass Massnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen, die in das Strafregister eingetra- gen werden, von vorneherein als gelöscht behandelt wer- den.

Texte de la motion du 2 février 1983

Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 361 du code pénal de manière à ce que les mesures prises à l'encontre des mineurs et les peines qui leur sont infligées et qui sont inscrites au casier judiciaire, soient traitées dès le début comme étant radiées.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Bäumlin, Borel, Bratschi, Braunschweig, Christinat, Deneys, Euler, Ganz, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Werner, Merz, Morf, Müller-Bern, Nauer, Neukomm, Ott, Renschler, Ruffy, Schmid, Stich, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Zehnder (30)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Ziel unseres Jugendstrafrechtes ist die Erziehung, Fürsorge und Sozialisierung der jugendlichen Täter. Dieser Zielset- zung steht der Strafregistereintrag entgegen: Eine Ausbil- dung, eine Lehrstelle oder eine geregelte Arbeit gilt als die wichtigste Sozialisierung und Stabilisierung eines gefährde- ten Jugendlichen. Durch einen Strafregistereintrag wird aber die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, extrem erschwert. Dies ist besonders auch deshalb der Fall, weil Massnahmen im Jugendstrafrecht nicht mit der begange- nen Tat korrelieren, sondern im Hinblick auf die gesamte Situation des Jugendlichen ergehen. Dem ahnungslosen Dritten, etwa dem potentiellen Arbeitgeber, eröffnet daher der Auszug aus dem Strafregister ein verzerrtes Bild.

Weiter ist verhängnisvoll, dass verschiedene im Gesetz vor- gesehene Massnahmen, allen voran die Erziehungshilfe, von den Jugendanwälten wegen des Strafregistereintrages gemieden werden. Statt dessen werden weniger adäquate und daher auch weniger wirkungsvolle Ersatzlösungen gesucht. So wird indirekt wegen des Strafregistereintrages ein wichtiger Auftrag des Gesetzgebers ausser Kraft gesetzt. An mehreren Tagungen der schweizerischen Verei- nigung für Jugendstrafrechtspflege (wo vorwiegend die Strafverfolgungsbehörde organisiert ist), ist dies deutlich zum Vorschein gekommen, und es wurde durch Untersu- chungen statistisch erhärtet.

Mit der Motion wird nun nicht vorgeschlagen, vom Strafregi- stereintrag abzusehen, sondern dieser soll erfolgen, aber gleichzeitig sei eine Löschung von Amtes wegen vorzuneh- men. Diese Variante bringt der grossen Mehrheit der Jugendlichen, die nicht rückfällig wird, eine Entstigmatisie- rung, trägt aber gleichzeitig den anderen Fällen Rechnung, wo ein späterer Richter den Rückfälligen allumfassend beurteilen kann. Auch die Interessen der Strafverfolgung und der Statistik werden so nicht beeinträchtigt.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral

Das Strafregister dient in erster Linie ganz allgemein der Strafrechtspflege; es soll dem Richter die nach Artikel 63 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vorgeschriebene Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten erleichtern. Es dient jedoch nach Artikel 363 StGB auch der

N 24 juin 1983

983

Motion Muheim

Information anderer Behörden und, im Einvernehmen mit dem im Register Eingetragenen, auch Drittpersonen. So kann die Ausübung eines Berufes oder einer Anstellung von der Beibringung eines Strafregisterauszuges abhängig gemacht werden. Eine Eintragung kann in diesem Falle die Interessen des Straffälligen und das öffentliche Interesse an einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beeinträch- tigen. Gleichzeitig darf nicht verkannt werden, dass die Öffentlichkeit und auch private Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben können, über das strafrechtlich rele- vante Vorleben einer Person orientiert zu werden. Welches dieser beiden Interessen überwiegt, kann nicht mit einer isolierten Revision des Artikels 361 StGB beantwortet wer- den.

Im übrigen erschwert ein Strafregistereintrag nicht nur die Wiedereingliederung von Jugendlichen im Sinne von Artikel 89 ff. StGB, sondern darüber hinaus auch von jungen Erwachsenen im Sinne von Artikel 100 ff. StGB und wahr- scheinlich auch von Erwachsenen über 25 Jahre. Auch diese Fragestellung spricht gegen eine isolierte Revision von Artikel 361 StGB. Eine Revision von Artikel 361 hätte sich zudem auch auf Artikel 99 Ziffer 3 StGB zu erstrecken, dessen Anwendung nicht befriedigt.

Der Bundesrat verkennt daher die in der Motion aufgewor- fene Frage nicht, erachet es aber als zweckmässig, sie in jenem weitergehenden Sinne zu prüfen. Dies soll im Zusam- menhang mit mehreren Postulaten geschehen, die den Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Revisionen des Strafrechts (Delikte gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie und Vermögensdelikte) sprengen und für eine abschlies- sende Revisionsetappe mit Schwerpunkt auf den allgemei- nen Bestimmungen in Frage kommen. Es empfiehlt sich daher, die Motion dem Bundesrat als Postulat zu überwei- sen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

83.369

Motion Muheim Internationale Rechtshilfe. Konventionen des Europarates Entraide juridique internationale. Conventions du Conseil de l'Europe

Wortlaut der Motion vom 15. März 1983

Mit Erlass des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Januar 1983, sind die Voraussetzungen für die Ratifika- tion einer Reihe von Europäischen Abkommen auf dem Gebiete des Strafrechts gegeben.

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Konventionen des Europarates zu unterzeichnen und den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag betreffend Ratifikation zu unter- breiten:

Übereinkommen Nr. 51 (Schutzaufsicht); Übereinkommen Nr. 52 (Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr); Überein- kommen Nr. 70 (Geltung von Strafurteilen); Übereinkom- men Nr. 82 (Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit); Übereinkommen Nr. 86 (Zusatzprotokoll zum Auslieferungsübereinkommen).

Texte de la motion du 15 mars 1983

La loi du 20 mars 1981 sur l'entraide pénale internationale ayant été mise en vigueur le 1er janvier 1983, il est désor- mais possible de ratifier plusieurs conventions euro- péennes touchant le droit pénal.

Le Conseil fédéral est chargé de signer les conventions sui- vantes du Conseil de l'Europe et de soumettre aux Cham- bres des rapports accompagnés de propositions visant à leur ratification:

Numéros et objets des conventions: 51 (Surveillance des personnes condamnées ou libérées sous condition); 52 (Répression des infractions routières); 70 (Valeur interna- tionale des jugements répressifs); 73 (Transmission des procédures répressives); 82 (Imprescribilité des crimes contre l'humanité); 86 (Protocole additionnel à la Conven- tion européenne d'extradition).

Mitunterzeichner - Cosignataires: Butty, Cantieni, Dupont, Girard, Müller-Bern, Weber-Arbon (6)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Konventionen des Europarates streben eine Harmoni- sierung des Rechtes in Europa an. Als Mitgliedland des Europarates ist die Schweiz gehalten, möglichst viele der ausgearbeiteten Übereinkommen zu ratifizieren. Der Bun- desrat erstattet den eidgenössischen Räten periodisch Bericht über den Stand der Ratifikationen und über die Gründe, warum die Schweiz bestimmten Konventionen nicht beigetreten ist.

Im Bericht über die Konventionen des Europarates vom 16. November 1977 und im ersten Ergänzungsbericht dazu vom 2. Juni 1980 wird bei einer ganzen Reihe von Konven- tionen aus dem Gebiete des Strafrechtes auf einen Gesetz- entwurf zum Bundesgesetz über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen verwiesen. Der Bundesrat bemerkt dazu, dass einer Ratifikation nichts im Wege stehe. Er erachtete es aber als zweckmässig, den Ausgang der parla- mentarischen Verhandlungen über das Rechtshilfegesetz abzuwarten. Das betrifft insbesondere das Europäische Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt Ver- urteilter oder bedingt entlassener Personen (Nr. 51, 1964). Mit diesem Übereinkommen soll ermöglicht werden, dass ein Vertragsstaat von einem anderen den Strafvollzug über- nimmt oder doch besondere Vorkehren im Strafvollzug überwacht. Mit dem Europäischen Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (Nr. 52, 1964) wird bezweckt, die strafrechtliche Verfolgung der ständig zunehmenden Verstösse gegen die Regeln des Strassenverkehrs auf dem Gebiete eines Vertragsstaates durch Angehörige eines anderen Staates zu unterstützen und zu erleichtern. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (Nr. 70, 1970) bringt eine wesentliche Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen die wachsende grenz- überschreitende Kriminalität. Beim Europäischen Überein- kommen über die Übertragung von Strafurteilen (Nr. 73, 1972) geht es um die Übertragung von Strafverfahren von einem Staat auf einen anderen. Alle die genannten Überein- kommen dienen somit einer engeren internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, das auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt wurde, schafft die landesrechtlichen Vor- aussetzungen, um die vorgenannten Übereinkommen zu ratifizieren. Abgesehen von der Auslieferung sind auch Massnahmen vorgesehen, welche die sogenannte kleine Rechtshilfe ausmachen (Art. 63 bis 84 IRSG). Im vierten Teil des Rechtshilfegesetzes ist die stellvertretende Strafverfol- gung geregelt (Art. 85 bis 93), während der fünfte Teil (Art. 94 bis 108) die Vollstreckung von Strafentscheiden durch Übernahme oder Übertragung vorsieht.

Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbar- keit von Verbrechen gegen die Menschheit und von Kriegs- verbrechen (Nr. 82, 1974) liegt auf einer etwas anderen Ebene. Hier geht es nicht um Strafverfolgung und den Straf-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Leuenberger Jugendstrafrecht. Strafregistereintrag Motion Leuenberger Droit pénal des mineurs. Inscription au casier judiciaire

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1983

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 83.322

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.06.1983 - 08:00

Date

Data

Seite

982-983

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Ref. No

20 011 523

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Mots-clés

juvenile justicecriminal recordmotionpostulatesocial reintegrationstigmalegislative revision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the motion to change the criminal-record treatment of juvenile measures and penalties should be accepted as filed or converted into a postulate.

Solution extraite

The Council agreed to transmit the matter only as a postulate, not as a motion requiring the proposed amendment.

Motifs extraits

The Federal Council considered the problem legitimate but broader than a single revision of Art. 361 StGB, because criminal-record rules also affect adults and other provisions of the Criminal Code. It therefore preferred further examination in a wider reform context.

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